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Der folgende Beitrag über Economic Substance ist ein Auszug aus unserem Monats-Magazin Global Citizen Explorer zum Thema “Offshore-Firmen – sind sie wirklich tot?” Mehr darüber findest Du im Video anbei oder direkt in der Ausgabe zum Monatsmagazin, das Du dir unten kaufen kannst

Im Global Citizen Explorer haben wir in einer eigenen Ausgabe bereits viel über Substanz im Sinne des Aufbaus einer lokalen Betriebsstätte gesprochen um die Heimatbehörden bei der Auslandsgründung zu überzeugen, dass jene Firma auch tatsächlich aus dem Ausland kontrolliert wird. Schließlich haben viele westliche Staaten Außensteuergesetze und Anti-Steuermißbrauchsregelungen um eine zu einfache Steuervermeidung im Ausland zu erschweren. Statt einen Briefkasten braucht man also ein Büro vor Ort und möglichst lokale Mitarbeiter und weitere wirtschaftliche Interessen sofern man nicht selbst grenznah lebt.

 

Jedoch haben aber auch einige populäre Jurisdiktionen zur Firmengründung Substanz-Anforderungen. Bisher war dabei aber nicht abschließend klar, wie streng diese definiert werden und ob sie tatsächlich auf alle Arten von Firmen zutreffen.

 

Dabei gilt natürlich zu unterscheiden, was das Gründungsland an Economic Substance fordert und was eventuell das Wohnsitzland wegen Außensteuergesetzen fordert. Während für das Gründungsland oft mit wenigen 100€ im Monat vergütete Treuhänder ausreichen, wird solch einer den Anforderungen der Finanzverwaltung in Ländern mit strengen Außensteuergesetzen kaum stand halten. Hier muss der Mitarbeiter tatsächlich in das Geschehen der Firma aktiv involviert sein, Prokura haben und ortsübliches Gehalt bekommen.

 

Bereits geltende Substanz-Anforderungen

Dabei gibt es verschiedene Substanz-Anforderungen, die bisher von Jurisdiktionen weltweit verwendet werden. Großbritannien hat darauf aufgebaut und seine Überseegebiete und Kronkolonien bereits 2018 dazu verpflichtet essentiell beides umzusetzen. Neu gegründete Firmen und alte bis zu einem gewissen Stichtag innerhalb von 6 Monaten müssen nun zwingend über Betriebsstätten und lokale Mitarbeiter entsprechend ihrer Größe verfügen.

 Schon bisher gab es einige Länder, in denen ein lokaler Geschäftsführer zwingend vorgeschrieben war. Dazu zählen etwa die Schweiz, Mauritius und Singapur. Generell reicht hier jedoch ein eingesetzter Treuhand-Direktor aus, der für den eigentlichen Direktor im Handelsregister steht und ihm sämtliche Vollmachten abtritt. Von Seiten dieser Gründungsländer reicht ein Treuhänder mit einem ungefähren Jahresgehalt von 2000€ bisher aus. Eine Betriebsstätte in Form eines physischen Büros vor Ort ist in diesen Ländern nicht zwingend nötig.

Anders sieht es in einigen Ländern der Europäischen Union aus. Gerade vielen Digitalen Nomaden ist nicht bewusst auf was sie sich bei einer Firmengründung in manchen Jurisdiktionen einlassen. Teilweise darf eine Firma in gewissen EU-Staaten nämlich nur aktiv sein, wenn sie über eine physische Betriebsstätte vor Ort verfügt. Ohne einen Mietvertrag/Verbrauchsrechnung auf den Namen der Gesellschaft gibt es jedenfalls keine lokale Umsatzsteuer und lokale Bank-Konten. Das trifft auch auf beliebte Gründungsländer in der EU wie Zypern, Rumänien und Irland zu.

Gerade bei der Firmengründung in Zypern ist dies zu bedenken. Die meisten kennen jemand, der in Zypern lebt und die tatsächlichen Vorteile einer Zypern-Limited lobt. Als quellensteuerfreie EU-Holding mit Steuerfreiheit auf Kursgewinnen und einem niedrigen Körperschaftssteuersatz ist das Land auch in vielerlei Hinsicht attraktiv. Wer in Zypern lebt hat aber die physische Betriebsstätte vor Ort eh bereits. Das ist dann meist die Privatwohnung, die übrigens zu einem Teil als Betriebskosten abgesetzt werden kann in Zypern.

 Wer jedoch nicht in Zypern lebt wird nach dem Gründungsauftrag vielleicht böse überrascht sein, dass er ein physisches Büro nachweisen muss. Selbiges gilt auch etwa für Irland und zunehmend andere EU-Staaten. Auf den Seiten von Gründungsdienstleistern und Anwälten liest man wenig dazu. Oft erfährt man dadurch erst in der direkten Kommunikation, wo solch eine Betriebsstätten-Lösung als Upsell verkauft wird.

 

Economic Substance wirklich notwendig offshore?

In den meisten Steueroasen ist die “Economic Substance”-Gesetzgebung hingegen weniger krass umgesetzt worden als eigentlich erwartet. Grob heruntergebrochen wird Substanz nur dann nötig, wenn die gegründete Gesellschaft Firmen abrechnet, die mit dem Wirtschaftlich Berechtigten bereits in einer Beziehung stehen. Dies soll dazu dienen, dass Großkonzerne eben nicht mehr so einfach Gewinne verlagern können, sondern dies durch eine qualifizierend ausgestattete lokale Betriebsstätte mit entsprechenden Lohnkosten von Mitarbeitern erschwert wird. Glücklicherweise greifen damit die Substanzregeln nicht allgemein für jede Art von Gesellschaft. Wer die Vorteil von “Offshore” nutzen will um an fremde Dritte Produkte digitaler oder phyischer Art zu verkaufen oder Dienstleistungen anbieten will, der wird dies in den meisten Steueroasen auch weiterhin ohne Substanz tun können. 

Verhindert werden soll hingegen die typische Gestaltungsidee von Unternehmern: Gründung einer Gesellschaft in einem Niedrigsteuerland und folgende Rechnungsstellung an die bereits bestehende Gesellschaft im Hochsteuerland, ob für Management-Gebühren, Lizenzen oder den Wareneinkauf. Alle diese Gestaltungen werden durch die “Economic Substance”-Rules wesentlich erschwert. Maßgeblich ist dabei immer der Letztbegünstigte der entsprechenden Firmen (Ultimate Beneficial Owner = UBO).

 

Wenn eine Niedrigsteuerjurisdiktion in ein Firmenkonstrukt eingebunden wird um Steuervorteile zu verrechnen ist in Zukunft immer von zusätzlich notwendiger Substanz auszugehen. Soll hingegen einfach eine Offshore-Firma zum Verkauf an fremde Dritte eingerichtet werden, ist es nicht erforderlich.

 

Die Substanzgesetzgebung der VAE als Beispiel

Sehr übersichtlich ist diese Gesetzgebung in den Vereinigten Arabischen Emiraten eingeführt worden. Folgende Webseite bietet dazu ausführliche Informationen. Es ist unnötig dabei auf Details einzugehen wenn die obigen Absätze verstanden wurden. Substanz vor Ort müssen nur Firmen mit relevante Aktivitäten haben, die eine Weiterverrechnung mit bestehenden eigenen Firmen bedingen. Dazu zählen die VAE zB:

  • Lease – Finance Business
  • Headquarters Business
  • Shipping Business
  • Holding Company Business 
  • Intellectual property Business (“IP”)
  • Distribution and Service Centre Business​

 

Ferner fallen auch generell lizenzpflichtige Geschäftszweige unter die Substanzregeln, etwa:

  • Banking Business
  • Insurance Business
  • Investment Fund management Business

 

Nochmals wichtig zu betonen ist jedoch, dass ein “Distribution & Service Centre Business” genauso wenig Substanz für das Angebot jeglicher Dienstleistungen fordert wie ein “Intellectual Property Business” für jegliche digitale oder ein “Shipping Business” für jegliche physische Produkte. Alle diese Tätigkeiten können weiterhin ohne Substanz ausgeführt werden solange keine im weitestgehenden Sinne “eigene” Firmen damit abgerechnet werden.

 

Für den typischen Staatenlos-Leser, der einfach nur so unkompliziert und steuerfrei wie möglich seinem Geschäft nachgehen will ändert sich damit relativ wenig. 

 

Je nach Jurisdiktion kann es aber wie in den VAE zu Substanz-Reportings kommen, die ausnahmslos von jedem Firmeneigentümer zu erstellen sind, selbst wenn dieser nicht unter die Substanzregeln fällt. Hier sollte man die Gesetzgebung der einzelnen Jurisdiktionen genau verfolgen, ob solch ein Reporting über die Nachweise von Substanz tatsächlich nötig ist oder nicht. Da das Thema sehr neu ist und in den wenigsten Jurisdiktionen die Fristen für das entsprechende Reporting bereits abgelaufen sind, gibt es hier bisher wenig Erfahrungsberichte. In den Vereinigten Arabischen Emiraten ist nach anfänglicher Verwirrung mittlerweile klar, dass nötige Substanz nur dann gemeldet und ein Reporting eingereicht werden muss, wenn tatsächlich relevante Aktivitäten ausgeübt werden. 

Je nach Steueroase gibt es leichte Variationen in der Umsetzung der Substanz-Gesetzgebung, weitestgehend richten sich aber alle nach den OECD-Empfehlungen, die von den VAE-Behörden hier am übersichtlichsten nachzulesen sind.

 

Weitere spannende Details über Offshore-Firmen in 2020 findest Du in der aktuellen Monatsausgabe des Global Citizen Explorers. Unter anderem vergleichen wir dort 20 Jurisdiktionen im Detail!

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