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Anmerkung von März 2018: Die Steuersituation in der EU entwickelt sich positiv. Neben 10% Flat Tax in Bulgarien gibt es nur noch 9% Körperschaftssteuer in Ungarn und 1-3% in Rumänien samt Reduzierung der dortigen Einkommenssteuer auf 10%.

Immer wieder stellen sich Digitale Nomaden aus der EU die gleichen Fragen, wenn es um die Abmeldung ihres Wohnsitzes geht. Unzählige Mythen müssen aufgeklärt und Irrtümer beseitigt werden, die einem freierem Leben als Ortsunabhängiger im Wege stehen.

Insbesondere die Legalität des Perpetual Travelings stimmt dabei viele skeptisch, auch wenn ich diese Frage bereits mehrmals erörtert habe. Vor allem geht es dabei um die Rückkehr nach Deutschland, die für einige Menschen tatsächlich eine realistische Option zu sein scheint. Auch wenn mir dies gelegentlich prognostiziert wird, würde ich dies unter gegebenen und zukünftig sich eher verschlechtenden Bedingungen eher verneinen.

 

Wer einmal den süßen Duft der Freiheit geschnuppert hat, wird es mental kaum noch fertig bringen in ein degenerierendes System zurückzukehren. Zumal es vielfältige Alternativen gibt.

Gleich ob man direkt eine zweifelsfrei rechtssichere Lösung wählen will oder nach ein paar Jahren Wohnsitzlosigkeit eine Basis sucht – das Heimatland ist längst nicht die einzige Lösung dazu. Viel mehr lohnt es sich über die Grenzen der Nachbarländer hinweg zu schauen um seine steuerlichen Angelegenheiten als Digitaler Nomade ins Reine zu bringen.

Denn gegen eine faire Besteuerung ist ja wenig einzuwenden. Und während Fairness zwar im Auge des Betrachters liegt, ist selbst eine Gesamtbelastung von 25% noch um Weiten besser als das doppelt- und dreifache in den Heimatländern. Und dabei innerhalb der EU sehr einfach zu erreichen.

In diesem Artikel möchte ich explizit dem viel reisenden Digitalen Nomaden widmen, für dem die Reinform des wohnsitzlosen Perpetual Traveling jedoch aus welchen Gründen auch immer nicht zusagt.

Ferner können jedoch auch gerade Besitzer von Kapitalgesellschaften, Investoren und Perpetual Traveler mit Niederlassungsabsicht von diesem Artikel profitieren. Denn Steuern kann man steuern.

 

Folgende Faktoren spielen dabei eine Rolle:

  1. Die Vorzüge und Nachteile der Europäischen Union
  2. Mindestaufenthalt & Wohnung
  3. Selbstständigkeit & Außensteuergesetze
  4. Dividenden, Einkommen und Sozialversicherung
  5. Weitere Steuern

 

1. Die Vorzüge und Nachteile der Europäischen Union

So sehr man über die Europäische Union wegen mangelnder Demokratie, fortlaufenden Rechtsbrüchen, Überregulierung und Elitenhabitus schimpfen mag, so sehr kann man sich eigentlich über ihre Vorzüge freuen.

Insbesondere seien dabei Grundfreiheiten wie die Niederlassungs- und Dienstleistungsfreiheit genannt. Aber auch die Abschirmwirkung des EU-Rechtes und Binnenmarkt-Vorschriften wie die EU-Mutter-Tochter-Richtlinie eröffnen zahlreiche Optionen für den findigen Unternehmer, der sich von seinem Heimatland nicht versklaven lassen will.

Dank der Niederlassungsfreiheit ist ein privater Exit für ihn jederzeit möglich. Innerhalb des Schengen-Raumes gibt es dabei kaum Anforderungen, die zu einer Anmeldung in einem anderen EU-Staat erbracht werden müssen, sieht man von einer gültigen Krankenversicherung, Wohnung und Minimaleinkommen (ca. 80€ pro Woche) ab.

Dies steht im krassen Kontrast zu vielen Staaten, selbst Entwicklungsländern weltweit, wo dauerhafte Einwanderung alles andere als einfach ist. Zwar sind temporäre Aufenthaltsbewilligungen meist noch einfach zu bekommen, doch erfordern sie auch einen tatsächlichen Aufenthalt im Land. Gerade das, was Digitale Nomaden vermeiden wollen um flexibel zu bleiben.

 

Sie wollen eine permanente Aufenthaltsberechtigung in einem neuen Wohnsitzstaat, in dem sie nicht das halbe Jahr verbringen müssen.

 

Auch das ist außerhalb der EU möglich, aber sehr viel schwieriger und teurer. Halten sich die Kosten für Paraguay (ca. 6000$) und Panama (ca. 10.000$) zur Permanent Residence noch in Grenzen, geht dies in vielen weiteren attraktiven Ländern erst ab sechs-stelligen Summen. Summen, die gerade viele Einsteiger längst nicht aufbringen können.

Reiche Unternehmer hingegen, die sich eine Permanent Residence außerhalb der EU leisten könnten, sind von Wegzugsbesteuerung und weiteren Vermeidungsgesetzen betroffen. Für sie lohnt sich das steuergünstigere Nicht-EU-Ausland daher kaum. Doch dank Abschirmwirkung des EU-Rechts bezüglich der Wegszugsbesteuerung kann eine Wohnsitzverlagerung innerhalb der Europäischen Union sehr wohl sehr viel Sinn machen. Denn das Steuergefälle innerhalb der EU ist enorm.

Leider stellt sich in den attraktiven Non-Dom-Ländern wie Malta, Irland und auch Zypern wiederum das Problem mit dem Mindestaufenthalt, auch wenn dies praktisch kaum zu kontrollieren ist. Möchte man auf Nummer sicher gehen, so gibt es jedoch zahlreiche Länder in der EU, die ihre Permanent Residence nicht von der Anwesenheitsdauer im Land abhängig machen.

 

Denn genauso wie man in Deutschland und Österreich angemeldet steuerpflichtig aber das meiste Jahr abwesend sein kann – wie viele Digitale Nomaden es ja immer noch tun – so kann man nach dem gleichen Modell natürlich auch in vielen weiteren EU-Staaten verfahren.

 

Zuerst wollen wir uns noch einmal den offensichtlichen Nachteilen des Wohnsitzes in einem EU-Land widmen. Aus steuerlicher Sicht sind dabei 3 Nachteile hervorzuheben.

Keine Steuerfreiheit: komplette Steuerfreiheit ist innerhalb der EU nicht möglich. Im Rahmen der EU-Gesetzgebung ist eine Minimalbesteuerung von 10% sogar zwingend vorgeschrieben, mit gewissen Ausnahmen.
Umsatzsteuer: um die Umsatzsteuer kommt man mit einem EU-Wohnsitz nicht herum. Für den ohnehin umsatzsteuerpflichtigen Digistore-Nutzer wiegt das weniger schlimm als für den Coach und Berater, der außerhalb der EU umsatzsteuerfrei fakturieren könnte.
Buchhaltung und Steuerprüfung: mit der Steuerzahlung gehen Buchhaltung und -prüfung einher, was zusätzlichen Zeit- und Kostenaufwand verursacht. Je nach EU-Land wird dies jedoch unterschiedlich strikt gehandhabt.

 

Wer weder Steuern zahlen noch buchhaltungspflichtig sein will, der kommt um eine Permanent Residence außerhalb der Europäischen Union nicht herum. Allerdings besteht auch innerhalb der EU viel Spielraum, das Steuergefälle für sich auszunutzen und die Buchhaltung kostengünstig outzusourcen. Verbunden mit Vorteilen wie der Stundung der Wegzugsbesteuerung, fehlenden Mindestaufenthalten und der Funktionalität und Reputation eines EU-Wohnsitzes wie auch seiner Nähe zu seinem Heimatland oder Zielmarkt machen einen EU-Wohnsitz für viele ortsunabhängige Unternehmer zu einer äußerst interessanten Option.

 

Gerade Digitale Nomaden könnten damit ihre Steuern legal viel besser steuern und im Gegensatz zum Verbleib in Deutschland und Österreich ihr Nomadenleben umso mehr genießen

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2. Mindestaufenthalt & Wohnung

Wesentlich für die meisten Digitalen Nomaden ist ihre Freiheit, die sie spontan und flexibel nutzen wollen. Sich aus steuerlichen Gesichtspunkten dabei mindestens ein halbes Jahr an ein bestimmtes Land zu binden kommt für viele dabei nicht in Frage.

 

Daraus den Fehler zu begehen im eigenen Land stetig weiter drangsaliert zu werden sollten sie aber vermeiden.

 

Denn ähnlich wie Deutschland und Österreich gibt es zahlreiche andere Länder mit der Residenzbesteuerung weltweiten Einkommens, jedoch zu deutlich niedrigeren Steuersätzen. Und genauso wie genannte Länder knüpft die Steuerpflicht hier nicht nur an der tatsächlichen Aufenthaltsdauer an (183 Tage), sondern zusätzlich auch an anderen Faktoren des Lebensmittelpunktes. So kann eine reine Meldung im Zentralregister eines Landes oder der Besitz einer ganzjährig verfügbaren Wohnung auch in vielen anderen Ländern eine Steuerpflicht auslösen.

Da Melderegister in vielen Staaten gar nicht existieren, gilt oft eine inländische Wohnung als Auslöser zur Steuerpflicht. Möchte man sich also in einem niedrig besteuernden EU-Land niederlassen, so muss man sich darauf einstellen eine Wohnung zu kaufen oder ganzjährig anzumieten. Da niedrige Steuern jedoch oft bei Ländern mit niedrigen Lebenshaltungskosten zu finden sind, ist dies kein größeres Problem. Zumal die Vorteile einer Basis die Herausforderungen des Lebens als reiner Perpetual Traveler doch spürbar mildern.

Zum einen wäre da das Thema Melde- und Postadresse. Als Perpetual Traveler muss man hier improvisieren und Post über Vertrauenspersonen, Scan-Dienste oder ein Virtual Office organisieren. Während dies in der Praxis prima klappt, handelt es sich letztlich um keine ladungsfähige Anschrift was etwa Behördenpost angeht. Auch gibt man – ob bei Flugbuchungen oder Visa-Bewerbungen – letztlich eine Adresse an, die nicht dem – nicht vorhandenen – Wohnsitz entspricht. Auch Kreditkarten und viele weitere Dienstleistungen kann man offiziell – praktisch sieht es anders aus – nur mit offizieller Meldeadresse erhalten.

Zum anderen leidet man verstärkt unter mangelnden Möglichkeiten seine Bank- und Finanzgeschäfte abzuwickeln, wenn man keine Verbrauchsrechnungen zur Identitätsverifizierung vorweisen kann. Die eigene Wohnung mit entsprechenden Verbrauchskosten bietet hier eine gute Lösung zum jeden Zeitpunkt seine Finanzgeschäfte abwickeln zu können. Der Perpetual Traveler hingegen muss sich vor Abmeldung um ein funktionierendes Konstrukt kümmern oder den Kompromiss einer mittelfristigen Miete wagen, die unter Umständen wieder zur Steuerpflicht führen kann.

Über eine eigene Wohnung können Digitale Nomaden also die 2 Hauptherausforderungen für Perpetual Traveler leicht umgehen und steuerpflichtig ohne Anwesenheitspflicht werden.

 

Wesentlich ist dabei meist nicht, dass tatsächlich in der Wohnung gewohnt wird, sondern dass dies theoretisch möglich wäre. Eine teilweise oder selbst ganze Untervermietung ist also in vielen Ländern eine gangbare Möglichkeit. Sofern man denn Steuern zahlt, möchte der neue Wohnsitzstaat schließlich auch kaum drauf verzichten.

 

Selbstverständlich kann man seine Wohnung natürlich auch für erweiterte Aufenthalte selbst nutzen. Eine Basis, die man zwischen den Weltreisen aufsuchen kann, liegt vielen Digitalen Nomaden am Herzen. Diese muss kein Anwesen sein – ein Zimmer in einer WG reicht zur Qualifizierung ebenso aus wie die Holzhütte im Wald. Eine lohnende preiswerte Lösung ist also je nach Präferenzprofil für jeden Digitalen Nomaden möglich.

 

3. Selbstständigkeit & Außensteuergesetze

Bevor Mietvertrag unterschrieben und Anmeldung erfolgen sollte, muss man sich Gedanken über seine zukünftige Unternehmensform machen. Je nach Wohnsitzland gelten nämlich verschiedene Rahmenbedingungen, die entweder lokale oder aber ausländische Unternehmensstrukturen bevorzugen.

Über diese Außensteuergesetze und Regeln effektiver Geschäftsführung habe ich bereits ausführlich geschrieben. Wesentlich ist jedoch, dass es immer noch einige EU-Länder gibt, die diese Regeln nicht kennen oder anwenden, obwohl sie ihre Bürger nach Residenz auf Welteinkommen besteuern. In diesen Ländern – darunter unter anderem etwa Niederlande, Luxemburg, Tschechien, Kroatien, Bulgarien und Slowakei – können also ohne Schwierigkeiten Unternehmen im Ausland geführt werden, selbst wenn diese steuerfrei sind.

In der Anwendung kann ein Unternehmen dann im Nicht-EU-Ausland gar keine Steuern auf Unternehmensebene zahlen, während lokale Unternehmen teils hoch besteuert werden. Nur jede Gehaltsauszahlung oder Ausschüttung an die private Person muss entsprechend erfasst und besteuert werden (mehr dazu im 4. Kapitel).

In Tschechien etwa gibt es eine Körperschaftssteuer von 19% auf Kapitalgesellschaften, während Einkommen und Dividenden mit einer Flat Tax von 15% besteuert werden. Der findige Unternehmer kann nun die Nicht-Existenz von CFC-Rules ausnutzen und in einem steuerfreien Land wie etwa den Vereinigten Arabischen Emiraten gründen. Zahlen tut er nur die 15% Einkommens- bzw. Abgeltungssteuer in Tschechien.

 

Natürlich geht dies nur, wenn der entsprechende Geschäftszweck, etwa ein Online-Unternehmen, dies erlaubt. Ein Unternehmen mit lokaler Produktionstätigkeit wird auf eine lokale Kapitalgesellschaft angewiesen sein.

 

Wesentlich in dieser Gestaltung ist die Behandlung ausländischer Hybridgesellschaften wie amerikanischer Limited Liability Companies, die in Ländern unterschiedlich bewertet werden. Wird die LLC als Personengesellschaft bewertet, fällt die volle Einkommenssteuer auf den Firmengewinn an. Wird sie jedoch als Kapitalgesellschaft bewertet, sind wesentlich steuergünstigere Ausschüttungen über Dividenden möglich (siehe unten).

Selbst EU-Länder mit Außensteuergesetzen können weiterhin interessant sein. Maßgeblich ist, wie streng diese sind.

 

Denn oft nehmen sie aktive Unternehmen, andere Unternehmen innerhalb der EU oder Kleinunternehmen unter einem gewissen Umsatz aus. So kann man unter 250.000€ Umsatz auch aus Polen unkompliziert Auslandsunternehmen führen.

 

Berücksichtigen sollte man jedoch, dass die Europäische Union seit langem die BEPS-Richtlinie plant (Base Erosion and Profit Shifting), die in naher Zukunft Außensteuergesetze in allen EU-Ländern verpflichtend machen soll. Ob sich die typischen EU-Steueroasen dies jedoch gefallen lassen oder letztlich umsetzen ist jedoch eine ganz andere Frage.

In jedem Fall bleiben nämlich Digitalen Nomaden immer auch die Möglichkeiten, sich einfach in ihrem neuen Wohnsitzland selbstständig zu machen oder eine Firma zu gründen.

Wer etwa eine Firma in Slowakei oder Estland gründet, zahlt zwar 19% bzw. 20% Körperschaftssteuern, ist jedoch steuerfrei auf ausgeschüttete Dividenden lokaler Unternehmen. Eine Gesamtbelastung von knapp 20% ist – vergleicht man Slowakei mit Nachbarland Österreich und Estland mit Nachbarland Finnland – sehr verschmerzbar.

In vielen Fällen müssen Digitale Nomaden freilich gar kein Unternehmen gründen.

 

Sie sind Freelancer, Virtuelle Assistenten oder Reiseblogger, die sich in Deutschland als Einzelunternehmer durchschlagen. Oder wenn sie Glück haben als Freiberufler qualifizieren.

 

Auch sie können unproblematisch Einzelunternehmer (Sole Proprietor) in ihren neuen Wohnsitzländern werden und oft deutlich bessere Kleinunternehmervorteile als etwa in Deutschland abgreifen. So greift die Umsatzsteuer etwa erst ab wesentlich höheren Schwellen und Sonderbesteuerungen auf Umsatz ersetzen die normale Einkommensbesteuerung.

Diese Beispiele für Kleinunternehmerregelungen innerhalb der EU werde ich in einem weiteren Artikel nochmals intensiv beleuchten. Als Beispiel sei jedoch etwa Ungarn genannt, das durch recht strikte Außensteuergesetze Auslandsunternehmen uninteressant macht. Ungarn hat neben der normalen Körperschaftsbesteuerung nämlich gleich 3 Sonder-Regime für Kleinunternehmer, die alle bis zu gewissen Umsatzschwellen möglich sind – die Vereinfachte Gewerbesteuer (EVA), Pauschalsteuer für geringfügig Steuerpflichtige (KAVA) und Kleinunternehmersteuer (KITA).

Die normale Körperschaftssteuer in Ungarn ist zweistufig. Bis zu einem Umsatz von 500 Millionen HUF (ca. 170.000€) zahlen ungarische Körperschaften 10%, danach 19% Steuern. Auf ausgeschüttete Dividenden/Einkommen werden dann zusätzliche 16% fällig.

Die Vereinfachte Gewerbesteuer (EVA) in Höhe von 37% ist eine alternative Besteuerungsmöglichkeit für Kleinstunternehmen mit maximal 30 Mio. HUF Jahresumsatz. Die Steuerart ersetzt die Umsatzsteuer, Körperschaftssteuer und die Einkommenssteuer auf Dividenden. Da Ungarn mit 27% eine sehr hohe Umsatzsteuer hat, kann diese vereinfachte Gewerbesteuer auch dank geringeren Verwaltungsaufwand sehr interessant sein. 30 Mio. Forint entsprechen dabei über 90.000€, was sie auch für fortgeschrittene Freelancer interessant macht. Wenn man die inkludierte Umsatzsteuer bedenkt, so ist dies eine gewaltige Ersparnis zum traditionellen Steuerregime (37% statt 10%+16%+27%=51%)

Für geringfügig Steuerpflichtige (KATA) ist ein monatlicher Pauschalbetrag bei Einnahmen bis 6 Mio. Forint im Jahr vorgesehen (etwa 20.000€). Mit der Pauschalbesteuerung in Höhe von 50.000 HUF werden die Körperschaftsteuer, die Einkommenssteuer, die Sozialabgaben, die Gesundheitspauschale, die Dividendensteuer sowie die Berufsbildungsabgabe abgegolten. Bis zu einem Jahreseinkommen von ca. 20.000€ werden also nur ca. 170€ Steuern im Monat fällig.

Letztlich gibt es mit der Kleinunternehmersteuer (KIVA) noch eine Steuerart für Kleinunternehmen, die weniger als 25 Mitarbeiter beschäftigen und deren Umsatz 500 Millionen Forint (ca. 170.000€) nicht übersteigt. Die Steuer ersetzt die Körperschaftsteuer, die Sozialbeitragssteuer und die die Berufsbildungsabgaben und beträgt 16%, ist aber deutlichl empfehlenswerter als 10% regulärer Körperschaftssteuer + 27% Sozialbeitragssteuern.

Dieses etwas ausführliche Beispiel soll veranschaulichen, dass jedes EU-Land andere Regelungen für Kleinunternehmer kennt. Gerade in den unteren Einkommensstufen kann deshalb eine Wohnsitzverlagerung auch sehr viel Sinn machen, gerade für diejenigen, die gerade knapp über die Kleinunternehmerregelung in Deutschland oder Österreich hinausstoßen. Mehr zu den besten Möglichkeiten in einem der nächsten Artikel.

 

Selbst mit sehr hohen Umsätzen kann man jedoch als selbstständiger Einzelunternehmer sehr wenig Steuern zahlen. Als Beispiel gilt etwa Bulgarien mit seiner Flat Tax von 10%.

 

Da Selbstständige für Betriebsausgaben pauschal 25% abschreiben lassen können, ergibt sich ein effektiver Steuersatz von 7,5% für Einzelunternehmer in Bulgarien. Kein Wunder, dass Bulgarien mittlerweile zu den beliebtesten Wohnsitzländern bei Ortsunabhängigen zählt.

 

4. Dividenden, Einkommen und Sozialversicherung

Bulgarien führt uns auch bereits auf die persönliche Ebene des Steuerzahlers, weil es sehr gut die Unterschiede von Besteuerung von Einkommen, Dividenden und zusätzlicher Sozialversicherung illustrieren kann. Denn Einkommensarten für Unternehmer sind unterschiedlich und sollten schlau gestaltet werden.

Würde ein Nomade etwa eine bulgarische Körperschaft gründen, würde er auf diese Gewinne 10% Körperschaftssteuer zahlen. Seinen Vorsteuergewinn kann er dabei durch ein Geschäftsführergehalt von ebenfalls 10% entsprechend verringern. Auf nach Gewinnsteuern verbliebenen Dividenden-Ausschüttungen wird hingegen noch eine 5% Dividenden-Besteuerung erhoben.

 

Das heißt jedoch nicht, dass es besser wäre sich ein hohes Gehalt und wenig Dividende auszuzahlen. Denn auf jedes Gehalt fallen Sozialversicherungen an, auf Dividenden jedoch nicht. Dieser Faktor wird in der Berechnung der eigenen Abgabenlast genauso oft außen vor gelassen wie die Tatsache, dass man Gewinne nicht ausschütten muss, sondern diese auf einen späteren Zeitpunkt verlagern kann.

 

Praktisch ist die Unterscheidung von Dividende, Einkommen und Sozialversicherungen hoch wichtig, wird aber in meiner Beratungspraxis selbst von hochprofitablen Unternehmern immer wieder vertauscht oder nicht verstanden. Denn Dividenden-Ausschüttungen haben 2 Vorteile. Sie sind in der Regel nicht mit Sozialbeiträgen belegt und werden als eigene Einkommensart behandelt. Das heißt, statt der Einkommenssteuer zugerechnet zu werden und die Bemessungsgrundlage in die Höhe zu treiben, gibt es eine extra Dividendensteuer. In Deutschland und Österreich heißt diese Abgeltungssteuer und beträgt mit Soli 26,375% – also um einiges weniger als der Einkommenssteuersatz von 42%.

In diesem Zusammenhang sollten Unternehmer also nicht frohlocken, wenn Finanzminister Schäuble von der Abschaffung der Abgeltungssteuer spricht.

 

Das hat nicht weniger Steuern, sondern vermutlich deutlich mehr zur Folge, weil Dividenden unter die Einkommensbesteuerung fallen.

 

Dass Dividenden bisher geringer als Einkommen besteuert werden ist gewissermaßen logisch. Schließlich stammen sie aus dem Gewinn, der bereits der Körperschaftssteuer unterworfen wurde und nicht aus dem Gehalt, das den Gewinn vor der Körperschaftssteuer gedrückt hat.

Hier kommen jetzt Auslandsunternehmen, Doppelbesteuerungsabkommen und Quellensteuern ins Spiel und verzehnfachen die Komplexität. In einem Wohnsitzland ohne Außensteuergesetze können steuerfreie Auslandsunternehmen geführt werden. Plötzlich können Gewinne also völlig unversteuert zu den wesentlich niedrigeren Sätzen als Dividende an die Gesellschafter fließen.

Zumindest wenn es so einfach wäre. Denn sowohl das Land des Firmensitzes als auch das Wohnsitzland können Quellensteuern auf ein- und ausgehende Dividenden erheben. Oft, aber nicht immer, sind die Quellensteuern auf Auslands-Dividenden dabei natürlich höher als die Dividendenbesteuerung lokaler Unternehmen. Genauso möchte aber vielleicht das Land des Firmensitzes seinen Teil abhaben und besteuert ausgehende Dividenden zu einem gewissen Satz.

Dabei kann es zur Doppelbesteuerung dieser Dividenden kommen. Um dies zu vermeiden, schließen Länder also unter Umständen Doppelbesteuerungsabkommen ab, die die Quellensteuern reduzieren oder abschaffen. Dadurch eröffnen sich riesige Möglichkeiten von legalen Steuerverschiebungen, auf die wir in Zukunft verstärkt auf Staatenlos eingehen werden. Selbstverständlich ist dies nicht nur für Firmengewinne, sondern insbesondere für Kapitalerträge eine erträgliche Problematik, die in voller Komplexität nicht hier erklärt werden soll.

Für den typischen Perpetual Traveler ist die Quellensteuerproblematik kein großes Problem. Als Wohnsitzloser gibt es keine Quellensteuern auf eingehende Dividenden. Mit Quellensteuern auf ausländische Dividenden muss er sich hingegen nicht herumschlagen, weil diese logischerweise bei den meisten interessanten Jurisdiktionen entfallen.

 

Wenn man von steuerfreien Finanzplätzen redet, so denken die meisten Leute von fehlenden Körperschaftssteuern und Umsatzsteuern. Wesentlich ist jedoch auch die fehlende Quellenbesteuerung ausgehender Dividenden.

 

Pickt man jedoch ein Wohnsitzland, sollte man genau auf die eingehende Quellenbesteuerung achten. Da wie erwähnt Auslandsdividenden im Zweifel höher besteuert werden als Inlandsdividenden, macht eine Auslandsgründung in Ländern ohne Außensteuergesetze nicht immer Sinn.

Als Beispiel nehmen wir etwa Luxemburg, das keine Außensteuergesetze kennt. Es fällt eine Abgeltungssteuer von ca. 27% für Dividenden-Ausschüttungen internationaler Unternehmen an. Unter gewissen Umständen, verringert sich diese Steuer jedoch um 50% auf 13,5%. Das ist dann der Fall, wenn es sich um ein inländisches Unternehmen aus Luxemburg, ein Unternehmen innerhalb der EU oder ein Unternehmen aus einem Land handelt, mit denen Luxemburg ein Doppelbesteuerungsabkommen abgeschlossen hat.

In anderen EU-Wohnsitzländern ist dies oft ähnlich. EU-Unternehmen sind – Vorteil EU – trotz Außensteuergesetze möglich und erhalten eine privilegierte Dividenden-Besteuerung gegenüber Steueroasen. Doch auch in der EU gibt es Steueroasen mit Ländern ohne Quellensteuern auf Dividenden – etwa Malta, Zypern und das Vereinigte Königreich. Auf vorteilhafte Dividenden-Verschiebungen unter der Mutter-Tochter-Richtlinie der EU sei dabei gar nicht eingegangen.

Ich möchte diese komplexe Thematik an dieser Stelle nicht vertiefen und werde in kommenden Artikeln weiter auf diese Grundlagen eingehen.

 

An dieser Stelle geht es schließlich nicht um komplizierte Steuerverschiebungen, sondern wie kleine Digitale Nomaden ihre Steuern steuern können. Für sie festzuhalten ist, dass sie dies besonders gut in Ländern tun können, indem sie wenig bis keine Dividendenbesteuerung haben.

 

Bei allem Gerede um Dividenden sollte man jedoch wiederum nicht die Sozialversicherungsbeiträge vergessen. Denn auch die werden in vielen Ländern zwingend für Selbstständige und manchmal auch Unternehmer fällig. So ist in einigen EU-Ländern zumindest ein an den örtlichen Mindestlohn gekoppelter Sozialbeitrag in die Kassen einzuzahlen.

Sozialversicherungsbeiträge sind wiederum eine andere komplexe Thematik, die an dieser Stelle nicht vertieft werden soll. Sie setzen sich oft paritätisch je aus den missführenden Begriffen Arbeitgeber- und Arbeitnehmeranteil zusammen, mit denen Sozialisten bei ihren ökonomisch ungebildeten Wählern gerne Propaganda machen.

 

Schließlich suggeriert ein hoher Arbeitgeberanteil zugunsten einer Senkung des Arbeitnehmeranteils einen Gewinn für den Arbeiter. Dass dies einfach seinen Bruttolohn senkt ist ihm hingegen nicht bewusst.

 

Handelt es sich um das eigene Unternehmen, so trägt der Unternehmer beides. Den Arbeitgeberanteil kann er dabei meist voll steuerlich vom Gewinn absetzen, während sein Arbeitnehmeranteil sich auf gewisse Prozente des ausgezahlten Gehalts beschränkt. Die Regelungen variieren hier enorm von Land zu Land, insbesondere was Obergrenzen angeht.

Je nach Land kann ein Digitaler Nomade jetzt seine Steuer- und Abgabenbelastung genau steuern. Er zahlt sich ein Gehalt aus, dass dem Steuerfreibetrag oder einer niedrigen Steuerklasse entspricht. Damit geltet er die Sozialversicherungsbeiträge ab, die bei niedrigem Gehalt entsprechend selbst niedrig ausfallen. Seinen Gewinn schüttet er sich als Dividende zu bevorzugten Sätzen aus.

Machen wir dies an 2 Beispielen deutlich: im Sonderprogramm Zyperns zahlt ein professioneller Trader keinerlei Körperschaftssteuer auf Kursgewinne seiner Zypern-Limited. Dank der Zypern-Limited erhält er die Steuerbefreiuung auf in- und ausländische Zinsen/Dividenden auf persönlicher Ebene, nicht jedoch auf Einkommen. Wie geht der Trader jetzt am schlauesten vor?

In der schlauesten Lösung zahlt sich der Trader ein komplett steuerfreies Gehalt in Höhe von 19.500€ aus. Das ist nämlich der Steuerfreibetrag in Zypern. Auf diese 19.500€ zahlt er mit der Limited 7,8% Sozialbeiträge. Hätte er tatsächlich Körperschaftssteuern bezahlt (für reguläre Geschäfte 12,5%) könnte er den Vorsteuergewinn dadurch drücken. Auf persönlicher Ebene werden weitere 7,8% fällig. Mit den Gehalt in Höhe des Steuerfreibetrags sind die Mindestzahlungen der an den Mindestlohn gekoppelten Sozialbeiträge gedeckt und komplett abgegolten.

Ein weiteres Beispiel ohne Steuerfreibetrag: in Kroatien gibt es einen progressiven Steuersatz auf Einkommen mit 3 Raten von 12% (bis 26.400 HRK), 25% (bis 158.400 HRK) und 40% Spitzensteuersatz. Auf in- wie ausländische Dividenden werden jedoch ungeachtet der Höhe immer nur 12% Kapitalertragssteuer fällig.

Da Kroatien keine Außensteuergesetze kennt, kann man einen Wohnsitz in Kroatien mit einem (quellen)steuerfreien Unternehmen kombinieren. Die Gesamtbelastung beträgt also lediglich 12% des Gewinnes, was bei den Geschäftsmodellen steuerfreier Digitaler Nomaden oft dem Umsatz gleich kommt. Denn die auch hier nötigen Sozialversicherungsbeiträge geltet man mit einem Gehalt von 26.400 HRK ab, das ebenfalls mit 12% besteuert wird.

 

Letztlich zahlt man also 12% Steuern und Sozialbeiträge auf ein sehr geringes Gehalt in Kroatien. Gekoppelt mit einem Wohnsitz ohne Mindestaufenthalt und zusätzlichen Anreizen für Investoren (auf die ich jetzt nicht eingehe) ist Kroatien damit ein hoch attraktives Wohnsitzland, das bei den Wenigsten auf der Bildfläche ist.

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5. Weitere Steuern

Letztlich gibt es nicht nur Einkommens-, Dividenden-, Umsatz- und Quellensteuern, sondern auch noch einen Haufen anderer Abgaben, auf die man sich je nach Land vorbereiten muss. Für den durchschnittlichen Digitalen Nomaden spielen Grundsteuern, Erbschaftssteuern und Vermögenssteuern jedoch meistens keine Rolle. Zwangsabgaben wie die GEZ sind da schon eher ein Problem.

 

Doch mit einer Wohnsitzverlagerung in ein anderes EU-Land lassen sich diese elegant umschiffen, während man seine Steuer- und Sozialabgabenlast merklich senkt.

 

Dieser ausführliche Artikel sollte Dir dabei helfen zu lernen, wie Du Steuern in der EU steuern kannst. Dabei habe ich natürlich nur einige selektive Beispiele einstreuen können. Die Europäische Union besteht letztlich aus 28 Staaten und bietet damit entsprechende Möglichkeiten für Kombinationen aus Wohnsitz, Firmensitz und vieles mehr. Wenn Du die beste Kombination für Dich suchst, schau doch einfach in meiner Beratung vorbei, bei der ich individuell Deine Präferenzen berücksichtigen kann.

Denn alle Digitalen Nomaden sollten die Möglichkeiten bieten, die ihnen andere Länder bieten. In ihren deutsch-sprachigen Heimatländern wartet nur zunehmende Unterdrückung ihrer Lebensweise auf sie.

 

Warum also nicht die Länder wählen, die Ortsunabhängigen nicht nur mit besseren Rahmenbedingungen begegnen, sondern sie auch mit offenen Armen empfangen? Wer nicht auf die dümmliche Legitimitätsfalle von Steuervermeidung hereinfällt, der hat mit diesen Artikel grundsätzlich alle Informationen, um sich leicht und schnell in einem anderen EU-Land anzumelden und von den lokalen Bedingungen zu profitieren. Kein bis kaum Startkapital nötig.

 

In weiteren Artikeln auf Staatenlos werde ich die hier angesprochenen Thematiken ausführlicher erläutern. Bald werde ich einige Auswanderungsprogramme in einige hier angesprochene, vor allem osteuropäische Länder vorstellen, die akzeptable Besteuerung ohne Mindestaufenthalt bieten. Und gleichzeitig die grundsätzliche Erklärung von Quellensteuern und Co. dazu nutzen verstärkt in die Thematik internationaler Steuerverschiebungen einzutauchen. Insbesondere was Kapitalertragssteuern betrifft, können sich meine Leser nach zahlreichen Wünschen dieser Thematik in Kürze auf entsprechende Berichte freuen.

In der Zwischenzeit buche doch einfach eine Beratung mit mir. Weil Dein Leben Dir gehört.

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