Im letzten Artikel haben wir uns auf Staatenlos mit Schlupflöcher der 7 Staaten beschäftigt, die nicht am Automatischen Informationsaustausch teilnehmen und keine separaten Abkommen zum Informationsaustausch – sowohl TIEAs als auch Doppelbesteuerungsabkommen – unterhalten. Diese Informationen gilt es natürlich mit Vorsicht zu genießen. So ist das CRS-Abkommen in seiner Intention global und multilateral ausgelegt und soll nach Bürokraten-Träumen weltweit lückenlose Kontrolle ermöglichen. Insofern ist es nicht unwahrscheinlich, dass neu entstehende „Offshore“-Orte, die dem Common Reporting Standard noch nicht unterzeichnet haben, in den nächsten Jahren ebenfalls beitreten.
Einfach auf andere Staaten auszweichen ist freilich längst nicht das einzelne Schlupfloch. Die Möglichkeit etwa, einfach mit der Eröffnung eines Firmenkontos vor dem relevanten Stichtag dem Austausch zu entkommen, habe ich bereits in meinem Überblicksartikel zum Informationsaustausch erklärt.
Dies ist aber längst nicht die einzige Ausnahme in dem vom Schlupflöcher durchlöcherten Vertrag. Staatenlos konnte ganze 35 davon identifizieren, die ich Euch im Folgenden vorstellen werde. Zugegeben, ich habe sie nicht alle selbst gefunden, das waren meine „Freunde“ vom Global Tax Justice Network, die ich bewusst nicht verlinke. Die haben die Schlupflöcher nämlich identifiziert um sie zu schließen. Aber solange sie noch nicht geschlossen sind, bieten sie eben auch veritable Möglichkeiten seine finanzielle Privatsphäre zu wahren. Vielleicht nicht für immer, aber schon unter bestehenden Vertragsbedingungen alle Staaten einer Unterschrift abzuverlangen war schwer genug.
Letztlich ist der automatische Informationsaustausch mitnichten der große Erfolg, wie er uns von Politikern in den Medien vorgegaukelt wird.
Das soll vor allem eins machen: Angst. Angst, dass selbst legitime Auslandsaktivitäten illegal sind. Angst, dass das Auslandsvermögen auffliegt. Angst also, die dazu führt, dass das Geld besser im Inland angelegt wird. Eine Konjunkturspritze für die heimische Wirtschaft quasi.
Aber viel Angst muss der Informationsaustausch Privatanlegern nicht mehr bereiten. Angst müssen lediglich Offshore-Dienstleister haben, denen die Geschäfte wegbrechen und Offshore-Finanzplätze, die einige Kunden verlieren werden. Für Dich gibt es noch mehr als genug Möglichkeiten Deine finanzielle Privatsphäre zu wahren, auch wenn Du die folgenden Schlupflöcher nicht immer direkt beeinflussen kannst, sondern nur indirekt mit der Wahl des richtigen Ziellandes.
Dass Du entsprechende Zins-Einnahmen entsprechend versteuerst, versteht sich von selbst.
Aufpassen musst Du auch nicht, wenn Du in einen Land mit Außensteuergesetz (CFC-Gesetz) wie Deutschland und bedingt Österreich lebst (Schweizer sind fein raus) und bereits Offshore-Aktivitäten hast, die aber nicht anzeigst. Da Firmenkonten nicht weitergegeben werden, werden die Offshore-Aktivitäten auch nicht ans Licht kommen, sofern die Salden unter 250.000€ betragen. Dass Du damit rechtswidrig handelst, solltest Du freilich wissen. Daran ändert sich auch durch das CRS-Abkommen nichts. Illegale Steuerflucht ist dämlich und wird Dir entsprechende Konsequenzen bringen. Daher rufe ich mit den hier bereitgestellten Infos keinesfalls zur illegalen Steuerflucht auf. Viel mehr möchte ich die Interessen vieler Gruppen (insbesondere Großkonzerne) verdeutlichen, deren Lobbyisten den Vertrag ordentlich zersetzt haben. Du solltest Deine Zinserträge und Dividenden von Auslandskonten selbstverständlich pflichtgetreu versteuern, wenn Du in einem Land steuerpflichtig bist.
Am Ende ist der automatische Informationsaustausch aber viel heiße Luft, von denen wenige wirklich betroffen sind. Nur massive Steuersünder im sechsstelligen Bereich müssen sich etwas einfallen lassen. Aber mit den bereits erwähnten vielen Ländern ohne Informationsaustausch oder aber folgenden 35 Schlupflöchern sollte es ihnen mit ihren Vermögen ein leichtes sein entsprechende Strukturen aufzusetzen. Während fast jeder mit Vermögen leicht entkommen kann, wird der Großteil der hart arbeitenden Bevölkerung bestraft
Ehrlich gesagt bin ich ziemlich enttäuscht von der OECD, den Politikern und den Bürokraten. Hätte Deutschland das Abkommen allein bestimmen können, gäbe es sicher kaum Schlupflöcher. Deutsche Hinzurechnungs-, Wegzugsbesteuerung und erweitert beschränkte Steuerpflicht lassen grüßen, die kaum legale Fluchtmöglichkeiten bieten.
Das einzige was in unserem Land funktioniert ist eben noch die Steuerverwaltung. Leider.
So ist der Common-Reporting-Standard Staatsversagen allererster Sahne.
Nun aber zu den 35 Schlupflöchern, die sich grob in 6 Bereiche aufteilen lassen.
- 8 Schlupflöcher, die die Zielländer betreffen (nur indirekt beeinflussbar)
- 6 Schlupflöcher, die die Nicht-Teilnahme bestimmter Finanzinstitutionen betreffen
- 5 Schlupflöcher, die neue Due-Dilligence-Anforderungen von Banken umfassen
- 8 Schlupflöcher, die Regelungen hinsichtlich betroffener Konten und Vermögen berühren
- 6 Schlupflöcher, die die betroffenen Personen (Konteninhaber) berühren
- 2 Schlupflöcher, die generelle Effektivität des CRS betreffen
Wie erwähnt sind nicht alle Schlupflöcher direkt beeinflussbar. Aber wie man sich die passenden Länder heraussuchen kann, kann man sich auch geeignete Finanzinstitutionen wählen, Konten diversifizieren bevor sie eine zu hohe Summe haben oder Konteninhaberstrukturen anders aufsetzen. Bevor wir uns in zu langen Erklärungen verlieren, fangen wir aber einfach mal an. Viele Regelungen sind sehr technisch, ich versuche sie kurz, knapp und verständlich herüberzubringen.
8 Schlupflöcher, die die Zielländer betreffen
1. Es gibt keine multilaterale Vereinbarung für alle Länder
Im CRS-Abkommen sind bilaterale Vereinbarungen (CAA) die Standard-Option. Zusätzlich wird aber die Option einer multilateralen Vereinbarung gegeben. Bilateral bedeutet, dass nur zwei Staaten gegenseitig Vereinbarungen zur Implementation des Austausches abschließen. Multilateral bedeutet hingegen, dass jeweils mehr als 2 Staaten involviert sind.
Statt eines globalen allumfassenden Informationsaustausches, müssen die Staaten also gegenseitig selbst die Vereinbarungen unterschreiben. Das kostet Zeit und Geld. Insbesondere in multilateralen Vereinbarungen bestehen erhöhte Chancen, dass Jurisdiktionen sich gegenseitig die Zusammenarbeit verweigern, was eine Einigung für alle aufschiebt. Dies können sie mit gutem Grund tun, wenn sie etwa am Datenschutz einer Vertragspartei zweifeln. Inkonsistenzen zwischen verschiedenen Vereinbarungen erhöhen weiterhin die Kosten. Nicht unbedingt gut, weil die natürlich dem Steuerzahler aufgebürdet werden. Es lässt sich nichtsdestotrotz erwarten, dass die effektive Implementation viel Zeit brauchen wird. Mit der Wohnsitzverlagerung in entsprechende Zielländer ist man das Problem ohnehin schnell los.
2. Zulässigkeit einem Staat den Informationsaustausch zu verweigern
Nichts im bisherigen Abkommen untersagt es einem Staat den Informationsaustausch mit einem anderen Staat zu verweigern, selbst dann nicht, wenn dieser Staat die Datenschutzbestimmungen einhält.
Damit ist der automatische Informationsaustausch quasi nutzlos, weil die Länder frei entscheiden können, mit wem sie Informationen austauschen. Es lässt sich erwarten, dass dies vor allem mächtige Staaten sind, von deren Entwicklungshilfe oder wirtschaftlichem Austausch sie abhängen. Deutschland ist in dieser Hinsicht gut aufgestellt und wird sicher viele Informationen bekommen. Dass alle unterschriebenen Jurisdiktionen dabei sind ist aber längst nicht sicher. Nur Hochsteuerländer werden gegenseitig ihre Daten freiwillig austauschen wie quasi gezwungene kleinere Offshore-Länder. Unabhängige Steueroasen wie Schweiz, Panama, Singapur oder Hong-Kong könnten sich durchaus weigern entsprechende Informationen selbst an Deutschland weiterzugeben, sofern nicht schon andere Vereinbarungen bestehen.
3. Konsens für die Aufnahme neuer Jurisdiktionen nötig
Im Modell multilateraler Vereinbarungen muss die Entscheidung über die Aufnahme neuer Jurisdiktionen im Konsens getroffen werden. Wenn nur ein Land ablehnt, hat die Mehrheit anderer Länder keine Macht. Dies ist vor allem bedeutend bei der (Fake)-Wohnsitzverlagerung in ein nicht vom CRS betroffenem Land. Eine Steueroase mit vielen Kunden aus diesem Land kann sich der Aufnahme dieses Landes widersetzen um die Herausgabe seiner Daten zu verhindern.
4. Mangel an Nicht-Reziprozität für Entwicklungsländer
Wirklich effektiv ist der Informationsaustausch nur, wenn es keine Schlupflöcher gibt und alle Länder mitmachen. Dass die Staaten weltweit meilenweit davon entfernt sind, sieht man in diesem Artikel.
So ist es etwa ein Problem für viele Entwicklungsländer, die Bedingungen des Common Reporting Standard umzusetzen. Sie sollen zwar Informationen sammeln und an Hochsteuerländer weitergeben, gleichzeitig werden sie aber keine Informationen empfangen können. Eventuelle Steuerflüchlinge aus ihrem eigenen Land haben also ein leichtes Spiel und senken das Steueraufkommen, das für die Implementierung der Weitergabe von Informationen an weitere Länder nötig wäre. Informationen von Hochsteuerländern, die ihnen die Informationen zukommen lassen sind in der Regel nutzlos, weil ihre steuerflüchtigen Einwohner dort ihr Vermögen nicht aufbewahren werden.
Sofern Entwicklungsländer – und das sind einige Offshore-Jurisdiktionen – nur Informationen empfangen, sind Steuerflüchtige in diesen Ländern sicher. Wann volle Reziprozität in diesem Falle verlangt wird, ist oft nicht näher spezifiziert.
5. Bevorzugung von Steueroasen durch Nicht-Reziprozität
In der multilateralen CAA-Vereinbarung werden insbesondere Steueroasen (Länder ohne Einkommenssteuer) angehalten Informationen zu senden ohne sie zu erhalten. Hört sich in erster Linie schlecht an, bedeutet aber letztlich lediglich eine Verlagerung des Geschäfts. Statt Konten für Ausländer zu eröffnen, spezialisiert sich das Land darauf Aufenthaltsgenehmigungen für Ausländer auszustellen, mit deren Hilfe wiederum Konten im Inand eröffnet werden können. Korrupte Länder laufen Gefahr auch gefälschte Aufenthaltszertifikate auszustellen, mit deren Hilfe problemlos Konten im Inland eröffnet werden können. Denn wenn Banken eine Adresse im Inland haben, müssen sie ja gar keine Informationen weitergeben. Solange diese Jurisdiktionen keine Auslandsdaten empfangen, können sie keine berechtigten Fälle von Geldwäsche verfolgen, weil ihnen die Informationen über die Vermögensverhältnisse der Steuerflüchtlinge im Inland fehlen (wer das sofort versteht, bekommt einen Keks. Ich musste auch mehrmals lesen…).
6. Datenschutzbestimmungen
Jeder Staat kann einen anderen ablehnen, wenn er meint, dass sich dieser nicht an Datenschutzbestimmungen hält. Ein internationaler Datenschutz-Standard ist den Verträgen zwar festgeschrieben, letztlich obliegt die Entscheidung darüber aber dem betroffenen Land.
7. Sammlung von Information vor automatischem Informationsaustausch
Laut Modell-Vereinbarung findet kein Informationsaustausch statt solange nicht beide Jurisdiktionen die Datenschutzbestimmungen einhalten. Da die Verträge rückwirkenden Austausch von Informationen verhindern, sind Steuerflüchtige so lange sicher, wie diese Bestimmungen nicht umgesetzt sind. Dies kann sich noch einige Jahre hinziehen. Absichtserklärungen der Länder sind wie in der Politik üblich letztlich Versprechen, die in der Regel nicht gehalten werden.
8. (Gefälschte) Aufenthalts-Zertifikate
Bereit zur Sprache kam die Möglichkeit, dass die finanzielle Privatsphäre gewahrt werden kann, wenn man kurzfristig seinen Aufenthalt in ein passendes Land verlegt und von dort ein Konto eröffnet. Selbst das muss aber nicht zwingend sein, da man in vielen Ländern für entsprechende Investments ein solches Zertifikat bekommt, obwohl man dort gar nicht lebt. Weiterhin besteht die Möglichkeit, dass statt offiziellen Zertifikaten einfach Fälschungen das ganze noch einfacher machen. Eine Bank wird oft nicht die Möglichkeiten haben Fälschung von Offiziellem zu unterscheiden. Zwar verlangen Banken in der Regel zusätzlich noch eine Haushaltsrechnung (Strom/Wasser), auf der die Adresse ablesbar ist, doch lässt sich dies bei entsprechendem Willen relativ leicht erlangen, indem man einfach ene Wohnung im Land auf seinen Namen mietet und entweder selbst dort wohnt oder einen anderen die Wohnung nutzen lässt.
6 Schlupflöcher, die die Nicht-Teilnahme bestimmter Finanzinstitutionen betreffen
9. Ausnahmen für Trusts (Stiftungen)
Der Vermögensschutz über Offshore-Trusts ist ein spannendes Thema für sich, dem wir uns auf Staatenlos noch gar nicht gewidmet haben. Hier nur ein kleiner Überblick, welche Arten von Trusts nicht vom Common Reporting Standard erfasst werden.
Welche Trusts werden erfasst? Es werden nur solche erfasst, die sowohl in fianzielle Assets investieren (was Zinseinnahmen von Immobilien nicht einbezieht) als auch direkt von einer Finanzinstitution gemanaget werden. Wer über einen Trust Einnahmen über Immobilien hat oder wo der Trust von einem individuelllen Trustee gemanaget wird, muss man sich also keine Sorgen machen.
Selbst in anderem Fall werden nicht alle verbundenen Personen identifiziert. Geschickt strukturiert kann so der wahre Begünstigte des Trusts verschleiert werden.
10. Ausschluss von Registern und Institionen mit tangiblem Vermögen
Das CRS-Abkommen fokussiert sich auf Geldvermögen und lässt viele Anlageklassen außer Betracht. So werden Informationen über folgende Werte etwa nicht ausgetauscht: Immobilien, Jachten, Flugzeuge, Luxusautos, Bankschließfächer, Kunstsammlungen, Gold in Freihäfen und Juwelen-Verkäufer. Auch sind solche Entitäten wie im vorigen Schlupfloch 9 nicht vom Austausch erfasst.
11. Ausschluss von Unternehmensregistern und Stiftungsregistern
Längst nicht in allen Jurisdiktionen sind Unternehmensregister öffentlich. Gerade Offshore-Länder prahlen in der Regel mit Anonymität durch nicht zugängliche Register. Solange nicht zweifelsfrei öffentlich einzusehen ist, wer der begünstigte Gesellschafter eines Unternehmens, eines Trusts oder Co. ist, so lange können Banken und Behörde nicht überprüfen, ob die in den Konten angegebenen Informationen auch tatsächlich stimmen. Schlicht heißt das, dass in der Regel niemand von Offshore-Gesellschaften Wind bekommt, wenn sie entsprechend verschleiert sind. Finanzbehörden werden so in der Regel durch individuelle Überwachung auf Steuerhinterzieher aufmerksam, nicht durch Informationsaustausch.
12. Ausnahme von gewissen Kreditkarten-Anbietern
Alle Kreditkartenanbieter, die keine Zahlungen über 50,000$ erlauben oder diese innerhalb von 60 Tagen an den Kunden bei Wiederruf zurückerstatten sind vom Common Reporting Standard ausgenommen.
Zum Beispiel werden die Kontendaten samt Summe nur am 31. Dezember jeden Jahres ausgetauscht. Man könnte nun eine große Summe am 30. Dezember abbuchen und sie sich innerhalb von 60 Tagen zurückerstatten lassen.
Zwar kommt es Behörden sicherlich seltsam vor, wenn ein Konto ohne oder mit kaum Vermögen übermäßig Zinsen abwirft, doch der Sinn ist ein anderer. Da die 250.000€ Grenze für bereits existierende Geschäftskonten gilt, in der gar keine Informationen ausgetauscht werden, kann mittels dieser Maßnahme die Grenze kurzzeitig unterschritten werden und das Geld dann später zurückerstattet werden. Informationen, sowohl Summe als auch Zinseinkünfte, würden dann gar nicht ausgetauscht werden.
Zwar werden im Vertrag um Vorkehrungsmaßnahmen gegen diese Möglichkeit gebeten, doch sind Jursidiktionen völlig unabhängig ob und wie sie sie umsetzen.
13. Ausschluss von individuellen Brokern
Laut dem CRS werden nur institutionelle Broker oder Investment-Gesellschaften vom Informationsaustausch erfasst. Ist der Broker eine einzige natürliche Person, gilt das Bankgeheimnis weiterhin. So müssten nur die kontrollierende Personen weitergegeben werden, nicht alle Kontenbesitzer.
14. Ausschluss von Investment-Gesellschaften mit Freizügigkeit der Investoren
Sofern die Investment-Gesellschaft einer Finanzinstitution nur nicht-bindende Ratschläge zur Anlage gibt oder nicht diskretionäre Autorität über das Vermögen seiner Anleger hat, ist sie vom Informationsaustausch ausgenommen. Es handelt sich dann nicht mehr um ein „gemanagtes“ Konto. In Kombination mit Schlupfloch 13 könnte ein Trust von einem individuellen Broker geleitet werden, der aber „nicht-bindende Ratschläge“ von der Finanzinstitution empfängt. Offiziell entscheidet der individuelle Broker selbst, praktisch behält die Finanzinstitution aber die Leitung. Vom Informationsaustausch wäre dies ausgenommen.
5 Schlupflöcher, die neue Due-Dilligence-Anforderungen von Banken umfassen
15. Geburtsdatum oder Steuernummer müssen nicht immer erfasst werden
Eines der Hauptkonsequenzen des Informationsaustausches wird es sein, dass Auslandskonten in Zukunft schwieriger zu eröffnen sein werden, weil noch mehr Informationen dabei abgefragt werden. Doch auch hier hängt es sehr von lokalen Gesetzen ab.
Behörden haben es etwa schwer, empfangene Information zuzuordnen, wenn ihnen die Steuernummern und Geburtsdaten fehlen. Gerade bei bereits eröffneten Konten sind diese aber oft nicht erfasst. Entweder, weil es nie Gesetzeslage war oder auch Personen gar keine Steuernummern haben. Zudem sind gerade Steuernummern leicht zu fälschen, falls sie doch abgefragt werden.
16. Neue Konten von alten Konteninhabern werden als bereits existierend eingestuft
Alle Firmenkonten, die vor dem jeweils relevanten Stichtag eröffnet werden, haben weiterhin das Bankgeheimnis. Falls mehrere Konten aggregiert über einen einzigen Konteninhaber bei derselben Finanzinstitution laufen, werden keine neuen Informationen abgefragt, selbst wenn die Neueröffnung nach dem Stichtag erfolgt.
17. Aggregierung von Konten nur wenn technische Möglichkeiten es erlauben
Hört sich im 21. Jahrhundert nicht schwer an, ist tatsächlich aber eine Herausforderung für viele Banken. Wo ein Konteninhaber mehrere Konten hat, obliegt es der Bank diese zu aggregieren. Hat sie nicht die technischen Möglichkeiten dazu oder setzt sie es aus anderen Gründen nicht um, so lässt sich dagegen von Seiten des CRS nichts machen.
18. Aggregierung von Konten durch den Kundenbetreuer nur von Individuen
Zusätzlich zu 17 werden im Falle fehlender technischer Möglichkeiten Kundenbetreuer von Banken nur dazu angehalten manuell die Privatkonten von Individuen zu aggregieren. Damit verbundene Firmenkonten, selbst wenn der Kundenbetreuer davon weiß, muss er nicht in den Austausch mit aufnehmen.
19. Ausschluss von Entitäten ohne Steuerpflicht
Einige Gesellschaftsformen wie etwa LLCs (Limited Liability Companies) und Limited Partnerships sind „fiskalisch transparent“, d.h. sie werden nicht als Körperschaft gewertet, sondern auf der Ebene des Individuums besteuert. Sie sind daher selbst nirgendwo steuerpflichtig, sondern nur dann, wenn auch ihr Inhaber steuerpflichtig ist.Der CRS besagt in diesem Fall, dass der Aufenthalt am Platz ihrer Leitung liegt. Begünstigte Gesellschafter solcher LLCs (über die ich noch aus persönlichen Gründen schreibe) würden weiter vom Bankgeheimnis profitieren, sofern sie einen Direktor hinter die LLC schalten (oder jemand anderen, der als Manager qualifiziert).
8 Schlupflöcher, die Regelungen hinsichtlich betroffener Konten und Vermögen berühren
20. Kein Austausch von existierenden Geschäftskonten unter Summe von 250.000$
Hier kommt endlich eines der größten Schlupflöcher, über die ich bereits geschrieben habe. Sämtliche Geschäftskonten, die vor dem relevanten Stichtag eröffnet werden, an denen Jurisdiktionen sich zur Umsetzung des CRS bekennen, werden weiterhin vom Bankgeheimnis geschützt. Zumindest, sofern sich die entsprechenden Länder dazu entscheiden. Davon ist in der Regel aber auszugehen.
Wer also irgendwie steuerflüchtig ist, kann einfach vor den relevanten Stichtagen beliebig viele Geschäftskonten eröffnen und sich in Sicherheit wägen.
21. Ausnahme des Austausches bei Renten auf existierenden Prvivatkonten
Ist ein Privatkonto ein „Cash Value Insurance Contract“ oder ein „Annuity Contract“ (in Mangel besserer Übersetzung hier auf Englisch), muss dieser nicht identifiziert oder ausgetauscht werden, sofern die zu berichtende Finanzinstitution rechtlich gebunden ist, den Vertrag nicht zu verkaufen. Dies kann wegen fehlender Überprüfbarkeit aber leicht umgangen werden.
22. Kontostand wird nur zum Stichtag ausgetauscht
Der Informationsaustausch bietet beileibe keine Totalüberwachung. Ausgetauscht werden etwa nur Kontosumme und Zinserträge am Stichtag, welches der 31. Dezember ist. Im Falle von Schlupfloch 20 kann Geld einfach vor dem Stichtag auf ein anderes Konto transferiert werden (etwa in ein Land ohne Informationsaustausch), um das Geschäftskonto komplett vom automatischen Informationsaustausch auszunehmen und 2 Tage danach wieder rücküberwiesen werden.
23. Ausnahme von Investment in Immobilien
Wie bereits angesprochen werden Investments in Immobilien nicht vom Informationsaustausch erfasst. Ganz gleich ob sie persönlich unter eigenem Namen, den eines Nominees oder einer Gesellschaft laufen.
24. Vorteile für undokumentierte Konten (ohne Adresse)
Konten, bei denen die Adresse nicht verifiziert werden konnte, werden als undokumentiert geführt. Das heißt, Informationen können nicht ausgetauscht werden, weil kein Land zugeordnet werden kann. Ein Konto kann entweder undokumentiert sein, weil die Finanzinstitution (damals) keine Adresse angefordert hat oder sie selbst bei manueller Überprüfung nicht gefunden werden kann. Strafen für solche Konten, etwa die Zwangsschließung, sind nicht vorgesehen.
25. Vorteile für geschlossene Konten
Laut Common Reporting Standard müssen bei der Schließung von Konten nur der Fakt der Schließung angegeben werden, nicht die Kontosumme. Systematische Eröffnung und Schließung von Konten für eine einzige große Transaktionen würden dem Austausch entgehen.
26. Gestaltungsspielraum, wann ein Konto als „geschlossen“ gilt
Zusätzlich zu 25 obliegt es jeder einzelnen Jurisdiktion selbst zu bestimmen, wann ein Konto als „geschlossen“ gilt. Steueroasen könnten eine flexible Definition wählen, in der Konten nicht ausgetauscht, aber trotzdem verfügbar wären. Alternativ wird das Konto zum Stichtag des Austausches geschlossen und direkt danach wieder eröffnet. Für Steueroasen eine gute Möglichkeit, sich nichts vom automatischen Informationsaustausch vorschreiben zu lassen.
27. Keine öffentlichen Statistiken über alle Arten von Finanzkonten
Es wird keine öffentlichen Statistiken hinsichtlich der ausgetauschten Konten geben. Insbesondere die Summen von geschlossenen, undokumentierten oder ausgenommenen Konten würden wichtige Anknüpfungspunkte bieten, welche Schlupflöcher zur Steuerflucht genutzt werden. So bleiben Öffentlichkeit wie Behörden im Dunkeln.
8 Schlupflöcher, die die betroffenen Personen (Konteninhaber) berühren
28. Austausch limiert auf zu hohe Anteile (+25%)
Konten werden in letzer Instanz von Personen kontrolliert bzw. haben einen Begünstigten. Laut der Definition im CRS werden „kontrollierende Personen erfasst“, für die aber die Definition von „begünstigten Eigentümern“ gilt.
Nun hat letztlich jede Gesellschaft bzw. damit Konto einen Begünstigten, der sie kontrolliert und/oder besitzt. Nicht zwingend ist aber eine „kontrollierende Person“, weil die Anteile an der Gesellschaft einfach zu klein sein können.
Im Falle des CRS sind die Anteile, um zum Austausch zu qualifizieren, aber noch ziemlich groß. Als kontrollierende Person gelten nur jene, die mehr als 25% der Anteile an einer Gesellschaft halten. Bereits eine vierköpfige Familie könnte den Austausch leicht vermeiden, indem jedem Familienmitglied 25% der Anteile gehören. Gibt es noch mehr Anteilseigner, umso besser. Dies ist letztlich auch der Grund, warum börsennotierte Kapitalgesellschaften nicht erfasst werden.
Außerdem könnte für eine Gesellschaft etwa ein Nominee Director als Begünstigter gelten, während die kontrollierende Person im Verborgenen bleibt. Zwar wird diese Möglichkeit in den Abkommens-Dokumenten beleuchtet, wirklich verhindern lässt sie sich aber nicht.
29. Kontrollierende Personen nur bei passiven NFE-Gesellschaften
Kontrollierende Personen werden nur bei passiven NFE-Gesellschaften identifiziert. NFE-Gesellschaft bedeutet keine Finanzinstitution selbst (Non-Financial Entity). Zwar sollen im Zweifel alle NFE-Gesellschaften als passiv (Einnahmen aus Lizenzgebühren, Dividenden, Zinserträgen und Co.) eingestuft werden, doch lässt sich relativ leicht belegen, dass es sich um eine Aktivgesellschaft handelt. Passives Einkommen kann so als aktives Einkommen simuliert werden, indem die Gesellschaft aktiv Dienstleistungen oder Produkte vertreibt. Wer eine aktive Gesellschaft (etwa ein Restaurant) besitzt, kann einfach ein zusätzliches Geschäftskonto für passives Einkommen auf Namen der Aktiven Gesellschaft eröffnen. Dies ist ein äußerst großes Schlupfloch, das aber längst noch nicht komplett ist.
So werden Aktivgesellschaften dort als aktiv angesehen, wo sie inkorporiert sind, nicht von wo aus sie geleitet werden. Weltweit Offshore-Gesellschaften zu gründen bereitet keine Schwierigkeiten. Steuerflüchtige können sich so nicht nur hinter der Aktivgesellschaft offshore verstecken, sie können jene auch durch Geheimhaltung komplett von den Behörden verstecken.
Auch sieht der CRS gewisse Gesellschaften automatisch als aktiv an, etwa Holdings, die einer nichtfinanziellen Vereinigung angehören, Start-Ups, liquidierende oder bankrotte Gesellschaften oder Non-Profits. Deren kontrollierende Personen werden nicht ausgetauscht.
Problematisch bleibt weiterhin, dass die Definition von aktiven und passiven Einkommen letztlich Sache der Jurisdiktion selbst ist.
30. Ausschluss von Trusts ohne Konten
Solange ein Trust weder ein Konto hat noch in Geldvermögen investiert, sondern selbst oder über eine Zwischengesellschaft Immobilien, Autos oder Schiffe hält, ist er vom Austausch ausgenommen.
31. Ausschluss von börsenotierten Unternehmen, staatlichen Unternehmen und selbst austauschpflichtigen Finanzinstitutionen
Weil in ihnen ein geringes Risiko zur Steuerflucht gesehen wird, sind börsennotierte Unternehmen, staatliche Unternehmen oder Finanzinstitutionen, die selbst Informationen austauschen müssen, mit ihren eigenen Konten vom CRS ausgenommen.
Allerdings gibt es gerade für Anteilseigner dadurch ein hohes Potential zur Steuerflucht, weil sie als Begünstigte nicht identifiziert werden können, insbesondere wenn sie die Anteile in nicht am Informationsaustausch teilnehmenden Ländern halten.
32. Ausschluss von Nachlass-Vermögen mit Todesurkunde oder Testament
Nachlässe von verstorbenen Personen sind nur so lange austauschpflichtig, wie kein Testament oder Todesurkunde dahinter steht. Erben könnten so den Nachlass unbegrenzt zeitlich ausweiten und von nicht austauschpflichtigen Vermögen profitieren, das sie sich problemlos abheben können.
33. Ausschluss von speziellen Konten-Arten
Eine ganze Reihe an Kontenarten wird vom CRS ausgeschlossen. Darunter zählen z.B. Rentenkonten, steuerbegünstigte Konten, Lebensversicherungen, Nachlasskonten, Escrow-Konten oder Konten in bezug zu einem gesetzlichen Beschluss.
So könnte etwa im Fall von Escrow-Konten ein Immobilien-Erwerb vorgetäuscht werden und das Geld im Escrow-Konto belassen werden. Ähnlich kann auch ein gewonnenes Gerichtsverfahren dazu benutzt werden, Geld in Sicherheit zu schaffen.
2 Schlupflöcher, die generelle Effektivität des CRS betreffend
34. Informationsaustausch nur für „Steuerzwecke“
Der Informationsaustausch soll nur „Steuerzwecken“ dienen. Jurisdiktionen haben daher freie Wahl, wie und in welchem Umfang sie Informationen austauschen. Eine Steueroase könnte laut Vertrag eine Steuerbehörde effektiv daran hindern, die bereitgestellten Informationen mit Strafverfolgungsbehörden zu teilen, selbst wenn diese relevant sein könnten. Anderenfalls könnte sich die Steueroase auf Vertragsbruch berufen und die Vereinbarung zum Informationsaustausch aufkündigen.
35. Steuerparadies USA
Über die Steueroase Vereinigte Staaten von Amerika haben wir bereits geschrieben. Es sind aber nicht nur Geschäftskonten, die nicht vom Austausch der Informationen betroffen sind. Einzig allein für die USA gilt auch die Ausnahme, dass sie nicht die Informationen von Investment-Gesellschaften in nicht teilnehmenden Ländern austauschen muss, die von inländischen Finanzinstitutionen kontrolliert werden.
Begründet wird dies einerseits mit einer möglichen Aufnahme der USA in den CRS (noch lässt nichts darauf hindeuten), weil so administrative Kosten ihrer Finanzinstitutionen reduziert werden. Andererseits argumentiert die USA mit ihrer 30-prozentigen Quellensteuer, die das Ganze für Steuerflüchtlinge unattraktiv macht.
Der Segen der internationalen Anarchie
Das waren schon die 35 Schlupflöcher. Der wohl längste Artikel in der Geschichte von Staatenlos ist fast beendet.
Noch einmal möchte ich darauf hindeuten, dass jeder Versuch der Steuerflucht nicht ratsam ist und bestraft wird. Mein Beitrag wollte aufzeigen, wie Sonderinteressen mit etlichen Einschüben einem auf dem ersten Blick wohlklingenden Vertrag jegliche Substanz nehmen. Denn so ist es nicht nur mit dem Common Reporting Standard, so ist es auch mit TTIP und etlichen weiteren Verträgen. Die zu entscheidenden Politiker blicken dabei gewiss nicht durch noch viele Medien. Die 6 Stunden, die ich zum Verfassen dieses Artikels benötigt habe, möchte man sich ja auch nicht grundlos antun.
Was mir dabei aber besonders bewusst geworden ist, ist der Segen der internationalen Anarchie. Oder sprechen wir statt Anarchie besser von globalem Steuerwettbewerb. Es gibt 206 Jurisdiktionen auf der Welt, die unmöglich unter einen Hut zu bringen sind. Selbst alle jene bisher 91, die beim CRS dabei sind, können sich unmöglich einigen wie die extrem großen Schlupflöcher zeigen.
Ein Rahmenvertrag wie der Common Reporting Standard mag mühsam von der OECD ausgehandelt worden sein, viel nützen tut er nicht.
Solange es staatlichen Wettbewerb auf der Welt gibt, solange gibt es noch Freiheit. Denn nur solange sind auch Internationalisierungs-Geschichten möglich. Genau deshalb setze ich mich leidenschaftlich für Dezentralisierung und Sezession ein. Je mehr Staaten es gibt, desto besser. Schließlich hat das auch noch andere Vorteile, wie ich beizeiten mal erläutern mag.
Eigentlich wollte ich noch einen weiteren Artikel über den automatischen Informationsaustausch schreiben. Den über die zu erwartenden Folgen. Aber ich glaube fast, dass ich ihn mir sparen kann. Ändern wird sich relativ wenig. Steuerflucht ist weiter sehr leicht möglich, sie verlagert sich nur. Manche Schlupflöcher werden geschlossen, aber auch das verlagert sich nur in andere Schlupflöcher. Von einer globalen Totalüberwachung und dem weltweiten Ende des Bankgeheimnisses sind wir zum Glück weit entfernt.
Als Verwaltungswissenschaftler kann ich den Staaten der Welt nur „Staatsversagen“ attestieren.
Schade finde ich nur, dass es den kleinen Bürger trifft, nicht den Millionär. Generell vertrete ich natürlich die Ansicht, dass es keinem Staat etwas anzugehen hat, wer wo wie viel Geld besitzt und dies auch noch zu besteuern. Einer ausnahmslosen Überwachung von Millionären, die „normalen“ Bürgern aber völlig außen vor lässt, wäre mir trotzdem deutlich lieber. Der einzige, der unter dem Informationsaustausch leidet ist der Bürger und Unternehmer, der nicht ein Millionenvermögen hat, aber durch harte Arbeit den Grundwohlstand eines Landes bereitstellt. Er wird totbesteuert, während sich die Chefetagen von Großkonzernen ins Fäustchen lachen. Aber so ist es nun mal mit dieser ungerechten Welt, in der etliche Leute, besonders die Sozialisten, dieser Ungerechtigkeit auch noch Beifall klatschen.
Ich versuche zumindest, sie Euch mit meinen bisherigen wie auch kommenden Artikeln erträglicher zu machen und Euch zu Eurer ganz persönlichen Freiheit zu verhelfen. Vielleicht hast Du ja Lust auf ein Beratungsgespräch? Dann vereinbare gerne einen Termin mit mir. Natürlich freue ich mich auch immer über eine kleine Spende. Solche Artikel schreiben sich schließlich nicht von allein.
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