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Gewisse Unternehmen sind aus geschäftstechnischen Gründen oder Branchenreputation ans Heimatland gebunden. Viele Unternehmer kommen dennoch auf die Idee eine Auslandsfirma zu gründen, um mit Abrechnung von Dienstleistungen oder Lizenzgebühren den Vorsteuergewinn in Deutschland zu senken und den Ertrag im Ausland geringer zu besteuern. Das ist auch weiterhin möglich und legitim, unterliegt aber engen Grenzen weit über die Problematik nötiger Substanz hinaus. 

In diesem Artikel wollen wir kurz auf die Problematik von Lizenzgebühren eingehen, bei denen neben Quellensteuern mittlerweile die sogenannte Lizenzschranke ein Problem darstellt. Bei verrechneten Dienstleistungen oder Produkten heißt das Problem hingegen Transfer Pricing (Verrechnungspreise).

 

Beides sind hochkomplexe Themen und das Steckenpferd vieler großer Steuerfirmen, da sie für Großkonzerne den meisten Optimierungsspielraum bieten. Aber auch kleinere Unternehmer können im beschränkten Maße die verbliebenen Gestaltungsspielräume ausnutzen.

 

Die Verrechnung von Lizenzgebühren ist deshalb interessant, weil viele Länder Einkünfte aus Lizenzgebühren mit einem verminderten Steuersatz belegen. Leider ist in der EU seit einigen Jahren Schluss damit und die letzten Lizenzboxen laufen spätestens 2021 aus. In Zypern etwa gab es eine Freistellung von 80% der Einkünfte aus Geistigen Eigentum, das breit definiert wurde. Die effektive Steuer betrug damit nur 2,5%. Auch die Niederlande, Luxemburg und etliche weitere Länder mit eher höheren Körperschaftssteuern boten eine sehr geringe Besteuerung durch Lizenzboxen. Mit der BEPS-Initiative der OECD wurden diese jedoch stark reformiert und haben ihre Attraktivität weitgehend verloren. Mittlerweile ist die Steuerersparnis im “Modified Nexus Approach” der OECD weitgehend an das Investitionsvolumen in die Entwicklung des Geistigen Eigentums gebunden, das sich auf Patente und Software beschränkt. Eine fiktive Marke hoch abzurechnen hört der Vergangenheit an.

Dennoch kann es auch ohne Vorhandensein von privilegierten Besteuerungsmöglichkeiten weiterhin Sinn machen Lizenzgebühren zu verrechnen. Üblicherweise akzeptieren die Finanzbehörden bei den meisten Konzernen bis zu 10% Abzug an Lizenzgebühren gemessen am Konzernumsatz.  Ist das lizensierte Gut maßgeblich für den Unternehmenserfolg, so können es auch mehr sein. Grenzen gesetzt ist dem Lizenzmodell neben der Quellensteuer aber die neu eingeführte Lizenzschranke.

Die Quellensteuer auf ins Ausland gezahlte Lizenzgebühren beträgt in Deutschland generell 15% und kann nur durch Doppelbesteuerungsabkommen mit anderen Ländern auf Null reduziert werden. Hierzu zählen neben den meisten EU-Staaten etwa die USA, Israel, Schweiz oder auch Georgien. Sollte mit einem EU-Staat keine Nullreduzierung greifen (etwa Portugal oder Estland mit 10%), kann die EU-Lizenzrichtlinie dafür in Anspruch genommen werden, bedingt jedoch eine 25%-Beteiligung an der lizenzierenden Tochtergesellschaft.

Neben der Quellensteuer hat Deutschland 2018 im Alleingang (bisherige Regeln haben sonst OECD-weit Bestandsschutz bis 2021) eine Lizenzschranke eingeführt um den Missbrauch damit zu vermeiden. Hierbei handelt es sich um ein teilweises Abzugsverbot von Lizenzgebühren für Betriebsausgaben sofern die Besteuerung im Abflussland wesentlich geringer ist als in Deutschland.

Nach § 4j EStG wird der Betriebsausgabenabzug für Lizenzaufwendungen und andere Aufwendungen für Rechteüberlassungen beschränkt, soweit sie an nahestehende Personen (25% Beteiligung in der Konzernstruktur) im Ausland gezahlt werden und dort aufgrund einer Präferenzregelung einer niedrigen Besteuerung unterliegen. Weitere Voraussetzung ist, dass die Einnahmen einer niedrigen Besteuerung aufgrund einer Präferenzregelung unterliegen. Sie liegt vor, wenn die Einnahmen abweichend von der Regelbesteuerung mit weniger als 25 Prozent besteuert werden. Unter Präferenzregelungen sind im Wesentlichen Patent- oder Lizenzboxen zu verstehen, nach denen Lizenzeinnahmen steuerlich begünstigt werden. In der EU haben viele Staaten eine Lizenzbox, z.B. Belgien, Frankreich, Irland, Italien, die Niederlande oder Zypern. Ein generell niedriger ausländischer Steuersatz löst dagegen noch keine Anwendung der Lizenzschranke aus. Eine Freihandelszonen-Firma aus den Emiraten ist in der Lizenzabrechnung also nicht von der Lizenzschranke betroffen, weil die reguläre Körperschaftssteuer ohnehin Null beträgt.

 Rechtsfolge ist, dass sich das zu versteuernde Einkommen beim Lizenzschuldner um die Lizenzzahlungen erhöht und damit eine indirekte Besteuerung in Deutschland erfolgt. Die Regelung sanktioniert somit nicht den Eigentümer der Patentbox, sondern den Lizenznehmer. Ausnahmen gelten beim sog. „Nexus-Ansatz”, der auf OECD-Ebene entwickelt wurde. Er besagt, dass die Lizenzgesellschaft selbst über ein hinreichendes Maß an eigener Substanz und Tätigkeit auf dem jeweiligen Forschungsgebiet verfügen muss. Soweit die Lizenzbox dem Nexus-Ansatz entspricht, greift die Lizenzschranke nicht. Ziel des Nexus-Ansatzes ist, die Vergünstigungen nur noch für solche Lizenzeinnahmen zu gewähren, bei denen die Forschungs- und Entwicklungstätigkeit von der Lizenzgesellschaft selbst oder als Auftragsforschung durch fremde Dritte erbracht wurde. Wurden Patente entgeltlich erworben oder durch nahestehende Unternehmen entwickelt, sollen keine Vergünstigungen mehr gewährt werden. Die Niederlande und Irland haben bspw. ihre Patentbox-Regelungen bereits angepasst, damit sie dem Nexus-Ansatz entsprechen. Damit ist die früher übliche Attraktivität von holländischen BVs dahin.

Statt über Lizenzen besteht natürlich auch die Möglichkeit über die Verrechnung von Waren oder Dienstleistungen zu gehen. Hiermit befasst sich ein Großteil der internationalen Steuerkanzleien für ihre größeren Kunden. Verrechnungspreise (Transfer Pricing) sind schließlich ein allzu beliebtes Mittel zur Steuergestaltung, bei denen die Finanzbehörden nicht tatenlos zusehen.

 

Grundsätzlich ist dieses Thema auch für kleinere Unternehmen interessant, aber nicht immer unbedingt lohnenswert. Schließlich gilt es hier noch wesentlich mehr zu beachten als  bei Lizenzen, da eine reale Transaktion getätigt sein und dokumentiert werden muss. Sich Beratung mit hohen Tagessätzen abzurechnen kann zwar legitim sein, erfordert aber auch spätestens bei der Wirtschaftsprüfung eine tatsächliche Dokumentation des Beratungsergebnisses. Rechnungen müssen marktüblich für diesselbe angebotene Leistung sein und in die generelle Buchhaltung eines Unternehmens passen. Den Gewinn auf Null oder beinahe Null zu reduzieren ist deshalb kaum zu empfehlen.

 

Können Leistungen über eine Auslandsfirma tatsächlich glaubwürdig nachgewiesen, kann man den Gewinn einer europäischen Firma meist um etwa 20% drücken. Je nach Land (z.B die Niederlande) gibt es Straf-Quellensteuern bei Zahlung von Dienstleistungen aus sanktionierten Steueroasen.  Auf alle Fälle muss die Substanz und/oder Reputation des Abrechnungsstandort geachtet werden, da es sonst zu einer Versagung vom Betriebskostenabzug kommen kann.

Grundsätzlich können zwar auch Unternehmen aus Steueroasen wie Panama in Deutschland anerkannt abrechnen, benötigen dafür aber eben wieder Substanz in Form einer Betriebstätte und einem lokalen Geschäftsführer. Solange es zumindest einen öffentlichen Handelsregister und überprüfbare Steuernummern gibt haben aber etwa auch Briefkasten-Personengesellschaften wie amerikanische LLCs oder britische LLPs aktuell noch keine wirklichen Probleme bei der Abrechnung.

Bei LLPs allerdings gilt es kurz auf das Thema der Umsatzsteuer hinzuweisen, dass auch viele andere EU-Standorte betrifft, die nicht ausreichend Substanz vor Ort haben (eine estnische VAT wird etwa kaum noch an E-Residents ausgestellt). Solange kein (Hard) Brexit vollzogen ist, Großbritannien also noch Mitglied der EU bleibt, müssen seine Firmen über eine Umsatzsteuernummer verfügen um innergemeinschaftlich das Reverse Charge Verfahren durchzuführen. Besteht bei einer von einem EU-Unternehmen an ein anderes EU-Unternehmen erbrachten Dienstleistung keine Umsatzsteuernummer, so ist dieses nicht vorsteuerabzugsberechtigt. Die Dienstleistung verteuert sich also um die örtliche Mehrwertsteuer, da der auftragnehmende Unternehmer diese nicht verrechnen kann. Aus selbigen Grund sollte man übrigens auch unbedingt die Kleinunternehmerregelung vermeiden wenn man im B2B-Bereich unterwegs ist.

Erst wenn Großbritannien die EU verlassen hat und keine Drittlands-Einbindung ähnlich der Schweiz besteht können LLPs ohne Umsatzsteuernummer wieder problemlos Geschäftskunden abrechnen. Aktuell gibt es die britische VAT nämlich nur bei lokaler Verwurzelung, das heißt entsprechendes britisches Einkommen, eine lokale Betriebstätte/Geschäftsführung oder eine andere Auslösung der Steuerpflicht. Zuverlässig klappt das in der Regel, indem einer der Partner der Limited Liability Partnership eine Limited mit 10-20% Anteilen wird, was bei angenommener Steuerfreiheit für den Mehrheitspartner nur eine Steuerlast von 2-4% in der Limited bedeutet.

Dienstleistungen höheren Wertes einer Auslandsfirma sauber mit der eigenen deutschen GmbH abzurechnen kann funktionieren, die Ersparnisse lohnen sich wegen der nötigen Substanz aber kaum. Vielversprechender ist da schon eine ausländische Einkaufsgesellschaft, wenn es um Waren geht. Hier wiederum sind freilich zoll- und umsatzsteuerliche Sachverhalte zu beachten, auf die wir hier nicht eingehen können. Grundsätzlich ist es aber ein viel praktiziertes Modell etwa Produkte aus China über eine Firma in einem EU-Niedrigsteuerland zu importieren und mit Aufpreis an die eigene GmbH weiterzuleiten. Etwa 10-15% Preisaufschlag liegen hier im Bereich des Möglichen, was sich bei einem umsatzstarken Handelsgeschäft schnell lohnen kann.

Hinzu kommen mögliche Vorteile bei der Einfuhrumsatzsteuer, etwa die Stundung bis zur Umsatzsteuererklärung bei Abwicklung über die Niederlande. Hierzu ist ein Steuervertreter nötig (Fiscal Representative), der die Umsatzsteuerangelegenheiten regelt. Gekoppelt mit einer ab 2021 reduzierten Körperschaftssteuer von 15% auf den Gewinn bis 300.000€ kann sich Holland demnach trotz Wegfall von privilegierter Lizenzbox weiterhin als interessanter Standort für eine Auslandsfirma erweisen, da direkt nebenan und nur wenig Substanz nötig.

Grundsätzlich ist es wesentlich einfacher ein Steuersparmodell so auszurichten, dass die Auslandsfirma mit Substanz selbst alle Tätigkeiten übernimmt und möglichst gering versteuert. Jegliche Abrechnung mit einer bestehenden Heimatfirma – ob über Lizenzen, Dienstleistungen oder Waren – ist wesentlich aufwändiger und lohnt sich erst bei höheren Gewinnen.

 

Soll eine Auslandsfirma rein dazu gegründet werden den Vorsteuergewinn einer deutschen GmbH zu reduzieren, lohnt sich solch ein Setup erfahrungsgemäß erst über einer halben Million € Gewinn – bei voller Entfaltung der Tätigkeit über eben jene Firma bereits ab 100.000€ oder sogar weniger wie bereits beschrieben.

 

Weitere Details über die Gründung einer Auslandsfirma, wie viel Substanz genau aufgebaut werden muss und welche Standorte die interessantesten sind kannst Du in einer GCE-Ausgabe von uns nachlesen. Werde jetzt hier Mitglied des Global Citizen Explorers!

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