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Staatenlos verfügt über zahlreiche großartige Partner an den interessantesten Standorten dieser Welt. Unser Partner Prof. Dr. Dr. Olaf Gierhake, LL.M ist auf den Vermögensschutz spezialisiert und ein Experte für Familienstiftungen in Liechtenstein, über die in Kürze noch ein separater Artikel erscheinen wird.

In diesem Artikel schreibt Olaf über privat platzierte fondsgebundene Versicherungsverträge, die für viele Perpetual Traveler eine ausgezeichnete Alternative zu Bank-Konten gerade in Hinblick auf den Vermögensschutz sein können. Olafs Expertise ist auf seiner Webseite einzusehen. Gerne kannst Du ihm auch eine Email schreiben!

 

Privat platzierte fondsgebundene Versicherungsverträge für Staatenlose

Stiftungen und Privat Platzierte Versicherungsverträge (PPLI) eignen sich als Vermögensstrukturierungsinstrumente von Frequent Travellern. Der vorliegende Beitrag beschäftigt sich mit Versicherungsverträgen; ein weiterer Gastbeitrag ist für Stiftungen vorgesehen.

Viele Unternehmer im deutschsprachigen Raum denken derzeit darüber nach, auszuwandern. Die Folgen sind komplex. Das vorhandene Vermögen und die eigene Berufstätigkeit ist laufend neu zu organisieren, je nachdem, wo es einen hin verschlägt. Auch wollen alle immer wissen, wo man wohnt und welchen Steuerpflichten man gerade unterliegt. Die Steuerpflichten sind in jedem Wohnsitz- und Anlageland unterschiedlich, zudem sind die Compliance-Vorschriften in jedem Land anders. 

Wenn man z.B. ein Bankkonto oder ein Crypto-Wallet mit einem weltweit breit gestreuten Investmentportfolio besitzt, kann man leicht 50 und mehr beschränkte Steuerpflichten (z.B. für Dividendenerträge aus Aktiengesellschaften verschiedener Länder) begründen. Um den Compliance-Wirrwarr zu adressieren und die Situation dramatisch zu vereinfachen, gibt es verschiedene Lösungsansätze. Ein Lösungsansatz ist eine Familienstiftung, ein anderer ein privat platzierter Versicherungsvertrag, um den es in diesem Beitrag geht. In einem Folgebeitrag geht es dann um Stiftungen.

Privat platzierte Versicherungsverträge (PPLI) eignen sich primär zur längerfristigen Bewirtschaftung liquider Anlagen ab etwa 500.000€, insbesondere wenn man den Aufwand der Errichtung einer Familienstiftung vermeiden will. Stiftungen hingegen sind neben liquiden Anlagen auch für Immobilien und Beteiligungen ab einem Wert von ca. 2 Mio.€ geeignet. Auch bieten Stiftungen im Vergleich zu Versicherungsverträgen eine höhere Ausgestaltungsflexibilität, z.B. dadurch, dass die Stiftung Tochtergesellschaften gründen kann.

Lebensversicherungsverträge sind weltweit etablierte Instrumente zur Kapitalbildung und Vermögensnachfolgeplanung nicht nur für Unternehmer, sondern für breite Bevölkerungsschichten. Die steuerliche und rechtliche Qualifikation von Versicherungsverträgen und deren Leistungen sind daher wohldefiniert, politisch gut abgesichert und langfristig stabil. 

 

Eine privat platzierte Lebensversicherung umfasst eine Sparkomponente, die meist in Form einer Einmalprämie erbracht wird und anschliessend in Investmentfonds angelegt wird, und eine Risikokomponente in Form eines (kleinen) Zusatztodesfallschutzes, der nur im Todesfall zusätzlich zum Fondsguthaben ausbezahlt wird. Man zahlt z.B. zum Vertragsbeginn eine Einmalprämie von 500 T€ ein, und bezieht dann am Ende der Vertragslaufzeit, also z.B. 20 Jahre später, eine einmalige Versicherungsleistung von z.B. 2.000 T€, die der bis zu diesem Zeitpunkt erzielten Wertentwicklung der gewählten Investmentfonds (und ggf. einer zusätzlichen Zusatztodesfallleistung) entspricht. Während der Laufzeit kann man jederzeit abschlagsfrei Teilkündigungsbeträge realisieren, die den bestehenden Anlagefondsbestand und die finale Leistungszahlung reduzieren.

 

Eine privat platzierte Rentenversicherung sorgt dagegen durch Einbezug einer Leibrentenoption durch Abdeckung des Langlebigkeitsrisikos der versicherten Person. Die Leibrentenoption muss jedoch am Ende einer Aufschubzeit («Laufzeit») nicht gewählt werden, es kann auch eine Abfindung in Höhe des dann vorhandenen Fondskapitals erfolgen. Man zahlt hier also z.B. zum Vertragsbeginn eine Einmalprämie von 500 T€ ein, und bezieht dann über die Laufzeit Teilkündigungsbeträge oder am Ende der Aufschubzeit eine einmalige Versicherungsleistung von z.B. auch 2.000 T€, die der Wertentwicklung der gewählten Investmentfonds entspricht. Alternativ kann man am Laufzeitende wählen, das dann vorhandene Kapital mit einem bereits heute festgelegten Rentensatz (z.B. 4%) verleibrenten zu lassen. Die Versicherungsgesellschaft würde dann anstelle der 2.000 T€ Einmalzahlung jährlich eine Rente von 80 T€ auszahlen. Diese Variante wählt allerdings in der Praxis kaum einer, weil sich das erst nach frühestens 25 Jahren «rechnet»; faktisch jeder Begünstigte nimmt stattdessen die Einmalzahlung.

Privat platzierte Versicherungsverträge für Unternehmer werden in der Regel im grenzüberschreitenden Dienstleistungsverkehr von Versicherungsunternehmen im europäischen Ausland (etwa Luxemburg, Liechtenstein, Irland oder die britische Isle of Man) angeboten, weil die aufsichtsrechtlichen Rahmenbedingungen in einigen Ländern besser für das spezifische Versicherungsgeschäft mit vermögenden Privatkunden geeignet sind, als vergleichsweise starre Aufsichtsregimes etwa in Deutschland, Österreich oder auch der Schweiz. Zudem ist das Fondsvermögen der Verträge in diesen Jurisdiktionen nicht in der möglichen Insolvenzmasse des Versicherungsunternehmens, sondern ausgesondert, ähnlich wie bei Investmentfonds (Abb.1).

 

Abb. 1: Struktur eines privat platzierten Versicherungsvertrages (PPLI)

 

PPLI unterscheiden sich durch die individuelle Gestaltbarkeit eines einzelnen Versicherungsvertrages mit Blick auf komplexe und grenzüberschreitende Anforderungen der Kundenfamilie von herkömmlichen „Versicherungsprodukten“:

  • Vertragsspezifische Rückdeckung des Versicherungsvertrages mit Kapitalanlagen (auf separaten, für jeden Vertrag gesondert geführten Bankkonten z.B. in Liechtenstein).
  • Mehrere Vertragspartner (Versicherungsnehmer) und mehrere versicherte Personen sind möglich. Verträge können kündbar und unkündbar ausgestaltet werden und unterschiedliche Rückkaufswerte aufweisen. Verträge können übertragbar oder nicht übertragbar sein.
  • Sehr hohe Vertragstransparenz hinsichtlich Ausgestaltung und Gebühren; Flexibilität hinsichtlich einer jederzeitigen gebührenfreien Kündigung oder Teilkündigung, etwa zu Zeitpunkten, in denen die Begünstigten an Wohnsitzen residieren, in denen auf Auslands-Versicherungsleistungen keine Steuern fällig werden.
  • Zusätzliche Möglichkeit zur Mobilisierung von Liquidität während der Vertragslaufzeit durch Beleihung der Police oder Policendarlehen. 
  • Es können typischerweise jederzeit Zusatzprämien auf bestehende Versicherungsverträge geleistet werden (etwa aus Unternehmensanteilsverkäufen, Erbschaften etc.).
  • Konsequente Vermeidung von Gegenparteirisiken bei beteiligten Finanzinstituten; das Anlagekapital ist – anders als z.B. bei deutschen Versicherungsgesellschaften – bei Insolvenz der Versicherungsgesellschaft nicht «weg», sondern steht weiterhin den Vertragsbegünstigten zu. 
  • Flexibilität in der Ausgestaltung der Anlagestrategie während der Laufzeit. Man kann z.B. die Investmentfonds tauschen oder die Strategie von dynamisch auf konservativ umstellen. Zudem sind kostengünstige ETFs genau so wie (wenn man darauf steht) z.B. institutionelle Hedgefonds möglich.
  • Die Begünstigungsregeln auf den Erlebens- und den Todesfall können sehr fein die Bedürfnissituation der Familie erfassen: U.a. ist die unterschiedliche Berücksichtigung verschiedener Angehöriger oder von Familienstiftungen, eine widerrufliche oder unwiderufliche Ausgestaltung oder eine zeitliche Staffelung von Versicherungsleistungen möglich. Dies kann – je nach Familiensituation – positive Auswirkungen z.B. auf Erbschafts-, Vermögens- und Einkommensteuerzahllasten im Wohnsitzland des Begünstigten auslösen.

 

Vergleicht man die rechtlichen und steuerlichen Eigenschaften und Ausgestaltungsmöglichkeiten privat platzierter Lebensversicherungsverträge mit der – weiter verbreiteten – Alternative der Bewirtschaftung liquiden Vermögens durch ein Bankdepot im In- oder Ausland, etwa mit zusätzlicher Beauftragung eines Vermögensverwaltungsmandates, so zeigt sich meist eine deutliche Überlegenheit der Versicherungslösung in steuerlicher Hinsicht:

  • Ein privat platzierter Versicherungsvertrag begründet nicht bis zu 50 Steuerpflichten seitens des Anlegers, wie ein Bankdepot. Da Versicherungsleistungen zu keiner beschränkten Steuerpflicht in Versicherungsländern wie Liechtenstein oder Luxemburg führen, verbleibt maximal eine einzige (!) Steuerpflicht, nämlich diejenige im Ansässigkeitsstaat des jeweils Begünstigten. Selbst bei mehreren Wohnsitzländern ist man in der Regel gut geschützt, da Versicherungsleistungen zu den «sonstige Einkünften» gehören, die nach den meisten weltweit bestehenden Doppelbesteuerungsabkommen ausschliesslich im Land der Primäransässigkeit besteuert werden dürfen.
  • Lebensversicherungsverträge werden nicht nur in Deutschland, sondern auch in den meisten anderen Ländern nach nationalem Steuerrecht nicht fortlaufend besteuert (Ausnahme ggf.: Länder mit Vermögenssteuern, aber auch da kann man was machen). Es ergibt sich ein Thesaurierungseffekt dadurch, dass das Vermögen über eine längere Zeit „arbeiten“ kann, ohne fortlaufend durch Steuerzahlungen, wie etwa die deutsche Abgeltungssteuer, reduziert zu werden.
  • Todes- und Erlebensfallleistungen werden häufig privilegiert oder gar nicht besteuert: Wertzuwächse von Versicherungsverträgen müssen z.B. in Deutschland im Erlebensfall (unter bestimmten Bedingungen) nur zur Hälfte der Besteuerung unterworfen werden, Todesfallleistungen – etwa im Generationswechsel – führen in jedem Falle in Deutschland zu einer einkommensteuerfreien Realisierung eines Wertzuwachses. In vielen Ländern, insbesondere solchen mit territorialen Besteuerungssystemen, werden Versicherungsleistungen oder Teilkündigungsbeträge zudem gar nicht besteuert. Man kann sich also als Frequent Traveller in Ruhe überlegen, ob, wo und wann man den Versicherungsvertrag ganz oder teilweise kündigt und damit ggf. in den vorzeitigen Genuss der Versicherungsleistung kommt.
  • Da Lebensversicherungsverträge zur langfristigen Altersversorgung breiter Bevölkerungsschichten genutzt werden, sind die steuerlichen Eigenschaften eines bestehenden Lebensversicherungsvertrages– im Unterschied zu einem Bankdepot – im Regelfalle stabil und ändern sich während der jahrzehntelangen Laufzeit nicht (!) mehr («Kohortenprinzip»). Dies schafft erhöhte Planungssicherheit für Unternehmer, die sich vorbehalten, irgendwann mal z.B. nach Deutschland zurückzukommen und die das Risiko nicht eingehen wollen, dass sich bis dahin die steuerlichen Rahmenbedingungen geändert haben.

Abb. 2: «Lebenszyklus» eines privat platzierten Versicherungsvertrages mit jeweils ausgelösten Steuerpflichten

 

Auch rechtlich haben privat platzierte Versicherungsverträge bei geeigneter Ausgestaltung fast nur Vorteile gegenüber Bankdepots, in dem sie die typischen Nachteile von Retail-Versicherungsverträgen wie Inflexibilität, Intransparenz und mangelnde Zugriffsmöglichkeit auf Liquidität vermeiden:

  • Zusätzliche Abdeckung etwa bestehender biometrischer Risiken, die mit dem Ableben vermögender Personen in Verbindung stehen können (Latente Erbschaftssteuerlast, Pflichtteilsabfindungen, lebenslange Versorgung von Angehörigen)
  • Möglichkeit der Definition einer Vermögensnachfolge auch ausserhalb des üblichen Nachlassweges und ohne das Erfordernis eines internationalen Erbscheins. 
  • Durch Bestellung unwiderruflicher Begünstigungen können Versicherungsansprüche über die Zeit auch „pflichtteilsfest“ ausgestaltet werden.
  • Durch geeignete Ausgestaltung, etwa durch mehrere Versicherungsnehmer, unwiderrufliche Begünstigungen oder die Vereinbarung einer Unübertragbarkeit, können Versicherungsverträge einen Beitrag zum privaten Vermögensschutz auch vor unternehmerischen Risiken, z.B. in Pfändungs- oder Privatkonkurssituationen bieten.
  • Durch unwiderrufliche Begünstigungen können vorhandene Vermögenswerte unter Familienangehörigen und Familienstiftungen «verteilt» werden, das kann sinnvoll sein, wenn im Wohnsitzland Vermögenssteuern erhoben werden oder eine Vermögenssteuer eingeführt werden soll. Unwiderrufliche Begünstigungen können zudem – mit Zustimmung des unwiderruflich Begünstigten – wieder aufgehoben werden. Die Begründung von unwiderruflichen Begünstigungen oder deren Aufhebung führen in der Regel (noch) nicht zu Schenkungssteuern.
  • Privat platzierte Versicherungsverträge können zudem mit anderen Vermögensstrukturierungsvehikeln wie z.B. privatnützigen oder gemeinnützen Stiftungen oder Trusts kombiniert werden, um langfristige Vermögensnachfolgeplanungen umzusetzen oder grenzüberschreitende Familiensituationen (Begünstigte in verschiedenen Ländern) bestmöglich abzubilden. 
  • Sauberes Kostenreporting auf allen Anlageebenen

 

Aufgrund der im Rahmen des EG-Vertrages bzw. des EWR-Abkommens garantierten Dienstleistungsfreiheit ist langfristig sichergestellt, dass Versicherungsverträge aus dem europäischen EU-/EWR-Ausland nicht rechtlich gegenüber inländischen Versicherungsverträgen diskriminiert werden dürfen. Auch eine steuerliche Gleichstellung ist europarechtlich geboten, solange die vom Wohnsitzland zum Abschlusszeitpunkt gesetzten steuerlichen Rahmenbedingungen eingehalten werden, wofür ich natürlich sorgen würde.

 

Apropos, als Makler werde ich persönlich aktiv bei Abschlusssummen ab 500.000€. Die Vertragskosten sind abhängig von der Anlagestrategie (je dynamischer, umso teurer), der Anlagehöhe (je höher, umso niedriger). Komponenten sind Setup-Kosten (Einmalig 2%-0,5%) und laufende Vertragskosten pro Jahr (0,8%-0,4%). Hinzu kommen Kosten für Vermögensverwaltung, Fonds bzw. ETFs, Depotbank.

 

Es ist stets darauf zu achten, dass die Gesamtkosten der Struktur überschaubar bleiben, da sich Kosten- und Steuereffekte langfristig sehr stark auf die Höhe der Versicherungsleistungen bzw. Kündigungsbeträge auswirken (Abb. 3).

Abb. 3: Typische Kostenfolgen eines Private Banking Mandates, die mit PPLI adressiert werden können

 

Richtig ausgestaltet, liegen die Gesamtkosten aus allen Finanzdienstleistungen und Steuern bei max. 50% der Kosten einer typischen «Private Banking» Lösung. Anders als bei einem Bankdepot kann einem die Versicherungsgesellschaft aber in der Regel den Vertrag nicht kündigen, wenn man den Wohnsitz ändert. Auch muss man sich nicht an jedem Wohnsitzort eine neue Bankverbindung suchen, denn Eigentümerin der Deckungsstock-Vermögenswerte bleibt ja die Versicherungsgesellschaft. Eine Versicherungspolice ist damit ein wesentlich «leichteres Reise- und Staatenlos-Gepäck» als ein gut gefülltes Bankkonto.

 

Schliesslich «funktioniert» eine PPLI auch ohne Wohnsitzwechsel und eben auch dann, wenn man sich zu einem späteren Zeitpunkt – aus welchen Gründen auch immer – entschliessen sollte, doch wieder in den deutschsprachigen Raum zurückzuziehen.

 

Disclaimer: der Autor ist Verwaltungsrat der Vermögensschutz Gierhake AG, Triesen, Liechtenstein, die Managementleistungen für Familienstiftungen in Liechtenstein anbietet und auch über eine Lizenz als Versicherungsmakler mit grenzüberschreitender Zulassung in allen deutschsprachigen Ländern verfügt. Zudem ist er Verwaltungsrat der Vermögensschutz AG, Rapperswil, Schweiz, die rechts-, steuer- und anlageberatende Tätigkeiten in der Schweiz anbietet und auch für die grenzüberschreitende Steuerberatung in Deutschland nach § 3a StBerG zugelassen ist. Er ist zudem seit 2011 Lehrbeauftragter an der Universität Liechtenstein für privat platzierte Versicherungsverträge und Familienstiftungen im Executive LL.M. Studiengang International Taxation. Kontakt

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