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Umfragen nach Bezeichnungen für die “Steuertricks der Reichen” liefern häufig Begriffe wie Stiftungen, Steueroasen, Offshore Firmen und Auslandskonten.

Dass sich aber die meisten Sachverhalte auch ohne große Kosten legal in unverdächtigen Vereinen umsetzen lassen (und sich dies auch für noch-nicht Millionäre schnell auszahlt), ist den wenigsten bekannt.

Egal, was man tut: Im täglichen Umfeld begegnen einem überall aktive Vereine. Denke zum Beispiel an Fußball. Was fällt Dir da als Erstes ein? Die einzelnen Fußballvereine oder gleich die ganze FIFA!  Daneben gibt es Gesangs-, Kegel-, Turnvereine usw.

 

Gerade im Profi-Fußball agieren Vereine heute als riesengroße Wirtschaftsunternehmen, die natürlich alles versuchen, um ihre steuerlichen Verpflichtungen gering zu halten. Dies unter dem Deckmantel der Gemeinnützigkeit. Spezielle Geschäftemacher, die anderen Leuten das finanzielle und wirtschaftliche Fell über die Ohren ziehen wollen, treiben als sogenannte Abmahn- und Wettbewerbsvereine ihr Unwesen.  

 

Laut Duden ist ein Verein (eine):

Organisation, in der sich Personen zu einem bestimmten gemeinsamen, durch Satzungen festgelegtes Tun, zur Pflege bestimmter gemeinsamer Interessen o. Ä. zusammengeschlossen haben.

 

Der Verein (etymologisch aus Vereinen “eins werden” und etwas “zusammenbringen”) bezeichnet eine freiwillige und auf Dauer angelegte Vereinigung von natürlichen und/oder juristischen Personen, zur Verfolgung eines bestimmten Zwecks. Ihr Bestand ist vom Wechsel der Mitglieder unabhängig ist.

Der Verein ist ein selbstständiges Rechtssubjekt und in seiner Existenz nicht an bestimmte Mitglieder gebunden. Die Gründung eines Vereins ist in der Bundesrepublik Deutschland, gemäß Grundgesetz, jedem Bürger erlaubt. Nur wenn der Verein gegen Strafgesetze, die verfassungsmäßige Ordnung oder den Gedanken der Völkerverständigung verstößt, kann er verboten bzw. kann ihm die Zulassung verweigert werden.

Es gibt praktisch kein Geschäft dieser Welt, das nicht unter der Flagge eines Vereins durchgeführt werden könnte. Du kannst anfangs einen Verein ohne gewerbliche Absichten gründen, damit der Verein zunächst mal steht. Nach einer Anstandsfrist, schwenkst Du dann auf die gewerbliche Schiene um. Es wird Dich allerdings auch niemand daran hindern, wenn Du von Anfang an mit offenem Visier vorgehst und Dich unverblümt zu Deinen Profit-Absichten bekennst. Ab dem Moment der Gewerbetätigkeit, benötigst Du eine entsprechende Genehmigung, die das jeweils zuständige Bundesland erteilt. 

Hier ein paar Beispiele, was mit Vereinen umgesetzt werden kann: 

  • Häuser kaufen
  • Konten eröffnen
  • Mitarbeiter anstellen
  • Verträge eingehen
  • Gelder spenden 
  • Kredite aufnehmen und vergeben
  • Autos, Flugzeuge oder Schiffe besitzen
  • Firmen gründen
  • Anteile halten
  • Klagen bei Gericht einreichen

Der eingetragene Verein (kurz “e.V.”) kann voll am Geschäftsleben teilnehmen und auch Mitglied in anderen Vereinen werden.

 

Das Vereinsrecht ist für den Kenner ein Instrument, auf dem sich eine Vielfalt von Melodien spielen lässt. Es ist derart flexibel, dass es sich zum Erreichen beinahe aller Ziele hervorragend eignet!

 

Geschichte

Die ersten vereinsähnlichen Zusammenschlüsse waren die Handelszünfte und Kaufmannsgilden, des Mittelalters und der frühen Neuzeit. Sie vertraten nicht nur die Berufsinteressen, sondern pflegten in einigen Fällen auch Gemeinschaft und Geselligkeit, wie zum Beispiel die Musikgilden der Meistersinger. Der älteste bekannte Club, der damals einem Verein gleichzusetzen war, wurde 1413 in London für wohltätige Zwecke ins Leben gerufen. Die Bezeichnung “Verein” gab es damals noch nicht. Eine nähere Verwandtschaft zu den heutigen Vereinen hatten die Sprachgesellschaften des 17. Jahrhunderts, die Zusammenschlüsse der englischen Oberschicht im 18. Jahrhundert (Gentlemen’s clubs), die Freimaurerlogen, die literarischen Gesellschaften der Aufklärung oder die politischen Klubs, während der Französischen Revolution. Im 18. Jahrhundert entstanden außerdem die sogenannten “Lesegesellschaften”. 

Diese Gesellschaften, die sich während des 17. und 18. Jahrhundert bildeten, gelten als Vorreiter der heutigen Vereine. Ihr Hauptziel war die Pflege von Bildung und Kultur. In den Lesegesellschaften und Sprachgesellschaften diskutierte der Adel über Tagesereignisse und politisch-philosophische Zeitprobleme. Mit Beginn des 19. Jahrhunderts entstand dann eine Vielzahl von Vereinen, welche mit der Industrialisierung in Verbindung gebracht werden kann, also in einer Zeit, als die Menschen das Standesdenken aufbrachen, von der das gesellschaftliche Leben bis dahin geprägt war.  Das Revolutionäre an Vereinen, die man damals „Gesellschaften“ oder „Assoziationen“ nannte, war, dass sich Menschen ständeübergreifend zusammenfanden. Adel, Intelligenz und gehobenes Beamtentum diskutierten in sogenannten „Lesegesellschaften“ oder „Sprachgemeinschaften“ über Tagesereignisse und politisch-philosophische Zeitprobleme.

Das aufgeklärte Bürgertum konnte in diesen Vereinen seine politischen Vorstellungen verwirklichen. Das Vereinswesen trug entscheidend dazu bei, dass der Adel das bürgerliche Wertesystem übernahm. Ab dem 19. Jahrhundert spricht man von “Vereinen”.  Vereine waren beliebt, um das gesamte Spektrum des Lebens abzudecken und eine Basis für die Entfaltung der gemeinschaftlichen und der gemeinsamen Interessen zu bilden.

Damit gewannen Vereine auch gesellschaftlichen und politischen Einfluss. Die Vereine kümmerten sich um Aufgaben, welche der Staat nicht erfüllte. Dies war vor allem eine Folge der Industrialisierung und der zunehmenden Verstädterung.

Es entstanden Wohlfahrtsverbände, wie die Caritas, die Diakonie und das Deutsche Rote Kreuz. Darüber hinaus wurden viele Kultur- und Freizeitvereine gegründet, welche ein Sammelbecken für politisch Gleichgesinnte waren, die sich politisch nicht frei betätigen durften. Ein Beispiel dafür sind Arbeitervereine. Großen Zuspruch erhielten auch konservative und nationalistische Vereine. Das stetige Wachstum der Vereine zwang schließlich auch die Politik, darauf zu reagieren. Das Jahr 1848 war ein besonderer Meilenstein in der Vereinsgeschichte, denn das Vereinsrecht wurde in Deutschland, von der Nationalversammlung, als Grundrecht anerkannt. In Österreich geschah selbiges, durch das Staatsgrundgesetz von 1867. Dieses garantierte unter anderem das Recht der Vereinsbildung.

Das Ende des Zweiten Weltkrieges war der Beginn einer neuen Ära, auch für die Vereine. Die im Westen neu gegründeten Vereine, waren ein Abbild der entstehenden Freizeit- und Konsumgesellschaft. Nicht mehr Politik und Bildung standen im Vordergrund der Zusammenschlüsse der 50er- und 60er-Jahre, sondern Freizeit und Hobby. Tanzclubs, Gesangvereine, Vereine von Vespa-Fahrern oder auch erste Fanklubs setzten sich mehr und mehr durch. Eine Vielzahl unterschiedlichster Vereine bildete sich und bot den Menschen die Möglichkeit, sich nach Feierabend in der Gemeinschaft Gleichgesinnter zusammenzufinden.

Im Osten prägte die DDR das Vereinswesen. Die Vereine wurden unter das Dach der Großbetriebe und der Massenorganisationen gesteckt. Sportgruppen, Kulturgruppen und Musikgruppen wurden in den Betrieben organisiert. Freie Vereine hingegen wurden kritisch beäugt und versucht zu verbieten, auch wenn das nicht immer gelang. Erst im Februar 1990 gewannen die Vereine, mit dem neuen Gesetz über Vereinigungen, ihre Freiheiten und Rechte zurück. Seitdem ist die Anzahl an Vereinen weiter gestiegen. Besonders beliebt sind heutzutage Sportvereine. Aber auch Hobby- und Freizeitvereine, wie Gesangvereine, erfreuen sich regem Zuspruch. Um Mitglieder kämpfen, müssen hingegen Umwelt- und Tierschutzvereine, ebenso wie politische und humanitäre Zusammenschlüsse.

 

Gegenwart

 

In Deutschland gibt es über 630.000 Vereine – jeder zweite Bürger ist Mitglied in einem Verein. In Österreich gibt es über 120.000 Vereine, was pro Kopf doppelt so viel ist wie in Deutschland. Die Schweiz liegt, mit ihren über 80.000 Vereinen, im Mittelfeld.

 

Es stimmt also nicht, dass Deutschland das Land mit der höchsten Vereinsdichte sei. Dabei liegen die Deutschen in Europa, gemeinsam mit Großbritannien, nur im Mittelfeld. Die Länder Skandinaviens und die Niederlande weisen eine höhere Vereinsdichte auf. In den südlichen Ländern ist die Zahl der Vereine geringer.

Vereinen haftete lange ein spießig-muffiges Image an. In den letzten Jahren wurden Vereine jedoch immer häufiger als Orte bürgerschaftlichen Engagements entdeckt und geschätzt. Mehr als 90 Prozent des ehrenamtlichen Engagements findet im Umfeld von Vereinen statt. Oft bieten sie bezahlbare Dienstleistungen, wie beispielsweise Unterricht in verschiedenen Sportarten. Durchschnittlich jeder dritte Deutsche ist Mitglied in einem Sportverein.

Es wird auch viel darüber geklagt, dass Vereine überaltert seien und dass sich junge Menschen kaum mehr engagieren. Auch dieses Vorurteil stimmt nur bedingt. Es gibt zwar Vereine denen der Nachwuchs fehlt, wie der traditionelle Männergesangsverein oder der Schützenverein. Das hängt auch damit zusammen, dass es in den vergangenen 30 Jahren einen regelrechten Vereinsboom gegeben hat.

Immer mehr junge Menschen engagieren sich in Naturschutz- oder Menschenrechtsvereinen oder auch in solchen, die sich kritisch mit der Informationsgesellschaft beschäftigen. Es gibt immer mehr Vereine, die Konkurrenz um Mitglieder ist also groß. Vereine stellen somit eine der Stützen unserer Zivilgesellschaft dar. Denn ohne das ehrenamtliche Engagement vieler Vereinsmitglieder, wäre der Staat bei der Bewältigung gesellschaftlicher und sozialer Problemen in seiner Kapazität bei weitem überfordert.

Daher ist kaum zu erwarten, dass sich an den Vereinsgesetzen etwas grundlegend ändern wird, was die Organisation und Administration verkomplizieren könnte. Im Gegenteil gab das Bundesministeriums der Finanzen eine Studie beim IFO (Institut für Wirtschaftsforschung) an der Universität München in Auftrag, um die Vor- und Nachteile der EU Länder in ihren jeweiligen Vereins-Gesetzgebungen (genauer gesagt: die Formen, Arten und Anerkennungsprinzipien von gemeinnützigen Organisationen) zu vergleichen und ihre Auswirkung zu bewerten. Letztlich sollen steuerliche Regelungen so gestaltet werden, dass das Engagement der Bevölkerung zunimmt bzw. weniger stark behindert wird.

Das bürgerliche Engagement in Deutschland, d. h. politische, soziale, kulturelle und gesellige Aktivitäten der Bevölkerung, soll stärker gefördert werdenDie Tendenz der Vereinsgründungen geht klar nach oben. Verglichen mit den 70er Jahren, gibt es heute fünfmal mehr Vereine. Eine Umkehr dieser Tendenz ist kaum zu erwarten. Neben dem ideellen gemeinnützigen Verein, gibt es auch den wirtschaftlichen Verein, welcher in diesem Artikel nicht behandelt wird. Wir beschränken uns hier auf den gemeinnützigen Verein.

 

Kurz gesagt, haben wir es hier mit einer der einfachsten und steuerbarsten Rechtsformen bzw. Körperschaften zu tun. Allein die Verwendung eines Vereins lässt ein nobles und gemeinnütziges Engagement, nicht wirtschaftliches Interesse und Vermögensvermehrung vermuten.

 

Der Verein ist beliebt und weniger im Scheinwerferlicht von Überprüfungen und Rechtfertigungen. Wenn man den Verein richtig zum Einsatz bringt, wie wir in diesem Artikel erklären, kann man viele Vorteile daraus ziehen.

 

Begriffsübersicht:

Satzungen/Statuten

In Deutschland findet der Begriff “Satzung” Verwendung, in Österreich und in der Schweiz nennt es sich “Statuten”. Dabei wird sich auf die interne Verfassung der Rechtsperson, in privatrechtlicher Hinsicht bezogen.

Sponsoring

Als Sponsoring bezeichnet man das Überlassen von Geld oder geldwerten Vorteilen, zugunsten von (gemeinnützigen) Organisationen. Obwohl eigentlich aus selbstlosen Gründen, erreicht man unternehmensbezogene Ziele indirekt, dadurch dass im Gegenzug Werbung oder Öffentlichkeitsarbeit stattfindet. Statt einem direkten Kauf, ist dies eher ein Leistungsaustausch.

Spenden 

Zu stiften oder zu spenden heißt, Vermögen freiwillig und endgültig(!) für einen „guten Zweck” abzugeben.

Stiften

„Stiften” als Sonderfall des „Spendens” bedeutet, dass das Vermögen nicht für die laufende Tätigkeit einer schon bestehenden, gemeinnützigen Einrichtung gegeben wird, sondern dass es als dauerhaft zu erhaltendes Grundstockvermögen, einer neu zu errichtenden Stiftung, dient oder – im Falle der Zustiftung – das Grundstockvermögen, einer schon bestehenden Stiftung, erweitert.

 

Wirtschaftliche Geschäftsbetriebe

Man unterscheidet drei Arten von wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben:

  • Unentbehrlicher Hilfsbetrieb
  • Entbehrlicher Hilfsbetrieb
  • Begünstigungsschädlicher wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb 

 

Unentbehrlicher Hilfsbetrieb

Ein unentbehrlicher Hilfsbetrieb liegt vor, wenn 

  • der Betrieb in seiner Gesamtrichtung auf die Erfüllung der definierten begünstigten Zwecke eingestellt ist, 
  • wenn ohne ihn die begünstigten Zwecke nicht erreichbar sind und 
  • wenn der Betrieb zu abgabepflichtigen Betrieben derselben oder ähnlicher Art nicht in größerem Umfang in Wettbewerb tritt, als dies bei Erfüllung des Zweckes unvermeidbar ist.

 

Typische Beispiele für einen unentbehrlichen Hilfsbetrieb sind:

  • Sportbetrieb von Sportvereinen,
  • Konzertveranstaltungen eines Musik- und Gesangsvereines,
  • Theaterveranstaltungen eines Kulturvereines,
  • Vortragsveranstaltungen wissenschaftlicher Vereine,
  • Behindertenwohnheim eines Behindertenhilfsverbandes.

 

Entbehrlicher Hilfsbetrieb 

Gewinne aus entbehrlichen Hilfsbetrieben sind von der Körperschaftsteuer befreit, wenn der Betrag von €10.000 pro Kalenderjahr nicht überstiegen wird. Jegliche Gewinne aus allen steuerpflichtigen Tätigkeiten sind hierbei zu berücksichtigen.

Hinsichtlich der Umsatzsteuer wird bei einem entbehrlichen Hilfsbetrieb regelmäßig von Liebhaberei auszugehen sein, sodass eine unternehmerische Tätigkeit nicht vorliegt. Die Körperschaftsteuerpflicht erstreckt sich nur auf den entbehrlichen Hilfsbetrieb, der Verein bleibt steuerbefreit. Bei Überschüssen aus dem Hilfsbetrieb bleibt ein Freibetrag von €10.000 steuerfrei.

 

Begünstigungsschädlicher wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb

Bei Umsätzen über €40.000 aus diesem Bereich, muss eine Ausnahmegenehmigung beim Finanzamt beantragt werden, sonst geht die Gemeinnützigkeit des gesamten Vereines verloren. Dies ist in Österreich der Fall. Regelungen in anderen Ländern können abweichen.

 

Mögliche Motive

Mögliche Motive für die Errichtung eines Vereins

 

Vermögensschutz 

Kein Zugriff auf das Vermögen durch den Staat oder Gläubiger. Die zu schützenden Vermögenswerte liegen nicht im “Privatbesitz”, sondern werden durch eine Rechtsperson gehalten, die sich selber bzw. ihren Mitgliedern gehört. Im Unterschied zu einer Firma, bei welcher man gegen die Anteile des Gesellschafters vorgehen kann, ist das beim Verein nicht möglich.

Meldepflicht vermeiden

Um die Meldepflicht von Auslandsbeteiligungen zu umgehen, kann der Verein als Gesellschafter eingesetzt werden. Bei richtiger Konstruktion der Statuten kann effektiv erreicht werden, dass die Kontrolle des Vereins wiederum beim Gründer verbleibt. Da das Vereinsvermögen dem Verein selbst gehört – nicht den Gründern oder Vorstandsmitgliedern -, kann die Gründung bzw. Mitgliedschaft auch keine wirtschaftliche Berechtigung auslösen. 

Anonymität 

Das Vereinsregister erteilt lediglich Auskunft über Vor- und Nachname der organschaftlichen Vertreter – bei Schweizer Vereinen findet keine öffentlich einsehbare Eintragung statt. Als Gründer kommen sowohl natürliche als auch juristische Personen in Betracht. Die benötigten Angaben sind sehr beschränkt, insbesondere findet keine Verifizierung der Identität oder des Wohnsitzes statt. 

Jegliche Änderung der Organe und der Vertretungsbefugten erfolgt unkompliziert über das Senden einiger PDFs, die mit Unterschrift versehen sind.Bemerkenswert ist auch, dass Vereine keine (Melde-)Adresse benötigen. Das Gesetz verlangt lediglich die Angabe einer Gemeinde als Vereinssitz, z.B. “der Vereinssitz ist Wien”.

 

Einfache Rechtsform und Verwaltung 

Der Verein ist eine rechtskräftige juristische Person, welche im Vergleich zu Kapitalgesellschaften sehr einfach gegründet und betrieben werden kann. Es ist kein Stammkapital, wie bei anderen Rechtsformen notwendig.

Die laufenden Kosten und der Verwaltungsaufwand können auf ein Minimum reduziert werden. In Österreich reicht es beispielsweise alle 5 Jahre eine Mitgliederversammlung abzuhalten und jährlich einen Tätigkeitsbericht anzufertigen. Buchhaltung muss zwar erfolgen, wobei in den allermeisten Fällen eine einfache Einnahmen-Ausgaben-Rechnung ausreicht. 

 

Vermeidung der Wegzugsbesteuerung

Durch eine Übertragung seiner Gesellschaftsanteile an einen steuerbegünstigten Verein (den man selbst unter Kontrolle hat), kann man die Wegzugsbesteuerung vermeiden oder die Steuerlast erheblich reduzieren. Im Optimalfall gründet der Verein bereits die Kapitalgesellschaft. Sonst kann die Übertragung, je nach Wohnsitzland, nur über einen steuerpflichtigen Verkauf funktionieren. Auch das Ausnutzen von Schenkungssteuerfreibeträgen bei gemeinnützigen Vereinen ist möglich.

 

Haftungsbeschränkung 

Wenn keine anderen gesetzlichen Vorschriften oder Satzungsvereinbarungen bestehen, haftet nur der Verein. Der eingetragene Verein ist eine rechtsfähige juristische Person, die mit dem Vereinsvermögen für Verbindlichkeiten haftet. Das Privatvermögen der Gründer, Mitglieder oder organschaftlichen Vertreter bleibt also unberührt. 

 

Steuerliche Vergünstigungen 

Bei richtiger Gestaltung, insbesondere der entsprechenden Formulierung eines gemeinnützigen Zwecks, profitieren Vereine von einer Reihe von steuerlichen Vergünstigungen. Der Verein darf aber auch gewerblichen Tätigkeiten nachgehen, wobei die in den Statuten angegebene gemeinnützige Tätigkeit überwiegen muss. In der Regel kann eine vollständige Befreiung der Körperschaft-, Umsatz- und Gewerbesteuer erreicht werden. Darüber hinaus können in bestimmten Fällen auch Spenden an den Verein von der Steuer abgesetzt werden.

 

Förderungen empfangen

Vereine im sozialen Bereich; Selbsthilfevereine – die Maschen des sozialen Netzes unseres Staates sind weiter geworden. Verschiedenste Vereine haben es sich zur Aufgabe gemacht zu helfen.

So gibt es bereits Vereine im Bereich der Unterstützung und Wiedereingliederung von körperlich oder seelisch kranken Menschen, Vereine zur Betreuung alter Menschen, Vereine zur Förderung ausländischer Kinder, zur Reintegration straffällig gewordener Jugendlicher usw.. Oft sind es (ehemals arbeitslose) Sozialarbeiter/Sozialpädagogen, die engagiert -und oft ehrenamtlich- zusammen mit Vereinsmitgliedern helfen.

Im Unterschied dazu sind Selbsthilfevereine Vereine sogenannter „Betroffener”, die von „professioneller Hilfe” genug haben und sich nun selbst helfen wollen. Dazu gehören Arbeitsloseninitiativen e.V.’s oder auch der „Club dynamischer Rollstuhlfahrer e.V.”. Weswegen hier die Vereinsmeierei? Als gemeinnütziger Verein kannst Du Zuschüsse beantragen, Spenden kassieren und über das Arbeitsamt sogenannte Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen oder Trainingsmaßnahmen finanziert bekommen. 

Als Vereinsvorstand solltest Du darauf achten, dass alle Spender ihre Spenden auch (meistens als Sonderausgaben) steuerlich absetzen können, da dies letztendlich die Spendierfreudigkeit erhöhen wird. Hierfür genügt jedoch allein die Gemeinnützigkeit noch nicht. Erforderlich ist darüber hinaus, dass diese Zuwendung für einen als besonders förderungswürdig anerkannten, gemeinnützigen Zweck erfolgte. Auch dies genügt jedoch nicht immer. 

 

Gesetze Umgehen

Beispiel 1.

Ladenschlussgesetz. Dieses Gesetz gilt nämlich nur für „Verkaufsstellen”. Von einer Verkaufsstelle geht man allerdings nur dann aus, wenn die Waren „jedermann” zum Verkauf angeboten werden. Für Dich dürfte hiermit klar sein, dass Du nur Deinen Vereinsmitgliedern, also beileibe nicht jedermann die Vereinseinrichtungen zur Verfügung stellst und die gewünschten Waren anbietest. 

 

Beispiel 2.

Das Gaststättengesetz, demzufolge die Landesregierung die gefürchtete Sperrstunde festzusetzen hat, kann umgangen werden. Im Klartext heißt dies, dass die Polizei wegen Verletzung der Sperrstunde nichts gegen Deinen Verein unternehmen darf, wenn die Vereinsmitglieder sich ihren Alkohol etwa selbst ausschenken.

 

Privatinsolvenz

Ein Verein kann dazu genutzt werden im Rahmen einer Privatinsolvenz weiter geschäftlich tätig zu sein. Schließlich ist man nicht selbst Eigentümer des Gewerbes, sondern es gehört sich selbst bzw. den Mitgliedern. Ob das Gewerbe dann durch den Verein selbst oder über eine Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft erfolgt, ist für die Privatinsolvenz unerheblich.

 

Mehr Infos zu Vereinen

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