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Viele Leser verfolgen sicher Staatenlos.ch seit 6 Jahren, weil sie eines Tages genug vom deutschen Fiskus hatten. Der deutsche Staat gehört weltweit zu den gierigsten, die Steuerlast schreibt gelegentlich Rekorde: Laut der OECD ist Deutschland 2020 unter den Industrieländern das Land mit der höchsten Abgabenlast.

 

Während ich hoffe, dass die meisten Leser sich dieser Knechtschaft bereits entzogen haben, dürften einige leider immer noch ein trostloses Dasein in der BRD fristen. Für diese Gruppe habe ich nun an dieser Stelle eine Zusammenfassung aller Steuern in Deutschland bereitgestellt, damit sie dies als weitere Inspiration nutzen können, Deutschland endlich den Rücken zu kehren. Denn die oft klein geredete Abgabenlast kann Unsummen erreichen wenn man weiß womit man es überhaupt zu tun hat – denn viele Steuern sind versteckt.

 

Deshalb untersuchen wir in diesem Artikel die 41 gängigsten Steuern  bzw Abgaen in Deutschland. Die Zwangsversicherung ist dabei außen vor gelassen, sollte aber nicht vergessen werden. Vielleicht wird dir damit gewahr wie viel Steuern Du wirklich zahlst. Viele Dinge des täglichen Lebens werden doppelt- und dreifach besteuert ohne dass Du es mitbekommst. Und auch ich muss ordentlich blechen bei meinen kurzen Besuchen in der BRD. Die ganzen Verbrauchssteuern finanzieren die marode Infrastruktur, die ich nutzen muss, um ein Vielfaches.

Zum Einstieg eine kleine Erklärung, wie das deutsche Steuersystem funktioniert. In Deutschland können sowohl die Bundesregierung als auch die Landesregierungen und Gemeinden Steuern erheben (und abschaffen, was freilich selten vorkommt). Bei Zöllen und Finanzmonopolen hat der Bund das alleinige Recht, diese Steuern zu erheben, in den anderen Fällen haben Bund und Länder beide das Recht zur Erhebung. Der Bund hat das Vorrecht für die Erhebung von Steuern, deren Aufkommen ganz oder teilweise dem Bund zustehen (die Verteilung des Steueraufkommens wird im nächsten Absatz etwas genauer erklärt); die Länder können Steuern erheben, wenn der Bund von seinem Vorrecht nicht Gebrauch macht und haben das Privileg zur Bestimmung des Steuersatzes bei der Grunderwerbsteuer. Diese Gesetzgebungskompetenz wird im Grundgesetz, Artikel 105 geregelt.

Nach dem Raub wird die Beute unter Bund, Länder und Gemeinden verteilt. Das Aufkommen einiger Steuern fließt allein dem Bund zu, andere allein den Ländern oder Gemeinden, während wiederum andere gleichermaßen unter den drei Plünderern verteilt werden (sogenannte Gemeinschaftssteuern). So fließen z.B. die Einnahmen aus der Kfz-Steuer allein an den Bund, während das Aufkommen der Einkommenssteuer und Umsatzsteuer zwischen Bund, Ländern und Gemeinden verteilt wird. Diese Ertragskompetenz wird im Grundgesetz, Artikel 106 geregelt.

Ebenso wichtig sind die Organisationen, die für die Verwaltung der Steuern zuständig sind. Jedes deutsche Kind dürfte schon das Wort „Finanzamt“ gehört haben. Bei den Finanzämtern handelt es sich aber nur um eine von vielen Landesfinanzbehörden, die den Großteil der Steuern in der BRD verwalten, d.h., der Steuerzahler muss sie dort einreichen. Neben den Landesfinanzbehörden gibt es zusätzlich noch Bundesfinanzbehörden und Finanzbehörden von Gemeinden. Jede dieser Behörden ist für die Verwaltung von verschiedenen Steuern zuständig. Diese Verwaltungskompetenz wird in Grundgesetz, Artikel 108 festgelegt. Nach dieser trockenen Theorie nun auf zu der schmerzhaften Praxis. 

Als kleine Anmerkung vorab sei klargestellt, dass all die genannten Zahlen zu den Einnahmen der jeweils genannten Steuern aus der Vor-Corona-Zeit stammen.  Dass wir mehr und höhere Steuern bekommen ist fast so sicher wie der Tod – aber Staatenlos.ch hilft Dir deine Steuerlast legal auf Null zu senken!

 

  1. Abgeltungsteuer

Gesetzgebungskompetenz: Bund
Ertragskompetenz: Bund/Länder
Verwaltungskompetenz: Länder

Steuerlast: 25 Prozent

Diese Steuer ist wichtig für alle, die mit Finanzprodukten aller Art Geld verdienen wollen. Aktien, Fonds, Zinsgewinne – alles fällt unter dieser Steuer. Bei ihr handelt es sich um eine Form der Einkommensteuer. Sie wird vom Schuldner direkt an den Staat abgeführt, wenn er dem Gläubiger seine Kapitalgewinne auszahlt. Steuerpflichtig sind dabei lediglich privat erzielte Kapitalgewinne, Gewinne aus Betriebsanlagen oder anderen müssen bei der Einkommensteuer getrennt angegeben werden. Es gibt einen Grundfreibetrag, unter dem die Abgeltungsteuer nicht anfällt, dasselbe gilt für Rentensparpläne in der Ansparphase (Riester-Rente und Rürup-Rente). Eine Ermäßigung gibt es im Rahmen des Ehegattensplittings (dazu siehe unter Einkommensteuer). Verluste, die sich aus Finanzprodukten ergeben, können nur unter bestimmten Voraussetzungen verrechnet werden – man denke nur an den Fall Uli Hoeneß, der Millionen verzockte und dennoch ins Gefängnis musste, weil er darauf keine Steuern zahlte.

Vor der Unternehmensteuerreform 2008, die 2009 in Kraft trat, wurden Kapitalgewinne durch die Kapitalertragsteuer und die Zinsabschlagsteuer besteuert. Durch die Reform wurden sie zusammengelegt, dennoch taucht in den Medien noch immer oft der Name „Kapitalertragsteuer“ auf, wenn die Abgeltungsteuer gemeint ist. Der Name Abgeltungsteuer kommt daher, weil Kapitalgewinne durch sie für die Einkommensteuer „abgegolten“ werden, d.h. sie müssen dort nicht mehr angegeben werden. Die Länder verwalten die Steuer, die Einnahmen fließen an Länder und Bund.

Oft wird in den Medien die vermeintliche Ungerechtigkeit lamentiert, dass Kapitalgewinne geringer besteuert werden als Arbeitslöhne. Das ist jedoch falsch. Tatsächlich liegt zwar der Spitzensteuersatz der Lohnsteuer bei 45 Prozent, aber es gibt (neben einem Grundfreibetrag) verschiedene Steuersätze, und die meisten Deutschen zahlen niedrigere Steuersätze, die bis zu 14 Prozent reichen. Wenn man dann noch die vielen Absetzungsmöglichkeiten bei der Lohnsteuer betrachtet, zahlen selbst die bestbezahlten Arbeitnehmer nur selten mehr als 25 Prozent der Lohnsteuer, mit Sicherheit aber nicht die Mehrheit der Arbeitnehmer. Außerdem: Selbst wenn Kapitalgewinne geringer besteuert werden würden als Arbeitslöhne, wäre das ein wunderbares Argument, um die Steuern auf Arbeit zu senken. Leider denken unsere Politiker anders …

 

  1. Abzugssteuern bei beschränkt Steuerpflichtigen

Gesetzgebungskompetenz: Bund
Ertragskompetenz: Bund/Länder
Verwaltungskompetenz: Bund

Steuerlast: 15 Prozent, bei Aufsichtsratvergütungen 30 Prozent

Als Abzugssteuern gelten alle Steuern, die von den Menschen, die selbst die Steuerlast tragen, nicht direkt gezahlt, sondern von einem Dritten an den Staat abgeführt werden. Dazu zählen z.B. die Abgeltungsteuer oder die Lohnsteuer. An dieser Stelle werden wir aber nur auf die Abzugssteuern auf beschränkt Steuerpflichtige eingehen. Das deutsche Steuersystem unterscheidet nämlich zwischen unbeschränkt Steuerpflichtigen und beschränkt Steuerpflichtigen. Bei der ersten Gruppe handelt es sich um Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt in Deutschland. Sie sind mit ihrem gesamten, weltweit erzielten Einkommen in Deutschland steuerpflichtig. Bei der zweiten Gruppe handelt es sich um Menschen, die in Deutschland Einkommen erzielen, aber keinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben.

Zu den beschränkt Steuerpflichtigen zählen sowohl natürliche Personen (d.h., real existierende Personen) als auch juristische Personen (rechtliche Konstrukte wie Unternehmen, Vereine, usw.). Sie müssen auf das Einkommen, das sie in Deutschland erzielen, eine Steuer von 15 Prozent zahlen. Unter den zu besteuernden Einkommen fallen z.B. Einkommen aus künstlerischen oder sportlichen Tätigkeiten, durch Auftritte in TV-Shows, durch die Nutzung von Urheberrechten oder die Vergütungen für die Tätigkeit als Aufsichtsrat in einem Unternehmen mit deutschem Sitz. Wer z.B. als im Ausland lebender Musiker ein Konzert in Deutschland gibt oder als Tennisspieler ein Turnier bestreitet, muss 15 Prozent seines Honorars an den Staat abgeben; die Veranstalter der Events ziehen diese 15 Prozent bereits vor der Bezahlung vorsorglich ab und führen sie an den Staat ab, bevor der Musiker oder Sportler sie zu sehen bekommt. Für das Einkommen, das aus der Tätigkeit als Aufsichtsrat eines deutschen Unternehmens entsteht, gilt ein höherer Steuersatz; er liegt bei 30 Prozent (oft „Aufsichtsratsteuer“ genannt).

Die Abzugssteuern für beschränkt Steuerpflichtige sind ein Teil der Einkommensteuer bzw. Körperschaftsteuer. Natürliche Personen müssen für gewöhnlich auf jedes erzielte Einkommen die Einkommensteuer zahlen, juristische Personen die Körperschaftsteuer. Da das bei beschränkt Steuerpflichtigen ein sehr hoher Aufwand wäre – ihr Wohnsitz liegt im Ausland – wird die Besteuerung ihrer in Deutschland erzielten Einkommen durch die Abzugssteuern übernommen. Wer sie zahlt, muss diese erzielten Einkommen nicht mehr in der Einkommensteuer bzw. Körperschaftsteuer angeben. Von der Steuer befreit sind Menschen und Körperschaften, wenn sie, als alleinige oder als eines von mehreren Mitgliedern eines einzelnen Auftritts im Bereich von Kunst, Sport oder Unterhaltung, weniger als 250 Euro einnehmen.

Das System der Besteuerung von beschränkt Steuerpflichtigen gibt es seit 1930ern, die letzte Fassung stammt von 2009. Im Zuge der Globalisierung ist es immer wichtiger geworden, da es immer mehr internationale Auftritte von Musikern, Sportlern usw. gibt und immer mehr Aufsichtsratsmitglieder in deutschen Unternehmen ihren Wohnsitz im Ausland haben. Die Steuern werden vom Bundeszentralamt für Steuern verwaltet, die Einnahmen fließen Bund und Ländern zu.

 

  1. Agrareinfuhrabgaben

Gesetzgebungskompetenz: EU/Bund
Ertragskompetenz: EU
Verwaltungskompetenz: Bund (Zoll)

Steuerlast: je nach Produkt unterschiedlich

Seit dem Beitritt zur Europäischen Union hat Deutschland seine Zölle mit allen anderen EU-Mitgliedern vereinheitlicht, ein Vorgang, den man Harmonisierung nennt. Dazu gehören die Zölle für Agrarwaren. Diese werden durch EU-Verträge und nationale Gesetzgebungen gleichermaßen geregelt. Zahlen müssen sie natürlich nur Exporteure aus Ländern, die nicht der EU angehören („Drittstaaten“ genannt), innerhalb der EU herrscht Zollfreiheit. Die Zölle greifen dann, wenn bei der Einfuhr von Agrarwaren in die EU der Preis niedriger ist als der durchschnittliche Preis in der EU; die Differenz zwischen beiden Preisen muss an den Zoll abgeführt werden. Die Einnahmen fließen in den EU-Haushalt.

 

  1. Agrarausfuhrabgaben

Gesetzgebungskompetenz: EU/Bund
Ertragskompetenz: EU
Verwaltungskompetenz: Bund (Zoll)

Steuerlast: aktuell ausgesetzt

Bei den Agrarausfuhrabgaben werden Exporte von der EU in Drittstaaten besteuert, wenn sie zu einem niedrigeren Preis verkauft werden als dem durchschnittlichen Preis der EU. Die Idee dahinter ist, den Binnenmarkt der EU vor möglichen Engpässen durch zu viele Exporte zu schützen. Selbstverständlich handelt es sich dabei um ökonomischen Analphabetismus, denn kein Land ist je in eine Krise gerutscht, weil die Bürger und Unternehmen ohne Lenkung des Staates dummerweise „zu viele Exporte“ machten. Die gute Nachricht: Derzeit sind keine Ausfuhrabgaben vorgesehen.

 

  1. Alkoholsteuer

Gesetzgebungskompetenz: Bund
Ertragskompetenz: Bund
Verwaltungskompetenz: Bund (Zoll)

Steuerlast: 1303 Euro pro Hektoliter reinen Alkohol

Der Mensch trinkt gerne Alkohol, der Staat besteuert gerne seine Bürger. Die logische Folge ist, dass die Staaten aller Welt seit Jahrhunderten gerne Steuern auf alkoholische Getränke erheben. In Deutschland übernahm das von 1919 bis 2017 das Branntweinmonopolgesetz, das ab dem 1. Januar 2018 von der Alkoholsteuer ersetzt wurde. Wie zu erwarten, macht der deutsche Alkoholkonsum die Alkoholsteuer zu einem einträglichen Geschäft für den deutschen Staat, denn die Einnahmen der Steuer belaufen sich auf mehr als 1 Milliarde Euro pro Jahr. Leider wahr: Jedes Mal, wenn sie sich in Deutschland betrinken, finanzieren sie die Plünderer.

Mit der Reform, die 2018 in Kraft trat, wurde die Alkoholbesteuerung mit den EU-Ländern harmonisiert. Im Alkoholsteuergesetz wird folglich auf die Kombinierte Nomenklatur (einer EU-Liste von Waren) verwiesen, um die alkoholischen Erzeugnisse aufzuzählen, die unter der Steuer fallen. Es handelt sich hierbei um Ethylalkohol mit beliebigem Alkoholgehalt, vergällt oder unvergällt, und Spirituosen, jeweils mit einem Alkoholgehalt von mehr als 1,2 Volumenprozent; sowie um andere Getränke und Mischungen derartiger Getränke mit einem Alkoholgehalt von mehr als 22 Volumenprozent.

Die Höhe der Steuer wird gemäß der reinen Alkoholmenge bei einer Temperatur von über 20 Grad Celsius gemessen. Für einen Hektoliter (100 Liter) Alkohol zahlt man 1303 Euro. Ermäßigungen gibt es sowohl für Alkohol, der in einer Abfindungsbrennerei gewonnen wird, die jährlich bis zu 3 Hektoliter gewinnt, als auch für Alkohol, der in einer Verschlussbrennerei gewonnen wird, die jährlich bis zu 4 Hektoliter gewinnt. Im ersten Fall zahlt man 1022 Euro pro Hektoliter, im zweiten Fall 730 Euro pro Hektoliter. Komplett von der Alkoholsteuer befreit werden können Alkoholerzeugnisse, wenn sie für Arzneimittel, Lebensmittel (außer Getränken natürlich), Aromen, Essig, kosmetische Mittel und im Rahmen von Heiz- und Reinigungszwecken, die nicht der Warenherstellung dienen, verwendet werden. Die Steuer wird vom Zoll eingetrieben und die Einnahmen fließen dem Bund zu.

Das Wort „Alkoholsteuer“ impliziert für den unschuldigen Leser, dass es die einzige Steuer auf alkoholische Erzeugnisse ist. Doch weit gefehlt. Neben der Alkoholsteuer gibt es noch die Alkopopsteuer, Biersteuer, Schaumweinsteuer (die eine nette Geschichte hat, siehe weiter unten) und Zwischenerzeugnissteuer. Auf diese werden wir noch zu sprechen kommen.

 

  1. Alkopop-Steuer

Gesetzgebungskompetenz: Bund
Ertragskompetenz: Bund
Verwaltungskompetenz: Bund (Zoll)

Steuerlast: 5500 Euro pro Hektoliter reinen Alkohol

Die Alkopopsteuer wurde 2004 mit dem Ziel eingeführt, junge Menschen zu schützen. Alkoholartige Süßgetränke sollten so verteuert werden, dass sie sich junge Menschen nicht mehr leisten können. Das Ziel wurde nicht erreicht, denn trotz eines Rückgangs des Alkoholkonsums in der Gesamtbevölkerung nahm der Alkoholkonsum der 12- bis 17-jährigen in den Jahren nach der Einführung der Alkopopsteuer zu. Anstatt junge Menschen zu schützen, führte die Steuer wohl dazu, dass Kinder mehr von ihrem Taschengeld für Alkohol ausgaben. Trotzdem wurde sie natürlich nicht wieder abgeschafft.

Von der Steuer betroffen sind Mischgetränke aus Alkohol mit alkoholfreien oder -armen Getränken, die trinkfertig in verschlossenen Behältnissen verkauft werden und einen Alkoholgehalt von mehr als 1,2, aber weniger als 10 Volumenprozent aufweisen. Die Höhe der Steuer ist weit höher als bei der Alkoholsteuer: Sie beträgt 5500 Euro pro Hektoliter reinen Alkohol bei einer Temperatur von über 20 Grad Celsius. In der Praxis ist das aber wenig für den deutschen Staat, da sie weniger Getränke betrifft als die Alkoholsteuer und es weniger Jugendliche gibt als Erwachsene und Alte. Somit bringt die Alkopopsteuer trotz des ganzen Komasaufens lediglich 2 Millionen Euro pro Jahr ein.

 

  1. Bauabzugsteuer

Gesetzgebungskompetenz: Bund
Ertragskompetenz:
Verwaltungskompetenz: Länder

Steuerlast: 15 Prozent

Die Bauabzugsteuer, offiziell Steuerabzug bei Bauleistungen genannt, ist ein Teil der Einkommensteuer bzw. Körperschaftsteuer. Sie muss sowohl von Handwerkern (Einkommen von natürlichen Personen, einkommensteuerpflichtig) als auch von Bauunternehmen (Einkommen von juristischen Personen, körperschaftsteuerpflichtig) gezahlt werden. Ihre Einführung im Jahr 2002 diente dazu, Schwarzarbeit im Baugewerbe zu bekämpfen. Demnach muss bei jeder anfallenden Bauleistung der Auftraggeber 15 Prozent des Rechnungsbetrags an den Staat abführen. Anders gesagt: Um die Legalität einer Tätigkeit attraktiver zu machen, wird eine Steuer auf sie eingeführt. Das ist die berühmte Politiker-Logik. Nicht vergessen: Natürlich kommt bei der Rechnung noch die Umsatzsteuer hinzu.

Wenn die erbrachte Bauleistung unter 5.000 Euro liegt, fällt die Bauabzugsteuer weg; ebenso, wenn es sich um Vermietungsumsätze handelt, die nicht umsatzsteuerpflichtig sind und deren erbrachte Leistung unter 15.000 Euro liegt. Die Steuer wird von den Ländern verwaltet.

 

  1. Biersteuer

Gesetzgebungskompetenz: Bund
Ertragskompetenz: Länder
Verwaltungskompetenz: Bund (Zoll)

Steuerlast: 0,787 Euro pro Hektoliter je Stammwürzegehalt Grad Plato

Die dritte Steuer auf alkoholische Getränke in unserer Liste ist die Biersteuer. Sie fällt auf Bier aus Malz und Mischungen von Bier mit nichtalkoholischen Getränken an (z.B. Radler). Die Höhe der Steuer ist gesetzlich bis auf die dritte Cent-Stelle festgelegt: 0,787 Euro pro Hektoliter je Grad Plato. Da die meisten Leser hier keine Chemiker sein dürften, werden sie mit dieser Erklärung wenig anfangen können, deswegen an dieser Stelle: Die Einheit Plato berechnet nicht den philosophischen Anteil eines Produkts, sondern den Stammwürzegehalt der aus dem Malz gelösten Inhaltsstoffe, die während der Bierproduktion anfallen. Für ein gewöhnliches Bier mit etwa 12 Grad Plato entfällt etwa 9,44 Cent an Biersteuer.

Ermäßigungen gibt es für Brauereien, die jährlich weniger als 200.000 Hektoliter produzieren und rechtlich und wirtschaftlich mit keiner anderen Brauerei verbunden sind. Die Vergünstigungen wird in 1.000 Hektoliter-Schritten berechnet und endet bei 5.000 Hektolitern und weniger, in dem Fall entfällt 56 Prozent des Regelsteuersatzes. Komplett entfällt die Biersteuer für Haustrunk – dabei handelt es sich rechtlich um nur innerhalb des Betriebs eingesetztes Eigenprodukt – und für die ersten 200 Liter von nicht-kommerziellen Hobbybrauern. Trotz der deutschen Liebe zum Bier gehen die Einnahmen der Biersteuer zurück. Zuletzt presste der Zoll etwa 600 Millionen Euro pro Jahr aus den Brauereien heraus, die Einnahmen fließen an die Länder.

 

  1. BNE-Eigenmittel

Gesetzgebungskompetenz: EU/Bund
Ertragskompetenz: EU
Verwaltungskompetenz: Bund

Steuerlast: abhängig vom EU-Haushaltsplan

Der deutsche Steuerzahler finanziert mit seinen Abgaben nicht nur den deutschen Staat, sondern auch die Europäische Union. Die EU finanziert sich aus vier Einnahmequellen:

– Beiträge, die Staaten auf Grundlage ihres Bruttosozialprodukts bzw. Bruttonationaleinkommen (BNE) zahlen müssen, BNE-Eigenmittel genannt (sie machen derzeit 75 Prozent der Einnahmen aus),
– Zölle und Zuckerabgaben, traditionelle Eigenmittel genannt (13 Prozent)
– Beiträge, die aus den nationalen Umsatzsteuern in den EU-Haushalt fließen, Mehrwertsteuer-Eigenmittel genannt (11 Prozent).
– sonstigen Einnahmen, die z.B. auf Bezüge von EU-Personal anfallen (1 Prozent)

Die BNE-Eigenmittel sind somit keine Steuer auf die deutschen Bürger, sondern eine Art EU-Steuer auf den deutschen Bundeshaushalt. Es ist nicht vorgesehen, dass sie 75 Prozent der Finanzierung des EU-Haushalts ausmachen müssen. Der Grund für diesen hohen Anteil ist, dass die BNE-Eigenmittel die Differenz aus allen anderen Einnahmequellen und den geplanten Ausgaben des EU-Haushalts abdecken sollen. Aufgrund der immer wachsenden Ausgaben steigt auch der Posten der BNE-Eigenmittel immer weiter an. Jeder Staat zahlt einen verschiedenen Beitrag, der proportional zu seiner Wirtschaftskraft ist. Das bedeutet selbstverständlich: Deutschland ist der Zahlmeister der EU. Leider spricht vieles dafür, dass in Zukunft die Beiträge an die EU noch weiter steigen werden. Nur ein Dexit könnte uns retten, und der dürfte niemals kommen …

 

  1. Einfuhrumsatzsteuer

Gesetzgebungskompetenz: Bund
Ertragskompetenz: Bund/Länder
Verwaltungskompetenz: Bund (Zoll)

Steuerlast: 19 Prozent

Wie die meisten Deutschen wissen müssten, liegt die Umsatzsteuer in Deutschland bei 19 Prozent. Waren, die aus dem Ausland eingeführt werden, sind von der Steuer nicht befreit. Sie müssen beim Grenzübertritt die Einfuhrumsatzsteuer zahlen, die dieselbe Höhe hat wie die Umsatzsteuer. Für sie gelten dieselben Ermäßigungen wie für inländische Waren. Von der Steuer befreit sind Waren, die sich in einem besonderen Zollverfahren befinden, oder wenn sie aus einem anderen EU-Land kommen (die Steuer betrifft nur Drittstaaten der EU). Die Einnahmen gehen nicht an die EU, sondern an den Bund und die Länder. Sie belaufen sich auf jährlich 50 Milliarden Euro.

 

  1. Einkommensteuer

Gesetzgebungskompetenz: Bund
Ertragskompetenz: Bund/Länder/Gemeinden
Verwaltungskompetenz: Länder

Steuerlast: 0-45 Prozent

Die bekannteste Steuer überhaupt ist die Einkommensteuer. Hast du Einkommen, schuldest du einen bestimmten Teil dem Staat. So gesehen, die sichtbarste Form der Besteuerung. Historisch ist die Einkommensteuer überraschend jung. Bis nach dem Mittelalter war sie unbekannt, erst ab dem 19. Jahrhundert begannen Staaten, sie einzuführen, meistens um Kriege zu finanzieren. Die USA führten sie zeitweise während des Bürgerkriegs ein und schafften sie anschließend wieder ab, um sie dann 1913 wieder einzuführen; Frankreich führte sie 1914 ein, um ihre Teilnahme am Weltkrieg zu finanzieren. In Deutschland hatten die meisten Bundesstaaten ab dem 19. Jahrhundert Einkommenssteuern, aber erst 1920, nach der Gründung der Republik, wurde eine einheitliche Einkommensteuer eingeführt. Ein besonderes Detail ist: Die ersten Steuersätze waren in den meisten Ländern im Vergleich zu ihrem heutigen Stand lächerlich gering, sie lagen im niedrigen einstelligen Bereich. Erst mit der Zeit erreichten sie die Höhen, die heute als normal gelten.

Steuerpflichtig sind in Deutschland nur natürliche Personen, also real existierende Menschen und keine rechtlichen Konstrukte (wie z.B. Unternehmen – diese zahlen andere Steuern). Als natürliche Personen gelten sowohl Einzelpersonen als auch Mitglieder einer Personengesellschaft. Menschen, die in Deutschland ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben, sind unbeschränkt steuerpflichtig. Sie müssen ihr ganzes auf der Welt erzielte Einkommen in Deutschland versteuern. Im Einkommensteuergesetz werden sieben verschiedene Einkunftsarten genannt:

– Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft
– Einkünfte aus Gewerbebetrieb
– Einkünfte aus selbständiger Arbeit
– Einkünfte aus nicht selbständiger Arbeit
– Einkünfte aus Kapitalvermögen
– Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung
– Sonstige Einkünfte

Die Einkünfte aus nicht selbständiger Arbeit machen dabei mit großem Vorsprung den größten Anteil der Einkünfte der Deutschen aus. Trotz des Postens „Sonstige Einkünfte“ gibt es noch immer einige Einkünfte, die nicht unter der Einkommensteuer fallen. Diese werden entweder durch andere Steuern erfasst oder bleiben steuerfrei (z.B. Einkünfte aus Lotteriegewinnen).

Bei der Einkommensteuer handelt es sich um eine progressive Steuer, d.h., der Steuersatz steigt nach Einkommenshöhe. Oder anders gesagt: Wer mehr verdient, wird dafür bestraft. Der Grundfreibetrag lag 2020 bei einem Jahreseinkommen von 9.408 Euro. Für Einkommen über dieser Grenze gelten Steuersätze von 14 Prozent bis 42 Prozent, dem Spitzensteuersatz. Um den Spitzensteuersatz zu zahlen, reicht es, ein Jahreseinkommen von 57.052 Euro zu erzielen. Jeder nachfolgende Einkommenszuwachs wird mit demselben Steuersatz besteuert. Schließlich gibt es noch einen letzten Steuersatz von 45 Prozent, der sogenannten „Reichensteuer“, die ab einem Jahreseinkommen von 270.501 Euro fällig wird.

Obwohl die Einkommensteuer als eine Steuer gilt, kann sie auf verschiedene Weise erhoben werden und nicht nur in der jährlichen Einkommensteuererklärung. Arbeitnehmer versteuern ihren Lohn in der Lohnsteuer (siehe weiter unten), sie wird im Lohnzettel vom Arbeitgeber direkt ans Finanzamt abgeführt. Kapitalgewinne werden durch die Abgeltungsteuer versteuert, erbrachte Leistungen im Baugewerbe durch die Bauabzugsteuer, die in Deutschland erzielten Einkommen von Menschen ohne Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt in Deutschland durch die Abzugssteuern für beschränkt Steuerpflichtige. Wer diese Steuern gezahlt hat, muss das dabei versteuerte Einkommen nicht mehr in der Einkommensteuer angeben.

Für keine andere Steuer gibt es so viele Ermäßigungen wie bei der Einkommensteuer. Dazu zählen neben dem bereits erwähnten Grundfreibetrag das Ehegattensplitting und der Kinderfreibetrag, durch den Verheiratete und Eltern einen verringerten Steuersatz zahlen. Die Strategie dahinter: Ehepartner sollen mehr Geld übrighaben, um zukünftige Steuerzahler zu produzieren. Außerdem können viele andere Ausgaben von der Steuer abgesetzt werden, so dass der reale Steuersatz für die meisten Deutschen, die sich etwas über das Steuerrecht informieren, unter ihrem ursprünglich vorgesehenen Steuersatz liegt. Das Vergnügen, die Einkommensteuer zu verwalten, liegt bei den Finanzämtern der Länder.

Die Einkommensteuer ist die dickste Steuerquelle des Staates. Allein die Lohnsteuer als ihr größter Teil bringt mehr als 200 Milliarden Euro jährlich ein und macht damit etwa ein Viertel des gesamten Steueraufkommens aus. Die Beute wird unter Bund und Ländern jeweils zu einem Anteil von 42,5 Prozent verteilt, den Gemeinden wird ein Anteil von 15 Prozent zugesprochen. Staatenlos meint: Es braucht dringend einen neuen Robin Hood!

 

  1. Energiesteuer

Gesetzgebungskompetenz: Bund
Ertragskompetenz: Bund
Verwaltungskompetenz: Bund (Zoll)

Steuerlast: je nach Produkt unterschiedlich

In unseren Zeiten gilt jede Form von Energieverbrauch als ein Frevel an der Umwelt und unseren Kindern. Da mag es nicht verwundern, dass es eine Energiesteuer. Aber: Die Energiesteuer in ihrem Vorgänger, der Mineralölsteuer, gibt es schon seit 1939. Für die Grünen taugt das Jahr wohl eher nicht zur Jubiläumsfeier, dafür freuen sie sich aber sicher umso mehr um die neueste Version, der 2006 eingeführten Energiesteuer. Besteuert wird der Verbrauch von Energieerzeugnissen (vor allem Mineralöle, Erdgas und Kohle) zu energetischen Zwecken. Der Verkäufer führt die Steuer bei der Rechnung direkt an den Staat ab. Für die verschiedenen Energieerzeugnisse gelten mehr als zwei Dutzend verschiedene Steuersätze. Hier sind einige Beispiele:

Kohle: 0,33 Euro pro Gigajoule
Leichtes Heizöl: 61,35 Euro pro 1.000 Liter
Schweres Heizöl: 25,00 Euro pro 1.000 Kilogramm
Erdgas und andere gasförmige Kohlenwasserstoffe: 5,50 Euro pro Megawattstunde
Flüssiggas: 60,60 Euro pro 1.000 Kilogramm

Die Steuer wird vom Zoll eingetrieben und fließt in den Bundeshaushalt, die jährlichen Einnahmen betragen über 40 Milliarden Euro. Von der Steuer befreit ist der nichtenergetische Verbrauch der Energieerzeugnisse. Offiziell um den Umweltschutz zu fördern, gibt es Begünstigungen für als umweltfreundlich geltende Energieträger. Auch dieses Detail dürfte die Grünen freuen, denn ihre Lobbyarbeit zahlte sich aus, immerhin werden ihre bevorzugten Energieträger zusätzlich massiv von Subventionen gefördert. Weitere Begünstigungen von der Energiesteuer gibt es u.a. für den Öffentlichen Personennahverkehr, die Land- und Forstwirtschaft und für Energieerzeugnisse innerhalb der Produktion von Energieerzeugnissen. Die Energiesteuer ist aber nicht die letzte Steuer auf den Energieverbrauch, es gibt dank den Grünen noch die Stromsteuer (siehe weiter unten).

 

  1. Erbschaft- und Schenkungsteuer

Gesetzgebungskompetenz: Bund
Ertragskompetenz: Länder
Verwaltungskompetenz: Länder

Steuerlast: 7-50 Prozent

An dieser Stelle gehen wir an zwei Steuern an, die weitgehend identisch miteinander sind. Die Erbschaftsteuer sollte eigentlich „Leichenfledderersteuer“ genannt werden. Sie ist fällig, wenn eine natürliche Person nach seinem Tod Vermögen an eine natürliche oder juristische Person hinterlässt. Damit die Vermögensübertragung erbschaftsteuerpflichtig wird, muss die verstorbene Person seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland gehabt, sich als deutscher Staatsbürger nicht länger als fünf Jahre im Ausland aufgehalten haben oder, gleich welchen Aufenthaltsstatus, im Dienstverhältnis zu einer deutschen Körperschaft gestanden und dafür einen Arbeitslohn erhalten haben. Eine weitere Bedingung ist natürlich, dass der Erbe das ihm zugesprochene Erbe annimmt. Er hat die Möglichkeit, es bis zum Ablauf einer Frist auszuschlagen (das geschieht Z.B. oft, wenn Schulden geerbt werden). Besteuert werden können grundsätzlich alle Vermögenswerte, wobei es Freibeträge gibt.

Die Höhe der Erbschaftsteuer richtet sich nach dem Verwandtschaftsgrad zwischen der verstorbenen Person, dem Erblasser, und dem Erben. Es gibt drei verschiedene Steuerklassen:

– Steuerklasse I gilt für Ehegatten, Lebenspartner, Eltern und weitere lebende Vorfahren („Voreltern“), Kinder, Stiefkinder und Enkelkinder.
– Steuerklasse II gilt für Geschwister, Neffen ersten Grades, Stiefeltern, Schwiegereltern, Schwiegersöhne und -töchter, geschiedene Ehegatten, ehemalige Lebenspartner.
– Steuerklasse III gilt für alle übrigen Personen, dazu zählen juristische Personen (Körperschaften).

Je nach Wert des geerbten Vermögens müssen verschiedene Steuersätze gezahlt werden. Es gibt sieben verschiedene Steuersätze, die bei den drei verschiedenen Steuerklassen unterschiedlich berechnet werden:

– Bis zu 75.000 Euro: 7/15/30 Prozent
– Bis zu 300.000 Euro: 11/20/30 Prozent
– Bis zu 600.000 Euro: 15/25/30 Prozent
– Bis zu 6 Millionen Euro: 19/30/30 Prozent
– Bis zu 13 Millionen Euro: 23/35/50 Prozent
– Bis zu 26 Millionen Euro: 27/40/50 Prozent
– Über 26 Millionen Euro: 30/43/50 Prozent

Die Freibeträge richten sich nach dem Verwandtschaftsgrad. In der Steuerklasse I gibt es die meisten Freibeträge:

– Ehegatten und Lebenspartner können 500.000 Euro einer Erbschaft steuerfrei erhalten.
– Kinder, Stiefkinder und, falls deren Eltern verstorben sind, Enkelkinder, haben einen Freibetrag 400.000 Euro.
– Enkelkinder, deren Eltern nicht verstorben sind, haben einen Freibetrag von 200.000 Euro
– Für alle weiteren Personen der Steuerklasse I gilt ein Freibetrag von 100.000 Euro.
– Für alle Personen der Steuerklasse II und III gilt ein Freibetrag von 20.000 Euro.

Ermäßigungen gibt es vor allem bei der Vererbung von Immobilien. Ein überlebender Ehegatte oder Lebenspartner kann in einem Moment der Menschlichkeit im deutschen Steuersystem das Familienheim sogar komplett steuerfrei übertragen bekommen. In anderen Fällen gelten Vergünstigungen, darunter nicht nur für die vererbten Grundstücke, sondern auch für Hausrat. Auch bei der Vererbung von Betriebsvermögen gelten Ermäßigungen; damit soll verhindert werden, dass die Erben einen Betrieb aufgrund der Steuer auflösen.

Die Schenkungsteuer ist eine Ergänzung zur Erbschaftsteuer. Ihre Regelungen sind weitgehend deckungsgleich zur Erbschaftsteuer (Steuerklassen, Steuersätze, Freibeträge), nur gilt die Schenkungsteuer für die Übertragung von Vermögen durch lebende Personen. Ein Unterschied besteht darin, dass eine Person einen Freibetrag nur alle 10 Jahre annehmen kann. Wer also wertvolle Geschenke verteilen will, sollte das zu strategisch günstigen Zeitpunkten tun.

Durch die Erbschaft- und Schenkungsteuer nimmt der Staat jährlich etwa 7 Milliarden Euro ein. Sie wird von den Finanzämtern verwaltet, die Einnahmen fließen an die Länder. Die Besteuerung von Erbschaften gibt es auf deutschem Boden seit der fränkischen Zeit. Im Jahr 1906 wurden alle landesrechtlichen Erbschaftsteuern vereinheitlicht, dies bildete bis heute die Grundlage für die Besteuerung von Erbschaften. Leichenfledderei hat also eine lange Tradition in Deutschland.

 

  1. Feuerschutzsteuer

Gesetzgebungskompetenz: Bund
Ertragskompetenz: Länder
Verwaltungskompetenz: Bund

Steuerlast: abgerechnet von der Versicherungssteuer, zwischen 14-40 Prozent

Brandschutz ist in Deutschland ein wichtiges Thema. Immer strengere Regulierungen machen das Baurechtsgesetz immer dicker. Zusätzlich erhebt der Staat mit der Feuerschutzsteuer eine zweckgebundene Abgabe, die dem Brandschutz dient. Sie wird vom Bund verwaltet und fließt den Ländern zu. Steuerpflichtig sind Versicherungen, die Feuerversicherungen anbieten, wenn sich die versicherten Gegenstände in Deutschland befinden. Sie müssen auf ihre Einnahmen bereits die Versicherungssteuer zahlen (dazu weiter unten), die Feuerschutzsteuer wird davon abgerechnet.

Es wird zwischen drei Formen von Feuerversicherungen unterschieden. Somit ergeben sich folgende Steuersätze, wenn man Versicherungssteuer und Feuerschutzsteuer zusammenrechnet:

– 22 Prozent bei Feuer- und Feuerunterbrechungsversicherungen (davon 40 Prozent Feuerschutzsteuer, 60 Prozent Versicherungssteuer)
– 19 Prozent bei Wohngebäudeversicherungen (davon 14 Prozent Feuerschutzsteuer, 86 Prozent Versicherungssteuer)
– 19 Prozent bei Hausratsversicherungen (davon 15 Prozent Feuerschutzsteuer, 85 Prozent Versicherungssteuer)

Eine erste solche Steuer wurde bereits 1931 eingeführt, in der jüngsten Fassung von 2010 wurde die Verwaltungskompetenz an den Bund übergeben und die aktuellen Steuersätze festgelegt. Die jährlichen Einnahmen liegen bei über 400 Millionen Euro. Obwohl niemand etwas gegen Brandschutz haben dürfte, besteht in Deutschland in dieser Hinsicht eindeutig eine Überregulierung. Es braucht auch sicher keine Feuerschutzsteuer, damit keine Gebäude brennen.

 

  1. Getränkesteuer

Gesetzgebungskompetenz: Länder
Ertragskompetenz: Gemeinden
Verwaltungskompetenz: Gemeinden

Steuerlast: aktuell ausgesetzt

Unsere nächste Steuer, die Getränkesteuer, steht für ein kleines Wunder: Sie ist tatsächlich in ganz Deutschland abgeschafft worden. Wir wissen zwar nicht, ob sie ein Comeback geben wird, aber derzeit ist sie Geschichte. Die Getränkesteuer hat eine Tradition, die bis zum 12. Jahrhundert zurückgeht, und sie hielt sich bis tief ins 20. Jahrhundert. Aber bereits in den 1980er Jahren gab es sie nur noch in Hamburg und einigen wenigen Städten in Hessen und Niedersachsen. Im Jahr 2009 schaffte Offenbach als letzte Stadt die Getränkesteuer ab.

Bis vor ihrer Abschaffung wurde die Getränkesteuer von den Gemeinden verwaltet, sie war eine klassische örtliche Steuer. Von ihr betroffen waren sowohl alkoholische als auch nichtalkoholische Getränke, genauer beschrieben in den Gesetzen der Länder und Satzungen der Gemeinden und Städten. Steuerpflichtig waren alle Betriebe, die diese Getränke verkauften. Sie waren es auch, die sich gegen die Steuer aussprachen. Auch wenn es nur eine sehr kleine Steuer war, ist ihre Abschaffung ein erstaunlicher Erfolg. Hoffen wir, dass sie nie wieder zurückkehrt.

 

  1. Gewerbesteuer

Gesetzgebungskompetenz: Bund
Ertragskompetenz: Gemeinden (mit Umlage für Bund/Länder)
Verwaltungskompetenz: Länder/Gemeinden

Steuerlast: je nach Land und Gemeinde unterschiedlich

Diese Steuer ist wichtig für alle, die sich schon einmal selbständig machen wollten. Hand aufs Herz: Das dürfte für viele Leser des Blogs gelten. Die erste Sache, die man machen muss, um in Deutschland ein Gewerbe anzumelden, ist, das Gewerbeamt zu informieren. Dieses möchte sich präventiv auf alle in der Zukunft eventuell erzielten Gewinne seinen Anteil sichern. Von der Steuer betroffen sind neben den tapferen Einzelunternehmern auch Personengesellschaften und Kapitalgesellschaften, ausgenommen sind Freiberufler (z.B. Ärzte, Steuerberater, Unternehmensberater) und Betriebe der Land- und Forstwirtschaft.

Die Höhe der Steuer richtet sich nach dem Gewerbeertrag. Für Einzelunternehmer und Personengesellschaften gibt es einen Grundfreibetrag von 24.500 Euro. Jeder nachfolgend zu versteuernde Ertrag wird berechnet, indem er zuerst in Hunderterschritten mit der bundesweit geltenden Steuermesszahl von 3,5 Prozent multipliziert und anschließend ein weiteres Mal mit einem Hebesatz multipliziert wird, der von den Gemeinden festgelegt wird. Letzterer liegt im Durchschnitt um die 400 Prozent (was bedeutet, es muss um das Vierfache multipliziert werden).

Wenn ein Gewerbetreibender 100.000 Euro Ertrag macht und der Hebesatz der Gemeinde bei 400 Prozent liegt, ergibt sich eine Steuerlast von 10.570 Euro:

Grundfreibetrag: 100.500 – 24.500 = 75.500
Steuermesszahl: 75.500 ÷ 100 = 755, 755 x 3,5 = 2.642,5
Hebesatz: 2.642,5 x 4 = 10.570

Die jährlichen Einnahmen durch die Gewerbesteuer belaufen sich auf über 40 Milliarden Euro. Für die Gemeinden stellen sie eine der wichtigsten Finanzierungsquellen dar. Aber sie müssen die Einnahmen durch die Gewerbesteuerumlage, deren Höhe fast jährlich neu bestimmt wird, mit Bund und Länder teilen. Im Bundesdurchschnitt liegt die Gewerbesteuerumlage bei 25 Prozent.

Um die wirtschaftliche Stärke einer Gemeinde zu erfahren, reicht es oft, die Gewerbesteuereinnahmen zu betrachten: Je höher sie sind, desto besser läuft in der Regel die Konjunktur. Eine Erfolgsgeschichte in Sachen Steuersenkungen bietet die nordrhein-westfälische Stadt Monheim. Der Bürgermeister Daniel Zimmermann senkte im Jahr 2012 die Gewerbesteuer drastisch, als Folge stiegen die Gewerbesteuereinnahmen stark an und machten die Stadt schuldenfrei. Wie zu erwarten, haben nur wenige Gemeinden genug politischen Willen und ökonomischen Sachverstand, um es Zimmermann nachzumachen. 

Monheim ist mit einem Hebesatz von 260 zwar gut dabei, aber längst nicht der Spitzenreiter unter den Gewerbesteueroasen. Bei anderen westfälischen Gemeiden mit Hebesätzen um die 700 ist es aber niemanden verkannt wenn er sein Unternehmen lieber nach Monheim umzieht. Gerade bei Online-Unternehmen ist dies auch einfach glaubwürdig machbar. Ein Virtual Office mit ladungsfähiger Anschrift, etwa über einen Co-Working Space, reicht meistens schon aus. 

In Norddeutschland liegen die Gewerbesteueroasen meist in Mecklenburg-Vorpommern wie Rögnitz mit 200 oder Schönbeck mit 220. Im Osten nahe Berlin gibt es Zossen mit 200 und Schönefeld mit 240. Lützen in Sachsen-Anhalt ist mit einem Hebesatz von 209 günstigste Gemeinde in Zentraldeutschland. Die meisten Gewerbesteueroasen gibt es indes in Süddeutschland. Spitzenreiter ist Stammham am Inn in Bayern mit 209. Aber auch Grünwald, Bad Wörrishofen oder Pöcking mit 240 können sich sehen lassen. 

Übrigens gibt es auch gemeindefreie Gebiete in Deutschland, die vom Landkreis verwaltet werden. Hier fällt meist nur der minimale Hebesatz von 200 an. Bekannt ist etwa der Ebersbacher Forst nahe München wo Briefkästen mehrere globaler Fondsgesellschaften domiziliert sind. 2020 wurde jedoch festgestellt, dass nicht der Landkreis, sondern die Landeshauptstadt München  Anspruch auf die erwirtschafteten Gewerbesteuern hat.

 

  1. Grundsteuer

Gesetzgebungskompetenz: Bund
Ertragskompetenz: Gemeinden
Verwaltungskompetenz: Länder/Gemeinden

Steuerlast: je nach Grundstücksart sowie Land und Gemeinde unterschiedlich

Einer der ältesten Steuern der Menschheitsgeschichte ist die Grundsteuer. Schon die ältesten Kulturen kamen auf die Idee, den Besitz von Grundstücken zu besteuern. Das aktuelle Grundsteuergesetz in Deutschland stammt von 1973. Besteuert werden alle Grundstücke eines Eigentümers, wobei in der Grundsteuer A land- und forstwirtschaftliche Grundstücke zusammengefasst werden und in der Grundsteuer B bebaute oder bebaubare Grundstücke und Gebäude.

Die Höhe der Steuer wird in drei Schritten bestimmt. Erst wird jedem Grundstück ein zu einem Stichtag festgelegter Einheitswert gegeben. Die nächsten zwei Schritte ähneln der Bestimmung der Gewerbesteuer. Der Einheitswert wird in Tausenderschritten mit der Grundsteuermesszahl multipliziert, die je nach Grundstück zwischen 2,6 und 10 Prozent liegt; aus dieser Rechnung geht der Grundsteuermessbetrag hervor. Zuletzt wird der Grundsteuermessbetrag mit einem Hebesatz multipliziert, der von den Gemeinden bestimmt wird. Die Hebesätze reichen von 0 bis 1050 Prozent des Grundsteuermessbetrags, im Durchschnitt liegen sie bei etwa 400 Prozent.

Wer ein Grundstück mit einem Einheitswert von 100.000 Euro und einer Grundsteuermesszahl von 3,5 besitzt, in dessen Gemeinde ein Hebesatz von 400 Prozent hat, muss eine Grundsteuer von 1.400 Euro zahlen:

Einheitswert: 100.000
Steuermesszahl: 100.000 ÷ 1.000 = 100, 100 x 3,5 = 350
Hebesatz: 350 x 4 = 1.400

Wenn ein Grundstücksbesitzer unverschuldet einen Wertverlust seines Grundstücks erleidet, kann er einen Antrag auf Erlass der Grundsteuer stellen. Das kann z.B. für Vermieter gelten, denen eine Wohnung abgebrannt ist. Denkmalgeschützte Grundstücke können sich ebenfalls von der Grundsteuer befreien lassen, wenn ihre Kosten für den Erhalt höher sind als ihre Einnahmen (der Gedanke dahinter ist wohl: Deutschland ist zwar eine Neidgesellschaft, aber auch eine Kulturnation). Allerdings bleibt die Grundsteuer von ihrem Wesen her besonders grausam, denn wie jede Steuer auf Vermögenswerte betrachtet sie nicht die Einkommenssituation des Vermögenden. Eine Person, die ein Grundstück mit einem Einheitswert von 50.000 Euro besitzt, aber ansonsten von Sozialhilfe lebt, muss die Grundsteuer trotzdem zahlen. Asozialer geht es kaum.

Die Grundsteuer ist für die Gemeinden die wichtigste Steuer überhaupt. Sie bringt ihnen jährlich 14 Milliarden Euro ein. Wie zu erwarten, liegen die Hebesätze in hochverschuldeten Gemeinden am höchsten, so haben Berlin, Bremen und Gemeinden in Nordrhein-Westfalen die höchsten Hebesätze. Im Jahr 2018 kam die Steuer in die Schlagzeilen, weil das Bundesverfassungsgerichtshof die Berechnung der Einheitswerte für die alten Bundesländer für verfassungswidrig erklärte, da sie auf das Jahr 1964 zurückgingen. Für die Behörden wäre es jedoch ein extremer Aufwand gewesen, sämtliche Einheitswerte aller steuerpflichtigen Grundstücke noch einmal zu berechnen. Als Folge daraus wurden neue Berechnungsmethoden für die Einheitswerte eingeführt, aber die Streitfragen sind noch immer nicht geklärt. Eine grundlegende Reform der Steuer in den nächsten Jahren scheint unausweichlich, die Bundesländer preschen bereits vor.

 

  1. Grunderwerbsteuer

Gesetzgebungskompetenz: Bund (Höhe durch Länder bestimmt)
Ertragskompetenz: Länder
Verwaltungskompetenz: Länder

Steuerlast: 3,5-6,5 Prozent

Nicht nur Grundstücke sind steuerpflichtig, sondern auch der Erwerb von Grundstücken. Im Kaufvertrag gibt es bereits unzählige Nebenkosten, die Grunderwerbsteuer ist eine von ihnen. Sie wird vom Verkäufer an dem Käufer in Rechnung gestellt und direkt an den Staat abgeführt. Die Höhe der Steuer lag bis 2006 bundesweit bei 3,5 Prozent des Kaufpreises, seitdem kann sie von den Ländern selbst bestimmt werden. Selbstverständlich führte das in der Mehrheit der Länder zu Erhöhungen von bis zu 6,5 Prozent. Die Länder nehmen durch die Steuer jährlich 15 Milliarden Euro ein.

Von der Grunderwerbsteuer befreit ist der Erwerb von Grundstücken, die weniger als 2.500 Euro Wert haben, bei einem Verkauf an Verwandte ersten Grades (dazu zählen Ehe- bzw. Lebenspartner) sowie bei Übertragungen durch Todesfälle und Schenkungen. Schließlich gilt: Wer für einen Kaufvorgang die Grunderwerbsteuer zahlen muss, muss im Gegenzug keine Umsatzsteuer zahlen.

 

  1. Hundesteuer

Gesetzgebungskompetenz: Länder
Ertragskompetenz: Gemeinden
Verwaltungskompetenz: Gemeinden

Steuerlast: Je nach Land oder Gemeinde unterschiedlich

Wer glaubt, dass die Gier des Staates vor dem besten Freund des Menschen zurückschreckt, der irrt gewaltig. Auch Hunde werden in Deutschland besteuert. Genauer gesagt, das Halten von Hunden. Mit dieser Steuer verfolgt der Staat offiziell das Ziel, die Zahl von Hunden zu begrenzen. Es geht nicht um Hundekot auf den Straßen oder gefährliche Kampfhunde, denn das Problem könnte anders angegangen werden, nein, es geht um weniger Hunde. Und, um ehrlich zu sein, möglicherweise geht es doch nicht darum, denn wie immer könnte hinter vermeintlicher Ordnungspolitik schlicht die Gier des Staates stehen.

Die Hundesteuer wird von den Gemeinden verwaltet. Sofern die Landesregierung es nicht vorsieht, kann eine Gemeinde auf eine Hundesteuer verzichten, aber nur wenige Gemeinden erheben keine Hundesteuer (wenn sie es nicht bereits müssen). In den Hundesteuergesetzen der Länder und Gemeinden wird die Höhe geregelt, die je nach Region unterschiedlich ist. Die jährlichen Einnahmen belaufen sich auf über 200 Millionen Euro. Allerdings muss trotz dieser Zahl gesagt werden: Bei der Hundesteuer ist der Ehrliche ist der Dumme. Wer sein Hund nicht anmeldet, muss auch keine Hundesteuer zahlen, und selbst wer es tut, muss meistens kaum Strafen befürchten, wenn er keine Hundesteuer zahlt. Es ist also in der Praxis eine der harmloseren Steuern im grausamen Repertoire des Fiskus.

 

  1. Jagd- und Fischereisteuer

Gesetzgebungskompetenz: Länder
Ertragskompetenz: Kreise/Gemeinden
Verwaltungskompetenz: Kreise/Gemeinden

Steuerlast: Je nach Land, Gemeinde oder Kreis unterschiedlich

Man stelle sich vor, dass man mal kurz eine Auszeit nehmen und einem Hobby nachgehen will, um zu entspannen. Da man kein Grüner ist, entschließt man sich zum Jagen oder zum Fischen zu gehen. Auch hier hält sich der Staat nicht heraus. Diese Tätigkeiten unterliegen in Deutschland selbstverständlich einer Besteuerung.

Die Jagdsteuer und die Fischereisteuer werden von den Ländern erhoben und, wie nur wenige andere Steuern, meistens von den Stadt- und Landkreisen verwaltet. Die Einnahmen von beiden Steuern belaufen sich zusammengerechnet auf etwas mehr als 10 Millionen Euro jährlich. Bei der Jagdsteuer ist das gemäß dem Jagdrecht zum Jagen berechtigte Rechtssubjekt steuerpflichtig. Sie fällt jährlich an und wird nach dem Jahresjagdwert oder im Falle einer Verpachtung auf den vom Pächter zu zahlenden Pachtpreis erhoben. Bei der Fischereisteuer ist die Anzahl der Fischereibezirke (ja, auch das Fischen wird in Deutschland strikt reguliert) Besteuerungsgrundlage. Ähnlich wie bei der Hundesteuer gilt: Wer nicht zahlen will, kann einfach illegal jagen und fischen. Nicht, dass wir bei Staatenlos sowas gutheißen würden – just sayin‘ …

 

  1. Kaffeesteuer

Gesetzgebungskompetenz: Bund
Ertragskompetenz: Bund
Verwaltungskompetenz: Bund (Zoll)

Steuerlast: 2,19 Euro je Kilogramm für Röstkaffee, 4,78 Euro je Kilogramm für löslichen Kaffee

Als im 17. Jahrhundert der Kaffeeverbrauch in Deutschland stark zu steigen begann, begannen die deutschen Staaten, den Kaffeekonsum zu besteuern. Diese Tradition überlebte das Kaiserreich, die Weimarer Republik, die Nazi-Zeit und die BRD bis heute. Die letzte Fassung des Kaffeesteuergesetzes stammt von 2009. Demnach ist sowohl beim Verkauf im Inland als auch bei der Einfuhr aus dem Ausland die Kaffeesteuer fällig.

Für einen Kilogramm Röstkaffee muss der Verkäufer 2,19 Euro an Kaffeesteuer an den Staat abführen, für einen Kilogramm löslichen Kaffee 4,78 Euro. Auch Waren, die in einem Kilogramm 10 bis 900 Gramm Kaffee enthalten, werden besteuert. Nicht vergessen: Zur Kaffeesteuer kommt natürlich noch die Umsatzsteuer hinzu. Kaffeeprodukte zählen damit zu den am höchsten besteuerten Gütern, und das, obwohl sein regelmäßiger Konsum im Gegensatz zu Alkohol oder Tabak keine gesundheitlichen Schäden zur Folge hat. Es handelt sich also um bloße, nackte Gier des Staates. Dem Bund bringt die Steuer jährlich 1 Milliarde Euro ein.

 

  1. Kirchensteuer

Gesetzgebungskompetenz: Länder
Ertragskompetenz: Kirchen
Verwaltungskompetenz: Länder/Kirchen

Steuerlast: 8-9 Prozent

Die Trennung von Staat und Kirche ist ein hohes Gut, die aus den Idealen der Aufklärung entspringt. In Deutschland ist man froh darauf, dieses Ziel erreicht zu haben, und schaut auf andere Länder herab, in denen die Religion noch immer die Politik bestimmt, wie z.B. … die USA. Das ist zumindest das Land, das viele Deutsche als das Schreckensbeispiel für zu mächtige religiöse Fundamentalisten sehen. In den USA würde es aber nicht möglich sein, dass der Staat eine Kirchensteuer eintreibt. In Deutschland ist das traurige Realität.

Steuerpflichtig sind alle Menschen, die zu einer Religionsgesellschaft angehören, die als Körperschaft des öffentlichen Rechts anerkannt ist. Für den Islam und Scientology gilt das nicht, für die meisten christlichen Kirchen dagegen schon. Die Mitgliedschaft zu einer Kirche wird durch innerkirchliches Recht bestimmt. Wer die Kirchensteuer nicht zahlen will, kann aus seiner Kirche – in die er in der Regel hineingeboren wurde – austreten, was einen bürokratischen und in einigen Ländern auch finanziellen Aufwand mit sich bringt. Für die, die in ihrer Kirche bleiben wollen, gilt je nach Ländern ein verschiedener Steuersatz. Generell richtet sich die Höhe nach der Einkommensteuer (auch in ihrer Form als Lohnsteuer oder Abgeltungsteuer). Wer in Bayern und Baden-Württemberg lebt, muss zur von ihm gezahlten Einkommensteuer einen Zuschlag von 9 Prozent als Kirchensteuer zahlen, in allen anderen Ländern beläuft sich der Zuschlag auf 8 Prozent.

Ermäßigungen gibt es im Rahmen des Ehegattensplittings, wenn beide Ehepartner einer Kirche angehören (es muss nicht dieselbe Kirche sein). Die Kirchensteuer kann auch selbst als Ermäßigung für die Einkommensteuer dienen, d.h., der gezahlte Beitrag der Kirchensteuer wird bei der Einkommensteuer abgezogen. Diese Regelung gilt nicht für die Abgeltungsteuer, sie muss auch bei Entrichtung der Kirchensteuer weiterhin voll gezahlt werden.

Das Recht der Kirchen, Zwangsbeiträge von den Bürgern einzustreichen, hat eine lange Tradition in Deutschland. Schon zu Zeiten der Kleinstaaterei setzten viele deutschen Staaten diese Maßnahme um, in der Weimarer Verfassung wurde sie 1919 für das gesamte deutsche Staatsgebiet festgelegt, 1933 von den Nazis im Reichskonkordat bestätigt und schließlich 1949 im Grundgesetz nochmals bekräftigt. Die Trennung von Staat und Kirche wurde in Deutschland also nie komplett abgeschlossen. So kommt es, dass die Finanzämter noch im 21. Jahrhundert die Kirchensteuer eintreiben und die Einnahmen von mehr als 12 Milliarden Euro pro Jahr an die Kirchen übertragen. Und diese schaffen es unüberraschend, trotz all der versprochenen karikativen Zwecke noch immer genug Einnahmen zu finden, um sich damit ein sorgenfreies Leben zu gönnen.

 

  1. Körperschaftsteuer

Gesetzgebungskompetenz: Bund
Ertragskompetenz: Bund/Länder
Verwaltungskompetenz: Länder

Steuerlast: 15 Prozent

Die Körperschaftsteuer ist die Steuer, die einer „Unternehmensteuer“ am nähesten kommt. Steuerpflichtig sind juristische Personen (Körperschaften), die Einkommen erzielen. Zu ihnen zählen u.a. Vereinen oder Genossenschaften, aber insbesondere Kapitalgesellschaften wie z.B. AG und GmbH, die wichtigsten Rechtsformen von Unternehmen in Deutschland, da sie die meisten Gewinne erzielen und Arbeitnehmer beschäftigen. Jeder Gewinn, den eine Körperschaft pro Jahr macht, muss mit 15 Prozent besteuert werden. Um eine Doppelbesteuerung zu verhindern, werden Gewinnausschüttungen einer Kapitalgesellschaft an einer anderen Kapitalgesellschaft nicht besteuert.

Natürlich ist die Körperschaftsteuer nicht die einzige Form der „Unternehmensbesteuerung.“ Es gibt für natürliche Personen – zu ihnen zählen die Hassobjekte der Linken, die superreichen Unternehmer – die Einkommensteuer auf unternehmerische Einkünfte; und es gibt die für natürliche und juristische Personen geltende Gewerbesteuer, die ein höheres Aufkommen aufweist als die Körperschaftsteuer. Aber dennoch ist die Körperschaftsteuer in der Öffentlichkeit die bekannteste „Unternehmensteuer.“ Sie wird von den Finanzämtern verwaltet und brachte im Jahr 2019 rund 32 Milliarden Euro ein.

Ihre Geschichte begann in der Gründerzeit des Deutschen Reichs, denn zu dieser Zeit entstand die Rechtsform der Kapitalgesellschaft. Im Jahr 1920 wurde sie, im selben Jahr wie die Einkommensteuer, offiziell eingeführt, und seitdem immer wieder modifiziert, so auch bei der Unternehmenssteuerreform 2008. In den USA lag der Steuersatz des Äquivalents zur Körperschaftsteuer vor Trump übrigens bei 35 Prozent – er senkte ihn auf 21 Prozent. Deutschland ist also überraschenderweise weniger gierig in diesem Bereich.

 

  1. Kraftfahrzeugsteuer

Gesetzgebungskompetenz: Bund
Ertragskompetenz: Bund
Verwaltungskompetenz: Bund (Zoll)

Steuerlast: je nach Fahrzeugart und Eigenschaften des Fahrzeugs unterschiedlich

Wer im Autoland Deutschland ein Kraftfahrzeug besitzt, muss die Kraftfahrzeugsteuer zahlen, umgangssprachlich Kfz-Steuer genannt. Unter dem Begriff „Kraftfahrzeug“ fallen z.B. Pkw, Motorräder, Leichtfahrzeuge, Anhänger, Wohnmobile, Lkw und Busse. Besteuert werden dabei alle Fahrzeuge, die sich im Inland befinden. Steuerpflichtig ist der Halter des Fahrzeugs. Ob und wer das Fahrzeug nutzt, ist unwichtig; sofern ein Fahrzeug im Verkehr angemeldet ist, ist es steuerpflichtig, und der Halter trägt die alleinige Steuerlast. Falls es sich um ein Fahrzeug mit einem ausländischen Kennzeichen handelt, dessen Halter nicht in Deutschland lebt, gilt für ein Jahr Steuerfreiheit, wenn in der Zeit mit dem Fahrzeug keine Menschen oder Güter gegen Entgelt befördert werden. Nach einem Jahr muss die Person die Kfz-Steuer zahlen, die das Fahrzeug im Inland nutzt.

Die Höhe der Steuer hängt sowohl von der Fahrzeugart als auch von anderen Kriterien ab, dazu zählen der Hubraum, die Antriebsart, die Schadstoffemission, das Zulassungsdatum und das Gesamtgewicht. Auf dieser Grundlage gibt es Dutzende mögliche Steuersätze für Fahrzeughalter, die diese zur Sicherheit mit sogenannten „Kfz-Steuer-Rechnern“ ausrechnen können. Bei einem Pkw spielen z.B. das Erstzulassungsdatum, die Antriebsart, der Hubraum in Kubikzentimetern (cm3) und der CO2-Ausstoß in Gramm pro Kilometer eine Rolle bei der Berechnung der Steuer. Ein Beispiel:

Ein Pkw, das nach dem 1.1.2014 zugelassen wurde und einen Dieselmotor benutzt, muss derzeit als Kfz-Steuer zahlen:

– 9,50 Euro pro 100 cm3 Hubraum und
– 2,00 Euro pro CO2-Ausstoß in g/km (mit einer Freigrenze von 95 g/km)

Wer ein Fahrzeug mit einem Hubraum von 1.000 cm3 und einen CO2-Ausstoß von 120 g/km hat, muss 145 Euro an Kfz-Steuer zahlen:

– 1.000 ÷ 100 = 10, 10 x 9,50 = 95 Euro
– 120 – 95 = 25, 25 x 2 = 50 Euro
– 95 Euro + 50 Euro = 145 Euro

In der Regel zahlt der Deutsche für neu zugelassene Pkw durchschnittlich zwischen 100 und 200 Euro Kfz-Steuer jährlich.

Im Rahmen der aktuellen Umweltpolitik werden Elektroautos für die ersten fünf Jahre von der Steuer befreit. Komplett von der Steuer befreit sind Fahrzeuge, die ausschließlich zu bestimmten Zwecken eingesetzt werden, z.B. in der Land- und Forstwirtschaft, als Dienstfahrzeuge bei der Polizei, Bundeswehr oder Feuerwehr oder im Linienverkehr oder der Straßenreinigung. Für schwerbehinderte Fahrzeughalter gelten Vergünstigungen.

Es verging nur wenig Zeit von der Patentanmeldung des ersten Automobils im Jahr 1886 bis zur ersten Steuer auf sie, die in Hessen-Darmstadt 1899 eingeführt wurde. Im Jahr 1922 wurde ein modernes Kraftfahrzeugsteuergesetz eingeführt. In der BRD blieb sie lange Zeit Ländersache, aber seit 2014 wird die Kfz-Steuer komplett vom Zoll verwaltet und die Einnahmen von 9 Milliarden Euro jährlich gehen allein an den Bund. Da die Steuer nicht zweckgebunden ist, wird sie nicht ausgegeben, um die Infrastruktur zu fördern, sondern für alles Mögliche, was die Bürokraten wollen.

 

  1. Lohnsteuer

Gesetzgebungskompetenz: Bund
Ertragskompetenz: Bund/Länder/Gemeinden
Verwaltungskompetenz: Länder

Steuerlast: 0-45 Prozent

Die Lohnsteuer ist der Teil der Einkommenssteuer, die auf den Lohn der Arbeitnehmer anfällt. Er wird vom Arbeitgeber direkt ans Finanzamt abgeführt, der Arbeitnehmer sieht nie einen Cent davon. Je nach Höhe des Arbeitslohns und dem Familienstand gibt es sechs verschiedene Lohnsteuerklassen, für die es verschiedene Vergünstigungen gibt. Verheiratete bekommen Vergünstigungen gegenüber Ledigen (Ehegattensplitting), Eltern gegenüber Kinderlosen (Kinderfreibetrag) und Geringverdiener gegenüber Hochverdienern. Mit über 200 Milliarden Euro Einnahmen ist die Lohnsteuer die Steuer, die das größte Steueraufkommen überhaupt aufbringt.

 

  1. Luftverkehrsteuer

Gesetzgebungskompetenz: Bund
Ertragskompetenz: Bund
Verwaltungskompetenz: Bund (Zoll)

Steuerlast: 12,90-58,82 Euro pro Flug

Wer in einem grünen Haushalt aufgewachsen ist, ist in der Regel empört darüber, wie billig das Fliegen ist. Während er selbst fleißig Meilen sammelt, da er sich regelmäßig von seinem Kampf für eine bessere Welt erholen muss. In Wirklichkeit wird das Fliegen durch eine Reihe an Steuern massiv verteuert. In einer freien Welt würden Flugpreise bei weniger als der Hälfte von den aktuellen Preisen liegen. Ein Beispiel dafür ist die 2011 eingeführte Luftverkehrsteuer.

Die Steuer wird bei jedem Flug fällig, der von Deutschland aus startet. Unwichtig ist dabei, ob es sich um einen Einzelticket oder ein durchgehendes Ticket handelt. Es wird zwischen drei Distanzklassen unterschieden – Kurzstrecke, Mittelstrecke und Langstrecke. Für einen Kurzstreckenflug muss 12,90 Euro gezahlt werden, für einen Mittelstreckenflug 32,67 Euro und für einen Langstreckenflug 58,82 Euro. Zur Erinnerung: Zusätzlich muss bei jedem Flug noch die Umsatzsteuer gezahlt werden. Eine schamlose Ausplünderung.

Von der Steuer befreit sind Sport- und Privatflieger, Flüge aus hoheitlichen, militärischen und medizinischen Zwecken, Tickets von Flugpersonal im Dienst und von Passagieren, die unter zwei Jahre alt sind und keinen eigenen Sitzplatz haben. Die Einnahmen des Bundes durch die Abgabe beliefen sich vor 2020 auf über 1 Milliarde Euro jährlich. Für viele Grüne immer noch zu wenig. Sie werden erst ruhen, wenn Fliegen zu einem Luxus wird, den sich ausschließlich sie selbst leisten können.

 

  1. Mehrwertsteuer-Eigenmittel

Gesetzgebungskompetenz: EU/Bund
Ertragskompetenz: EU
Verwaltungskompetenz: Bund

Steuerlast: 0,15 Prozent der Umsatzsteuereinnahmen

Die Mehrwertsteuer-Eigenmittel gehören zu den Beiträgen der EU-Staaten zur Finanzierung des EU-Haushalts. Festgelegt wird, dass ein Teil der nationalen Umsatzsteuereinnahmen an die EU abgeführt wird. Man kann die Mehrwertsteuer-Eigenmittel somit als eine EU-Steuer auf den deutschen Bundeshaushalt ansehen, keine direkte Steuer auf die deutschen Bürger.

Als Höhe der Beiträge aus den nationalen Umsatzsteuereinnahmen, die in die Klauen der EU fließen, wurde 0,30 Prozent festgelegt. Allerdings gibt es auch hier Ermäßigungen: Staaten mit relativ niedriger Wirtschaftskraft müssen weniger einzahlen, während Staaten, die aufgrund ihrer hohen Wirtschaftskraft einen überproportional großen Anteil zum EU-Haushalt beitragen, ebenfalls einen „Rabatt“ zugesprochen bekommen. Deshalb muss Deutschland mit seiner für den Rest der EU frustrierend hohen Wirtschaftskraft „nur“ 0,15 Prozent seiner Umsatzsteuereinnahmen an die EU abführen.

 

  1. Rennwett- und Lotteriesteuer

Gesetzgebungskompetenz: Bund
Ertragskompetenz: Länder
Verwaltungskompetenz: Länder

Steuerlast: 0,25-20 Prozent

Fast jeder Deutsche dürfte schon einmal Lotto gespielt haben, und nicht wenige dürften schon Sportwetten abgeschlossen haben. Das gefällt auch dem Fiskus, denn es macht die Rennwett- und Lotteriesteuer zu einer der Steuern, die dem Staat mehr als 1 Milliarde Euro jährlich einbringen. Besteuert werden Pferderennen, Sportwetten und Lotterien:

– Die Anbieter von Rennwetteinsätzen müssen 5 Prozent der Wetteinsätze an den Staat abführen.
– Die Anbieter von Sportwetten müssen 5 Prozent der Wetteinsätze an den Staat abführen. Es darf auf Sportereignisse im Inland und Ausland gewettet werden, und zwar bei inländischen und ausländischen Wettanbietern. Entscheidend für die Besteuerung ist, ob das Sportereignis in Deutschland stattfindet oder einer der Spieler seinen Wohnsitz in Deutschland hat.
– Die Anbieter von inländischen Lotterien und anderen Ausspielungen müssen 20 Prozent des planmäßigen Preises aller Lose an den Staat abführen; bei ausländischen Losen, die nach Deutschland eingebracht werden, müssen 0,25 Prozent der planmäßigen Preise an den Staat abgeführt werden.

Die Rennwettsteuer muss monatlich gezahlt werden, die Sportwettsteuer am 15. Tag nach Ablauf des Anmeldezeitraums und die Lotteriesteuer noch bevor mit dem Losabsatz angefangen wurde. Von der Steuer befreit sind Ausspielungen, bei denen keine Lose verteilt werden oder bei denen die Lose unter dem Wert von 650 Euro liegen – diese gelten aber nur, wenn man kein Gewerbetreibender ist. Auch Ausspielungen, die gemeinnützigen, mildtätigen und kirchlichen Zwecken dienen, sind von der Steuer befreit, solange der Wert der verteilten Lose unter 40.000 Euro liegt. Das Gesetz, auf dem die aktuelle Steuer beruht, besteht bereits seit 1922. Sie wird heute von den Ländern verwaltet.

 

  1. Rundfunkbeitrag

Gesetzgebungskompetenz: Bund
Ertragskompetenz: ARD, ZDF, Deutschlandradio
Verwaltungskompetenz: ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice

Steuerlast: 17,50 Euro pro Monat

Der Rundfunkbeitrag fließt nicht in den Haushalt des Bundes, der Länder, Gemeinden oder Kreise ein. Sie taucht in keiner Grafik über die Steuerlast der deutschen Bevölkerung auf. Und dennoch ist sie das ganz eindeutig – eine Steuer – denn es handelt es sich um eine Zwangsabgabe, die von der Bundesregierung beschlossen wird. Das Besondere an ihr ist, dass sie, komplett zweckgebunden, von keinem legislativen Organ verwaltet wird und ihre Einnahmen an keine legislativen Organe fließen. Stattdessen wird der Rundfunkbeitrag, der bei 17,50 Euro pro Monat liegt (210 Euro pro Jahr), vom ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice verwaltet, der bis 2012 seinen klassischen Namen GEZ (Gebühreneinzugszentrale) hatte. Die Einnahmen von mehr als 8 Milliarden fließen an die Rundfunkverbunde der ARD, ZDF und Deutschlandradio, zu denen jeweils verschiedene Programme gehören. Um den Rundfunkbeitrag zahlen zu müssen, muss man nicht die Programme des öffentlich-rechtlichen Rundfunks (ÖR) konsumiert haben, es reicht, wenn man bereits die Möglichkeit dazu hatte.

Angeblich dient der ÖR der Versorgung der Bürger mit objektiver und neutraler Berichterstattung, da sie von Steuern finanziert und damit von keinem Auftraggeber abhängig sind. Doch jeder mit ein bisschen Ahnung weiß, dass Sender des ÖR nicht besser über das Weltgeschehen informieren als private Nachrichtensender. Steuerliche Finanzierung garantiert keine Objektivität und Neutralität, die Nachrichtensendungen des ÖR weisen oft eindeutig eine Voreingenommenheit zugunsten politisch linker Ansichten auf, die von vielen als Propaganda empfunden wird.

Außerdem ist der ÖR keineswegs mehr nur dazu da, die Bürger mit politischen Nachrichten zu versorgen. Er ist längst zu einem Unterhaltungsmedium mutiert (und nein, damit ist nicht die Tagesschau gemeint). Schon das ist von seinem eigentlichen Auftrag nicht gedeckt. Wenn man dann noch bedenkt, dass der durchschnittliche Zuschauer des ÖR über 60 Jahre alt, fällt jeglicher eventuell kolportierte soziale Aspekt weg, denn Menschen in diesem Alter haben im Durchschnitt höhere Einkommen und Vermögen als Menschen jungen und mittleren Alters. Der moderne ÖR in Deutschland parodiert seinen ursprünglichen Auftrag und ist ein krasses Beispiel für einen Selbstbedienungsladen von Bürokraten. Diese dürften sich freilich keiner Schuld bewusst sein, denn sie leben im Glauben, dass jede Sendung „Tatort“, „Lindenstraße“ und jede neue Volksmusiksendung die Demokratie stärkt.

In der Bevölkerung am meisten verhasst sind die umfassenden Vollmachten des ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice, für die meisten noch immer unter dem alten Namen GEZ bekannt. Sie dürfen Mahnungen tätigen und Zwangsvollstreckungen betreiben, wie eine klassische Gaunerbande. Es ist gut möglich, dass der Rundfunkbeitrag in Zukunft erhöht wird. Von einer Abschaffung des ÖR sollten wir in diesem Staat nicht träumen, leider nicht einmal von einer Verkleinerung. Welches Wort ist am passendsten für diese Bande? Das Wort Mafia klingt passend, doch die Mafia ist wohl nicht so erfolgreich.

 

  1. Schankerlaubnissteuer

Gesetzgebungskompetenz: Länder
Ertragskompetenz: Kreise
Verwaltungskompetenz: Kreise

Steuerlast: je nach Kreis unterschiedlich

Die Schankerlaubnissteuer ist eine Art Lizenz zur Eröffnung eines Gastronomiebetriebs. Sie muss einmalig gezahlt werden und fällt auf den Umsatz des Eröffnungsjahres oder des nachfolgenden Kalenderjahres. Die Höhe variiert je nach Kreis von 2 bis 30 Prozent. Schon seit dem Mittelalter werden Gastronomiebetriebe besteuert, in der Geschichte der BRD wurde die Schankerlaubnissteuer immer von den Stadt- und Landkreisen verwaltet.

Heutzutage hat die Schankerlaubnissteuer kaum eine große Bedeutung, ihre Einnahmen liegen unter 1 Million Euro pro Jahr. Dennoch sollte man sie ernst nehmen, denn es ist schon mal vorgekommen, dass Menschen, die privat angestoßen haben, ohne ein Betrieb angemeldet zu haben, nachträglich die Steuer zahlen mussten. Also immer schön aufpassen, wenn man zur Feier einlädt!

 

  1. Schaumweinsteuer

Gesetzgebungskompetenz: Bund
Ertragskompetenz: Bund
Verwaltungskompetenz: Bund (Zoll)

Steuerlast: 51 Euro pro Hektoliter bei weniger als 6 Volumenprozent Alkohol, 138 Euro pro Hektoliter bei mehr als 6 Volumenprozent Alkohol

Die Schaumweinsteuer ist das beste Beispiel für eine Steuer, die nie wieder abgeschafft wird, selbst wenn ihr ursprünglicher Zweck längst nicht mehr existiert. Sie wurde 1902 eingeführt, um die kaiserliche Kriegsflotte einzuführen. Wie wir wissen, ist der Kaiser mittlerweile weg, zwei Weltkriege sind verloren, wir hatten die BRD und die DDR, die Wiedervereinigung, aber die Schaumweinsteuer ist noch immer da. Nach dem Zweiten Weltkrieg war der offizielle Zweck die Beihilfe zur Beseitigung der Kriegsschäden, aber spätestens in ihrer neuesten Version von 1993 ist kein Zweck mehr gegeben als die Gier des Staates.

Betroffen von der Steuer sind einerseits Getränke in Flaschen mit Schaumweinstopfen, die durch eine besondere Haltevorrichtung befestigt sind (dazu zählen Sekt und Champagner) und andererseits Getränke, die bei einer Temperatur von über 20 Grad Celsius einen auf Kohlendioxid zurückzuführenden Überdruck von 3 bar oder mehr haben und zu den Positionen 2204, 2205 oder 2206 der Kombinierten Nomenklatur gehören (dazu zählen Traubenmost, Wermutwein und Apfelwein). Die Höhe der Steuer liegt bei 51 Euro pro Hektoliter bei weniger als 6 Volumenprozent Alkohol und bei 138 Euro pro Hektoliter bei mehr als 6 Volumenprozent Alkohol. Durch die Schaumweinsteuer nimmt der Fiskus jährlich etwa 400 Millionen Euro ein, die Einnahmen gehen an den Bund.

Eine kleine gute Nachricht gibt es: Es gibt tatsächlich Weine in Deutschland, die nicht besteuert werden. Obwohl die EU zwingend eine Besteuerung auf Wein vorsieht, liegt der effektive Steuersatz auf Wein in Deutschland bei 0 Euro. Die Schaumweinsteuer verhindert zwar, dass alle Weine steuerfrei bleiben. Aber Stillwein ist nach wie vor steuerfrei. Zumindest Stillwein kann also in Deutschland getrunken werden, ohne schlechtes Gewissen zu haben.

 

  1. Solidaritätszuschlag

Gesetzgebungskompetenz: Bund
Ertragskompetenz: Bund
Verwaltungskompetenz: Länder

Steuerlast: Zuschlag von 5,5 Prozent der gezahlten Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer

Wenn die Schaumweinsteuer das beste Beispiel für eine Steuer, die nie wieder abgeschafft wird, selbst wenn ihr ursprünglicher Zweck längst nicht mehr existiert, ist der Solidaritätszuschlag das zweitbeste Beispiel. Der umgangssprachliche „Soli“ wurde 1992 eingeführt, um die ostdeutschen Bundesländer nach 40 Jahren kommunistischer Zerstörung wiederaufzubauen. Schon damals war man sarkastisch genug, um die Ostdeutschen selbst für ihren Wiederaufbau mit zur Kasse zu bitten. Bis heute hat sich nichts daran geändert.

Der Soli muss sowohl von natürlichen Personen als auch von juristischen Personen gezahlt werden. Die Höhe richtet sich nach dem Einkommen: Natürliche Personen müssen zur von ihnen gezahlten Einkommensteuer und juristische Personen zur von ihnen gezahlten Körperschaftssteuer jeweils einen Zuschlag von 5,5 Prozent zahlen. Für natürliche Personen gibt es einen Freibetrag und verringerte Steuersätze, wenn das Jahreseinkommen unter einer gewissen Grenze liegt. Mit etwa 18 Milliarden Euro jährlich ist der Soli mittlerweile eine der größten Steuern überhaupt. Das Geld geht komplett an den Bund ist nicht zweckgebunden. Es kann für alles Mögliche ausgegeben werden, die ostdeutschen Bundesländer haben und hatten nie Ansprüche darauf, etwas von den für sie gedachten Einnahmen direkt zu bekommen. Dieser große Betrug wird bald 30 Jahre alt. Ob er noch vor dem Ende dieses Jahrhunderts abgeschafft wird?

 

  1. Spielbankabgabe

Gesetzgebungskompetenz: Bund/Länder
Ertragskompetenz: Länder
Verwaltungskompetenz: Länder

Steuerlast: je nach Land unterschiedlich, 20-80 Prozent des Bruttospielertrags

„Das Haus gewinnt immer“ ist eines der bekanntesten Casino-Sprüche. Das stimmt nicht ganz, wie uns die ganzen Kartenzähler-Genies bewiesen haben, dafür stimmt eine andere Sache: Der Staat gewinnt immer. Zumindest kassiert er immer ab. Dafür sorgt die Spielbankabgabe, die für alle öffentliche Spielbanken in der BRD gilt. Sie ist eine besondere Steuer, denn sie ersetzt alle anderen Steuern – Einkommensteuer, Umsatzsteuer, Lotteriesteuer usw. – die Spielbanken normalerweise zahlen müssten.

Ihre Höhe ist je nach Ländern unterschiedlich, sie variiert zwischen 20 bis 80 Prozent des Bruttospielertrags, also auf der Differenz zwischen den Spieleinsätzen und dem Spielgewinn der Spieler. Ihr Durchschnitt liegt aber bei unfassbar hohen 60 Prozent! Diese kleine Tatsache ist der Grund, warum „Der Staat gewinnt immer“ ein passenderer Spruch wäre: Von jedem verlorenen Euro eines Spielers gehen in Deutschland im Durchschnitt 60 Cent an den Staat und nicht an das Haus. Der Bruttospielertrag wird nicht jährlich, sondern jeden Tag von Finanzbeamten der Länder berechnet. Fällt ein Tag Verlust an, wird er mit dem Gewinn der folgenden Tage verrechnet. Es gibt keine Möglichkeiten, die Steuer abzusetzen. Die jährlichen Einnahmen der Steuer betragen etwa 30 Millionen Euro.

Die unglaublich hohe Steuerlast bedeutet, dass Spielbanken einen weit höheren Steuersatz zahlen müssen als normale Unternehmen. Schätzungen gehen von einer doppelt so hohen Steuerbelastung aus, selbst wenn man die Steuerfreiheit bei allen anderen Steuern mitberechnet. Die Spieler müssen ihre Gewinne übrigens nicht versteuern. Es reicht dem Staat offenbar, sich ihre Verluste einzustreichen.

 

  1. Stromsteuer

Gesetzgebungskompetenz: Bund
Ertragskompetenz: Bund
Verwaltungskompetenz: Bund (Zoll)

Steuerlast: 2,05 Cent je Kilowattstunde

Die Stromsteuer wurde 1999 von der rot-grünen Regierung eingeführt, weil der Strom in Deutschland offenbar noch nicht teuer genug war, und besteuert den elektrischen Strom mit 2,05 Cent je Kilowattstunde Verbrauch. Ein Drei-Personen-Haushalt in Deutschland verbraucht pro Jahr im Durchschnitt über 4.000 Kilowattstunden. Der Stromversorger führt die Steuer bei der Rechnung direkt an den Staat ab. Der Zoll treibt die Steuer ein und die Einnahmen fließen an den Bund, sie belaufen sich auf über 6 Milliarden Euro jährlich.

Von der Steuer befreit sind, wie bei grüner Politik nicht anders zu erwarten, die bereits hochsubventionierten grünen Energieträger wie z.B. Windkraft, Sonnenenergie, Erdwärme oder Biomasse. Auch Kleinanlagen, die Stromversorgung von Wasserfahrzeugen und der Strom, der zur Stromerzeugung verbraucht wird, sind von der Steuer befreit. Begünstigungen gibt es u.a. für die Land- und Forstwirtschaft und, ebenfalls mit Umweltschutz begründet, für den Schienenbahnverkehr und Oberleitungsomnibusse.

 

  1. Tabaksteuer

Gesetzgebungskompetenz: Bund
Ertragskompetenz: Bund
Verwaltungskompetenz: Bund (Zoll)

Steuerlast: Je nach Produkt, Menge und Verkaufspreis unterschiedlich

Kein Produkt dürfte in den letzten Jahrzehnten so viel schlechte Presse erhalten haben wie Tabak. So fürchterlich Lungenkrebs auch ist, der Furor der Maßnahmen hat längst die Grenze zum Totalitären überschritten, vor allem wenn man bedenkt, dass ein Großteil der Maßnahmen nicht etwa die Raucher, sondern die Passivraucher schützen soll, obwohl es keinen Beweis dafür gibt, dass Passivrauchen überhaupt gesundheitliche Schäden verursacht. Eine Maßnahme soll aber tatsächlich die Raucher direkt treffen, um sie vom Rauchen abzubringen: Die Tabaksteuer.

Diese Lenkungsmaßnahme wird zumindest in jüngerer Zeit als Rechtfertigung für die Erhöhungen der Tabaksteuer benutzt. In Wirklichkeit gibt es die Tabaksteuer in Deutschland seit 1906, als sich kein Schwein um Lungenkrebs kümmerte. Auch in unserer Zeit dürfte die Gier des Staates eine mindestens ebenso große Rolle spielen wie der vermeintlich gesundheitspolitische Aspekt. In der aktuellen Fassung des Tabaksteuergesetzes ist festgelegt, dass auf den Kauf von Zigaretten, Zigarren, Rauchtabak (dazu zählt auch Shisha) sowie auch andere Produkte, die statt aus Tabak aus anderen Stoffen bestehen, aber die sonstigen Voraussetzungen erfüllen (z.B. tabakfreie Kräuterzigaretten), die Tabaksteuer errichtet werden muss. Um die Höhe der Steuer zu bestimmen, wird sowohl die Menge in Stück (bei Zigaretten und Zigarren) oder Kilogramm (bei Rauchtabak) als auch der Kleinverkaufspreis benötigt. Für Zigaretten beträgt die Tabaksteuer 9,82 Cent je Stück und zusätzlich 21,69 Prozent des Kleinverkaufspreises.

Wenn man die Umsatzsteuer dazuzählt, besteht der Preis für eine Schachtel Zigaretten heutzutage zu mehr als der Hälfte aus Steuern. Das gesundheitspolitische Ziel, den Tabakkonsum zu verringern, ist nach Angaben der Politik erreicht worden. Aber ob der Rückgang wirklich mit den Steuererhöhungen zu begründen ist, ist fraglich, die sozialen Kampagnen gegen das Rauchen dürften eine größere Rolle gespielt haben. Und es darf auch nicht geglaubt werden, dass die Tabaksteuer von den großen Tabakkonzernen gezahlt wird – die tatsächliche Steuerlast liegt natürlich bei den Tabakkonsumenten (die überproportional häufig zur Unterschicht gehören). Die jährlichen Einnahmen der Steuer, die allein dem Bund zufließen, belaufen sich auf 14 Milliarden Euro. Es ist nicht bekannt, ob die Gegner des Tabakkonsums froh darüber sind oder ob sie es lieber hätten, wenn ihre Mission beendet ist und die Einnahmen bei 0 Euro liegen.

 

  1. Umsatzsteuer

Gesetzgebungskompetenz: Bund
Ertragskompetenz: Bund/Länder (mit Gemeindeanteil)
Verwaltungskompetenz: Länder

Steuerlast: 19 Prozent

Einer der wichtigsten Steuern in jedem Land der Welt ist die Umsatzsteuer. Fast überall macht sie einen bedeutenden Teil des Steueraufkommens aus. In Deutschland liegt das Aufkommen der Umsatzsteuer bei über 230 Milliarden Euro jährlich und steigt ununterbrochen an. Sie wird von den Ländern verwaltet und macht fast ein Viertel des gesamten Steueraufkommens aus. Nach der Lohnsteuer ist sie die zweitgrößte Steuer des Landes. Die Einnahmen gehen mehrheitlich an Bund und Länder, wobei dem Bund etwas mehr zusteht; zusätzlich fließt ein kleiner, aber für ihre Haushalte bedeutender Anteil an die Gemeinden.

Der Steuersatz in Deutschland liegt seit 2007 bei 19 Prozent und ist damit einer der höchsten Welt. Im Zuge der Corona-Krise wurde er temporär auf 16% herabgesetzt. Es gibt einige Ermäßigungen auf 7 Prozent, in einigen Fällen entfällt die Umsatzsteuer komplett. Für die große Mehrheit der Unternehmer und Selbständigen gilt jedoch: Für jede Ware und Dienstleistung, die sie erbringen, müssen sie 19 Prozent des Preises an den Staat abgeben. Es sei denn natürlich, sie vergessen eine Rechnung zu stellen …

 

  1. Vergnügungsteuer

Gesetzgebungskompetenz: Länder
Ertragskompetenz: Gemeinden
Verwaltungskompetenz: Gemeinden

Steuerlast: Je nach Land oder Gemeinde unterschiedlich

In den Medien manchmal „Sexsteuer“ genannt, ist die Vergnügungsteuer eine Steuer, die auf verschiedene Dienstleistungen erhoben werden kann, die Vergnügen bringen. Dazu zählen Veranstaltungen, wie z.B. Filmvorführungen (Kartensteuer), Spielautomaten mit oder ohne Gewinnmöglichkeit (Spielgerätensteuer) und, nach der Legalisierung der Prostitution im Jahr 2001, sexuelle Dienstleistungen (Prostitutionssteuer), wobei dazu auch Striptease-Clubs dazugezählt werden, in denen es bekanntlich nicht (oder meistens nicht) zur direkten genitalen Stimulation der anwesenden Kunden kommt.

Sie wird von den Gemeinden verwaltet und fließt in ihre Haushalte. Fast alle Länder haben eigene Vergnügungssteuergesetze, in denen den Gemeinden die Gestaltungsmöglichkeiten für die Erhebung dieser Steuer gegeben wird. Die aus ihr generierten Einnahmen belaufen sich auf mehr als 1 Milliarde Euro pro Jahr. Jeder Kinobesuch, jedes Zocken am Casino und jeder Lapdance bringt dem Fiskus mehr Beute. Das Traurige: Selbst wenn der Kunde am Ende kein Vergnügen an der Dienstleistung empfunden hat, fällt die Steuer trotzdem an. Das Sprichwort, wonach eine Aktivität „nicht vergnügungssteuerpflichtig ist“, weil sie als langweilig empfunden wird, kann also in manchen Fällen für vergnügungssteuerpflichtige Aktivitäten verwendet werden.

 

  1. Versicherungsteuer

Gesetzgebungskompetenz: Bund
Ertragskompetenz: Bund
Verwaltungskompetenz: Bund

Steuerlast: 19 Prozent

„Das Leben ist gefährlich, lassen sie sich versichern.“ Kaum ein Volk hat dieses Motto mehr verinnerlicht als das deutsche. Gegen alles muss der deutsche Otto-Normalbürger versichert sein, Risiko ist der Feind jeglichen Zukunftsplans. Das ist auch für den Staat ein einträgliches Geschäft. Bereits in der Weimarer Republik wurde die Versicherungsteuer eingeführt. Seit 2007 gilt der aktuelle Steuersatz: Auf alle Versicherungen müssen die Versicherer 19 Prozent der Beiträge an den Staat abführen.

Die Steuer entfällt für die gesetzlichen Renten-, Kranken- und Arbeitslosenversicherungen, sowie auch für private Kranken-, Lebens- und Berufs- und Erwerbsunfähigkeitsversicherungen. Für Brandschutzversicherungen gibt es eine zusätzliche Steuer, die Feuerschutzsteuer (siehe oben), die von der Versicherungssteuer abgerechnet wird. Der Bund verwaltet die Steuer und behält die Einnahmen für sich, die sich auf jährlich etwa 14 Milliarden Euro belaufen.

 

  1. Zölle

Gesetzgebungskompetenz: EU/Bund
Ertragskompetenz: EU
Verwaltungskompetenz: Bund (Zoll)

Steuerlast: je nach Ware und Dienstleistung unterschiedlich

Bei den Zöllen handelt es sich um eine der traditionellen Finanzierungsmittel für die EU. Selbstverständlich hatten die deutschen Staaten in der Geschichte selbst Zölle untereinander und später gegen andere Staaten erhoben, aber im Rahmen der Harmonisierung in der Europäischen Union hat Deutschland seine Zollkompetenzen an Brüssel abgegeben. Das ist sowohl in nationalen Gesetzen wie auch in EU-Verträgen geregelt. Als Mitglied der Europäischen Zollunion erhebt Deutschland keine Zölle gegen dessen Mitgliedstaaten und stimmt im Verbund gemeinsam die Zölle gegen Drittstaaten ab.

Die Zollfreiheit innerhalb EU (bzw. der Zollunion, die nicht ganz deckungsgleich sind) wird immer wieder als großer Vorteil der EU angeführt. Dabei muss jedoch berücksichtigt werden, dass Freihandel nicht nur durch Zölle behindert werden kann, sondern auch durch „nicht-tarifäre Handelshemmnisse“ genannte Maßnahmen wie z.B. durch die Einführung von immer höheren Standards im Umweltschutz, Arbeitsrecht oder allgemeiner Bürokratie. Die EU ist eine Organisation, die von solchen Maßnahmen quasi lebt. Dazu kommt, dass es den EU-Mitgliedstaaten nicht gestattet ist, eigenständig Freihandelsverträge mit anderen Staaten abzuschließen, was vermutlich zu weniger Freihandelsabkommen führt, weil es viel länger dauert, bis sich Dutzende Mitgliedstaaten einig werden, um einen Vertrag unterschreiben. Somit hat die Politik der EU auch viel Freihandel verhindert. In den letzten Jahrzehnten sind dank internationaler Verhandlungen die Zölle weltweit zurückgegangen, die EU brauchte es dafür meistens nicht. Es bleibt dabei: Ein Dexit wäre das einzig Vernünftige.

 

  1. Zweitwohnungsteuer

Gesetzgebungskompetenz: Länder
Ertragskompetenz: Gemeinden
Verwaltungskompetenz: Gemeinden

Steuerlast: je nach Land und Gemeinde unterschiedlich

Wer es in Deutschland geschafft hat, ein Einkommen zu erwirtschaften, das ihm eine Zweitwohnung erlaubt, ist grundsätzlich das Ziel von Neidern und Hassern. Wie immer schafft es der Fiskus, diese niederen Gefühle der Bürger in eine Steuer umzuwandeln. Die Zweitwohnungsteuer wird in den meisten Ländern komplett den Gemeinden überlassen, die für gewöhnlich Steuersätze von etwa 10-15 Prozent der jährlichen Kaltmiete erheben. Steuerpflichtig ist jede Person, die neben ihrer Hauptwohnung eine Nebenwohnung hat, egal ob die Wohnung gemietet oder vom Eigentümer bewohnt wird.

Von der Steuer befreit sind vor allem Wohnungen, deren Inhaber nicht als typisch wohlhabend gelten und dadurch nicht als Zielobjekt der Steuer taugen. Dazu zählen u.a. Wohnungen von Berufspendlern, Unterkünfte von Soldaten oder Polizisten, Wohnungen, die von Minderjährigen oder Azubis bewohnt werden, Beherbergungsstätten für Menschen, die nicht länger als zwei Monate in Deutschland gemeldet sind und Wohnungen in Alten- und Pflegeeinrichtungen oder zu Therapiezwecken. Diese Ausnahmen sind zwar löblich, dennoch muss man nicht reich sein, um der Steuer zum Opfer zu fallen, ein gehobenes Mittelschichtsdasein reicht aus. Die typische Neidsteuer wurde erst 1983 vom Bundesverfassungsgericht legalisiert. Den Gemeinden bringt sie jährlich mehr als 100 Millionen Euro ein.

 

  1. Zwischenerzeugnissteuer

Gesetzgebungskompetenz: Bund
Ertragskompetenz: Bund
Verwaltungskompetenz: Bund (Zoll)

Steuerlast: 102-153 Euro pro Hektoliter

Die Zwischenerzeugnissteuer ist die fünfte und letzte Steuer auf alkoholische Erzeugnisse. Steuerpflichtig sind alkoholische Getränke, die nicht als Bier, Schaumwein oder Wein besteuert werden, ein Volumenprozent von 1,2 bis 22 Prozent haben und zu den Positionen 2204, 2205 und 2206 der Kombinierten Nomenklatur gehören. In diese Kategorie fallen u.a. Sherry und Portwein. Die reine Bundessteuer bringt jährlich schwankend zwischen 10-20 Millionen Euro ein. Es gibt drei verschiedene Steuersätze:

– Bei einem Alkoholgehalt von über 15 Volumenprozent sind pro Hektoliter 153 Euro zu entrichten.
– Bei einem Alkoholgehalt von bis zu 15 Volumenprozent sind pro Hektoliter 102 Euro zu entrichten.
– Bei einem Alkoholgehalt von bis zu 15 Volumenprozent bei Flaschen mit Schaumweinstopfen, die durch eine besondere Haltevorrichtung befestigt sind oder bei einer Temperatur von über 20 Grad Celsius einen auf Kohlendioxid zurückzuführenden Überdruck von 3 bar oder mehr haben, sind pro Hektoliter 136 Euro zu entrichten.

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