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Auf Staatenlos habe ich letzte Woche erläutert, warum der deutsche Pass nicht der Beste der Welt ist. Schließlich droht Deutschland in Zukunft einiges an Ungemach. Wohl dem also, der für die Zukunft bereits vorsorgt.

Vorsorge für die Zukunft kann man etwa treffen, indem man sich eine Zweite Staatsbürgerschaft holt. Damit ist man paradoxerweise nicht versklavter, sondern steigert seine Freiheit, indem man – sollten die Umstände es erfordern – sich von der falschen Staatsbürgerschaft lösen kann.

Nicht ohne Grund gilt das Thema Zweite Staatsbürgerschaft als Königsdisziplin der Flaggentheorie. Einfach so einmal seine Staatsbürgerschaft zu wechseln ist nicht so einfach möglich. Stattdessen braucht es sehr viel Geld, lange Aufenthaltszeiten oder Glück in der Abstammung um seinen Zweitpass zu erhalten.

 

Oder auch nur einen neuen Erstpass. Denn viele Länder erlauben keine doppelte Staatsbürgerschaft oder erlauben sie nur unter gewissen Bedingungen. Dieses Problem stellt sich auch in Deutschland.

 

In Deutschland gilt, dass eine doppelte Staatsbürgerschaft nur innerhalb der Europäischen Union und der Schweiz unkompliziert möglich ist. In allen anderen Fällen muss man einen sogenannten Beibehaltungsantrag stellen, um bei Annahme einer neuen Staatsbürgerschaft seine Deutsche nicht zu verlieren. Dabei sollte man einiges beachten:

 

Der Beibehaltungsantrag in der Theorie

Die Richtlinien zur Beibehaltung der Staatsangehörigkeit sind im §25 Abs. 2 des Staatsangehörigkeitsgesetzes vermerkt.

Die Entscheidung über einen Beibehaltungsantrag folgt jedoch keinen genauen Regeln, sondern liegt im Ermessen des zu entscheidenden Beamten. Trotz aller Willkür ist eine positive Entscheidung zu erwarten, wenn folgende 3 Grundbedingungen erfüllt sind.

  1. der andere Staat lässt die doppelte Staatsbürgerschaft zu
  2. der angestrebte Erwerb einer Staatsbürgerschaft muss konkrete Vorteile bieten
  3. fortbestehende Bindungen zu Deutschland müssen vorhanden sein

 

Der Antrag mit einer ausführlichen Begründung wird in der Regel von der zuständigen Auslandsvertretung schriftlich entgegen genommen und an das Bundesverwaltungsamt zur Überprüfung geschickt. Die zuständige Auslandsvertretung (des Einbürgerungsstaates) kann im Zweifel mitteilen, ob die 1. Bedingung erfüllt wird, sprich eine doppelte Staatsbürgerschaft von Seiten des Einbürgerungsstaates unproblematisch ist. Hat der Antragsteller hingegen seinen Wohnsitz im Inland, muss er sich an die zuständige Staatsangehörigkeitsbehörde wenden.

Wichtig ist, dass ein Beibehaltungsantrag immer VOR der geplanten Einbürgerung erfolgen muss. Bürgert man sich zuerst in ein anderes Land ein, verliert man automatisch die Staatsbürgerschaft.

 

Hat man seine neue Staatsbürgerschaft einmal verschwiegen, so sollte man den Beibehaltungsantrag danach nicht mehr stellen, weil die deutsche Staatsbürgerschaft sonst rückwirkend entzogen wird.

 

Eine Einbürgerung führt erst dann nicht zum Verlust der deutschen Staatsbürgerschaft, wenn ein Beibehaltungsantrag erfolgreich genehmigt wurde. Mit dieser Beibehaltungsgenehmigung kann man sich dann einbürgern lassen und seine alte Staatsangehörigkeit behalten.

Die Beibehaltigungsgenehmigung ist gültig für 2 Jahre und kann danach neu ausgestellt werden, wenn eine Einbürgerung innerhalb dieses Zeitraumes realistisch nicht möglich war. Die Gründe, die zur Genehmigung geführt haben, müssen aber auch dann weiter vorliegen.

Eine Beibehaltigungsgenehmigung sollte gut aufbewahrt werden, um den Beibehalt der deutschen Staatsangehörigkeit beweisen zu können. Insbesondere für die eigenen Kinder kann dies in Zukunft von Relevanz sein.

Zur Ausstellung der Beibehaltungsurkunde werden 255€ plus 51€ je Minderjährigem fällig.
Wird der Antrag hingegen abgelehnt, muss man trotzdem 191€ Gebühr zahlen. Das Verfahren kann man freiwillig für 127€ zurückziehen.

 

Wie sieht ein Beibehaltungsantrag aus

Muster für einen Antrag zur Beibehaltung finden sich hier, ein formloser Antrag ist jedoch möglich, sofern er alle relevanten Informationen enthält.

Im ersten Schritt sind alle Angaben zur Person auszufüllen samt aktueller Adresse im Wohnsitzstaat.

Im zweiten Schritt muss ein Beweis für die bestehende deutsche Staatsangehörigkeit erbracht werden. Eine beglaubigte Kopie des Reisepasses reicht in der Regel dazu aus. In Sonderfällen muss jedoch der sogenannte “Gelbe Schein” (siehe unten) vorgewiesen werden.

Im dritten Schritt wird der Erwerb der deutschen Staatsbürgerschaft abgefragt. Während die meisten hier ein Kreuz bei “Abstammung” setzen können, muss in Sonderfällen eine vorherige Einbürgerung bewiesen werden.

Im vierten Schritt ist der Aufenthaltsstatus im Wohnsitzland sowie die Aufenthaltsdauer dort anzugeben. Dies muss beglaubigt, etwa durch eine Permanent Residence Card, nachgewiesen werden.

Im fünften und sechsten Schritt muss der Erwerb einer Staatsbürgerschaft dann ausführlich begründet werden. Zuerst muss man fortbestehende Bindungen zu Deutschland nachweisen können, um anschließend Vorteile einer neuen Staatsbürgerschaft aufzulisten.

 

Fortbestehende Bindungen zu Deutschland

Wesentlich für jede Beibehaltigungsgenehmigung ist, dass gewisse Bindungen zu Deutschland selbst nach langem Auslandsaufenthalt weiterbestehen. Maßgeblich dabei sind:

1. Sprachkenntnisse: Flüssige deutsche Sprachkenntnisse sollten weiterhin vorhanden sein. Das mag auf den ersten Blick komisch klingen, ist aber ein echtes Problem für alle deutschen Staatsbürger, die ihre Staatsbürgerschaft einem Elternteil verdanken, aber nicht mit der Sprache aufgewachsen sind.

2. Beziehungen zu Verwandten: Wer Deutschland verlässt, sollte sich nicht komplett abkapseln. Je mehr Familie, Verwandte und Freunde man in Deutschland hat und regelmäßig besucht, desto einfacher ist ein Beibehaltungsantrag zu rechtfertigen. Beim Antrag sollten Namen und Adressen dieser Kontakte samt Art und Umfang der Beziehung angegeben werden. Das Bundesverwaltungsamt prüft diese Kontakte im Zweifel über einen persönlichen Anruf oft nach.

3. berufliche und geschäftliche Beziehung zu Deutschland: Besitz eines deutschen Unternehmens, Immobilien in Deutschland oder deutscher Rentenbezug können einen Beibehaltungsantrag rechtfertigen. Hier sollte man natürlich aufpassen, dass man steuerlich im Reinen ist und keine Probleme mit dem Lebensmittelpunkt bekommt. Verbleibendes deutsches Eigentum ist aber meist ein wesentlicher Grund, dass einem Beibehaltungsantrag stattgegeben wird. Auch lange Einzahlungen in die deutsche Rentenkasse werden in der Regel belohnt. Schließlich ist die deutsche Staatsbürgerschaft weiterhin nötig, damit erworbene Rentenansprüche nicht verfallen. Gerade Rentnern und Pensionären wird eine Beibehaltungsgenehmigung daher in den meisten Fällen erteilt.

Wesentlich bei allen 3 Punkten ist, dass man die Gratwanderung zwischen hinreichenden Beziehungen und Vermeidung des Lebensmittelpunktes schafft.

 

Denn zur Steuerpflicht soll ein Beibehaltungsantrag natürlich nicht führen. “Interessante” Informationen könnten jedoch durchaus an die Finanzbehörden fließen – dem sollte man sich bewusst sein.

 

Vorteile durch eine andere Staatsangehörigkeit

Für einen erfolgreichen Beibehaltungsantrag muss es konkrete Vorteile für den Antragsteller geben. Es sollten möglichst viele Beispiele für konkrete Erleichterungen oder Vergünstigungen gegeben werden. Auch mögliche Nachteile, die eine zweite Staatsbürgerschaft ausräumen könnte, sind relevant. Mögliche Bereiche sind etwa:

1. Erbrecht: Ist eine Staatsbürgerschaft bezüglich des lokalen Erbrechtes vorteilhaft?

2. Gewährung von Sozialleistungen: Kann der Antragsteller lokale Sozialleistungen in Anspruch nehmen, auf die er mit seinem Aufenthaltsstatus kein Recht hat? Wesentlich ist, dass Steuererleichterungen generell niemals als Grund zählen, das Erschleichen von Vorteilen jedoch durchaus. Wer also die Möglichkeit hat seinen Einbürgerungsstaat auszunutzen, der sollte das im Interesse der Beibehaltung seiner deutschen Staatsbürgerschaft tun.

3. Ausbildung und Berufsausübung: In vielen Ländern sind gewisse Berufsgruppen (etwa Rechtsanwälte) einheimischen Staatsbürgern vorbehalten. Eine Einbürgerung kann hier ein wesentlicher Grund sein, wenn man in einer gewissen Branche aktiv ist oder sein möchte.

4. Stipendien & Fördergelder: Wenn zur Annahme von Fördergeldern und Stipendien eine Staatsbürgerschaft benötigt wird, so kann dies im Beibehaltungsantrag ein Erfolgsaspekt sein.

5. Geschäftsbeziehungen (öffentliche Aufträge): Eine neue Staatsbürgerschaft mag relevant für manche Geschäftsbeziehungen sein. Viele Regierungen vergeben Staatsaufträge etwa nur an einheimische Unternehmen mit eigenen Staatsbürgern. Wenn eine neue Staatsbürgerschaft zu Vorteilen bei der Auftragserteilung führen kann, so ist das ein wesentlicher Grund.

6. Erwerb/Verkauf von Immobilien: insbesondere in Asien stellt sich das Problem fehlender Erwerbsmöglichkeiten für Immobilien als Ausländer. Hier ist man seinen lokalen Mitbürgern oft rechtlich weit unterlegen und demnach anfällig für allerlei Betrügereien. Wenn die Vergabe einer Staatsbürgerschaft hier Chancengerechtigkeit herstellen kann, so kann dies ein wesentlicher Grund für den Beibehaltungsantrag sein.

7. anderes: Es schadet nicht weitere Gründe anzugeben, die einem für die Einbürgerung einfallen. Vermeiden sollte man jedoch Steuervorteile und die Ausübung öffentlicher Ämter im Einbürgerungsstaat.

Abschließend sollten separat weitere Anmerkungen zu den Gründen erfolgen. Ausreichendes Beweismaterial für seine Staatsbürgerschaft und gegenwärtige Namensführung ist über Heirats-/Scheidungszertifikate, Urkunden über die Titelführung oder Staatsangehörigkeitsausweise zu erbringen. Insbesondere letzter ist ein hoch interessantes Thema.

 

Denn sind wir eigentlich tatsächlich deutsche Staatsangehörige? Kann man uns unsere Staatsbürgerschaft deshalb überhaupt entziehen?

 

Der “Gelbe Schein” – warum ein Reisepass nicht unsere Staatsbürgerschaft beweist

Mein Blog staatenlos.ch wird gelegentlich mit gleichlautenden Blogs (.info) von sogenannten Reichsbürgern verwechselt, mit denen ich jedoch rein gar nichts zu tun habe. Viel mehr halte ich sie für eine gefährliche Bewegung von Spinnern, die selbst vor Gewaltanwendung nicht zurückschrecken, um ihre Reichsbürger-Ideologie zu verbreiten.

Auch wenn sie ihre Theorien stets sehr überzeugend vortragen, sind diese in der Praxis doch mit gröbsten Fehlern und Verstößen gegen gesunde Logik gespickt, die hier jedoch nicht erörtert werden sollen.

 

Eine Diskussion mit Reichsbürgern wäre ohnehin zwecklos.

 

Viel Unfug treiben die Reichsbürger jedoch mit einer tatsächlich existierenden Besonderheit des deutschen Staatsangehörigkeitsrechts: den sogenannten “Gelben Schein”.

Denn tatsächlich ist es so, dass der deutsche Reisepass die deutsche Staatsbürgerschaft nicht beweist. Der deutsche Reisepass ist nur ein Indiz (juristische Vermutung), das eine deutsche Staatsbürgerschaft bestehen könnte. Im Zweifel muss die deutsche Staatsbürgerschaft jedoch gesondert nachgewiesen werden – durch den sogenannten Staatsangehörigkeitsausweis. Weil dieser auf einer gelben Urkunde gedruckt ist, hat sich die Bezeichnung “Gelber Schein” ergeben.

Der Staatsangehörigkeitsausweis der Bundesrepublik Deutschland ist dabei ein offizielles, amtliches Dokument, das den Besitz der deutschen Staatsangehörigkeit mit urkundlicher Beweiskraft dokumentiert. Mit einem solchen Ausweis ist die Staatsangehörigkeit verbindlich nachgewiesen.  Der Ausweis stellt eine bereits bestehende deutsche Staatsangehörigkeit fest und ist nicht zu verwechseln mit einer Einbürgerungsurkunde.

Der Staatsangehörigkeitsausweis wird deutschen Staatsbürgern auf Antrag und nach Prüfung von der zuständigen Staatsangehörigkeitsbehörde (meist das Standesamt oder die örtliche Ausländerbehörde oder die zuständige Auslandsvertretung) im Bundesauftrag ausgestellt. Die Bearbeitungsgebühr für einen Staatsangehörigkeitsausweis beträgt 25€. Bis 2007 galt der Gelbe Schein nur befristet für 10 Jahre, hat seitdem jedoch unbegrenzte Gültigkeit.

Für die Erteilung eines Staatsangehörigkeitsausweises werden höhere Anforderungen an die Beweisführung gestellt als für die Ausstellung eines Reisepasses oder Personalausweises.

Bedingt durch das vom Abstammungsprinzip (ius sanguinis) geprägte deutsche Staatsangehörigkeitsrecht wurde die deutsche Staatsangehörigkeit in der Vergangenheit überwiegend durch eheliche Geburt und somit durch die Abstammung vom Vater, später in unehelicher Geburt aber auch von der Mutter und deren Vorfahren bestimmt. Regelmäßig bedarf es daher des Nachweises, dass die für die Weitergabe der deutschen Staatsangehörigkeit maßgeblichen Eltern und Voreltern des Betreffenden tatsächlich deutsche Staatsangehörige waren.

Dafür sind alte Urkunden (in erster Linie die Geburts-, Abstammungs- und Heiratsurkunden, aber auch Einbürgerungsurkunden, Heimatscheine, Arbeitsbücher, Ariernachweise, Soldbücher (Wehrmachtsausweis), Kennkarten usw.), Pässe und Ausweise des Antragstellers und der Vorfahren sowie – falls vorhanden – für sie in Deutschland ausgestellte Dokumente wie Zeugnisse oder das Stammbuch der Familie beizubringen. Darüber hinaus sind auch die Aufenthaltsorte der betreffenden Personen von der Geburt bis zum Tod bzw. bis in die Gegenwart aufzulisten sowie durch Dokumente oder Beweise zu belegen.

Die Staatsangehörigkeitsbehörde prüft für die Erteilung eines Staatsangehörigkeitsausweises im Regelfall, ob der Antragsteller bzw. seine Vorfahren zumindest seit dem 1. Januar 1950 von deutschen Stellen als deutsche Staatsangehörige behandelt wurden. Ergeben sich im Einzelfall Zweifel, werden die staatsangehörigkeitsrelevanten Daten und Lebensumstände der maßgeblichen Personen auch bis in die Zeit vor dem Ersten Weltkrieg geprüft.

In der Praxis wird der Großteil der Deutschen dabei niemals mit dem Staatsangehörigkeitsausweis in Kontakt kommen. Letztlich zählt für sie ohnehin nur das Vorhandensein ihres Reisepasses.

 

Wer jedoch nationalistisch denkt – und gerade das tun Reichsbürger – der sollte mit seinem Patriotismus vielleicht warten, bis er überhaupt als Deutscher festgestellt wurde. Natürlich sollte man sich von staatlichen Stellen aber nicht vorschreiben lassen, welche Identität man hat.

 

Der Staatsangehörigkeitsausweis wird grundsätzlich dann verlangt, wenn entsprechende Rechtsfolgen von Gesetzes wegen an die deutsche Staatsangehörigkeit einer Person geknüpft sind, diese also nur eintreten, wenn die Person nachweislich deutscher Staatsangehöriger ist. So wird er in einigen Bundesländern zur Ernennung zum Beamten benötigt, was allerdings keine in Deutschland allgemeingültige Praxis ist; teilweise wird allein auf Grundlage eines Reisepasses oder Personalausweises mit Vermerk der deutschen Staatsangehörigkeit verbeamtet.

Beispielhaft sei weiter der Fall genannt, dass ein Deutscher die Vaterschaft für ein ausländisches Kind anerkennen oder das Kind adoptieren möchte und dieses dadurch die deutsche Staatsangehörigkeit erlangen würde. Ferner dient der gelbe Schein bei Personen mit doppelter Staatsangehörigkeit auch zum Nachweis der deutschen Staatsangehörigkeit gegenüber ausländischen Behörden, bei denen um Entlassung aus der fremden Staatsangehörigkeit nachgesucht wird.

Der Staatsangehörigkeitsausweis ist kein Identitätsnachweis im Sinne eines Identitätsdokumentes wie dem Reisepass. Er kann deshalb nicht für Reisen oder als Ausweisersatz verwendet werden, sondern dient nur dem Zweck des zweifelsfreien Nachweises der deutschen Staatsangehörigkeit.

Es gibt also legitime Gründe, warum der “Gelbe Schein” existiert. Gerade aufgrund der deutschen Geschichte mit seinen Vertriebenen und Spätaussiedlern ist der Staatsangehörigenausweis nötig geworden.

 

Sondervorteile – wie viele Reichsbürger es glaubhaft machen wollen – bestehen darüber jedoch nicht.


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