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In einem vergangenen Beitrag habe ich erzählt, warum Limited Liability Companies in den USA wieder so attraktiv geworden sind. Nicht grundlos kümmert sich deshalb unser eigenes Büro in Miami und Medellin mittlerweile um Firmengründungen von LLCs und Corporation inklusive vernünftigen Geschäftskonten, Aufbau von Bonität und vielen Dingen mehr in Florida.

In diesem Beitrag möchte ich mich nach einem Exkurs zur LLC-Thematik vor allem auf zwei weitere US-Rechtsformen konzentrieren, die US-Corporation (Aktiengesellschaft) wie auch die US-Limited-Partnership (vergleichbar mit einer deutschen Gbr). Ungleich zur LLC ist kann deren Nutzung auch mit bestehenden Wohnsitz in Hochsteuerländern kompatibel sein.

 

Allerdings solltest Du auch wissen, wie Du US-Gesellschaften nicht nutzen solltest – das kann nämlich in den USA auch schnell schief gehen.

 

Wie Du eine US-Corporation nicht nutzen solltest

Mit diesem Blog habe ich es nicht nötig gegen Konkurrenz aller Art zu wettern. Lieber schaue ich zu, wie diese sich gegenseitig zerstören. Trotzdem erlaube ich mir vor gewissen Konstrukten zu warnen, die in meinen Augen eine echte Gefahr für den globalen Unternehmer darstellen. Eine davon ist die steuerfreie Nutzung von Delaware-Aktiengesellschaften.

Wenn Du auf der Suche nach einer steuerfreien Firmenlösung bist, ist Dir vielleicht schon ein älterer, drolliger deutscher Herr wohnhaft in Paraguay über den Weg gelaufen. Dieser behauptet er würde seit 30 Jahren erfolgreich steuerfrei US-Aktiengesellschaft für seine Kunden gründen – ihre Nutzung sei zudem auch ohne Substanz aus Deutschland heraus voll legal. Er beruft sich dabei auf den tatsächlich existierenden US-BRD-Freundschaftsvertrag, der in der Tat gewisse Sonderrechte bietet, die jedoch nicht steuerlicher Natur sind. Von der US-Steuerreform von 2017 scheint er gar nichts mitbekommen zu haben.

Vermittlern zahlt er dabei 1000€ Provision – ein Vielfaches des Üblichen – was stutzig machen sollte. Liefern tut er hingegen relativ selten wie leider schon viele Mitglieder der Staatenlos-Community feststellen mussten. Deshalb habe ich eine 2016 begonnene Zusammenarbeit auch nach wenigen Wochen wieder eingestellt – vor allem weil Restzweifel an seiner Lösung bestanden, die nie zweifelsfrei aus dem Weg geräumt werden konnten.

Insbesondere bei deutschen Wohnsitz empfiehlt er einen gemeinnützigen nicht eingetragenen Schweizer Verein als Gesellschafter der US-Aktiengesellschaft zwischenzuschalten, um die Besitzverhältnisse weiter zu verschleiern. Dies kann auch tatsächlich eine gute Lösung sein, aber nicht in Kombi mit einer Delaware Corporation (oder jedweden anderen US-Bundesstaat) wie ich weiter unten darstellen werde. Die US Corp ist nach seiner Darstellung dabei als “Social Business” steuerfrei – aber Details, die seiner illegalen Lösung einen legitimen Anstrich geben sollen lassen sich am besten von ihm selbst erfragen – er gibt sie nämlich nicht oder nur sehr oberflächlich.

 

Wohl neidisch auf den Erfolg von “Staatenlos” und getriggert durch den Aufbau unseres eigenen Standortes in Florida hat er unlängst diverse Gerüchte über unsere Arbeit in die Welt gesetzt und uns als “Steuerhinterzieher in den Knast” gewünscht. Schließlich sei es ja Steuerhinterziehung mit LLCs zu arbeiten.

 

Zeit also auch sein Modell zu hinterfragen.

 

Warum wir LLCs über Aktiengesellschaften bevorzugent

Eine LLC mit Wohnsitz in den meisten europäischen Ländern zu nutzen ist auch tatsächlich entweder Steuerhinterziehung oder wenig sinnvoll. Im besten Fall wird die LLC (unter Umständen mit richtigen Operating Agreement auch in Deutschland möglich) als Alternative zur Kommanditgesellschaft genutzt (kann dank US-Deuschland-Freundschaftsvertrag von 1953 wie EU-Firmen in den Handelsregister eingetragen werden) und versteuert zu normalen Einkommenssteuersätzen am Steuerwohnsitz.

Wahrscheinlich ist aber eher, dass ein Rechtsformvergleich diese LLC als Kapitalgesellschaft wertet, da die Hybridform einer voll haftungsbeschränkten Personengesellschaft in Kontinentaleuropa generell nicht existiert. Damit würde die LLC wie eine örtliche Kapitalgesellschaft Körperschafts- und Gewerbesteuer zahlen müssen und im schlimmsten Fall bei passiven Einkünften unter die Hinzurechungsbesteuerung fallen.

Ein Großteil der Staatenlos-Community jedoch ist mobil und hat den immer ausufernderen Regularien Europas längst den Rücken gekehrt. Sie leben “staatenlos” als Perpetual Traveler, mit Pro-Forma-Wohnsitz in Ländern mit Territorialbesteuerung oder wandern auch für längere Zeit in attraktive Länder aus. Solange sie selbst einkommenssteuerfrei sind können sie jedoch auch die LLC steuerfrei nutzen. Die LLC zahlt eben keine Körperschaftssteuer in den USA, sondern nur Einkommenssteuer am Wohnsitz ihrer Partner. Und die ist eben in diesem Fall Null.

 

Nur in diesem Fall ist die LLC natürlich von Vorteil (für weitere Fälle siehe unten) – aber dieser Fall ist für den modernen globalen Unternehmer eben gar nicht mehr so selten.

 

Steuerhinterziehung ist es also allenfalls die Florida LLC mit europäischen Wohnsitz anonym zu nutzen (mit Treuhänder) und auf das immer noch bestehende Bankgeheimnis und fehlenden Informationsaustausch von Geschäftskonten in den USA zu setzen. Genau solche Lösungen von “damals” spielen in der Staatenlos-Beratung ungeachtet ihrer Strafbarkeit jedoch keine Rolle. Sie sind einfach nicht nachhaltig genug und gleichen einem Katz-und-Maus-Spiel mit der Steuerfahndung, die von OECD/EU mit immer mehr Maßnahmen ausgestattet wird dieses Spiel langfristig zu gewinnen. Offshore ist bereits jetzt quasi tot – und die USA werden nicht ewig als letzte und größte Steueroase der Welt durchhalten.

 

Dekonstruktion der steuerfreien Delaware Corporation

Steuerhinterziehung wiederum ist eher das in Frage stehende Modell – und das sogar in 2 Ländern, die nicht gerade für ihre Güte gegenüber Steuerhinterziehern bekannt sind: Deutschland und USA.

Nehmen wir einmal an eine US-Aktiengesellschaft als Briefkastenfirma (im Folgenden auch als Corp, Corporation oder Inc verkürzt) ist tatsächlich komplett steuerfrei und wird mit Wohnsitz in DACH geführt. Laut geltenden Anti-Mißbrauchsregelungen in den Außensteuergesetzen dieser Länder würde die Corporation wie eine lokale GmbH steuerlich behandelt werden.

Dass ein Verein wie im kritisierten Modell vorgeschlagen Gesellschafter wird ändert daran nichts. Bei der “Regelung der effektiven Geschäftsführung” geht es eben um eben solche. Wer lenkt die Firma tatsächlich, nicht wer ist an ihr beteiligt oder steht im Register. Wird sie aus Deutschland “ferngesteuert” so kann Deutschland die Firma besteuern.

 

Dies lässt sich nur umgehen, wenn die Corporation über eine tatsächliche Betriebsstätte und Direktor in den USA verfügt. Das ist natürlich möglich, wegen des nicht unbeträchtlichen Investments jedoch für viele erstmal keine Option.

 

Hier fragt sich nun wer wirklich Steuern hinterzieht. Von uns gegründete Florida LLCs sind im Handelsregister von Florida transparent mit ihren Eigentümern ersichtlich, außer ein Treuhänder ist explizit gewünscht (was nicht-steuerliche Hintergründe haben kann). Im besagten Modell wird jedoch die tatsächliche Firma auf mehreren Ebenen verschleiert.

Die Gründung der Corporation im diskutierten Modell erfolgt im Bundesstaat Delaware, dessen Handelsregister die Besitzer von Aktiengesellschaften anonymisiert. Bei den Kunden tauchen die Firmen allerdings gar nicht als Delaware-Gesellschaften auf, sondern werden mit einer Florida-Adresse ausgerüstet. Mittlerweile gibt es immerhin aggregrierte Tools zum Durchsuchen aller einzelnen 51 Handelsregister der Bundesstaaten, womit der Registereintrag zumindest initial gefunden werden kann.

Um nicht auf die Anonymsierung des LLC-Eigentümers im Delaware-Register vertrauen zu müssen wird ein Schweizer Verein eingesetzt. Hierbei handelt es sich um einen nicht eingetragenen Verein in der Schweiz, der – richtig- auch in der Schweiz praktisch nicht online gefunden werden kann. In fast allen Jurisdiktionen gäbe es ohne einen Vereinsregister oder Eintrag im Handelsregister oder aufwändig beschaffte mehrfach beglaubigte Dokumente schlicht keine Möglichkeit einen solchen Verein als Gesellschafter einzusetzen.

 

Eine US Corporation hingegen kann weiterhin ohne jegliche Verifikation des Gesellschafters oder Wirtschaftlich Berechtigten (UBO = Ultimate Beneficial Owner) gegründet werden.

 

Der Verein ist auch in dem Sinne praktisch, dass er sich selbst gehört und keinen Besitzer aufweist. Meldepflichten eine Beteiligung anzuzeigen verfallen somit offiziell. Ein nicht eingetragener Verein in der Schweiz hat lediglich 2 Mitglieder, die, wenn man es auf die Spitze treiben will auch wildfremde Personen sein können. Der Verein entfaltet letztlich nämlich keinerlei wirtschaftliche Aktivität und wird nicht beim Finanzamt geführt. Er dient lediglich dem Halten von Anteilen der US-Aktiengesellschaft, die an diesen Verein nichts ausschüttet.

Von einem steuerfreien Modell für Deutschland etc. wird deshalb geworben, weil die Corporation lediglich ein Gehalt im maximalen örtlichen Steuerfreibetrag auszahlt. Alles andere soll angeblich per Firmenkreditkarte steuerfrei aus der Firma entnehmbar sein. Über den bei deutschen Finanzbeamten beliebten Begriff “verdeckte Gewinnausschüttung” wollen wir hier gar nicht reden. Eher interessant ist die Rechtslage in den USA.

In diesem Kontext war es lange beliebt eine US Corporation wegen den speziellen Steuerhaftungsregeln in den USA auszunutzen. Somit wurden die auf den Papier wegen hohen Steuern unattraktiven US-Incs plötzlich attraktiv.

Konkret bedient sich der Firmenbesitzer einer Firmenkreditkarte um sämtlich mögliche Lebensausgaben zu bestreiten, die andererseits den zu versteuernden Gewinn der Firma senken. US-Corporations werden im Gegensatz zu lokalen LLCs nämlich fast nie von der Steuerbehörde IRS geprüft, insbesondere wenn sie nur außerhalb der USA operieren. Dies liegt daran, dass in den Vereinigten Staaten der Steuerberater (CPA= Certified Public Accountant) für Steuerschulden der Gesellschafter haftet, nicht der Geschäftsführer.

 

Dieser sollte erstens Ahnung haben und ist zweitens mit millionenschweren Berufshaftpflichtversicherungen ausgestattet, was die Anreize die Corporation zu prüfen sinkt, die Wahrscheinlichkeit auch eigentlich nicht abzugsfähige Betriebsausgaben dennoch abzusegnen jedoch erhöht.

 

Mit einer Corporation ist die Absetzbarkeit und Abschreibung von Betriebsausgaben zwar in der Tat großzügiger als im DACH-Raum, übertrieben sollte damit aber dennoch nicht werden. Lediglich ältere Verantwortliche oder jene, die in auslieferungsfreien Ländern (wie Paraguay) sitzen, setzen noch unter jede Buchhaltung kritiklos ihre Signatur.

Jüngere CPAs schauen dort mittlerweile, vor allem nach der Steuerreform 2017, wesentlich genauer hin. Denn natürlich ist ein bewusstes Absegnen einer solchen Praxis über einen längeren Zeitraum ungeachtet der Schadensersatzansprüche für den CPA dann strafbar.

Während dies ein wichtiger erster Punkt ist, müssen wir uns zudem mit der angeblichen Steuerbefreiung von Delaware-Firmen beschäftigen, für die es keinerlei Gesetzesgrundlage gibt. Es gibt Vergünstigungen bei dem meisten Auslandseinkommen außerhalb der USA (13.125%, siehe unten), aber keinen generellen Erlass der Federal Tax für einen gewissen Bundesstaat.

Kein CPA oder IRS-Agent – weder aus Delaware noch anderen Bundesstaaten – kann begründen, warum ausgerechnet Delaware-Corporations keine Federal und State Tax zahlen müssen (ausführliche Infos zur Federal Tax im zweiten Kapitel). Gezahlt wird nur die “Franchise Tax”- eine Art Gebühr von 300$ vom Bundesstaat Delaware, die zusätzlich zur Körperschaftssteuer und Gross Receipts Tax hier erhoben wird (siehe unten).

 

Stattdessen schwingt sich der Eindruck auf, dass hier darauf spekuliert wird, dass die US Corporation schon eh nicht steuerlich geprüft wird. Schaut man sich die Handelsregistereinträge an, so sind die Firmen als ganz normale C-Corps gefiled (General) und weisen keinen Status als Non-Profit oder ähnliches auf, was auf eine Steuerbefreiung hindeuten könnte.

 

 

 

 

 

 

Dies wird durch den Hinweis verstärkt, dass im diskutierten Modell meist keine EIN-Nummer beantragt wird (Employer Identification Number, Steuernummer der Firma), was ein Tracking dieser ohnehin sehr anonymen Firma weiter erschwert.  Im Endeffekt werden also spezielle Charakteristika des US-Systems ausgenutzt in der Hoffnung, dass es langfristig gut gehen wird. Für Nicht-US-Bürger sind die USA schließlich die größte Steueroase der Welt – und dabei geht es weniger um Einnahmen, sondern die Festigung des US-Dollars als Weltwährung.

 

Das Kontenproblem beim Delaware-Vereins-Modell

Nicht grundlos machen es die USA sowohl ihren Bürgern als auch Firmen schwer Auslandskonten zu eröffnen. Wegen dem bilateralen FATCA-Austausch findet man wegen stark steigender Bürokratie ohnehin kaum zur Verfügung stehende Banken, wegen dem einzureichenden FBAR-Formular zur vollständigen Transparenz von Auslandskonten möchte man es gar nicht versuchen.

 

Geld soll auf US-Konten liegen, den US-Dollar festigen und die Geldschöpfung der Geschäftsbanken antreiben. Das ist der eigentliche geopolitische Hintergrund hinter der Rolle der USA als Steueroase.

 

Im diskutierten Modell ist dies aber als letzter Punkt nicht der Fall. Denn natürlich gibt es bei einer solch starken Verschleierung und fehlender EIN-Steuernummer auch in den USA keine Geschäftskonten mehr (außer vielleicht beim FinTech Transferwise Borderless).

Wenngleich hier die Eröffnung noch relativ unkompliziert ist, sollte dafür der Geschäftsführer transparent im Handelsregister stehen und sich mit 2 Ausweisdokumenten bei persönlicher Anwesenheit verifizieren. Wir bieten dies bei einer Auswahl von 3 Partnerbanken ausschließlich für US-Firmen in Miami für eine Vermittlungsgebühr von 500€ an.

 

Vor 20 Jahren, als Deutsche noch massenweise Millionen in Geldkoffern auf Nummernkonten in die Schweiz trugen, mag die Konteneröffnung kein Problem gewesen sein in den USA. Heutzutage klappt sie schlicht nicht mehr. Und das Modell ist ungeachtet seiner anderen Risiken deshalb heutzutage zum Scheitern verurteilt.

 

Wie Staatenlos von Community-Mitgliedern weiß, die in der Vergangenheit dieses Corporation Modell genutzt haben, wird die Verwendung von Privatkonten empfohlen, weil Geschäftskonten allenfalls noch über persönliche Kontakte zu gewissen Banken (etwa in Mallorca) möglich sind, was in letzter Zeit aber wohl kaum noch funktioniert – und entsprechende steuerliche Risiken hat.

Die Verwendung von Privatkonten macht das ganze Konstrukt bestenfalls redundant, schlimmstenfalls zu einem großen steuerlichen Risiko. Ein Privatkonto läuft nämlich schließlich privat – und nicht auf den Namen der Kapitalgesellschaft. Auf dieses Privatkonto gehende Einkünfte werden also der Privatperson zugerechnet statt in der Corporation verbucht zu werden. Die Corporation existiert quasi gar nicht, weil sie keine Einnahmen hat.

Das würde zwar zumindest die Rechtsunsicherheit der steuerfreien Nutzung von Delaware beseitigen, ist je nach Steuerwohnsitz des Privatkontenbesitzers aber fatal. Ist dieser nämlich etwa in Deutschland muss er dieses Einkommen voll mit seinem persönlichen Steuersatz versteuern. Ein Schelm, wer Böses denkt, dass diese Privatkonten natürlich nicht im Wohnsitzland sein sollen.

Viele Kunden, die aktuell dieses Modell nutzen, sind jedoch bereits abgemeldet als Perpetual Traveler unterwegs. Sie können dieses Konstrukt tatsächlich ohne Befürchtungen nutzen, in den USA oder ihrem Heimatland Probleme zu bekommen. Für sie stellt sich jedoch die Frage, wofür sie dann überhaupt eine rechtlich unabhängige Aktiengesellschaft brauchen.

 

Sämtliche Vorteile der Corporation, darunter auch Vermögensschutz und Haftungsbeschränkung, sind nichtig, wenn diese Corporation kein Geschäftskonto auf seinen Namen hat. Die Corp ist dann eine reine Hülle, eine Mantelfirma zur Außendarstellung, die auf eine falsche Fährte lockt.

 

Bei der Gründung einer LLC samt Privatkonten-Nutzung hat man dieses Problem freilich nicht. Als steuertransparente Personengesellschaft ist das gesamte Einkommen der LLC bereits privates Einkommen. Ein Geschäftskonto auf den Namen der LLC ist steuerlich gleichgültig, es dient lediglich der Erwartung, dass Business auch von Geschäftskonten getätigt werden sollte. Zudem wird von vielen Plattformen (etwa Amazon FBA) heutzutage bei der Registrierung verlangt, dass eine echte Kreditkarte aus demselben Land des Firmensitzes auf den Namen der Firma verifiziert wird. Dies geht nur mit einer traditionellen Vollbank vor Ort.

Tatsächlich gibt es vereinzelte Banken, die die geschäftliche Nutzung von Privatkonten entweder beschränkt erlauben oder es auch einfach auf lange Zeit nicht merken (vor allem deutsche Direktbanken). Hier kann man sich unter Umständen durchmogeln, muss aber mit jederzeit möglicher Kontensperre rechnen. Privatkonten sind schließlich nicht für geschäftliche Transaktionen gedacht. Bei regelmäßig wiederkehrenden Auszahlungen wie etwa von inländischen Online-Marketing-Plattformen wie Digistore, die – wenn man so in die Impressen schaut erstaunlich oft US-INCs betreiben – mag das vielleicht auch länger gut gehen. Hier gibt es schließlich den Paypal-Trick (zu finden in der Neujahresausgabe des Global Citizen Explorers)

Es braucht bei der 5-fachen Verschleierung bei DACH-Wohnsitz noch bei der Funktionsweise des US-Steuersystems nicht verwundern, dass dieses Modell in der Realität klappen kann und dies auch über viele Jahre hinweg getan hat.

 

Nur, weil es funktioniert, ist es aber nicht auch automatisch legal oder wird in Zukunft funktionieren. Die Gesetze der USA wie auch der relevanten Wohnsitzstaaten sprechen eine klare Sprache – und am Ende spielen die Banken kaum mit bzw. Lassen nur eine begrenzte Zahl an Geschäftsmodellen tatsächlich zu.

 

Behauptungen, das örtliche Finanzamt (letztlich sind es Dutzende verschiedene, nämlich dort wo der Steuerpflichtige wohnt) würde die Gestaltung akzeptieren, konnten nie durch Korrespondenz oder Urteile belegt werden, die es bei einer behaupteten Klage geben müsste. Hier wird eher auf die aktuell unvergleichbaren Verschleierungsmethoden von US-Firmen abgezielt, was jedoch kaum mit Banking in Einklang zu bringen ist. Oder aber die Delaware-Aktiengesellschaft hat irgendwie ein Konto, ist steuerlich aber im Wohnsitzland oder den USA selbst angreifbar. Risikolos funktionieren tut es allenfalls als Firmenmantel bei persönlicher Steuerfreiheit.

 

Doch wenn man ohnehin steuerfrei lebt – warum dann 3600€ jährlich für ein riskantes Modell ohne Konto zahlen wenn man es auch für 1400€ jährlich inklusive vernünftigen US-Geschäftskonto bekommt, das sich mit Stripe und Paypal zu den weltweit besten Konditionen verknüpfen lässt? (die dazu nötige ITIN können wir besorgen).

 

Wie Du eine US-Corporation legal nutzen könntest

Trotz der obig ausführlich ausgeführten Kritik an angeblich steuerfreien Delaware-Corporations können Corporations allgemein durchaus interessant sein. Im Regelfall macht für typische Geschäftstätigkeiten von “Staatenlosen” eine LLC aber immer mehr Sinn.

Die Corporation ergibt vor allem Sinn bei US-Einkommen mit Tätigkeitsschwerpunkt vor Ort (da hier eine US-LLC bei US-Nexus US-Einkommenssteuer zahlen muss), innerhalb von Holding-Konstruktionen sowohl als operative Tochtergesellschaft als auch Zwischenholding, bei der Führung aus Hochsteuerländern mit Substanz, für Immoblien sowie für gewisse US-Investments (etwa Tax Liens und Deeds).

Anschauen wollen wir uns an dieser Stelle kurz die Steuerreform der USA von 2017, die vor allem die Führung von US-Gesellschaften mit Substanz aus dem DACH-Raum heraus wie auch ihren Einsatz als Holding interessanter gemacht hat. Hierzu sind einige Grundlagenkenntnisse über die normale Besteuerung von US-Corporations nötig.

 

In der Vergangenheit haben US-Corporations auf Bundesebene bis zu 38% Steuern zahlen müssen. Dies kam durch die schon geschilderten Möglichkeiten der Gewinnreduktionen aber für wenige Firmen zum Tragen, da dafür ein mehrfacher Millionengewinn übrig bleiben musste. Für die ersten 50.000$ Gewinn betrug der Steuersatz etwa nur 15%. Hinzu kamen je nach Bundesstaat noch weitere Steuern.

 

Besteuerung  der Corporation in den 50 US-Bundesstaaten

Dieser Artikel kann nicht alle 50 Bundesstaaten bezüglich der weiteren Steuern vergleichen, die auch nach der Bundessteuerreform generell weiter existieren. Es lohnt sich aber zu wissen, dass generell entweder eine Sales Tax, eine Körperschaftssteuer bzw. Einkommenssteuer auf Bundesstaatsebene oder eine Art sehr geringe Besteuerung des Umsatzes anfällt.

Die Sales Tax ist dabei nicht mit einer EU-Umsatzsteuer zu vergleichen, sondern lediglich für Händler relevant, die in bestimmten US-Bundesstaaten Handel treiben. Sie ist dafür für diesen Artikel irrelevant, da sie nur bei Wareneinkauf gilt. Mit Ausnahme von 5 Bundesstaaten wird sie mit Raten zwischen 6-12% erhoben.

Die Einkommensbesteuerung auf Bundesstaatsebene gilt natürlich nicht für steuertransparente LLCs. Sie ist jedoch für den Fall der US LPs interessant, die am Ende dieses Artikels diskutiert werden. Hier sind z.B. Florida, Texas und Nevada steuerfrei.

Vor allem interessant ist hier die Körperschaftssteuer auf Bundesstaatsebene. Komplett steuerfrei sind hier nur Gesellschaften in Nevada, South Dakoto, Ohio, Texas, Washington und Wyoming. Einige Staaten haben aber einen gewissen Steuerfreibetrag, etwa 50.000$ in Florida, danach 5,5%.

Allerdings relativiert sich dies außer in den eher für ihre Wildnis als Business bekannten Bundesstaaten South Dakota und Wyoming mit einer sogenannten “Gross Receipts Tax”. Dies ist eine Art Umsatzsteuer, die jedoch nur einen sehr geringen Prozentsatz und gewisse Freibeträge aufweist. In Texas sind es etwa 0,331% bei einem Freibetrag von 1,1 Millionen Euro.

Im so beliebten Delaware sind es sogar bis zu 0.75% bei nur 300.000$ Freibetrag pro Quartal – zusätzlich zu der bereits recht üppigen Körperschaftssteuer von 8,7%.

 

Eigentlich ist Delaware also gar nicht so sehr die US-Steueroase, für die der Bundesstaat gerne ausgegeben wird. Staatenlos empfiehlt je nach Situation für eine US-Aktiengesellschaft daher auch hier eher Florida oder Texas, die gut erreichbare typische Business-Städte wie Miami oder Houston bieten.

 

Zu guter Letzt sollte auch das Thema Sozialbeiträge in den USA nicht vergessen werden, die für dort angestellte Mitarbeiter und Direktoren anfallen. Es gibt die Rentenversicherung, die hälftig von Arbeitgeber und Arbeitnehmer zu begleichen ist. Sie beträgt 12,4% auf maximal 110.000$. Die Krankenversicherung (Medicare) beträgt ebenso hälftig bezahlt insgesamt 2,9% des Gesamtlohns. Schließlich fällt eine Arbeitslosenversicherung an, die aber auf Bundesebene auf gerade mal 105$ im Jahr beschränkt ist. Auf Bundesstaatsebene ist dies unterschiedlich, beträgt in der Regel aber 1-3% für neue Arbeitgeber.

 

Die Trump-Steuerreform von 2017

Es sprengt den Rahmen dieses Artikels einen kompletten Überblick über die von Donald Trump durchgesetzte große US-Steuerreform von 2017 geben. An dieser Stelle wollen wir uns nur auf die relevanten Punkte konzentrieren, die internationale Unternehmer mit Wohnsitz außerhalb der USA bei Aktiengesellschaft innerhalb nutzen können.

 

Wie bei jeder Steuerreform gibt es Gewinner und Verlierer. Nicht in den USA ansässige Unternehmer können aber als die großen Gewinner der US-Steuerrreform gelten. Für sie ist nun auch die legale Nutzung von US-Corporations eine durchaus interessante Möglichkeit.

 

Statt einer Körperschaftsbesteuerung von 15-38% wie bereits erklärt gibt es nach der Steuerreform nur noch eine Flat Tax in Höhe von 21%. Hinzu kommen etwaige Steuern der Bundesstaaten.

Der wohl wesentlichste Punkt ist aber die Aussetzung der Nachversteuerung ausländischer Gewinne wenn sie in die USA repatriiert werden. Dies hat in der Vergangenheit für Nachversteuerung bis 35% gesorgt und die US-Großkonzerne zu Steuermodellen wie dem Double-Irish-Dutch Sandwich motiviert, bei dem die Gewinne letztlich in Steueroasen wie Bermuda und den Bahamas geparkt wurden.

Nun können diese Gelder ohne oder mit nur geringer Nachversteuerung zurück in die USA fließen und haben dies in den letzten beiden Jahren auch bereits getan und nennenswerte Investitionen angekurbelt. Es gelten dabei die US-amerikanischen Außensteuergesetze, die von einer ordnungsgemäßen Betriebsstätte mit lokaler Geschäftsführung in den entsprechenden Ländern ausgehen.

Eine an einer Briefkastenfirma beteiligte US-Corporation muss jedoch nicht die vollen 21% nachversteuern. Durch das sogenannte GILTI-Regime (Global Intangible Low Taxed Income) beträgt die Nachversteuerung nur 10,5%, wobei 80% bereits bezahlte Steuern angerechnet werden könnten. Effektiv heißt dass, dass man eine US-Corporation mit Substanz bewusst zur Kontrolle einer Briefkastenfirma einsetzen kann und bei Rückleitung der Gewinne in die Aktiengesellschaft mit nur 10,5% Besteuerung davon kommt. Bedingung ist nur, dass die Einkünfte von außerhalb der USA kommen.

Sogar noch besser: maßgeblich dabei ist der gesamte Gewinn aller Tochtergesellschaften, der insgesamt mit über 10,5% besteuert werden muss. Würde die US-Corporation neben einer Briefkastenfirma also auch zB an einer deutschen GmbH beteiligt sein, so würde die deutsche Körperschafts- und Gewerbesteuer mit eingerechnet werden (zu 80%). Bei gleichen Einkommen der Briefkastenfirma und Hochsteuergesellschaft würde also eine 26,25% Körperschaftsbesteuerung ausreichen um die Briefkastenfirma komplett steuerfrei zu stellen (80% von 26,25% sind 21% geteilt durch 2 Gesellschaften gleich mindestens 10,5%).

Mit dieser Formel im Auge kann es sehr viel Sinn machen eine zusätzliche Briefkastengesellschaft zu gründen, wenn die US-Firma ohnehin an EU-Tochergesellschaften in etwa Deutschland, Frankreich, Spanien oder anderen Hochsteuerländern beteiligt ist. Die Geschäftsführung wird nämlich ja eben durch die US-Gesellschaft hergestellt, die die nötige Substanz hat (sofern sie sie benötigt). Somit kann über den Umweg einer US-Holding auch bei DACH-Wohnsitz eine 10,5% Besteuerung erreicht werden. Es sind aber natürlich persönliche Steuern bei der Ausschüttung bzw. Quellensteuer (siehe unten) zu beachten.

 

Der eigentliche Knaller ist jedoch die IP-Box-Besteuerung, die die USA seit 2017 eingeführt hat. Sie folgen dabei nicht den strengen Nexus-Ansatz der OECD, die dieses Modell – außer für Patente und Software gekoppelt an die Entwicklungskosten -weitgehend aus der EU verbannt hat. Stattdessen werden ausländische Erträge aus Geistigen Eigentum aller Art mit lediglich 13,125% versteuert.

 

Die US-Steuergesetzgebung definiert Geistiges Eigentum dabei soweit, dass man fast alles darunter fallen lassen kann. Denn das Geistige Eigentum muss weder in den USA entwickelt sein noch patentiert oder sonstwie registriert sein. Auch dies gilt aber natürlich nur auf Auslandseinkommen, nicht US-Einkommen. Praktisch kann man aber fast sämtliche Dienstleistungen oder Exporte an den EU-Markt zB über die reduzierte Körperschaftssteuer von 13,125% laufen lassen, ob für Branding, Know-How, Software oder immaterielle Vermögenswerte aller Art.

Zusammengefasst kann man also sagen, dass über den richtigen Bundesstaat strukturierte US-Aktiengesellschaften mit Auslandseinkommen außerhalb der USA maximal nur noch 13.125% Körperschaftssteuer bezahlen müssen. Das ist ähnlich viel in den meisten EU-Steueroasen, mit denen die USA wegen ihrer Möglichkeiten, Reputation und DBAs generell gut konkurrieren können. Nicht vergessen werde sollte aber die Quellenbesteuerung.

 

Quellensteuer und US Corporation

Zwar gibt es keine Nachversteuerung bei in die USA eingehenden Geldern mehr, sehr wohl aber eine Quellenbesteuerung bei Abflüssen aus den USA. Diese Quellenbesteuerung steht weiterhin unverändert bei 30%. Dies ist vielen Leuten allgemein bekannt, da sie etwa Aktienbesitzern von jeder US-Dividende abgezogen wird.

Je nach Wohnsitz kann ein Doppelbesteuerungsabkommen aber dafür sorgen, dass eine niedrigere Steuer einbehalten wird. Je nach DBA erfolgt eine gewisse Freistellung oder muss ein Antrag auf Rückerstattung gestellt werden. Im Regelfall sehen die DBAs bei Aktien eine Freistellung/Rückerstattung von 15% der Steuern vor, die dann aber auch noch zum örtlichen Wohnsitztarif versteuert werden müssen. In der Regel kann die Quellensteuer dabei voll angerechnet werden.

Ähnlich wie bei Aktien verhält es sich auch bei größeren Beteiligungen (Qualified Direct Dividend). Wird ein Gewinn an die Gesellschafter ausgeschüttet, so muss die US-Corporation Quellensteuer einbehalten. Bei höheren Beteiligungen (meist ab 10%) sind die verhandelten DBAs aber wesentlich großzügiger als bei Minimalbeteiligungen. Hier lässt sich die Quellensteuer in der Regel auf 5% reduzieren wie bei den meisten EU-Gesellschaften der Fall. Eine Zypern-Holding kann also den kompletten Gewinn der US-Tochtergesellschaft mit 5% Quellensteuer vereinnahmen. In Zypern wird er nicht versteuert. Die USA gelten zudem nicht als Niedrigsteuerland für die zypriotischen CFC-Rules.

In Verbindung mit Deutschland ist sogar Null Prozent möglich! Eine deutsche GmbH (oder auch Familienstiftung) ist eine ausgezeichnete Zwischenholding zum Halten von Anteilen von US-Gesellschaften. Solange eine Mindestbeteiligung von 80% besteht kann der Gewinn aus einer US-Zweigniederlassung komplett steuerfrei nach Deutschland fließen. Ist die Mindestbeteiligung geringer, fallen die üblichen 5% an.

Zwar erhebt Deutschland mit der Abgeltungssteuer nun ebenfalls eine Quellensteuer (26,375%), diese lässt sich aber über eine übergeordnete Holding in einem EU-Land praktisch ebenso auf Null senken (EU-Mutter-Tochter-Richtlinie). Aus einer quellensteuerfreien EU-Holding (etwa Malta, Zypern, Estland) kann der Gewinn dann zur Privatperson in ein steuerfreies Land fließen. Statt Deutschland ist diese Quellensteuerbefreiung mit der USA bei 80% Minimalbeteiligung auch für Holding-Gesellschaften in den Niederlanden, Belgien, Frankreich, Großbritannien, Dänemark, Schweden, Finnland, Japan und Mexiko möglich.

Selbstverständlich ist dies deutlich aufwändiger als es sich anhört und komplexer als hier beschrieben werden kann. Es muss auf Substanz bei allen Firmen geachtet werden und zahlreiche Besonderheiten wie Mindesthaltefristen oder sogeannte “Anti-Treaty-Shopping Rules” beachtet werden, die verhindern sollen, das Geld zu leicht steuerfrei zu verschieben.

 

Für größere Konzerne ist dies aber keine große Kunst und im Vergleich zu den Steuereinsparungen von nur 5% sehr geringe Kosten im Vergleich. Grundsätzlich ist der Weg über eine deutsche oder andere Zwischenholding deshalb erst ab über 7-stelligen Gewinnen lohnenswert.

 

Bei DACH-Wohnsitz eine örtliche Gmbh oder besser Familienstiftung, bei Wohnsitz in Steueroasen eine Zypern-Limited mit Substanz ist zur Beteiligung von US-Gesellschaften aber immer empfohlen, da die 30% Quellensteuer sonst ganz schön weh tun können. Lediglich in tatsächlichen Steuerwohnsitzen mit Steuerzertifikat, gutem US-DBA und niedriger Dividendenbesteuerung kann allenfalls darauf verzichtet werden. Dies sind zB Zypern, Malta, Bulgarien, Rumänien und Ungarn.

 

Warum Verein + LLC trotzdem Sinn machen kann

Kommen wir zurück zur LLC. Oben habe ich das Modell einer von einem Schweizer Verein gehaltenen Delaware-Aktiengesellschaft auf mehreren Ebenen dekonstruiert. Die Idee mit dem Verein ist dabei richtig umgesetzt aber gar nicht so verkehrt, macht bei deutschen Wohnsitz aber wenig Sinn. Gut verwenden kann man es aber zum Beispiel mit Zypern-Wohnsitz.

Der zypriotische Non-Dom-Status ist sehr beliebt und trotz jüngster Änderungen weiterhin der beste Wohnsitz in der Europäischen Union. Nur hier ist komplette Steuerfreiheit möglich. Diese ist jedoch leicht eingeschränkt, da sie nur für Zinserträge und Dividenden gilt. Anderes Einkommen über einen Steuerfreibetrag von 19.500€ muss versteuert werden. Und leider kann eine Pass-Through-LLC eben keine Dividenden auszahlen, sondern versteuert mit örtlicher Einkommenssteuer im Wohnsitzland. Diese ist in Zypern progressiv bis zu 35%.

 

Eine US-Corporation wie oben geschildert kann dank guter DBA bereits mit Zypern-Wohnsitz Sinn machen, führt aber eben nicht zu Steuerfreiheit. Diese können wir aber über den Umweg eines Vereins erlangen. Hierbei wird die unterschiedliche Betrachtung des Hybridmodells seitens der Schweiz/Österreich und der USA ausgenutzt (Hybrid Mismatch).

 

Für die USA bleibt die Gesellschaft nämlich eine “Disregarded Entitiy”, bei der nur die Partner ihre Versteuerung selbst in die Hand nehmen. In Österreich und der Schweiz wird die LLC im Rechtstypenvergleich aber als Kapitalgesellschaft gewertet. Damit erfolgt keine direkte Ausschüttung des LLC-Einkommens in die Vereine, da die LLC als separate Kapitalgesellschaft gewertet wird. Der Gewinn verbleibt also steuerfrei in der US-LLC und kann sich von dort ausbezahlt werden.

Natürlich bleibt weiterhin das Problem, dass ein Gehalt  in Zypern wiederum versteuert werden müsste und Dividendenzahlungen bei einem Verein als Gesellschafter nicht möglich sind. Daher müsste man unter diesen Umständen eine Drittfirma offshore haben, die sich den Gewinn per Rechnung aus der steuerfreien US-LLC zieht und anschließend Gewinne steuerfrei nach Zypern ausschütten kann.

In diesem Fall muss das Formular 5472 über Transaktionen mit verwandten Firmen für die US-LLC ausgefüllt werden. Dies ist zwar ein gewisser Aufwand, aber die Banking und Payment-Vorteile von US-Firmen gegenüber Briefkastenjurisdiktionen können dies lohnenswert machen. Anderenfalls kann man sich natürlich auch Darlehen geben etc.

Natürlich kann der Verein auch zum Verschleiern einer LLC-Beteiligung ähnlich wie im anfangs diskutierten Beispiel verwendet werden. Nur ist hier der Unterschied, das die LLC ganz klar legal funktioniert. Den Gewinn aus der ohnehin steuerfreien LLC kann dann als Gehalt ausgezahlt werden und je nach Wohnsitz versteuert werden.

Der Verein in diesem Modell dient immer rein zum Halten der Anteile. Er entfaltet keinen eigene eigene wirtschaftliche Tätigkeit oder bekommt eine Gewinnausschüttung. Ein Verein in Österreich und der Schweiz braucht lediglich 2 Mitglieder und lässt sich auch von Ausländern gründen, sofern eine Adresse im Land besteht. In der Schweiz ist er nicht eingetragen, was Anonymität begünstigt, aber es sehr schwer macht Gesellschafter von Auslandsfirmen zu werden (außer USA).

Für die Beteiligung an anderen Ländern ist daher eher Österreich zu empfehlen, wo es einen online abrufbaren Vereinsregister gibt. Anwendungsmöglichkeiten gibt es zahlreiche – etwa die Vermeidung von Wegzugsbesteuerung, Unternehmensführung während Insolvenz oder Pfändungsschutz. Du kannst Dich gerne bei dem Staatenlos-Team melden, falls Du dich für die zahlreichen Möglichkeiten interessierst, die Dir Vereine bieten können.

 

Mit US LP bei deutschen Wohnsitz nur 25% Gesamtversteuerung

Abschließend sei noch ein Wort zu den US Limited Partnerships gesagt. Diese bieten insbesondere bei deutschem Wohnsitz nämlich attraktive Möglichkeiten, die wenigen bekannt sind. Im Grunde genommen ist es eine ähnliche Funktionsweise bei der Zypern-Organschaft in Österreich, wobei die Steuer hier leider allenfalls halbiert werden kann statt komplett auf Null zu sinken.

Eine Limited Partnership kennen Staatenlos-Leser vor allem aus Kanada. Sie funktioniert abgesehen von kleineren Ausnahmen (etwa Haftungsbeschränkung) fast deckungsgleich mit amerikanischen LLCs. In den USA sind LPs aber fast unbekannt, da man sie eben wegen der fehlenden Haftungsbeschränkung gegenüber der sonst ähnlichen LLC nicht wirklich braucht.

Zur internationalen Steueroptimierung ergeben sich über amerikanische LPs aber interessante Möglichkeiten. Das liegt darin, dass die LP eben wegen der fehlenden Haftungsbeschränkung im Rechtstypenvergleich zuverlässig als Personengesellschaft gewertet wird während dies für eine LLC nur sehr schwierig durchsetzbar ist. Viele Staaten, etwa auch Deutschland, werten LLCs im Regelfall als Kapitalgesellschaft, was steuerlich sehr ungünstige Folgen auslösen kann.

Nun besteht aber gerade zwischen Deutschland und den USA ein für die LP-Nutzung sehr vorteilhaftes Doppelbesteuerungsabkommen.

 

Dieses besagt nämlich, dass mit einer Betriebsstätte in den USA erwirtschafteten Gewinne einzig und allein auch in den USA versteuert werden. Es darf zu keiner Nachbesteuerung in Deutschland kommen. Es besteht lediglich ein Progressionsvorbehalt, das heißt diese Einkünfte treiben den Steuersatz in Deutschland auf Dritteinkünfte hoch.

 

Keine Frage – dies klappt natürlich nur mit einer Betriebsstätte in den USA, die von Deutschland anerkannt wird. Diese muss nicht zwingend US-Einkommen erwirtschaften, aber klar aus den USA geleitet werden. Dies setzt natürlich einen gewissen Investitionsaufwand voraus. Gerade jedoch wenn es etwa um die Besteuerung von Mieten von US-Wohnungen geht oder private Investitionen in US-Geschäfte (Restaurants, Hotels, Ladengeschäfte, etc.) steuerlich optimiert werden sollen, ist die LP-Option bei deutschem Wohnsitz sinnvoll.

Nach der US-Steuerreform können nämlich 20% des Gewinns einer LP steuerfrei abgeschrieben werden. Lediglich 80% des Einkommens einer LP muss vom Bund und evtl. In den Bundesstaaten (Florida zB nicht) einkommensbesteuert werden. Damit lässt sich je nach Kombination und Gesamteinkommen die Steuerlast in den USA auf 25-30% senken. Das ist zwar auch nicht wenig, aber wesentlich angehmer als die 45% schnell eintretender Spitzensteuersatz in Deutschland. Von den Business-Vorzügen der USA gegenüber Deutschland – ob Regulierungsvorteilen, Abmahnsicherheit oder weniger Bürokratie – ganz zu schweigen.

Es gelten gewisse Einschränkungen, etwa eine Deckelung des 20%-Abzugs auf die ersten 157.000$ Gewinn – danach werden die Berechnungen komplizierter und beziehen etwa die Gesamtlohnsumme des Unternehmens mit ein. Grundsätzlich ist bei US-Expanision oder leicht möglicher Betriebsstätte aber eine Limited Partnership mit deutschem Wohnsitz die deutlich bessere Wahl als eine örtliche Kapital- oder Personengesellschaft wie auch eine US-Aktiengesellschaft.

 

Zusammenfassung: so kannst Du auch  US-Firmen legal nutzen

Ich habe diesen langen Artikel begonnen ein in meinen Augen unzulässiges Firmenmodell auf mehreren Ebenen zu dekonstruieren. Eine Delaware-Gesellschaft – ob privat gehalten oder mit Verein als Gesellschafter – kann niemals komplett steuerfrei betrieben werden. Dass es dennoch klappen kann liegt einzig allein an den Charakteristiken des US-Steuerrechts, das US-Corporations praktisch nie prüft, weil die Steuerhaftung beim Steuerberater liegt.

 

Es gibt keinerlei Gesetzesgrundlage, was US- wie auch auf die USA spezialisierte Steueranwälte bestätigen. Wie oben ausführlich dargelegt sind Delaware-Gesellschaften im besten Fall redudant, da bei einem steuerfreien Wohnsitz eine LLC viel geeigneter ist. Fehlende Bankkonten und ihre Implikationen und Außensteuergesetze in Deutschland (effektive Geschäftsführung) tragen dazu bei, dass das eingangs diskutierte Modell nicht zu empfehlen ist. Kein Wunder, dass der Anbieter 1000€ Provision für für Kundenvermittlung gibt…

 

Dennoch kann es sich durchaus lohnen über die legalen Einsatzmöglichkeiten einer US-Corporation nachzudenken, die seit der Steuerreform von 2017 gerade für globale Unternehmer wesentlich attraktiver geworden sind. Nur noch 13.125% Körperschaftssteuer winken gut strukturiert bei Dienstleistungen oder Warenexport in die EU oder andere Länder außerhalb der USA. Die Aussetzung der Nachversteuerung in Kombination mit dem GILTI-Regime bietet weitere Möglichkeiten dies noch auszumaximieren.

Immer ein Auge sollte man auf die Quellensteuer werfen. US-Corporations sollte man deshalb im Regefall nur mit geeigneten Holding-Unternehmen gründen, die die 30% Quellensteuer auf 5% reduzieren können. Wer ohnehin im steuerfreien Ausland sitzt und eine operative Firma braucht, ist dabei in der Regel mit einer steuertransparenten LLC wesentlich besser aufgestellt. Eine Inc. lohnt sich allenfalls bei Einkünften aus den US-Markt, da die Flat Tax von 21% mittlerweile stark unter den US-Einkommenssteuern liegt. Beachtet werden sollte freilich, dass LLCs den US-Markt selber steuerfrei abwickeln können, sofern keine Betriebsstätte oder ein ständiger Vertreter der Firma auf US-Gebiet besteht.

An dieser Stelle sei auch darauf hingewiesen, dass eine persönliche Steuerpflicht in den USA auch unter 183 Tagen Anwesenheit ausgelöst werden kann (überhalb immer). Unter dem Substantial Presence Test sind die letzten 3 Jahre Anwesenheit in den USA relevant. Das aktuelle Jahr zählt einfach, das letzte zu einem Drittel und das vorletzte zu einem Sechstel. Addiert darf dies nicht mehr als 183 Tage ergeben. Im Durchschnitt ist man damit immer auf der sicheren Seite, solange man weniger als 4 Monate pro Kalenderjahr in den USA bleibt (120 Tage, da 120-40-20=180). Denn mit einer US-Steuerpflicht wird vor allem die Besteuerung einer LLC dann schnell ungünstig.

Wer vor allem einen deutschen Wohnsitz hat, aber in die USA investiert oder ein substantielles Unternehmen dort führt, sollte sich mit den Möglichkeiten der US Limited Partnerships vertraut machen. Er zahlt dann unter Progressionsvorbehalt nur die niedrigere amerikanische statt deutsche Einkommenssteuer. Wesentlich ist die Gewerblichkeit in den USA über eine dortige Betriebsstätte.

Mit nur 25-30% Gesamtsteuerbelastung ist dieses Modell dann auch klar einer Corporation überlegen, die mindestens 13,125% auf Auslandseinkommen zahlt und ihre Gewinne dann in Deutschland mit 26% abgeltungsversteuern muss. Dies kann durch das besondere US-BRD-DBA für die Einkommenssteuer vermieden werden. Aber eben nur mit einer LP, weil die LLC von deutschen Behörden nur schwierig als Personen-, sondern eher als Kapitalgesellschaft gewertet wird.

Um es nochmals zu wiederholen: bei exzelllenten Geschäftsbanken mit schnell möglichen Kreditvergaben, den weltweit niedrigsten Gebühren beim Credit Card Processing und reputablen Standorten, an denen man auch gerne länger Zeit verbringt sind US-Entitäten ungeachtet der gewählen Rechtsform eine attraktive Wahl.

 

Man kann mit ihnen weltweit problemlos abrechnen, sich bei fast allen notwendigen Plattformen anmelden und viele nachteilige EU-Regulierungen umgehen ohne abmahnbar zu sein. Die Gefahr in den USA verklagt zu werden oder Probleme mit der Steuerbehörde IRS zu bekommen ist bei legalen Konstrukten verschwindend gering.

 

Selbstverständlich muss man hier beim Business auf den lokalen US-Markt mehr aufpassen. Die IRS wiederum fährt in der Regel eine Einschüchterungstaktik mit hohen Strafandrohungen, die jedoch selten ausgesprochen werden. Gerade wer außerhalb der USA mit einer US-Inc. Geschäfte abwickelt sollte die IRS eher als Partner sehen, der Interesse hat Dir bei 13,125% Steuern großartige andere Vorteile zu bieten. Aber eine gewisse Steuerlast muss eben doch sein – die Mär der steuerfreien US-Aktiengesellschaft (ob Delaware oder sonstwo) wird auch durch ständige Wiederholung ohne Substanz nicht besser.

Wenn Du Dich in den USA optimal aufstellen willst, dann schreibe mir an [email protected] um Deine LLC, Corp oder LP-Gründung in Auftrag zu geben. Wir können Dir neben Firmengründung, Administration, Buchhaltung und Steuerberatung auch eine ITIN organisieren (nötig für Paypal-Business-Nutzung) und beim Bonitätsaufbau helfen, die in der Beantragung vieler spannender Travel-Hacking-Kreditkarten münden kann. Selbstverständlich haben wir mehrere ausgezeichnete Vollbanken als Partner, in der wir für Dich eine Konteneröffnung vereinbaren können. Und letztlich können wir mit ausgefeilteren Büro-Lösungen Dir auch bei Betriebsstätte, Mitarbeitersuche und Co. helfen.

Unser Miami-Büro wird von erfahrenen Unternehmern geleitet, die bereits seit 20 Jahren selbst auf dem US-Markt mit Corporations aktiv sind. Wir arbeiten mit einem der bekanntesten US-CPAs in der Buchhaltung/Steuerberatung zusammen um Dir die besten Möglichkeiten auch über eine steuer- und buchhaltungsfreie LLC hinaus zu bieten. Bei uns kannst Du übrigens auch in 2-3 Raten zahlen. Somit fällt initial für eine US-LLC oder Corporation gerade mal 700€ an. Wir wissen, dass wir eine ideale nachhaltige Lösung anbieten und wollen dies auch Jedermann ermöglichen.

Schreibe uns auch gerne an wenn Du weitere Informationen über die angeblich steuerfreien Delaware Corporations hast.

 

Wir sind sehr interessiert daran das Modell wirklich zu verstehen und lassen uns bei entsprechenden Beweisen auch gern vom Gegenteil überzeugen. Die Beweislage ist jedoch ernüchternd – warum gibt es keinerlei ausführliche öffentliche Darstellung oder ein Konkurrenzangebot, wenn doch alles so legal und sauber sein soll?

 

Bist Du ein enttäuschter Nutzer davon kannst Du dich deshalb ebenfalls melden – und dich zahlreichen weiteren darüber betrogenen Kunden anschließen, die sich etwas ganz anderes für den üppigen Jahrespreis von 3600€ vorgestellt haben. Erfahrungsberichte stellen wir hier gerne anonym wie auch mit Namensnennung ein – oder schreibe uns in den Kommentaren!

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