Auf Staatenlos haben wir bereits in Dutzenden Artikeln die Kernflaggen der Flaggentheorie wie Wohnsitze, Auslandsfirmen oder Bank-Konten untersucht.
Heute geht es um 2 weitere “Flaggen”, die für viele noch kontroverser sein mögen. Steuern sparen schön und gut, aber sollte man seinen Ehepartner oder seine Nachkommen mit einer klugen Flaggenstrategie optimieren?
Diese Frage muss letztlich jeder für sich selbst beantworten. Dieser Artikel gibt jedoch einen kleinen Einblick, was für Möglichkeiten in diesem Zusammenhang offen stehen. Viele sind dabei gar nicht mal so unrealistisch, tatsächlich wurden viele der genannten Optionen bereits einmal in einem Gespräch konsultiert. Dabei geht es keinesfalls darum seinen Ehepartner zu benachteiligen, sondern in den meisten Fällen eher darum Chancen zu eröffnen.
Jurisdiktion für Heirat
Sprechen wir über die Ehe zwischen zwei Partnern, so kann dies auf internationaler Ebene bereits kompliziert werden. Denn Rechtskreise auf der Welt unterscheiden sich nicht nur was das Steuersystem angeht. Auch das Eherecht ist vielen Ländern unterschiedlich geregelt.
Aus der Sicht des Brautpaares ist die Heirats-Jurisdiktion vor allem bezüglich des Ehegüter-Rechtes entscheidend. Denn dieses regelt, wie nach Scheidung oder Tod eines Partners mit dem gemeinsamen Vermögen verfahren wird.
Problematisch ist eben bloß, das viele verschiedene Jurisdiktionen unterschiedlichen Rechtskreisen zuzuordnen sind und unter Umständen das Recht für die Heirat gewählten Landes in anderen Ländern nicht anerkannt wird. So kann man zwar theoretisch gewisse Vorteile in der Heiratsgesetzgebung eines Landes in Anspruch nehmen, muss im Herkunfts- oder Wohnsitzland aber eventell darauf verzichten.
In fast allen Ländern der ehemaligen Soviet-Union ist ein notarieller Ehevertrag etwa unzulässig. Wer in Deutschland nach deutschem Recht heiratet, dann aber zu seinem Ehepartner nach Russland zieht, kann sich darauf einstellen, dass der Ehevertrag ungültig wird. Einzige Ausnahmen, die sich eher am deutschen Rechtskreis orientieren, sind die 3 baltischen Staaten Litauen, Lettland und Estland sowie Ungarn.
In den Ländern mit Tradition eines Common Law, vor allem die Vereinigten Staaten und Großbritannien mit all seinen ehemaligen Kolonien und aktuellen Überseegebieten ist das sogenannte “Domicile” ausschlaggebend für das Ehegüterrecht. Kein “Domicile” zu haben ist in vielen englisch-sprachigen Ländern auch steuerlich relevant, den sogenannten Non-Dom-Systemen. Familienrechtlich entscheidend ist generell das letzte Domicile des Ehemannes. Dies ist in der Regel die Heimat seines Vaters oder ein anderes Land, in dem mindestens 17 Jahre verbracht wurden.
Das englische Common Law kennt generell nicht einmal den Begriff des Ehegüterstandes, sondern geht immer von Gütertrennung aus. Das bedeutet, dass ein Ehepaar kein gemeinsames Vermögen besitzt, sondern jedem das gehört, was er selbst in die Ehe eingebracht hat und auch danach noch erwirbt. Im Falle einer Scheidung kann ein Gericht nach Ermessen jedoch eine Entschädigung festlegen, die in heutigen Zeiten auch durchaus der Hälfte des Ehevermögens entsprechen kann. Hier kommt es letztlich auf die gerichtliche Zuständigkeit des Scheidungsverfahrens an. Ist dieses etwa in Ländern mit vollständiger Gütergemeinschaft (Südafrika, Namibia, …), so wird auch das vor der Heirat vorhandene Vermögen mit einbezogen in die Aufteilung.
Voreheliches Vermögen ist hingegen geschützt in der sogenannten Errungenschaftsgemeinschaft, die in den 9 vor allem spanisch geprägten Bundesstaaten der USA gesetzliche Regelung ist, während sich die anderen Bundesstaaten familienrechtlich weiter am englischen Recht der Gütertrennung festhält.
Strikte Gütertrennung gilt auch in den Commo-Law Staaten, die islamisches Recht für Muslime im Land anwenden. Dies betrifft etwa Malaysia, Indien und Pakistan. Im islamischen Recht gilt generell vollständige Gütertrennung, die Frau hat nach Auflösung der Ehe nur noch Anspruch auf die sogenannte Morgengabe, die ihr Ehemann bei Heirat in die Ehe einbringt. Die Hälfte dieser Morgengabe steht der Frau sofort, die andere Hälfte nach möglicher Trennung zu. Auch Unterhalt darf sie nur solange beziehen, wie ihr die neue Eheschließung verboten ist (3 Menstruationsperioden). Anknüpfungspunkt für islamisches Eherecht ist das Heimatrecht des Ehemannes, sprich ein Staatsbürger eines islamischen Staates fällt auch generell unter islamisches Eherecht, gleich wo sich sein Wohnsitz befindet.
Anders sieht es im deutsch-sprachigen Rechtskreis aus, der auch Drittländer wie Griechenland, Taiwan und die Türkei umfasst. In Deutschland, Österreich, Griechenland und Taiwan gilt etwa die Zugewinngemeinschaft, während in der Schweiz und Türkei eine Errungenschaftsbeteiligung gilt. Zugewinngemeinschaft bedeutet, dass bei Beendigung des Güterstandes der Zugewinn berechnet wird, den jeder der Ehegatten während der Zugewinngemeinschaft erzielt hat. Der Ehepartner, der einen höheren Wertzuwachs erzielt hat, muss die Hälfte des Mehrbetrages (in Griechenland: ein Drittel) als Geldzahlung an den anderen Ehegatten leisten.
Die Errungenschaftsbeteiligung der Schweiz und Türkei verfolgt ein ähnliches Prinzip, rechnet aber eine Wertsteigerung des Anfangsvermögens nicht ein. Anknüpfungspunkt des geltenden Rechtes ist auch hier das Heimatrecht der Ehegatten, ledigich in der Schweiz spielt der Wohnsitz zur Zeit der Eheschließung eine Rolle. Ein Ehevertrag ist in allen Ländern generell möglich.
In den meisten anderen Ländern der Welt gilt vor allem französisches Recht stark beeinflusst durch den “Code Napoleon”. Dies betrifft etwa Osteuropa nach Ende der Soviet-Union sowie viele afrikanische und lateinamerikanische Staaten.
In allen diesen Ländern gilt die sogenannte Errungenschaftsgemeinschaft, sprich während der Ehe erworbenes Vermögen ist bei Scheidung hälftig aufzuteilen. Vermögen vor der Eheschließung bleibt unberücksichtigt. Ferner sind Eheverträge in den meisten dieser Staaten unzulässig. Besonders gilt dies etwa in Argentinien, Paraguay, Bolivien und Ländern der ehemaligen Soviet-Union. In anderen Ländern ist ein solcher Vertrag nur vor Eheschließung oder auch nur mit gerichtlicher Genehmigung nutzbar (etwa Niederlande und Portugal).
Andere lateinamerikanische Länder wiederum haben stärkere Abweichungen vom Code Napoeon, der von den Spaniern weitgehend übernommen schnell auch Anwendung in den meisten lateinamerikanischen Staaten fand. So haben einzelne Bundesstaaten Mexikos, Nicaragua und Honduras wiederum noch vollständige Gütertrennung ohne gesetzlichen Ausgleichsanspruch bei Auflösung der Ehe.
Eine eigene Untergruppe bilden schließlich noch die skandinavischen Länder, die Elemente des englischen Common Law mit dem zivilrechtlichen Erbe des Kontinents verknüpfen. Entscheidend für ihre Anwendbarkeit ist der Wohnsitz des Ehemannes bei Eheschließung. Operiert wird über eine aufgeschobene Gütergemeinschaft, bei der während der Ehe Gütertrennung herrscht, bei Tod oder Scheidung jedoch ein güterrechtlicher Ausgleich erfolgt. Dieser erstreckt sich generell auch auf das vor der Ehe vohandene Vermögen eines Partners, es sei denn in den zulässigen Eheverträgen wird anderes vereinbart.
Grob zusammengefasst zielt also das internationale Ehegüterrecht meistens auf den gesetzlichen Ausgleich im Falle der Scheidung ab, erlaubt aber oft auch Eheverträge mit abweichenden Bedingungen.
Extremere Gütertrennung mit Benachteiligung der Frau ist vor allem in den islamischen Staaten und manchen Ländern Lateinamerikas wie Nicaragua, Honduras und Mexiko vorherrschend, während vor allem die ehemaligen kommunistischen Staaten und das südliche Südamerika die Errungenschaftsgemeinschaft pflegen und abweichenede Eheverträge kaum zulassen.
Wem das alles nicht gefällt – heiraten kann man übrigens auch über Staatenlos. Die innovative Blockchain-Technologie macht es möglich, das Eheversprechen in einen öffentlichen Register zu übertragen, in dem es nicht manipuliert oder gelöscht werden kann. Hüter der Ehe ist ein Schlichter (der natürlich auch die reelle Zeremonie leiten kann). Die Ehe ist nur wiederrufbar, wenn beide Ehepartner dies wünschen oder wenn der Schlichter einen plausiblen Grund der Scheidung von Seiten eines Partners bekommt.
Selbstverständlich werden nur die Schlichter gewählt, die weise und fair urteilen. Auch wenn solch eine Blockchain-Heirat nicht staatlich anerkannt ist, können sie doch eine Alternative für alle jene bilden, die sich nicht staatlich trauen lassen möchten, aber trotzdem einen Vertrag miteinander eingehen wollen. Es lassen sich auch Möglichkeiten gestalten eine gewisse Summe an Krypto-Währungen in solch eine Blockchain einzuspeisen, die bei Vertragsbruch automatisiert den Betroffenen zufließen. Staatenlos wird ab Sommer 2018 über die Bitnation-App einen solchen Service anbieten.
Staatsbürgerschaft durch Heirat
Doch man sollte nicht nur auf die richtige Jurisdiktion bezüglich der Verheiratung schauen. Kommt der Ehepartner aus dem “richtigen” Land, so kann auch eine Einbürgerung oft schnell und unkompliziert erfolgen. Keine Hoffnungen sollte man sich jedoch machen, dass dies sofort und ohne Aufenthalt im Land des Ehepartners geschieht.
Wer als Deutscher einem Ehepartner die deutsche Staatsangehörigkeit geben möchte, der muss zusammen mit ihm oder ihr für 3 Jahre in Deutschland seinen Hauptwohnsitz haben. Dies bedeutet zwingend eine unbeschränkte Steuerpflicht und ist für viele ein großes Opfer, das sie nicht zu bringen bereit sind, sofern es noch Alternativen gibt (siehe unten).
In anderen Ländern kann es da bereits deutlich schneller gehen. In den EU-Ländern Irland, Spanien und Portugal muss man nach der Heirat eines Staatsbürgers nur 1 Jahr im Land verbleiben um sich einbürgern zu können. Ähnlich schnell geht es in den meisten spanisch oder portugiesisch geprägten Staaten Lateinamerikas. In Brasilien und Belize braucht es lediglich 1 Jahr, in Kolumbien, Mexiko und zahlreichen weiteren lateinamerikanischen Ländern nur 2 Jahre Aufenthalt.
Brasilien besitzt zudem den einzigartigen Sonderfall, dass ein gezeugtes Kind, von Geburt an automatisch brasilianischer Staatsbürger, bereits nach 1 Jahr einem oder beiden Elternteilen die brasilianische Staatsangehörigkeit verschaffen kann. Man muss sich lediglich um das Kind vor Ort in Brasilien kümmern oder der Mutter, falls vorhanden, Unterhalt zahlen.
Ein weiterer Sonderfall ist Israel, wo nach Heirat eines Juden generell die israelische Staatsbürgerschaft winkt. Neben einer Konvertierung zum jüdischen Glauben steht jedoch auch ein eventueller Militärdienst von 2 Jahren zur Debatte. Gerade jüngere Paare sollten hier deshalb aufpassen.
Überhaupt gilt es je nach eigener Staatsbürgerschaft daran zu denken, ob eine weitere Staatsbürgerschaft denn auch erlaubt ist. Während mehrfache Staatsbürgerschaften für Schweizer kein Problem sind, müssen Deutsche und Österreicher aufpassen.
Außerhalb der Europäischen Union muss nämlich ein sogenannter Beibehaltungsantrag gestellt werden, um die deutsche oder österreiche Staatsangehörigkeit nicht automatisch bei Erhalt einer neuen zu verlieren. Gerade deshalb sind die Optionen nach 1 Jahr in Irland, Spanien und Portugal so attraktiv, weil innerhalb der EU mehrfache Staatsbürgerschaften möglich sein müssen.
Der Beibehaltungsantrag muss sowohl begründen, dass noch Verbindungen zum Heimatland bestehen als auch Argumente aufzeigen, was man durch eine zusätzliche Staatsbürgerschaft für Vorteile hätte. Sofern die Einbürgerung durch Aufenthalt und Ehepartner erfolgt, stehen die Chancen jedoch generell sehr hoch, den Beibehaltungsantrag auch erfolgreich durchzubekommen. Economic Citizenship hingegen, also der Kauf einer Staatsbürgerschaft, lässt die Chancen eher gegen Null tendieren.
Aufenthaltsgenehmigung in der EU für Ehefrauen
Ist die deutsche oder österreichische Staatsbürgerschaft für den Ehepartner keine Option, so kann es zu Komplikationen bei der Einreise in diese Länder kommen. Zwar hätte etwa die südostasiatische Ehefrau das Recht mit ihrem Ehemann in Deutschland zu leben, hat jedoch nicht das Recht nach Deutschland jederzeit einzureisen, sofern sie nur über ihre eigene Staatsangehörigkeit verfügt. Ein Ehepartner aus Thailand oder den Philippinnen benötigt nämlich ein Visum zur Einreise nach Deutschland, was Behörden zunehmend verwehren.
Diese Verwehrung der Einreise passiert selbst dann, wenn der deutsche Ehepartner erfolgreicher Unternehmer ist und für die Deckung der Aufenthaltskosten und Rückreisekosten sorgen kann. Der Verdacht liegt deshalb nahe, dass die bewusste Verwehrung der Einreise ausländischer Partner mit Visums-Pflicht politisch motiviert ist. So sollen solche zunehmend häufigen Partner-Konstellationen in einen deutschen Hauptwohnsitz und damit entsprechende Steuerpflicht getrieben werden, da es sich wegen des noch hochwertigen Reisepasses lohnen könnte.
Versuche ein Visum über andere Botschaften des Schengen-Raumes zu organisieren können durchaus Erfolg zeigen, lösen aber das generelle Aufenthaltsproblem in der EU nicht. Denn selbst bei westlichen Staatsbürgerschaften wie einer Ehe mit Australiern, Kanadiern oder US-Amerikanern kann sich trotz Visa-Freiheit ein Problem ergeben, da diese maximal für ein halbes Jahr innerhalb der EU leben bleiben dürfen.
Ist mehr Aufenthaltszeit gewünscht, so muss zumindest ein EU-Wohnsitz von Seiten des europäischen Ehemannes begründet werden, der wiederum Steuerpflichten und Mindestaufenthalte begründet. Und möchte man doch nur seinen Ehepartner einmal der verbliebenen Familie vorstellen, so ist dies sicherlich zu viel des Guten.
Finanzstarke Paare können sich dennoch überlegen, die vergleichsweise schlechten Pässe einiger Staaten bezüglich Reisefreiheit aufzuwerten und so problemlos in das Heimatland eines Partners einzureisen. Dies kann neben dem Kauf einer Staatsbürgerschaft über ein Economic Citizenship Programm auch durch eine unbeschränkte Aufenthaltsgenehmigung in einem EU-Land erreicht werden.
Denn nur eine Permanent Residence in einem EU-Land ermöglicht es sich auch ganzjährig in anderen EU-Ländern aufzuhalten. Der Erwerb eines Karibik-Passes über eine Schenkung ab 100.000$ oder ein Investment ab 250.000$ ermöglicht zwar die visa-freie Einreise in die EU, jedoch wiederum maximal einen Aufenthalt von einem halben Jahr pro Jahr.
Viele auch zum Leben attraktive südeuropäische Länder bieten genau solch eine Möglichkeit an. In Austausch für ein Immobilien-Investment gelangen Nicht-EU-Staatsbürger an eine dauerhafte, unbeschränkte Aufenthaltsgenehmigung in einem EU-Land, sind aber nicht verpflichtet dort tatsächlich zu leben. Diese auch als “Golden Visa” bekannte Möglichkeit ist also von befristeten Aufenthaltsgenehmigungen zu unterscheiden, die zwar einfacher erhältlich sind, jedoch ein halbes Jahr Mindestaufenthalt verlangen.
Golden Visas gibt es in der Regel für den Erwerb einer Immobilie ab einem bestimmten Wert.
Viele in Hochglanzbroschüren angepriesene Objekte in Südeuropa werden letztlich durch solche Investments auch tatsächlich gebaut. Für ein Investment von 300.000€ gibt es etwa eine unbeschränkte Aufenthaltsgenehmigung in Zypern. Es vergehen zwar 6 Jahre zur Einbürgerung, aber die Kosten sind wesentlich humaner als direkt 2.5 Millionen € für den sofortigen Kauf einer zypriotischen Staatsbürgerschaft auf den Tisch zu legen.
Da eine unbeschränkte Aufenthaltsgenehmigung über ein “Golden Visa” per se keine Steuerpflicht auslöst, sind natürlich auch andere Länder interessant. Bis Anfang 2017 war Ungarn das mit Abstand leichteste Land, in dem man bereits bei 50.000€ Investment eine unbeschränkte Aufenthaltserlaubnis ergattern konnte. Nach Aussetzung dieses Programmes liegen die kostengünstigsten Optionen mittlerweile bei 200.000€ in Lettland und Griechenland und rangieren bis 500.000€ in Spanien und Portugal.
Allesamt durchaus Länder, in denen eine Ferien-Immobilie Sinn machen könnte. Sie sollte bei entsprechenden Kapital und Wunsch dann aber eben über den Nicht-EU-Ehepartner erworben werden, um diesen zu mehr Reisefreiheit zu verhelfen. Anforderungen wie ein regelmäßiges Einkommen lassen sich leicht über Anstellung in der Firma des Ehepartners erfüllen.
Geburts-Tourismus
Personen mit 5 oder mehr Staatsbürgerschaften werden meist skeptisch beäugt, sind tatsächlich aber gar nicht mal so selten. Es reicht aus, wenn beide Elternteile Doppelstaatsbürger in verschiedenen Ländern sind und ihren Nachwuchs im richtigen Land der Welt geboren zu haben. Möglich macht es das Staatsbürgerschaftsrecht nach Geburt, das sich weltweit in 2 große Unterkategorien aufteilen lässt: Ius Sanguinis und Ius Solis.
Ius Sanguinis bedeutet “Recht des Blutes” und ist vorherrschend in fast allen europäischen, asiatischen und afrikanischen Ländern. Ius Sanguinis bedeutet, dass Kinder automatisch die Staatsbürgerschaft ihrer Eltern erlangen, egal wo diese geboren worden sind. Kinder eines deutsch-spanischen Paares hätten also immer automatisch die deutsche und spanische Staatsbürgerschaft gemeinsam.
Wird der erste Sohn aber etwa in Kanada zur Welt gebracht, bekommt dieser zusätzlich die kanadische Staatsbürgerschaft. Die in Argentinien das Licht der Welt erblickende Tochter wird hingegen zusätzlich noch argentinische Staatsbürgerin. Das liegt daran, dass diese Länder die Staatsbürgerschaft nicht nach Abstammung vergeben, sondern es auf das Territorium der Geburt ankommt.
Ius Solis bedeutet in etwa “Recht der Erde” und sieht die Jurisdiktion der Geburt als maßgeblich für die Staatsbürgerschaft an. Überlappen sich nun Ius Sanguinis und Ius Solis, so kann es bereits von Geburt an zu mehreren Staatsbürgerschaften kommen.
Ius Solis gilt in fast allen Ländern Lateinamerikas und der Karibik. Auch Kanada und die USA vergeben Staatsbürgerschaft generell nach dem Territorialprinzip.
In den USA dürfen demnach Hochschwangere gar nicht mehr einreisen, weil die Bedrohung sogenannter “Ankerbabies” schwadroniert wird, mit denen sich illegale Einwanderer langfristig in den Vereinigten Staaen aufhalten dürfen. Aber wer möchte schon seinem Kind von Geburt an lebenslange Besteuerung geknüpft an seine Staatsbürgerschaft schenken?
Neben der Karibik und Lateinamerika gilt das volle Ius Solis nur noch in Tansania, Pakistan und Lesotho. Einige andere attraktive Staaten vergeben aber ebenso die Staatsbürgerschaft, wenn zumindest ein Elternteil Staatsbürger oder auch nur Permanent Resident ist. Dies ist der Fall in den beiden einzigen lateinamerikanischen Ausnahmen Chile und Kolumbien, den attraktiven Staatsbürgerschaften Neuseelands und Australiens sowie Hong-Kong, Malaysia und Südafrika.
Welche Staatsbürgerschaft für den Nachwuchs nun zu empfehlen ist kommt auf die eigenen Präferenzen an. Generell gerne gewählt sind Kanada sowie die südamerikanischen Staaten Argentinien. Uruguay oder Brasilien. Sie alle geben den Nachwuchs die Staatsbürgerschaft eines Landes mit hoher Reisefreiheit in 150+ Länder und bieten exzellente Gesundheitsversorgung bei der Entbindung.
Bei einigen Eltern scheint es in Mode zu kommen, die Geburt von Kindern nirgendwo mehr anzuzeigen. Diese reelle Art von Staatenlosigkeit ist aber hoch verantwortungslos dem eigenen Nachwuchs gegenüber und beraubt ihm vieler Lebenschancen. Besser also ihm die Wahl aus mehreren Staatsbürgerschaften bei Geburt zu geben, von denen er sich auf Wunsch im Laufe seines Lebens immer noch trennen kann.
Strategisch eingesetzt kann die Geburt im Ius-Solis-Land auch einen erleichterten Aufenthaltsanspruch für die Eltern begründen. Zwar sind die Staaten, die Ius Solis anwenden, generell typische Einwanderungsländer und haben nicht all zu harte Bedingungen, doch kann ein sogenanntes “Ankerbaby” den Einwanderungsprozess erleichtern oder zumindest zu einer Duldung im Wunschland führen. Insbesondere in den einwanderungstechnisch eher schwierigen USA und Kanada kann man damit Erfolg haben.
Freilich sollte man bei all diesen Überlegungen das Kindeswohl nicht vergessen. Eine komplikationsfreie Geburt lässt sich jedoch nicht nur in den Heimatländern, sondern auch in den nördlichen und südlichen Ländern des amerikanischen Kontinentes stemmen. Fragen sollte man sich nur, ob die eigene Krankenversicherung etwaige entstehende Kosten in Drittländern abdeckt oder wie teuer die eigene Übernahme kommt. Durch die in den Vergleich zu den Heimatländern deutlich höheren Geburtenrate kann man jedoch oft ein höheres Service-Niveau zu geringeren Kosten als daheim erwarten.
Ob Geburts-Tourismus oder Heirats-Tourismus – alles ist optional. Man kann auch klassisch einen Ehepartner der gleichen Nationalität zu Landesrecht heiraten und den Nachwuchs in einer gewohnten Umgebung zur Welt bringen. Genauso ermöglicht unsere immer globalere Welt jedoch auch Strategien darüber hinaus, die sowohl den Kindern als auch ihren Eltern beachtenswerte Vorteile verschaffen können.
Wie immer bei der Flaggentheorie kommt es darauf an, wie man sich selbst entscheidet – nicht wie die Moral anderer über das eigene Leben entscheidet. Seinen Nachwuchs von Geburt an durch mehrere Staatsbürgerschaften mental “staatenlos” zu machen kann da das genau richtige Zeichen sein.
Dir hat unser Blogartikel gefallen?
Unterstütze uns mit einem Erwerb unserer Produkte und Dienstleistungen. Oder baue Dir ein passives Einkommen mit ihrer Weiterempfehlung als Affiliate auf! Und vergiss nicht auf Christophs Reiseblog christoph.today vorbei zu schauen!
Videokurs Staatenlos Geheimwissen
Lerne alles, was Du für ein Perpetual Travel Leben wissen musst.
Kurs anschauen