In der Welt der internationalen Steuergestaltung ist selten Ruhe. Kaum eine Woche vergeht, dass sich Medien nicht angebliche Unternehmen vornehmen, aus dessen legitimen und legalen Steuersparmodellen (wie das Double Irish Dutch Sandwich) sie einen Skandal zu machen versuchen.
Unterstützt werden sie dabei von Politikern und Bürokraten, die niemals in der freien Wirtschaft gearbeitet haben, aber den massiven Wohlstand, den Unternehmer bereits bringen, weiter abschröpfen wollen.
Vergangene Woche traf es eines der größten Unternehmen der Welt – den US-Technologiekonzern Apple. Apple habe unerlaubte Beihilfen von Irland erhalten und habe nur 50.000€ Steuern für sein europäisches Geschäft abgedrückt. Das ist in den Augen der EU Wettbewerbskomissarin natürlich grob rechtswidrig – weshalb sie Apple mal eben eine 13 Millarden-Nachzahlung aufdrückt.
Schade bloß, dass Apple völlig legal gehandelt hat und der Firmensitzstaat Irland diese Nachzahlung gar nicht haben möchte. Viel mehr zieht Irland nun gemeinsam mit Apple vor die Europäischen Gerichte um diesen Beschluss zu kippen. Denn das Irland von Apple gewaltig profitiert sollte klar sein.
Und auch wenn nur wenig Körperschaftssteuer fließt, allein die Einnahmen durch Umsatzsteuer, Lohnsteuern und Einkommens- und Verbrauchssteuern der über 6000 in Irland Beschäftigten sollten einen nicht unwesentlichen Teil von Irlands Jahresbudget ausmachen.
Viele, die sonst Steuern kritisch sehen, meinen Apple hätte sich die Strafe verdient. Schließlich müssten kleine und mittelständische Unternehmern hohe Steuern abdrücken, während ein Weltkonzern fast gar keinen Beitrag leistet. Korporatismus wie von Apple sei unfair.
Dies verkennt aber die Strategie, die Apple gefahren hat. Denn internationale Steuerverschiebungen zum Steuersparen sind längst nicht nur von Weltkonzernen machbar, auch wenn die spezifische Rechtssituation ihrer Mütterunternehmen in den USA einige Dinge leichter machen. Viel mehr kann auch jeder Unternehmer aus Deutschland seine Körperschaftssteuerlast massiv legal senken – trotz vorhandenen Außensteuergesetzen. Dafür braucht man nicht Millionen – kostentechnisch lohnt es sich bereits ab einem Gewinn von 100.000€. Und darunter gibt es für Kleinunternehmer vielerlei Möglichkeiten auszuwandern oder durch Perpetual Traveling ihre Steuerlast auf Null zu reduzieren.
Jeder kann es etwa Apple nachmachen und nach Irland gehen, EU-Bürger können unkompliziert einwandern und vor Ort als Non-Dom weitgehend steuerfrei leben.
Unternehmer mit Wohnsitz in anderen Ländern können mit einem Unternehmen in Irland ihre Steuerlast massiv senken. Auch wenn das Steuersparmodell von Apple – und vielen weiteren Weltkonzernen – nicht mehr durchführbar ist. In diesen erstem Beitrag möchte ich Apples Steuersparmodell vorstellen – das sogenannte Double Irish Dutch Sandwich. In den nächsten Wochen werde ich mich verstärkt mit Steuerverschiebungsmodellen beschäftigen, die auch aus Österreich und Deutschland ab sechsstelligen Gewinnen völlig legal funktionieren.
Wie Apple in Irland Steuern sparte
Apple hat in Irland keine Sonderbehandlung erfahren, sondern sich an geltende Gesetze gehalten, die auch für alle anderen Unternehmen gelten. Spezifisch ist Apple die Steueroptimierungs-Strategie des sogenannnten “Double Irish Dutch Sandwich” gefahren, die auch von Dutzenden weiterer Weltkonzerne angewandt wird. So haben in der Vergangenheit u.a. auch Microsoft, Google, Facebook, Oracle und viele weitere Technologie-Konzerne als auch Ketten wie IKEA und Starbucks eine entsprechende Strategie gefahren. Apple hat sie bloß derart optimiert, dass sie nicht nur 1-2%, sondern angeblich nur, 0,005% Steuern gezahlt hätten.
Dies ist aber vermutlich eher dem Umstand geschuldet, dass die Medien die Steuersumme in Irland mit dem Weltumsatz von Apple vergleichen – und die zahlreichen Steuern vergessen, die Apple ganz normal in den Vereinigten Staaten zahlt.
Das spezifische Double Irish Dutch Sandwich ist seit 2014 auf Druck der EU-Komission in Irland nicht mehr möglich, indem einige Steuerschlupflöcher gestopft wurden (mehr dazu später). Allerdings gilt eine Übergangsfrist bis 2020 für alle Unternehmen, die vor 2014 dieses Modell angewandt haben. Demnach hat Apple, das bereits in den 80er Jahren in Irland mit dieser Strategie angefangen hat, auch völlig berechtigt dies legal bis 2020 weiterzuführen.
Aus Gründen der Rechtssicherheit ist solch eine Übergangsregelung auch absolut verständlich. Damit die Konzerne nicht abwandern, hat Irland zudem ein Alternativmodell geschaffen für Technologie-Konzerne. Ähnlich der IP-Box in Zypern werden Einnahmen aus der Entwicklung Geistigen Eigentums in Irland in Zukunft mit nur 6.25% – also der Hälfte des regulären Körperschaftssteuersatzes von 12,5% besteuert. Dies ist deutlich mehr als mit dem Double Irish Dutch Sandwich bisher möglich war, im EU-Vergleich aber immer noch ein äußerst guter Steuersatz.
Doppeltes Irisch-Holländisches Sandwich als Steuersparmodell
Um Verwertungsrechte aus Intellektuellem Eigentum geht es auch beim Doppelt-Irisch-Holländischen Sandwich. In seiner konkreten Form war es auf 3 maßgebliche Bedingungen in 3 verschiedenen Ländern angewesien, namentlich das Steuerrecht der USA, Irland und der Niederlande. Dass nur große US-Unternehmen dieses Modell benutzt haben liegt nicht an Korporatismus, sondern das nur US-Unternehmen wegen des dortigen Steuerrechts in der Lage waren diese von der Steuerbehörde IRS explizit genehmigte Strategie zu fahren. Auch kleine US-Unternehmen waren dazu in der Lage, gelohnt hat sich dies aber selten. In Ländern wie Deutschland gibt es hingegen andere Steuerverschiebungsmöglichkeiten, die wir uns in den nächsten Wochen noch ansehen werden – etwa den – wie Staatenlos ihn in Anlehnung nennt – schottisch-amerikanischen Malta-Burger.
Die Rechtssituation in genannten 3 Ländern sowie entsprechende Doppelbesteuerungsabkommen sind wesentlich zur Durchführung des Double Irish Dutch Sandwich. Im Folgenden werde ich detailliert beschreiben, was bei dieser Steuerstrategie zu beachten ist, kann aber nicht auf alle der doch recht komplizierten Einzelheiten eingehen.
US-Konzern mit hohen Kosten für Geistiges Eigentum
Wesentlich ist wie erwähnt, dass es sich um ein Unternehmen aus den Vereinigten Staaten handelt bzw. eins, das dort seinen Hauptsitz hat. In den USA werden auch viele Mitarbeiter beschäftigt und große Summen in die Entwicklung von Geistigen Eigentum investiert, was durchaus auch dort geltend gemacht oder gar gefördert wird.
Diese US-Unternehmen sind in den USA ganz normal voll steuerpflichtig. Sämtliche Inlandseinnahmen von US-Kunden müssen auch in den USA voll versteuert werden. Steuerersparnisse durch das Double Irish Dutch Sandwich funktionieren also nur für Auslandseinkommen außerhalb der USA.
Möglich wird das Sandwich auch nur dann, wenn in die Entwicklung Geistigen Eigentums außerhalb der Vereinigten Staaten investiert wird und eventuell sich daraus ergebende Verluste in den USA nicht steuerlich geltend gemacht werden können. Zudem muss die Entwicklung auch aus dem Ausland maßgeblich gesteuert werden.
Holding für Geistiges Eigentum in Irland mit Offshore-Betriebsstätte
Um literarisch gesagt die erste Brothälfte des Sandwiches zu kreieren, gründet das US-Unternehmen also eine Gesellschaft außerhalb der USA, in diesem speziellen Fall Irland und zahlt entsprechendes Kapital ein. Sie schließt dann ein Joint Venture und Cost Sharing Agreement mit der irischen Gesellschaft ab, das heißt, die irische Gesellschaft beteiligt sich an den Entwicklungskosten Geistigen Eigentums in den USA. Als „Belohnung“ für die Kostenteilung erhält das irische Unternehmen die Verwertungsrechte für Geistiges Eigentum außerhalb der USA.
Es handelt sich praktisch also um eine IP-Holding-Firma im Ausland, die exklusive Verwertungsrechte außerhalb des Mutterlandes hat.
Diese IP-Holding sollte möglichst natürlich in Niedrig- oder Nullsteuerländern sitzen. Im Falle von Apple entschied man sich bereits vor über 30 Jahren für Irland, weil eine Kombination aus Steuerschlupflöchern in USA und Irland dafür sorgte, dass diese irischen Unternehmen komplett steuerfrei waren. Konkret wurde zwar das Unternehmen in Irland gegründet, seine geschäftliche Führung fand jedoch in einem steuerfreien Offshore-Staat statt, in diesen Fall Bermuda. Bis dies 2015 geändert wurde, waren in Irland gegründete Gesellschaften nämlich nicht steuerpflichtig, wenn ihre Geschäftsführung aus dem Ausland heraus stattfand.
Was auf dem ersten Blick befremdlich klingt, ist selbst in Deutschland völlig normal. So müssen in Deutschland gegründete Limiteds ohne Aktivität in England auch keinerlei Steuererklärungen in England einreichen, weil sie ja bereits in Deutschland steuerlich erfasst sind, wenn die Direktoren einen deutschen Wohnsitz haben. Dies ist entsprechend im deutsch-britischen Doppelbesteuerungsabkommen geregelt.
Irland ist jedoch insofern ein Sonderfall, als dass auch Staaten, mit denen kein DBA abgeschlossen wurden, eine solche Regelung ausnutzen können. Gerade mit Nullsteuerstaaten werden aus nachvollziehbaren Gründen nämlich keine Doppelbesteuerungsabkommen beschlossen. So müsste also eine englische Limited mit Geschäftsführern in Bermuda trotzdem in England Steuern zahlen, weil es kein Doppelbesteuerungsabkommen zwischen England und Bermuda gibt.
Natürlich kommt an dieser Stelle die Frage auf, warum das US-Unternehmen nicht gleich in einem Nullsteuerland die Firma gründet. Das war tatsächlich auch einst die erste Wahl – bis vor wenigen Jahren gab es sehr viele IP-Holdings auf Bermuda, Cayman und den Bahamas. Die IRS ließ jedoch verlautbaren, dass sie solche Holdings in Offshore-Staaten nicht mehr akzeptieren würde. Den Garaus machte Barack Obama dem System mit einer Untersagung der Offshore-IP-Holding im Jahr 2009.
Nicht untersagt wurden hingegen Holdings mit Ländern, mit denen ein Doppelbesteuerungsabkommen besteht, in unseren Fall Irland mit der USA. Da die Firma eine irische Gesellschaft mit irischem Registersitz ist, ist es laut amerikanischen DBA auch als irisches Unternehmen zu betrachten, selbst wenn die geschäfliche Führung aus Bermuda erfolgt.
Weil aber wiederum Irland bis 2015 keine Firmen mit geschäftlicher Führung im Ausland besteuerte, war die irische IP-Holding komplett von der Steuer befreit.
Wesentlich für dieses Schlupfloch ist die Perspektive der amerikanischen Steuerbehörde auf die abgeschlossenen Doppelbesteuerungsabkommen. So sieht der IRS eine irische Gesellschaft, die wegen des Schlupflochs mit Geschäftsführung in Bermuda eigentlich eine Nullsteuergesellschaft ist, als voll berechtigt an, das entsprechende Doppelbesteuerungsabkommen Irland-USA zu benutzen. In Deutschland wäre dies zum Beispiel nicht möglich.
Denn um in Deutschland auf ein DBA zurückgreifen zu können ist nicht nur der Sitz der Gesellschaft relevant, sondern ihre tatsächliche Betriebsstätte.
Die irische Betriebsgesellschaft
Nach der Gründung der IP-Holding in Irland als ersten Teil des Sandwiches, folgt eine operative Gesellschaft in Irland für die andere Hälfte. Diese irische Betriebsgesellschaft ist eine ganz normale irische Limited, die normale Steuern zahlt. Die Gesellschaft beschäftigt sehr viele Mitarbeiter, die sich etwa um den Verkauf, das Marketing oder die Betreuung von Kunden kümmern. Gleichzeitig besitzt sie die Vermarktungsrechte am Geistigen Eigentum und lässt sich die entsprechenden Gebühren von sämtlichen Kunden außerhalb der USA zukommen. Wie diese Betriebsgesellschaft konkret mit der IP-Holding verflochten ist, ist eine komplizierte Angelegenheit, die wir an dieser Stelle nicht diskutieren wollen.
Die niederländische BV zur Komplettierung
Würde die irische Betriebsgesellschaft ihre Vermarktungsrechte am Geistigen Eigentum direkt ausnutzen, gäbe es ein Problem: in Irland wäre nämlich eine Quellensteuer von 20% auf die Zahlung von Lizenzgebühren fällig, die nach Bermuda fließen.
Denn obwohl die von Bermuda aus kontrollierte irische Gesellschaft unternehmensrechtlich tatsächlich eine irische Gesellschaft ist, wird sie steuerrechtlich in Irland als Offshore-Gesellschaft betrachtet.
Zur Lösung dieses Problems wird das Sandwich mithilfe einer niederländischen BV (Beslooten Vennopschap) komplettiert. Erst lizensiert die irische IP-Holding nämlich an die holländische Kapitalgesellschaft, welche als Muttergesellschaft der anderen irischen Betriebsgesellschaft fungiert. Die holländische BV kann so als Zwischenholding Lizenzrechnungen an die irische Betriebsgesellschaft stellen. Aufgrund der EU-Zinsrichtlinie sind sämtliche daraus resultierenden Gewinne von der Quellensteuer in Irland befreit, ähnlich der Mutter-Tochter-Richtline für Dividenden-Verlagerungen innerhalb der EU.
In den Niederlanden wiederum gibt es keine Quellensteuer auf ausgehendende Beträge nach Bermuda.
Rund 99% der Gewinne können so steuerfrei nach Bermuda fließen, etwa 1% fällt für die Nutzung des niederländischen Steuersystems an.
Um es zusammenzufassen: Steuerersparnisse durch das Double Irish Dutch Sandwich sind also vor allem durch systemimmanente Regelungen und unterschiedliche Perspektiven auf Doppelbesteuerungsabkommen möglich.
In den USA ist maßgeblich, dass für DBAs bereits der Sitz der Gesellschaft ausreicht, nicht wie in Deutschland üblich die Betriebsstätte.
In Irland ist einerseits maßgeblich, dass aus dem Ausland gesteuerte irische Gesellschaften steuerfrei waren und anderseits, dass kein DBA bestehen muss, damit die geschäftliche Führung aus dem steuerfreien Ausland möglich ist.
Um möglichen Mißbrauch zu verhindern, gibt es eigentlich irische Quellensteuern auf Lizenz-Zahlungen an Offshore-Staaten. Diese werden umschifft durch die EU-Zinsrichtlinie, die innerhalb der Union zu quellensteuerabzugsfreien Transaktionen führt. So kann das Geld steuerfrei in die Niederlande fließen, von wo es – weil es keine Quellensteuern auf Lizenzrechte gibt – steuerfrei in Offshore-Staaten weiterfließen kann.
Letztlich hat sich die EU-Komission solch eine Möglichkeit also selbst auf die Fahne zu schreiben. Ohne EU-Zinsrichtline, die nationalisches irisches Steuerrecht aushebelt, wäre das Double Irish Dutch Sandwich in dieser steueroptimalen Form gar nicht möglich.
Ein Praxis-Beispiel
Wie sieht bei aller Theorie solch ein Vorgehen eines amerikanischen Konzerns nun in der Praxis aus?
1. Nehmen wir das Beispiel eines Unternehmens mit einem Vorsteuergewin von 10 Millionen Euro. Dieser Gewinn wird von der irischen Betriebsgesellschaft erwirtschaftet.
2. Die holländische Zwischenholding rechnet 9 Millionen an Lizenzgebühren von der irischen Betriebsgesellschaft ab.
3. Die irische Betriebsgesellschaft zahlt die 9 Millionen und kann diese vom Gewinn absetzen. Es bleibt ein Gewinn von 1 Million €, der ordnungsgemäß mit 12,5% versteuert wird. Es ergibt sich also eine Steuerbelastung in Irland von 125.000€.
4. Die holländische Zwischenholding zahlt 1% Steuern auf die empfangenen 9 Millionen, also 90.000€. Den Rest kann sie steuerfrei nach Bermuda überweisen.
5. Die Gesamtsteuerbelastung bei 10 Millionen € Gewinn liegt also bei etwa 215.000€. Das sind umgerechnet 2,15% und kommt mit den viel diskutierten Sätzen hin, die große amerikanische Konzerne auf ihr Nicht-US-Geschäft zahlen. Je nach genauer Strukturierung wird dies etwas mehr oder weniger sein.
6. Die Gewinne auf Bermuda sind steuerfrei, solange sie auf den Geschäftskonten der Firma bleiben. Sofern sie ausgeschüttet werden, fällt natürlich weiterhin Einkommenssteuer/Abgeltungssteuer in den entsprechenden Wohnsitzländern der Gesellschafter an. Auch eine Ausschüttung an die US-Muttergesellschaft würde bedeuten, dass diese Gewinne nachzuversteuern wären. Hier gibt es Gestaltungsspielräume mittels Beteiligungsverlusten, die an dieser Stelle zu kompliziert sind.
Das Double Irish Dutch Sandwich als Auslaufmodell
Wie bereits erwähnt ist das Doppelt-Irisch-Holländische Sandwich in seiner hier beschriebenen Form mittlerweile nicht mehr durchführbar, weil das entsprechende Schlupfloch 2014 von Irland auf Druck der EU-Kommission gestopft wurde (irische Unternehmen steuerfrei, wenn geschäftliche Führung in Nullsteuerland). Alle Unternehmen, die bis 2014 jedoch mit Absicht darauf ein Unternehmen gründeten, dürfen dieses Modell des Double Irish Dutch Sandwich mit Übergangsfrist bis 2020 weiter völlig legal durchführen. Erst dann müssen sie sich Alternativen überlegen, um ihre Steuern ähnlich klein zu halten (mit der Knowledge Box in Irland würde sich der Steuersatz auf 6,25% immerhin mehr als vervierfachen).
Apple, Google, Microsoft und Co. werden also auch die nächsten 4 Jahre weiterhin nur 1% ihrer außeramerikanischen Gewinne dank dem Double Irish Dutch Sandwich abführen – und das ist eine gute Sache.
Denn der Wohlstandsgewinn unserer Gesellschaften speist sich gerade aus den Steuerersparnissen dieser Großkonzerne, ohne die diese kaum die Möglichkeit hätten großartige Produkte zum niedrigen Preis zu entwickeln. Es ist immer wieder seltsam, I-Phone nutzende Politiker Steuerverschiebungen anprangern zu sehen. Ohne diese gäbe es keine solchen Geräte, oder zumindest noch nicht oder deutlich teurer.
Über die Wohlstandsgewinne internationaler Steuerverschiebungsmöglichkeiten wie dem Double Irish Dutch Sandwich lässt sich viel schreiben, worauf ich an dieser Stelle verzichte. Wesentlich ist ja, wie Du – nicht nur Apple und Co. – Steuern sparen kannst. Darauf werde ich in den nächsten beiden Artikeln eingehen – jeweils mit Irland im Mittelpunkt. Denn auch mit deutschem Wohnsitz kann man völlig legal eine Firma in Irland betreiben und seinen Körperschaftssteuersatz zumindest halbieren bzw. Im Falle von Geistigen Eigentum sogar vierteln. Jedes Unternehmen ab etwa 100.000€ Gewinn (vorher lohnen sich die Kosten dazu nicht) kann diese Methode völlig legal durchführen.
Wer auf persönlicher Basis seine Steuern reduzieren will, der sollte Irland ebenso als Auswanderungsland in Erwägung ziehen. Als Non-Dom zahlst Du dort keine Steuern auf Auslandseinkommen, das Du nicht im Inland genießt. Außerdem sorgen fehlende Außensteuergesetze dafür, dass Du überall auf der Welt ein steuerfreies Unternehmen führen kannst.
Im Endeffekt zahlst Du also nur einen minimalen Teil Steuern in Irland – das Geld, was Du für Dein Leben dort tatsächlich brauchst. Der Vermögensaufbau im Ausland bleibt richtig gestaltet komplett steuerfrei.
Mehr zu diesen beiden Möglichkeiten in den nächsten Tagen auf Staatenlos. Später werde ich andere Gewinnverschiebungen als das Double Irish Dutch Sandwich vorstellen, die auch für deutsche Unternehmen möglich sind. Insbesondere auch für Österreicher gibt es weiterhin ein äußerst spannendes Schlupfloch in einem Doppelbesteuerungsabkommen, das Dir ermöglichen würde mit österreichischem Wohnsitz einkommenssteuerfrei zu sein. Wenn Du mehr erfahren willst bevor der Artikel kommt, buche doch einfach ein Beratungsgespräch mit mir.
Mach auch Du es wie Apple – zahle kaum Steuern und dream big!
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