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Im letzten Beitrag über Unternehmen offshore hast Du (fast) alles erfahren was Du schon immer einmal über Offshore-Unternehmen wissen wolltest (und solltest). Heute geht es ein wenig tiefer in das Thema von Steuern hinein, ehe wir uns mit den nächsten Beitrag genauer anschauen wollen, wo man heutzutage offshore sein Unternehmen registrieren kann und welche Rechtsformen es gibt. Nach offshore steuern – mit Verständnis über Offshore Steuern. Das ist Ziel dieses Beitrages.

Dieser Beitrag ist nicht für Dich wenn Du erst noch  ein (Online)-Business aufbauen willst, Dein Lebensmittelpunkt aber in Deutschland bleiben soll. In diesem Fall verweise ich auf den sehr guten Beitrag zur Existenzgründung im Internet von Sebastian von Wireless Life. Falls Du davon abgeschreckt bist, kannst Du gerne zurückkommen 😉

Nachdem Du weißt, was Offshore-Unternehmen sind und dass Du überhaupt nichts befürchten musst wenn Du sie registrierst, möchte ich Dir dies mit einem rechtlichen Überblick noch einmal bestätigen. Am Ende wird dieser Beitrag sehr bürokratisch – aber so ist das eben im Land der Formulare und Paragraphen.

 

Und gerade deshalb solltest Du Dich internationalisieren – auch wenn das kurzfristig noch mehr Formulare und Paragraphen bedeuten kann.

 

Wie funktioniert das mit den Steuern?

 

Kriminelle Steuerhinterziehung ist dumm, legale Steuervermeidung schlau. So kann man die Essenz des staatenlosen Denkens auf den Punkt bringen. Denn was bringt es Dir Steuern zu hinterziehen? Maximiert es Deine Freiheit?

Es maximiert allenfalls Dein Vermögen bis Du erwischt wirst und minimiert Deine Freiheit danach wesentlich. Selbst wenn Du meinst es geschickt anzustellen – in steter Furcht vor Steuerfahndern und Datenlecks zu leben ist nicht das freie Leben, zu dem der Staatenlos-Blog zu inspirieren versucht.

 

Steuern sind Raub – aber daraus Handlungen abzuleiten, Die Dir Deine Freiheit rauben können ist dämlich.

 

Schließlich kannst Du auch clever sein und Steuern legal vermeiden. Doch worauf kommt es dabei an?

Es kommt sowohl auf Dein Heimatland als auch Dein Zielland an.

Auf diesem Bild sind 2 Hände zu erkennen, welche sich gerade aus Handschellen befreien

Offshore Steuern

 

Im Zielland zahlst Du entweder keine Steuern oder nur sehr wenig. Dies ist schließlich eines der Hauptgründe ein Offshore-Unternehmen zu eröffnen. Für welche Option Du Dich letztlich entscheidest, hängt sehr von der Art Deiner Unternehmung und Deinen entsprechenden Präferenzen ab.

Steuerfreie „Steuerparadiese“ sind für den Einzelunternehmer meist kein Problem, schaden größeren Unternehmen aber. die im Kontakt mit Kunden und der Öffentlichkeit um ihre Reputation bangen müssen. Diese ziehen eine vergleichsweise geringe Besteuerung zwischen 5% und 15% oft den kleinen Offshore-Inseln vor. Neben Reputation kann dies natürlich auch andere Gründe wie verbesserten Marktzugang in bestimmten Regionen, passendes Personal, politische und ökonomische Stabilität und andere Aspekte beinhalten.

Beispiele für diese Niedrigsteuerländer, die global akzeptiert und reputiert sind, sind z.B. Singapur, Hong Kong, Irland und Zypern. Hier muss man freilich nicht nur Steuern zahlen, sondern auch andere Richtlinien befolgen. In genannten Ländern muss Buch geführt werden und dieses etwa einer jährlichen Prüfung unterzogen werden.

In kleinen Steuerparadiesen, meist Inseln fern von der Küste, ist dies seltener der Fall. Sowohl Nevis als auch die Seychellen haben keine Buchhaltungs-Pflicht in irgendeiner Art noch muss man in diesen Ländern Steuern bezahlen. Zwar fallen Gebühren an, diese sind jedoch in Vergleich mit denen der zusätzlich besteuernden Niedrigsteuerländer niedrig.Offshore Steuern gibt es hingegen keine.

Nachteilig kann sich hingegen die teils schlechte Reputation auswirken. Ein Offshore-Unternehmen auf den Seychellen zu registrieren kann – sofern es jemand mitbekommt – schnell zu Assoziationen mit „kriminellen“ Aktivitäten führen. Da die Seychellen jedoch Deine Daten keinesfalls an andere Regierungen geben werden, bist Du potentiell auf der sicheren Seite. Auf der anderen Seite erweckt diese starke Geheimhaltung natürlich Argwohn bei anderen Staaten. Dafür gibt es keine Offshore Steuern.

Es gibt natürlich noch einen dritten Weg. Offshore-Unternehmen kannst Du noch in vielen anderen Ländern gründen, die weder als Steuerparadies noch Niedrigsteuerland qualifizieren. Nichtsdestotrotz bieten sich etwa mit Russland, Delaware in den USA oder Estland in Europa andere Jurisdiktionen für einen genaueren Blick an. Und viele weitere Länder, die in den kommenden Wochen noch verraten werden.

Einstweilen musst Du selbst entscheiden, wie Du Reputation und Stabilität gegenüber Steuerfreiheit und Buchhaltungspflichten abwägst.

 

Steuerpflicht in Deutschland

 

Dein Heimatland darfst Du dabei freilich nicht vergessen. Sofern Du nicht mittels der 183-Tage-Regelung unter die vierte Kategorie der Steuerpflicht in Deutschland, nämlich „nicht steuerpflichtig fällst“, musst Du etwas aufpassen um im legalen Rahmen zu bleiben. Falls Du etwa mit einem Unternehmen offshore umziehst, aber weiter erhebliche Interessen und wirtschaftliche Beziehungen ins Inland aufrecht erhältst, könntest Du in die Kategorie der „erweiterten beschränkten Steuerpflicht“ oder gar „beschränkten Steuerpflicht“ fallen. In diesem Fall solltest Du weiterlesen – während Nicht-Betroffene in den Wohlgenuß des Beamtendeutsches kommen werden.

Wie die gesamte deutsche Steuergesetzgebung ist dieses Gesetz nämlich etwas schwer zu verstehen und interpretierbar. In jeden Fall solltest Du im Zweifel hier mit einem qualifizierten Steuerrechts-Anwalt kooperieren. Dieser Ratschlag gilt für alle hier aufgeführten Vorschläge, die mit entsprechender Vorsicht genossen werden müssen.

Auf diesem Bild ist ein Stempel mit der Aufschrift Steuern zu sehen, welcher auf Geldscheinen steht

Erweitert beschränkte Steuerpflicht in Deutschland

 

Schauen wir uns das Gesetz der „erweiterten beschränkten Steuerpflicht“ trotzdem einmal genauer an, das ganz sicher nicht auf einen Bierdeckel passt. Der Gesetzgeber schreibt:

 

(1) Eine natürliche Person, die in den letzten zehn Jahren vor dem Ende ihrer unbeschränkten Steuerpflicht nach § 1 Abs. 1 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes als Deutscher insgesamt mindestens fünf Jahre unbeschränkt einkommensteuerpflichtig war und
1.
in einem ausländischen Gebiet ansässig ist, in dem sie mit ihrem Einkommen nur einer niedrigen Besteuerung unterliegt, oder in keinem ausländischen Gebiet ansässig ist und
2.
wesentliche wirtschaftliche Interessen im Geltungsbereich dieses Gesetzes hat,
ist bis zum Ablauf von zehn Jahren nach Ende des Jahres, in dem ihre unbeschränkte Steuerpflicht geendet hat, über die beschränkte Steuerpflicht im Sinne des Einkommensteuergesetzes hinaus beschränkt einkommensteuerpflichtig mit allen Einkünften im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 erster Halbsatz des Einkommensteuergesetzes, die bei unbeschränkter Einkommensteuerpflicht nicht ausländische Einkünfte im Sinne des § 34d des Einkommensteuergesetzes sind. Für Einkünfte der natürlichen Person, die weder durch deren ausländische Betriebsstätte noch durch deren in einem ausländischen Staat tätigen ständigen Vertreter erzielt werden, ist für die Anwendung dieser Vorschrift das Bestehen einer inländischen Geschäftsleitungsbetriebsstätte der natürlichen Person anzunehmen, der solche Einkünfte zuzuordnen sind. Satz 1 findet nur Anwendung für Veranlagungszeiträume, in denen die hiernach insgesamt beschränkt steuerpflichtigen Einkünfte mehr als 16 500 Euro betragen

 

Fassen wir dies zusammenfassen. Du qualifizierst Dich nur für die erweiterte beschränkte Steuerpflicht, wenn Du

  • – in den letzten 10 Jahren mindestens 5 Jahre unbeschränkt Einkommenssteuer-pflichtig warst
  • eine inländische Betriebs-Stätte mit einer Geschäftsleitung vor Ort hast
  • mehr als 16500 Euro im Jahr verdienst

Es wird freilich – typisch Deutsch – noch deutlich bürokratischer

:

1. die Belastung durch die in dem ausländischen Gebiet erhobene Einkommensteuer – nach dem Tarif unter Einbeziehung von tariflichen Freibeträgen – bei einer in diesem Gebiet ansässigen unverheirateten natürlichen Person, die ein steuerpflichtiges Einkommen von 77 000 Euro bezieht, um mehr als ein Drittel geringer ist als die Belastung einer im Geltungsbereich dieses Gesetzes ansässigen natürlichen Person durch die deutsche Einkommensteuer unter sonst gleichen Bedingungen, es sei denn, die Person weist nach, daß die von ihrem Einkommen insgesamt zu entrichtenden Steuern mindestens zwei Drittel der Einkommensteuer betragen, die sie bei unbeschränkter Steuerpflicht nach § 1 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes zu entrichten hätte, oder
2.
die Belastung der Person durch die in dem ausländischen Gebiet erhobene Einkommensteuer auf Grund einer gegenüber der allgemeinen Besteuerung eingeräumten Vorzugsbesteuerung erheblich gemindert sein kann, es sei denn, die Person weist nach, daß die von ihrem Einkommen insgesamt zu entrichtenden Steuern mindestens zwei Drittel der Einkommensteuer betragen, die sie bei unbeschränkter Steuerpflicht nach § 1 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes zu entrichten hätte

 

Du scheinst nur für die Besteuerung zu qualifizieren, wenn Du mehr als 77.000€ im Jahr verdienst. In diesem Fall wirst Du auf alle Fälle „erweitert beschränkt steuerpflichtig“ sein, wenn Du Dein Offshore-Unternehmen in Steuerparadiesen registriert. Wie es in anderen Ländern aussieht hängt ganz von der dortigen Besteuerung ab und lässt sich entsprechend ausrechnen. Bei den räuberischen deutschen Steuersätzen, die bei einem Einkommen von 77.000€ bereits 42% betragen sollten, ist es jedoch wahrscheinlich darunter zu fallen.

Und wie sieht es mit den wirtschaftlichen Interessen aus? Die Bürokratie ist noch längst nicht durch mit Dir:

 

(3) Eine Person hat im Sinne des Absatzes 1 Nr. 2 wesentliche wirtschaftliche Interessen im Geltungsbereich dieses Gesetzes, wenn
1.
sie zu Beginn des Veranlagungszeitraums Unternehmer oder Mitunternehmer eines im Geltungsbereich dieses Gesetzes belegenen Gewerbebetriebs ist oder, sofern sie Kommanditist ist, mehr als 25 Prozent der Einkünfte im Sinne des § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Einkommensteuergesetzes aus der Gesellschaft auf sie entfallen oder ihr eine Beteiligung im Sinne des § 17 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes an einer inländischen Kapitalgesellschaft gehört oder
2.
ihre Einkünfte, die bei unbeschränkter Einkommensteuerpflicht nicht ausländische Einkünfte im Sinne des § 34d des Einkommensteuergesetzes sind, im Veranlagungszeitraum mehr als 30 Prozent ihrer sämtlichen Einkünfte betragen oder 62 000 Euro übersteigen oder
3.
zu Beginn des Veranlagungszeitraums ihr Vermögen, dessen Erträge bei unbeschränkter Einkommensteuerpflicht nicht ausländische Einkünfte im Sinne des § 34d des Einkommensteuergesetzes wären, mehr als 30 Prozent ihres Gesamtvermögens beträgt oder 154 000 Euro übersteigt.

 

Du bist also entweder Unternehmer, Mitunternehmer, Kommanditist mit mehr als 25% der Einkünfte oder an einer inländischen Kapitalgesellschaft beteiligt. Du verdienst mehr als 30% Deines Umsatzes oder mehr als 62.000€ in Deutschland. Dein Vermögen in Deutschland beträgt mehr als 30% Deines Gesamtvermögens oder übersteigt 154.000.

Es geht übrigens noch weiter – aber die nächsten 3 Absätze möchte ich Dir ersparen. Vermutlich bist Du bei all diesen exquisiten Bedingungen nämlich ohnehin nicht „erweitert beschränkt steuerpflichtig“.

Auf diesem Bild ist das Steuergesetzbuch zu sehen

Beschränkte Steuerpflicht in Deutschland

 

Aber bist Du vielleicht „beschränkt steuerpflichtig“?  Keine Angst – die erneute Tortur tun wir uns heute nicht an. Das Gesetz ist nämlich noch wesentlich länger. Als im Ausland lebender Unternehmer mit Unternehmenssitz in Deutschland fällst Du aber wahrscheinlich in diese Kategorie. Hier geht es jedoch nur um den Unternehmenssitz oder die physische Ausübung oder Verwertung einer Tätigkeit, nicht um Deine Interessen in Deutschland. Führst Du also etwa ein Online-Geschäft mit deutschen Kunden und hast Dein Unternehmen nicht in Deutschland angemeldet, so bist Du generell aus dem Schneider.

Da Du als „abgemeldeter“ Auslandsdeutscher nicht „unbeschränkt steuerpflichtig“ bist, bist Du vermutlich „nicht steuerpflichtig“. Mittels der 183-Tage-Regelung kannst Du trotzdem bis zu ein halbes Jahr in Deutschland leben – schaue hier für nähere Informationen.

Ich hoffe, dieser kleine Überblick im Dickicht des deutschen Steuerdschungels war hilfreich für Dich um nach offshore steuern zu können Hast Du darüber hinaus Fragen zu Offshore Steuern oder siehst vielleicht als Experte einen Fehler in den Darlegungen, bitte ich um einen Kommentar. Und wenn Du gleich durchstarten willst, hol  Dir meine „Internationalisierungs“-Analyse.

 

Bis dahin: lebe steuerfrei – Weil Dein Leben Dir gehört!

Auf diesem Bild ist ein Strand zu sehen, in den Strand wurde "bye" reingeschrieben

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