Die Offshore-Welt ist seit Sonntag im hellen Aufruhr. Die Panama Papers wurden geleakt und informieren die Welt über die Offshore-Aktivitäten prominenter Persönlichkeiten und ranghoher Politiker weltweit. Die Offshore-Leaks, ihre Hintergründe, Involvierte und Interessen sind ein eigenes Thema für sich, dem wir uns auf Staatenlos die nächsten Wochen noch ausführlicher widmen werden. Schließlich ist die initiale Berichterstattung der meisten Medien nicht wirklich hilfreich.
Dass Deutschland – vielleicht nach den USA – die strengsten Gesetze weltweit zur Verhinderung von Briekastengesellschaften hat scheint niemanden zu interessieren. Und dass die USA selbst – wo seltsamerweise niemand auf der Liste auftaucht – mit den von ihnen geförderten Leaks (der ICIJ wird unter anderem von der US-Regierung und George Soros unterstützt) ihre Macht als größte Steueroase weltweit weiter zementieren ist offensichtlich.
Heute möchte ich aber nur bedingt auf die Hintergründe der Panama Papers eingehen, sondern versuchen, die sich daran entzündende Debatte zu versachlichen. Schließlich sind – wie immer mehr Medien (oft vermutlich zähneknirschend) zugeben – Offshore-Gesellschaften in vielen Fällen legal und selbst als passive Briefkastengesellschaften in manchen Fällen sogar legitim.
Über Legitimität legaler Steuervermeidung müssen wir hier auf Staatenlos nicht sprechen. Selbstverständlich ist es legitim das selbst erarbeitete Geld so gut wie möglich vor Fremdzugriff (sprich Raub) zu schützen. Schwierig wird es nur, wenn das Geld nicht selbst erarbeitet wurde – wie etwa von Politikern.
So sind die Panama Papers keine Offenbarung von Steuerflucht, sondern viel mehr ein beeindruckender Einblick in die Korruption von Staat und Politik. Und deshalb durchaus zu begrüßen.
In der Tat freut sich Staatenlos über den Leak der Daten, auch wenn man dies als kriminellen Akt verurteilen mag. Es besteht die Hoffnung, dass mehr Menschen so auf die legalen Möglichkeiten von Briefkastengesellschaften aufmerksam werden und verstehen, dass es längst nicht nur für Reiche, sondern auch sie selbst eine veritable Möglichkeit sein kann. Zumindest, wenn sie Deutschland verlassen.
Denn ungleich der Legitimität lässt sich bei der Legalität auf harte Fakten zurückgreifen. So sind in Deutschland Briefkastengesellschaften nicht per se illegal, führen aber zu steuerlich negativen Folgen. Ähnlich wie Deutschland haben andere meist große Industriestaaten Regelungen erlassen, die legale Offshore-Aktivitäten für ihre Bürger erschweren sollen.
Mit diesen Regelungen beschäftigen wir uns im Artikel heute. Weil das gesamte Thema der Legalität von Offshore-Gesellschaften bereits in nur einem Land eine sehr komplexe Sache ist (allein das deutsche Außensteuergesetz zählt 60 Seiten), sind die folgenden Darstellungen stark vereinfacht. Statt Großkonzernen richten sich die folgenden Ausführungen an kleine Unternehmen und Selbstständige, die sich vielleicht vorstellen können, ihren Wohnsitz zu verlagern. Denn der Wohnsitz spielt die entscheidende Rolle in der Frage nach der Legalität von Briefkastengesellschaften.
In etwa 40 Ländern weltweit – vor allem die OECD-Staaten und große Schwellenländer – muss man sich beim legalen Besitz von Briefkastengesellschaften vor gewissen Einschränkungen hüten. Diese Länder haben nämlich sogenannte CFC-Rules, das CFC steht für Controlled Foreign Companies. Essentiell sind diese CFC-Regelungen nichts anderes als das, was in Deutschland im Außensteuergesetz zusammengefasst ist. Dort ist festgeschrieben, ab welchen Beteiligungen, Steuerhöhen oder in welchen Ländern Briefkastengesellschaften Einschränkungen unterliegen und welche Konsequenzen sie bei Erfüllung dieser Bedingungen unterliegen.
Letztlich sind Briefkastengesellschaften nirgendwo auf der Welt illegal – man kann mit ihnen lediglich nicht legal Steuern vermeiden bzw. muss oft sogar draufzahlen.
40 Länder mit Außensteuergesetzen heißt aber auch, dass 80% der Staaten weltweit keinerlei Gesetze zur Verhinderung von legitimen Offshore-Aktivitäten erwarten. Fast 160 Staaten weltweit bieten sich deshalb als potentieller Wohnsitz an, aus denen man eine steuerfreie Briefkastengesellschaft steuerfrei führen kann. Und selbst aus den 40 durchaus attraktiven Ländern mit Außensteuergesetzen gibt es oft weiterhin sehr gute Möglichkeiten eine Offshore-Gesellschaft legal zu führen, sofern die Ausschüttungen entsprechend versteuert werden. Diesen Ländern und ihren Regelungen widmet sich der heutige Artikel. Im ersten Teil werde ich einen groben Überblick und eine erste verkürzte Auflistung der betroffenen Länder bieten. Im zweiten Teil in einigen Tagen werde ich die betroffenen Länder und ihre CFC-Rules genauer analyisieren.
Was CFC-Rules über die Legalität von Offshore-Firmen aussagen
CFC-Rules beschäftigen sich mit Unternehmen außerhalb der Landesgrenzen des Wohnsitzlandes. Sie geben Auskunft, ob Unternehmen außerhalb des Landes Steuern im Inland bezahlen müssen, wenn sich die Gesellschafter und/oder Geschäftsführer dauerhaft im Inland aufhalten.
Wichtig ist in diesem Zusammenhang, dass es um Körperschaftssteuern geht. CFC-Rules regeln nicht die Einkommensbesteuerung. In jedem Fall müssen alle Einnahmen aus ausländischen Firmen – ob es ein Gehalt oder Dividenden-Ausschüttungen sind – zum entsprechenden Steuersatz ordnungsgemäß versteuert werden. So gibt es viele Länder ohne CFC-Rules, in denen man nichtsdestotrotz Einkommenssteuern auf sein Welteinkommen abführen muss. Möchte man dies vermeiden, so muss man sich entsprechende Länder mit Territorialbesteuerung zum dauerhaften Aufenthalt aussuchen, die Auslandseinkommen nicht besteuern.
CFC-Rules dienen stattdessen den Zweck steuergünstige Strukturen auf Unternehmensebene zu verhindern oder erschweren. Je nach Land können sie in ihrem Umfang passive als auch aktive Unternehmen erfassen.
Fast überall richten sich CFC-Rules gegen passive Briefkastengesellschaften, auf deren Konten Vermögen gehortet wird. Besitzer solcher Briefkastengesellschafen können in solchen Konstrukturen ihr Vermögen steuerfrei thesaurieren, sofern das Gründungsland keine Steuern und ihr Wohnsitzland keine CFC-Rules erhebt. Kapitalerträge lassen sich also steuerfrei vermehren – der eigene Reichtum wächst also deutlich schneller an.
Viele Staaten wollen natürlich ihren Teil vom Kuchen haben. Mittels CFC-Rules behandeln sie Unternehmen im Ausland unter gewissen Bedingungen steuerlich wie inländische Unternehmen. Entsprechend der Beteiligungshöhe müssen so passives Einkommen wie Zinserträge, Dividenden, Mieten oder Lizenzeinnahmen im Wohnsitzland versteuert werden.
Manche Staaten gehen noch weiter und erschweren auch die Gründung von operativen Gesellschaften in steuergünstigen Ländern. Sitzt der Geschäftsführer oder Gesellschafter ab gewissen Beteiligungshöhen in einem Land mit strikteren CFC-Rules, so gilt als Geschäftssitz dann das entsprechende Land mit voller inländischer Besteuerung statt dem potentiell steuerfreien Gründungsland der entsprechenden Gesellschaft. Oft werden dabei gewisse Steuerhöhen relativ zur inländischen Besteuerung als Schwelle gesehen, unter denen die inländische Besteuerung einsetzt. Das heißt also, dass ein Unternehmen in einem anderen Hochsteuerland zu gründen meist unproblematisch ist.
Ankommen tut es aber immer auf die reale Steuerbelastung der entsprechenden Konstruktion, nicht dem Land allein.
Im Umkehrschluss heißt dies, dass in Ländern ohne CFC-Rules -etwa Belgien oder Schweiz – dort Wohnhafte problemlos eine operative Gesellschaft in einem Niedrig- oder Nullsteuerland gründen und führen können ohne auf Unternehmensebene steuern zahlen zu müssen. Steuern werden nur bei Gehaltszahlungen oder Ausschüttungen fällig.
Selbst in Ländern mit strikten CFC-Rules gegenüber operativen Unternehmen – etwa Deutschland – bleiben jedoch Möglichkeiten tatsächlich eine Steuerverringerung zu erreichen. Dabei darf das Unternehmen aber keine Briefkastengesellschaft sein, sondern muss Substanz haben. Das heißt, ein solches Unternehmen braucht wirtschaftliche Interessen im Gründungsland, entsprechende Büro-Räume und Mitarbeiter im Land. Die Motivation Steuern zu sparen wird natürlich nicht anerkannt. Wird ein aus Deutschland geführtes Auslandsunternehmen in einem Niedrigsteuerland fehlende Substanz unterstellt, so wird es komplett in Deutschland steuerpflichtig und muss volle Einkommens- und Gewerbesteuer zahlen bzw. auch nachzahlen. In Deutschland läuft dies über die steuerlich hoch ungünstige Hinzurechnungsbesteuerung ab, bei der die entsprechenden Steuern prozentual auf den Einkommens-Steuersatz eines jeden Jahres draufgeschlagen werden. Andere Länder haben hingegen andere Regeln.
Außensteuergesetze weltweit: 5 Arten von CFC-Rules
Man kann generell zwischen 5 Arten solcher Außensteuergesetze unterscheiden, wobei die 5. Art die Nicht-Existenz solcher Gesetze darstellt. Weil ein paar Länder nur sehr allgemeine Vorschriften haben, lässt es sich letztlich am besten zwischen 3 Arten von CFC-Rules unterscheiden. Dies ist lediglich eine grobe Heuristik um die Ernsthaftigkeit der geltenden CFC-Rules besser zu sortieren.
Die meisten OECD-Staaten und Industrieländer haben striktere CFC-Rules, die sich auch gegen aktive operative Unternehmen im Ausland richten. Ob sie der ausländischen oder inländischen Besteuerung unterliegen, kommt meist auf die Beteiligungshöhe und die Steuerhöhe im entsprechenden Land des Unternehmenssitzes an.
Manche Staaten sehen die aktive Führung von Auslandsgesellschaften in Niedrigsteuerländern aber entspannter. Ihre CFC-Rules greifen nur bei passiven Briefkastengesellschaften, mit denen passives Einkommen wie Kapitalerträge, Mieten oder Lizenzeinnahmen verwaltet werden. Würden diese an ein Individuum direkt ausgeschüttet, würden entsprechende Einkommens- oder Abgeltungssteuern abfallen. Die Hoffnung von Gründern von Briefkastengesellschaften ist, dass sie diese steuerfrei auf dem Konto dieser Gesellschaft thesaurieren können. Das ist aber nur insofern möglich, dass es keine CFC-Rules gibt bzw. diese im spezifischen Fall nicht greifen.
Oft greifen diese CFC-Regeln nicht in Ländern mit laschen Außensteuergesetzen. Um dort unter diese Gesetze zu fallen braucht es hohe Beteiligungen kombiniert mit einer sehr niedrig besteuerten Auslandsgesellschaft. Teilweise gelten Regeln auch nur für Individuen oder nur für Unternehmen. Greifen CFC-Rules etwa nur für Unternehmen, können diese gewisse Praktiken von Gewinnverschiebungen nicht mehr durchführen. Ein Privatmann kann aber weiterhin passives Einkommen in seiner Briefkastengesellschaft thesaurieren.
Im Folgenden gibt es bereits eine stark vereinfachte Übersicht der entsprechenden Regime samt entsprechenden Ländern. Bezug wurde vor allem auf die Steuerhöhe genommen, ab wo die CFC-Rules greifen. Eine ausführlichere Schilderung der Situation jedes Landes gibt es im zweiten Teil dieses Artikels in wenigen Tagen.
Strikte Außensteuergesetze, gegen aktive Unternehmen
Ägypten: Geschäftsleitung im Land oder mehr als 70% passives Einkommen
Brasilien: Anrechnung der ausländischen Steuer bis 34%
China: unter 12,5% Unternenhmenssteuern
Estland: unter 7% Unternehmssteuern
Finnland: unter 12% Unternehmenssteuern
Frankreich: unter 50% der französischen Steuern
Deutschland: unter 25% Steuern passives Einkommen oder Geschäftsleitung im Land
Griechenland: unter 13% Steuern oder Geschäftsleitung im Land
Großbritannien: Geschäftsleitung im Land
Island: unter 13,3% Steuern oder Geschäftsleitung im Land
Israel: unter 15% Steuern passives Einkommen oder Geschäftsleitung im Land
Italien: unter 50% der italienischen Steuern
Japan: unter 20% Steuern
Korea: unter 15% Steuern
Norwegen: mehr als 50% Beteiligung, unter 2/3 norwegischer Steuern
Portugal: unter 60% der portugiesischen Steuern
Russland: Geschäftsleitung im Land, über 10.000.000 Rubel
Südafrika: mehr als 50% Beteiligung, Anrechnung ausländischer Steuer
Spanien: unter 75% spanischer Steuern
Schweden: unter 12,1% Steuern
Ungarn: unter 10% Steuern
USA: mehr als 10% Beteiligung, mehr als 50% Beteiliung von US-Bürgern
Strikte Außensteuergesetze, gegen passive Unternehmen
Australien: min. 5% passives Einkommen am Gesamteinkommen
Dänemark: mehr als 50 passives Einkommen am Gesamteinkommen
Litauen: unter 75% litauische Steuern passives Einkommen
Mexiko: unter 75% mexikanische Steuer, mehr als 20% passives Einkommen
Neuseeland: mehr als 5% passives Einkommen
Kanada: passives Einkommen, min. 10% oder Mehrheitsbeteiligung
Peru: unter 75% peruanischer Steuern
Venezuela: unter 20% Steuern
Lasche Außensteuergesetze, gegen passive Unternehmen
Argentinien: min. 50% passives Einkommen
Indonesien: mehr als 50% Beteiligung
Polen: mehr als 50% passives einkommen, unter 25% polnischer steuern, über 250.000€ Umsatz
Türkei: mehr als 25% passives Einkommen, unter 10% Steuern, nur für Unternehmen
Uruguay: unter 12% Steuern, gilt nur für Individuen
Keine Außensteuergesetze, aber generelle Anti-Mißbrauchsvorschriften
Österreich: Substanz bei aktiven Unternehmen nötig
Lettland: 15% Quellensteuer auf Transaktionen mi Niedrigsteuerländern
Malta: mehr als 50% passives Einkommen, unter 15% Steuern,
Niederlande: 15% Quellensteuer auf Dienstleistungen in Ländern unter 12,5% Steuern/Blacklist
Keine Außensteuergesetze
Rest der Welt
Erwähnenswert: Schweiz, Irland, Belgien, Tschechien, Slowakei, Luxemburg. Chile
Nicht kooperative Länder/Schwarze Listen
Statt die Steuerhöhe als maßgebliche Einheit anzusehen, bei der CFC-Rules greifen, entscheiden sich manche Staaten dies direkt von anderen Ländern abhängig zu machen. Sie führen Listen von Steueroasen, aus denen Unternehmen automatisch unter die CFC-Rules fallen. Alle Länder auf einer solchen Black List werden so automatisch der inländischen Körperschaftsbesteuerung unterworfen. Zusätzlich gelten aber oft verschärfte Bedingungen oder die Nicht-Absetzbarkeit bestimmter Betriebsabgaben.
Manche Staaten regeln es hingegen umgekehrt über eine White List. Sie stellen eine Liste von Ländern auf, in denen ihre Bürger unkompliziert ein Unternehmen besitzen und dort Steuern zahlen können. Dies sind oft die größten Handelspartner eines entsprechenden Landes. So taucht Deutschland sehr oft auf solchen White Lists auf.
Auf der Schwarzen Liste landen hingegen die Steueroasen. Was letztlich als Steueroase gesehen wird, schwankt von Land zu Land. Nullbesteuerung auf Unternehmensebene führt in der Regel aber automatisch zu einem Eintrag in eine solche Liste. Gilt hingegen eine Vereinbarung zum Steueraustausch oder ähnliches, werden entsprechende Länder oft herunter genommen. So kann es sein, dass auch Nullsteuerländer auf keiner Schwarzen Liste sind.
Die EU ist nach den Enthüllungen mittlerweile bestrebt entsprechende Länder zu sanktionieren. Eine EU-weite Schwarze Liste gibt es aber gar nicht. Die Schwarze Liste je nach Mitgliedsstaaten lassen sich aber hier abrufen. Dort lässt sich auch herausfinden, welche Offshore-Staaten wo auf Schwarzen Listen stehen. Die größten Auflistungen haben meist osteuropäische Staaten, Länder wie Deutschland, Frankreich oder Italien verfügen hingegen über gar keine.
Weil sich Staatenlos gerade in Litauen aufhält (Grüße aus Vilnius), sei an dieser Stelle exemplarisch die Black List von Litauen aufgeführt, die fast alle wesentlichen Territorien enthält:
- Andorra
- Anguilla
- Antigua und Barbuda
- Aruba
- Ascension, St. Helena und Tristan da Cunha
- Bahamas
- Bahrain
- Barbados
- Belize
- Bermuda
- Britische Jungferninseln
- Brunei
- Cayman Islands
- Cook-Inseln
- Costa Rica
- Curacao und Sint Maarten
- Dschibuti
- Dominica
- Ecuador
- Französisch-Polynesien
- Gibraltar
- Grenada
- Guatemala
- Guernsey
- Hong Kong
- Isle of Man
- Jamaika
- Jersey
- Kenia
- Kuwait
- Libanon
- Liberia
- Liechtenstein
- Macau
- Malediven
- Marshall-Inseln
- Mauritius
- Monaco
- Montserrat
- Nauru
- Neukaledonien
- Niue
- Panama
- St. Kitts und Nevis
- St. Pierre und Miquelon
- St. Vincent und die Grenadinen
- Samoa
- San Marino
- Sark
- Seychellen
- Tonga
- Turks und Caicos-Inseln
- US-Jungferninseln
- Vereinigte Arabische Emirate
- Uruguay
- Vanuatu
- Venezuela
Ausnahme: EU-Niederlassungsfreiheit
Als Konsequenz der Panama Papers – sofern überhaupt etwas passieren wird – lässt sich allenfalls eine Verlagerung von Offshore nach Onshore erwarten. Denn auch innerhalb der EU gibt es diverse Steuersparmodelle, die sich völlig legal und offiziell durchführen lassen. Grund dazu ist die EU-Niederlassungsfreiheit, die Unternehmern aus den Mitgliedsstaaten erlaubt Unternehmen in anderen Mitgliedstaaten zu führen.
Theoretisch ist die Niederlassungsfreiheit übergeordnetes EU-Recht und hebelt damit sämtliche nationale Gesetzgebung zur Vermeidung der Steueroptimierung aus. Eine Wegzugsbesteuerung oder Hinzurechnungsbsteuerung bei Steuersparmodellen in den Mitgliedsstaaten ist also eigentlich nicht zulässig. Manche Länder jedoch – vor allem Deutschland – stört dies wenig. Sie führen die EU-Staaten Malta, Zypern, Irland. Estland und Bulgarien weiterhin als Niedrigsteuerländer, bei denen das Außensteuergesetz voll greift, sofern keine Substanz vorliegt (siehe nächsten Punkt).
Die Möglichkeiten in der EU sind freilich unter dem Vorbehalt zu sehen, dass die Komission die Schlupflöcher zu schließen versucht wie ich in dem Artikel über das BEPS-Abkommen dargestellt habe. So sollen hier vorgestellte CFC-Rules in allen Mitgliedsstaaten zur Pflicht werden. Weiterhin wird über eine gemeinsame europäische Körperschaftssteuer diskutiert.
Bei den derzeitigen Problemen der EU ist aber kaum zu erwarten, dass es dazu kommt.
Denn letztlich müssen sämtliche Mitgliedsstaaten mitziehen, von denen mindestens ein Viertel massiv unter diesen Maßnahmen zu leiden hätte.
Selbst ein Austritt mancher Staaten aus der EU scheint möglich. Insofern wird man auch in Zukunft der Niederlassungsfreiheit danken können, selbst wenn alle Offshore-Staaten legal verunmöglicht werden.
Ausnahme: Substanz
Substanz bezieht sich darauf, dass Unternehmen wirtschaftliche Interessen in ihrem Gründungsland, eigene Büro-Räume. Mitarbeiter und so weiter haben sollen. Sind diese Voraussetzungen gegeben, so steht der Anerkennung eines Unternehmens selbst in strikten Staaten oft wenig im Wege. Denn schließlich kann man nicht den Handel mit Unternehmen in verschiedenen Ländern per se verbieten. Wenn sie vor Ort aus verschiedensten Gründen ansäßig sind und produzieren, handelt es sich schließlich um keine Briefkastengesellschaft. Es gibt eine gewisse Substanz.
Substanz spielt grob gesagt in zweierlei Hinsicht eine Rolle. Im ersten Fall sind es Doppelbesteuerungsabkommen, im zweiten Fall die EU-Niederlassungsfreiheit. Gerade im ersten Fall variieren die Regelungen jedoch wieder von Land zu Land.
Gibt es ein DBA zwischen einem Hoch- und einem Niedrigsteuerland, so werden steuergünstigere Firmen in der Regel voll anerkannt, sofern sie über entsprechende Substanz vor Ort verfügen. Liegt kein DBA vor, kann es den Prozess schwieriger, aber nicht unmöglich machen (länderabhängig).
Eine größere Rolle spielt die Substanz in Verbindung mit Steuersparmodellen innerhalb der EU bei Wohnsitz in Deutschland. Ein ordnungsgemäß eingerichteter kaufmännischer Betrieb mit Büro-Räumen und eigenen Mitarbeitern entfaltet Substanz in EU-Niedrigsteuerländern, die daraufhin völlig legal selbst bei deutschem Wohnsitz zu führen sind. So kann man von den deutlich niedrigeren Körperschaftssteuern von 5% in Malta, 10% in Bulgarien, 12,5% in Zypern und Irland oder 0/20% in Estland profitieren.
In der Praxis ist dies jedoch leichter gesagt als getan. Um tatsächlich von den Finanzbehörden anerkannt zu werden, muss man einige komplexe Zusammenhänge beachten.
Staatenlos kann in seinen Beratungsgesprächen darüber mehr Auskunft geben. In zukünftigen Artikeln werden wir uns auch verstärkt mit diesen Möglichkeiten beschäftigen.
Rechtsfolgen der CFC-Rules
Bevor wir zu den einzelnen Ländern kommen, sei kurz auf die Folgen der CFC-Rules eingegangen. Da sie Offshore-Unternehmen nicht per se verbieten, liegen die Konsequenzen auf steuerlicher Ebene. Diese variieren wiederum von Land zu Land.
Im Normalfall heißt es, dass Unternehmen, die unter die CFC-Rules fallen, den vollen inländischen Körperschaftssteuersatz zahlen. Oft werden ihnen dabei Abschreibungen oder andere Deduktionen verwehrt. Staaten wie Deutschland gehen etwas weiter mit der Hinzurechnungsbesteuerung, in denen die Körperschafts- und Gewerbesteuern nicht separat berechnet, sondern dem Einkommenssteuersatz des Jahres hinzugerechnet werden.
Statt 45% kann sich also plötzlich eine Belastung von 75% auf das gesamte Einkommen ergeben, selbst wenn der Großteil aus inländischen deutschen Quellen stammen sollte.
Falls man in einem Niedrigsteuerland ansäßig ist, erlauben viele Staaten die Anrechnung dort gezahlter Steuern auf die einheimische Steuerlast. Manche Staaten verwehren dies jedoch unter einer bestimmten Grenze, weshalb die Gefahr der Doppelbesteuerung besteht.
CFC-Rules weltweit. Die Legalität von Briefkastengesellschaften in 40 Ländern
Die Auflistung der Länder im Detail gibt es im zweiten Teil dieses Artikels in ein paar Tagen. Ich werde dabei weiterhin auf die wichtigsten Faktoren vereinfachen, die sich wie folgt darstellen.
Beteiligungshöhe: ab welcher Beteiligung CFC-Rules greifen
Mindeststeuersatz unter welchem Steuersatz CFC-Rules ausgelöst werden
Gewichtigung passives/aktives Einkommen:ab welchem Anteil von passiven Einkommen zu aktiven Einkommen CFC-Rules greifen
Schwarze Listen:ob es Schwarze/Weiße Listen gibt
Rechtsfolge: Folgen für Briefkastengesellschaften unter den CFC-Rules
Anrechenbarkeit ausländischer Steuer: Steuer anrechenbar?
Besondere Ausnahmen besondere Klauseln, Ausnahmen für kleine Unternehmen, ….
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