Die Europäische Union (EU) mag viele Vorteile haben – aber ihre Nachteile gewinnen disproportional an Wirkung in den letzten Jahren. Von großartigen Errungenschaften wie einem gemeinsamen zollfreien Binnenmarkt, Niederlassungsfreiheit und offenen Grenzen entwickelt sich die Union immer mehr zu einem totalitär anmutenden Bevormundungsregime, das auch vor den privatesten Lebensbereich seiner Bürger nicht Halt macht.
In diesem Beitrag wollen wir festhalten, was sich in den letzten Jahren für Selbstständige und Unternehmer alles zum Negativen entwickelt hat bzw. gerade dabei ist es zu tun. Auf Betreiben der EU-Komission und OECD wurden vielfältige Maßnahmen verabschiedet, die es nicht nur EU-Bürgern immer schwieriger machen ein erfolgreiches Unternehmen zu führen. Wir wollen dabei auch nicht aus dem Blick verlieren, was eventuell noch kommen mag.
Noch ist die Souveranität vieler EU-Mitgliedsstaaten aber hoch und insbesondere in Zentraleuropa regt sich Widerstand noch mehr nationale Kompetenzen an die EU abzugeben. Die Europa-Wahlen vom 26. Mai 2019 werden zeigen, was die EU-Bürger dazu denken.
Unabhängig vom Ergebnis lässt sich aber erwarten, dass der Weg einer weiteren EU-Integration rücksichtslos vorangetrieben wird – ob einige Mitgliedsstaaten es nun wollen oder nicht.
Am Ende dieses Beitrages wollen wir kurz auf die verbliebenen Möglichkeiten eingehen, die sich Unternehmern trotz vieler neuer Regulierungen innerhalb der EU bieten. Zypern bleibt dabei das Nonplusultra, aber auch in einigen weiteren Staaten kann man noch zu erträglichen Steuersätzen seine Geschäfte betreiben. Wir konzentrieren uns dabei auf die Top5 mit besonderen Fokus auf Steuer- und Sozialversicherung.
Abschaffung des Bankgeheimnisses durch EU FATCA
Der Automatische Informationsaustausch durch den CRS-Standard ist längst nicht alles. Weitgehend unbemerkt von der Öffentlichkeit haben sich die EU-Staaten untereinander auf ein wesentlich strengereres und transparentes System geeinigt, das dem amerikanischen FATCA-System entlehnt ist.
Während der Automatische Informationsaustausch weiterhin einige Schlupflöcher hat, fallen diese beim EU-FATCA grundsätzlich weg. So werden auch Finanzdienstleister wie Broker und Online-Banken in den Austausch miteinbezogen. Alle 28 EU-Länder tauschen regelmäßig steuerlich relevante Daten über Konteninhaber aus. Der Austausch erfolgt anhand der im Konto verifizierten Adresse und zusätzlich, anders als im CRS, auch Staatsbürgerschaft.
Sämtliche Konten in der EU – ob privat oder geschäftlich – sind damit komplett transparent für die Finanzbehörden und viele weitere Stellen. Einen Austausch verhindern kann generell nur ein Wohnsitz im gleichen Land der Bank.
Die EU-Pfändungsrichtlinie
Dies geht soweit, dass mittlerweile ein Gerichtsvollzieher auch leicht Konten außerhalb seines Landes pfänden kann. Alle EU-Staaten mit Ausnahme von Dänemark und Großbritannien haben die EU-Pfändungsrichtlinie unterschrieben, die die grenzüberschreitende Pfändung von Konten erleichtern soll.
Noch immer geniessen Auslandskonten auch in der EU einen gewissen Schutz. Dass das Finanzamt über Nacht das Auslandskonto leer räumt ist unwahrscheinlich. Dennoch ist bei Rechtsansprüchen von Gläubigern ein EU-Konto nicht mehr wirklich sicher. Dank EU-FATCA haben Gerichtsvollzieher oft nämlich einen genauen Einblick wo in der EU Konten mit welchen Summen bestehen.
Das geht soweit, dass ein Gerichtsvollzieher beim Schuldner-Besuch seinen Laptop aufklappt und bezüglich einer blinkenden Europa-Karte fragt, welches Konto er denn pfänden solle (Klienten-Erfahrung).
Der gläserne Unternehmer durch EU-Transparenzregister
Selbstverständlich sollen nicht nur Bankkonten transparent werden, sondern auch Unternehmen selber. Hier sogar für die gesamte Öffentlichkeit. Konnte man bisher noch Öffentlichkeit im Handelsregister durch Verwendung von Treuhändern vermeiden, wird in Zukunft ein Transparenzregister der Wirtschaftlich Berechtigten dies redundant machen.
Alle EU-Staaten sollen so einen Transparenzregister einführen, der genaue Details über den sogenannten Ultimate Beneficial Owner gibt – also den Letztbegünstigten einer Gesellschaft. Damit werden Treuhand-Lösungen obsolet. Wer wirklich nicht mit seinen Namen auftreten will oder kann, der muss sich auf Vertrauenspersonen verlassen.
Außensteuergesetze in allen EU-Staaten
Haben bisher nur die westlicheren Hochsteuerstaaten in der EU ihre Außensteuergesetze (CFC-Rules) sollen bis 2021 alle anderen EU-Mitgliedsstaaten hier aufrüsten. CFC-Rules dienen dazu die Führung von Briefkastenfirmen im Ausland zu unterbinden, indem diese wie eine lokale Firma besteuert werden (effektive Geschäftsführung) oder eine Hinzurechnungsbesteuerung gilt (bei passiven Einkünften).
Bisher konnten gerade in Osteuropa noch Offshore-Firmen mit dortigen Wohnsitz legal verwendet werden. Ob dies nach der Einführung von CFC-Rules so bleibt steht in den Sternen. Es gibt allerdings Hoffnung, da von der EU keine Mindestbedingungen an die Außensteuergesetze gestellt wurden. Zypern etwa hat die Außensteuergesetze nur auf Firmenebene eingeführt, natürliche Personen bleiben davon verschont. Wie sich die Gesetzgebung in anderen osteuropäischen Ländern entwickelt bleibt abzuwarten.
Festung Europa: Wegzugsbesteuerung
Ähnlich wie bei den Außensteuergesetzen sollen alle EU-Mitgliedsstaaten auch eine Wegzugsbesteuerung bis 2020 einführen. Diese soll nur dann gelten, wenn ein Steuerpflichtiger das Land ins Nicht-EU-Ausland verlässt. Anderenfalls kommt es zu einer Stundung. Eine Wegzugsbesteuerung soll auf alle Unternehmensanteile über 1% greifen sobald der Steuerpflichtige im entsprechenden EU-Land für mindestens 5 Jahre aus den letzten 10 Jahren unbeschränkt steuerpflichtig war.
Wegzugsbesteuerung heißt im Regelfall, dass alle Gesellschaften eines Gesellschafters bewertet werden und nach seinen Anteilen versteuert werden als wenn es zu einer Veräußerung käme. Die Veräußerung der Firmenanteile ist jedoch rein fiktiv. Im Regelfall ist die örtliche Kapitalertragssteuer zu zahlen (also zB 26,3% Abgeltungssteuer in Deutschland).
Bei der Einführung der Wegzugsbesteuerung bleibt den EU-Mitgliedsstaaten jedoch noch ein gewisser Spielraum. Polen stellt zum Beispiel Firmenanteile unter 1 Million Euro von der Wegzugsbesteuerung frei. Andere Länder setzen eine gewisse Mindestbeteiligung, Haltedauer oder andere Faktoren voraus.
Meldepflicht für Steuergestaltungen mit DAC6
Mit der DAC6-Richtlinie müssen jegliche Steuerberater und andere relevante Personen innerhalb der EU sämtliche Firmengestaltungen an eine zentrale Behörde melden, die der Steueroptimierung dienlich sein können. Beruft sich der Steuerberater auf seine Schweigepflicht oder sitzt eine andere betroffene beratende Person außerhalb der EU, so geht die Meldepflicht auf den Kunden über. Im Detail wird DAC6 in diesem Artikel erklärt.
Datenschutz oder Sozialismus? Die DSGVO
Für große Aufregung hat 2018 die Datenschutzgrundverordnung gesorgt. Dabei lässt sich beobachten, dass in der Praxis die Angst vieler EU-Unternehmer unbegründet war. Wer sich zumindest oberflächlich an die neuen Datenschutzrichtinien der DSGVO hält fährt in den meisten Mitgliedsstaaten sicher. Dadurch fallen aber viele Geschäftsmöglichkeiten etwa im Affiliate-Bereich weg. Wie man die DSGVO entsprechend gestalten kann beschreibt dieser Artikel.
An dieser Stelle sei aber erwähnt, dass die EU mit der Regulierung des Internets längst noch nicht fertig ist. Insbesondere das kürzlich verabschiedete Leistungsschutzrecht für Presseverleger mit Einführung eines möglichen Upload-Filter bewegt die Gemüter und stellt viele Online-Unternehmer in der EU vor Probleme.
Es bleibt jedoch die Hoffnung, dass eine mögliche Einführung ein Eigentor für die Verlage selber ist, die ihren größten Traffic-Quellen damit beraubt werden statt dafür Geld zu bekommen. Google und weitere große US-Konzerne werden dabei nicht so einfach mitspielen.
Das Ende der Lizenzboxen
Bis 2021 können in manchen EU-Staaten noch sehr vorteilhafte Lizenzboxen genutzt werden. Dabei werden sämtliche Einkünfte aus Geistigen Eigentum nur mit einem geringen Steuersatz belegt. In Zypern ist das etwa eine 80%ige Abschreibung, also ein effektiver Steuersatz von 2,5%. Dabei wird IP (Intellectual Property) von Zypern sehr weit definitiert und kann auch Ebooks, Video-Kurse und sonstige Copyrights aller Art bedeuten.
Der EU ist diese Steuerpraktik ein Dorn im Auge, die den in der EU geltenden Mindestkörperschaftssteuersatz von 10% aushebelt. Nach Empfehlung der OECD wurde deshalb der Nexus-Ansatz für Lizenzboxen entwickelt. Diese werden also weiterhin möglich sein, sich aber in stark veränderter Form nur noch für große Konzerne lohnen. Konkret sollen nur noch Patente und Software anteilig an ihren Entwicklungskosten in einem bestimmten Land mit Steuererleichterungen belegt werden.
EU-Umsatzsteuerreform
2018 wurde eine Reform der Umsatzbesteuerung in der EU beschlossen. Dies tangiert zwar eher Nicht-EU-Unternehmen und stellt einen faireren Wettbewerb her, soll hier aber trotzdem kurz diskutiert werden.
In erster Linie fällt die Umsatzsteuerfreiheit für Waren unter 22€ weg, die aus Drittstaaten wie etwa China direkt in die EU geschickt werden. Überhaupt sollen Händler aus Drittstaaten deutlich schwerer Umsatzsteuern auf physische Produkte hinterziehen können. Dazu werden Marktplätze wie Ebay und Amazon verpflichtet zwingend Umsatzsteuernummern zu verlangen und zu überprüfen.
Auch die Umsatzsteuer auf automatisiert vertriebene Digitale Produkte nach Kundenlandprinzip wurde überarbeitet. Hier gibt es im Gegensatz zur Ursprungsregelung immerhin eine positive Entwicklung: statt ab dem ersten Euro pro Kundenland müssen automatisiert vertriebene Digitale Produkte jetzt erst aber einer Schwelle von 10.000€ pro Kundenland die örtlichen Umsatzsteuern berechnen und abführen – etwa über das MOSS-Verfahren.
Die Schwarze Liste der EU
Um internationale Steuerflucht gemeinsam zu bekämpfen hat die EU sich auf eine gemeinsame Schwarze Liste der Steueroasen verständigt. Aktuell hat diese Liste nur Symbolwirkung. Mögliche Sanktionen sind jedoch denkbar.
Aktuell beinhaltet die Liste folgende Länder:
Samoa, Trinidad und Tobago, Amerikanisch-Samoa, Guam, US-Jungferninseln, Aruba, Barbados, Belize, Bermuda, Dominica, Fidschi, Marshall-Inseln, Oman, Vereinigte Arabische Emirate, Vanuatu
Weitere BEPS-Maßnahmen
Das Maßnahmenpaket zur BEPS-Richtlinie der OECD (Base Erosion und Profit Shifting) ist noch wesentlich größer als die Einführung von Außensteuergesetzen und DAC6. Die meisten Maßnahmen betreffen aber vor allem größere Konzerne und sind für den typischen Staatenlos-Leser nicht interessant. Dazu gehören zum Beispiel:
- Vermeidung von Hybrid Mismatches
- Einführung einer Zinsschranke
- Änderungen in der Betriebstättendefinition
- Versagung von DBA-Vorteilen (Limitiation of Benefits Klauseln)
- Verrechnungspreise (Transfer Pricing)
Ausblick: Harmonisierte Körperschaftssteuer
Keine Frage – die Europäische Union hat sich noch längst nicht ausreguliert. Nachdem Steuervermeidung und -flucht so schwierig wie möglich gemacht werden ist zu erwarten, dass der nächste Schritt nicht lange auf sich warten lässt. Konkret: die Einführung einer harmonisierten Körperschafssteuer in der EU.
Aktuell laufen bereits große Diskussionen darüber das Einstimmigkeitsprinzip in Steuerfragen der EU-Mitgliedsstaaten auf ein Mehrheitsverfahren (einfache Mehrheit) umzustellen. Damit würden die verliebenen EU-Steueroasen mit Sicherheit überstimmt werden, wenn es um eine tiefere Integration in Steuerfragen geht.
Aktuell beträgt der Mindestkörperschaftssteuersatz in der EU 10%. Viele Staaten haben aber Ausnahmen für kleinere Unternehmen geschnürt, die bis zu einem gewissen Mindestumsatz oder einer gewissen Mitarbeiterzahl nur den Umsatz sehr niedrig besteuern. Andere wie Malta haben ein kompliziertes Steuererstattungsverfahren, das aus 35% einen effektiven Steuersatz von 5% macht.
Polen und Ungarn wiederum – die „Sorgenkinder“ der EU – provozieren ganz bewusst mit einem Körperschaftssteuersatz von 9% auf den Gewinn.
Diskussionen über eine harmonisierte Körperschaftssteuer schlagen aktuell einen Steuersatz von 28% vor, der in allen EU-Staaten gelten soll. Das entspricht dem durchschnittlichen Niveau deutscher Unternehmen, könnte ironischerweise bei einigen aber für eine gewisse Entlastung sorgen. Allerdings ist eine Steuererhöhung angesichts knapper Kassen immer eine Möglichkeit. Ist eine neue Steuer erstmal eingeführt, kann man kaum erwarten, das sie auf ihren damaligen Stand bleibt.
Ausblick: EU-Steuer auf die Staatsbürgerschaft
In letzter Konsequenz könnte dies auch auf eine Besteuerung des Welteinkommens von EU-Bürgern nach Staatsbürgerschaft hinauslaufen. Aktuell verfahren nur die Vereinigten Staaten von Amerika und das afrikanische Land Eritrea nach diesen Prinzip mit ihren Bürgern. Egal wo diese auf der Welt leben müssen sie in ihre Heimatländer Steuer abführen.
In den USA gilt dabei ein Freirahmen von ca. 100.000$ solange der Steuerpflichtige einen festen Wohnsitz im Ausland hat und maximal 35 Tage im Kalenderjahr in den USA verbringt. Diese müssen am Steuerwohnsitz versteuert werden. Sämtliche persönliche Beträge über diesem Freirahmen müssen in den USA versteuert werden. Etwaige Doppelbesteuerungsabkommen vermeiden dabei Doppelbesteuerung.
Ein Entkommen ist dabei schwierig möglich. Eritrea etwa verbietet seinen Bürgern die eigene Staatsbürgerschaft aufzugeben und foltert auch mal gern Verwandte, wenn der Eritreaner seine Steuern nicht an sein Heimatland zahlt.
Die USA sind da auf den ersten Blick zivilisierter: man kann zwar die US-Staatsbürgerschaft abgeben, muss jedoch mittlerweile 3000$ Bearbeitungsgebühr zahlen und ein Kreuzverhör mit geschulten US-Beamten durchlaufen, die einem von dieser Entscheidung abbringen wollen. Noch viel schwerer wiegt aber die Besteuerung: bei Aufgabe der Staatsbürgerschaft müssen sämtliche Einkommenssteuern der letzten 5 Jahre auf einen Schlag erneut gezahlt werden. Für viele Ausgebürgerte wird es zudem schwierig erneut ihren Fuss in ihr Heimatland zu setzen.
Dass Deutschland oder andere EU-Staaten eine Besteuerung nach Staatsbürgerschaft einführen ist dabei gar nicht mal so unwahrscheinlich. Die Linkspartei in Deutschland fordert dies seit Jahren prominent in Talkshows. Einzig verbietet das EU-Recht eine solche Besteuerung nach Staatsbürgerschaft für nur ein Land.
Dass Bestrebungen auf gesamter EU-Ebene für die Besteuerung nach EU-Staatsbürgerschaft bereits aktiv sind muss in dieser Hinsicht nicht verwundern. In der Europäischen Komission beschäftigt sich bereits eine Arbeitsgruppe mit diesem Thema. Schließlich kann durch eine solche unionsübergreifende Besteuerung auch der lang gehegte Traum einer eigenen EU-Steuer Wahrheit werden. So ist denkbar, dass auch EU-Bürger auf anderen Kontinenten zur tieferen Integration der Europäischen Union bald beitragen müssen.
Ausblick: Tiefere EU-Integration
Ohne Zweifel – so schön ein dezentralisiertes Europa vieler kleiner Liechtensteins wäre, so wenig realistisch ist diese Entwicklung angesichts der Bestrebungen zum europäischen Superstaat, der selbst von angeblich liberalen Parteien getragen wird.
Trotz oder gerade wegen des Denkzettels, dass dem EU-Parlament am 26. Mai widerfährt, wird die EU-Integration hemmungslos vorangetrieben. Schließlich ist zu erwarten, dass weitere 5 Jahre später keine Mehrheiten dazu mehr vorhanden sein werden.
Deshalb können wir die nächsten Jahre damit rechnen, dass sich die Europäische Union in viele weitere zusätzliche Lebensbereiche einmischen wird, von denen sie keine Ahnung hat. Die Besteuerung ist dabei nur ein kleiner Teil, der für Unternehmer und Selbstständiger aber besonders relevant ist.
Die Top5 der verbliebenen EU-Staaten
Aller Änderungen auf EU-Ebene zum Trotz bietet die Union dennoch gewisse Vorteile. Für viele Unternehmer ist ein EU-Niedrigsteuerland der notwendige Sprung in die noch flexiblere internationale Steuerfreiheit. Dies liegt vor allem an der Wegzugsbesteuerung von Ländern wie Deutschland und Österreich, die viele Unternehmer praktisch gefangen hält. Durch die Stundungsmöglichkeit in anderen EU-Ländern können sie aber bereits Steuervorteile nutzen und versuchen ihre im Heimatland verbliebene Gesellschaft zu veräußern oder herunterzufahren wenn möglich. Bestehen keine Anteile an den betroffenen Firmen mehr, kann oft der Sprung is Nicht-EU-Ausland erfolgen.
Im Folgenden wird die Top5 der verbliebenen EU-Mitgliedsstaaten vorgestellt, die generell die geringste Besteuerung bieten. Angenommen wird dabei ein Unternehmer ab 100.000€ Jahresgewinn. Für Selbstständige und Kleinunternehmer unter diesen Gewinnspannen können auch andere Länder Sinn machen, insbesondere wo es entsprechende Vergünstigungen gibt (z.B Litauen, Tschechien, etc.).
Die höheren Nebenkosten von Standorten wie Zypern und Malta im Vergleich mit Bulgarien und Rumänien fallen bei steigenden Einkommen immer weniger ins Gewicht. Ohne Frage ist ein gewisses Investment nötig um Steuervorteile in der EU zu geniessen. Dieses ist im Regelfall aber deutlich unter den zu erwartenden Steuervorteilen. Schließlich hat man auch unmittelbare Vorteile durch eine dauerhafte Wohnung und Zahlung von Sozialversicherungsbeiträgen.
Zypern:
Zypern bleibt weiterhin das Nonplusultra in der EU. Es ist der einzige EU-Mitgliedsstaat, in der man auch in Zukunft zuverlässig steuerfrei leben kann. Dank Beachtung aller erwähnten EU-Maßnahmen besteht darüber hinaus ein klarer Rahmen, der für langfristige Rechtssicherheit sorgen wird. Auch eine Harmonisierung des Steuersystems in der EU wird der Attraktivität Zyperns wenig Abbruch tun, da den Non-Doms im Sonderprogramm Zyperns ihre Besteuerung für 17 Jahre von eben dieser EU garantiert ist.
Zyperns Non-Dom-Programm wurde bereits im Detail mehrfach beschrieben, hat in den letzten Jahren aber mehrere Änderungen erfahren. Hauptvorteil des Non-Dom-Status auf Zypern ist die Steuerfreiheit auf Zinserträge, Dividenden und Veräußerungsgewinne von Gesellschaften. Kursgewinne (bis auf Forex-Handel) sind in Zypern generell (auch für Nicht-Non-Doms) steuerfrei. Mit 19500€ besteht ein hoher Freibetrag bei der Einkommenssteuer, die progressiv bis 35% ansteigt. Ein Steuerwohnsitz in Zypern sollte also immer mit einer Kapitalgesellschaft kombiniert werden, die Dividenden ausschütten kann.
Lange Zeit war unklar wie Zypern die einzuführenden Außensteuergesetze handhabt. Schließlich galt als großer Vorteil des Non-Dom-Steuerwohnsitzes die problemlose Führung von Briefkastenfirmen im Ausland, die eine steuerfreie Firmenform mit einem steuerfreien Wohnsitz verbindet. Mittlerweile ist klar, dass diese Möglichkeit weiter bestehen wird. Zyperns eingeführte CFC-Rules gelten lediglich auf Ebene der Firma, nicht auf Ebene der Non-Dom-Privatperson.
Damit können Non-Doms weiterhin auch ohne großartige Substanz steuerfreie Firmen im Ausland führen und sich die Dividenden steuerfrei ausschütten. Es gilt gleichwohl zu bedenken, dass sehr viele typische Offshore-Länder gezwungen sind, von sich aus Substanz anzufordern. Die wenigen verbliebenen Lösungen ergänzen sich aber optimal mit Zypern und können aus einer Hand von meiner Partnerkanzlei umgesetzt werden.
Auch wenn richtig strukturiert keine Steuern zu zahlen sind kommt man als klassischer Non-Dom um einen kleinen Teil von Sozialabgaben nicht herum. Auf reines Einkommen müssen ca. 15% Sozialabgaben gezahlt werden. Mindestens ist ein Einkommen in Höhe des aufs Jahr hochgerechneten Mindestlohns auszuzahlen, der sich um die 10.000€ bewegt. Zusätzlich hat Zypern in 2019 sein Gesundheitssystem nach Vorbild des britischen NHS umgestellt. Damit fallen 2019, 1,65%, ab 2020, 2,6% Abgaben für die Gesundheitsvorsorge an, die dafür jedoch komplett kostenfrei in Anspruch genommen werden kann. Die Abgabe ist auf ein Einkommen von maximal 180.000€ im Jahr gedeckelt – damit zahlt man maximal um die 3000€.
Der zypriotische Non-Dom-Status erfordert eine durchgängige Wohnung in Zypern. Der präferierte von 2 Wegen namens Klassisch Non-Dom erfordert zudem die Gründung einer Zypern-Limited und einen Mindestaufenthalt von 2 Monaten pro Jahr im Land. Die Zypern-Limited kann, muss aber nicht genutzt werden. Sie ist generell aber ein ideales Werkzeug um als Holding Beteiligungen in anderen Ländern zu verwalten. Mit 12,5% Körperschaftssteuer bei einer flexiblen Steuerverwaltung kann man mit ihr natürlich auch in anderen Geschäftsfeldern arbeiten.
Alternativ kann man als sogenannter HWNI mindestens 6 Monate in Zypern leben und auf die Gründung einer Gesellschaft verzichten. In diesem Fall fallen auch die Sozialabgaben, nicht aber die NHS-Abgabe weg. Dazu nötig ist ein gewisser Einkommens- oder Vermögensnachweis. Wer Zypern ohnehin zu seiner neuen Heimat machen möchte hat damit eine attraktive Möglichkeit, die er dann mit Drittfirmen im Ausland kombinieren kann.
Staatenlos.ch hat bereits über 300 Unternehmern in den letzten 3 Jahren direkt geholfen nach Zypern auszuwandern (und viele weitere indirekt unterstützt). Falls auch Du das letzte verbliebene Steuerfreiheits-Paradies in der EU kennen lernen willst, dann schreibe mich jederzeit an.
Malta:
Aktuell fällt Malta weit hinter Zypern zurück. Das maltesische Non-Dom-System funktioniert nach dem klassischen englischen Prinzip, bei dem Auslandseinkommen steuerfrei ist, solange es nicht im Inland verwertet oder ins Inland überwiesen wird. Eine Verwertung ist aber bereits bei Deckung sämtlicher Lebenshaltungskosten – ob überwiesen, mit Karte oder bar bezahlt – gegeben. Dieser Betrag wird mit der normalen progressiven maltesischen Einkommenssteuer bis 35% plus Sozialbeiträgen (etwa 10%) besteuert. Um Missbrauch bei der Steuererklärung zu verhindern gilt dabei ab 2018 eine Mindeststeuer von 5000€, die die ersten im Inland verwerteten 35.000€ abdeckt.
Ungleich Zypern achtet Malta aber sehr auf die Substanz von Auslandsunternehmen. Schließlich sollen Non-Doms in Malta möglichst das Malta-eigene Steuererstattungsmodell nutzen, das auf eine effektive Körperschaftssteuer von 5% hinausläuft. Dabei zahlt eine Malta-Firma zuerst 35% Körperschaftssteuer, bekommt auf Antrag dann aber 30% davon erstattet. Dies soll offizell nur 2 Wochen dauern, erstreckt sich nach Erfahrungen von Klienten aber meist über mehrere Monate bis zu 2 Jahren – ein nicht unerheblicher Liquditätsnachteil. Zudem geht die Erstattung nicht an die Firma selbst, sondern immer ihren Gesellschafter. Ist er eine Privatperson, müsste er dies wieder mit maltesischer Einkommenssteuer und Sozialabgaben belegen.
Eine Holding-Firma, die die Anteile der Malta-Gesellschaft besitzt, kann hier Abhilfe schaffen und die Steuerrückerstattung steuerfrei vereinnahmen, löst aber natürlich zusätzliche Kosten aus. Beliebt ist hier die Verwendung britischer Personengesellschaften. Sowohl die Steuererstattung als auch die aus der Malta-Firma quellensteuerfrei abfließenden Dividenden sind steuerfrei solange sie nicht in Malta verwertet werden.
Im Regelfall zahlt die Malta-Firma ein Gehalt von 35.000€ um die Mindeststeuer von 5000€ abzudecken, dies aber zumindest als Betriebskosten geltend zu machen. Grundsätzlich ist natürlich auch die reine Nutzung von Auslandsfirmen denkbar, die aber mit entsprechender Betriebsstätte und Geschäftsführung zu erfolgen hat.Zur Nutzung des beschriebenen Non-Dom-Systems in Malta gilt ein Mindestaufenthalt von 183 Tagen.
Ähnlicher zu Zyperns Non-Dom-Status ist der High Net Worth Individual Status für EU-Bürger, bei dem der Mindestaufenthalt entfällt. Hier muss allerdings in Eigentum in Höhe von min. 275.000€ auf Malta bzw. 220.000€ im Süden von Malta oder Gozo nachgewiesen werden. Alternativ tut es eine Mietwohnung mit einer Mindestmiete von 9670€ respektive 8750€ im Jahr. Es gilt eine Mindeststeuer von 15.000€ im Jahr zu entrichten. Weiteres in Malta verwertetes Einkommen wird nur mit einer Flattax von 15% versteuert.
Irland:
Irland hat ein ähnliches Non-Dom-Steuersystem wie Malta nach englischem Vorbild. Hier gibt es zwar keine Mindeststeuer, das Welteinkommen muss jährlich aber deklariert werden. Somit sind zu große Unterschiede zwischen Welteinkommen und in Irland verwerteten Einkommen wenig glaubhaft. Auf Substanz mit Auslandsfirmen wird in der Regel geachtet.
Empfohlene Struktur in Irland ist daher die Verwendung einer operativen Irland-Firma mit Auslandsholding. Die Irland-Limited zahlt 12,5% Körperschaftssteuer und zahlt ein Gehalt, das entsprechend die Betriebsausgaben reduziert. Das Gehalt sollte maximal 34.550€ betragen, die Grenze von 20% auf 40% Einkommenssteuer. Zusätzliche Sozialabgaben fallen an.
Der Gewinn der irischen Limited wird in eine Auslandsholding durchgereicht. Hier bieten sich Personengesellschaften aus den benachbarten Großbritannien an, da hier keine Quellensteuern greifen. Solange der Gewinn außerhalb Irlands verwertet wird, fallen weder in Irland noch Großbritannien zusätzliche Steuern an.
Irland hat generell einen Mindestaufenthalt von 183 Tagen. Alternativ reichen 280 Tage in einem Zeitraum von 2 Jahren ebenfalls aus.
Bulgarien:
Bulgarien hat als günstiges Land in Osteuropa den Vorteil, dass im Gesamtpaket trotz Besteuerung des Welteinkommens für viele die wenigsten Gesamtkosten entstehen. Das liegt an Bulgariens niedriger Einkommenssteuer von 10%, die bei Dividenden sogar auf 5% reduziert ist. Generell zahlt man mit einer Bulgarien-Firma 10% Körperschaftssteuer, das Mindestgehalt ist mi Einkommenssteuer und Sozialversicherung (ca. 18%) belegt. Alle verbliebenen Gewinne lässt man sich mit 5% ausschütten.
Eine Nutzung von Auslandsfirmen ist auch ohne Substanz aktuell noch denkbar, wird wahrscheinlich aber in naher Zukunft durch Einführung von Außensteuergesetzen unterbunden werden. Bis dahin ist eine Gesamtbelastung von nur 5% auf Gewinnausschüttungen durchaus attraktiv, zumal wenig Kosten für eine dauerhafte Wohnung und weitere Ausgaben anfallen. Allerdings besteht ein Mindestaufenthalt von 183 Tagen oder der glaubwürdige Beweis eines Lebensmittelpunktes in Bulgarien etwa durch Immobilienbesitz, örtliches Geschäft, schulpflichtige Kinder etc.
Rumänien:
Rumänien besitzt ähnlich wie Bulgarien eine Dividenden-Besteuerung von nur 5%. Allerdings bestehen mit rumänischen Mikro-Unternehmen noch bessere Möglichkeiten der Firmengründung. Diese zahlen nämlich nur 2% (auf den Umsatz) bis 1 Mio Euro Umsatz, 1% sofern sie einen rumänischen Angestellten haben. Ab 1 Mio € Umsatz beträgt die Körperschaftssteuer 16%, dafür sind aber Deduktionen zur Gewinnminderung möglich.
Es sind Sozialabgaben (ca. 25%) auf ein Mindestgehalt von 4900€ zu zahlen. Die generelle Einkommenssteuer beträgt 10%. Ein Steuerwohnsitz in Rumänien setzt 183 Tage Anwesenheit oder einen Lebensmittelpunkt ähnlich den bulgarischen Regeln voraus.
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