Wer seinen Wohnsitz in Deutschland aufgibt, meldet sich beim Einwohnermeldeamt ab und wähnt sich in der absoluten steuerlichen Freiheit. Berater und Blogs wie auch wir warnen in diesem Zusammenhang völlig zu Recht vor der sogenannten „erweitert beschränkten Steuerpflicht“ (§ 2 AStG) für deutsche Auswanderer in Niedrigsteuerländer, die häufig aber fehlinterpretiert wird.
Doch der wahre Endgegner – an dem die meisten Konstrukte in der Praxis scheitern – ist ein ganz anderer Paragraf: Die normale beschränkte Steuerpflicht nach § 49 EStG. Da die erweitert beschränkte Steuerpflicht eben eine Erweiterung der beschränkten Steuerpflicht ist, ist ihr Verständnis auch an das korrekte Verständnis der beschränkten Steuerpflicht gebunden. Und hier gibt es enorme Wissenslücken, die wir in diesem Artikel aufklären wollen.
Das Prinzip dieses Gesetzes ist brutal einfach: Auch wenn Du physisch das Land zu 100 % verlassen hast und als Perpetual Traveler (PT) nirgendwo auf der Welt unbeschränkt steuerpflichtig bist (also keinen Schutz durch ein Doppelbesteuerungsabkommen genießt), besteuert Deutschland weiterhin alle Einkünfte, die eine direkte inländische Quelle haben. Besonders für Freiberufler, kreative Dienstleister und Softwareentwickler schnappt hier die Falle zu.
Aber es gibt Auswege. Durch das kluge Nutzen des deutschen Steuerrechts – insbesondere durch den bewussten Einsatz der Rechtsform und eine geschickte Vertragsgestaltung – lässt sich diese Steuerpflicht legal auf null reduzieren. Vorweg: mit einer von uns korrekt gegründeten Kapitalgesellschafts-LLC bist Du vor allem bei richtiger Vertragsgestaltung fast immer auf der sicheren Seite, aber falsch strukturierte Billig-LLCs, von der Konkurrenz beworbene Alternativen wie Kanada oder UK LLPs und andere Personengesellschaften können massive Steuerfallen sein wenn man nicht genau weiß was man tut.
1. Die Freiberufler-Falle: „Ausübung“ vs. „Verwertung“ (§ 49 Abs. 1 Nr. 3 EStG)
Wenn Du Einkünfte aus selbstständiger (freiberuflicher) Arbeit beziehst – etwa als Berater, Architekt, Arzt, Gutachter, Autor, Programmierer oder Coach –, bist Du in Deutschland weiterhin steuerpflichtig, wenn deine Leistung im Inland entweder ausgeübt oder verwertet wird.
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Die Ausübung: Du fliegst aus Dubai für drei Wochen nach München, um ein Projekt vor Ort bei einem Kunden zu leiten. Die physische Präsenz in Deutschland löst die Steuerpflicht aus. Fatal, wenn Du meinst, Du könntest dies als Freiberufler ohne Kapitalgesellschaft tun – was immer noch viele denken um Kosten sparen zu wollen.
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Die Verwertung (Die heimliche Falle): Eine Leistung wird im Inland verwertet, wenn sie dem Auftraggeber in Deutschland unmittelbar zugutekommt, ohne dass Du vor Ort sein musst. Weiter unten haben wir diverse Beispiele dazu – und Lösungsmöglichkeiten
Die Grundregel des Finanzamts: Wenn Du als natürliche Person (oder über eine transparente Personengesellschaft) freiberufliche Rechnungen an deutsche B2B-Kunden schreibst und das Resultat deiner Arbeit in Deutschland genutzt wird, bist Du ab dem ersten Euro in Deutschland beschränkt steuerpflichtig. Das gilt, egal ob Du am Strand von Bali oder in einer Hütte in den Anden sitzt!
Natürlich gibt es hier ein Vollzugsdefizit. Aber wir sehen eine steigende Zahl an ortsunabhängigen Unternehmern, die von Finanzbehörden diesbezüglich kontaktiert werden und deshalb ratsuchend auf uns zukommen. Insbesondere Inhaber von Kanada LPs/LLPs sind betroffen, von denen wir seit Jahren zugunsten der LLC abraten (auch wenn wir diese steuertransparente Personengesellschaft in Kanada damals als erste entdeckt und angeboten haben im deutsch-sprachigen Raum).
2. Der magische Schutzschild: Die Auslands-Kapitalgesellschaft
Wie entkommt man als Freiberufler dieser Verwertungs-Falle? Die Lösung liegt im deutschen Körperschaftsteuergesetz (§ 8 Abs. 2 KStG). Dieses Gesetz legt fest: Eine Kapitalgesellschaft erzielt durch eine rechtliche Fiktion immer und ausschließlich Einkünfte aus Gewerbebetrieb (gewerbliche Prägung).
Und das ändert alles im § 49 EStG:
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Die gefährliche „Verwertungs-Falle“ gilt ausschließlich für Freiberufler.
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Für gewerbliche Einkünfte gilt: Ausländische Gewerbebetriebe sind in Deutschland nur dann beschränkt steuerpflichtig, wenn sie im Inland eine physische Betriebsstätte (ein Büro) oder einen ständigen Vertreter haben. Dazu später mehr
- Bei Vorliegen der erweitert beschränkten Steuerpflicht wird eine fiktionale Betriebstätte angenommen. Hiermit sollte nun klar sein warum es erweitert beschränkte Steuerpflicht heißt. Aber die erweitert beschränkte Steuerpflicht setzt eben zahlreiche Bedingungen voraus, in die typische Perpetual Traveler meistens gar nicht fallen. Lese unbedingt unsere Artikel zu diesen Themen, vor allem wenn Du noch wirtschaftliche Interessen hast, die in die beschränkte Steuerpflicht fallen. Aufgepasst: beschränkt steuerpflichtige Tätigkeiten weiter unten über der Freigrenze von 16500€ im Jahr können dann eben auch die erweitert beschränkte Steuerpflicht triggern. Deswegen ist es umso wichtiger deine Tätigkeiten mit deutschen Kunden einer Prüfung zu unterziehen!
⚠️ Die Strukturierungs-Falle: Vorsicht bei Personengesellschaften!
Viele Setups wie die Canadian LP (Limited Partnership), UK LLPs oder fehlerhaft strukturierte „Billig-US-LLCs“ werden vom deutschen Finanzamt im sogenannten Typenvergleich (nach dem BMF-Schreiben von 2004) als Personengesellschaften (transparent) eingestuft. Der schützende Firmenmantel existiert steuerlich nicht! Das Finanzamt schaut durch die Firma hindurch auf dich als natürliche Person. Du bleibst Freiberufler und fällst voll in die Steuerfalle.
Die Lösung: Deine Auslands-Firma (z. B. eine US-LLC) muss vertraglich (Operating Agreement) und strukturell zwingend so aufgesetzt sein, dass das deutsche Finanzamt sie als intransparente Kapitalgesellschaft anerkennen muss (z.B. durch den Einsatz von Fremdorganschaft/Managern und Beschränkungen bei der Anteilsübertragung). Unsere Staatenlos-LLCs sind seit jeher aus diesem Grund immer als Kapitalgesellschaft ausgestaltet, es sei denn eine Personengesellschafts-LLC ist explizit gewünscht oder für den entsprechenden Fall notwendig.
3. Die Praxis: 10 Szenarien der beschränkten Steuerpflicht und ihre legalen Hacks
Hier sind 10 typische Geschäftsmodelle von Perpetual Travelern, bei denen § 49 EStG zuschlägt – und die genaue Blaupause, wie Du die Falle durch Umqualifizierung umgehst. Ein Umschreiben der Verträge und Rechnungen kann Deutschland ganz legal einen Strich durch den Faden der Besteuerung machen. Wenn Du bisher betroffen bist – aber noch nicht kontaktiert wurdest: natürlich besteht ein erhebliches Vollzugsdefizit, weil die Kontrolle noch sehr schwierig und aufwändig ist. Aber auch die Finanzbehörden rüsten im KI-Zeitalter auf und können riesige Datenmengen sehr viel schneller analysieren. Das führt auch zu einer Neueinschätzung dieser bisher vernachlässigten Themen für uns und unsere Kunden.
Szenario 1: Der Remote Consultant (Die klassische Verwertung)
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Die Falle: Du lebst auf Bali und erstellst eine Bilanz- oder Strategieanalyse für eine deutsche GmbH. Rechnest Du als natürliche Person ab, wird die Leistung in Deutschland verwertet = Steuerpflichtig.
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Der Hack: Du rechnest über eine als Kapitalgesellschaft eingestufte US-LLC ab. Das Consulting wird steuerlich zum „Gewerbebetrieb“. Da deine LLC kein Büro in Deutschland hat, fällt das Honorar durch das Raster = 100 % steuerfrei.
Szenario 2: Der Software-Entwickler (Die Quellensteuer-Falle)
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Die Falle: Du programmierst einen Algorithmus und verkaufst einer deutschen Agentur die „Nutzungs- und Bearbeitungsrechte“ (Lizenzvertrag). Das ist Rechteüberlassung (§ 49 Abs. 1 Nr. 9 EStG). Der deutsche Kunde muss 15 % Quellensteuer einbehalten (§ 50a EStG), egal ob Du als Person oder LLC auftrittst.
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Der Hack: Der SaaS-Vertrag. Verkaufe niemals Quellcode oder Urheberrechte. Verkaufe den „temporären Zugang zur Funktionalität auf deinen ausländischen Servern“ (Software-as-a-Service). SaaS gilt steuerlich als gewerbliche Dienstleistung. Die IP-Falle ist ausgehebelt.
Szenario 3: Der Copywriter / SEO-Texter
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Die Falle: Schreiben ist der absolute Katalogberuf für Freiberufler. Schreibst Du als staatenloser PT Texte für deutsche Blogs, werden diese im Inland verwertet.
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Der Hack: Auch hier rettet dich die Kapitalgesellschafts-LLC. Aus der freiberuflichen Schriftstellerei wird eine gewerbliche „Agenturleistung für Content-Creation“. Keine Verwertung von Freiberuflern = 0 % Steuern.
Szenario 4: Der Fotograf / Videograf (Die Buy-out-Falle)
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Die Falle: Du schießt in Kapstadt Bilder für ein deutsches Label und verkaufst vertraglich die „uneingeschränkten, exklusiven Bildrechte (Buy-outs)“. Das ist direkte IP-Überlassung. Die 15 % Quellensteuer schlagen zu.
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Der Hack: Du schließt über deine LLC einen „Produktions-Werkvertrag“ ab. Du verkaufst rechtlich keine Lizenzen an Einzelbildern, sondern erbringst die gewerbliche Dienstleistung der Erstellung von standardisiertem Marketingmaterial.
Szenario 5: Der Influencer / Content Creator (Whitelisting)
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Die Falle: Eine deutsche Brand zahlt Dir 5.000 Euro für ein TikTok-Video und sichert sich vertraglich das Recht, das Video herunterzuladen und für eigene Ads in Deutschland zu nutzen (Whitelisting/Buy-out). Das ist eine IP-Lizenzierung!
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Der Hack: Verkaufe ausschließlich „Reichweite und Media-Platzierung“ auf deinen eigenen Kanälen. Der Vertrag muss lauten: „Der Influencer erbringt die Dienstleistung der Werbeplatzierung auf seinem Account.“ Es fließen keine Lizenzen.
Szenario 6: Der Keynote-Speaker (Die Ausübungs-Falle)
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Die Falle: Du reist aus Dubai nach München, um dort auf einem Kongress eine Keynote zu halten (zB auf unserer Staatenlos-Konferenz vom 7. bis 9. August). Du übst die Tätigkeit physisch im Inland aus. Die Gage ist voll quellensteuerpflichtig.
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Der Hack: Du bietest die Keynote rein virtuell aus dem Ausland an (Gewerbliche Dienstleistung über LLC). Alternativ: Deine LLC tritt als Mit-Veranstalter auf, die ein gewerbliches „Event-Konzept“ verkauft und steuerfreie Provisionen abrechnet. Aus diesen Gründen ist Staatenlos.ch zum Beispiel grundsätzlich nicht Veranstalter von Events in Deutschland, sondern unsere Kooperationspartner.
Szenario 7: Der High-Ticket Closer / Remote Sales
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Die Falle: Du schließt am Telefon Verträge für deutsche Coaches ab. Trittst Du dabei rechtlich als Vertreter auf, der Verträge im Namen des deutschen Unternehmens zeichnet, giltst Du als „ständiger Vertreter“ (§ 13 AO). Das begründet eine Betriebsstätte für dich in Deutschland wenn es öffentlich werden sollte.
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Der Hack: Du darfst rechtlich niemals Verträge im Namen des Kunden schließen. Deine LLC erbringt rein formell eine „B2B-Lead-Generierungs-Dienstleistung“ und leitet Kontakte weiter. Den finalen Klick macht der deutsche Kunde selbst.
Szenario 8: Das Model (Recht am eigenen Bild)
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Die Falle: Ein deutsches Magazin kauft ein in Kolumbien geschossenes Foto von Dir zur kommerziellen Verwertung. Du überträgst das Recht an deinem Gesicht. = 15 % Quellensteuer.
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Der Hack: Der Vertrag läuft über deine LLC als „Werbe- und Marketingdienstleistung“. Du verkaufst die aktive Dienstleistung der Produktpräsentation vor der Kamera, keine passiven Bildlizenzen.
Szenario 9: Der Amazon FBA Seller (Inländisches Lager)
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Die Falle: Du kaufst Waren in China und nutzt Amazon FBA. Amazon lagert die Waren logistisch sinnvoll in deutschen Logistikzentren. Das deutsche Finanzamt wertet dieses Lager als deine inländische Betriebsstätte. Deine Auslandsfirma wird in Deutschland voll gewerbe- und körperschaftsteuerpflichtig! Das liegt daran dass kein DBA-Schutz besteht für Warenlager (siehe unten). EU-Kapitalgesellschaften haben dieses Problem nicht.
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Der Hack: Passe die Pan-EU-Versandeinstellungen in der Amazon Seller Central so an, dass Deutschland als Lagerort explizit ausgeschlossen ist (Z.B. Lagerung nur in Polen und Tschechien). Keine Betriebsstätte = Keine Ertragsteuern. (Dieses Beispiel ist eher hypothetisch, da es sehr schwierig ist als steuerfreie LLC überhaupt die nötigen Umsatzsteuernummern etc für den EU-Verkauf zu bekommen. Hier raten wir in der Regel zu EU-Setups).
Szenario 10: Der Online-Kurs Creator (Wissenstransfer)
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Die Falle: Du überträgst die Urheberrechte an deinem Wissen/Videokurs an einen deutschen Publisher (z.B. einen Verlag), der den Kurs vertreibt und Dir Tantiemen zahlt. = Rechteüberlassung, 15 % Quellensteuer.
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Der Hack: Du hostest den Kurs auf einer eigenen, ausländischen Plattform (z.B. Teachable). Deine LLC verkauft den Endkunden lediglich standardisierte, automatisierte Zugänge (Content as a Service). Es ist ein gewerblicher Verkauf ohne IP-Übertragung. Hier musst Du natürlich eventuell die Umsatzsteuer nach Kundenlandprinzip beachten.
4. Die „versehentliche Betriebsstätte“: So zerstörst Du dein eigenes Setup
Selbst das beste LLC-Setup bringt nichts, wenn das Finanzamt Anknüpfungspunkte (nach § 12 AO) findet, um eine inländische Betriebsstätte zu konstruieren. Denn wo eine Betriebsstätte ist, darf Deutschland immer besteuern:
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Der physische Server: Wenn Du eigene Server-Racks in einem Frankfurter Rechenzentrum angemietet hast (mit eigener Verfügungsgewalt/Schlüssel), ist das eine Betriebsstätte ohne DBA-Schutz. Nutze reines Cloud-Hosting (AWS, Google Cloud) ohne fest zugewiesene Hardware oder miete eigene Server in unproblematischeren Ländern außerhalb Deutschlands.
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Das Kinderzimmer als Versandlager: Deine Eltern verschicken ab und zu Retouren oder lagern physische Verträge für deine Auslands-Firma in ihrem Keller in Deutschland? Das kann theoretisch eine Betriebsstätte begründen, auch wenn diese in der Praxis wohl kaum nachweisbar sein wird. Kein Problem: jemand erbringt dies als abgerechnete Dienstleistung für dich über seine eigene definierte Betriebstätte und versteuert den Gewinn.
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Heimaturlaub in Deutschland (Der wichtigste Punkt!): Der steuerliche „Ort der Geschäftsleitung“ ist dort, wo wichtige strategische Entscheidungen getroffen werden. Wenn Du im Sommer wochenlang aus dem deutschen Airbnb heraus deine LLC steuerst, Mitarbeiter einstellst und Verträge schließt, verlagerst Du den Sitz der Firma hypothetisch nach Deutschland. Das Finanzamt kann versuchen, die LLC komplett in Deutschland steuerpflichtig zu machen – wenn sie es herausfinden würden.
Die goldene Regel: Geschäfte machst Du im Ausland, Urlaub in Deutschland.
Beachte die typischen Empfehlungen für längere, wiederholte Aufenthalte in Deutschland: nicht mehr als 2 Monate am Stück am gleichen Ort und längere Abwesenheiten zwischen 2 Aufenthalten (empfohlen sind 3 Wochen+) sind die wesentlichsten Punkte wenn kein DBA-Schutz auf natürlicher Ebene besteht. Gerade wenn Du häufig den Aufenthaltsort innerhalb Deutschland wechselst, ist ein fixer Ort der Geschäftsleitung schwierig zu konstruieren, da er einen konstant genutzten exklusiv verfügbaren Raum voraussetzt. Wohnmobile, selbst unter deutscher Zulassung, fallen etwa glücklicherweise nicht darunter. Ganz wichtig: die 183 Tage-Regel ist NICHT relevant für die Betriebstätte. Sie gilt nur für Bau- und Montageausführungen auf deutschen Boden. Auch ohne Lebensmittelpunkt könnte ein lokaler Ort der geschäftlichen Oberleitung konstruiert werden wenn Du nachlässig bist. Bisher war das fast nie ein Thema – aber es wird zunehmend relevanter, wo Überwachungsmöglichkeiten zunehmen und die Staatsfinanzen abnehmen.
5. Exkurs: Warum teure DBA-Firmen (Zypern, Dubai) oft ein Fehler sind
Wer die IP-Falle nicht durch kluge Verträge umgehen kann, sucht oft Rettung in Ländern mit einem Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) – wie einer Zypern Limited, einer rumänischen SRL oder einer Dubai Freezone Co (hier nur DBA mit Österreich und Schweiz). Die Idee: Das DBA drückt die 15 % Quellensteuer auf 0 %. Diese theoretisch sinnvolle Idee wird massiv von deutschen Steuerkanzleien an entsprechenden Standorten beworben, ist aber selten die tatsächlich bessere Lösung für Dich, sondern nur den Geldbeutel dieser Anbieter.
Das Problem: Das deutsche Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) verweigert Briefkastenfirmen gnadenlos das DBA (Anti-Treaty-Shopping nach § 50d Abs. 3 EStG). Um den Schutz zu bekommen, brauchst Du echte wirtschaftliche Substanz im Ausland:
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Einen gewerblichen Mietvertrag (kein billiges Co-Working oder ein Raum der Anwaltskanzlei).
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Qualifiziertes Personal vor Ort (mit echtem, marktüblichen Gehalt und Sozialabgaben).
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Massive Buchhaltungs- und Audit-Pflichten (Wirtschaftsprüferkosten von mehreren Tausend Euro pro Jahr).
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Lokale Steuern (Zypern 15%%, Dubai 9 % Corporate Tax ab gewissen Limits. Dubai hat zudem aktuell kein gültiges DBA mit Deutschland).
Für 90 % der reinen Remote-Dienstleister, Berater und Agenturen ist dieser Overhead völlig absurd und unwirtschaftlich. Das Setup ist um ein Vielfaches komplizierter und kostet 20.000€+ und viel Stress während es auch mit einer steuer- und buchhaltungsfreien Kapitalgesellschafts-LLC von Staatenlos.ch für 2000€ wesentlich flexibler funktioniert. Natürlich gibt es aber Sonderfälle, in denen einen EU-Kapitalgesellschaft bedenkenswert ist, zB für EU-Ecommerce oder Vermögensverwaltung.
Die Kombination aus einer auf Kapitalgesellschaft getrimmten Auslands-LLC und smarten Dienstleistungsverträgen ist jedenfalls um ein Vielfaches günstiger, unbürokratischer und absolut steuerfrei.
Fazit: Die Master-Checkliste für den perfekten Wegzug
Die Flucht vor dem deutschen Fiskus gelingt nicht allein durch die Abmeldung beim Bürgeramt. Die Königsdisziplin für ortsunabhängige Unternehmer lautet:
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Lebensmittelpunkt kappen: Keine Wohnung, keine Schlüsselgewalt, kein übermäßiger Arbeitsaufenthalt in Deutschland. Wenn Du vor Ort bist dient dies vor allem nachweisbaren privaten oder non-monetären geschäftlichen Zwecken. Ausübung oder Verwertung in Deutschland AUSSCHLIESSLICH über eine Kapitalgesellschaft (dazu zählen auch korrekt strukturierte steuerfreie US LLCs mit einem Member)
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Rechtsform-Hygiene: Finger weg von transparenten Personengesellschaften (LPs) als B2B-Freiberufler. Nutze eine intransparente Struktur (Kapitalgesellschaft), um freiberufliche Tätigkeiten in Gewerbe zu wandeln. Noch kannst Du eine Kanada LLP oder vergleichbare Steuerfallen in eine saubere Kapitalgesellschafts-LLC überführen!
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Vertrags-Hygiene: Keine Lizenzen, keine Buy-outs, keine Rechteüberlassung. Optimiere alles auf „SaaS“ und „gewerbliche Dienstleistung / Werkvertrag“ wenn Du in gefährdeten Branchen arbeitest.
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Präsenz-Hygiene: Vermeide jede Form der inländischen Betriebsstätte (keine ständigen Vertreter, keine lokalen Server, kein übermaässiges und potentiell nachweisbares Management aus einem längeren Heimat-Urlaub).
Wer diese Architektur meistert, wird für das deutsche Finanzamt nach dem Wegzug rechtlich unangreifbar – und behält 100 % seiner Gewinne, ganz ohne einen ebenso unflexiblen Steuerwohnsitz mit Mindestaufenthalt zu brauchen.. Christoph von Staatenlos.ch lebt dies seit mittlerweile 11 Jahren meisterhaft vor – und hilft auch gern Dir dein Setup unangreifbar zu machen – gleichzeitig aber so unkompliziert und preiswert wie möglich unterwegs zu sein.