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Ich hätte nicht gedacht dass ein dritter Artikel und noch tiefere Quellenarbeit als vorher notwendig wird. Aber ausgerechnet diejenigen, die für sich in Anspruch nehmen, bei Auswanderung, Steuergestaltung und Freiheitsoptimierung helfen zu wollen, machen diesen Artikel bitter nötig. Zum dritten Male geht es um die erweitert beschränkte Steuerpflicht – angeblich würde ein neuer Anwendungserlass der Finanzverwaltung vom 22.12.2023 jetzt dazu führen, dass steuerfreies Perpetuel Traveling Steuerhinterziehung sei. Da mutet es fast schon lustig an, da ja Perpetual Traveling laut Aussage derselben Steuerverbrater schon vorher Steuerhinterziehung gewesen sei. Was denn nun also?

Die tatsächlichen Zahlen zu Veranlagungen im Rahmen der erweitert beschränkten Steuerpflicht sprechen jedenfalls eine andere Sprache. Eine ausführliche Erläuterung meiner Anfrage an das Bundesfinanzministerium wird am Ende des Artikels diskutiert.

Hier am Anfang möchte ich einfach nur die Zahlen wirken lassen. Und bitte zu bedenken dass die meisten erweitert beschränkt steuerpflichtigen bis zu 10 Jahre nach Auswanderung veranlagt werden – also jährlich von nur etwa 10-15 neu erweitert beschränkt steuerpflichtigen Unternehmern auszugehen ist.

Wie kann das sein wo doch Perpetual Traveling Steuerhinterziehung sein soll?

 

Zur Erweitert Beschränkten Steuerpflicht veranlagte Personen

 

Leider lassen jene, die Perpetual Traveling als Steuerhinterziehung verunglimpfen, keine unabhängige Diskussion unter ihren Videos und Artikeln zu – weder von mir noch anderen Steuerberatern mit mehr Hintergrundwissen. Sie entgegnen auch nicht auf die in meinen beiden letzten beiden Beiträgen zahlreich angeführten Argumenten, sondern verzetteln sich in stundenlangen Nebensächlichkeiten, die sich gefährlich anhören, aber nicht sind. Mit nichts kann man bei Laien wohl mehr Eindruck schinden als komplizierten Steuergesetzen, über die man stundenlang referieren kann. Dabei könnte man das Thema auch in 15 Minuten erklären wie ich in meinen eigenen Youtube-Videos getan habe.

Paragraphenreiterei ist nicht unser Ansatz: Staatenlos.ch ermöglicht Optionen statt sie zu verhindern. Du musst bei uns nicht 20.000€ zahlen um zu erfahren was du alles falsch machen kannst. Dass du eigentlich gar keine Möglichkeit hast als nochmal 20.000€ für ein (völlig unnötiges) Setup zu zahlen, das mit zahlreichen Einschränkungen wie weiterere Besteuerung und Bürokratie, langen Mindestaufenthalten und wenig Flexibilität einher geht. Wir informieren dich neutral und holistisch über alle Möglichkeiten, die individuell für deine persönliche Situation am besten passen könnten. Wir erläutern die Vor- und Nachteile einzelner Lösungen und geben Risiko-Einschätzungen, nach denen Du am Ende entscheiden kannst. So machen wir es auch bei der erweitert beschränkten Steuerpflicht. Und in diesem Artikel wollen wir nochmal wesentlich kürzer und prägnanter zusammenfassen, warum die erweitert beschränkte Steuerpflicht in den wenigsten Fällen ein Problem ist. Warum im Umkehrschluss Perpetual Traveling keinerlei Steuerhinterziehung bedeutet. Schließlich kriegen wir (zum Glück nur wenige) Zuschriften von Kunden, die ob solcher Videos verbreiteten Gerüchte zu Recht besorgt sind.

 

Die erweitert beschränkte Steuerpflicht nach §2 AstG habe ich ausführlich in meinem ersten Beitrag zum Thema erklärt. Bitte lese die Grundlagen dort nach damit wir hier gleich in die Argumentation eintauchen können. Zu wiederholen sei aber nochmals das strittige Thema:

 

Macht die erweitert beschränkte Steuerpflicht Perpetual Traveler (also steuerwohnsitzlos agierende Unternehmer mit Briefkastenfirmen wie amerikanischen LLCs) in Deutschland steuerpflichtig?

 

Die pauschale Aussage mancher Kommentatoren, mit der sie ihre Videos bewerben, ist JA. Wir verneinen dies nicht zu 100% – es gibt gewisse definierte Sachverhalte, bei denen als Perpetual Traveler tatsächlich eine zusätzliche Steuerlast entstehen kann. Diese Sachverhalte sind für 99% unserer typischen Kunden aber gar nicht relevant.

  • Dass Perpetual Traveling mit Kunden und Leistungsort außerhalb Deutschlands in irgendeiner Weise zu einer bleibenden Steuerpflicht führt schließen wir komplett aus.

 

  • Dass Perpetual Traveling mit Kunden innerhalb Deutschlands, bei denen die Geschäfte außerhalb Deutschlands erbracht werden, zu einer bleibenden Steuerpflicht führen schließen wir auch aus, wenn nicht diese Geschäfte ohnehin von der beschränkten Steuerpflicht betroffen sind. Hier hebelt die erweitert beschränkte Steuerpflicht dann nur den anzuwendenden Steuersatz mit dem Welteinkommen. Dies ist der wohl strittigste Punkt.

 

  • Dass Perpetual Traveling mit Leistungs- und Verwertungsort innerhalb Deutschlands zur bleibenden Steuerpflicht führen kann, erkennen wir explizit an. Bloß gilt hier in den meisten Fällen bereits die beschränkte Steuerpflicht und wir haben maximal eine Hebelung der Progression mit den Welteinkünften. Dieser Punkt ist vor allem von der Freigrenze abhängig, die wir weiter unten erklären. Nur wer tatsächlich beschränkt steuerpflichtige Einkünfte von über 16500€ bezieht wird tatsächlich veranlagt.

 

Auf den typischen Staatenlos-Kunden treffen diese Kriterien aber selten zu. Wenn ja, lassen sie sich potentiell beseitigen. Sein beschränkt steuerpflichtiges Einkommen kann man schließlich anpassen, wenn man auf Gehalt verzichtet oder seine Mieteinkünfte reduziert. Rentner und Pensionäre können das vielleicht nicht, haben aber eben auch keine Tätigkeit vor Ort in Deutschland mehr, die im Rahmen der erweitert beschränkten Steuerpflicht als inländische Zusatzeinkünfte gelten könnten. Auch sie sind vor allem von der Hebelung ihres Steuersatzes mit dem Welteinkommen betroffen.

Diese Rechtsfolge beim Vorliegen der passenden Voraussetzungen streiten wir nicht ab und ist wohl der größte Umsatzgarant der erweitert beschränkten Steuerpflicht für die Finanzverwaltung. Die Erweiterung  der beschränkten Steuerpflicht auf gewisse Zusatzeinkünfte ist hingegen nebensächlich. Vor allem erweitern sie sich nicht ganz grundsätzlich auf jegliches Einkommen eines Perpetual Travelers.

 

Kurz zusammengefasst: die erweitert beschränkte Steuerpflicht ist maximal dann eine Herausforderung für Dich, wenn du bereits beschränkt steuerpflichtig über der Freigrenze bist (mehr als 16500€ GEWINN aus zB Renten, Gehältern oder Mieteinkünften) und deine Leistungen auf deutschen Boden ausübst oder verwertest ohne dass du über eine richtige Betriebstätte oder Ständige Vertretung im Ausland verfügst. Arbeitest du remote außerhalb Deutschlands, kannst du NICHT im Rahmen der erweitert beschränkten Steuerpflicht besteuert werden. Du zahlst maximal einen höheren Steuersatz auf deine beschränkt steuerpflichtigen Einkünfte über der Freigrenze.

 

So weit so gut – aber warum behaupten manche Leute immer wieder, dass Perpetual Traveling Steuerhinterziehung sei? Und was man kann ihnen entgegnen? Nach dem wir die Streitpunkte oben dargestellt haben  erkläre ich 8 Gründe, warum die erweitert beschränkte Steuerpflicht nicht für den typischen Perpetual Traveler greift. Denn wie der Name schon sagt ist ein Perpetual Traveler in den seltensten Fällen physisch vor Ort in Deutschland tätig. Er mag gelegentlich für Heimatbesuche kommen, nutzt das aber nur selten für tatsächliche Arbeit vor Ort beim Kunden aus. Allenfalls ist er remote innerhalb Deutschlands tätig – was nur sehr hypothetisch unter den engen Grenzen einer tatsächlichen Veranlagung ein Problem darstellt. Aus der Rechnung ist dies zum Beispiel nicht ersichtlich. Hier von einer Gefahr zu schwafeln entspricht nicht der Steuerrealität.

Folgende 8 Gründe kannst Du als Argument gegen die Gefährlichkeit der erweitert beschränkten Steuerpflicht für die meisten Perpetual Traveler anführen, die zwar oft deutsche Kunden haben, diese aber entweder überwiegend remote aus dem Ausland betreuen und/oder keinerlei wirtschaftlichen Anknüfungspunkte mit beschränkter Steuerpflicht in Deutschland mehr haben:

  1. Anwendungserlass 2004 vs 2023
  2. Definition von Auslandseinkommen im Anwendungserlass
  3. Die Freigrenze beschränkt steuerpflichtiger Einkünfte
  4. Bundesfinanzhof-Urteil von 2009 zu betriebstättenlosen Einkünften
  5. Moderne Definition von Betriebstätten und Ständigen Vertretern
  6. Völker- und Europarechtswidrigkeit durch fehlenden “Genuine Link”
  7. Beispiele im Anwendungserlass
  8. Tatsächliche Veranlagungen der erweitert beschränkten Steuerpflicht laut Anfrage

 

Anwendungserlass 2024 vs 2023

Ein jüngstes Video nimmt den Anwendungserlass der Finanzverwaltung vom 22.12.2023 als Anlass Perpetual Traveling pauschal als Steuerhinterziehung zu verurteilen. Wirklich Mühe den Anwendungserlass zu lesen und zu verstehen wurde nicht gemacht. In der Tat ist es nach fast 20 Jahren – der letzte Anwendungserlass kommt aus dem Jahre 2004 – eine überarbeitete und an die Gegebenheiten der Gegenwart angepasste Auslegung des bestehenden Außensteuergesetzes. Tatsächlich sind auch zahlreiche Punkte seit 2004 hinzu gekommen, bloß kaum nennenswert und schon gar nicht negativ bei der erweitert beschränkten Steuerpflicht. Vor allem die Hinzurechnungsbesteuerung und andere Paragraphen mussten im Zuge von EU-Richtlinien wie BEPS und dem Steueroasenabwehrgesetz deutlich ergänzt und interpretiert werden. Bei der erweitert beschränkten Steuerpflicht bleibt es hingegen weitestgehend bei der Interpretation, die schon nach einem Bundesfinanzhof-Urteil aus dem Jahre 2008/09 gilt. Also seit mehr als 15 Jahren.

Der konkrete Vergleich beider Texte kann hier angeschaut werden: es gab zwar zahlreiche Umformulierungen und etliche Ergänzugen des ursprünglichen Anwendungserlasses, aber bis auf den separat erklärten Punkt zur fiktiven Geschäftsleitungsbetriebstätte nichts was den Vorwurf der Steuerhinterziehung für Perpetual Traveler erhärtet. Stattdessen sind maßgebliche Punkte zur Veranlagung der erweitert beschränkten Steuerpflicht seit 2004 in ihrer Essenz unverändert. Diese fehlenden “Neuheiten” oder zumindest für Perpetual Traveler fehlenden “negativen Neuheiten” sind die nächsten 3 Kapitel gewidmet. Der neue Anwendungserlass der Finanzverwaltung ist also  “alter Wein in neuen Schläuchen” und immer noch kein Grund zur Panik.

 

Definition von Auslandseinkommen im Anwendungserlass

Ein wichtiger Punkt, der von besagten Kommentatoren allzu gerne komplett ignoriert wird, ist die Definiti0n der zu veranlangenden Inlandseinkünfte:

Anwendungserlass 2004 vs 2023 – §2.3

Hier steht es Schwarz auf Weiß – 2004 genauso wie Ende 2023: außerhalb von Deutschland ausgeübte Tätigkeiten sind keine Voraussetzung für die Rechtsfolgen der erweitert beschränkten Steuerpflicht, selbst wenn sie in Deutschland verwertet werden oder wurden. Die Ausnahme ist die weltweit übliche beschränkte Steuerpflicht auf Geschäftsführervergütungen. Der oft maßgeblichste Punkt überhaupt ( die Voraussetzung wirtschaftlicher Interessen zu erfüllen fällt also für die meisten Perpetual Traveler weg. Und wenn es keine Voraussetzung ist, sollte logisch sein, dass es selbst bei Erfüllen anderer Voraussetzungen keine effektive Steuerpflicht bedeuten kann.

 

Die Freigrenze beschränkt steuerpflichtiger Einkünfte

Genauso häufig wird die Freigrenze der erweitert beschränkten Steuerpflicht nicht angesprochen, bei der es seit 2004 ebenso keine negativen Änderungen gab, sondern sogar eine positive Neudefinition. Und hier geht eben nur um tatsächlich beschränkt steuerpflichtige Einkünfte, nicht alle Einkünfte wie manch einer weis machen will. Das haben wir ja bereits im §2.3 gesehen.

§2.0 AstG 2004 vs 2023

Der Grundtenor bei der Freigrenze der erweitert beschränkten Steuerpflicht bleibt unverändert mit einem entscheidenden Unterschied. Spricht man 2004 noch von “insgesamt steuerpflichtigen Einkünften” und zählt später Ausnahmen auf, so sind es 2023 nur noch die “insgesamt beschränkt steuerpflichtigen Einkünfte”. Dies wird mit dem anschließenden Satz auch weiter konkretisiert. Gemeint sind die  bereits “tatsächlich steuerpflichtigen Einkünfte”, nicht alle Einkünfte des Steuerpflichtigen. Klar ist in beiden Versionen auch, dass es um den Gewinn nach möglichen Abzügen geht, nicht dem beschränkt steuerpflichtigen Umsatz. 2023 wird lediglich klar gestellt dass logischerweise auch mit Abgeltungssteuer belegte Einkünfte zur Freigrenze hinzuzählen, nicht nur die reine beschränkte Steuerpflicht. Insbesondere Dividendenausschüttungen aus einer deutschen Kapitalgesellschaft, auch über eine ausländische Zwischengesellschaft, können also zur Veranlagung zur erweitert beschränkten Steuerpflicht führen. Das macht aber auch so logisch Sinn.

In der Praxis ist das selten ein Problem. Wer mit seiner Kapitalgesellschaft auswandert, macht dies auch nach unserer Empfehlung eher selten als Perpetual Traveler, da eine Optimierung der Gmbh nur mit einem tatsächlichen Steuerwohnsitz mit verfügbaren Doppelbesteuerungsabkommen möglich ist. Und genau dieses den Anwendungsbereich der erweitert beschränkten Steuerpflicht wieder einschränkt. Wer hingegen steuerwohnsitzlos noch mit deutschen Kapitalgesellschaften agiert, hat damit ja ohnehin eine Betriebstätte, mit der er Inlandstätigkeiten versteuern kann. Ihn trifft höchstens die wenig schmerzhafte Hebelung des Welteinkommens auf sein Gehalt. Die Dividende wird ja ohnehin abgeltend quellenbesteuert. Genauso gut kann er aber ein Gehalt und/oder Dividende vermeiden und damit innerhalb der 10-jährigen-Frist der erweitert beschränkten Steuerpflicht gar nicht veranlagt werden. Er kann die 10 Jahre theoretisch ohne Auszahlungen abwarten oder sie nur in einigen Jahren vornehmen oder dauerhaft unter 16500·€ bleiben um den bürokratischen Mehraufwand einer Steuererklärung auf sein Welteinkommen zu vermeiden. In der Praxis spielt es also kaum eine Rolle das auch Dividenden aus deutschen Kapitalgesellschaften von der Freigrenze von 16500€ erfasst sind.

Bundesfinanzhof-Urteil von 2009 zu betriebstättenlosen Einkünften

Vergleichen wir nur noch einen anderen Punkt aus beiden Anwendungserlässe – den wohl strittigsten. Hier müssen wir aber festhalten dass die Änderung keine Neue ist. Der strittige Absatz wurde bereits 2009 vom Gesetzgeber eilig ins Außensteuergesetz aufgenommen und nicht wie es scheinen soll erst Ende 2023. Grund war ein Urteil des Bundesfinanzhofes von 2008 zum Ungunsten der Finanzverwaltung über das Thema betriebstättenlose Einkünfte.

AstG § 2.1.4. 2004 vs 2023

Wie wir in der überarbeiteten Fassung des Außensteuergesetzes aus 2009 sehen können war ein Satz mit der exakt gleichen Bedeutung damals schon Gesetzesgrundlage. Es ist keine junge Neuerfindung der Finanzverwaltung, sondern seit 15 Jahren Bestandteil des Außensteuergesetzes. Ein Anwendungserlass bezieht sich immer auf ein vorhandenes Gesetz und gibt dessen Inhalte ungekürzt wieder. Diese werden im Anwendungserlass nur noch genauer definiert.

§2 AstG Fassungen bis 2009 vs nach 2009

Der genaue Satzbau variiert logischerweise zwischen Anwendungserlass und Gesetz, aber der Inhalt ist genau der gleiche. Auch in der heute gültigen  Fassung des Außensteuergesetzes ist der grün markierte Bereich deckungsgleich. Das Ganze wurde im Jahressteuergesetz 2009 als Reaktion auf ein Urteil des Bundesfinanzhofes angepasst. Der aktuelle Anwendungserlass von 2023 bezieht sich auf dieses Urteil. Damals ging es nämlich genau um die beschriebenen Entgelte für Werbeauftritte im Inland von nicht unbeschränkt steuerpflichtigen Künstlern und Sportlern.

Nach einem BFH-Urteil 2009 eingefügter Satz in §2.1.4 AstG

 

Was jeder  dazu wissen sollte:

 

Das Gesetz wurde nicht erweitert, weil die Finanzverwaltung das Verfahren gewonnen hat! Sie hat es krachend gegen den Sportler verloren, der Recht bekam seine Entgelte für Werbeauftritte im Inland nicht versteuern zu müssen! Der Gesetzgeber hat also ein Gesetz eingeführt, das der herrschenden Rechtsauffassung des obersten deutschen Finanzgerichtes widerspricht.

Im Detail ist das Urteil hier nachzulesen.

Die Rechtsauffassung des Bundesfinanzhofes hat sich seitdem nicht geändert. Die Gesetzesänderung ist also unsauber und würde kein weiteres Gerichtsverfahren gewinnen. Und genau deshalb ist der Passus weder neu, noch wird er tatsächlich angewendet. Es lohnt sich die damalige Begründung des Bundesfinanzhofes zu zitieren:

Der Senat geht dabei davon aus, dass es prinzipiell keine „betriebsstättenlosen” gewerblichen Einkünfte („floating income”) gibt (vgl. z.B. Wassermeyer in Wassermeyer/Andresen/Ditz, Betriebsstätten Handbuch, Rz 10.1; derselbe, Internationales Steuerrecht —IStR— 2004, 676; derselbe IStR 1994, 28; Schauhoff, IStR 1995, 108, 110 f.; Enneking/Denk, Deutsches Steuerrecht —DStR— 1997, 1911, 1916; s. auch Hidien in Kirchhof/Söhn/Mellinghoff, EStG, § 49 Rz D 1365 ff., insbes. D 1367; Senatsurteil vom  I R 15/93, BFHE 172, 301, BStBl II 1994, 148). Die davon abweichende Auffassung der Finanzverwaltung, Einkünfte aus Gewerbebetrieb könnten weder einer inländischen noch einer ausländischen Betriebsstätte zuzurechnen sein (vgl. BMF-Schreiben in BStBl I 1995, Sondernummer 1; nunmehr BMF-Schreiben in BStBl I 2004, Sondernummer 1, dort jew. Tz. 2.5.0.1 unter Nr. 1 Buchst. a; siehe auch z.B. Kramer, IStR 2004, 672, 677; Zimmermann/Könemann in Strunk/ Kaminski/Köhler, a.a.O., § 2 AStG Rz 69; Mody, Die deutsche Besteuerung international tätiger Künstler und Sportler, 1994, S. 207 f.), ist nicht tragfähig. § 12 Satz 2 Nr. 1 AO bestimmt die Stätte der Geschäftsleitung eines gewerblichen Unternehmens als Betriebsstätte. Die Geschäftsleitung ist notwendiger Teil jeder gewerblichen Aktivität. Jedes gewerbliche Unternehmen hat somit —zumindest— eine, am Ort der Geschäftsleitung zu lokalisierende Betriebsstätte, welcher im Zweifel und bei Fehlen einer anderweitigen zusätzlichen Betriebsstätte der gesamte Unternehmensgewinn zuzurechnen ist. Dabei bleibt es in der Regel auch bei einem „reisenden” Gewerbetreibenden, also einem solchen, der sein Gewerbe an wechselnden Orten ausübt, ohne jedoch an diesen Orten Betriebsstätten zu begründen (s. zu Berufssportlern und Künstlern insoweit z.B. Buciek in Beermann/Gosch, AO/FGO§ 12 AO Rz 11, m.w.N.). Auch ein solcher Gewerbetreibender verfügt nicht über „frei schwebende Einkünfte aus Gewerbebetrieb” (so Schauhoff, ebenda), die keiner Betriebsstätte zuzurechnen wären. Dass nach § 34d Nr. 2 Buchst. a i.V.m. § 34c EStG 1990 nur jene ausländische Steuer auf die inländische Steuer anzurechnen ist, welche auf Einkünfte aus Gewerbebetrieb entfällt, die „durch” eine in einem ausländischen Staat belegene Betriebsstätte —und nicht, wie in der spiegelbildlichen Situation der beschränkten Steuerpflicht gemäß § 49 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a EStG 1990, „für” eine Inlandsbetriebsstätte— erzielt werden, steht dem nicht entgegen. Denn daraus ergibt sich allein, dass der Auslandsbetriebstätte keine „Attraktivkraft” für den gesamten Gewerbebetrieb des unbeschränkt Steuerpflichtigen zukommt (vgl. , BFHE 150, 65, BStBl II 1987, 550; Hidien in Kirchhof/Söhn/Mellinghoff, a.a.O., § 49 Rz D 851, D 1378 ff.; Peter/Spohn in Herrmann/Heuer/Raupach, EStGKStG§ 34d EStG Rz 28). Gleichwohl (und gerade deswegen) bedarf es aber der tatsächlichen Existenz einer weiteren Betriebsstätte im Inland als Zuordnungspol, der die funktional mit dieser Betriebsstätte zusammenhängenden Einkünfte auch zugeordnet werden können (vgl. abermals Senatsurteil in BFHE 204, 145, BStBl II 2004, 932). Genau daran fehlt es indessen bei der gesetzlich lediglich fiktiv bestimmten unbeschränkten Steuerpflicht gemäß § 2 AStG, weshalb die Vorschrift bei Einkünften aus Gewerbebetrieb weitgehend ohne Wirkkraft bleibt. Dass der Gesetzgeber dennoch einzelne gewerbliche Tätigkeiten mit Inlandsbezug unbeschadet ihrer prinzipiellen Zugehörigkeit zu einer ausländischen (Geschäftsleitungs-)Betriebsstätte der beschränkten Steuerpflicht nach Maßgabe besonderer tatbestandlicher Anforderungen unterwerfen kann (vgl. § 49 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b bis d und Nrn. 5 bis 9 EStG 1990; s. auch Hidien in Kirchhof/Söhn/Mellinghoff, a.a.O., § 49 Rz D 1365 ff.), widerspricht dem nicht.

 

Moderne Definition von Betriebstätten und Ständigen Vertretern

Noch einmal: es gibt KEINE betriebstättenlosen Einkünfte. Perpetual Traveler haben dort ihre Betriebstätte, wo sie sich gerade befinden. Auch die modernen Definitionen von “Betriebstätten” und “Ständigen Vertretern” gehen in diese Richtung wie wir schon in anderen Artikeln ausführlicher erklärt haben. Wer etwa eine amerikanische LLC benutzt, die nach deutschem Rechtstypenvergleich immer als Kapitalgesellschaft gewertet wird, ist entsprechend selber als Manager der Ständige Vertreter seiner LLC im Ausland. Und die in Deutschland selbst mittlerweile üblichen Minimalgrundlage einer Betriebstätte über Shared Desks Co-Working-Spaces muss sich dann auch eins zu eins aufs Ausland anwenden lassen. Alle unsere Florida LLCs haben eine nach deutschen Maßstäben vorhandene Betriebstätte über einen potentiellen Büroarbeitsplatz.  Nach amerikanischer Definition führt dies hingegen nicht zu einer steuerschädlichen Betriebstätte.

Beim obigen Urteil des Bundesfinanzhofes ging es zudem um einen konkreten Inlandsbezug. Ein Sportler ist auf deutschen Boden aufgetreten und hat dafür eine Vergütung von Werbepartnern bekommen. Diesen Inlandsbezug haben typische Perpetual Traveler gar nicht, die deutsche Kunden remote aus dem Ausland abrechnen. Selbst wenn wir also fälschlicherweise davon ausgehen dass der Gesetzgeber höher steht als der Bundesfinanzhof – es geht nur um die Annahme einer inländischen Geschäftsleitungsbetriebstätte wenn auch Tätigkeiten im Inland konkret ausgeübt werden. Der Verweis im Anwendungserlass auf diesen Inlandsbezug zeigt das.

Es ist unstrittig dass Sportler und Künstler für ihre Auftritte auf deutschen Boden normal beschränkt steuerpflichtig sind. Und bei ihrem typischen Einkommen ist auch klar, dass sie damit die Freigrenze überschreiten und schnell erweitert beschränkt steuerpflichtig werden. So kam es überhaupt zu besagten Gerichtsverfahren. Der Sportler – und das war auch völlig unstrittig – musste sein Welteinkommen deklarieren und dieses auf die tatsächlich beschränkt steuerpflichtigen Einkünfte anwenden. Seine Werbevergütungen musste er aber trotz Auftritt in Deutschland nicht versteuern.

 

Völker- und Europarechtswidrigkeit durch fehlenden “Genuine Link”

Dass das auch in Zukunft nicht zu erwarten ist zeigt meine ausführliche Diskussion der steuerlichen Rechtsphilosophie mit völkerrechtlichen Einflüssen. Diese möchte ich an dieser Stelle nicht wiederholen. Jeder Staat muss die Besteuerung seiner Bürger logisch rechtfertigen können und braucht dazu einen sogenannten “genuine link”. Ein konkreter Inlandsbezug, also eine Tätigkeit vor Ort mit lokalen Kunden, wäre ein solcher Genuine Link. Sobald Unternehmer aber außerhalb Deutschlands Leistungen erbringen ist selbst bei deutschen Kunden kein “genuine link” mehr gegeben. Eine einkommenssteuerliche Weiterbesteuerung wäre damit völkerrechtlich unzulässig. Auch das ist ein Grund, warum die Finanzverwaltung keine Anstalten machen wird Perpetual Traveler zu besteuern. Vor allem nicht wo wir bei  Staatenlos.ch geradezu darauf warten den Gerichtsweg zu beschreiten und höchstrichterliche Anerkennung für das Modell des Perpetual Traveling zu finden. Diese Aufmerksamkeit wird uns die Finanzverwaltung vermutlich aber leider nicht gewähren. Perpetual Traveling wird lieber totgeschwiegen damit nicht noch mehr Menschen auf dieses geniale Modell aufmerksam werden dem System zu entkommen. Und das bestehende komplexe Gesetz mehr als gut genug um Panik zu verbreiten und Menschen vom Auswandern abzuhalten. Willfährige Erfüllungsgehilfen in deutschen und leider sogar internationalen Steuerkanzleien verstärken dies aus Eigeninteresse sogar noch. An steuerwohnsitzlosen “Staatenlosen” kann man eben wenig verdienen.

 

Beispiele im Anwendungserlass

Falls Du dir die Mühe machst, den kompletten Anwendungserlass von Ende 2023 einmal zu lesen, fällt dir vielleicht auch die Auswahl der Beispiele auf. Nicht im entferntesten geht es hier um mit dem Perpetual Traveling vergleichbare Situationen. Denn wie wir erneut eindrucksvoll gezeigt haben ist die erweitert beschränkte Steuerpflicht ja gar nicht dazu da Dich nach Auswanderung aus Deutschland weiterhin zu besteuern. Die Erweiterung der Zusatzeinkünfte über die beschränkte Steuerpflicht hinaus fällt nur auf einen winzigen Teil von mit Deutschland verbundenen Einkünften zurück, die den Belangen des “genuine Link” Folge tragen und deshalb gerichtlich nicht angreifbar sind.

Wir setzen die Quellenarbeit also fort und schauen uns diese konkreten Beispiele im Anwendungserlass einmal genauer an. Schließlich sind es spezifisch für den §2 AstG nur 2 Beispiele, von denen eines für unsere Diskussion irrelevant ist (Verhältnis von Doppelbesteuerungsabkommen zur erweitert beschränkten Steuerpflicht)

Beispiel:
Der in einer Steueroase ansässige A, der die Voraussetzung des § 2 Absatz 1 AStG erfüllt,
gibt dem in Deutschland ansässigen B ein unbesichertes Darlehen, für das jährlich 1.000 €
Zinsen gezahlt werden. B macht die Zinszahlung als Betriebsausgaben geltend.
Die Zinsen stellen bei A Einkünfte nach § 20 Absatz 1 Nummer 7 EStG dar, die als
Zusatzeinkünfte (vgl. Tz. 2.1.4) von der erweiterten beschränkten Steuerpflicht nach
§ 2 AStG erfasst sind. Zugleich unterfallen die Zinsen § 10 Absatz 1 Satz 1
Nummer 1 StAbwG, als nach StAbwG beschränkt steuerpflichtige Einkünfte des A. B hat
insoweit einen Steuerabzug nach § 10 Absatz 2 StAbwG i. V. m. § 50a EStG in Höhe von
15 Prozent = 150 € vorzunehmen. Über § 2 Absatz 5 Satz 2 AStG ist der vorzunehmende
Steuerabzug nach § 10 StAbwG allerdings nicht abgeltend. Vielmehr sind die Zinsen in die
Veranlagung zur erweiterten beschränkten Steuerpflicht einzubeziehen und unterliegen
dort dem besonderen Steuertarif nach § 32d Absatz 1 EStG in Höhe von 25 Prozent
= 250 €. Die einbehaltenen 150 € sind hierauf anzurechnen.

 

Das einzige relevante vorliegende Beispiel dreht sich nicht um geschäftliches Einkommen. Es geht um Kapitalerträge, genauer gesagt Zinseinkünfte. Aus Deutschland abfließende Zinseinkünfte sind grundsätzlich quellensteuerfrei. Es gibt also ein berechtigtes Interesse diese trotzdem in gewissen Fällen zu besteuern. Schließlich kann man über Darlehen mit Zinsen die Betriebskosten in Deutschland reduzieren während der Darlehensgeber diese steuerfrei kassieren kann. Zinserträge sind eine der wenigen wirklichen Zusatzeinkünfte, die im Rahmen der erweitert beschränkten Steuerpflicht besteuert werden können. Da die beschränkte Steuerpflicht Zinsen nicht abdeckt, werden diese bei Wegzug in Niedrigsteuerländern darauf hin erweitert um Mißbrauch vorzubeugen. Zinserträge gibt es vor allem in Hinblick auf Beteiligungen an Kapitalgesellschaften oder Immobilien, denen man Darlehen gewährt. Hier kann regelmäßig also sowohl von der Erfüllung der Voraussetzungen der erweitert beschränkten Steuerpflicht als auch Überschreiten der Freigrenze ausgegangen werden. Kein Wunder, dass der Gesetzgeber diese besteuern möchte. Bei entsprechenden Darlehen im Multimillionen-Bereich kann daran auch entsprechend verdient werden. Ein Großteil der tatsächlichen Veranlagungen zur erweitert beschränkten Steuerpflicht lassen sich vermutlich auf ähnliche Fälle zurück führen. Kapitalgeber, die sich in Niedrigsteuerländer absetzen, sollen keinen steuerlichen Vorteil auf ihre deutschen Immobilien- oder Firmengewinne haben. Schlau strukturiert kann man mit Darlehen und Zinsen nämlich sehr viel Schabernack treiben.

 

Tatsächliche Veranlagungen der erweitert beschränkten Steuerpflicht laut Anfrage

Zu guter Letzt machen wir einen Bogen zum Auftakt dieses Beitrages. Mittlerweile hast Du vermutlich verstanden, warum es nur so wenige tatsächliche Veranlagungen zur erweitert beschränkten Steuerpflicht gibt. Das Gesetz ist ein zahnloser Tiger mit zahlreichen Einschränkungen, die man auf dem ersten Blick ohne genaue Quellenarbeit aber schnell überliest. Und genau deshalb kann man damit “Unwissende” leicht manipulieren.

Ich habe mich selbst immer um die krasse Diskrepranz zwischen den Erfahrungen meines Beratungsalltages und der Angstmache mancher Steuerverbrater gewundert. Wenn der §2 AstG denn so schlimm wäre, warum höre ich dann nicht von meinen Kunden darüber? Wir haben bei Staatenlos.ch sicherlich bereits 3000 Deutsche direkt zur tatsächlich vollzogenen Auswanderung beraten und eine vermutlich noch größere Zahl indirekt.

 

Warum ist von denen bis auf wenige – wegen ihrer Situation offensichtliche – Ausnahmen niemals jemand erweitert beschränkt steuerpflichtig veranlagt worden? Und das seit mittlerweile 9 Jahren unserer Tätigkeit? Und warum sind selbst jene die erweitert beschränkt steuerpflichtig veranlagt werden maximal von einer Hebelung ihres Steuersatzes mit dem Welteinkommen betroffen, nicht aber der Besteuerung ihrer Geschäfte?

 

Die mögliche Antwort darauf hat mich nie losgelassen. Schon bei meiner ersten Entgegnung zur erweitert beschränkten Steuerpflicht kam mir die Idee, beim Bundesfinanzministerium im Rahmen des Informationsfreiheitsgesetzes konkrete Zahlen zu tatsächlichen Veranlagungen anzufordern. Ich rechnete nicht mit einer Antwort, bekam sie aber bereits wenige Wochen später. Das volle Schreiben des BMF ist hier einsehbar und ich erlaube es mir erneut die Zahlen der tatsächlichen Veranlagungen zwischen 2007 und 2020 wirken zu lassen.

Zur Erweitert Beschränkten Steuerpflicht veranlagte Personen

 

Mir waren aus der Literatur Zahlen von 1990 bis 2007 bekannt. Diese entsprechen im Durchschnitt aller Jahre etwa denen, Die du oben siehst. Seit der Einführung der erweitert beschränkten Steuerpflicht vor fast 50 Jahren haben sich diese immer zwischen 100 bis 200 erweitert beschränkt Steuerpflichtigen eingependelt. Wesentlich dabei zu beachten ist dass ein Großteil der bereits so geringen Zahlen Dopplungen sind. Schließlich wird man über einen 10-Jahres-Zeitraum veranlagt wenn man die Voraussetzungen erfüllt und die Freigrenze überschreitet. Es geht hier nicht um die jährlichen Neuzugänge – diese liegen schätzungsweise bei 10-15 Steuerpflichtigen pro Jahr. Eine Veranlagung innerhalb dieser 10 Jahre kann sich auch abwechseln. In einem Jahr kann man erweitert beschränkt steuerpflichtig sein und im nächsten nicht mehr – eben weil man zum Beispiel unter der Freigrenze bleibt.

 

10-15 neu erweitert beschränkte Steuerpflichtige jedes Jahr? Ernsthaft? Deswegen wird von manch Steuerverbratern eine gigantische Panik geschürt? Für uns bei Staatenlos.ch ist das völlig unverständlich.

 

Auch mit der “fiktiven inländischen Geschäftsleitungsbetriebstätte” ab 2009 hat es keinerlei Zuwächse der tatsächlichen Veranlagungen gegeben. Viel mehr sind die Veranlagungen gar noch zurück gegangen. Zahlen für 2021, 2022 und 2023 liegen dem BMF noch nicht vor – aber es ist von ähnlichen Zahlen auszugehen. Und auch die nächsten Jahre werden die Zahlen ähnlich sein – auch mit dem neuen Anwendungserlass, der nur “alter Wein in neuen Schläuchen” ist. Der Anwendungserlass macht Dich als Perpetual Traveler nicht steuerpflichtig. Das “angebliche neue Gesetz” gilt bereits seit 15 Jahren –  und wie Du siehst hat dies zu keinerlei nennenswerten Zuwächsen im Schnitt geführt. Die erweitert beschränkte Steuerpflicht ist nichts mehr als ein angstmachender Drohparagraph im besten Sinne der Finanzverwaltung und seiner Erfüllungsgehilfen.

Das durchschnittliche Steueraufkommen lag in den 90ern übrigens bei nur knapp 2 Millionen € und wird heute nicht viel größer sein. Denn wer plötzlich seine beschränkt steuerpflichtigen Einkünfte mit dem Welteinkommen besteuern muss, hat nicht unwahrscheinlich ohnehin bereits den Spitzensteuersatz. Mehr als 66761€ braucht es aktuell dafür ja gar nicht. Für die meisten zur erweitert beschränkten Steuerpflicht Veranlagten ist es allenfalls nervige Zusatzbürokratie, aber kein gewaltiger finanzieller Schaden. An der Summe ändern dann auch die wenigen definierten Zusatzeinkünfte wie Zinserträge kaum etwas – schon gar nicht in den vergangenen Zeiten von Niedrigzinsen. Würde sich die erweitert beschränkte Steuerpflicht auf Geschäftseinkommen eines Perpetual Travelers tatsächlich anwenden lassen, hätte man den Jackpot vermutlich schon mit einem erfolgreichen Veranlagten erreicht. Genau das ist aber nicht der Fall und wird auch nicht der Fall werden!

 

Warum werden Ängste vor der erweitert beschränkten Steuerpflicht geschürt?

Trotz dieser eindeutigen Gründe gegen die beschworenen Rechtsfolgen des §2 AstG schürt ein Großteil der deutschen Steuerberaterbranche Panik. Warum?

Bei in Deutschland ansäßigen Steuerberatern kann man dies noch recht einfach begründen. Ein Großteil ist einfach unwissend. Um Steuerberater in Deutschland zu werden braucht man fast keinerlei Kenntnisse des internationalen Steuerrechts und damit auch des deutschen Außensteuergesetzes. Verklickert wird einem die Meinung der Finanzämter, deren Erfüllungsgehilfen man wird. Eine tiefere Beschäftigung mit den eigentlichen Gesetzen bleibt aus – man hat ja schließlich kein Jura studiert. Interpretiert wird alles so konservativ wie möglich da der Steuerberater potentiell für Fehlberatung haften muss. Böse gesagt haben Steuerberater aber auch gar kein Interesse, dass ihr Mandat auswandert und sie damit den Kunden verlieren. Der Steuerberater arbeitet für das Finanzamt, nicht für Deine Freiheit. Deshalb nennen wir sie allzu gerne auch Steuerverbrater oder sogar Steuerverräter (Ausnahmen bestätigen die Regel und können sich gern bei uns zur Kooperation melden).

Die wenigen fähigen Steuerberater mit Hintergrundwissen, oft weil sie zusätzlich (internationales) Steuerrecht studiert haben und aus Eigeninteresse tiefer eintauchen, trauen sich meist nicht sich öffentlich zu positionieren. Nicht nur die Finanzverwaltung, auch ihre Berufsverbände schauen Ihnen ganz genau auf die Finger und disziplieren alle, die ausscheren. Man kann nicht von der herrschenden Meinung abweichen wenn der eigene Wohlstand in Gefahr ist. Seine Lizenz zum Steuerverbraten ist wichtiger. Hinter vorgehaltener Hand haben mir schon einige Steuerberater dies bestätigt: Sie würden genau das gleiche Modell machen und sogar empfehlen, wenn sie nur dürften.

Schlimmer wiegen aber die internationalen Steuerverbrater. Sie sind nicht mehr oder nur noch sehr beschränkt auf die Gunst ihrer Verbände und der Finanzverwaltung angewiesen. In nicht wenigen Fällen handelt es sich um ehemalige Steuerberater und Anwälte, die ihre deutsche Lizenz verloren haben und nun auf dem internationalen Markt zu überleben versuchen. Wohlwollend kann man ihnen unterstellen dass sie wie ihre innerdeutschen Kollegen einfach die Lebensrealität des Perpetual Traveling  nicht verstehen. Steuerberatung ist eine konservative Branche und zieht oft konservative Menschen an. Das typische “Spießer”-Leben eben. Ihren Mandaten ernsthaft ein Modell zu empfehlen mehr als einen Standort zu haben tuen viele auch heutzutage immer noch als unseriös ab. Sie könnten es schließlich für sich selbst kaum vorstellen. Eine Auswanderung mit dauerhaften Wohnsitz über mehrere Jahre vielleicht ja – aber kein regelmäßiges Pendeln zwischen 2 oder gar noch mehr Standorten. Perpetual Traveling hat für sie keinen Reiz – und sie können sich kaum vorstellen dass es die Lebensrealität selbst vieler erfolgreicher Unternehmer ist.

Gewiss – einige Perpetual Traveler sind Freelancer, die um jeden Euro kämpfen. Aber es gibt nicht wenige Millionen-Unternehmer, die sich ein Mehrstandortmodell vorstellen können. Selbst der nach Lösungen für seine Familienunternehmen suchende deutsche Mittelstand ist mittlerweile immer offener für solche Modelle wie ich in meinen Beratungen erfahre. Vor die Wahl gestellt einen steuerfreien Wohnsitz mit Einschränkungen wie Zypern, Spanien oder Portugal gegenüber dem Perpetual Traveling zu wählen, entscheiden sich viele Gutverdiener aus allen Altersklassen und Geschlechtern lieber für das “staatenlose” Leben außerhalb des Systems. Selbst wenn in ihrem konkreten Fall ein Steuerwohnsitz sogar messbare Vorteile hätte.

Dass die Panikmache vor der erweitert beschränkten Steuerpflicht in nicht wenigen Fällen dem Eigeninteresse dient, sollte aber auch klar sein. Ein Video  zur vorliegenden Thematik (Perpetual Traveling = Steuerhinterziehung”) kommt etwa von einer Kanzlei, die seit Jahren ein Malta-Setup für Digitale Nomaden für satte 25.000€ bewirbt!

Malta kann durchaus ein attraktives dauerhaftes Auswanderungsland sein. Es ist in Spezialfällen wegen seiner Doppelbesteuerungsabkommen auch ein extrem guter Steuerwohnsitz. Bloß ist es ein absolut unnötiger Overkill für jene, die diese Vorteile nicht benötigen oder gar nicht mehr als 6 Monate in Malta leben wollen. Ähnlich wie bei Malta ist es in vielen anderen typischen Auswanderungsländern mit Steuervorteilen. Verglichen mit dem Perpetual Traveling ist es einfach unattraktiv dort ansäßig zu werden. Nicht nur wegen mehr Steuern und Bürokratie im Vergleich zum Leben außerhalb des Systems. Vor allem durch den nötigen Mindestaufenthalt um einen tatsächlichen Steuerwohnsitz überhaupt erst auszulösen. Und gewaltige Kosten, die man eigentlich gar nicht bräuchte.

Perpetual Traveling mit einer LLC über Staatenlos kostet 2000€ inklusive ausführlicher Beratung zu allen Herausforderungen. Ein Malta-Setup kostet schnell mehr als das Zehnfache. 2 Malta-Firmen mit umfassender steuerliche Betreuung sind nötig für 5% Steuern ohne Erstattungsverfahren. Eine zusätzliche Auslandsholding ist nötig damit die Dividenden Auslandseinkommen im Rahmen des Non-Dom-Programms sind. Eine Pauschalsteuer von 5000€ fällt dafür an um das Programm zu nutzen. Und die Wohnung für 12 Monate vor Ort muss auch noch bezahlt werden. Das alles natürlich mit satten Margen für die Kanzlei, die das Ganze bewirbt.

 

Wenn schon Malta-Wohnsitz, dann kann man dies auch deutlich günstiger über eine LLC oder ein anderes Auslandsunternehmen darstellen. Aber das ist ein anderes Thema.

 

Handlungsempfehlungen für Perpetual Traveler mit Paranoia

 

Falls Du von all den Argumenten immer noch nicht überzeugt bist habe ich eine einfache Lösung für Dich. Selbst wenn du meinst dass die erweitert beschränkte Steuerpflicht für dich gilt und du mit deiner Firma davon erfasst bist, muss das nicht das Ende sein. Du kannst die Annahme einer “inländischen Geschäftsleitungsbetriebstätte” spielend einfach vermeiden indem Du nur eine der folgenden kurzen Handlungsanweisungen wahrnimmst. Eben auch weil die Lösung gegenüber der “fiktiven Betriebstätte” so einfach sind, ist kaum zu erwarten dass sie jemals auf die Probe gestellt wird.

Beschränkt steuerpflichtige Einkünfte unter Freigrenze verringern

Bei Erfüllung einer der Voraussetzungen zur erweitert beschränkten Steuerpflicht gilt diese bis zu 10 Jahre nach Auswanderung in ein Niedrigsteuerland oder Perpetual Traveling. Die Rechtsfolgen spürst du aber erst dann wenn du mehr als 16500€ beschränkt steuerpflichtigen Gewinn hast. Reduziere also deinen beschränkt steuerpflichtigen Gewinn, indem du Kosten gegen deine Mieteinkünfte rechnest oder dein Gehalt/Dividenden reduzierst. Stoße die Unternehmen oder Immobilien ab, die zum Überschreiten über die Freigrenze führen. Thesauriere die Gewinne in Körperschaften bis die 10 Jahre abgelaufen sind oder schütte sie nur in einem der Jahre aus um Bürokratie in den anderen zu vermeiden. Die tatsächliche Veranlagung wird schließlich jedes Jahr erneut geprüft.

Und glaubst du nicht dass es eine solche Freigrenze gibt, mach weiter mit den nächsten Punkten

Errichtung einer tatsächlichen Betriebstätte

Wenn es keine ausländische Betriebstätte gibt, wird eine fiktive inländische Geschäftsleitungsbetriebstätte angenommen. Auch wenn das in der Praxis wohl kaum zu einer tatsächlichen Besteuerung wird, kannst du das Ganze ganz einfach vermeiden: etabliere einfach eine richtige Betriebstätte für deine Auslandsfirma. Oft kostet das keinen Tausender und hat nur in bestimmten Fällen steuerliche Implikationen. Bei amerikanischen LLCs kannst du über uns eine individuelle Adresse mit Bürozugang und Mietvertrag in Florida für 1000$ erwerben ohne dass nach amerikanischen Recht eine Betriebstätte ausgelöst wird. Selbst wenn würde es aber nur zu Buchhaltungspflichten und Besteuerung von US-Quelleneinkommen kommen. Auslandseinkommen bleibt bei einer US-LLC selbst bei einer Betriebstätte oder Mitarbeiter vor Ort steuerfrei.

Einsetzen eines steuerfreien Managers als ständigen Vertreter

Falls Dir selbst Buchhaltung und Steuererklärung für eine LLC zu viel ist, setze einfach eine steuerfreie Person als Manager in deine LLC (oder andere Briefkastenfirmen) ein. Idealerweise hat diese Person einen Steuerwohnsitz in einem Land, das seine eigenen Betriebstättenregelungen nicht effektiv durchsetzt (zB Paraguay). Du bleibst 100% Eigentümer, aber du hast nun einen “Ständigen Vertreter” für deine Firma. Unserer Auffassung nach bist du allerdings ohnehin “Ständiger Vertreter” einer Kapitalgesellschaft, da die LLC in ihrer Standardstruktur in Deutschland als solche gilt.

 

Überschreiben der Firma auf Partnerin/Vertrauenspersonen

Bei der erweitert beschränkten Steuerpflicht wird man NICHT zusammen veranlagt. Wenn du mit deinem Ehepartner oder Lebensgefährten auswanderst, kannst du ihm einfach dein Business überschreiben. Wenn du niemanden hast, findest du vielleicht eine andere Vertrauensperson dafür. Die erweitert beschränkte Steuerpflicht ist personengebunden. Ihre negativen Rechtsfolgen gelten nicht für andere Personen, selbst wenn man verheiratet ist oder gemeinsame Kinder hat. So kann ein Partner durchaus beschränkt steuerpflichtige Immobilieneinkünfte oder hohe Rentenbezüge haben während der andere ohne wesentliche wirtschaftliche Interessen in Deutschland das Geschäft betreiben kann.

Steuerwohnsitz wo erweitert beschränkte Steuerpflicht ausgeschlossen ist

Natürlich kannst du dir auch einfach einen Steuerwohnsitz holen. Entweder in einem Land, das nicht als Niedrigsteuerland gilt. Oder in einem Land, das zwar Niedrigsteuerland ist, aber ein Doppelbesteuerungsabkommen mit Deutschland hat. Ein DBA schützt nicht immer voll vor allen Aspekten der erweitert beschränkten Steuerpflicht, aber es vermeidet die hypothetisch schlimmst anzunnehmenden Rechtsfolgen. Du musst maximal wieder dein Welteinkommen auf beschränkt steuerpflichtige Einkünfte heranziehen. Dein Business kann in einem DBA-Land aber gewiss nicht besteuert werden.

Auch wenn wir seit jeher das Perpetual Traveling als überlegenes System präferieren, ermöglichen wir unseren Kunden oft mehrmals täglich auch tatsächliche Steuerwohnsitze. Die Gründe dafür sind hoch individuell und lassen sich nicht pauschalisieren. Und in einem besonders schlauen Setup ist man praktisch Perpetual Traveler trotz Steuerwohnsitz.

 

Nach Deutschland zurück zu kehren

Eventuell können wir auch Dir nicht mehr helfen. Du bist für rationale Argumente nicht empfänglich und glaubst der Propaganda von Menschen, die alles für Dich  (oder besser von dir) wollen außer deine Freiheit. Für Paranoia gibt es eine ganz einfache Lösung: kehr nach Deutschland zurück und sei einfach unbeschränkt steuerpflichtig. Dann kannst du nämlich gar nicht erweitert beschränkt steuerpflichtig sein! An deiner Stelle würde ich aber selbst das unwahrscheinlichste Negativszenario der erweitert beschränkten Steuerpflicht der unbeschränkten Steuerpflicht in Deutschland vorziehen.

Aber falls docb – auch Rückkehrer nach Deutschland oder Unternehmer, die sich bisher einfach nicht getraut haben, können mit unserer Beratung gewaltige Sprünge machen. Auch du hast (Steuer)-Freiheit verdient! Wir unterstützen dich sehr gerne dabei. Schreib uns einfach über unser Kontaktformular.

Und lass dich bitte nicht vom Auswandern abhalten, nur weil Du die falschen Youtube-Videos gesehen hast. Schau dir unser PT-Paket an um noch heute durchzustarten! Natürlich ist der (Steuer)-Wohnsitz dabei völlig optional 😉

 

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