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Aktualisierung am 03.07.2025: Mittlerweile ist das Big Beautiful Bill durch den Kongress. Nach dem Senat stimmte nun auch das US-Repräsentantenhaus für das Gesetzespaket. Einige der ursprünglich geplanten Änderungen wurden jedoch gestrichen oder entschärft. Darunter auch Punkte, die für Deutsche relevant gewesen wären, wie die Remittance Tax und die Strafsteuer. Inhaber einer US LLC waren ohnehin quasi nicht betroffen – jetzt definitiv gar nicht mehr. Wir haben den Artikel umfassend aktualisiert und auf den neuesten Stand gebracht. 

Das „One Big Beautiful Bill Act“ (kurz meist einfach BBB – Big Beautiful Bill) ist ein neuer, äußerst umfangreicher Gesetzesentwurf der zweiten Trump-Regierung. Nachdem das US-Repräsentantenhaus den Gesetzentwurf im Mai 2025 verabschiedet hat, hat auch das Repräsentantenhaus mit einer knappen Mehrheit zugestimmt. Als Haushaltsreform (Reconciliation Bill) brauchte er nur eine einfache Mehrheit, dennoch war er wegen prominenter Opposition wie Elon Musk und einigen innerparteilichen Kritikern wie Senator Rand Paul längst noch nicht gesichert verabschiedet. Wir sind vorab schon davon ausgegangen, dass ein Großteil der relevanten Gesetze in irgendeiner Form verabschiedet werden würde. Die Themen hatten zwar ohnehin für Deutsche oder Inhaber einer LLC kaum Relevanz, wurden nun aber noch einmal entschärft oder sogar komplett gestrichen.

Für viele wirft das neue Gesetzespaket einige Verunsicherungen auf, jedoch grundlos. Wir zeigen Dir, wieso.

Das Gesetz – oftmals als zweite Runde der Trump-Steuersenkungen bezeichnet – soll zahlreiche Bestimmungen der 2017er Steuerreform unter der ersten Trump-Regierung verlängern oder ausweiten. Deswegen ist das Big Beautiful Bill auch bekannt als „TCJA 2.0“ – also eine Fortsetzung und Ausweitung der TCJA-Steuersenkungen von 2017. Zum Hintergrund: Das TCJA war unter der ersten Trump-Regierung der sog. „Tax Cuts and Jobs Act“. Viele der damals befristeten Erleichterungen unter Trump 1 sollen aber nun dauerhaft bleiben. Dazu gehört zum Beispiel die reduzierte Körperschaftssteuer von 21%, die unter den Demokraten eigentlich wieder auf 28% steigen sollte.

Ziel des BBB ist es dabei – damals wie heute – für US-Steuerzahler Entlastungen zu schaffen (z. B. Verlängerung des 20%-Abzugs für Einkünfte aus bestimmten Pass-Through-Unternehmen, höherer Standardabzug, etc.) bei gleichzeitiger Generierung von zusätzlichen Einnahmen. Das soll u.a. vor allem durch die Besteuerung bestimmter Geldflüsse ins Ausland geschehen, auch wenn ein Großteil wahrscheinlich schuldenfinanziert wird.

Was verbirgt sich aber konkret hinter dem „schön“klingenden Namen für deutsche Investoren oder auch Inhaber einer US LLC? Wir schauen uns das genauer an – können aber schon jetzt Entwarnung geben.

Das BBB wollte einige von Neuerungen einführen, die für internationale Unternehmer hätten relevant sein können. Besonders beachtete Änderungen waren vor allem:

  • die „Remittance Tax“ ursprünglich beplant waren 3,5 % auf bestimmte Auslandsüberweisungen aus den USA – sie wird auf 1 % gesenkt und betrifft Inhaber einer LLC noch weniger, als ohnehin schon
  • die sog. „Strafsteuer“ (genauer: „additional withholding tax under Section 899“) auf Einkünfte (Dividenden, Zinsen, Lizenzgebühren, etc.) von Investoren aus Ländern mit „unfairen“ Steuern – diese wurde allerdings komplett gestrichen

Remittance Tax – Abgabe auf Überweisungen ins Ausland

Eine der am häufigsten erwähnten Neuerungen ist die Einführung einer sog. „Remittance Tax“ – einer Abgabe auf Überweisungen von den USA ins Ausland. Konkret sieht das Big Beautiful Bill in Sec. 112104 die neue „Excise Tax on Remittance Transfers“ vor. Das Gesetz definiert „Remittance Transfer“ dabei als Auslandsüberweisungen, die von Privatpersonen aus den USA an Empfänger im Ausland gesendet werden (typischerweise also Geldsendungen von bspw. Migranten an die Familie im Heimatland). Die Remittance Tax beträgt dabei nicht mehr die geplanten 3,5 %, sondern nur 1% des überwiesenen Betrags.

Zahlschuldner ist der Absender der Überweisung, jedoch muss der entsprechende Zahlungsdienstleister (Bank, Money Transfer Provider usw.) die Steuer einziehen und an den Fiskus abführen. US-Staatsbürger sind, ganz im Kredo der „America first“-Philosophie, von der Abgabe ausgenommen. Zahlungsauslösende Institute können sich als sog. „qualifizierte Anbieter“ registrieren und dann bei Überweisungen die Staatsbürgerschaft des Senders prüfen, um Transfers von US-Bürgern steuerfrei zu lassen. Also anders gesagt: Nicht-US-Bürger zahlen künftig einen Aufschlag, wenn sie Geld aus den USA außer Landes bringen. Das bedeutet aber noch lange nicht, dass Du davon betroffen bist!

Mittlerweile ist abschließend geklärt, ob dies überhaupt das Bankensystem betrifft. Illegale Migraten haben schließlich gar keine amerikanischen Konten, sondern nutzen eben „Remittance Provider“ wie Western Union. Hier geht es nicht um Überweisungen, sondern das Versenden von Bargeld in die Heimatländer.

Reduzierung von 3,5% auf 1%: Die finale Version sieht nur noch eine 1-prozentige Abgabe vor, gegenüber den ursprünglich geplanten 3,5%. Dies ist eine deutliche Erleichterung für Überweisungen ins Ausland.

Wichtige Ausnahmen: Die Senatsversion hat bedeutende Ausnahmen eingeführt:

  • Banküberweisungen sind ausgenommen: Überweisungen aus US-Bankkonten und über andere regulierte Finanzinstitute fallen nicht unter die Steuer

  • Karten-Transaktionen ausgenommen: Mit US-Kredit- oder Debitkarten getätigte Überweisungen sind befreit

  • Nur Cash-Transfers betroffen: Die Steuer gilt hauptsächlich für Bargeld-Überweisungen, Zahlungsanweisungen und Kassenschecks

Was bedeutet das konkret für Deine US LLC?

Für die meisten deutschen LLC-Inhaber bedeutet dies noch weniger Betroffenheit als ursprünglich erwartet. Da die meisten ein europäisches Bankkonto nutzen, sind sie schon bei der ersten, schärferen Fassung von der Steuer vollständig ausgenommen gewesen. Für unsere Kunden bedeutet die neue Änderung aber ebenfalls: gar nichts. Der größte Teil unserer Kunden mit US LLC besitzt wie gesagt ein Businesskonto bei einem europäischen Anbieter wie bspw. Wise. Für Deine US LLC in Verbindung mit einem in Euro geführten SEPA-Konto hat das Thema keine Relevanz, da weder Geld erst in die USA, noch später aus den USA heraustransferiert wird. Kurz: Die Remittance Tax betrifft Dich in diesem Fall überhaupt nicht. Sie zeigt aber vor allem mal wieder eines:

Wer sein Leben diversifiziert aufstellt, kann das Beste aus allen Ländern mitnehmen. Dazu beraten wir seit nunmehr über 10 Jahren! Und genau im o.s. Beispiel zeigt sich das Prinzip in Reinform: Wer mit einer Firma in den USA operiert, sein Banking jedoch im SEPA-Raum hält, bleibt von den neuen Regelungen unberührt. Ein Paradebeispiel gelebter Flaggentheorie.

Zudem gilt die Steuer ausschließlich bei Bargeld- oder Kassenanweisungs-Überweisungen (d. h. Sender übergibt Bargeld, Money-Order, Schecks o. Ä.). Elektronische Transfers von Girokonten (auch SWIFT-Überweisungen per Bank oder Kredit-/Debitkarte) sind ausdrücklich ausgenommen. In der Praxis heißt das: Wer z. B. von einem deutschen SEPA-Konto aus oder per Banküberweisung Geld verschickt, zahlt keine Remittance Tax. Die Erhebung wird vom Überweisungsdienstleister eingezogen, aber nur, wenn echtes Bargeld von einem Absender übergeben wird.

Es betrifft Dich nicht!

Ausnahmen: Im verabschiedeten Text findet sich keine spezielle Befreiung für US-Staatsbürger mehr (die Idee, „qualifizierte Anbieter“ prüfen Bürgerschaft, wurde nicht übernommen). Effektiv trifft die Abgabe damit vor allem nicht-ansässige Sender mit Bargeldüberweisungen (typischerweise Migranten ohne US-Bankkonto). Für deutsche LLC-Nutzer bleibt die Situation unverändert entspannt: Überweisungen ins Ausland von einem EU-Konto aus bleiben steuerfrei, da sie nicht unter die Definition von „Remittance Transfers“ fallen.

Es ist auch wichtig zu verstehen, dass die Steuer Dich als Unternehmer politisch eigentlich überhaupt nicht treffen wollte. Der Hauptgrund für die Einführung ist eigentlich eine Abschreckungsmaßnahme gegen illegale Einwanderung. Die republikanische Mehrheit im US-Kongress argumentiert, dass die Möglichkeit, Geld einfach und günstig ins Ausland zu schicken, ein Anreiz für Migration sei – insbesondere für Menschen ohne legalen Aufenthaltsstatus. Durch die Verteuerung dieser Überweisungen erhofft man sich, die Attraktivität der USA als Zielland für (illegale) Migranten zu senken. Das politische Ziel mit dieser Steuer sind also ganz sicher keine ausländischen Unternehmer mit US LLC – und sie werden sicherlich auch in Zukunft nicht zum Ziel werden.

Ursprünglich geplante Strafsteuer auf Einkünfte von Investoren aus Ländern mit „unfairen Steuern“

Bei der Strafsteuer hätte man es genau genommen mit einer Gegenmaßnahme zu neuen ausländischen Steuern zu tun gehabt, z.B. der geplanten globalen Mindeststeuer. Die Strafsteuer wurde aber vollständig entfernt. Die House-Version hatte Section 899 mit der Strafsteuer, die Senate-Version hat Section 899 nicht mehr. Die Strafsteuer also aus dem Text entfernt.

Was geplant war, aber nicht mehr relevant ist:

Die für uns relevante Strafsteuer ist in Section 899 des Big Beautiful Bill versteckt. Diese Klausel richtet sich gegen sog. „unfaire ausländische Steuern“, die andere Länder auf US-Personen oder -Firmen erheben. Gemeint sind damit insbesondere neue Digitalsteuern (Digital Services Taxes, etc.) oder auch Global Minimum Tax-Regelungen (Stichwort: OECD Pillar 2, Undertaxed Profits Rule, etc.) oder ähnliche extraterritoriale Steuern. Insbesondere die europaweit einheitliche Digitalsteuer für Digitalkonzerne ist den USA ein Dorn im Auge. Zur „Vergeltung“ will die USA also künftig ausländischen Investoren aus solchen Ländern höhere Quellensteuern abverlangen dürfen.

Der aufmerksame Staatenlos-Blogleser wird festgestellt haben, dass auch Deutschland, Österreich und die Schweiz als OECD-Land zu den Befürwortern der globalen Mindeststeuer zählen, womit Bürger der Länder prinzipiell von der genannten Steuer betroffen wären. Dabei geht es jedoch nicht um die Staatsbürgerschaft, sondern immer um den in der Regel über ein W8-Formular deklarierten Steuerwohnsitz.

Wer ist davon wirklich betroffen? Und auch hier die Frage: Was bedeutet das für meine US-Firma?

Section 899 hätte also auf Personen und Unternehmen aus Ländern abgezielt, die die USA als „diskriminierend“ einstufen. Darunter fallen voraussichtlich viele europäische Staaten (die den Pillar-2-Mindeststeuersatz einführen wollen) sowie z. B. Indien, Brasilien oder Großbritannien. Für uns stellt sich die Frage: Gelte ich überhaupt als „Person aus Deutschland“, wenn ich dort bspw. als Perpetual Traveler nicht mehr gemeldet bin? Für den allergrößten Teil der US LLC-Inhaber wird nämlich kein deutscher Wohnsitz mehr bestehen – sei es als Perpetual Traveler (wohnsitzlos) oder als Resident in einem territorial besteuernden Land (bspw. Paraguay).

Der Gesetzesentwurf sprach von „resident individuals (other than US citizens) of a discriminatory foreign country“. Relevant dürfte hier also der steuerliche Wohnsitz bzw. Aufenthalt gewesen sein. Wer also offiziell in Deutschland wohnt oder noch einen deutschen Hauptwohnsitz hat, fällt sicher darunter; wer sich komplett abgemeldet hat und z. B. in Paraguay lebt bzw. einen Compliance Wohnsitz hat, wird sicher außen vor sein. Bis auf die illegale Nutzung anonymer LLCs in Deutschland zur Steuerhinterziehung, vor der wir natürlich abraten, sind Deutsche also gar nicht von dem Gesetz betroffen. Nutzen sie eine LLC im deutschen System legal, gibt es hingegen keinen amerikanischen Steuersitz, weshalb man ebenfalls ausgenommen ist. Lediglich bei US-Firmen mit Substanz könnte dies zu Problemen führen. Die zahlen aber ohnehin schon eine Quellensteuer von 30% und sind deshalb ohne Strukturoptimierung kaum attraktiv. Neben größeren Firmenanteilen werden die Hauptbetroffenen damit eher Privatanleger mit Dividendeneinkünften aus US-Aktientiteln sein.

Was wäre besteuert worden? Für Betroffene sah Section 899 vor, dass auf verschiedene US-Einkünfte ein Zuschlag von bis zu 20 Prozentpunkten auf die bestehende Quellensteuer erhoben wird. Darunter fallen u. a.: Dividenden, Zinsen, Lizenzgebühren (Royalties) und andere FDAP-Einkünfte (feststehende, jährlich wiederkehrende Einkünfte) aus US-Quellen sowie ggf. Gewinne aus US-Immobilienverkäufen. Auch die Branch Profits Tax (Zusatzsteuer auf Gewinne aus US-Niederlassungen ausländischer Firmen) hätte erhöht werden können.

Die Erhöhung wäre stufenweise erfolgt: Ab Inkrafttreten des Gesetzes soll der Quellensteuersatz um 5 % steigen, maximal sogar bis zu 20 % möglich

Am Beispiel von Dividenden: Eine deutsche Privatanlegerin, die US-Aktien hält, unterliegt normalerweise 30 % US-Quellensteuer auf Dividenden, die allerdings durch das bestehende DBA zwischen Deutschland-USA auf 15 % reduziert wird. BBB würde hierauf einen 5%-Zuschlag addieren – also effektiv 20 % Quellensteuer statt 15 %. In Extremfällen erlaubt das Gesetz eine sukzessive Erhöhung auf bis zu 20% (also insg. 35 % Steuerbelastung) nach einigen Jahren.

Ohne DBA (z. B. wenn jemand kein offizieller dt. Steuerresident mehr ist und damit keine DBA-Vorteile nutzen kann) wären es bis zu 50 % (30 % Standard +20 % Zuschlag). Lizenzgebühren oder Zinsen an deutsche Empfänger, die bisher z. B. 0–15 % Quellensteuer hatten, würden entsprechend teurer.

Bedeutung für Deine US LLC?

Keine! Die Strafsteuer ist aus dem Big Beautiful Bill entfernt! Was sie bedeutet hätte: Das laufende Business der US LLC wäre hiervon völlig unberührt geblieben, solange keine klassische Quellensteuer anfällt – und das ist in den meisten Fällen nicht der Fall. Da Gewinne der US LLC als disregarded entity nicht US-steuerpflichtig sind, entfällt dies auch hier. Es könnten jedoch private Investments in den USA betroffen sein. Wer z. B. nebenbei in Aktien oder andere Anlagen investiert, müsste bei Realisierung von Erträgen mit höheren Abzügen rechnen, sofern er von den US-Behörden als „Angehöriger eines sog. DST/UTPR-Landes“ geführt wird. Davon wären bpsw. Indexfonds wie der MSCI World betroffen, da dieser einen starken Schwerpunkt auf US-Aktien hat – über 70 Prozent seines Volumens entfallen auf US-Werte.

Darübert hinaus hätten auch deutsche Unternehmen ins Blickfeld geraten können, wenn sie über Tochtergesellschaften in den USA Lizenzgebühren oder Zinszahlungen erhalten. Selbst Joint Ventures wären nicht ausgenommen gewesen – insbesondere dann, wenn deutsche Firmen nur Minderheitsbeteiligungen halten. In solchen Fällen könnte es passieren, dass die US-Finanzverwaltung die Beteiligung als passives Finanzinvestment einstuft.

Faktisch wäre Section 899 damit eigentlich nur ein weiterer Anreiz gewesen, sich von Hochsteuerländern weiter zu distanzieren, um US-Anlagen nicht mit Strafsteuern zu belasten. Umgekehrt könnte es Länder wie Deutschland motivieren, auf die neuen US-Regeln zu reagieren oder Ausnahmen zu verhandeln – immerhin trifft es auch deutsche Staatsfonds oder Firmenbeteiligungen. Donald Trump droht eben gerne aus Verhandlungstaktik – ob mit Zöllen oder Strafsteuern.

Weitere große Mythen – was das Big Beautiful Bill nicht macht

Rund um Big Beautiful Bill kursieren einige Gerüchte, die wir auch noch einmal sachlich einordnen wollen:

Mythos 1: „US-Bankkonten von Ausländern werden gesperrt.“

Fakt: Falsch. Weder Big Beautiful Bill noch andere aktuelle US-Gesetze enthalten eine generelle Kontensperre für Ausländer. US-Banken führen routinemäßig KYC-Überprüfungen durch und es gelten Sanktionen gegen bestimmte Länder/Personen, aber ein pauschales Einfrieren von Konten deutscher Nomaden ist Unsinn. Das jüngst diskutierte Beneficial-Owner-Register hätte theoretisch zu Kontoauflösungen führen können, falls Firmen anonym blieben – doch wie erwähnt, wurde die Meldepflicht für US-LLCs auf Eis gelegt. Solange man seine Bankunterlagen in Ordnung hält (aktuelle Adresse, Compliance mit eventuellen Anfragen der Bank) droht keine automatische Schließung. Die USA haben vielmehr Interesse daran, weiterhin Kapital anzuziehen – LLCs und Bankkonten für Ausländer bleiben legal und erwünscht. Tatsächlich ist dies in den vergangenen Jahren wesentlich einfacher geworden. Jeden Monat gibt es neue und immer attraktivere Optionen als LLC ein Geschäftskonto zu eröffnen.

Mythos 2: „LLCs für Nicht-Amerikaner sind nicht mehr erlaubt oder verkomplizieren sich“

Fakt: Falsch. BBB verbietet Ausländern keineswegs, eine LLC zu gründen oder fortzuführen. Tatsächlich bleibt die Rechtslage unverändert: Jeder kann in Bundesstaaten wie Florida, New Mexico, etc. seine LLC registrieren, unabhängig von der Staatsbürgerschaft. Die USA werben quasi damit, ein simpler Unternehmensstandort auch für Nichtresidenten zu sein – nicht zuletzt deshalb nennen wir sie regelmäßig die größte Steueroase der Welt. Was sich ändert, sind nur die steuerlichen Rahmenbedingungen (z. B. die Remittance Tax auf Geldabfluss), wovon aber keiner unserer Kunden betroffen sein wird.

Mythos 3: „Alle Auslandsüberweisungen aus den USA werden blockiert.“

Fakt: Völliger Unsinn. Überweisungen werden nicht gestoppt, sondern lediglich besteuert (1 % für Nichtbürger). Es gibt keine Klausel in BBB, die Auslandsüberweisungen verhindert oder limitiert. Auch Kapitalverkehrskontrollen – also mengenmäßige Beschränkungen oder Genehmigungspflichten für Transfers – enthält das Gesetz nicht. Praktisch wird man auch ab 2026 jederzeit Geld von seinem US-Konto ins Ausland schicken können, ohne Zusatzkosten. Mit SEPA- und Euro-Konto hätte das Thema sowieso keine Rolle gespielt.

Mythos 4: „Ich muss jetzt auf meine LLC-Gewinne Steuern in den USA zahlen.“

Fakt: Auch falsch. Solange sich am Grundsetup nichts ändert und kein Bezug zu den USA hergestellt ist (Substanz, etc.). BBB führt keine allgemeine Einkommensbesteuerung für ausländische LLC-Inhaber ein. Das Kernprinzip der Exempt Single-Member LLC bleibt bestehen wie es schon seit Jahrzehnten der Fall ist: Keine US-Steuer auf nicht in den USA erwirtschaftete Gewinne. Die USA erheben nach wie vor keine Quellensteuer oder Körperschaftsteuer auf die Einkünfte solcher LLCs, solange keine US-Betriebsstätte vorliegt. Insofern bleibt die Gewinnsteuerlast in den USA = 0 %. Das folgt klassischen Common Law Grundsätzen, die Personengesellschaften in allen englischsprachigen Ländern nach gleichen Maßstäben (nicht) besteuern.

Wichtig: Auch nach dem BBB teilt die IRS keine Informationen routinemäßig mit deutschen Finanzbehörden – die USA sind nach wie vor kein Teilnehmer am CRS-Automatic-Exchange.

Mythos 5: „Die allgemeine Stabilität einer US LLC für internationale Gründer unter der aktuellen Trump/MAGA-Administration nimmt ab.“

Fakt: Eigentlich eher das Gegenteil. Es gibt keinerlei negative Veränderungen, sondern ein insgesamt eher sogar unternehmerfreundlicheres Klima als zuvor. Unter der aktuellen Trump-Administration erleben internationale Gründer in den USA eher eine Art Rückkehr zur wirtschaftlichen Klarheit. Eingriffe in die Privatspähre von Unternehmern wie das vorher bereits harmlose, da nicht öffentliche, Transparenzregister wurden komplett gestoppt. Lediglich die Reputation ist an mancher Stelle vielleicht angekratzt – aber diese wird auch eine weitere Trump-Amtszeit überleben. Und da es keine US-Firmen per se gibt, sondern nur Firmen in den jeweiligen Bundesstaaten sollte man das Thema auch nicht zu hoch bewerten. Wer Angst hat von Kunden deswegen abgelehnt zu werden, kann ja in eher demokratisch dominierten Bundesstaaten wie New Mexico oder Colorado gründen.

Die USA stehen mehr denn je für unternehmerische Willkommenskultur, auch gegenüber Nicht-Amerikanern, die mit Kapital, Struktur und Ideen kommen. Die US-LLC ist nach wie vor ein rechtssicheres, schlankes Vehikel mit wenig Bürokratie und viel Gestaltungsspielraum. Trump hat nie ein Hehl daraus gemacht, dass er Unternehmertum – auch von außen – schätzt, solange es der amerikanischen Wirtschaft nutzt. Genau das macht die US LLC derzeit nach wie vor interessant, inbesondere im Vergleich zu vielen überregulierten EU-Konstrukten. Die US LLC ist kalkulierbar, transparent, und einfach. Nicht zuletzt deshalb gehört die US LLC zu den von uns meistgegründeten und beliebtesten Unternehmensformen.

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