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Es hat viele Gründe, dass auf Staatenlos Offshore-Firmen nicht die Rolle spielen, wie man es vielleicht erwarten könnte. Ob es Außensteuergesetze sind, die ihren legalen Einsatz erschweren, weitere oft verschwiegene Herausforderungen in ihrem Betrieb oder die schlichte Tatsache, dass sie sich allesamt sehr ähneln.

Doch auch in typischen Offshore-Staaten gibt es Sonderfälle, aus denen ich heute einen herausgreifen möchte. Schließlich lassen sich einige Offshore-Jurisdiktionen doch so einiges einfallen, um einen Wettbewerbsvorteil gegenüber den Firmen anderer Staaten zu erlangen.

Einer dieser Staaten ist St. Vincent und die Grenadinen. Bekannt ist er vor allem für seine beiden Offshore-Banken, die Loyal Bank und die EuroPacific Bank. Beides sind vergleichsweise günstige Offshore-Banken, bei denen man relativ leicht ein Konto eröffnen kann. Dass die Qualität oder Dienstleistungsauswahl damit nicht mit modernen Großbanken wie in meinem Ratgeber “Weil Dein Geld Dir gehört” vergleichbar ist, sollte klar sein.

 

Gerade die Loyal Bank hatte in der Vergangenheit große Probleme, die dazu führten, dass viele Kunden mehrere Wochen keinen Zugriff auf ihre Konten hatten. Auch bei der EuroPacific Bank ist ähnliches oder sogar eine Schließung von seiten der Behörden zu erwarten.

 

Ein kurzer Exkurs dazu: wie jede kleine Offshore-Bank agiert auch die Loyal Bank unter IBA-Gesetzgebung (International Banking Act), das heißt sie hat nur eine lokale Lizenz, darf aber nicht im Inland Geschäfte machen oder lokale Währung halten. Folglich ist sie auf Korrespondenz-Konten bei Großbanken weltweit angewiesen, die im Auftrag der Bank die Kundengelder verwalten. Machen diese jedoch damit zu wenig Geld im Verhältnis zum Risiko der Verwaltung, so kann es vorkommen, dass Korrespondenz-Konten gekündigt werden.

So auch im Falle Loyal Bank im Sommer 2013. Weil die Bank für fast Jedermann ein Konto eröffnete, waren die ersten Geldwäsche-Skandale nicht weit entfernt. Korrespondenz-Konten wurden folglich gekündigt und die Kunden saßen auf dem Trockenen. Frustrierte Anfragen bei der zuständigen Behörde halfen wenig, da diese völlig überfordert war. Bis der Geldverkehr wieder möglich war vergingen Wochen.

Zwar hat die Loyal Bank diese Probleme mittlerweile wieder im Griff, doch Überweisungen dauern immer noch abartig lang.

 

Daher sollte man sich gut überlegen, ob man bei einer St. Vincent Firma auch tatsächlich auf ein Geschäftskonto dort zurück greift.

 

Offshore-Unternehmen auf St. Vincent

Genauso wie Banken sollte man auch Offshore-Unternehmen in der Jurisdiktion St. Vincent nicht überschätzen. Trotzdem lockt der kleine Inselstaat in der Karibik mit einer attraktiven Offshore-Gesetzgebung, gleichwohl er eher unbekannt ist und weit von den Registrierungszahlen von Ländern wie Panama oder den Britischen Jungferninseln entfernt liegt.

Von der OECD als Largely Compliant eingestuft, ist die Reputation von Firmen hier wesentlich besser als etwa in Belize oder den Seychellen. Dafür greift ab 2017 jedoch der Automatische Informationsaustausch und Deutschland und Österreich haben separate bilaterale Tax Information Exchange Agreements mit St. Vincent vereinbart.

Zur Steuerhinterziehung ist diese Jurisdiktion also nicht geeignet. Deshalb werden auch in Zukunft keine Massen von Gründungen zu erwarten sein. Trotzdem kann es sich in manchen Fällen lohnen eine St. Vincent Gesellschaft im Auge zu behalten.

Gründen kann dort eine International Business Company wie auch eine Limited Liability Company. Die Unterschiede von IBC und LLC sind hier erklärt. Grundsätzlich folgt die IBC-Gesetzgebung von St. Vincent der der meisten anderen Karibik-Staaten. Eingeführt wurden sie 1996, das Gesetz wurde 2008 das letzte Mal neuen Gegebenheiten angepasst.

Typisch für IBCs wird nur ein Direktor und Gesellschafter benötigt, der sowohl die gleiche Person als auch eine Körperschaft sein kann. Das Firmenverzeichnis ist öffentlich, enthält aber nur den Namen der Gesellschaft, nicht ihre Begünstigten.

Für zusätzliche Anonymität ist die Ausgabe von Inhaberaktien möglich, die hier als einer der wenigen letzten Staaten weltweit noch möglich ist. Inhaberaktien sind keiner bestimmten Person zugeordnet. Einfacher gesagt, Eigentümer der Aktie bzw. des Unternehmens ist derjenige, der die Aktie in den Händen hält. Das bedeutet also eine zusätzliche Sicherheit und Schutz vor unerwünschten Blicken Dritter. Inhaberaktien müssen grundsätzlich bei einer entsprechenden Bank vor Ort hinterlegt werden und eignen sich nicht zur Umgehung des Informationsaustausches. Der Wirtschaftlich Begünstigte eines Kontos ist der Bank weiterhin bekannt – diese Informationen muss sie weitergeben, wenn ihre Jurisdiktion am Automatischen Informationsaustausch teilnimmt.

 

Besteuerung auf St. Vincent – Möglichkeiten mit 1%-Besteuerung

Grundsätzlich sind St. Vincent IBCs wie ihre Verwandten in anderen Jurisdiktionen von Körperschaftssteuern befreit. Demnach müssen sie auch keinerlei Buchführung einreichen oder Audits durchführen. Theoretisch muss die Buchhaltung aber sehr wohl angefertigt werden.

Interessant macht St. Vincent die Möglichkeit sich auf Antrag einer 1-prozentigen Besteuerung zu unterziehen.

 

Warum sollte man sich freiwillig besteuern lassen ist hier die Frage?

 

Die Antwort ist, dass solch eine Minimalbesteuerung einige Vorteile ermöglichen könnte, die man mit einer steuerfreien Offshore-Gesellschaft nicht hätte.

So fallen letztlich bei einer Minimalbesteuerung von nur 1 Prozent auf den Gewinn kaum Steuern in nennenswerten Umfang an. Zwar macht eine Steuerpflicht entsprechende Buchhaltung nötig, doch lässt sich diese kostengünstig über lokale Agenturen outsourcen. Mit 50€ im Monat sollte man dafür rechnen.

Durch die Versteuerung von einem Prozent bekommt die IBC ein Steuerzertifikat. Mit diesem bieten sich einige zusätzliche Gestaltungsmöglichkeiten gegenüber einer völlig steuerfreien Offshore-Gesellschaft. Die 1-Prozent-IBC kann völlig legal und unter dem Nachweis der ordnungsgemäßen Zahlung der Körperschaftssteuern in St. Vincent weltweites Business betreiben, Dividenden beziehen, Kapitalanlagen tätigen und diese entsprechend wieder auflösen.

 

Geschäftspartner und Co. haben so nicht mehr das “Problem”, dass sie für Geschäfte mit Offshore-Entitäten belangt werden können. Schließlich sorgt die Versteuerung auf St. Vincent ja für einen gewissen Onshore-Status.

 

Noch interessanter ist die Möglichkeit, die St. Vincent-Gesellschaft als steueroptimierte Holding zu nutzen. Sie kann etwa die Anteile an verschiedenen europäischen Tochtergesellschaften halten, sich aus diesen Ländern steuerfrei Dividenden ausschütten lassen und diese mit nur 1 Prozent in St. Vincent endversteuern. Bei einer reinen Offshore-Gesellschaft wäre diese steuerfreie Gewinnverlagerung nicht möglich.

Als Beispiel nehmen wir etwa eine St. Vincent-Muttergesellschaft, die 100% an einer Tochter-Limited in Zypern beteiligt ist. Der gesamte Gewinn der Zypern-Limited kann quellensteuerabzugsfrei nach St. Vincent fließen und wird dort mit nur einem Prozent endversteuert.

Natürlich fällt die IBC selbst mit Steuerzertifikat immer noch unter die Außensteuergesetze der meisten Länder. Dafür ist die Steuerlast einfach zu gering. Mit deutschem Wohnsitz geht das also nicht so einfach.

Allerdings kann eine Kombination aus St. Vincent-Holding und EU-Tochtergesellschaft eine spannende Kombination für alle sein, die einen außensteuergünstigen Wohnsitz bzw. gar keinen haben.

 

Denn so können sie die Vorteile von manchen EU-Gesellschaften wie etwa die Reputation, Abrechenbarkeit und leichtere Betriebsführung zwecks Zahlungsanbietern und Konten nutzen ohne auf die Steuervorteile von Offshore-Entitäten zu verzichten. Die 12,5% Körperschaftssteuern in Zypern könnten so noch einmal merklich gesenkt werden.

 

Natürlich verursacht eine Doppelstruktur auch entsprechende Kosten, weshalb sie sich lohnen muss. Für eine St. Vincent IBC muss man etwa 1500€ pro Jahr an Gebühren und Verwaltungskosten einrechnen. Zusätzliche Kosten kommen bei Beantragung der 1-Prozent-Besteuerung oder Inhaberaktien hinzu.

Wer jedoch den entsprechenden Umsatz fährt und lieber 1 Prozent als 12,5 Prozent seiner hart erwirtschafteten Gewinne abgeben möchte, der hat auf St. Vincent und den Grenadinen theoretisch die Möglichkeit dazu.

 

Dies ist vor allem für jene Unternehmer interessant, die nicht von der IP-Box von 2,5% auf Zypern profitieren können, weil sie keine Lizenzrechte oder Geistiges Eigentum haben. Andererseits werden sich die Zusatzkosten kaum auszahlen.

Staatenlos kann Dir bei Interesse helfen solch eine Struktur aufzusetzen. Mit Deiner St. Vincent IBC kommt natürlich selbstverständlich auch ein Bank-Konto und alle nötigen Dokumente, die Du für die alltäglichen Belange Deines Unternehmens brauchst. Für ein Angebot schreibe mich einfach mit Deinen Bedürfnissen und Wünschen an!

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