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Die Vereinigten Staaten von Amerika profilieren sich in den vergangenen Jahre als beliebte Steueroase. Unser Staatenlos-Büro in Fort Lauderdale, Florida hat schon Dutzenden Unternehmern geholfen ihr steuer- und buchhaltungsfreies USA Unternehmen mit exzellenten Geschäftskonten vor Ort aufzubauen.

Heute geht es jedoch einmal um die Einreise- und Wohnsitz-Perspektive. Schließlich sind – auch wenn man dann Steuern zahlen muss – die USA ein für viele äußerst attraktives Land zur Einwanderung. Und die Steuerlast ist spätestens seit Trumps Steuerreform 2017 auch relativ erträglich – zumindest im Vergleich zu Deutschland oder Österreich.

 

Freilich stellt man sich die Vereinigten Staaten gerade unter Trump als Bollwerk vor, das kaum einen Einwanderer ins Land lässt. Dabei gibt es weiterhin vielfältige Möglichkeiten längerfristig einzureisen oder gar eine Aufenthaltserlaubnis zu bekommen.

 

Im heutigen Gastartikel stellt uns Matthias Will von Lifestyle-Solutions in einem Überblick alle diese Möglichkeiten vor. Matthias ist geschätztes Mitglied der Staatenlos-Mastermind-Community und unser Kooperationspartner für alles rund um Einwanderung in die USA.

 

Eine Einführung in das Visa System der USA

Das US amerikanische Visa System ist sowohl eines der komplexesten als auch eines der am besten organisierten der Welt.

 

Als klassisches Einwanderungsland haben die USA inzwischen sehr effektive Wege gefunden, unerwünschte Einwanderung einzudämmen ohne dabei Talente oder Kapital auszuschließen.

 

Doch da die USA (neben Eritrea) das einzige Land sind, die sowohl ihre Staatsangehörigen als auch alle, die eine Daueraufenthaltsgenehmigung (Green Card) besitzen mit ihrem Welteinkommen besteuern, egal wo sich diese aufhalten, gilt es hier für den staatenlos Reisenden, der möglichst steueroptimiert leben will, genau diese Fallen zu vermeiden. Auf der anderen Seite mag es für den ein oder anderen klassischen Auswanderer durchaus ein Opfer sein, dass er für ein dauerhaftes Leben in den USA zu erbringen bereit ist, da das Land sowohl landschaftlich, als auch von der Infrastruktur und sich bietenden geschäftlichen Möglichkeiten nicht uninteressant ist.

Während US Staatsbürger (“citizen”), bei nur ganz geringem Aufenthalt im Jahr (unter 35 Tage im Jahr) in den USA von der sogenannten Foreign Earned Income Exclusion gebrauch machen können, die ihnen erlaubt einen Betrag von ca. $100.000 im Ausland verdienen dürfen, ohne dass daraus US Steuern fällig werden, können dies Green Card Besitzer (lawful permanent resident – LPR) in der Praxis nicht. Zwar unterscheidet das US Steuergesetz hier nicht zwischen Citizens und LPR, jedoch haben letztere aus Sicht des Einwanderungsrechts ihren Lebensmittelpunkt in den USA zu haben, um ihren Status nicht zu verlieren, was mit weniger als 35 Tagen Anwesenheit nicht realistisch darstellbar ist.

Doch schauen wir uns einmal die wichtigsten Möglichkeiten zur Einreise und Einwanderung an.

Für klassische Besuche, sei es als Tourist, oder als Geschäftsbesucher, steht einem Kreis von 38 Ländern das sogenannte Visa Waiver Program (VWP) öffnen.

Dieses Programm erlaubt Staatsbürgern dieser Staaten ohne Beantragung eines Visums jederzeit für bis zu 90 Tage in die USA einzureisen. Unter dem VWP ist es jedoch nicht gestattet in den USA zu arbeiten oder auch nur Arbeit zu suchen. Neben dem touristischen Aufenthalt, einem Familienbesuch oder einer Reise zu medizinischen Behandlungen, erlaubt es den Besuch von Messen, Conventions und Geschäftsterminen, sowie – in engem Rahmen – die Tätigkeit als Redner auf diesen Events. 

Unter VWP ist es dem ortsunabhängigen Unternehmer zwar in der Praxis möglich (wenn auch Grauzone) an seinem online Business zu arbeiten, also z.B. Emails zu beantworten oder Telefonate zu führen, jedoch sollten keine Leistungen für den lokalen US Markt erfolgen.

 

Während es keine offizielle Rechtsprechung gibt, wie oft man hintereinander mit VWP einreisen kann, gilt eine Faustregel, dass man immer mindestens so lange außer Landes bleiben sollte, wie man vorher in den USA war. War man z.B. 2 Monate dort, sollte man 2 Monate außerhalb bleiben.

 

Zu beachten ist auch, dass ein Besuch in Mexiko, Kanada oder diversen Karibikstaaten den VWP Zähler nicht zurücksetzt. Zwar kann man nach der Reise in eines dieser Länder in die USA zurückkehren und die restlichen Tage nutzen, jedoch wird nur bei Verlassen des Kontinents der Zähler wieder auf 90 Tage gestellt. Das dient der Vermeidung von Visa-Runs.

Oftmals verwechselt mit VWP wird übrigens ESTA was für sich kein eigenständiges Visum ist, sondern nur eine Vorabfreigabe unter dem WVP über den Luft- und Seeweg einzureisen. Für die Einreise über Land aus Mexiko oder Kanada via WVP wird kein ESTA benötigt (um nach Kanada zu kommen jedoch in der Regel ein eTA, das kanadische Äquivalent zu ESTA).

Aktuell sind die folgenden Länder für VWP freigegeben: Andorra, Australien, Belgien, Brunei, Chile, Dänemark, Deutschland, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Großbritannien, Irland, Island, Italien, Japan, Lettland, Liechtenstein, Litauen, Luxemburg, Malta, Monaco, Neuseeland, Niederlande, Norwegen, Österreich, Portugal, San Marino, Schweden, Schweiz, Slowakische Republik, Slowenien, Singapur, Spanien, Südkorea, Taiwan, Tschechische Republik, Ungarn.

 

Ausgenommen sind jedoch Staatsbürger dieser Länder, wenn diese nach dem 1. März 2011 in eines der folgenden Länder gereist sind: Nordkorea, Iran, Irak, Jemen, Libyen, Somalia, Syrien oder Sudan, sowie Personen, die in der näheren Vergangenheit in Folge einer Straftat verurteilt wurden.

Diese Personen, sowie Staatsbürger aller anderen Länder, müssen dann anstatt von VWP ein B1 oder B2 Visum beantragen, um die USA für touristische oder geschäftliche Zwecke zu besuchen.

Während das B1 Visum für Geschäftsbesuche ausgestellt wird, gilt das B2 Visum für touristische Zwecke. Gelegentlich wird dies auch als Kombinationsvisum B1/2 ausgestellt und es gilt – je nach Staatsbürgerschaft des Antragstellers und Motivation des Konsulats – zwischen einem und zehn Jahren und erlaubt einen Aufenthalt von bis zu 180 Tagen am Stück in den USA.

Auch hier gilt die Faustregel, dass man immer so lange pausieren sollte, wie man im Land war, um sowohl Bindungen an ein anderes Land aufzuzeigen als auch dem Verdacht des Einwanderungswillens entgegen zu wirken.

Auch unter B1 ist es theoretisch möglich (aber Grauzone) für das online Business zu arbeiten. Insbesondere aufpassen müssen hier aber (Reise-)Blogger und Betreiber von Webseiten die sich mit aktuellen Nachrichten-Themen beschäftigen. Diese brauchten oftmals ein Journalistenvisum (I) und die Einreise mit einer falschen Visakategorie wird oftmals mit einer mehrjährigen Einreisesperre geahndet.

Unter B2 ist besonders zu beachten, dass man bei Familienbesuchen nicht einreist um Kinder zu betreuen. Dies würde unter die Kategorie Au-Pair (J) fallen und auch hier winkt eine Ausweisung oder Einreisesperre.

 

Ein B1 oder B2 Visum sollte nur beantragt werden, wenn kein VWP (mehr) genutzt werden kann, da nämlich ein abgelehntes Visum automatisch zum Ausschluss aus dem Programm führt. Beantragt man also ein B1/B2 und wird abgelehnt, verschließt man sich auch den Weg über VWP einzureisen und erschwert alle zukünftigen Visaanträge. 

 

Neben diesen beiden – eher temporären Visa, gibt es eine große Zahl von Visa, die sich in die Kategorien “Einwanderungsvisa” und “Nichteinwanderungsvisa” unterteilen lassen. 

 

Zu den interessanten Nichteinwanderungsvisa gehören derzeit unter anderem:

  • Interne Versetzung von Angestellten eines Konzerns (L)
  • Besucher zu kulturellem Austausch (Q)
  • Arbeiter mit sehr speziellen Kenntnissen (H-1B)
  • Student (F oder M)
  • Temporärer Farmarbeiter (H-2A)
  • Sonstiger Saisonarbeiter (H-2B)
  • Schulung in einem Kurs, der nicht auf Arbeit ausgerichtet ist (H-3)
  • Händler oder Investor aus einem Land mit einem speziellen Handelsabkommen (E)
  • Nicht-Einwanderungsvisum für Ehepartner und Kinder eines LPR (V)
  • Australier mit Spezialkenntnissen (E-3)
  • Religiöser Vertreter einer Glaubensgemeinschaft (R
  • Medienvertreter oder Journalist (I)
  • Ausländer mit außergewöhnlichen Fähigkeiten (O)
  • Auftretender/antretender Athlet, Künstler oder Entertainer (P)
  • Mitglied einer Flugzeug- oder Schiffsbesatzung (D)
  • Au Pair oder Schüleraustausch, Lehrer oder Professor (J)

 

Zu den Einwanderungsvisa gehören hingegen:

  • Ehepartner eines US Citizen (IR1 / CR1)
  • Verlobtenvisum zur Heirat in den USA (K1)
  • Andere Familienzusammenführung bestimmter Angehöriger (F1,F3,F4,IR2,IR5,CR2)
  • Familienmitglieder von LPR (F2A,F2B)
  • Einwanderung durch Arbeit (EB1-EB4)
  • Investorenvisa (EB5)
  • Religionsgemeinschaften (SD,SR)
  • Diversity Visa Lottery (Greencard Lotterie) (DV)
  • Zurückkehrende ehemalige Einwanderer (SB)

 

Mit den fett gedruckten Optionen – den wohl interessantesten Varianten, sowohl für eine dauerhafte Einwanderung als auch für eine langfristig stabile Eintrittskarte in die USA – setzen wir uns jetzt auseinander.

 

Die folgende Grafik zeigt, ob sich mit dem jeweiligen Visum auf eine Green Card oder Staatsbürgerschaft hinarbeiten lässt.

 

 

 

Beginnen wir mit den Nichteinwanderungsvisa, die leichter zu erlangen sind, aber einen längeren Weg zur potenziellen Einwanderung vorsehen, wenn überhaupt möglich. 

 

Ausländer mit außergewöhnlichen Fähigkeiten (O)

Obwohl die Messlatte hier sehr hoch gelegt ist, kann diese Kategorie interessant sein, wenn man sich bereits einen Namen im Bereich von Wissenschaft, Bildung, Business oder Sport gemacht hat, oder über hoch angesehenes schauspielerisches Talent verfügt. Insbesondere der Bereich “Business” bietet hier den größten Spielraum und wenn man in seinem Markt oder seiner Nische nachweisbar eine Kapazität ist, kann man mit diesem Visum einreisen, um seine außergewöhnliche Tätigkeit in den USA auszuüben. 

Das O Visum wird in der Regel für bis zu drei Jahre ausgestellt und kann danach beliebig oft um jeweils drei Jahre verlängert werden, solange die Kenntnisse immer noch als außergewöhnlich angesehen werden. Ein Ausruhen auf alten Lorbeeren funktioniert hier nicht. 

Das O Visum ist ein sogenanntes Dual Intent Visum, das bedeutet, dass es im dritten Jahr möglich ist, eine Green Card zu beantragen, das ist aber nicht zwingend nötig. Man kann auch lange Jahre im Status O verbleiben.

 

Medienvertreter oder Journalist (I)

Gerade in Zeiten des Internets wird es immer leichter Medieninhalte zu veröffentlichen oder journalistisch tätig zu sein. Mit dem I Visum besteht die Möglichkeit, jederzeit zur Berichterstattung oder Informationssammlung einzureisen und im Land in dieser Kapazität zu arbeiten. Dabei gelten ein paar Einschränkungen, die jedoch recht leicht umzusetzen sind.

Die Person muss:

  • Bei einem ausländischen Medienunternehmen angestellt sein (hierzu stellt man sich am besten selbst im eigenen Unternehmen oder dem eines Partners an) oder
  • Unter Vertrag eines ausländischen Unternehmens stehen und parallel einen von einer anerkannten Organisation einen Presseausweis besitzen 

 

Die Berichterstattung muss:

  • Aus Nachrichten oder Dokumentation bestehen (keine Unterhaltung) und
  • Aus dem Ausland finanziert sein und
  • Nur für Zielgruppen aus dem Ausland verfügbar sein (z.B. via Geoblocking, Sprachbarriere)

 

Schon ein Amerika-Blog, der von einer Auslandsgesellschaft betrieben wird bei der man sich selbst anstellt kann hier – sofern nachweisbar ist, dass genug Geld im Spiel ist – kann  ausreichend sein um ein solches Visum zu bekommen.

 

Das I Visum ist beliebig verlängerbar, solange die Grundlage weiter besteht, führt aber nicht zur Green Card und die Arbeitserlaubnis ist ausschließlich auf die journalistische Tätigkeit beschränkt (und kann z.B. nicht mit den Erlaubnissen eines B1 kombiniert werden)

 

Religiöser Vertreter einer Glaubensgemeinschaft (R) 

Eine etwas außergewöhnliche Variante ist das R Visum. Nicht sehr häufig verwendet bietet es die Möglichkeit mit recht großen Freiheiten in den USA seine Religion zu praktizieren (und damit Geld zu verdienen).

 

Nicht nur, dass die US Verfassung und Rechtsprechung sehr große Freiheiten einräumt, was genau unter einer religiösen Gemeinschaft zu verstehen ist, winkt dieser in der Regel nicht nur Steuerfreiheit für ihre religiösen Tätigkeiten, sondern es ist ihr auch erlaubt, sonstige Geschäfte (normales Business) zu tätigen, solange das nicht Kern der Gemeinschaft ist. Man sagt so im allgemeinen, dass zwei Drittel aus religiösen Einnahmen und ein Drittel aus sonstigem stammen kann.

 

Da auch Ausländer eine religiöse Gemeinschaft begründen können, besteht – längerfristig angelegt – auch die Möglichkeit zuerst seine eigene Gemeinschaft zu begründen und den ein oder anderen lokalen Vertreter zu gewinnen, um sich danach selbst mit dem R Visum in die USA zu versetzen. 

Das R Visum wird auf fünf Jahre erteilt. Nach den fünf Jahren muss man mindestens ein Jahr außerhalb der USA verbringen (also auch nicht mit einem anderen Visum einreisen), danach kann man erneut für fünf Jahre kommen. 

Nach zwei Jahren Arbeit in den USA für die religiöse Organisation kann diese übrigens auch als Sponsor für die Green Card auftreten, falls man das möchte. 

 

Interne Versetzung von Angestellten eines Konzerns (L)

Mit dem L Visum bietet sich die Möglichkeit, sein bestehendes Business in die USA zu erweitern. 

Dazu ist es zuerst wichtig, dass man bereits ein laufendes und profitables Business außerhalb der USA hat, und in diesem auch mehrere Jahre in entweder einer leitenden Position (L1) oder einer Position mit Spezialkenntnissen (L2) angestellt tätig war und ein nachweisbares Gehalt bezogen hat. Wichtig ist hier ein echtes Angestelltenverhältnis, keine Freelancer-Konstruktionen. Auch sollte das ausländische Business als Kapitalgesellschaft organisiert sein.

Hat man diese Voraussetzung erfüllt, kann man eine Unternehmung (bevorzugt eine US Inc, die zu 100% der ausländischen Kapitalgesellschaft gehört) in den USA gründen und sich selbst, entweder als Manager oder als Fachkraft in die US Niederlassung versetzen um diese aufzubauen oder zu erweitern. Hierbei ist es wichtig, dass das original Business außerhalb der USA normal weiter läuft, ggf. vorhandene normale Angestellte bestehen bleiben und keine Betriebsteile in die USA verlagert werden, sondern zusätzliches Geschäft in den USA entsteht.

Das L Visa wird in der Regel für 3 oder machmal auch 5 Jahre ausgestellt und kann beliebig oft verlängert werden, solange die ausländische Niederlassung noch besteht, jedoch gilt wie beim R Visum eine Auszeit von einem Jahr, nach den 5 Jahren, die dann wieder im Ausland gearbeitet werden muss. Die Arbeitserlaubnis ist auf das Unternehmen beschränkt, in das man entsendet wird.

Nach mehreren Jahren Aufenthalt im Land, kann der Arbeitgeber auch als Sponsor für die Green Card auftreten, muss aber nicht. Entsendet man sich in sein eigenes Unternehmen, ist es unkritisch, wenn die eigene Firma der Sponsor ist.

 

Bei echten Entsendungen in anderen Unternehmen, gehen diese oftmals nicht das Risiko ein, da mit der Ausstellung der Green Card die Bindung an den Arbeitgeber wegfällt und der Mitarbeiter sich – nach dem teuren Prozess – einen anderen Dienstherren suchen könnte.

 

Arbeiter mit sehr speziellen Kenntnissen (H-1B)

Das H-1B ist das klassische Einwanderungsvisum für Angestellte mit Fachwissen. Die Hürden liegen hier jedoch recht hoch.

Um ein solches Visum zu erhalten muss er zukünftige Arbeitgeber nämlich nachweisen, dass er – im ganzen Land – keinen geeigneten US Citizen oder LPR finden konnte, der die benötigte Aufgabe ausführen könnte, entweder weil sich nach mehrfacher Ausschreibung niemand auf die Stelle beworben hat, oder alle Bewerber aus nachvollziehbaren Gründen abgelehnt wurden.

Das Visum wird für einen speziellen Arbeitgeber ausgestellt, jedoch kann man unter gewissen Voraussetzungen den Arbeitgeber wechseln, solange die Tätigkeit im Kern die gleiche bleibt. So kann ein Programmierer bei Microsoft auch Programmierer bei Apple werden, nicht jedoch Grafiker bei Adobe.

Das Visum wird normalerweise für bis zu 7 Jahre ausgestellt aber meist nicht verlängert. Es kann also passieren, dass man nach langjährigem Aufenthalt ins alte Heimatland zurückkehren muss. 

Auch H-1B ist ein dual intent Visum, es ist also möglich, dass auch hier ein Arbeitgeber die Green Card organisiert um den Mitarbeiter zu halten.Das H-1B eignet sich nur für Angestelltenverhältnisse, nicht für ein ortsunabhängiges eigenes Business.

 

Händler oder Investor aus einem Land mit einem speziellen Handelsabkommen (E)

Die USA haben mit sehr vielen Ländern Handelsverträge geschlossen (auch mit Ländern von denen man auf den ersten Blick meinen könnte, dass sie von so etwas ausgeschlossen wären). Manchen Ländern wird die Möglichkeit eines Händlervisums (E1) oder Investorenvisums (E2) ermöglicht.

Für ein Händlervisum (E1) muss der Antragsteller die Staatsbürgerschaft eines Landes haben, dass den Vertrag mit den USA hat, sein Unternehmen muss im Land seiner Staatsbürgerschaft registriert sein, und der Handel muss zwischen den USA und diesem Land stattfinden.

 

So kann ein deutscher Staatsbürger z.B. mit seiner deutschen GmbH mit den USA Güter oder Dienstleistungen handeln, nicht jedoch mit einer spanischen SL, was entsprechende Steuererklärungen im Heimatland zur Folge hat. 

 

Der Handel zwischen den Ländern muss substantiell und echt sein, es darf also nicht nur Geld für imaginäre Transaktionen verschoben werden. Das Kriterium “Substanz” wird von den US Behörden recht flexibel ausgelegt und es kommt auf die Größe des ursprünglichen Unternehmens im Ausland an. Natürlich wird ein Unternehmen mit 10 Mitarbeitern weniger Volumen haben als eines mit 500, jedoch wird hier oft auch der prozentuelle Anteil am Gesamthandelsvolumen des Unternehmens betrachtet. 

 

Für das Investorenvisum (E2) ist es nötig ein Unternehmen in den USA zu gründen und Mitarbeiter anzustellen. 

Auch hier gelten die gleichen Regeln wie bei E1, also die Staatsangehörigkeit zum Land, mit dem der Vertrag besteht. Der Investor muss bereits aktiv in den USA investieren oder bereits den Prozess dazu vorbereitet haben. 

Für das Unternehmen muss ein Businessplan vorgelegt werden, aus dem hervorgeht, dass dieses spätestens nach fünf Jahren profitabel ist. Profitabel bedeutet damit, dass ein Überschuss erzielt wird, nachdem alle Mitarbeiter und der Antragsteller (+Familie) Gehalt für den Lebensunterhalt erhalten haben. Ein Business, dass nur den Antragsteller finanziert, ist nicht qualifiziert für E2.

Eine feste Anzahl von Mitarbeitern ist nicht vorgeschrieben, jedoch reicht es in der Regel nicht aus, sich selbst und Familienmitglieder anzustellen (außer diese sind bereits legal und mit Arbeitserlaubnis in den USA). 

 

Für Investitionen mit 25 oder mehr Mitarbeitern gibt es ein beschleunigtes Verfahren, sowohl zur Beantragung als auch zur Verlängerung. Bei weniger als 25 Mitarbeitern kann die Bearbeitung länger dauern. Wichtig ist, dass Unternehmen auch wirklich operativ tätig sein muss. Einfach nur Mitarbeiter zu beschäftigen, die keiner wirklichen wirtschaftlichen Tätigkeit nachgehen, wird inzwischen nicht mehr geduldet.

 

Weder das E1 noch das E2 Visum haben einen Pfad zur Green Card, egal wie lange sich der Besitzer schon in den USA aufhält.

 

Kommen wir jetzt noch zu den direkteren Möglichkeiten in die USA zu ziehen: Den Einwanderungsvisa.

 

Ehepartner eines US Citizen (IR1 / CR1)

Wie in den meisten Ländern, bietet die Heirat eines Staatsbürgers eine sehr einfache Variante die jeweilige Staatsbürgerschaft oder zumindest eine dauerhafte Aufenthaltsgenehmigung zu bekommen. In den USA gibt es nicht den Pass, sondern erst einmal nur eine Green Card, die in den ersten zwei Jahren der Ehe noch “auf Probe” ausgestellt wird, d.h. Wenn die Ehe auseinander geht, endet auch (in den meisten Fällen) die Green Card des ausländischen Ehepartners. 

Kurz vor Ablauf der zwei Jahre können beide Ehepartner gemeinsam die Aufhebung der “Probezeit” beantragen, müssen aber nicht. Damit hat man, für den Fall, dass der US Ehepartner das nicht macht, das dauerhafte Problem, von diesem abhängig zu sein, was die Aufrechterhaltung der Aufenthaltsgenehmigung angeht. In einer echten Ehe, ist so etwas in den meisten Fällen aber kein Problem (von Kontrollfreaks mal abgesehen), in Zweckehen von denen hier ausdrücklich abgeraten werden soll, kann das aber durchaus vorkommen.

Für die Green Card des ausländischen Ehepartners muss der US Partner als Sponsor auftreten, das bedeutet, dass er – auf unbestimmte Zeit – sich dazu verpflichtet, alle Kosten, die dem ausländischen Ehepartner in den USA entstehen, die dieser nicht selbst tragen kann (z.B. medizinische Behandlungen, Strafen, z.T. nicht gezahlte Steuern, etc.) auszugleichen.

 

In einigen Ausnahmefällen wirkt diese Verpflichtung sogar über eine spätere Scheidung hinaus nach.Wenn man also als ortsunabhängiger Unternehmer bereits mit einem US Citizen verheiratet ist oder das plant, ist dieser Weg der schnellste zur Einwanderung aber auch der schnellste zur unbeschränkten weltweiten US Steuerpflicht. 

 

Übrigens ist seit einiger Zeit die gleichgeschlechtliche Ehe hier gleichgestellt, sofern diese in einem Land geschlossen wurde, in dem diese legal ist. Polygamie wird jedoch leider nicht unterstützt und der US Bürger kann nur den ersten Partner (Datum der Heirat) unter diesem Programm zu sich holen.

 

Verlobtenvisum zur Heirat in den USA (K1)

Während man im vorherigen IR1/CR1 erst heiratet und dann den Ehepartner nachholt, verfolgt das K1 die umgekehrte Strategie. Hier beantragt der ausländische zukünftige Ehepartner zuerst das Visum außerhalb der USA, für die der zukünftige US Partner nun wieder als Sponsor auftritt, und der ausländische Partner reist dann in die USA, wo beide 90 Tage Zeit haben, zu heiraten und dann den Status des ausländischen Ehepartners entsprechend anzupassen.

Der Vorteil von K1 kann darin liegen, dass hier – im Gegensatz zu IR1/CR1 – oftmals kürzere Wartezeiten entstehen. Während dort oftmals 1-2 Jahre vergehen, bis der Partner auch wirklich einreisen kann, geht das bei K1 in der Regel meist schneller, und dann darf der ausländische Partner in den USA warten, bis sein Status aktualisiert bzw. die Green Card ausgestellt ist.

An dieser Stelle sei noch zu erwähnen, dass Heiraten auf B1/B2 Visum oder unter VWP nicht erlaubt ist, wenn dies bereits vorher geplant war, bzw. sich die Partner bereits vorher kannten. Eine spontane Heirat des Showgirls in Vegas oder des Rettungsschwimmers am Strand von Malibu steht allerdings nichts entgegen, wenn das authentisch ist.

 

Familienmitglieder von LPR (F2A,F2B)

Hat man bereits einen LPR in seinem Verwandtenkreis, kann auch dieser Ansatz interessant sein. Auch wenn hier oftmals mehrere Jahre Wartezeit ins Haus stehen, ist dieser Weg fast immer von Erfolg gekrönt, sofern der LPR ausreichend Einkommen oder Kapital hat, um als Sponsor aufzutreten.  

 

Investorenvisa (EB5)

Für ortsunabhängige Unternehmer mit ausreichend Kapital bietet sich dieses Visum besonders an. Hierbei wird aktuell ein Investment von mindestens $500.000 (in besonders strukturschwachen Regionen) bis zu $1.000.000 benötigt. Ab dem 21. November 2019 steigt der Wert jedoch auf $900.000 bzw. $1.800.000. Dieser Anstieg ist hauptsächlich damit begründet, dass diese Beträge seit vielen Jahren nicht mehr der Kaufkraftentwicklung angepasst wurden.

Wenn das nötige Kapital vorhanden ist, empfiehlt es sich den Antrag noch vor dem 21. November 2019 zu stellen (Eingangsstempel des entsprechenden Konsulats) um von den alten Grenzwerten zu profitieren.

Unter EB5 sieht der klassische Weg (ähnlich E2) vor, in den USA ein Unternehmen zu gründen und eine (je nach Region variable) Zahl an neuen Arbeitsplätzen zu schaffen. Hierzu sind ein entsprechender Businessplan, Kapitalnachweis und entsprechend dokumentierte Qualifikation für das Unterfangen mitzubringen.

Wird das Projekt genehmigt, wird eine Green Card für den Antragsteller (und direkte Familie, falls gewünscht) ausgestellt, zunächst wieder zwei Jahre “auf Probe”, innerhalb dieser Zeit muss das Projekt umgesetzt sein, nicht unbedingt aber schon profitabel.

Nach fünf Jahren hat der Green Card Inhaber dann die Möglichkeit, die Staatsbürgerschaft zu erwerben, oder aber die Green Card beizubehalten. Wenn danach das Projekt endet (egal ob als Erfolg oder Fehlschlag) bleibt die Aufenthaltsgenehmigung erhalten.

 

Wenn man als Unternehmer also – das nötige Kapital vorausgesetzt – ein entsprechendes Unternehmen auf die Beine stellen kann, ist dies ein schneller und garantierter Weg zur Daueraufenthaltsgenehmigung.

 

Ein modernerer Weg sieht vor, dass sich der Investor an bereits von den US Behörden genehmigten Projekten beteiligt. Hierbei werden oft ein vielfaches der benötigten Jobs geschaffen (z.B. Bau von Großprojekten mit mehreren 100 Mitarbeitern) und der Investor übernimmt mit seinem Kapital einen Anteil am Projekt und den zu schaffenden Jobs, die für sein Visum nötig sind, ohne ins Tagesgeschäft des Projekts mit eingreifen zu müssen.

Zwar entbindet es ihn als Inhaber einer Green Card nicht vom Mindestaufenthalt im Land bzw. Der Schaffung des Lebensmittelpunkts, doch als Privatier oder mit einem komplett anderen Geschäftsmodell, das sich vielleicht nicht selbst als EB5 qualifiziert, hat man so die Möglichkeit, nur durch Kapitaleinsatz an die Aufenthaltsgenehmigung zu kommen.

In vielen Fällen – wenn das Projekt erfolgreich ist – erhält man sogar das ursprünglich eingesetzte Kapital zurück, manchmal sogar verzinst, jedoch weit unter den marktüblichen Zinsen. Die Differenz ist hier sozusagen die Marge des Projektbetreibers. Bei Interesse können solche Projekte vermittelt werden.

 

Diversity Visa Lottery (Greencard Lotterie) (DV)

Wenn sowohl das Kapital, als auch Verwandtschaft oder zukünftige Kandidaten für Ehepartner fehlen, ist die Teilnahme an der Diversity Visa Lottery eine preiswerte Option zur Erlangung der Green Card. In dieser Lotterie verlosen die USA zwischen 50.000 und 55.000 Visa pro Jahr, komplett nach dem Zufallsprinzip.

Während die Teilnahme an sich kostenlos ist, empfiehlt sich, besonders dann, wenn man der englischen Sprache nicht so mächtig ist, der Einsatz eines Dienstleisters, der die Teilnahme für einen erledigt. Benötigt wird dafür nur ein Bildungsabschluss, der dem US High School Diploma gleichgestellt ist (für deutsche ist das z.B. der Realschulabschluss oder das Abitur, für Österreicher Matura) oder zwei Jahre Berufserfahrung in einem Job, der aus Sicht der Behörden ein ausreichendes Maß an Spezialkenntnissen erfordert.

Ein paar Länder, die zahlenmäßig überproportional an der US Bevölkerung beteiligt sind, sind von der Lotterie ausgeschlossen, z.B. Mexiko oder Großbritannien, wobei es hier nicht auf die Staatsbürgerschaft, sondern das Geburtsland ankommt.

Nach dem Gewinn, gilt es ein einwandfreies Führungszeugnis aus allen Ländern vorzulegen, in denen man sich länger als sechs Monate aufgehalten hat, einen Mindestkapital von ca. $10.000, um in den ersten Monaten in den USA zu überleben und nicht dem Sozialsystem zur Last zu fallen, sowie einen Gesundheitstest zu bestehen (und ggf. ein paar Impfungen nachzuholen). 

 

Da in den letzten Jahren in der Politik immer mal wieder von der Abschaffung dieser Lotterie die Rede war, sollte man sich nicht darauf verlassen, dass die Möglichkeit auch in den kommenden Jahren zur Verfügung steht. Der Teilnahmezeitraum ist immer von Anfang Oktober bis Anfang November eines Jahres, so dass zum Zeitpunkt des Erscheinens dieses Artikels eine gute Gelegenheit zur direkten Teilnahme besteht. 

 

Die Gewinner werden in der Regel im April oder Mai des Folgejahres gezogen und die Bearbeitung der Fälle findet zwischen dem 1. Oktober des Folgejahres und dem 30. September des darauffolgenden Jahres statt. Wer bis dahin nicht mit seinem genehmigten Visum in die USA eingereist ist, verliert dieses wieder und muss von vorne beginnen.

 

Steuerliche Betrachtung eines US-Wohnsitzes

Grundsätzlich wendet die IRS (das US Finanzamt) den sogenannten “substantial presence test” an, um die Art der Besteuerung zu ermitteln.

Für US Citizens (und theoretisch Green Card Besitzer, für diese aber wie weiter oben erklärt in der Praxis meist nicht nutzbar), entfällt die Federal Tax bei weniger als 35 Tagen im US Territorium, Luftraum und US Gewässern für die ersten ca $100.000, danach gelten eventuell bestehende Doppelbesteuerungsabkommen. Bei Aufenthalt von 35 oder mehr Tagen in den USA gilt die volle weltweite Besteuerung (auch hier können DBA gelten). Auch wenn hier kein zu versteuerndes US Einkommen anliegt, ist immer eine US Steuererklärung auszufüllen. Selbst nach Aufgabe der Staatsbürgerschaft können in den folgenden 10 Jahren noch Steuern anfallen.

Neben den Federal Taxes erheben auch noch Bundesstaaten (und Gemeinden) separat Steuern. Hierbei orientieren sich nicht alle Staaten an dem $100.000 Freibetrag für Expats, so dass ggf. im Bundesstaat der letzten Registrierung vor Auswanderung noch Steuern anfallen. Hier kann es sinnvoll sein, erst in einen Staat, der diese anerkennt umzuziehen, bevor man das Land verlässt.

Für Green Card Besitzer gilt, wie für US Citizens, die volle weltweite Besteuerung, unabhängig vom Aufenthaltsort. Auch hier gelten gegebenenfalls wieder DBA und im Jahr der Einwanderung eine besondere Betrachtung. Es kann also sinnvoll sein, am 1.1. Eines Jahres einzuwandern um Komplexität auf der Steuererklärung zu vermeiden. Das gilt insbesondere für Besitzer von US Corporations oder LLCs. Auch hier kann selbst nach Aufgabe oder Entzug der Green Card noch mehrere Jahre in Folge eine Steuerpflicht bestehen.

Sonderregelungen für Citizens und Green Card Besitzer gibt es noch bei Wohnsitz in Puerto Rico, wo bis Ende 2019 noch ein Regime (Act20/22) viel niedrigere Steuern ermöglicht, wenn der Wohnsitz bzw. Unternehmenssitz dahin verlagert wird. Ab 2020 tritt an diese Stelle der Act 60, wobei die grundlegenden Steuerersparnisse auch nach der Änderung erhalten bleiben. 

Für Besitzer anderer Einwanderungsvisa gilt bis zur Ausstellung der Green Card der substantial presence test, ebenso wie für alle Nichteinwanderungsvisa.

 

Doch wie funktioniert dieser Test?

 

Zuerst wird ermittelt, ob man im zu betrachtenden Steuerjahr mindestens 31 Tage in den USA (incl. Luftraum und Gewässer) anwesend war. Wenn nicht, braucht man in der Regel nicht weiter zu zählen.

War man mindestens 31 Tage anwesend, addiert man ⅓ der Tage des Vorjahres dazu, sowie ⅙ der Tage des Jahres davor. Ergeben sich daraus 183 oder mehr Tage, ist man auch mit seinem Welteinkommen in den USA steuerpflichtig. Wird dieser Wert nicht erreicht, sind jedoch immer noch alle Formen von Einkommen, die in den USA sowie durch den Handel mit den USA erwirtschaftet werden, zu versteuern.

Im Hinblick auf die Besteuerung ist es also sehr wichtig zu betrachten, welches Visum man wählt und wie lange man plant, sich damit in den USA aufzuhalten. Selbst die ausgiebige Nutzung von VWP oder B1/B2 kann zu einer Steuerpflicht führen, selbst wenn man in den USA selbst gar nicht arbeiten darf. Steuerrecht und Einwanderungsrecht laufen hier komplett unabhängig voneinander. 

 

Kostenpunkt von USA Einwanderung

 

Während VWP an sich erst einmal gar nichts kostet, werden für die ESTA Beantragung derzeit $14 fällig.

Für alle Einwanderungs- und Nichteinwanderungsvisa werden zu den unten angegebenen Preisen manchmal Gebühren, die auf der Staatsbürgerschaft des Antragstellers basieren, hinzugefügt. Als Referenz sind hier die Kosten für deutsche Staatsangehörige aufgeführt.

 

Nichteinwanderungsvisa

Ein B1/B2 Visa ist für $160 zu haben, ebenso ein I (Journalisten-) und J (Austauschvisum).

Beim J Visum werden ggf. Weitere $220 oder $350 fällig, in Abhängigkeit vom gewählten Programm.

Mit $190 geht es dann weiter für das H-1B (Fachangestellte), L (interner FIrmentransfer), O (außergewöhnliche Fähigkeiten) und R (Religiöse Themen) Visa.

Beim L Visum wird bei Erstantrag (oder wiederholtem Antrag nach Ablehnung) eine zusätzliche Gebühr zur Aufdeckung Betrugsdelikten von $500 erhoben. 

Ein E Visum (Händler/Investor) schlägt dann mit $205 zu Buche und wer seine/n Verlobte/n ins Land holen will (K1) darf $265 bezahlen.

 

Einwanderungsvisa

Familienmitglieder, die in die USA ziehen, bezahlen $325 pro Person, und während die Teilnahme an der DV Lotterie an sich kostenlos ist, lässt sich das Konsulat die Bearbeitung im Gewinnfall mit $330 bezahlen.Alle anderen Einwanderer zahlen für den Visaantrag $205. 

Zusätzlich zu diesen Gebühren, wird im Fall der Genehmigung auch noch eine weitere Gebühr von $220 fällig, damit einem die Green Card ausgestellt und zugesendet wird, sonst kann man zwar bis zum Ablauf des Visums (meist 6 Monate) einreisen, hat danach jedoch Probleme seinen Status nachzuweisen. 

Neben diesen Gebühren des Konsulats bzw. des USCIS kommen oftmals weitere Kosten für Gutachten, Bewertung von Businessplänen, Gesundheitstests, Impfungen, Bewertung zur Eignung von Sponsoren, etc. hinzu, diese alle aufzuzählen den Rahmen dieser Einführung sprengen würden. Für die wichtigsten Visa-Arten aber ein grober Überblick.

L1: Zwischen $1520 und $7430

E1/2: ca. $500-$1000  (zzgl. Kapital von normalerweise $100.000+)

DV Lottery: ca. $300 und $10.000 Kapitalnachweis.

H-1B: $1.600 – $7.400

EB5: ca. $50.000 – $75.000

 

Nicht enthalten sind hier Kosten für einen unterstützenden Service, z.B. über uns oder einen Einwanderungsanwalt, der sich bei allem, was komplizierter als die Green Card Lotterie oder ein Touristenvisum ist immer empfiehlt, denn ein nicht unerheblicher Anteil an Visa wird wegen schlichter Formfehler, ungünstigen Formulierungen in Businessplänen oder während Interviews oder schlicht und einfach durch das Versäumnis von Fristen abgelehnt.

 

Da hier jeder Fall unterschiedlich und individuell zu bewerten ist, kann man hier keine Katalogpreise angeben, doch die folgenden Spannen können eine grobe Orientierung geben, womit zu rechnen ist. (Alle Preise pro Person)

  • Familiennachzug / Heirat bei sofort verfügbarem Visum: ca. $7.500
  • Familiennachzug / Heirat bei vorheriger Ablehnung oder Betrugsvorwurf (komplizierte Fälle): ca. $10.000 – $15.000
  • Familiennachzug / Heirat, wenn kein Visum verfügbar ist (Warteliste): ca. $3.500 – $4.500
  • Antrag auf Aufhebung der “vorübergehenden” Greencard bei Ehepartnern (bei gemeinsamen Antrag): ca. $4.000
  • Antrag auf Aufhebung der “vorübergehenden” Greencard bei Ehepartnern (bei alleinigem Antrag): ca. $9.000
  • Antrag auf Aufhebung der “vorübergehenden” Greencard bei Kindern: ca. $2.500
  • E1/E2: ca. $15.000
  • L1/2: ca. $15.000
  • H-1B: ca. $6.000 (ohne ggf. Vorhandenen Arbeitgeberanteil)
  • K1: ca. $3.500 (K3 für Kinder ca. $2.000)
  • EB5: ca. $15.000 – $25.000
  • O: ca. $15.000
  • R: ca. $10.000
  • DV Lottery Formulare und Interviewvorbereitung: ca. $500
  • Einbürgerung/Staatsbürgerschaft: ca. $4.000 (komplexe Fälle ca. $7.500)
  • I: ca $2.500

 

Fazit über US-Einwanderung

Dieser Artikel kann nur einen ersten Einblick in die Tiefen des US-amerikanischen Visa-Regimes und Steuersystems geben, das auch stetigen Änderungen unterworfen ist.

 

Bevor man irgendetwas unternimmt, sollte man sich – entweder alleine oder mit externer Unterstützung – einen genauen Plan machen, was man erreichen möchte und welcher Antragsweg hierfür am geeignetsten ist, da sich vorab abgelehnte Anträge in vielen Fällen auch negativ auf zukünftige Versuche auswirken. Dies wird nämlich in allen Anträgen abgefragt und ggf. alte Akten hervorgeholt um zu prüfen, ob da jemand ein Visum um jeden Preis erhalten will, was im schlimmsten Fall sogar zur Verweigerung eines Touristenvisums führt. 

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