Seit einigen Wochen macht ein altes, aber neu aufgelegtes Schreckgespenst in der Welt der internationalen Unternehmer, Digitalen Nomaden und vor allem Coaching-Anbieter die Runde: Ein aktuelles Urteil zum Fernunterrichtsschutzgesetz (FernUSG) wird breit diskutiert – und wie so oft haben sich sofort wieder die bekannten Trittbrettfahrer, Panikverkäufer und Geschäftemacher auf das Thema gestürzt. Wir schauen uns nicht nur dieses Urteil in Ruhe an und erklären Dir klar und verständlich, warum Du nicht in Aufregung verfallen musst, sondern auch, was das Thema für Dich und Deine US LLC generell bedeutet.
Das ewige Geschäft mit der Angst
Um es vorweg deutlich zu sagen: Angstmacherei begegnet Dir nicht nur beim Thema FernUSG, sondern auch in vielen anderen Bereichen unseres Berufsfelds. Immer wieder tauchen Stimmen auf, die weniger an sachlicher Aufklärung interessiert sind, sondern in erster Linie ihr eigenes Geschäft mit fadenscheinigen Mitteln legitimieren wollen. Bei wohl keinem anderen Thema wird dies so deutlich wie bei der Erweitert beschränkten Steuerpflicht – ein Dauerbrenner-Thema, das seit Jahren immer wieder aufgekocht wird, um Verunsicherung zu schüren. Regelmäßig haben wir mit diesem Thema aufgeräumt – und es uns zur Aufgabe gemacht, nicht nur Freiheit zu fördern, sondern eben auch Fehlinformationen zu bekämpfen.
Das Prinzip hinter der Masche ist einfach: Wer Angst verspürt, denkt weniger rational, sondern sucht vor allem nach Sicherheit und schnellen Lösungen. Du wirst immer wieder Anbieter finden, die mit dieser Taktik arbeiten und bewusst Sorgen schüren („Wenn Du jetzt nicht handelst, droht Dir das Schlimmste“), um im nächsten Moment deren eigenes Angebot als die Rettung zu präsentieren. So entsteht künstlicher Handlungsdruck: Statt aus freier Überzeugung zu kaufen, entscheidest Du vielleicht aus einem Gefühl der Not heraus. Lass Dich also nicht täuschen oder kontrollieren, sondern mache Dir Dein eigenes sachliches Bild.
Was ist das FernUSG und warum existiert es?
Zur Einordnung der ganzen Thematik: Das FernUSG ist keine Erfindung der letzten Jahre, sondern existiert schon seit den 70ern – genau genommen mit Wirkung zum Jahr 1977. Damals entstand es als direkte Reaktion auf die massiven Verbraucherprobleme im aufstrebenden Fernlehrmarkt der 1960er und frühen 1970er Jahre. Unseriöse Anbieter lockten mit überzogenen Erfolgsgarantien, verschickten minderwertige Lehrbriefe per Post und erschwerten Kündigungen, sodass viele Teilnehmer in Verträgen festsaßen, ohne wirkliche Qualität als Gegenleistung zu erhalten. Um den Verbrauchern klare Qualitätsstandards und Rechtssicherheit zu bieten, führte der Gesetzgeber 1977 eine bundesweite Zulassungspflicht für entgeltliche Fernlehrgänge ein und schuf so mit dem FernUSG ein präventives Kontrollsystem durch die Staatliche Zentralstelle für Fernunterricht (ZFU).
Der angebliche „Schutz des Bürgers“ war wie so oft nur das Feigenblatt für mehr Bürokratie. Damals, ohne Internet und Online-Bewertungsportale, konnte man diesen Vorwand vielleicht noch gelten lassen. Heute ist er im Prinzip nichts weiter als ein Anachronismus, der den Menschen nicht zutraut, eigene, freie Entscheidungen treffen zu können. Lieber lässt man das Prinzip der staatlichen Einmischung walten und bevormundet, welches Angebot legitim sei und welches nicht.
Mit dem Aufkommen digitaler Fernlehrformate ab den frühen 2000er Jahren musste das FernUSG an Online-Angebote angepasst werden. 2001 wurden Begriffsbestimmungen erweitert, sodass auch internetbasierte Kurse – etwa per E-Learning-Plattform oder Webinare – als Fernunterricht galten. In der Novellierung von 2020/21 wurde die ZFU-Zulassungspflicht explizit auf Online-Kurse und Coaching-Programme ausgedehnt, um „präventiven Verbraucherschutz“ bei den Onlineangeboten zu ermöglichen.
Der Anwendungsbereich des FernUSG
Das Gesetz definiert recht allgemein Folgendes:
„§ 1 Anwendungsbereich
(1) Fernunterricht im Sinne dieses Gesetzes ist die auf vertraglicher Grundlage erfolgende, entgeltliche Vermittlung von Kenntnissen und Fähigkeiten, bei der
1. der Lehrende und der Lernende ausschließlich oder überwiegend räumlich getrennt sind und
2. der Lehrende oder sein Beauftragter den Lernerfolg überwachen.
(2) Dieses Gesetz findet auch auf unentgeltlichen Fernunterricht Anwendung, soweit dies ausdrücklich vorgesehen ist.“
Quelle: https://www.gesetze-im-internet.de/fernusg/__1.html
Diese allgemeine Formulierung wurde nun mit dem neuen Urteil etwas präzisiert in seiner Auslegung.
Neues Urteil des BGH schlägt große Wellen
Schauen wir uns also an, was nun eigentlich genau auf dem Tisch liegt: Konkret geht es um das aktuelle Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 12. Juni 2025 (Az. III ZR 109/24), das jetzt die Coaching-Branche in Aufregung versetzt. Die zentrale Frage war, ob ein Online-Mentoring-Programm, das ohne behördliche Zulassung nach dem FernUSG angeboten wurde, nichtig ist und ob die Teilnehmerin die gezahlte Vergütung zurückverlangen kann. Die Klägerin hatte an einem hochpreisigen, neunmonatigen Business-Mentoring teilgenommen und nach Kündigung die Rückzahlung gefordert. Die beklagte des Mentoring-Programms verfügte nicht über eine Zulassung gemäß § 12 FernUSG. Und das ist auch der Paragraph, der für uns entscheidend ist – er regelt nämlich die Zulassung von Fernlehrgängen.
Was fällt unter die Kriterien des FernUSG und was hat das BGH bestätigt?
Der BGH urteilt recht klar: Das FernUSG gilt generell nicht nur für typische Fernlern-Angebote, sondern auch für Online-Coaching- und Mentoring-Programme, sofern die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 FernUSG erfüllt sind. Maßgeblich ist dabei also nochmal ganz grundsätzlich, dass es sich um eine entgeltliche Vermittlung von Kenntnissen und Fähigkeiten handelt, bei überwiegend räumlicher Trennung von Lehrenden und Lernenden und Überwachung des Lernerfolgs.
Es genügt die Vermittlung von „irgendwelchen“ Kenntnissen und Fähigkeiten – unabhängig von Qualität oder Inhalt. Man könnte jetzt natürlich wieder die Frage aufwerfen, was das Ganze mit Verbraucherschutz zu tun hat, wenn Qualität oder Inhalt hier keine Rolle spielen – der Hinweis soll an dieser Stelle jedoch genügen.
Der BGH lehnt ebenfalls eine Beschränkung des Anwendungsbereichs auf Verbraucher (§ 13 BGB) ab. Denn auch Unternehmer, die einen Kurs oder ähnliches buchen, fallen in die Definition des Gesetzes. Förmlich gesprochen: Wortlaut und Systematik sprechen für ein objektbezogenes Schutzkonzept, das an die Art des Vertrags anknüpft – nicht an die Person des Teilnehmers. Es ist also egal, wer den Vertrag abschließt, es geht darum, was der Vertrag abschließt. Es werden auch auf Unternehmer ausgerichtete Programme (z. B. Persönlichkeitsentwicklung, Mindset, unternehmerische Skills) erfasst, wenn der Schwerpunkt auf Wissensvermittlung liegt.
Der BGH bejaht zudem die räumliche Trennung für Online-Formate. Sogar synchrone Online-Meetings (Live-Calls), die aufgezeichnet und später abrufbar sind, gelten als asynchroner Unterricht, weil sie zeitversetzt genutzt werden können. Damit fallen die meisten Online-Coaching-Programme, die auf Video-Lektionen, Online-Meetings und digitale Betreuung setzen, als Fernunterricht unter das FernUSG.
Überwachung des Lernerfolgs und Beschränkung auf Verbraucher
Und auch die Schwelle für eine „Lernerfolgskontrolle“, die wir ja schon im § 1 FernUSG kennengelernt haben, wird nun extra niedrigschwellig ausgelegt: Es reicht aus, wenn Teilnehmende die Möglichkeit haben, Fragen zu stellen (nicht nur in Online-Meetings, sondern auch per E-Mail oder in WhatsApp-Gruppen etc.). Hausaufgaben zu stellen und deren Erledigung zu prüfen, ist dabei die klarste Form der Lernerfolgskontrolle, die fast immer unter die Kriterien des Gesetzes fallen.
Nicht jedes Online-Coaching-Business fällt unter die Kriterien
Trotz all der bedrohlich wirkenden neuen Auslegungen können wir entwarnen: Nicht jedes Coaching-Business, dass Du online durchführst, fällt automatisch unter die Kriterien einer Lizenzpflicht. Zwar wird mit dem Urteil von 2025 einiges engmaschiger und vieles mag potentiell darunter fallen, aber eben nicht alles. Nach dem BGH-Urteil bleiben weiterhin von der ZFU-Zulassungspflicht reine Beratungsleistungen ohne systematische Wissensvermittlung befreit. Der BGH ließ ausdrücklich offen, ob Coaching- oder Mentoring-Angebote erfasst sind, bei denen „der Schwerpunkt auf der individuellen und persönlichen Beratung und Begleitung des Kunden liegt“. Das bedeutet, dass klassische Coachings, die ausschließlich aus Gesprächen zur Selbstreflexion und Kompetenzentwicklung bestehen und ohne strukturierte Lernmodule auskommen, nicht zwingend unter die Regeln fallen.
Entscheidend für die Abgrenzung ist der Vertragsschwerpunkt: Liegt der Fokus auf individueller Beratung ohne systematische Lernkontrolle, standardisierte Module oder strukturierte Wissensvermittlung, greift das FernUSG in der Regel nicht. Der BGH betonte, dass die Beurteilung anhand der Vertragsinhalte und nicht der tatsächlich erbrachten Leistungen erfolgt.
Keine ZFU-Zulassung bei folgenden Kriterien
Ein Online-Coaching benötigt in der Regel dann keine ZFU-Zulassung, wenn es nicht als entgeltlicher, systematischer Fernlehrgang konzipiert ist, also keine aufeinander aufbauenden Module oder vorgefertigten Studienbriefe bietet und der Lernerfolg nicht durch Einsendeaufgaben, Prüfungen oder vergleichbare Überwachungsmaßnahmen kontrolliert wird. Lizenzfrei möglich bleibt in der Regel freie, individuelle Beratung, die sich flexibel an den Bedürfnissen des Klienten orientiert und ohne verpflichtende Lehrpläne auskommt. Ebenso wenig besteht Lizenzpflicht für kostenfreie Angebote oder solche, bei denen der Präsenzanteil den Online-Anteil überwiegt, weil keine überwiegende räumliche Trennung der Lehrenden und Lernenden vorliegt. Nicht erfasst sind außerdem Formate, die primär der Unterhaltung oder Freizeitgestaltung dienen, sofern sie keinen ernsthaften Bildungszweck verfolgen.
Synchron und asynchrone Inhalte
Etwas Unschärfe besteht weiterhin bei der Frage nach der räumlichen Trennung. Grundsätzlich liegt sie nahe, wenn Coach und Coachee schlicht an unterschiedlichen Orten sitzen. Das Urteil von 2025 lässt allerdings offen, wie stark dabei zwischen synchroner und asynchroner Wissensvermittlung unterschieden werden muss – also, synchron wie bei einer 1:1 Live-Sitzung oder asynchron wie bei einer zeitversetzten Aufzeichnung von Inhalten. Im verhandelten Fall spielte sich der Unterricht nämlich zum größten Teil asynchron ab – also nicht in einer klassischen Live-1:1-Sitzung, sondern vor allem über aufgezeichnete Videoinhalte.
Interessant ist, dass der BGH nicht nur Lehrvideos und Hausaufgaben, sondern auch regelmäßig stattfindende Online-Meetings, also echte Live-Termine, dem Bereich des asynchronen Unterrichts zuordnete. Zwar wurden diese Treffen zunächst live durchgeführt, doch weil der Anbieter die Sessions aufzeichnete und im Nachgang allen Teilnehmern zugänglich machte, konnten sie jederzeit zeitversetzt abgerufen werden. Damit war eine Teilnahme in Echtzeit letztlich nicht mehr erforderlich und machte das Ganze obsolet.
Wenn Du Dir also die Bürokratie ersparen willst und Du am Anfang Deines Business stehst, dann bau Dein Online-Business so, dass es gar nicht erst unter das FernUSG fällt. Heißt konkret: Keine starren Lehrpläne, keine verpflichtenden Prüfungen, keine Daueraufzeichnungen, die zu einem halben Fernstudium mutieren, kein Kontroll-Angebot, usw. Stattdessen setz auf echte, individuelle Beratung, die sich flexibel nach den Bedürfnissen Deiner Kunden richtet – oder biete Inhalte an, die klar nicht in den Lizenzbereich des FernUSG gehören. Damit bewegst Du dich sauber außerhalb der Lizenzpflicht und musst dich nicht mit deutscher Bürokratie herumschlagen.
Es gibt aber natürlich noch eine weitere Möglichkeit.
Mit einem Auslandsunternehmen gegen den deutschen Regulierungswahn
Ein probates Mittel, um sich dem deutschen FernUSG weitgehend zu entziehen, ist die Nutzung eines Auslandsunternehmens, wie etwa die US-LLC. Der Grund ist simpel: Ohne Firmensitz, Betriebsstätte oder greifbares Vermögen in Deutschland fehlt den Behörden die praktische Handhabe. Natürlich gilt das FernUSG auf dem Papier auch für Angebote aus dem Ausland, sobald deutsche Kunden angesprochen werden. Und damit theoretisch auch Angebote einer US LLC. Aber Papier ist geduldig. In der Realität stoßen ZFU, Abmahnvereine und sogar deutsche Gerichte an Grenzen: Ein Urteil mag gesprochen werden, seine Vollstreckung gegen eine Gesellschaft in Florida aber ein ganz anderes Thema. Ohne deutsches Konto, ohne Eigentum im Inland, ohne Geschäftsführer vor Ort gibt es schlicht keinen Hebel, um Ansprüche gegen eine US LLC effizient durchzusetzen. Strafrechtlich relevant ist ein Verstoss schließlich nicht. Selbst eine Pfändung deutsches Vermögens ist in diesem Spezialfall eher unwahrscheinlich – ein gut aufgestellter internationaler Unternehmer hat hier aber ohnehin keine Probleme.
Warum das FernUSG mit guter Struktur ins Leere läuft
Für deutsche Kunden bedeutet das: Ja, sie könnten theoretisch klagen. Nur ist es teuer, aufwendig und mit internationaler Anerkennungshürde behaftet – und damit extrem risikoreich. Schließlich gibt es in vielen Staaten wie auch den USA solche irrsinnigen Verbraucherschutzgesetze meist gar nicht. Meist übersteigt die Höhe der Risikosumme dabei auch den eigentlichen Streitwert. Für Dich als Anbieter ist Deine Position hingegen wesentlich robuster, weil die deutsche Regulierungsmaschinerie schlicht ins Leere läuft. Genau darin liegt der Vorteil einer internationalen Struktur. Sie schafft Distanz zum Kontrollapparat und gibt Dir Raum, dein Business frei von deutscher Bürokratie zu entwickeln. Es zeigt also, wie weit Theorie und Praxis hier wieder auseinander gehen und wie wichtig es ist, sich nicht auf ein Land zu fokussieren. Wer mit einer US-LLC oder einem ähnlichen Firmensetup operiert und seine Strukturen sauber außerhalb Deutschlands hält, bewegt sich ebenso deutlich außerhalb der Reichweite des FernUSG.
In 10 Jahren und mehreren tausend LLCs haben wir noch keine einzige erfolgreiche Vollstreckung gegen eine US LLC erlebt unter unseren Kunden (in rechtlichen Fällen aller Art). Nur in knapp 20 Fällen wurden überhaupt Briefe an die US-Geschäftsadresse gesendet, die man aber getrost ignorieren konnte. Bis dato hat sich final ein einziger deutscher Kläger getraut ernsthafter gegen eine US LLC vorzugehen – in unseren Augen ungerechtfertigt und auch chancenlos. Er wird wahrscheinlich auf allen Anwalts- und Gerichtskosten sitzen bleiben. Selbst im unwahrscheinlichen Fall eines rechtlichen Erfolgs vor US-Gerichten ist das Geld von der LLC längst in den Privatbesitz oder andere Strukturen verschwunden. Danach wird die beklagte LLC halt liquidiert und eine neue gegründet…
Im Prinzip ist das FernUSG nichts anderes als ein weiterer Beweis dafür, wie sinnvoll es ist, sich im Sinne der Flaggentheorie international aufzustellen und sein Leben selbst in die Hand zu nehmen. Jede neue Vorschrift, jede bürokratische Eskalation und jede Regulierungswut liefert nur ein weiteres Argument für Dich, die Koffer zu packen und die eigene Freiheit aktiv zu gestalten – statt sie sich von einem übergriffigen System nehmen zu lassen. Wenn Du mit einem deutschen Unternehmen in Deutschland agierst, fällst Du mit vollem Umfang unter die entsprechenden Gesetze. Wenn Du Dich vernünftig aufstellst, wird man es praktisch kaum durchsetzen können.
Das heißt nicht dass wir aktiv Rechtsbruch fördern. Unmoralisch agierende Unternehmer oder offensichtliche Betrüger nehmen wir gar nicht als Kunden auf bzw verabschieden uns wieder von ihnen wenn wir Negatives mitbekommen. Aber uns ist es wichtig den typischen Online-Unternehmer vor den zahlreichen irrsinnigen Online-Gesetzen in Deutschland und der EU abzuschirmen.
Wo kein Kläger, da kein Richter
Mache Dir als letzten Ansatz zudem klar: Je besser Dein Angebot, je höher die Qualität und je zufriedener Deine Kunden, desto weniger wirst Du überhaupt jemals mit diesem Gesetz in Berührung kommen. In den Anfangszeiten von Staatenlos haben wir zum Beispiel mit einer Geld-zurück-Garantie gearbeitet – wir waren (und sind es natürlich auch immernoch) so überzeugt von unserer Leistung, dass wir im Zweifel bei Unzufriedenheit einfach den vollen Betrag erstattet haben. Heute, bei der Menge an Beratungen, ist das nicht mehr praktikabel und machbar. Beratung macht bei Christoph mittlerweile weniger als 10% der Gesamteinnahmen aus, nimmt bei weitem aber die meiste Zeit in Anspruch. Er müsste es nicht, macht es aber gerne. Aber natürlich nicht stundenlang kostenlos. Die Quintessenz des Ganzen: Wer liefert, muss keine Angst vor irgendwelchen Lizenzen haben.
Nimm den deutschen Bürokratiewahn also nicht als Drohung, sondern als Anlass, Dein Programm so stark zu machen, dass sich niemand an Formalien festklammern kann. Natürlich wird es immer Querulanten geben – aber ein stabiles Business mit zufriedenen Kunden wird sich davon nicht in den Ruin treiben lassen. Wie immer gilt ganz im Sinne der Staatenlos-Mentalität: Mach den Bürokratiewahnsinn nicht zu Deinem Problem, sondern zu Deinem Treibstoff. Sei nach außen compliant, aber nach innen rebellisch.
Wir helfen Dir gerne beim Aufstellen Deines internationalen Setups
Die US-LLC hat sich für ortsunabhängige Online-Unternehmen in der Praxis als bestes Firmensetup bewährt – ganz besonders für die hier angesprochenen Online-Coaches. Wer ernsthaft frei leben und arbeiten will, kommt daran eigentlich kaum vorbei – wer es darauf anlegt mit einer zusätzlichen Vermögensschutzstruktur etwa über eine Holding/Trust in Nevis, eine weitere Staatsbürgerschaft und internationales Banking. Wir sorgen dafür, dass Deine Struktur aber nicht nur auf dem Papier passt, sondern Dir tatsächlich Freiheit und Schutz bringt – zugeschnitten auf Deine persönlichen Umstände und Bedürfnisse. Seit über zehn Jahren helfen wir nun bei internationalen Setups für Unternehmer, die sich nicht länger von deutscher Bürokratie einschränken lassen wollen. Melde Dich bei uns und gestalte Dein Leben nach deinen eigenen Regeln – nicht nach denen des Staates. Weil Dein Leben Dir gehört.
Dir hat unser Blogartikel gefallen?
Unterstütze uns mit einem Erwerb unserer Produkte und Dienstleistungen. Oder baue Dir ein passives Einkommen mit ihrer Weiterempfehlung als Affiliate auf! Und vergiss nicht auf Christophs Reiseblog christoph.today vorbei zu schauen!
Videokurs Staatenlos Geheimwissen
Lerne alles, was Du für ein Perpetual Travel Leben wissen musst.
Kurs anschauen