Staatenlos schrieb bereits, warum Du auf keinen Fall Dein Unternehmen in Deutschland lassen solltest. Leider macht dies nur Sinn, wenn Du auch aus Deutschland ausgewandert bist. Anderenfalls lässt Dir das deutsche Außensteuergesetz kaum eine legale Möglichkeit Dein Auslandsunternehmen voll rechtsfähig mit Steuervorteilen führen. Das BEPS – das wir hier diskutieren – betrifft Dich also kaum.
Während das deutsche Außensteuergesetz zu den striktesten der EU wenn nicht Welt zählt, gehen andere europäische Staaten sehr viel lascher mit den Regeln für die Führung von Auslandsunternehmen um. Von Deutschlands Nachbarstaaten haben etwa nur Dänemark und Frankreich nennenswerte Anti-Steuervermeidungs-Gesetze. Die Benelux-Länder, Polen, Tschechien und auch Österreich haben kaum oder keine Gesetze gegen Steuerflucht durch Auslandsunternehmen aufgestellt. Gleiches gilt natürlich auch für die Schweiz.
Damit könnte bald jedoch Schluss sein. Frisch hat die Europäische Komission ein neues Gesetz auf den Weg gebracht, das Steuervermeidungs-Strategien in der Europäischen Union erschweren bzw. verunmöglichen soll. Gleichwohl eher auf die Steuerpraktiken multi-nationaler Konzerne abzielend, kann ein erfolgreich verabschiedetes Gesetz sich auch auf Strategien auswirken, die momentan noch dem kleinen Mann mit staatenloser Hilfe zu gute kommen. BEPS – „Base Erosion and Profit Shifting“ ist sein Name und zielt auf das Hauptproblem nach Ansicht der EU-Komission ab.
Zwar wird sich wenig für Dich verändern, wenn Dein Wohnsitz Deutschland ist oder bleibt, jedoch möglicherweise viel, wenn Du in einem anderen EU-Mitgliedsstaat lebst oder dorthin einen Umzug planst.
Zwar müssen noch alle 28 EU-Mitgliedsstaaten das BEPS absegnen und im EU-Parlament verabschieden, doch gilt eine Umsetzung als wahrscheinlich. Lediglich die EU-Niedrigsteuerstaaten wie Malta, Zypern, Irland, Luxemburg und Bulgarien haben Bedenken angekündigt, werden von den größeren Staaten, allen voran Deutschland, aber sicher überzeugt werden.
Was heißt also das Gesetzesvorhaben der EU möglicherweise für Dich? In diesem Artikel wollen wir uns einmal in Detail anschauen, worum es geht und ob es Dich überhaupt betreffen könnte.
Allgemeines zur EU-Initative zur Bekämpfung der Steuerflucht
Laut der EU würde „Steuerflucht“ Löcher von mehreren Milliarden Euro jährlich in die öffentlichen Kassen reißen. Steuerwettbewerb sei böse und müsse auf jeden Fall bekämpft werden. Dies solle nicht zuletzt wegen dem EU-Binnenmarkt koordiniert erfolgen, weil einzelstaatliche Lösungen oft überbürokratisch seien und neue Schlupflöcher ermöglichten.
Nachdem die OECD bereits federführend bei der Umsetzung des automatischen Informationsaustausches war, hat sie natürlich auch bei den jüngsten Maßnahmen des BEPS wieder ihre Finger im Spiel. Mit der EU als beliebter Testort lässt sich eine weltweite Übertragung der Regelungen in ein paar Jahren durchaus befürchten.
Grundsätzlich geht es dabei um die Bekämpfung legaler Steuervermeidungspraktiken, nachdem mit dem CRS-Abkommen das Bankgeheimnis beseitigt wurde. Während im BEPS dabei vor allem aggressive Steuervermeidungs-Strategien multinationaler Konzerne auf der Agenda stehen, werden sämtliche Möglichkeiten für den kleinen Unternehmer ebenfalls erschwert. 3 Säulen sind dabei besonders wichtig.
- effektive Besteuerung: alle Unternehmen zahlen dort Steuern wo sie Profit machen
- Steuertransparenz: alle Mitgliedsstaaten haben die Information „faire“ Besteuerung zu gewährleisten
- Berücksichtigung von DBAs: keine „Bestrafung“ von Unternehmen in Binnenmarkt durch Doppelbesteuerung
Neben der Bekämpfung legaler Steuerschlupflöcher soll es jedoch noch weitergehen. 2016 soll die bereits 2007 geplante Initative zum CCCTB wieder aufgenommen werden. Dieses als „Common Consolidated Corporate Tax Base“ bekannte Projekt soll eine EU-weit einheitliche Körperschaftssteuer einführen – angeblich um den Verwaltungsaufwand internationaler Unternehmen zu senken. Zwar soll der Steuerwettbewerb, sprich in nationale Souveranität wird nicht eingegriffen, weiter möglich sein, doch soll eine Wahlmöglichkeit für eine EU-Besteuerung möglich sein. Dies würde die Maßnahmen des hier diskutierten Vorhabens weitgehend ersetzen, weil BEPS „Profit Shifting“-Praktiken dann nicht mehr durchführbar sind.
Die konkreten Maßnahmen zur Vermeidung legaler Steuervermeidung
Doch zurück zum aktuellen BEPS Maßnahmen-Paket der EU-Komission. Dieses zielt generell auf 6 Formen agressiver Steuervermeidung ab, die es verhindern möchte.
1. Außensteuergesetze/CFC-Rules
Was bisher nur in den bevölkerungsstarken EU-Staaten Realität war, soll bald in der ganzen EU Standard sein. Die Rede ist von Gesetzen im BEPS, die der Steuerflucht durch den Betrieb von Auslandsunternehmen Grenzen setzen wollen. In erster Linie gedacht um die Profitverlagerung großer Konzerne zu durchkreuzen hätten kommende CFC-Rules die größten Auswirkungen auch auf kleinere Unternehmer. So wäre das bisher in vielen EU-Ländern weitgehend legale Führen von Auslands- bzw. Offshore-Unternehmen illegal bzw. merklich erschwert.
Im konkreten Fall sollen Profite vom Mutterunternehmen, die ein Niedrig- oder Nullsteuerland fließen, weiterhin besteuerbar sein. Die CFC-Rules greifen dann, wenn die effektive Besteuerung im Vergleich zum Mitgliedstaat weniger als 40% beträgt. Für kleinere Besitzer von Offshore-Unternehmen bedeutet dies letztlich, dass ihre noch steuerfreien Unternehmen bald ähnlich wie Deutschland der vollen örtlichen Körperschafts- und Gewerbesteuer unterliegen.
In die Tochtergesellschaft verlagerte Einkünfte sind in der Regel mobile passive Einkünfte wie sich etwa an beliebten Steuerminimierungs-Strategien über IP-Boxen in etwa Zypern zeigt.
Ein übliches Verfahren besteht etwa darin, innerhalb einer Gruppe zunächst das Eigentumsrecht an immateriellen Wirtschaftsgütern (z. B. Rechte geistigen Eigentums) an das beherrschte ausländische Unternehmen zu übertragen und dann erhebliche Einkünfte in Form von Lizenzgebühren für die Nutzung der Wirtschaftsgüter, die nun Eigentum des beherrschten ausländischen Unternehmens sind und von diesem verwaltet werden, zu verlagern.
2. Switchover-Regel
Aufgrund der Schwierigkeiten, die mit der Anrechnung im Ausland gezahlter Steuern verbunden sind, neigen die Staaten zunehmend dazu, ausländische Einkünfte im Ansässigkeitsstaat von der Steuer freizustellen. Die unbeabsichtigten Negativauswirkungen dieser Vorgehensweise bestehen darin, dass ein Anreiz für einen Zustrom unversteuerter oder niedrig besteuerter Einkünfte in den Binnenmarkt geschaffen wird, in dem diese dank der im Unionsrecht verfügbaren Instrumente – häufig unversteuert – zirkulieren.
Zur Bekämpfung solcher Praktiken kommen üblicherweise und auch im BEPS Switch-over-Klauseln zur Anwendung. Diese bewirken, dass die Einkünfte des Steuerpflichtigen besteuert (und nicht freigestellt) werden und er eine Gutschrift für im Ausland abgeführte Steuern erhält. Unternehmen werden so davon abgehalten, Gewinne aus einem Hochsteuergebiet in ein Niedrigsteuergebiet zu verlagern, sofern es keine ausreichenden Geschäftsgründe dafür gibt.
3. Wegzugsbesteuerung
Steuerpflichtige suchen ihre Steuerbelastung möglicherweise dadurch zu verringern, dass sie ihren Steuersitz und/oder ihre Vermögenswerte in ein Niedrigsteuergebiet verlegen bzw. verlagern. Dies ist auch völlig legitim und sollte möglichst schnell erfolgen, sofern es mit lokaler Gesetzgebung möglich ist.
Wenn Steuerpflichtige ihren Steuersitz aus einem Mitgliedstaat verlegen, verliert dieser das Recht,Gewinne der Steuerpflichtigen, die möglicherweise bereits angefallen sind, aber noch nicht realisiert wurden, zu besteuern. Das gleiche Problem besteht, wenn Steuerpflichtige Vermögenswerte, in denen noch nicht realisierte Gewinne enthalten sind, (ohne sie zu liquidieren) aus einem Mitgliedstaat abziehen.
Die Wegzugsbesteuerung dient dazu, die Aushöhlung der Steuerbasis im Ursprungsland zu verhindern, wenn Vermögenswerte, die noch nicht realisierte Gewinne enthalten, ohne Eigentümerwechsel aus diesem Land abgezogen werden. Da die Anwendung der Wegzugsbesteuerung innerhalb der Union mit den Grundfreiheiten und der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union in Einklang stehen muss, ist auch der
unionsrechtliche Aspekt der Wegzugsbesteuerung in der vorliegenden Richtlinie erfasst: den Steuerpflichtigen wird die Möglichkeit eines Aufschubs bzw. einer Zahlung der Steuer in Raten über einige Jahre eingeräumt.
Wenn auch nicht EU, so bereitet gerade auch die Schweiz eine Einführung der Wegzugsbesteuerung vor.
4. Abzugsfähigkeit von Zinsen
Häufig finanzieren multinationale Gruppen der Gruppe angehörende Unternehmen in Hochsteuergebieten durch Kredite und lassen sie „überhöhte“ Zinsen an Tochtergesellschaften in Niedrigsteuergebieten zahlen. Auf diese Weise schrumpft die Steuerbemessungsgrundlage der Gruppe (bzw. jener Unternehmen, die „überhöhte“ Zinsen zahlen) in Hochsteuergebieten, während sie im Niedrigsteuergebiet, in dem die Zahlung eingeht, wächst. Das Ergebnis ist, dass die Steuerbemessungsgrundlage für die multinationale Gruppe als ganze kleiner ausfällt.
Die vorgeschlagenen Vorschriften sollen diesen Praktiken dadurch entgegentreten, dass der Zinsbetrag, den der Steuerpflichtige in einem Steuerjahr abziehen darf, begrenzt wird (Zinsschranke). Es steht zu erwarten, dass so auch der Vorbehalt gegen die Eigenkapitalfinanzierung abgemildert werden kann. Nettozinsaufwendungen werden nur bis zu einem fixen Satz auf der Grundlage des Bruttobetriebsgewinns des Steuerpflichtigen abzugsfähig sein. Angesichts der Tatsache, dass es um einen Mindestschutz für den Binnenmarkt geht, sollte als Abzugssatz die Obergrenze der von der OECD empfohlenen Spanne (10 % bis 30 %) festgesetzt werden. Die Mitgliedstaaten können strengere Vorschriften erlassen als das BEPS vorgibt.
5. Hybrid-Gestaltungen
Hybride Gestaltungen ergeben sich aus Unterschieden zwischen zwei Steuersystemen bei der rechtlichen Einordnung von Zahlungen (Finanzinstrumenten) oder Unternehmen. Solche Inkongruenzen führen oft zum doppelten Abzug oder zum Abzug in einem Land bei gleichzeitiger Nichtbesteuerung im anderen Land. Steuerpflichtige machen sich häufig – insbesondere bei grenzüberschreitenden Strukturen – solche Inkongruenzen zwischen den nationalen Steuersystemen zunutze und verringern damit ihre Steuerschuld in der Union insgesamt.
Um zu gewährleisten, dass die Mitgliedstaaten Vorschriften für ein wirksames Vorgehen gegen derartige Inkongruenzen erlassen, sieht die Richtlinie im BEPS vor, dass die rechtliche Einordnung eines hybriden Instruments oder Unternehmens durch den Mitgliedstaat, in dem eine Zahlung, eine Aufwendung oder ein Verlust ihren bzw. seinen Ursprung hat, von dem anderen von der Inkongruenz betroffenen Mitgliedstaaten anerkannt wird.
6. Allgemeine Anti-Mißbrauch-Regelungen (GAAR)
Steuerplanungsstrategien sind außerordentlich differenziert, während sich das Steuerrecht in der Regel nicht rasch genug entwickelt, um alle für eine Kontrolle der Steuerplanung erforderlichen besonderen Vorkehrungen vorzusehen. Deshalb ist eine allgemeine Vorschrift zur Verhinderung von Missbrauch in einem Steuersystem nützlich; trotz Fehlens besonderer Vorschriften zur Bekämpfung der Steuervermeidung kann so gegen missbräuchliche Steuerpraktiken vorgegangen werden.
Die allgemeine Vorschrift im BEPS schließt etwaige Lücken in den besonderen Vorschriften eines Landes zur Verhinderung von Missbrauch im Bereich der Steuervermeidung. So können die Behörden verhindern, dass Steuerpflichtige Nutzen aus missbräuchlichen Steuergestaltungen ziehen.
Diese Regelung gilt etwa momentan schon in Österreich, ist aber noch relativ leicht zu umgehen, in denen ein tatsächliches wirtschaftliches Interesse im Niedrigsteuerland gilt.
Was das BEPS noch mit sich bringt
Das waren freilich noch nicht alle Maßnahmen des BEPS zur Vermeidung legaler Steuervermeidung. So sollen Transparenzpflichten für Großkonzerne zukünftigen Strategien vorbeugen und ein koordiniertes Handeln gegen Drittstaaten für „gute“ Steuer-Governance sorgen. Insbesondere letztes könnte langfristig problematisch sein.
Schon jetzt sind fast alle Steueroasen durch Druck der OECD und EU in Sachen Bankgeheimnis eingeknickt. Geht es ihnen mit BEPS bald auch an die Steuersouveranität, so lässt sich nicht viel Gutes erwarten. So ist etwa die Rede davon eine EU-weite „Schwarze Liste“ problematischer Dritt-Länder zu erarbeiten. Diese sollen dann je nach Schwere ihres Vergehens mit Sanktionen belegt werden können.
Aus Politiker-Sicht betrachtet ist das BEPS eher ein Schaden denn ein Segen für Länder wie Deutschland. Denn die international aufgestellte Export-Wirtschaft Deutschlands kommt damit in Gefahr einer Doppelbesteuerung ihrer Gewinne, während Google, Apple und Co. protegiert aus den USA neue Schlupflöcher irgendwo auf der Welt finden werden.
Für den typischen deutschen Unternehmer wird sich indes wenig ändern. Österreicher, die momentan noch mit möglichen Auslandskonstruktionen rumspielen, sollten jedoch vorsichtig sein. Genauso sollten alle aufpassen, die sich durch den Umzug in ein steuergünstiges EU-Land entsprechende Vorteile versprochen haben.
Noch etwa ist ein steuerfreies Leben in Malta und Irland problemlos möglich. Zumindest was Firmengewinne angeht, könnte sich dies jedoch durch die besprochenen Maßnahmen des BEPS sehr bald ändern.
Allen, die ein wirklich staatenloses Leben führen, ist nicht zuletzt wegen anderer Probleme der endgültige Abschied aus der Europäischen Union durchaus zu empfehlen.
Zumindest sollten sie ein Leben als Perpetual Traveler in Betracht ziehen, sofern sie sich weiter in Europa aufhalten wollen. Denn das Gute daran ist: im Gegenzug zu internationalen Konzernen sind kaum ein Stück vom Steuerkuchen, bei den sich die Mühe über schon geltende Regelungen hinaus lohnen würde.
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