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In diesem Artikel möchten wir darauf eingehen, wie es sich mit dem Sorgerecht der gemeinsamen Kinder verhält, wenn ein Elternteil auswandern möchte, der andere aber nicht. Bis dass der Tod euch scheidet, ist eine romantische Vorstellung, die von der Realität nicht weiter entfernt sein könnte. Viele Paare trennen sich aus den unterschiedlichsten Gründen. Meist sind die Erwartungen an das (gemeinsame) Leben nicht mehr kompatibel und man geht ab sofort getrennte Wege. Das ist nicht nur legitim, sondern auch eine logische Konsequenz. Sind aber gemeinsame Kinder im Spiel, wird es schnell kompliziert, und zwar auf verschiedenen Ebenen. Sprechen wir also darüber, wie die rechtliche Situation in Deutschland aussieht, welche Möglichkeiten es gibt, und was es insgesamt alles zu beachten gibt. Auch das Thema Kindergeld werden wir hier behandeln.

Bevor wir uns jetzt mit der rechtlichen Situation beschäftigen, ist es wichtig anzumerken, dass stets das Wohl des Kindes und nicht die Befindlichkeiten der Eltern im Vordergrund stehen sollten. Nicht selten wird aus Liebe Hass, und das ist meist ein schwieriger Ratgeber. Durch ein Kind sind die (Ex)Partner auch nach einer Trennung weiterhin miteinander verbunden, weshalb hier aus unserer Sicht zumindest mittel- bis langfristig ein freundschaftlicher und möglichst neutraler Umgang angestrebt werden sollte. Natürlich entspricht das nicht immer der Realität, aber soweit zur Theorie.

 

Gemeinsames Sorgerecht und Aufenthaltsbestimmungsrecht vs. alleiniges Sorgerecht und Aufenthaltsbestimmungsrecht

In der Regel teilen sich die Eltern des Kindes das gemeinsame Sorgerecht. Dieses entsteht automatisch, wenn Eltern verheiratet sind. Sind die Eltern nicht verheiratet, erhalten sie das gemeinsame Sorgerecht entweder durch eine gemeinsame Sorgeerklärung oder durch eine gerichtliche Entscheidung. Damit müssen sich die Eltern in allen wichtigen Bereichen im Leben des Kindes absprechen und auch gemeinsame Entscheidungen treffen. Leben die Eltern bereits getrennt, darf der Elternteil, bei dem das Kind lebt, jedoch die alltäglichen Dinge alleine entscheiden.

Doch was beinhaltet das Sorgerecht jetzt grundsätzlich? Im Prinzip umfasst es alle Rechte und Pflichten gegenüber dem Kind und teilt sich auf verschiedenste Bereiche wie beispielsweise die Pflege, Erziehung, Vermögensverwaltung und ganz besonders auch das Aufenthaltsbestimmungsrecht auf. Das Aufenthaltsbestimmungsrecht ist ein Teilbereich des Sorgerechts und bezieht sich auf das Recht, den Wohnort des Kindes festzulegen. Dieses Recht bestimmt also, wo das Kind seinen Lebensmittelpunkt hat. Es kann entweder gemeinsam im Rahmen des gemeinsamen Sorgerechts oder von einem Elternteil alleine im Rahmen des alleinigen Sorgerechts ausgeübt werden. Beim gemeinsamen Aufenthaltsbestimmungsrecht müssen sich also beide Elternteile einig sein, wo das Kind lebt. Wenn sie sich nicht einig sind, kann ein Elternteil das Gericht anrufen. Hingegen entscheidet beim alleinigen Aufenthaltsbestimmungsrecht nur ein Elternteil, wo das Kind lebt. Der andere Elternteil muss sich fügen, hat aber in der Regel weiterhin ein Umgangsrecht, welches den regelmäßigen Kontakt zum Kind erlaubt.

An der Stelle ist es wichtig zu wissen, dass auch ein Elternteil dann das alleinige Aufenthaltsbestimmungsrecht beantragen kann, auch wenn das gemeinsame Sorgerecht besteht, er aber die alleinige Entscheidung über den Aufenthaltsort treffen möchte. Das kann relevant werden, wenn ein Elternteil mit dem Kind in eine andere Stadt oder ein anderes Land ziehen möchte.

Einschlägig zum Thema sind die Paragrafen aus dem Bürgerlichen Gesetzbuch § 1626 BGB  (Elterliche Sorge, Grundsätze) und § 1671 BGB (Übertragung der Alleinsorge).

Sollte ein Elternteil auf die Idee kommen, mit dem Kind ins Ausland zu ziehen, ohne das alleinige Aufenthaltsbestimmungsrecht zu besitzen, zieht dies ernste rechtliche Konsequenzen nach sich, sofern der andere Elternteil hier keine Zustimmung gegeben hat. In diesem Fall greift nämlich der § 235 des deutschen Strafgesetzbuches, welcher von einer Kindesentführung spricht. Im Familienrecht kann eine Kindesentführung den Verlust des Sorgerechts für den entführenden Elternteil nach sich ziehen, und der betroffene Elternteil kann beim Familiengericht einen Antrag auf Rückführung des Kindes stellen. Die Gerichte prüfen dann, ob das Aufenthaltsbestimmungsrecht des zurückgebliebenen Elternteils verletzt wurde und ob die Voraussetzungen für eine Rückführung erfüllt sind. Sind die Voraussetzungen erfüllt, greift zusätzlich das sogenannte Haager Kindesentführungsübereinkommen (HKÜ), welches von über 90 Staaten, darunter Deutschland, unterzeichnet wurde. Ziel des HKÜ ist es, eine schnelle Rückführung des Kindes in das Heimatland zu ermöglichen. Die zentrale Behörde für internationale Sorgerechtskonflikte ist in Deutschland das Bundesamt für Justiz.

Es ist also keine gute Idee, hier einen Alleingang zu wagen und ohne Zustimmung des anderen Elternteils das eigene Kind ins Ausland zu verbringen, das betrifft im Übrigen auch unabgesprochene Urlaubsverlängerungen. Gerade weil das Thema so emotional ist, sollte man sich keineswegs aufs Glatteis wagen und unüberlegt handeln. Denn zusätzlich zur strafrechtlichen Verfolgung bestehen auch präventive Maßnahmen, wie die Möglichkeit, ein „Reiseverbot“ im Pass des Kindes einzutragen oder eine einstweilige Verfügung zu beantragen, die das Verbringen des Kindes ins Ausland verhindern soll.

 

Gerichtliche Klärung und das Kindeswohl

Über der ganzen Thematik schwebt immer das sogenannte Kindeswohl. Gerade wenn Eltern im Streit auseinandergehen, sind die Ansichten, was das Beste für das Kind ist, oft sehr unterschiedlich. Sollte ein Dialog oder eine Einigung zwischen den Eltern nicht (mehr) möglich sein, hilft nur eine gerichtliche Klärung. Das bedeutet, der Weg zum Familiengericht. Bei Uneinigkeit entscheidet dann das Familiengericht, basierend auf dem Kindeswohl. Hierbei prüft es dann, ob ein Umzug ins Ausland das Wohl des Kindes gefährden könnte. Beispiele hierfür wären der Verlust sozialer Bindungen oder eine schwierige Ausübung des Umgangsrechts des zurückbleibenden Elternteils. Wichtige Faktoren sind dabei die Bindung des Kindes zu beiden Elternteilen und seine Integration in die bisherige Umgebung. Das sind natürlich keine wirklich greifbaren Faktoren und wie wir alle wissen, sind wir vor Gericht und auf hoher See in Gottes Hand. Es kann also sinnvoll sein, sich im Vorfeld juristisch beraten zu lassen oder eine Mediation in Anspruch zu nehmen, wo eine neutrale Instanz zwischen den Eltern vermittelt. Letztlich wollen beide Elternteile am Leben des gemeinsamen Kindes teilhaben und das ist oft auch im Interesse des Kindes selbst.

Zusammenfassend wäre also festzuhalten, dass das Aufenthaltsbestimmungsrecht gerichtlich übertragen werden kann, wenn der andere Elternteil dem Auswanderungswunsch nicht zustimmt. Dabei gibt es auch die Möglichkeit, eine Mediation einzuleiten, um eine außergerichtliche Lösung zu finden. Das Gericht berücksichtigt vorrangig das Kindeswohl, die Bindungen des Kindes zu beiden Elternteilen und die Auswirkungen des Umzugs auf die sozialen Kontakte des Kindes.

 

Schulpflicht und Auswanderung

Ist die Auswanderung mit Kind geklärt, stellt sich die nächste Frage: Was passiert mit der deutschen Schulpflicht? Darf ich mit einem schulpflichtigen Kind überhaupt auswandern und was gibt es hier zu beachten? In Deutschland besteht grundsätzlich eine allgemeine Schulpflicht, die in den Landesverfassungen sowie im Grundgesetz verankert ist. Diese Schulpflicht beginnt in der Regel mit dem 6. Lebensjahr und dauert je nach Bundesland bis zum 18. Lebensjahr. Geht ein Kind nicht zur Schule, steht schnell die Polizei vor der Tür und das Kind erhält einen staatlichen Shuttleservice.

Die Schulpflicht ist jedoch an einen ganz wesentlichen Faktor geknüpft, nämlich den Wohnsitz des Kindes. Diese Regelung basiert auf dem Prinzip, dass die Schulpflicht territorial an das jeweilige Bundesland und die Bundesrepublik Deutschland gebunden ist. Das bedeutet, dass die Schulpflicht nur für diejenigen Kinder gilt, die in Deutschland offiziell mit Wohnsitz gemeldet sind. Die Lösung lautet somit: Abmeldung des Kindes und damit gleichzeitige Beendigung der Schulpflicht, denn bei einer Abmeldung des Kindes aus Deutschland entfällt auch die Schulpflicht.

An der Stelle möchten wir Dir  unseren Blog-Artikel, Warum (sehr) gute Bildung im staatlichen Schulsystem nicht möglich ist, sowie unsere Beratung zur freien Bildung empfehlen.

Zu beachten ist natürlich, wie es in dem Land, in welches man mit seinem Kind auswandern möchte, um die lokale Schulpflicht steht. Viele Länder verfahren nämlich analog zu Deutschland, wieder andere haben nur eine theoretische Schulpflicht, die faktisch nicht durchgesetzt wird. In unserem Auswander-Lexikon (Auswandern in 50 „steuer-“ freiere Nationen) beleuchten wir 50 potenzielle Länder zum Auswandern und sehen uns dabei unter anderem auch an, wie es jeweils um die Schulpflicht steht.

 

Kindergeld und Auswanderung

Ein weiteres großes Thema ist die Frage nach dem Kindergeld, genauer gesagt, ob dieses nach der Auswanderung weiter gezahlt wird oder nicht. Zunächst kann man diese Frage nicht pauschal mit Ja oder Nein beantworten, sondern es kommt, wie so oft im Leben, auf die jeweilige Situation an. Doch sehen wir uns diese Situationen doch mal an.

Der Wohnsitz ist der entscheidende Faktor, wenn es um das Kindergeld geht. Das deutsche Kindergeld ist grundsätzlich an den Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland gebunden. Wer also auswandert, verliert in der Regel den Anspruch auf Kindergeld, es sei denn, er bleibt unbeschränkt steuerpflichtig in Deutschland.

Als unbeschränkt steuerpflichtig wird angesehen, wer entweder in Deutschland seinen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt (mindestens 183 Tage im Jahr) hat. Dies bedeutet, dass man auf sein weltweites Einkommen in Deutschland Steuern zahlen muss. Auch wenn man ins Ausland zieht, kann unter bestimmten Voraussetzungen diese Steuerpflicht aufrechterhalten bleiben. 

Wer in Deutschland Einkünfte erzielt (z. B. durch Vermietung oder aus Kapitalanlagen), könnte weiterhin als unbeschränkt steuerpflichtig gelten. Auch wer für einen deutschen Arbeitgeber im Ausland tätig ist (Entsendung), für den bleibt die Steuerpflicht in Deutschland bestehen.

Beispiel: Eine Familie zieht nach Österreich, der Vater arbeitet weiterhin für ein deutsches Unternehmen. Solange er in Deutschland steuerpflichtig bleibt, kann die Familie auch weiterhin Kindergeld beziehen​.

Die beschränkte Steuerpflicht gilt, wenn zwar Einkünfte aus Deutschland vorhanden sind, man aber keinen Wohnsitz mehr dort besitzt. In diesem Fall ist man nur für sein deutsches Einkommen steuerpflichtig, was bedeutet, dass der Anspruch auf Kindergeld entfällt, da dieses an die unbeschränkte Steuerpflicht geknüpft ist​.

Beispiel: Jemand zieht dauerhaft nach Kanada, vermietet jedoch weiterhin eine Wohnung in Deutschland. Obwohl er noch Einkünfte hat, gilt er nur als beschränkt steuerpflichtig und verliert den Anspruch auf Kindergeld.

Innerhalb der EU oder des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) gibt es spezifische Regelungen, die es erlauben, den Kindergeldanspruch in bestimmten Fällen aufrechtzuerhalten. Die EU-Koordinierungsvorschriften zielen darauf ab, dass Familienleistungen wie das Kindergeld nicht doppelt oder gar nicht gezahlt werden. Das Land, in dem jemand erwerbstätig ist, ist in der Regel für das Kindergeld zuständig, aber wenn die Leistungen dort niedriger sind als in Deutschland, kann Deutschland die Differenz zahlen.

Wer in ein Nicht-EU/EWR-Land zieht, für den gelten grundsätzlich strengere Regeln. In der Regel erlischt der Anspruch auf Kindergeld mit dem Wegzug aus Deutschland, es sei denn, man erfüllt bestimmte Voraussetzungen wie die zuvor erwähnte unbeschränkte Steuerpflicht oder man wurde von einem deutschen Unternehmen ins Ausland entsandt.

Um rechtliche Konsequenzen zu vermeiden, sollte man nach der Abmeldung aus Deutschland auch umgehend die Familienkasse über die anstehende Auswanderung in Kenntnis setzen. Wenn die Familienkasse nichts vom Umzug weiß, besteht die Möglichkeit, dass diese weiterhin (unrechtmäßig) Kindergeld auszahlt. Wenn das aber eines Tages herauskommt, ist der Ärger vorprogrammiert, von Rückzahlungen ganz zu schweigen. 

Jemand, der weniger als 183 Tage pro Jahr im Ausland verbringt, für den bleibt der Hauptwohnsitz in Deutschland, und er kann weiterhin Kindergeld beziehen. In Ausnahmefällen kann auch bei längeren Aufenthalten im Ausland das Kindergeld weiter bezogen werden, zum Beispiel, wenn der Umzug aus beruflichen Gründen erfolgt oder wenn man eine spezielle Tätigkeit ausübt, wie Entwicklungshelfer oder Mitarbeiter einer internationalen Organisation.

Der Anspruch auf Kindergeld nach einem Umzug ins Ausland hängt also stark von der eigenen Steuerpflicht und der Art des Auslandsaufenthalts ab. Unbeschränkte Steuerpflicht, bestimmte Erwerbstätigkeiten und bilaterale Abkommen spielen eine entscheidende Rolle.​

Sieh Dir unbedingt auch unseren Blogartikel Erweitert Beschränkte Steuerpflicht: Angstmache oder Risiko? an.

 

Was passiert mit dem Kindergeld, wenn nur ein Elternteil mit dem Kind auswandert?

Die für viele Auswanderer relevantere Frage lautet meist, was mit dem Kindergeld passiert, wenn ein Elternteil mit dem Kind auswandert, und der andere Elternteil in Deutschland zurückbleibt. Natürlich spielen auch hierbei wieder verschiedene Faktoren eine Rolle, denn unter bestimmten Bedingungen können weiterhin Kindergeldansprüche bestehen bleiben. Entscheidend ist der Wohnsitz des Elternteils in Deutschland und die finanzielle Unterstützung des Kindes.

Solange ein Elternteil weiterhin in Deutschland lebt und unbeschränkt steuerpflichtig ist, besteht grundsätzlich der Anspruch auf Kindergeld fort. Dieser Elternteil kann also weiterhin Kindergeld für das gemeinsame Kind erhalten, auch wenn das Kind mit dem anderen Elternteil ins Ausland gezogen ist. Wichtig ist dabei, dass der in Deutschland lebende Elternteil nachweist, dass er weiterhin für das Kind finanziell aufkommt oder Verantwortung für dessen Unterhalt trägt.

Für den Kindergeldbezug ist der Elternteil zuständig, der das Kind überwiegend betreut oder bei dem das Kind seinen Hauptwohnsitz hat. Wenn also das Kind ins Ausland zieht, aber der in Deutschland verbleibende Elternteil weiterhin für den Unterhalt des Kindes aufkommt, bleibt dieser berechtigt, Kindergeld zu erhalten. Es ist wichtig, dass der deutsche Elternteil diese Unterstützung nachweisen kann (z. B. durch Überweisungen oder Unterhaltszahlungen).

Wenn das Kind in ein EU- oder EWR-Land zieht, greifen oft die Koordinationsregeln der EU. In diesem Fall kann geprüft werden, welches Land vorrangig für die Zahlung von Familienleistungen zuständig ist. Sollte das Kindergeld im Zielland des Kindes niedriger sein als in Deutschland, kann Deutschland einen Differenzbetrag zahlen.​

In der Praxis könnte das wie folgt aussehen: Wenn der Vater in Deutschland bleibt und die Mutter mit dem Kind nach Frankreich zieht, bleibt der Vater, sofern er weiterhin Unterhalt zahlt, der Kindergeldberechtigte. Sollte Frankreich geringere Familienleistungen zahlen, könnte Deutschland eine Ausgleichszahlung leisten, um das Niveau des deutschen Kindergelds zu erreichen.

Es ist wichtig, dass der in Deutschland lebende Elternteil der Familienkasse den Umzug des Kindes ins Ausland mitteilt. Zudem muss er regelmäßig den Nachweis erbringen, dass er das Kind weiterhin finanziell unterstützt, beispielsweise durch Unterhaltszahlungen oder Überweisungsnachweise.

 

Wird man nicht unbeschränkt steuerpflichtig wenn der Partner oder das Kind in Deutschland bleibt?

Ganz wichtig ist dabei jedoch zu prüfen ob nicht möglicherweise eine unbeschränkte Steuerpflicht über eine gemeinsame Veranlagung damit ausgelöst wird. Denn bleibt ein Ehepartner in Deutschland leben, so ist der andere Ehepartner grundsätzlich ebenfalls steuerpflichtig selbst wenn er mit den Kindern im Ausland lebt. Das Beantragen von Kindergeld ist ein weiterer Indikator dafür. Möglich ist dies nur bei der Abschirmwirkung eines Doppelbesteuerungsabkommens, wie es mit allen EU-Ländern auch besteht. Perpetual Traveler und Auswanderer in Steueroasen müssen hingegen zwingend eine beurkundete Trennungsvereinbarung treffen, das sie nicht mehr zusammen und in getrennten Haushalten leben. Nur so kann eine Zusammenveranlagung vermieden werden – damit verfällt aber natürlich auch der Kindergeldanspruch.

Mit diesem Thema gehen sehr viele Familien sehr blauäugig um. Sozialstaat ist in der Regel auch mit Steuerpflicht verbunden und kann nur in Spezialkonstellationen vermieden werden. Nicht ein Problem für die unbeschränkte Steuerpflicht sind hingegen in Deutschland verbleibende minderjährige Kinder, selbst wenn für sie geteiltes Sorgerecht besteht. Solange ein Kind mit dem getrennten Elternteil in Deutschland lebt, steht einer Abmeldung als Perpetual Traveler dem anderen nicht im Wege. Vorausgesetzt er kann seine Besuchsrechte so wahrnehmen, dass er nicht anderweitig einen Lebensmittelpunkt auslöst. Dabei ist zum Beispiel nicht nur aufzupassen unter 183 Tagen in den letzten 365 Tagen zu bleiben. Auch andere gerichtlich entschiedene Aufenthaltsregeln können eine Rolle spielen. So ist ein Besuch jedes oder auch alle 2 Wochenenden regelmäßig in Deutschland kritisch zu sehen. Praktikabel ist etwa eine Woche Aufenthalt mit dem Kind in Deutschland pro Monat damit man immer 3 Wochen Abwesenheit erfüllen kann. Weitere Kinderbesuche kann man eventuell im nahen Ausland wahrnehmen wenn der getrennte Partner hier kooperativ ist. Ist dies nicht der Fall, gilt es die richtigen Entscheidungen zu treffen und zugunsten der Kinderbesuche vielleicht einen EU-Steuerwohnsitz mit gewisser Abschirmwirkung für den Lebensmittelpunkt zu wählen.

 

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