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Zu den Anfangszeiten von Staatenlos.ch in den Jahren 2015 und 2016 stand eine Limited Liability Company in den Vereinigten Staaten hoch im Kurs. Einsteiger ins Perpetual Traveling gründeten Limited Liability Companies wegen ihrer günstigen und unkomplizierten Gründungs- und Betriebskosten. Auch die erste Firmengründung von Staatenlos war eine Wyoming LLC.

Sie alle hatten aber ein Problem. Dank der FATCA-Gesetzgebung war und ist es extrem schwierig für eine LLC ein Geschäftskonto außerhalb der USA zu bekommen. Wegen des Status als nicht residente “Disregarded Entity” war es wiederum auch kaum möglich in den USA ein Geschäftskonto zu bekommen. Die LLC wurde also in Verbindung mit Privatkonten genutzt. Dank der durchreichenden Besteuerung am Steuerwohnsitz der natürlichen Person gibt es dabei keine steuerlichen Bedenken.

 

Einmal abgemeldet und der unbeschränkten Steuerpflicht entflohen bot sich dadurch eine sehr einfache Möglichkeit steuerfrei und buchhaltungsfrei mit einer reputablen Firma abzurechnen.

 

Da die meisten Banken die geschäftliche Nutzung von Privatkonten nicht oder nur bis zu einem gewissen Umsatz tolerieren (vgl. Januar-GCE-Ausgabe für mögliche Lösungen wie zB Paypal + Privatkonto) musste ab steigenden Volumen jedoch oft eine andere Lösung gefunden werden. LLCs wurden häufig abgemeldet, da es ab einem bestimmten Schwellenwert einfach nicht möglich ist, ohne ein angemessenes Firmenkonto auszukommen.

2017 verwirrten neue Filing-Regeln (Formular 5472), so dass Neugründungen in US-Bundesstaaten wesentlich zurückgingen. Dies lag gar nicht so sehr an dem neuen Formular, welches sich in 5 Minuten erledigen lässt, sondern auch am Aufkommen guter Alternativen wie der Kanada LP im nördlichen Nachbarland. Dies bleibt auch weiterhin eine sehr gute Alternative zur US-LLC – gerade wenn gewisse Vorbehalte gegen die USA bestehen.

Mehrere Faktoren haben uns dennoch bewogen uns wieder verstärkt auf die USA im Allgemeinen und Florida im Speziellen zu fokussieren, besonders für Firmengründungen.

 

Warum US-Firmen wieder interessant sind

Zu einem haben wir das mühsame Problem des Bankings erfolgreich gelöst. Abhängig von der Art des Geschäfts können wir verschiedene Banken im Raum Miami empfehlen, bei denen man durch persönliche Anwesenheit bei einem einzigen Termin ein Konto eröffnen kann. In der Regel muss das Unternehmen lediglich seit zwei Wochen bestehen und eine EIN-Nummer haben.

Mit Transferwise Borderless und zunehmend aufkommenden anderen Online-Banken in den Vereinigten Staaten von Amerika bestehen mittlerweile sogar Möglichkeiten mit Remote-Eröffnung, die im konkreten Fall mit dem Angebot von Kontenverbindungen in Deutschland, Australien und Großbritannien den Zahlungsverkehr gar stark erleichtern können. Eine Konteneröffnung für jeden Bundesstaat ist möglich, solange der LLC-Besitzer im US-Register erscheint. Allerdings wird nun eine Verbrauchsrechnung verlangt.

Nach intensiver Klärung mit lokalen Steueranwälten ist zudem hinsichtlich des FBAR und Form 5472 Entwarnung zu geben. Hier haben wir in der Vergangenheit konservativ auf mögliche Nachteile hingewiesen, da keine klare Auskunft zu erhalten war. Im Zweifel haben wir deshalb die ähnlich guten Möglichkeiten der Kanada LP oder LLP empfohlen.

Das FBAR-Filing bedeutet, dass man den USA sämtliches Auslandsvermögen über US$ 10.000 außerhalb der USA deklarieren muss. Dies ist jedoch nicht privat für den Firmenbesitzer relevant, sondern nur für die Firma selbst. Und die bekommt wegen der FATCA-Gesetzgebung (amerikanischer Informationsaustausch) eben eh kaum ein Geschäftskonto im Ausland.

Das Formular 5472 wiederum ist in den meisten Fällen für LLC-Besitzer gar nicht relevant. Es muss nur ausgefüllt werden, wenn die LLC Geschäfte mit eigenen Firmen oder verwandten Personen macht. Dazu besteht aufgrund der Steuerfreiheit als Disregarded Entity jedoch kaum ein Grund. Ob Du filen musst oder nicht können wir Dir im Endeffekt mitteilen – und notfalls den ganzen Prozess auch übernehmen.

Lange Zeit war zudem der Mythos verbreitet, dass eine US-LLC auf alle Fälle jegliches US-Einkommen zu vermeiden haben, da sonst darauf eine Steuerpflicht entsteht. Dies stimmt jedoch nur halb. Tatsächlich können Besitzer einer US-LLC bei entsprechendem Wohnsitz auch mit Kunden in den USA steuerfrei abrechnen oder Produkte dorthin verkaufen, solange sie keinen sogenannten “Nexus” haben. Wenn die LLC eine Briefkastenfirma ist und auf eine lokale Betriebsstätte und Mitarbeiter verzichtet, wird dieser “Nexus” nicht ausgelöst.

 

In der Praxis sollte zudem auf jeden persönlichen Kundenkontakt auf den Territorium der USA verzichtet werden. Gegen Laptop-Arbeit bei Besuchen ist aber nichts einzuwenden – allenfalls aus visa-rechtlichen Gründen. US-Grenzbeamten sollte man nicht auf die Nase binden “Digitaler Nomade” zu sein und ortsunabhängig zu arbeiten. Schriftsteller oder Investor tut es im Zweifel auch.

 

Regelmäßigen Besuchern der USA ist ohnehin empfohlen ein B1/B2 Business-Langzeitvisum zu beantragen. Diese Gültigkeitsdauer beträgt 10 Jahre und ermöglicht wiederholte Ein- und Ausreisen. Sie erfordert jedoch einen persönlichen Besuch des US-Konsulats im Heimatland. Nach einem Besuch bestimmter Länder (Iran, Irak, Somalia, Jemen, Syrien, Libyen) ist dies sogar obligatorisch.

Kombinieren kann man dies dann mit dem “Global Entry”-Programm, mit dem man sich die teils nervigen und zeitraubende Grenzkontrollen sparen kann. Dies ist nur für einige Länder möglich und an den Wohnsitz gebunden, aber etwa im Fall von Panama möglich zu beantragen. Nach einer Pre-Clearance von der nationalen Polizei gibt es ein Kreuzverhör von US-Beamten, nach dessen Vollendung eine elektronische Karte zur elektronischen Passage an Flughäfen ausgestellt wird.

 

Die USA als nachhaltige dauerhafte Lösung

Nach gründlicher Überprüfung wurden alle möglichen Schwierigkeiten von damals hinsichtlich des Bankwesens, FBAR, Form 5472 und des US-Einkommens beseitigt. Zusätzlich dazu stellen US LLCs angesichts der aktuellen Überregulierung von OECD und EU wahrscheinlich langfristig eine äußerst stabile und nachhaltige Alternative dar. 

So werden gerade etwa in immer mehr Jurisdiktionen – sowohl offshore (Britische Überseegebiete) als auch onshore (Zypern und viele weitere EU-Länder) – sogenannte Substanzkriterien eingeführt. Das heisst, dass eine Betriebsstätte und Einstellung lokaler Mitarbeiter verpflichtend werden um die Firma betreiben zu dürfen.

Die USA – deren LLCs auch von Millionen Amerikanern selbst genutzt werden – werden hier kaum mitspielen. Briefkastenfirmen in den USA gründen zu können, werden immer möglich bleiben – und auch anonym registriert werden können. Setzen die meisten Gründungskanzleien weltweit mittlerweile Pass, Verbrauchsrechnung, Bankreferenz und Lebenslauf zur Gründung voraus müssen zur Gründung einer US-Firma gar keine Unterlagen eingereicht werden. Niemand thematisiert das Transparenzregister der Wirtschaftlich Berechtigten, welches bis 2021 in allen EU-Ländern vorgeschrieben sein wird, obwohl es eine einfache Möglichkeit bietet, beherrschende Personen im Handelsregister zu verbergen.

Auch das Banking ist von internationalen Anti-Geldwäscheverordnungen und Informationsaustausch wenig betroffen. Die USA haben ihre eigene strenge Gesetzgebung für Staatsbürger und Residenten mit etwa dem FATCA-Austausch, drücken im eigenen Land aber viele Augen zu. Den CRS (Automatischen Informationsaustausch) hat man quasi nur auf den Weg gebracht um die eigene Vorherrschaft als größte Steueroase der Welt zu zementieren. Damit werden nämlich sämtliche kleinere Steueroasen aus dem Wettbewerb verdrängt.

 

Obwohl unterschrieben setzt die USA den CRS nicht um und tauscht keinerlei Daten von Geschäftskonten mit anderen Ländern aus. Mit immer mehr Ländern als Teil des Automatischen Informationsaustausches und zunehmender Schließung von Schlupflöchern sind die USA hiermit eine nachhaltige Alternative für finanzielle Privatsphäre.

 

Damit verbunden ist auch die weitgehend unkomplizierte Nutzung amerikanischer Geschäftskonten. In Europa ist es mittlerweile üblich, dass man eine ausführliche Erklärung für Transaktionen abgeben muss, wenn es um größere Geldbeträge geht. Im Gegensatz dazu stellen Banken in Amerika kaum Fragen zu finanziellen Transaktionen. Hier können weiterhin problemlos große Geldsummen bewegt werden.

Die Vorliebe der Amerikaner für Schecks – kaum noch üblich in Europa – beflügelt dies. Dennoch gibt es bei fast allen amerikanischen Banken mittlerweile auch passables Online-Banking. FinTech-Alternativen wie einem Geschäftskonto bei Transferwise Borderless ermöglichen einer amerikanischen LLC sogar eine deutsche IBAN samt Kontonummern aus weiteren Ländern der Welt, was eine kostengünstige Abrechnung mit Kunden und Partnern vor Ort möglich macht.

Beliebte Payment-Anbieter wie Paypal und Stripe funktionieren nicht nur flüssig, sondern bieten US-Firmen aufgrund verstärktem Konkurrenzkampf mit die niedrigsten Gebühren weltweit (2,9% statt 3,6% etwa in Deutschland). Ohnehin kann sich eine amerikanische LLC bei fast allen Plattformen anmelden – ob Amazon FBA, für Affiliate-Marketing oder viele Geschäftsmodelle mehr.

Rechnungen von US LLCs werden natürlich anerkannt – in Deutschland schon allein aufgrund des deutsch-amerikanischen Freundschaftsvertrages von 1953, der US-Konzernen viele Sonderrechte garantiert. Dabei handelt es sich um keine Verschwörungstheorie eines immer noch amerikanisch besetzten Deutschlands, sondern einen immer noch gültigen bilateralen Vertrag, den man hier einsehen kann. Anforderungen an die Rechnungserstellung gibt es dabei in den USA nicht.

Deutsche Unternehmen, die in den USA gegründet wurden, sind in Deutschland immer rechtsfähig, unabhängig von ihrem tatsächlichen Verwaltungssitz. Nach dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 29. Januar 2003 – VIII ZR 155/02 ist die Partei- und Prozessfähigkeit einer in den USA gegründeten Gesellschaft gemäß dem deutsch-amerikanischen Handelsvertrag vom 29.10.1954 auch dann gegeben, wenn ihr tatsächlicher Verwaltungssitz in Deutschland liegt.
Aufgrund der Regeln des deutschen internationalen Gesellschaftsrechts gilt diese Ausnahme nicht einmal für EU Gesellschaften. Hiervon kann nur durch Staatsverträge wie dem Freundschaftsvertrag abgewichen werden (vgl. Art. 3 Abs. 2 Satz 1 EGBGB).

Bei aller Rede über LLCs sollte man jedoch auch andere Firmenformen in den USA nicht vergessen. Auch steuerzahlende US-Corporations lassen sich sehr steueroptimiert betreiben. In den USA sind es hauptsächlich Steuerberater und nicht Geschäftsführer, die für fehlerhafte Steuererklärungen verantwortlich gemacht werden. Aus diesem Grund werden US-Corporations selten überprüft. Dies, zusammen mit der bereits liberalen Gesetzgebung, ermöglicht es den Betreibern einer Aktiengesellschaft oft, ihr gesamtes Leben mithilfe von Firmenkreditkarten zu finanzieren.

 

Die persönlichen Ausgaben senken so den zu versteuernden Gewinn der Firma. Die auf dem Papier hohen Körperschaftssteuern (bis zu 38%) und Quellensteuern (bis zu 30%) kommen kaum zur Anwendung, da praktisch kein Gewinn anfällt.

 

Zusammengefasst haben LLCs und Corporations viele langfristige Vorteile und keine wirklichen Nachteile. Wir stellen Ihnen einen umfassenden Service zur Verfügung, der die Gründung der Firma, eine Geschäftsadresse, ein Geschäftskonto, die Beantragung von Steuernummern, Unterstützung bei der Einreichung von Unterlagen und vieles mehr umfasst. Am Ende dieses Artikels erhalten Sie detaillierte Informationen zur Nutzung von LLCs und Corporations.

 

US-LLCs im Detail

Die USA sind trotz den Fakten nicht als Steueroase bekannt und haben eher den Ruf ein Hochsteuerland zu sein. Trotzdem gilt für die USA, wenn man als Nicht-Resident eine Gesellschaft gründet und diese 100%ig im Besitz des Gründers ist (Single Member LLC) und auch keine Betriebsstätte in den USA besteht, dann ist die Gesellschaft in den USA steuerfrei. Das Besteuerungsverfahren ist ein “pass through taxation” Verfahren, was bedeutet, dass keine Körperschaftssteuer erhoben wird und die Steuerpflicht auf den Gesellschafter durchgereicht wird.

Die Steuerpflicht des Gesellschafters ist ausschließlich von seinem Wohnsitz abhängig: lebt er in Europa, also beispielsweise in Deutschland oder Österreich, dann wird er an seinem Wohnort einkommensteuerpflichtig. Ist er nicht mehr in Europa gemeldet, sondern zum Beispiel ein Perpetual Traveler oder lebt in Panama oder Paraguay, bzw. in Ländern, in denen nicht die Residenzbesteuerung gilt, sondern nur das Einkommen vor Ort besteuert wird und das Auslandseinkommen nicht betrachtet wird (Territorialbesteuerung) – dann ist der Gesellschafter steuerfrei.

In Deutschland und Österreich gilt es jedoch zu beachten, dass eine LLC in der Praxis der Finanzbehörden wegen ihrer Haftungsbeschränkung oft als Kapitalgesellschaft statt Personengesellschaft gewertet wird. Sofern sie nicht mit richtig strukturierten Operating Agreement als Alternative zur Kommanditgesellschaft in den deutschen Handelsregister eingetragen wird (möglich dank Freundschaftsvertrag) kann dies steuerliche Nachteile bedeuten.

Eine LLC mit Auslandsbesitzern gilt als eine “disregarded tax free entity” und muss keine US-Steuererklärung abgeben. In den USA bestehen keine Umsatzsteuern, sondern nur regionale Verkaufssteuern bei Versand physischer Produkte aus oder in bestimmten Bundesstaaten. Bei Kunden außerhalb der USA oder Dienstleistungen innerhalb hat man damit nichts zu tun.

Man spart sich zudem das Abgeben einer Buchhaltung und alles was dazu gehört:

  • Keine Belege sammeln
  • Keine Beschriftungen von Restaurantrechnungen und/oder Rechtfertigungen
  • Keine zeitaufwendige Kommunikation mit dem Steuerberater
  • Einfache Einnahmen / Ausgabenrechnung reicht

 

Da eine Steuererklärung nicht erforderlich ist, müssen lediglich einfache Einnahmen-Überschuss-Rechnungen erstellt werden und es liegt in der Verantwortung des Inhabers, die Einnahmen und Ausgaben so zu dokumentieren, dass kein Gewinn entsteht. Im praktischen Einsatz reichen dazu Kontoauszüge und Einnahmeübersichten von beispielsweise PayPal, Digistore und ähnlichen Plattformen aus. Obwohl LLCs mit Wohnsitz in den USA häufig und gerne überprüft werden (da sie oft von selbständigen Personen ohne Steuerberater genutzt werden), kann dies bei einem Wohnsitz im Ausland ausgeschlossen werden.

 

Wer auf Nummer sicher gehen will kann dies selber machen oder einen Steuerberater (Certified Public Accountant “CPA”) beauftragen der dafür 300-800$ verrechnet. Dieser übernimmt die Haftung, wobei CPAs im Regelfall für Fehler mit einer Millionen schweren Versicherung ausgestattet sind.

 

Abschreiben und Absetzen von Kosten ist großzügig möglich, Entnahme vor Steuern geschieht im Regelfall über sogenannte “per diem rates”, welche als Pauschalen festgelegt sind. Geschäftsreisen sind beispielsweise standardmäßig mit einem Tagessatz von 400 US-Dollar anerkannt, es ist nur erforderlich, nachzuweisen, dass man unterwegs war. Das lästige Sammeln einzelner Belege entfällt. Dies ist allerdings nur für C-Corporations oder LLCs mit der Verpflichtung zur Zahlung von Steuern auf US-Einkommen relevant. Falls man jedoch mit einer LLC doch “Nexus” hat und Steuern auf US-Einkommen zahlen muss, kann man dies nahezu auf null reduzieren.

Außer bei höherem Einkommen von US-Kunden oder den Wunsch Aktien auszugeben ist in der Praxis eine C-Corporation für typische “Staatenlose” aber eher uninteressant. Sinn macht sie für noch im DACH-Raum ansäßige Unternehmer, die mit einer Betriebsstätte in den USA Substanz aufbauen und somit das deutsche Außensteuergesetz umgehen wollen.

Die spezifische Funktionsweise von C-Corporations – quasi die Möglichkeit hohe Summen als Betriebskosten geltend machen zu können – führt in der Praxis dann oft zu weiteren Steuervorteilen. Eine Begleichung vieler Kosten auf Firmenkreditkarte wird in der Regel nicht als verdeckte Gewinnausschüttung in Deutschland angesehen. Im Endeffekt braucht Unternehmer damit die hohen Körperschaftssteuern (bis 38%) und Quellensteuer (30%) nicht zu interessieren, da ohnehin kaum Gewinn anfällt.

 

Weitere Vorteile von US-Firmen

Der Standort USA stellt gegenüber Lieferanten, Kunden und Partnern richtig kommuniziert eine Erfolgsgeschichte dar anstatt Fragezeichen auszulösen. Die Einbindung von Partnern kann sofort und unkompliziert erfolgen, entweder über das Operating Agreement oder, im Fall einer C-Corporation, durch die Ausgabe von Aktien oder Aktienoptionen.  Ein gut gestaltetes Operating Agreement kann die LLC auch zu einem interessanten Vehikel zum Vermögensschutz machen.

Auch wenn wir die Unverschämtheit der USA ihre Interessen weltweit durchzusetzen oft verurteilen, kann man sich dies als Besitzer einer US Company zu nutze machen. Auf internationaler Ebene kann man sein Recht über amerikanische Gerichte oder durch die Verwendung eines Arbitration Court durchsetzen, welches in der Regel binnen weniger Monaten zu einem verbindlichen und exekutierbaren Urteil kommt. Durch die Stellung der USA und den langen Arm dieses “Rechststaates” führt dies oft zu einer Abschreckung der vertragsbrüchigen Gegenpartei und zu einer leichteren Einigung/Vergleich. Besonders nennenswert ist hier der Bundesstaat Delaware mit seinem “Court of Chancery”.

 

Angst verklagt zu werden muss man ohne US-Kunden aber nicht haben. Ganz im Gegenteil – eine US-LLC ist der perfekte Abmahnschutz. Und kann in vielen Fällen – etwa beim Halten von Immobilien – sogar vor zukünftigen Enteignungen schützen.

 

Besonders zu erwähnen ist die unkomplizierte Gründung von Firmen in den USA. Dies geht komplett online ohne Unterschrift und Identitätsverifizierung. Es ist nicht erforderlich, persönlich zum Notar zu gehen oder eine Kopie des Reisepasses oder andere Unterlagen vorzulegen. Es ist kein Anfangskapital erforderlich und es ist vergleichsweise einfach, das Unternehmen wieder aufzulösen. In den meisten Fällen muss lediglich ein Auflösungsformular an den zuständigen Secretary of State geschickt werden.

Kosten für die Firmenschließung entsprechen meist der Jahresgebühr in den einzelnen Bundesstaaten (etwa nur 100$ in Wyoming) und können in bar mitgeschickt werden. Alternativ kann die Firma nach fehlender Zahlung von Jahresgebühren zwangsaufgelöst werden (Administrative Dissolution). Dies hat bis auf die Tatsache, dass man bei erneuter Gründung im gleichen Bundesstaat alle Jahresgebühren nachzuzahlen hat, keinerlei Nachteile.

 

Banking in den USA

Um US-Konten in vollem Umfang verwenden zu können, benötigt man eine US Mobiltelefonnummer um TAN Nummern empfangen zu können und um von der Bank angerufen werden zu können. Dies ist jedoch leicht durch einen Mobilfunkvertrag bei T-Mobile USA oder Google Fi möglich.

Google Fi – von Staatenlos extensiv seit 3 Jahren genutzt – bietet eine US-Rufnummer und globales 4G-Internet in über 150 Ländern weltweit. Für nur 80$ im Monat sind 15GB inkludiert. Nachfolgend kann man das Internet entweder mit reduzierter Geschwindigkeit weiter nutzen oder 10$ pro Gigabyte bezahlen. Die örtliche Abdeckung ist hervorragend, da man oft zwischen verschiedenen lokalen Netzwerken wechseln kann. Durch die Verwendung einer US-VPN ist es sogar möglich, beispielsweise in China uneingeschränkt zu surfen. Wir stehen Ihnen gerne bei der etwas kniffligen Bestellung zur Verfügung.

Die Kontoeröffnung in den USA erfordert das persönliche Erscheinen des Managers vor Ort. Möchte man bei einer traditionellen Bank vor Ort ein Konto eröffnen, sollte man gut vorbereitet sein und entsprechend professionell auftreten. Es liegt im Ermessen des Bankers, das Konto zu eröffnen.

Notwendige Dokumente sind meistens der Pass, eine zweite ID und der Auszug aus dem company register, die Articles (Satzung) sowie das Operating Agreement (Gesellschaftsvertrag). Eine Verbrauchsrechnung ist in den USA auch für Geschäftskonten immer noch nicht nötig.

Hier haben wir schon umfangreiche Erfahrungswerte und können bei “unkomplizierten” Banken und Filialen einen Termin organisieren. Die Geschäftskonten-Vermittlung über uns mit Selektion der richtigen Bank und umfassenden Briefing kostet 500€.

Möchte man diesen Aufwand nicht persönlich betreiben oder das Konto schon vorab eröffnen, gibt es die Möglichkeit über das Staatenlos Office Team und unseren CPA vor Ort das Konto remote zu eröffnen. Dabei nimmt man eine autorisierte Person in die Articles auf und -nach Kontoeröffnung- wieder heraus.

Dazu ist das Eintragen eines Nominee Managers im Firmenbuch notwendig. Dieser Nominee eröffnet Konto im Namen der Firma. Nach der Kontoeröffnung tritt er als Manager zurück und übergibt die Kontozugänge an den Kunden. Jener muss beim nächstem USA Besuch gemeinsam mit dem Nominee Manager in die Filiale gehen um auf dem Unterschriftsblatt Berechtigter zu werden. Danach wird der Nominee Manager aus der Bank als Zeichnungsberechtigter gestrichen.

 

Wir können dies momentan im begrenzten Umfang ab 1200€ anbieten. Empfehlenswerter ist es aber direkt die Bank zur Konteneröffnung aufzusuchen und in der Zwischenzeit Alternativen wie etwa Transferwise Borderless zu nutzen.

 

Die Kontoführung ist online oder über Apps möglich und man bekommt Visa Debitkarten ausgehändigt. Bis auf wenige Ausnahmen werden die Konten bei den Traditionsbanken in US-Dollar geführt. Bei den FinTech Banken kann ggf. auch ein Euro-Konto geführt werden.

Für die Kontoeröffnung ist generell eine Postadresse nötig, da dorthin die Debit- oder Kreditkarten verschickt werden. Das Staatenlos Office Team bietet hier verschiedene Optionen für eine Adresse an.

Andere Behörden, wie Versicherungen oder sonstige Ämter, die in Europa meist automatisch mit Auskunftsersuchen auf einen zukommen, nehmen in der Regel keinen Kontakt auf – es sei denn, man fordert selbst etwas an.

 

Kreditwürdigkeit dank US-Firma

Einer der großen Nachteile als steuerfreier Unternehmer ist oft die fehlende Möglichkeit von günstigen Krediten. Ist man abgemeldet, ist man in seinem Heimatland in der Regel nicht mehr kreditwürdig. Selbst wenn man einen neuen Wohnsitz begründet braucht es oft eine längere Zeit vor Ort Kredite aufnehmen zu können. In den meisten steuerlich vorteilhaften Ländern sind die Zinsen dabei allerdings sehr hoch.

Bonität aufzubauen ist in den USA zum Glück auch für Ausländer möglich, wenn sie sich eine ITIN besorgen und einer Prozedur folgen, die von dem Beantragen einer Secured Credit Card bis hin zum Aufnehmen und Zurückzahlen eines Konsumentenkredit reicht. Hier können wir mit einem genauen Prozess unterstützen.

Denn gute und steueroptimierte Umsätze in der Firma können gleich gleich dazu verwendet werden Kreditwürdigkeit aufzubauen und diese für mögliche Investments oder für attraktive Kreditkarten zu nutzen. Eine ITIN kann über uns besorgt werden und hat nichts mit der Steuerpflicht in den USA zu tun. Weitere Details zum Prozess des Bonitätsaufbau gibt es in unserer aktuellen Global Citizen Explorer Ausgabe, die die US-Möglichkeiten noch deutlich vertiefter beschreibt.

 

Eine US-LLC über Staatenlos gründen

Staatenlos.ch bietet die komplette Abwicklung der Gründung von US-LLCs mit Vermittlung von Geschäftskonten und Co. an. Die Gebühren für das Setup betragen dabei ungefähr 2000 Euro. Dazu kommen dann noch laufende Kosten, wie zum Beispiel die Kosten für die Adresse und US Bürostrukturen. Details findest du im Video oben und diesem Dokument.

Bei der LLC-Gründung als Disregarded Entity gibt es bis auf unterschiedliche Gebühren von Seiten der Bundesstaaten kaum Unterschiede zwischen ihnen. Relevant sind vor allem Gesetze bezüglich des Vermögensschutzes und die Regeln zur Anonymität der Firma. Es ist aber grundsätzlich empfohlen LLCs transparent zu nutzen, da so die Konteneröffnung wesentlich leichter wird.

Wir gründen unsere US-LLCs deshalb ausschließlich in Florida, da wir über eine lokale Präsenz verfügen.

 

Florida hat nicht den schlechten Ruf von Wyoming und Delaware, ist leicht erreichbar und für viele ein attraktives Ziel für einige Tage – etwa auf den Weg von Europa nach Lateinamerika. Nur für Florida LLCs können wir mit unseren Kontakten vor Ort die Geschäftskonten-Eröffnung garantieren.

 

Grundsätzlich können wir LLCs auch in anderen Bundesstaaten anmelden. Ob wir dann jedoch ein Geschäftskonto vermitteln können muss individuell geprüft werden. Die Kosten dafür gibt es individuell auf Anfrage.

 

Es gibt verschiedene Formen, um seine US Firma mit einer Geschäftsadresse auszustatten. Grundsätzlich ist dies, von einer PO-Box bis zu einem eigenen Büro mit Angestellten, verschieden abgestuft möglich. Eine legale Postbox empfehlen wir weniger, da dies eine Kontoeröffnung oder die Nutzung von Fintechs unmöglich oder zumindest schwieriger macht.

Wir fokussieren uns ausschließlich auf folgende Optionen:

Option 1: Virtuelles Büro
Die günstigste Variante, welche mit einer gewöhnlichen Straßenadresse ausgestattet ist, ist ein virtuelles Büro. Hier wird Post angenommen, gescannt und bei Bedarf auch physisch weitergeleitet.

Option 2: Büro zur Mitbenutzung
An einer solchen Adresse findet ein tatsächlicher Bürobetrieb statt. Post wird hier ebenfalls weitergeleitet, nur kann man zusätzlich auch einen Meetingraum in Anspruch nehmen und Dienstleistungen in Form von Mitarbeitern in Anspruch nehmen, welche auftragsbezogen für den Kunden arbeiten. Die Anzahl der an einer solchen Adresse registrierten Firmen ist deutlich geringer als an einem virtuellen Büro.

Option 3: eigenes Büro mit tatsächlicher Geschäftsausübung
Ein wirkliches eigenes Büro, bei dem man mindestens einen eigenen Arbeitsplatz ständig zur Verfügung hat. Dies ist jedoch nicht zu empfehlen, weil US Firmen mit operativer Betriebsstätte aus der Steuerfreiheit herausfallen. Siehe auch der US-amerikanische Begriff „Nexus“ (nicht zu verwechseln mit dem Nexus-Begriff bezüglich Grenzkontrollverfahren).

Um die Vorteile einer US LLC mit eigenen Mitarbeitern zu verknüpfen, kann man ein Büro im Ausland einrichten. Z.B. auf den Philippinen, in Kolumbien oder einem anderen Land mit günstigen Mitarbeitern, welche im Namen der Firma Korrespondenz führen und im Namen der Firma auftreten.

 

Damit bekommt die Firma einen substantiellen Anstrich, während man Administratives sehr günstig delegieren kann. Englischsprachige Mitarbeiter sind realistisch ab €400/Monat möglich, und in Teilzeit entsprechend günstiger.

 

 

Als Treuhänder wählen wir ausschließlich Personen, welche nicht bei anderen Firmen bereits eingetragen sind. Dies schließt den Anschein einer Briefkastenfirma aus.

 

Zu guter letzt sei darauf hingewiesen, dass es natürlich Hunderte von Billig-Gründungsagenturen für die USA gibt. Die mögen sich auch für Geringverdiener eignen, die vielleicht noch gar kein vernünftiges Geschäftskonto brauchen. Sie bieten bis auf die Gründung und Verwaltung und gewisse Briefkastenpakete jedoch keinerlei zusätzliche Dienstleistungen, vor allem kein Geschäftskonto. Bei Fragen nach der Form 5472, Besteuerung von US-Einkommen etc. werden sie ebenfalls nicht weiterhelfen.

 

Es ist daher sicher ein gutes Investment für eine dauerhaft kompetente Betreuung etwas mehr Geld in die Hand zu nehmen. 3000€ bei kompletter Steuer- und Buchhaltungsfreiheit mit attraktiven Geschäftskonto sollte sich jeder ernsthafte Unternehmer leisten können.

 

Wenn Du eine Florida LLC (oder andere Bundesstaaten) über uns gründen möchtest, dann kontaktiere mich bitte unter [email protected]. Die Gründung erfolgt innerhalb von 4 Werktagen nach Zahlung. Alle Infos findest Du in diesem Dokument

Solltest Du noch weitere Informationen über die USA brauchen – insbesondere auch zu den Aktiengesellschaften (C-Corporations) und der kürzlich verabschiedeten Steuerreform in den USA (für LLCs nicht relevant) überlege Dir unsere letzte Ausgabe vom Global Citizen Explorer zu kaufen. In unserem Magazin gehen wir auf das Thema US-Firmen noch wesentlich detaillierter ein. GCE-Abonnent wirst Du hier!

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