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Dieser Artikel über Vermögensschutz und Steueroptimierung mit einer Stiftung ist ein Auszug aus unserem Mitgliedermagazin Global Citizen Explorer. Erfahre alles über Familienstiftungen bei Wohnsitz in Deutschland, Österreich oder Schweiz als Mitglied des GCE!

 

In dieser Ausgabe des Global Citizen Explorer widmen wir uns erneut dem Thema “Familienstiftungen”. In der März-Ausgabe von Christoph ging es um eine Einführung in das Thema Familienstiftungen mit einem Fokus auf Panama und ihren Anwendungsmöglichkeiten außerhalb des “Systems”. In dieser Ausgabe werden die Grundlagen vertieft und die rechtliche Lage in Deutschland, Österreich und der Schweiz kurz vorgestellt. Fokus ist der Vergleich europäischer Familienstiftungen, da nur diese legal in den DACH-Ländern genutzt werden können.

Es ist stark zu empfehlen die März-Ausgabe über Familienstiftungen noch einmal durchzuarbeiten, da dieses Grundwissen hier vorausgesetzt wird. Es werden keine erneuten Erklärungen über die Struktur einer Familienstiftung oder wichtige Fachbegriffe erfolgen. Bitte schlage diese in der März-Ausgabe nach wenn Du damit nichts anfangen kannst.

 

Zusätzlich gehen wir kurz auf die globalen Nutzungsmöglichkeiten ein und gehen der drängenden Frage vieler nach: lohnt sich eine Familienstiftung überhaupt – und ab welchem Vermögen oder Einkommen?

 

Die Problematik bei der Nutzung von Familienstiftungen in den DACH-Ländern ist sowohl zivil- als auch steuerrechtlich relevant. Die hier dargestellten Informationen sind bei weitem nicht erschöpfend, bilden aber die wichtigsten Gesichtspunkte ab, um als potentieller Stiftungsgründer eine informierte Entscheidung treffen zu können. Details sollten immer mit lokalen Experten aus unserem Netzwerk besprochen werden.

Das Zivilrecht entscheidet über den Vermögensschutz-Aspekt von Familienstiftungen. Da Stiftungen ein übliches Konzept in den kontinentaleuropäischen Ländern mit bürgerlichen Gesetzbuch sind, ist die Anerkennung solcher Rechtsformen grundsätzlich gegeben. Inwieweit ein Vermögensschutz vor Gläubigern besteht wird in den meisten Ländern relativ ähnlich gehandhabt. Entscheidend ist, die tatsächliche unwiderrufliche Einbringung von Vermögensgegenständen in die Stiftung, die der tatsächlichen vollständigen Kontrolle des Stifters entzogen sind. 

Um Missbrauch von Familienstiftungen, etwa beim unmittelbaren Bevorstehen einer Scheidung von Ehepartnern, zu vermeiden gibt es sogenannte Anfechtungsfristen. Die Frist für eine sogenannte Schenkungsanfechtung beträgt 4 Jahre nach Übertragung des Vermögens auf die Stiftung. Soweit die Vermögensübertragung erfolgt, um Gläubiger zu benachteiligen, beträgt diese bei der Vorsatzanfechtung jedoch 10 Jahre. Erforderlich ist dafür der Vorsatz, bei der Vermögensübertragung die Gläubiger zu benachteiligen, was dem Stiftungsrat bekannt gewesen sein muss (also nicht zwingend ist wenn der Stifter nicht im Stiftungsrat sitzt). Die Errichtung und Vermögensausstattung einer Familienstiftung sollte daher möglichst rechtzeitig erfolgen, um sicherzustellen, dass das Vermögen einem Gläubigerzugriff entzogen ist. Erfolgt die Vermögensübertragung mehr als 10 Jahre vor dem Tod des Stifters, so können auch Pflichtteilsberechtigte keine Ergänzung ihres Pflichtteils mehr von der Stiftung fordern.

Diese Anfechtungsfrist variiert von Land zu Land. Viele Offshore-Jurisdiktionen haben den Vorteil von sehr kurzen Anfechtungsfristen wie einem Jahr. Zudem gibt es keinen Straftatbestand einer sogenannten “arglistigen Überführung”. Kurz vor einer Scheidung oder einem Konkurs sein Privatvermögen in eine Stiftung zu überführen ist in den DACH-Ländern nämlich generell strafbar. Auch die Schweiz ist etwa wesentlich liberaler als Deutschland. Hier beträgt die Anfechtungsfrist von Schenkungen nur 1 Jahr. In Österreich sind es grundsätzlich 2 Jahre, bei einer Vorsatzanfechtung ähnlich wie in Deutschland aber 10 Jahre.

Die Vermögensübertragung per Schenkung ist ein kompliziertes Thema, das ganze Buchregale füllen kann. Wesentlich für die Zwecke dieser Ausgabe ist mitzunehmen, dass eine Familienstiftung in guten Zeiten aufgesetzt werden sollte. Vor einer Scheidung oder dem Konkurs lässt sich das Vermögen nur noch schwierig – und vor allem nicht legal – retten. Eine Stiftung entfaltet ihren vollständigen Vermögensschutz erst dann, wenn das Vermögen der Kontrolle des Stifters entzogen und mehrere Jahre in der Familienstiftung eingebracht ist. Über die Feinheiten entscheiden regelmäßig Gerichte bei Klagen von Gläubigern.

Relevanter für die Leser dieser GCE-Ausgabe ist sicherlich der steuerrechtliche Aspekt von Familienstiftungen. Auch hier spielt die tatsächliche Kontrolle über die Stiftungs-Belange eine wichtige Rolle. Ferner haben die DACH-Länder aber verschiedene Maßnahmen getroffen um den steuerlichen Missbrauch über Familienstiftungen wesentlich zu erschweren. So kann man Offshore-Stiftungen in Deutschland grundsätzlich vergessen, da all ihr Einkommen den Begünstigten persönlich zugerechnet wird und mit der Einkommenssteuer zu versteuern ist. Nur entsprechend regulierte Familienstiftungen aus dem EU/EWR-Raum, aus Ländern mit denen Rechtshilfeabkommen bestehen, sind für die lokale Nutzung zulässig. Die genauen rechtlichen Regelungen je Land wollen wir im Folgenden kurz analysieren. Problemlos ist es natürlich wenn Steuerwohnsitz und Stiftungssitz übereinstimmen. Neben der Anerkennung des ausländischen Steuerstatus wird auch die Besteuerung von Zuwendungen in die Stiftung (Schenkung) und aus der Stiftung (Versteuerung des Einkommens der Begünstigten) eingegangen.

 

Stiftung bei deutschem Steuerwohnsitz

 

Die rechtliche Lage von Familienstiftungen in Deutschland ist mittlerweile eindeutig geregelt. §15 des deutschen Außensteuergesetzes besagt, dass Einkommen ausländischer Familienstiftungen grundsätzlich dem Stifter oder ihren Begünstigten zugerechnet wird, sofern diese der unbeschränkten Steuerpflicht in Deutschland unterliegen. Dabei müssen mehr als 50% des Einkommens an entsprechend begünstigte Personengruppen fliessen. Eine Stiftung, die beispielsweise zu 60% karikative Zwecke unterstützt und nur zu 40% der Familie dient, fällt nicht in den Geltungsbereich dieses Gesetzes. Dies muss in der Satzung  einwandfrei geregelt sein, gibt Rückkehrern mit Offshore-Stiftung aber zumindest die Möglichkeit ihre Rechtsform ohne Sitzverlagerung weiter steuerlich vorteilhaft zu nutzen. Eine transparente Besteuerung von Stiftungen wirkt sich im übrigen nicht negativ auf den zivilrechtlichen Aspekt des Vermögensschutzes aus.

Obige Regelung hat jedoch eine wichtige Ausnahme. Familienstiftungen werden nicht steuerlich transparent behandelt, wenn sie in einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraumes gegründet sind oder geleitet werden, mit dem zusätzlich ein Amtshilfe-Abkommen gemäß §2 Absatz 2 des EU-Amtshilfegesetzes oder eine vergleichbare Vereinbarung besteht. Dies ist mittlerweile auch grundsätzlich der Fall zwischen allen hier besprochenen Ländern.

Dies führt dazu, dass es immerhin eine Auswahl von über 30 Jurisdiktionen gibt, in denen eine Familienstiftung in Deutschland steuerlich vorteilhaft geführt werden kann. Längst nicht alle dieser Jurisdiktionen haben Stiftungs-Gesetzgebung oder sind dafür in irgendeiner Weise interessant. Einige europäische Steueroasen haben jedoch den Vorteil, dass sie als EWR-Mitglied dazu zählen. Dazu zählt insbesondere Liechtenstein nach Unterzeichnung des Amtshilfeabkommens mit Deutschland im Jahr 2015. Die Schweiz wiederum, das ist wichtig zu betonen, ist weder EU noch EWR-Mitglied. Stiftungen dort sind in der Regel aber ohnehin uninteressant.

Im Laufe dieser Ausgabe werden wir die interessantesten EU und EWR-Länder mit Familienstiftungen konkret analysieren. Neben Liechtenstein zählen dazu vor allem Malta und Luxemburg. Aber auch die österreichischen und deutschen Familienstiftungen werden nicht vernachlässigt. Unklar ist aktuell noch ob britische Rechtsformen weiterhin Gültigkeit haben werden, wenn nach dem EU-Austritt noch ein Beitritt zum EWR erfolgt. Da dies eher unwahrscheinlich ist, werden diese nur kurz angerissen. Grundsätzlich kennt Großbritannien als Common-Law-Staat gar keine Familienstiftungen, ihre für den Vermögensschutz bekannten Kronkolonien wie Isle of Man haben aber entsprechende Angebote entwickelt.

Die Einbringung von Vermögen in eine Stiftung bei deutschen Wohnsitz ist schenkungssteuerfrei wenn die Stiftung ihrem Stifter oder Begünstigten persönlich zugerechnet wird, also eine deutsche Körperschaftsbesteuerung erfolgt. Im Falle einer Anerkennung einer EU/EWR-Stiftung sind grundsätzlich die gleichen Kriterien wie bei einer deutschen Familienstiftung bei der Schenkungssteuer anzuwenden. Hier fällt man zum Glück nicht automatisch in die Steuerklasse III für “Fremde Personen”, die die höchste Steuer und den niedrigsten Freibetrag aufweist. Stattdessen richtet sich der Schenkungssteuerfreibetrag nach dem Verwandtschaftsverhältnis des Stifters mit den ausgewählten Begünstigten der Stiftung. Sind wie üblich die eigenen Kinder Begünstigte, gibt es also einen Freibetrag von 400.000€ und relativ niedrigen Steuersätzen zwischen 7% und 30% bei Überschreitung. Wesentlich ist, dass dies nur bei der Stiftungserrichtung gilt. Zustiftungen nach Errichtung oder andere Zuwendung unterliegen der Steuerklasse III und damit Steuern in Höhe von 30% bis 6 Mio €, danach 50%. Der Freibetrag, in diesem Fall 20.000€, kann nur alle 10 Jahre erneut genutzt werden. Werden andere, vor allem fremde Personen in den Begünstigen-Kreis aufgenommen, greifen aber automatisch die niedrigeren Freibeträge und höhere Steuern. Das sollte auf jeden Fall bedacht werden.

Begünstigte versteuern ihr Einkommen von der Stiftung mit Abgeltungssteuer. Deutsche Familienstiftungen sind dabei selbst die Steuerschuldner und müssen die 26.375% abführen, die Begünstigten das Einkommen in der Steuererklärung lediglich angeben. Bei Zuwendungen aus ausländischen Stiftungen muss der Begünstigte sein Einkommen aber in der Regel selber versteuern. Die Steuerfreibeträge kommen dabei generell zur Anwendung.

 

Stiftung bei österreichischen Steuerwohnsitz

 

Die österreichische Steuergesetzgebung bezüglich Auslandsstiftungen folgt grundsätzlich einer ähnlichen Linie wie Deutschland, hat jedoch keine Regel in seinem Außensteuergesetz kodifiziert. Grundsätzlich relevant sind deshalb ähnlich wie bei Auslandsfirmen die effektive Geschäftsführung. Anhand eines sogenannten Typenvergleiches wird analysiert ob die ausländische Familienstiftung mit der österreichischen Familienstiftung vergleichbar ist. Ein Stiftungsrat in Österreich würde zur automatischen Besteuerung nach österreichischem Recht führen. 

Ist eine Auslandsstiftung mit der österreichischen Privatstiftung nicht vergleichbar, so unterliegt sie der unbeschränkten Körperschaftssteuerpflicht in Österreich, sofern sie keine Begünstigten im In- oder Ausland hat, die das ausgezahlte Einkommen versteuern. Praktisch ist aber eine Vergleichbarkeit der wesentlichen europäischen Familienstiftung mit der österreichischen Privatstiftung anzunehmen. Die hier diskutierten EU/EWR-Modelle können also grundsätzlich bei österreichischem Wohnsitz genutzt werden, solange sich der Stiftungsrat außerhalb Österreichs befindet und die inländischen Stifter oder Begünstigte keinen wesentlichen Einfluss auf die Belange der Stiftung mehr ausüben können. Dazu gehören insbesondere eine Position im Stiftungsrat oder einem anderen Organ mit Weisungsmacht, ein Abrufungsrecht des Rates oder ein bestehender Mandatsvertrag mit Mitgliedern des Stiftungsrates.

Die Besteuerung des Einkommens von Begünstigten jener intransparenter Stiftungen unterliegt in der Regel der Kapitalertragssteuer von 25%. Wird eine Stiftung transparent behandelt und zahlt österreichische Körperschaftssteuer, so ist ab gewissen Beträgen die Anmeldung einer Schenkung erforderlich. Die Schenkungssteuer in Österreich ist aber seit 2011 abgeschafft.

Dennoch unterliegen Schenkungen an eine in- oder ausländische Stiftung bei österreichischem Steuerwohnsitz nicht der Steuerfreiheit. Stattdessen gibt es eine sogenannte Stiftungseingangssteuer, die im lokalen Fall 2,5% des eingebrachten Vermögens beträgt. Bei Auslandsstiftungen kann diese Stiftungseingangssteuer jedoch je nach Ausgestaltung auf bis zu 25% steigen! Eine Einbringung von Grundstücken unterliegt zusätzlich der Grunderwerbssteuer (0,5-3,5%) und die Grundbucheintragungsgebühr (1,1%). 

Konkret ist die Stiftungseingangssteuer bei Auslandsstiftungen abhängig von Doppelbesteuerungsabkommen mit dem entsprechenden Land und der Offenlegung der Stiftungsverhältnisse und -Dokumente. So ist bei einer Familienstiftung in Liechtenstein eine 5% Steuer fällig wenn diese ordentlich besteuert und 7,5% wenn diese wie eine PVS (Privatvermögensstruktur, siehe Liechtenstein Kapitel) besteuert wird, sofern eine Offenlegung stattfindet. Falls dies nicht der Fall ist erhöht sich die Steuer jeweils um 2,5%. Hier ist Liechtenstein wesentlich besser gestellt als andere Jurisdiktionen, da bei einer mangelnden Offenlegung die Steuer statt 7.5% bzw. 10% sonst bis zu 25% betragen kann.

 

Stiftung bei Schweizer  Steuerwohnsitz

 

Die Lage in der Schweiz weicht von der in seinen deutsch-sprachigen Nachbarländern ab. Grund dafür ist die fehlende Existenz einer vergleichbaren eigenen Rechtsform einer Familienstiftung nach Schweizer Recht. Diese gibt es zwar formell, kann jedoch nur zur Befriedigung besonderer Bedürfnisse, etwa für Erziehungskosten der Kinder oder Unterstützung von Angehörigen in Not errichtet werden. Damit ist ihr Anwendungsspielraum sehr beschränkt und steuerliche Privilegen nicht vorhanden.

Spannend kann die Schweiz jedoch als Land der Geschäftsführung einer ausländischen Stiftung sein. Eine Panama Private Interest Foundation wird gerne mit Schweizer Stiftungsrat geführt, was dann die Vermögensschutzaspekte Panamas mit der je nach Kanton und Gemeinde vorteilhaften Schweizer Körperschaftsbesteuerung integriert. Eine solche Familienstiftung ist in Deutschland leider nicht vorteilhaft, da die Schweiz weder EU noch EWR-Mitglied ist. Mit österreichischem Wohnsitz würde sich eine solche Gestaltung vorbehaltlich der Ausgestaltung der PIF ähnlich einer österreichischen Privatstiftung aber nutzen lassen.

Selbstverständlich kommt diese Gestaltung auch für Schweizer selbst in Betracht. Zusätzlich werden aber auch Familienstiftungen in Liechtenstein oder anderen Ländern in der Regel anerkannt, wenn dem Stifter und Begünstigten die Kontrolle des Stiftungsvermögens tatsächlich entzogen ist. So muss die Familienstiftung also unwiderrufbar sein und die Satzung nicht geändert werden dürfen. Ferner muss der Stiftungsrat die Geschäfte der Stiftung klar aus dem Ausland besorgen und darf nach dem Tod des Stifters keine ähnliche Befugnisse bekommen, das Stiftungsvermögen privat beliebig verwerten zu können. Die Schweiz stellt also stark auf das Kriterium ab, dass die Familienstiftung nicht als “persönliches Giro-Konto” missbraucht wird.

Begünstigte versteuern das Einkommen einer anerkannten ausländischen Stiftung grundsätzlich mit Einkommenssteuer basierend auf ihrer Gemeinde. Nur Unterstützungsleistungen an nachgewiesenen Bedürftigten sind steuerfrei gestellt. Wird die ausländische Stiftung nicht anerkannt, also inländisch besteuert, ist von einer Schenkung mit entsprechender Schenkungssteuer auszugehen. In der föderalen Schweiz ist diese sehr unterschiedlich ausgestaltet. Nur die Kantone Schwyz und Luzern haben aktuell keine Schenkungssteuer.

Zuwendungen bei Errichtung der Stiftung unterliegen bei einer intransparenten Stiftung ebenfalls der Schenkungssteuer. Hier lässt sich mit dem richtigen Steuerwohnsitz innerhalb der Schweiz also viel Geld sparen. Da die Schweiz aktuell noch keine Wegzugsbesteuerung besteht, gibt es aber immer auch die Möglichkeit das Land kurzzeitig zu verlassen, eine Stiftung schenkungssteuerfrei zu errichten und dann zurück zu kehren. Das ist in dieser Form in Deutschland und Österreich meist schwierig, weil der typische Stifter von Familienstiftungen meist Beteiligungen an Kapitalgesellschaften aufweist, die in jene Wegzugsbesteuerung fallen.

 

Stiftungs-Alternativen in EU/EWR

Nach Klärung der lokalen Besteuerungslage in Deutschland, Österreich und der Schweiz wird es Zeit auf die einzelnen Rechtsformen sowohl in zivil- als auch steuerrechtlicher Sicht einzugehen. An dieser Stelle soll vor allem die laufende Besteuerung innerhalb dieser Jurisdiktionen besprochen werden, wenn man von einer intransparenten, also am Steuerwohnsitz anerkannten, Familienstiftung ausgeht. Die Anerkennung sowie Besteuerung von Zuwendungen an und von Stiftungen wurde bereits im vorausgegangenen Kapital andiskutiert, da sie vom Wohnsitz abhängig ist. Ferner werden die wesentlichen Erforderungen an die Stiftungserrichtungen genannt. 

Alle Details ergeben sich erneut übersichtlich aus dem Vergleich der 5 Jurisdiktionen Deutschland, Österreich, Liechtenstein, Luxemburg und Malta am Ende dieser Ausgabe. An dieser Stelle werden zusätzlich auch Stiftungen aus Holland, Schweiz, Dänemark und der Isle of Man angesprochen, die sich unserer Auffassung nach bei DACH-Wohnsitz aber nicht wirklich eignen.

 

Du möchtest mehr Details über die Nutzung von Familienstiftungen im DACH-Raum lernen? Etwa darüber welche EU-Jurisdiktionen sich in welcher Situation eignen? Warum Du vielleicht lieber keine deutsche oder österreichische Familienstiftung gründen solltest? Einen detaillierten Vergleich zwischen den besten Jurisdiktionen?

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