Anmerkung von März 2018:Es wird immer schwierig für eine in Deutschland eingetragene Stiftungs-Limited Bank-Konten zu bekommen. Teilweise wird bereits von den Handelsregistern die Eintragung durch unmöglich zu beschaffende Dokumente verhindert. Zur Nutzung mit deutschem Wohnsitz eignet sie sich deshalb nur nochz begrenzt.
Wir empfehlen mittlerweile stark die Gründung von Vereinen in Österreich oder Schweiz, die deutlich mehr Vorteile bieten. Anfragend dazu gerne an [email protected]
Auf Staatenlos haben wir uns in der Vergangenheit mit einer Vielzahl von Offshore- und Onshore-Unternehmen beschäftigt. Ob St. Vincent, Wyoming und Hong-Kong auf der einen oder Zypern, Estland oder Montenegro auf der anderen Seite – die ausländische GmbH kann sich in vielen Fällen lohnen (und mit der Stiftungs-Limited simuliert werden).
Weitgehend unbeachtet geblieben sind jedoch die Möglichkeiten innerhalb Deutschlands. Schließlich erschweren Außensteuergesetze die Führung von Auslandsunternehmen in Deutschland. Einziger Ausweg sind EU-Gesellschaften mit Substanz, die wegen ihrer hohen Kosten erst ab einem Gewinn von etwa 100.000€ wirklich lohnen.
Gleichwohl sie steuerlich nicht unbedingt einen Vorteil gegenüber deutschen Gesellschaften haben, gibt es jedoch eine weitere Möglichkeit mit deutschem Wohnsitz – die britische Limited.
Britische Limiteds sind in Deutschland voll rechtsfähig und würden es selbst nach einem Brexit bleiben (mehr dazu weiter unten). Da sie sehr viel einfacher als eine GmbH zu gründen sind (1 Pfund statt 25.000€ Einlage), erfreuen sie sich zunehmender Beliebtheit bei deutschen Gründern. So sind mittlerweile bereits über 70.000 Limiteds in Deutschland als aktive Unternehmen registriert.
Diese Limiteds müssen in der Regel mit deutscher Zweigniederlassung geführt werden, es sei denn sie halten lediglich Domains, Immobilien oder geringe Vermögenswerte. Sofern sich keine Substanz in England befindet, sprich eine ordnungsgemäß Betriebsstätte mit Büro-Räumlichkeiten und Mitarbeitern vor Ort, greift die volle deutsche Besteuerung wie für deutsche Kapitalgesellschaften wie UG und GmbH üblich. In England wird dann eine Nullbilanz eingereicht.
Anderenfalls greift eine Körperschaftsbesteuerung von derzeit 20% in England, die bis 2018 auf 18% sinken soll. Sehr interessant ist die Schwelle zur Umsatzsteuer-Registrierung, die mit umgerechnet 106.000€ vergleichsweise sehr hoch ist. Eine Umsatzsteuernummer ist also zu bekommen, die Steuer muss unter 106.000€ jedoch nicht abgeführt werden.
Hier ist Großbritannien europaweit klarer Spitzenreiter und eignet sich deshalb sehr gut für Einzelunternehmer um die 100.000€ Umsatz.
Alle diese Möglichkeiten lassen sich weit und breit im Internet finden. In meinem Gastbeitrag auf Office-Flucht bin ich auch bereits auf die Chancen eingegangen, die sich deutschen Unternehmern mit einer Limited & Co. KG bieten kann. Heute möchte ich einen Schritt weiter als die Limited gehen und die Stiftungs-Limited vorstellen – die sowohl mit deutschem Wohnsitz als auch für Perpetual Traveler und andere interessant sein kann.
Schließlich lassen sich mit einer Stiftungs-Limited etwa folgende Dinge durchführen:
- jede mögliche Rechtsform (etwa eine GmbH) simulieren mit 1 Pfund eingezahltem Kapital
- Scheinselbstständigkeit vermeiden
- als Schuldner weiterhin als Geschäftsführer auftreten
- voll rechtsfähig aus Deutschland führbar mit Zweigniederlassung oder als Limited & Co. KG
Was ist eine Stiftungs-Limited?
Eine Stiftungs-Limited ist eine wenig bekannte und genutzte, aber keinesfalls uninteressante Form der Limited, die einige besondere Merkmale hat. Anders als bei der klassischen, gewerblich geprägten Limited (die im Englischen „Private Company Limited by Shares“ heißt) handelt es sich bei der Stiftungs-Limited (im Englischen: „Private Company Limited by Guarantee“) um eine Rechtsform, die der Gesellschafter nicht direkt besitzt, sondern die sozusagen sich selbst gehört. Letztlich ist sie nichts anderes als eine Stiftung: Gewinne können nicht entnommen werden. Erzielte Gewinne können also nicht ausgeschüttet werden kann (denn es gibt ja keine gewinnbezugsberechtigten Gesellschafter), sondern allenfalls für gemeinnützige Zwecke verwandt werden.
Was in der Theorie manchen Unternehmer – der seine Gewinne entnehmen möchte – erstaunen mag, ist in der Praxis in den seltensten Fällen ein Problem
Schließlich ist es für die meisten Unternehmer mit Kapitalgesellschaften Gang und Gäbe sich eher wenig Gewinn ausschütten zu lassen. Ist man nicht steuerfrei, hat man schließlich eine prohibitive Steuerlast von Körperschafts- plus Abgeltungs-/Einkommenssteuer.
Auch wer eine normale Limited als Perpetual Traveler führt, wird sich nicht den ganzen Gewinn als Dividende ausschütten lassen. Schließlich wird der Gewinn einer Limited mit 20% besteuert, was bis 2018 auf 18% gesenkt wird.
Stattdessen zahlen sich Geschäftsführer einer Limited üblich ein hohes Geschäftsführergehalt um den Gewinn zu drücken. Auf dieses fällt dann nur die Einkommenssteuer an – beziehungsweise in vielen Fällen mit günstiger Steuergestaltung keine.
Da einer normalen gewerblichen Limited Gewinnerzielungsabsicht unterstellt wird, lässt sich der Gewinn natürlich durch so ein Gehalt nicht auf Null drücken. Mit zunehmenden Alter einer Limited sollten die zu versteuernden Gewinne anwachsen.
Aus einer Stichprobe der Nullbilanzen von 1000 Limiteds meiner Partneragentur weisen jedoch nur ganze 6% einen Jahresüberschuss von über 10.000€ aus, was den üblichen Weg über das Gehalt bestätigt.
Wie bei einer normalen Limited auch kann der Besitzer einer Stiftungs-Limited also ganz einfach an sein Geld kommen, in der sich ein hohes Geschäftsführergehalt auszahlt, weil er sich keine Dividenden ausschütten kann. Der einzige Nachteil besteht hier bei Wohnsitz in steuerlich ungünstigen Ländern, wo Gehälter sehr viel höher besteuert werden als Dividenden (die britische Körperschaftssteuer drauf gerechnet).
Das sind freilich nicht die einzigen Möglichkeiten. Eine weitere weit genutzte Möglichkeit einer Stiftungs-Limited besteht darin, seinem Geschäftsführer ein niedrig verzinstes Darlehen mit langer Laufzeit zu gewähren, was in den Zeiten heutiger Kapitalmärkte ein durchaus gangbarer Weg ist. Der große Vorteil dieser Möglichkeit ist, dass sie in vielen Fällen selbst in Hochsteuerländern als steuerfreie Gewinnausschüttung möglich ist. Zu Problemen kann dies wegen einer hohen Bilanzsumme allenfalls im Rahmen einer Insolvenz führen.
Das Finanzamt akzeptiert diese Gestaltung in der Regel, solange das Darlehen zu marktüblichen Konditionen gewährt wird, etwa 2% im aktuellen Umfeld. Weiterhin muss bei der Darlehensgewährung vermerkt werden, dass die Darlehenssumme auch wirklich zurückgezahlt werden soll. Als Verwendungszweck bei der Überweisung ist daher in jedem Fall „Darlehen“ anzugeben.
Eine weitere übliche Möglichkeit besteht zudem in der Möglichkeit der Abrechnung mit Schwestergesellschaften. Dies ist insofern interessant, weil britische Limiteds bevorzugt als Abrechnungsgesellschaften verwendet werden, die quellensteuerabzugsfrei Gelder an eine Mutter in einem Offshore-Staat verschieben können. Auch eine Stiftungs-Limited kann theoretisch so agieren. Besonders interessant ist dabei die Tatsache, dass die Stiftungs-Limited eine GmbH oder ein ähnliches Unternehmen simulieren kann (siehe unten).
Eine Stiftungs-Limited kann ihren Gesellschaften also keine Dividenden ausschütten, ihn aber auf folgenden 3 Wegen Zugang zu seinem Gewinn gewähren.
- Hohes Geschäftsführergehalt: Gehalt an der Obergrenze des Üblichen. Wenn auf diese Weise nicht der gesamte Gewinn der Limited “abgezogen” werden kann, kann das Gehalt auch in den Folgejahren weiterbezahlt werden.
- Rechnungsstellung: Die Stiftungs-Limited bekommt Rechnung von einer Tochter-Gesellschaft.
- Darlehen: Die Stiftungs-Limited gewährt ein langfristiges, niedrig verzinstes Darlehen.
Weitere Merkmale einer Stiftungs-Limited
Während die fehlende Gewinnauschüttung durch Dividenden sicherlich eines der wichtigsten Merkmale einer Stiftungs-Limited ist, gibt es noch ein paar weitere interessante Merkmale.
So wird der Geschäftsgegenstand der Stiftungs-Limited im Gesellschaftsvertrag umfassend gemeinnützig geregelt; er lautet: „Förderung und Regulierung von Kommerz, Kunst, Wissenschaft, Bildung, Religion, Wohlfahrt oder eines Berufsstandes“. Dabei muss die Stiftungs-Limited jedoch nicht gemeinnützig aktiv werden. Beim deutschen Finanzamt mit der Zweigniederlassung einer Stiftungs-Limited jedoch als gemeinnützig durchzukommen wird sich als schwierig erweisen. Hier muss mit voller Körperschafts- und Gewerbesteuer gerechnet werden.
Dieser Gesellschaftsvertrag wird nicht von „Gesellschaftern“ (also Eigentümern) geschlossen, sondern von den Gründungsmitgliedern. Jedes Mitglied garantiert, für ungedeckte Verbindlichkeiten der Stiftungs-Limited bis zu einer bestimmten Höhe einzustehen – meist wie bei britischen Limiteds üblich nur 1 Pfund. Statt für eine GmbH 25.000€ einzuzahlen kann man also 1€ einzahlen und trotzdem GmbH auf die Rechnung schreiben (siehe unten).
Während die Anteile an einer klassischen Limited durch einfache schriftliche Erklärung an Dritte übertragen werden können, geht der Wechsel von Mitgliedern einer Stiftungs-Limited auch anders vor, was im Gesellschaftsvertrag geregelt ist. Soll ein neues Mitglied einer Stiftungs-Limited beitreten, muss es einen Antrag stellen, der mit Annahme durch den Direktor dann die Aufnahme zu Folge hat.
Da die Stiftungs-Limited also nicht im Eigentum ihrer Mitglieder steht, gibt keine Geschäftsanteile, die veräußert werden könnten. Die Stiftungs-Limited ist kein Vermögenswert und damit ein ideales Vehikel etwa für Unternehmer, die Vollstreckungsmaßnahmen durch Gläubiger befürchten müssen.
Denn sie können als Mitglied einer Stiftungs-Limited auftreten, die einen Geschäftsbetrieb (mit Gewinnerzielungsabsicht) hält, können sich aber eben nichts ausschütten lassen. Das führt zu einem weitgehenden Schutz vor Pfändungen.
Pfändungsschutz für Stiftungs-Limiteds
Weil bei der Stiftungs-Limited die Ausschüttung von Gewinnen an die Mitglieder unmöglich ist, ist die Mitgliedschaft per Definition “wertlos”. Aus diesem Grund handelt es sich bei der Mitgliedschaft bei einer Stiftungs-Limited im Gegensatz zu einer normalen Limited nicht um einen pfändbaren Vermögensgegenstand.
Das bedeutet, dass ein Mitglied einer Stiftungs-Limited etwa auch eine Privatinsolvenz durchlaufen kann – unbeschadet seiner Beteiligung an der Stiftungs-Limited. Diese Unpfändbarkeit gilt natürlich nicht für Verbindlichkeiten auf Unternehmensebene. Für ihre eigenen Verbindlichkeiten haftet die Stiftungs-Limited natürlich selbst in voller Höhe.
Interessante Kombinationen ergeben sich hier als Holding für eine deutsche UG, Gmbh oder auch Kommanditgesellschaft. Eine Stiftungs-Limited kann an diesen deutschen Rechtsformen zu 100% beteiligt sein und für einen entsprechend umfassenden Pfändungsschutz sorgen.
In der Praxis wird eine Stiftungs-Limited als Gesellschafter der UG (haftungsbeschränkt) oder GmbH eingesetzt. Damit sind auch die Geschäftsanteile der UG (haftungsbeschränkt) für Ihre Gläubiger nicht pfändbar; denn sie befinden sich im Eigentum der Stiftungs-Limited. Diese wird aufgrund ihrer rechtlichen Ausgestaltung nicht dem Vermögen zugerechnet, ist also in einem Vermögensverzeichnis auch nicht anzugeben.
Weiterhin besteht die Möglichkeit eine “umgedrehte” Limited & Co. KG zu gründen, deren Normalform ich in diesem Gastartikel vorgestellt habe. Insbesondere aus haftungsrechtlichen Gründen bei gleichzeitiger steuerlicher Behandlung als Personengesellschaft ist diese Struktur zu empfehlen. Anders jedoch als bei der normalen Ltd. & Co. KG, bei der aus Haftungsgründen als Komplementär eine Limited fungiert, ist bei der unpfändbaren KG eine Stiftungs-Limited Kommanditist, während der Komplementär Unternehmer ist.
Der Vorteil: Der Gewinn der KG steht gemäß Gesellschaftsvertrag zu 100 Prozent dem Kommanditisten zu. Der voll haftende Unternehmer erzielt also keine (pfändbaren) Einkünfte.
Eine GmbH (oder anderes) simulieren dank Stiftungs-Limited
Ein weiterer Vorzug einer Stiftungs-Limited ist die Möglichkeit jedwede Rechtsform zu simulieren. Das macht sie inbesondere interessant für alle Unternehmer mit schreckhaften Kunden, die etwa nur mit deutschen GmbHs Geschäfte machen wollen.
Anders als bei der normalen Limited muss die Stiftungs-Limited nämlich keinen Rechtsformzusatz wie “Limited” enthalten. Andererseits kann er auf Bezeichnungen wie “GmbH” oder “AG” enden. Das ermöglicht Firmennamen wie „Staatenlos“ oder auch „Staatenlos GmbH“.
Auf dem Geschäftspapier lässt sich eine Stiftungs-Limited also nicht von einer echten “GmbH” unterscheiden.
Nichtsdestotrotz sollte man von dieser Möglichkeit zurückhaltend Gebrauch machen. Da das britische Unternehmensregister öffentlich ist, ist bei einer solchen Gestaltung zur Verschleierung der Eigentumsverhältnisse der Stiftungs-Limited etwa ein Treuhänder zu empfehlen. Auf der anderen Seite besteht natürlich kein Handelsregistereintrag als GmBH in Deutschland.
Wenn die Stiftungs-Limited eine Zweigniederlassung in Deutschland errichten möchte, die gemäß § 13e HGB im Handelsregister eingetragen werden muss, sollte sie ohnehin aufpassen.
Wenn eine Stiftungs-Limited, die den Bestandteil „GMBH“ oder „AG“ im Firmennamen trägt, eine deutsche Zweigniederlassung beim Handelsregister anmeldet, gilt Folgendes: § 18 HGB bestimmt, dass der Firmenname nicht irreführend sein darf. Würde die Zweigniederlassung etwa unter dem Namen „Staatenlos GMBH“ angemeldet, würde die Anmeldung wohl als irreführend hinsichtlich der Rechtsform zurückgewiesen.
Schließlich handelt es sich ja gerade nicht um eine GmbH deutschen Rechts.
Diese Regelung gilt freilich nur für den im deutschen Handelsregister eingetragenen Namen der Zweigniederlassung, denn der Geltungsbereich des HGB erstreckt sich nach dem Territorialprinzip nicht auf England. Aus diesem Grund wird der Firmenbestandteil „GMBH” beim englischen Handelsregister auch dann beibehalten werden können, wenn eine deutsche Zweigniederlassung errichtet wird.
Der Firmenname der deutschen Zweigniederlassung muss allerdings so gewählt werden, dass er vom Firmennamen der Gesellschaft abweicht und nicht den Bestandteil „GmbH“ enthält. Demnach kann und müsste eine „STAATENLOS GMBH“ ihre deutsche Zweigniederlassung beim Handelsregister anmelden, muss ihr aber einen anderen Firmennamen geben – denkbar wäre etwa „Staatenlos – Zweigniederlassung Deutschland“.
Weil eine Gesellschaft, die ihren Hauptsitz in einem EU-Staat hat, nicht verboten werden kann, ihren Firmennamen in ganz Europa zu benutzen, kann die „Staatenlos GmbH“ auch in Deutschland unter diesem Firmennamen auftreten. Der abweichende Firmenname der deutschen Zweigniederlassung (die ja rechtlich mit der Gesellschaft identisch ist) steht dem nicht entgegen. Denn nach dem internationalen Privatrecht unterliegt die Firmierung eines Unternehmens dem Gesellschaftsstatut – hier also englischem Recht. In diesem Sinne entschied auch das OLG München, dass bei der Auslegung deutscher firmenrechtlicher Vorschriften der Niederlassungsfreiheit Rechnung zu tragen ist (OLG München, 31 Wx 92/06 v. 07.03.2007).
Der bislang vereinzelt anzutreffenden Auffassung einiger deutscher Registergerichte, bei der Stiftungs-Limited handele es sich eher um einen Verein als eine Kapitalgesellschaft, hat das OLG Dresden mit Urteil vom 25.01.2016 (Az.: 17 W 27/16) den Boden entzogen.
Es wurde bestätigt, dass eine Stiftungs-Limited bei der Anmeldung der deutschen Zweigniederlassung von den Registergerichten genauso zu behandeln ist wie eine klassische Limited.
Scheinselbstständigkeit vermeiden mit Stiftungs-Limited
Ein weiterer Vorteil einer Stiftungs-Limited ist die Vermeidung einer Scheinselbstständigkeit. Wenn ein Unternehmer einen Großteil seines Umsatzes mit nur einem einzigen Auftraggeber erwirtschaftet, gilt er sozialversicherungsrechtlich im Regelfall als abhängig Beschäftigter. Falls dies durch eine Betriebsprüfung herauskommen sollte, muss er Versicherungsbeiträge für mehrere Jahre auf ein Mal nachzahlen.
Erzielt jedoch die Stiftungs-Limited ihren Umsatz vorwiegend mit einem Auftraggeber, besteht ein solches Risiko nicht.
Denn aufgrund des Verbots, Gewinne der Stiftungs-Limited als Dividende an die Mitglieder auszuschütten, fehlt es an der für die Annahme einer Scheinselbständigkeit vorausgesetzten Gewerblichkeit.
Der Geschäftsführer einer Stiftungs-Limited ist also sozialversicherungsrechtlich stets nur im Hinblick auf sein Direktor-Gehalt als angestellt zu qualifizieren (das entsprechend niedrig sein kann); der Gewinn der Stiftungs-Limited hingegen ist frei von Sozialabgaben. Das Risiko der Scheinselbständigkeit besteht damit bei der Stiftungs-Limited nicht.
Was passiert nach einem Brexit?
Im Moment besteht bei Lösungen mit Großbritannien eine Rechtsunsicherheit bezüglich des möglichen Austrittes aus der Europäischen Union. Während dies Wohnsitz-Lösungen in England erschweren kann, wird ein Brexit auf Limiteds keine negativen Auswirkungen haben. Es ist sogar nicht unwahrscheinlich, dass die Steuern weiter senken und etliche Regulierungen abgebaut werden. Wer keine Limited aus Deutschland führt, der muss sich also ohnehin keine Sorgen machen.
Wird für den Brexit gestimmt, dann ist das zunächst nur ein Mandat an die britische Regierung, Austrittsverhandlungen mit der EU aufzunehmen. Ein Abkommen über die Einzelheiten muss dann erst verhandelt werden. Angesichts der Vielzahl der Punkte, die in einem solchen Abkommen zu regeln wären, wird es mehrere Jahre dauern, bis ein Austritt final vollzogen wäre.
Selbst für englische Limiteds mit Verwaltungssitz in Deutschland ist ein Verlust der Rechtsfähigkeit nicht zu erwarten. Schließlich gehört es zu den Grundprinzipien unserer Rechtsordnung, dass die Wirksamkeit von einmal getätigten Rechtshandlungen – wie etwa die Etablierung einer Limited in Deutschland – nicht durch eine Änderung der Rechtslage wieder entzogen werden darf. Die deutsche Rechtsprechung ist damit gezwungen, die Rechtsfähigkeit von englischen Limiteds auch nach vollem Wirksamwerden eines Brexits so anzuerkennen wie zuvor. Den Rechtsrahmen bilden hier die einschlägigen EuGH-Urteile Überseering”, “InspireArt” etc.
Für Unternehmer, die in Deutschland mit einer englischen Limited operieren, ist ein Brexit kurz- und langfristig kein Anlass zur Sorge.
Was kostet eine Stiftungs-Limited?
Was kostet es nun, einer der zahlreichen Vorteile der Stiftungs-Limited in Anspruch zu nehmen?
Zum Glück sind englische Limiteds in Gründung und Verwaltung generell preiswert. Lediglich Buchhaltungskosten innerhalb Großbritanniens können je nach Transaktionsvolumen für höhere Kosten sorgen.
Gründungs- und Verwaltungskosten einer Stiftungs-Limited sind abhängig von dem Zusatzleistungen. Für eine reine Gründung samt VAT-Beantragung und Registered Office muss man etwa 440€ rechnen, ab dem zweiten Jahr 255€. Beachten muss man jedoch die Buchhaltungskosten, die beim hohen Lohnniveau britischer Accountants den Großteil der Kosten ausmachen werden – je nach Transaktionsvolumen sollten 1000-2000€ jährlich eingeplant werden.
In vielen Fällen, etwa zur Rechtsform-Simulation – sind Zusatzleistungen empfehlenswert. Treuhänder für mehr Anonymität gibt es etwa ab jährlich 530€ +150€ bei Gründung, eine Top-Adresse in München mit Postweiterleitung für 468€.
Für eine voll in Deutschlands funktionsfähige Limited mit Zweigniederlassung muss man etwa 850€ rechnen. Die Verwaltungskosten betragen dann jährlich 255€. Bei der Buchhaltung ist dann mit üblichen Kosten für einen deutschen Steuerberater zu rechnen. In England wird eine Nullbilanz eingereicht, die in den Verwaltungskosten inbegriffen ist. Bankkonten für eine Zweigniederlassung können bereits für 180€ vermittelt werden.
Für die Gründung einer pfändungssicheren UG muss man in Form einer sofort nutzbaren Vorratsgesellschaft etwa 1600€, dann 255€ jährlich einkalkulieren. Alternativ wird erst die Stiftungs-Limited mit allen nötigen Unterlagen für 690€ gegründet und dann ein Notartermin zur Gründung der Unternehmergesellschaft vereinbart.
Ähnlich verhält es sich bei der Gründung einer pfändungssicheren Limited & Co. KG. Nachdem die Stiftungs-Limited für 690€ gegründet ist, muss man mit etwa 200€ Notarkosten und Handelsregistergebühren für die Kommanditgesellschaft rechnen.
Etliche weitere Leistungen sind natürlich auf Anfrage möglich. So kann Staatenlos auch Dir helfen, Deine erste Stiftungs-Limited zu gründen!
Gleich ob Du außerhalb von Deutschland mit einer Stiftungs-Limited den Anschein einer deutschen Firma wecken magst oder Du eine pfändungssichere Zweigniederlassung zur Vermeidung von Scheinselbstständigkeit betreiben willst – die Stiftungs-Limited kann dir außerordentliche Chancen bieten.
Wenn Du sie nutzen willst, dann schreibe mich einfach an. Ich arbeite mit einer renommierten Agentur zusammen, die schon viele Stiftungs-Limiteds erfolgreich für meine Klienten umgesetzt hat. Bist Du auch dabei?
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