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In der Welt der digitalen Nomaden, Auswanderer und Perpetual Traveler (PTs) geht mal wieder die Angst um. In Videos und Social Media Kommentaren kursieren Halbwahrheiten über das internationale Steuerrecht, die oft nur ein Ziel haben: Panik schüren und teure, nutzlose Setups verkaufen. Es fallen furchteinflößende Begriffe wie Tie-Breaker-Regel, Subject-to-Tax-Klausel oder MCA (Multilateral Convention).

Besonders Freiberufler (Coaches, Berater, Therapeuten) verzweifeln, weil sie glauben, das deutsche Finanzamt würde sie aufgrund ihres deutschen Passes bis ans Ende der Welt verfolgen. Dabei muss das selbst bei absoluter Angewiesenheit auf in Deutschland steuerpflichtige Kunden nicht zwingend der Fall sein!

Dieser Artikel ist der nun letzte Teil der Staatenlos-Aufklärungskampagne. Wie in den vergangenen Artikeln nehmen wir gewisse Begriffe systematisch auseinander, decken auf dass viele Steuerwohnsitze in der Praxis NUTZLOS sind und zeigen Dir, warum Du als echter Perpetual Traveler über diesen ganzen DBA-Wahnsinn eigentlich genauso lachen kannst wie die Mär der angeblichen Strafverfolgung.


Das Fundament: Der Nexus und die Verwertungsfalle

Ein Staat kann nicht einfach willkürlich Steuern von irgendjemandem auf der Welt fordern. Er braucht einen „Haken“, an dem er seine Steuerpflicht aufhängt – den sogenannten Nexus.

Wenn Du dich sauber aus Deutschland abgemeldet hast (kein Wohnsitz, kein gewöhnlicher Aufenthalt), hast Du den persönlichen Nexus gekappt. Doch das deutsche Einkommensteuergesetz (§ 49 EStG) kennt einen extrem aggressiven wirtschaftlichen Nexus für Freiberufler: Die Ausübung und die Verwertung.

  • Ausübung: Du sitzt physisch mit dem Laptop in Berlin und arbeitest von dort aktiv. (Logisch, hier greift die Steuer – aber auch nur bei einer freiberuflichen Tätigkeit eines typischen Katalogberufes)

 

  • Verwertung (Die Falle): Du sitzt am Strand in Thailand, aber dein Klient sitzt in München und zieht dort den psychologischen oder wirtschaftlichen Nutzen aus deiner Beratung. Beispielsweise bist Du Heilpraktiker oder Arzt und gibst deutschen Patienten Telemedizinische Beratung. Dieses Wissen verwertet der Kunde aktiv in Deutschland.

 

Die goldene Regel: Wenn es weder eine Ausübung noch eine Verwertung in Deutschland gibt, hat Deutschland absolut keinen Nexus. Der Fiskus ist rechtlich vollkommen machtlos. Selbst mit typischer freiberuflichen Tätigkeit bist Du bei Kunden außerhalb von Deutschland also absolut sicher.


Mythos Tie-Breaker: Die Angst vor dem deutschen Pass

Bevor wir zu den fortgeschrittenen DBA-Klauseln kommen, räumen wir einen der hartnäckigsten Anfänger-Mythen aus: „Wenn das Finanzamt Fragen stellt, entscheidet am Ende dein deutscher Pass – und Du bist steuerpflichtig!“

Das ist absoluter Unsinn und beruht auf einer völligen Fehlinterpretation der sogenannten Tie-Breaker-Regel (Artikel 4 Abs. 2 des OECD-Musterabkommens). Wir haben das bereits vor Jahren dekonstruiert, gehen aus aktuellem Anlass aber erneut darauf ein, da auch deutsche Steuerberater hier immer wieder ihre Inkompetenz zeigen.

Was ist der Tie-Breaker wirklich?

Es ist ein Schiedsrichter-Verfahren innerhalb eines Doppelbesteuerungsabkommens (DBA). Es kommt nur dann zum Einsatz, wenn zwei Staaten gleichzeitig behaupten: „Du lebst bei uns, Du bist hier unbeschränkt steuerpflichtig!“ (Sogenannte Doppelansässigkeit).

Um diesen Konflikt zu lösen, prüft das Abkommen stufenweise:

  1. Wo hast Du eine ständige Wohnstätte zur Verfügung?

  2. Wo liegt der Mittelpunkt deiner Lebensinteressen (Familie, Freunde, Vereine)?

  3. Wo hast Du deinen gewöhnlichen Aufenthalt?

  4. Erst auf Stufe 4, wenn absolut alles davor unklar ist, schaut das DBA auf die Staatsangehörigkeit (den Pass).

 

Die Realität für PTs: Wenn Du dich sauber aus Deutschland abgemeldet hast, keine Wohnung vorhältst und keinen gewöhnlichen Aufenthalt mehr dort hast, gibt es überhaupt keinen Besteuerungskonflikt. Die Prüfung bricht sofort auf Stufe 1 ab. Der deutsche Pass hat für abgemeldete Nomaden steuerlich absolut null Relevanz solange keine Besteuerung nach Staatsbürgerschaft eingeführt wird. Auch das ist alles andere als wahrscheinlich und wird von uns deshalb ganz bewusst nicht als primäres Argument für eine Zweite Staatsbürgerschaft angeführt (es gibt deutlich relevantere).


Die Subject-to-Tax-Klausel: Der Schutzschild-Ausschalter

Ein Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) fungiert im internationalen Steuerrecht als eine Art Schutzschild. Es steht völkerrechtlich über dem nationalen deutschen Gesetz und blockiert den Zugriff des deutschen Finanzamts. Wenn Du als Freiberufler deutsche Kunden hast, wäre dieses DBA-Schutzschild also deine theoretische Rettung vor der Verwertungsfalle.

Aber Deutschland verschenkt keine Steuern. Um zu verhindern, dass Du ein DBA nutzt, nur um in Nullsteuer-Ländern steuerfrei zu kassieren, wurde die Subject-to-Tax-Klausel (Rückfallklausel) erfunden. Sie ist der Ausschalter für dein DBA-Schutzschild.

Um diesen Mechanismus zu verstehen, müssen wir mit zwei extrem gefährlichen Mythen aufräumen.

Mythos A: „Ich bin doch steuerpflichtig im Ausland!“ (Fiktiv vs. Tatsächlich)

Viele Auswanderer in Territorialsteuer-Ländern (wie Panama, Georgien oder Uruguay) argumentieren: „Ich bin hier offiziell gemeldet und habe eine Steuernummer. Also bin ich ’subject to tax‘ (der Steuer unterworfen)!“

Das deutsche Steuerrecht lacht über diese Argumentation. Die Klausel verlangt keine abstrakte Steuerpflicht, sondern eine tatsächliche Besteuerung der konkreten Einkünfte.

  • Wenn dein neues Wohnsitzland sagt: „Du bist hier ansässig, aber auf deine ausländischen LLC-Einkünfte erheben wir 0 % Steuern“, dann sind diese spezifischen Einkünfte nicht „subject to tax“. Wenn Du inländische Einkünfte versteuerst, rettet dich das genauso wenig.

  • Die Folge: Deutschland schaltet das DBA-Schutzschild für genau diese Einkünfte ab (sofern es überhaupt ein DBA gibt bzw Du zur Nutzung berechtigt bist. Die Nutzung eines DBAs verlangt grundsätzlich 183 Tage Mindestaufenthalt in einem Land bis auf wenige Ausnahmen).

 

Mythos B: „Ich suche mir einfach ein altes DBA ohne diese Klausel!“

Manche Nomaden verbringen oft Nächte damit, DBA-Texte aus den 80er Jahren zu lesen, in der Hoffnung, ein Abkommen zu finden, bei dem Deutschland vergessen hat, die Subject-to-Tax-Klausel einzubauen.

Spar Dir die Zeit, das Schlupfloch ist dicht! Deutschland hat den sogenannten Treaty Override (Vertragsbruch durch nationales Recht) erfunden. Der deutsche Gesetzgeber hat einfach den § 50d Abs. 9 EStG erschaffen. Dieser Paragraph besagt vereinfacht:

„Ganz egal, was in dem DBA steht, das wir mit dem anderen Land unterschrieben haben: Wenn dieses Land deine Einkünfte (z. B. wegen eines Territorialsystems) nicht besteuert, dann ignorieren wir das DBA einfach und behalten unser Besteuerungsrecht.“

Deutschland bricht also per nationalem Gesetz das völkerrechtliche Abkommen, wenn es ihm nicht passt. Aber dich auf wundersame Art und Weise besteuern, nur weil Du keinen Wohnsitz hast, kann auch dieses Gesetz nicht.

Was passiert, wenn der Schalter umgelegt wird?

Zahlst Du in einem DBA-Land durch Sonderregeln effektiv 0 % Steuern auf deine Auslandseinkünfte, greift § 50d Abs. 9 EStG. Das DBA wird ignoriert.

Und genau hier schließt sich der Kreis zum Nexus: Fällt das DBA weg, stehst Du wieder völlig ungeschützt vor dem nationalen deutschen Steuerrecht.

  • Hast Du als Perpetual Traveler (PT) ein reines Gewerbe ohne deutsche Betriebsstätte? Dann passiert gar nichts. Das deutsche Gesetz hat keinen Nexus, Du bleibst 100 % steuerfrei.

  • Bist Du jedoch Freiberufler mit deutschen Kunden? Dann schnappt genau in diesem Moment die inländische Verwertungsfalle (§ 49 EStG) zu. Da das DBA dich nicht mehr schützt, bist Du in Deutschland voll steuerpflichtig.

 


Der Friedhof der DBA-Länder: Wo die Klausel dein Setup tatsächlich zerstört

Viele Auswanderer suchen krampfhaft nach Ländern, die sowohl ein DBA mit Deutschland haben als auch 0 % Steuern auf ausländische Einkünfte bieten. Für Freiberufler mit DACH-Kunden ist das das direkte Ticket ins steuerliche Verderben.

Hier ist die lückenlose Liste der DBA-Länder und Programme, die durch die Subject-to-Tax-Klausel zerschossen werden:

A) Die Territorial-DBA-Länder

Diese Länder haben ein DBA mit Deutschland, besteuern aber nur Einkünfte, die physisch im Inland erwirtschaftet werden.

  • Georgien: Beliebt für die 1 %-Micro-Business-Regel, aber für Einkünfte aus dem Ausland gilt das Territorialsystem. Das DBA fällt für diese Einkünfte weg.

  • Uruguay: Der Klassiker in Südamerika. Territorialsystem. 0 % auf Auslandseinkünfte. DBA-Schutz fällt weg.

  • Thailand: Für Geld, das offshore bleibt (nicht nach Thailand überwiesen wird), verweigert Deutschland das DBA. Nur tatsächlich versteuertes, eingeführtes Geld kann das DBA nutzen.

  • Malaysia & Philippinen: Ausländische Einkünfte sind de facto steuerfrei. Das DBA zu Deutschland wird durch die Rückfallklausel deaktiviert.

(Hinweis: Beliebte Auswanderungsziele wie PanamaEl Salvador und Paraguay haben ohnehin kein DBA mit Deutschland. Wer hierhin zieht, ist als Freiberufler mit deutschen Kunden von Tag 1 an schutzlos der Verwertungsfalle ausgeliefert).

B) Die Remittance-Base-Länder (Überweisungsklausel)

Hier wird ausländisches Einkommen nur besteuert, wenn es ins Land überwiesen (remitted) wird. An sich was mittlerweile auch in Thailand gilt, bloß deutlich älter.

  • Malta, Mauritius, Irland & Singapur: Alle diese DBAs enthalten eine brutale Sonderregel (z.B. Art. 2 Abs. 5 DBA-Malta). Deutschland gewährt den Schutz nur für exakt den Betrag, der auf ein lokales Konto überwiesen und der regulären, hohen Einkommensteuer unterworfen wird. Zahlst Du in Malta nur die 5.000 € Mindeststeuer und lässt dein Geld auf einer LLC offshore, ist das DBA de facto tot.

 

C) Sonderprogramme in DBA-Ländern

  • Spanien (Beckham Law): Du zahlst eine Flat-Tax auf spanisches Einkommen, aber 0 % auf ausländische Dividenden oder Geschäftseinkünfte. Da Spanien 0 % ansetzt, wendet Deutschland auf diese Einkünfte das DBA nicht an. Die Verwertungsfalle schnappt zu.

  • Italien (Lavoratori Impatriati): Soweit die Einkünfte in Italien nicht der Steuer unterliegen, kann Deutschland über Rückfallklauseln auf Dividenden zugreifen.

  • Zypern (Non-Dom): 0 % auf Dividenden. Hier ist extremste Vorsicht bei deutschen Dividenden (GmbH-Ausschüttungen) geboten! Das deutsche BZSt verweigert die Quellensteuer-Erstattung oft über § 50d Abs. 3 EStG (Anti-Treaty-Shopping), wenn keine lokale Substanz der Holding nachgewiesen wird.

 


Die MCA / MLI-Illusion: Warum Wohnsitzlose darüber lachen

 

Gleichzeitig wird oft vor dem MCA (Multilateral Convention) bzw. dem MLI (Multilaterales Instrument) gewarnt.

Oft wird behauptet: „Durch das neue OECD-Abkommen ist jetzt weltweit alles dicht! Die Staaten können nun jeden Steuertrick aushebeln!“ Um diese Panikmache zu entkräften, müssen wir uns kurz ansehen, was das MLI eigentlich ist, warum es erfunden wurde – und warum es für dich als Perpetual Traveler (PT) völlig irrelevant ist.

Der Hintergrund: Warum das MLI erfunden wurde

Vor einigen Jahren hatte die OECD (Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung) ein massives Problem: Das sogenannte BEPS-Projekt (Base Erosion and Profit Shifting). Großkonzerne wie Apple oder Google, aber auch clevere Unternehmer, nutzten gezielt Schlupflöcher im globalen Netz aus über 3.000 bilateralen Doppelbesteuerungsabkommen (DBAs) aus. Sie verschoben Gewinne künstlich in Länder, mit denen besonders vorteilhafte DBAs bestanden (das sogenannte Treaty Shopping).

Die OECD wollte diese Lücken schließen. Das Problem: Tausende DBAs einzeln neu zu verhandeln, hätte Jahrzehnte gedauert. Die Lösung war das MLI (Multilaterales Instrument). Man schuf einen einzigen, globalen völkerrechtlichen Vertrag. Wenn zwei Staaten diesen unterschreiben, wirkt das MLI wie ein riesiges Software-Update für bestehende DBAs. Es überschreibt die alten Verträge automatisch mit neuen, extrem scharfen Anti-Missbrauchs-Regeln.

Die schärfste Waffe des MLI: Der PPT

Der Kern dieses Updates ist der sogenannte Principal Purpose Test (PPT). Dieser Test besagt: Wenn einer der Hauptzwecke (Principal Purpose) deines Handelns – z. B. der Umzug in ein bestimmtes Land oder die Gründung einer Holding – darin besteht, Dir einen steuerlichen Vorteil aus dem DBA zu verschaffen, dann wird Dir dieser DBA-Vorteil vom Finanzamt verweigert.

Genau dieser PPT ist der Grund, warum viele klassische Steuerberater in Panik verfallen. Wenn Du heute eine reine Briefkastenfirma in Zypern gründest, nur um deutsche Quellensteuern zu sparen, wendet das deutsche Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) den PPT an und zerreißt dein Setup in der Luft.

Der Denkfehler: Warum das für Wohnsitzlose (PTs) keine Rolle spielt

Die Steuerberater haben recht: Das MLI ist eine mächtige Waffe. Aber sie übersehen den wichtigsten juristischen Hebel!

Das MLI ist kein eigenständiges Steuergesetz, das Menschen besteuert. Es ist ausschließlich ein Modifikations-Werkzeug für Doppelbesteuerungsabkommen. Die logische Kette, die das System für PTs zum Einsturz bringt, lautet:

  1. Das MLI ändert nur DBAs. Es kann niemals nationales Steuerrecht (wie das deutsche Einkommensteuergesetz) verändern.

  2. Ein DBA setzt eine steuerliche Ansässigkeit voraus. Du kannst dich auf ein DBA nur berufen, wenn Du in einem der beiden Vertragsstaaten einen offiziellen steuerlichen Wohnsitz hast.

  3. Ein echter Perpetual Traveler hat keinen Steuerwohnsitz. Du bist in keinem Land der Welt ansässig. Folglich nutzt Du gar kein DBA, um dich vor dem deutschen Finanzamt zu schützen – Du nutzt allein das Fehlen des deutschen Steuer-Nexus (Verzicht auf Verwertung in DE, Nutzung von gewerblichen Einkünften etc.).

  4. Das Fazit: Wo kein DBA angewendet wird, kann auch kein MLI (und kein PPT) eingreifen.

 

Als Perpetual Traveler operierst Du auf einer völlig anderen Ebene, die das MCA/MLI rechtlich überhaupt nicht erfassen kann. Das MLI ist ein Abwehrsystem für den Krieg der Hochsteuerländer gegen DBA-Missbrauch. Wenn Du als Wohnsitzloser gar nicht erst auf das Schlachtfeld der DBAs trittst, fliegen die Kugeln des MLI meilenweit an Dir vorbei.


 Die 3 wahren Auswege für Freiberufler

Wir fassen zusammen: Freiberufler mit deutschen Kunden haben einen Verwertungs-Nexus. Die Subject-to-Tax-Klausel zerstört 0%-DBA-Wohnsitze. Wie bleibst Du also legal steuerfrei? Hier sind deine drei Hebel:

Hebel 1: Der Geografie-Hack (Werde den Nexus los)

Bleibe Perpetual Traveler. Verzichte auf den DBA-Wohnsitz. Das Finanzamt interessiert sich nur für Geografie. Wenn der Kunde nicht in Deutschland sitzt, gibt es keinen Nexus.

  • Die Schweiz: Keine deutsche Verwertungsfalle, hohe Kaufkraft.

  • Deutschsprachige Expats weltweit: Wer nachweislich in Dubai oder Spanien lebt, „verwertet“ deine Leistung nicht in Deutschland.

  • Internationale Märkte: Biete alles auf Englisch an.

 

Hebel 2: Die Metamorphose zum Gewerbe (Entkomme § 18 EStG)

Gewerbliche Einkünfte (§ 15 EStG) erfordern zwingend eine physische Betriebsstätte, ständige Vertretung oder geschäftliche Oberleitung in Deutschland, um besteuert zu werden. Wandle deine freiberufliche Tätigkeit (1-zu-1 Zeit gegen Geld) in ein Gewerbe um:

  • Verkaufe automatisierte Videokurse oder Software.

  • Baue ein Agentur-Modell auf, bei dem Freelancer die Hauptleistung erbringen und Du nur leitend tätig bist. Ohne den „höchstpersönlichen“ Stempel wirst Du zum Gewerbe – das deutsche Finanzamt greift ins Leere. Du kannst dich bei deutschen Kunden problemlos deutscher Freiberufler auf deutschen Boden bedienen – nur die Tätigkeit nicht selber komplett ausführen.

 

Hebel 3: Die Firma mit echter Substanz & DBA (Der Königsweg für DE-Kunden)

Wenn Du zwingend 1-zu-1-Kunden in Deutschland als Freiberufler behalten willst, brauchst Du ein „Corporate Shield“ (eine Kapitalgesellschaft) mit tatsächlich anwendbaren Doppelbesteuerungsabkommen!

Achtung: Einfach eine Dubai-FZCO oder andere Briefkasten-Gmbh zu gründen, rettet dich als Freiberufler nicht! Hier schlägt die sogenannte isolierende Betrachtungsweise (§ 49 Abs. 2 EStG) zu. Das Finanzamt ignoriert den Offshore-Firmenmantel und besteuert die freiberufliche Tätigkeit direkt in Deutschland.

So machst Du es richtig: Du bleibst als Person abgemeldeter Perpetual Traveler (0 % Steuern auf Privatentnahmen). Für dein Business gründest Du jedoch eine Kapitalgesellschaft in einem Land mit DBA und echter Besteuerung (z.B. Malta Limited mit 5% Steuern oder Bulgarien EOOD mit 10%).

Diese Firma braucht echte Substanz (lokales Büro, Geschäftsführer).

Deutschland darf deine tatsächlich besteuerte Firma nicht besteuern, Du behältst deine deutschen Kunden und bist sicher – auch als Freiberufler.

Die besten DBA-Kapitalgesellschaften im Mai 2026

Hier sind die funktionierenden Setups für dein Corporate Shield und wo die Fallen liegen. Die genannten Setups funktionieren in der Regel auch als Freiberufler mit Ausübung oder Verwertung in Österreich. Unterscheide immer zwischen der Ebene der natürlichen Person und der Körperschaft. Malta und Mauritius haben eine Remittance-Base-Besteuerung auf persönlicher Ebene, bei der der die Rückfallklausel greift. Auf Firmenebene gibt es aber eine feste Körperschaftssteuer – das DBA bleibt also anwendbar.

  • Rumänien (SRL) – Die Consulting-Falle: Früher der heilige Gral (1-3 % Steuern). Heute gilt: Wenn mehr als 20 % deines Umsatzes aus „Beratung/Management“ stammen, fällst Du aus dem Mikro-Regime in die 16 % Körperschaftsteuer (+ 8 % Dividendensteuer). Für Coaches und Therapeuten sind die 1 % Geschichte. Dennoch bleibt es mit 16 % ein hochgradig rechtssicheres Setup mit extrem günstigen Substanzkosten (ein  Mindestlohn-Mitarbeiter reicht). Die 8%-Quellensteuer lässt sich bei Mikro-Unternehmen über Holdings übrigens NICHT drücken, was die Lösung deutlich weniger attraktiv macht als sie auf dem ersten Blick aussieht.

 

  • Bulgarien (EOOD) – Der sichere Fels: 10 % Flat-Tax auf Gewinne + 5 % Quellensteuer. Keine bösen Consulting-Überraschungen. Substanzkosten in Sofia oder Plovdiv sind unschlagbar günstig. Die Quellensteuer kann mit der passenden Holding (etwa Zypern) vermieden werden.

 

  • Zypern (Limited) – Sehr häufig empfohlen: Starker DBA-Schutz. 15 % Körperschaftsteuer. Weiterhin eine IP-Box mit effektiven 3% auf gewisses Software- oder Patent-Einkommen. Der Haken: Zypern erfordert eine gewisse Substanz, um als Non-Resident überhaupt Firmen führen zu dürfen. Du brauchst mindestens einen Mindestlohn-Angestellten vor Ort (450€/Monat) und ein echtes Büro, was die jährlichen Fixkosten in die Höhe treibt. Eine Zypern-Firma für einen Non-Residenten, ob operativ oder als Holding, wird insgesamt nicht günstiger als 15.000€ im Jahr sein. 15% sind mittlerweile eine relativ hohe Steuerlast. Eher als Holding für andere Jurisdiktionen hier nützlich da keine Quellensteuer.

 

  • Malta (Limited) – Das 5 % Cashflow-Monster: Du zahlst zunächst 35 % Steuern, holst Dir als Non-Dom aber bei Ausschüttung 6/7 zurück. Effektive Last: 5 %. Problem: Du musst das Geld vorschießen (Cashflow-Nachteil) und das deutsche BZSt hasst Malta. Auch hier sind ähnlich Zypern teure, echte Substanznachweise nötig. Ausnahme: über das Organschaftsmodell mit 2 Malta-Firmen zahlst Du direkt 5% – ganz ohne nerviges Erstattungsverfahren. 2 Firmen bedeuten aber doppelte Kosten – unter 20.000€ wirst Du so ein Modell meistens nicht umsetzen können. Bei höheren Gewinnen sind die 5% ohne Quellensteuer aber unschlagbar.

 

  • Der Exot: Mauritius (Global Business Company) mit 3 %: Außerhalb der EU, hat aber ein DBA zu Deutschland. Dank 80 % Partial Exemption sinkt die Steuer auf bestimmte Auslandseinkünfte auf 3 % und es gibt keine Quellensteuer. Auch hier hat man aber teure lokale Substanz. Unter anderem verlangt Mauritius 2 lokale Direktoren und lokale Board Meetings. Außerdem wird Deutschland ganz genau auf die Substanz schauen, was es für Freiberufler eher unrealistisch macht.

 

  • Singapur/Hong Kong (mit AT) Beide Länder haben Offshore-Regime ohne Körperschaftssteuer. Hier greift die Subject to Tax Klausel und das Doppelbesteuerungsabkommen ist nicht anwendbar (Hong-Kong hat ohnehin kein gültiges DBA mit Deutschland, aber eins mit Österreich).  Mit 17 bzw 16,5 Prozent regulärer Körperschaftssteuer sind sie dann wenig attraktiv. Allerdings greifen Steuerboni für geringeres Einkommen. In Hong-Kong werden die ersten 2 Mio HKD  (ca 216.000€) nur mit 8,5% besteuert. In Singapur werden die ersten 3 Jahre die ersten 100.000 SGD (ca 67000€) mit nur 4,25% besteuert. Da die Substanz-Kosten für den nötigen lokalen Direktor im Rahmen liegen (ca 3000€ im Jahr), kann dies für manche Freiberufler einen Sweet Sport darstellen. Auch wer mehr verdient fällt nämlich auf die ersten 100.000 in die niedrige Progression.

 


Fazit: Wissen schlägt Panik

Lass dich von Begriffen wie „Tie-Breaker“ oder „Subject-to-Tax“ nicht in die Irre führen. Wer als Freiberufler versucht, das deutsche Steuerrecht durch halbgare Nullsteuer-Wohnsitze oder Briefkastenfirmen auszutricksen, wird scheitern. Die wahre Freiheit liegt in der strategischen Vermeidung des Nexus oder in der Nutzung sauberer, substanzhaltiger Firmenstrukturen mit DBA. Wer diese Regeln kennt, braucht keine Angst vor dem Finanzamt zu haben – und auch keinen teuren DBA-Wohnsitz in Zypern oder sonstwo. Du kannst immer Perpetual Traveler bleiben – nur als Freiberufler, der unbedingt deutsche Kunden bedienen will, vielleicht nicht meiner US-LLC. Einzig allein hier haben Panik schürende Steuerberater ihren Punkt. Bist Du Gewerbetreibender oder hast Du als Freiberufler nicht in Deutschland steuerpflichtige Kunden – dann kannst Du auch wohnsitzlos deine US-LLC komplett steuerfrei gefahrlos weiter betreiben!

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