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Wir werden mal wieder online attackiert. Die Vorwürfe? Das ewig gleiche, ermüdende Lied der angeblichen „Steuerhinterziehung“, intoniert von denselben Kanzleien und Steuerberatern, die Dir ihre starren, überteuerten 20.000-Euro-Konstrukte – inklusive zwingendem Wohnsitz, massiver Bürokratie und Mindestaufenthalten – verkaufen wollen. Für diese Berater-Branche ist das steuerfreie, maximal flexible Leben als Perpetual Traveler (PT) mit einer simplen Auslandsgesellschaft (wie einer US LLC) naturgemäß der absolute Endgegner. Ihr Geschäftsmodell basiert auf Komplexität und Angst.

Die letzten Monate waren eher ruhig diesbezüglich bis sich nun eine unbedeutende Steuerkanzlei mit Clickbait-Videos auf Instagram zu Wort meldet. Dies erfolgt in Reaktion auf die Belobigung von Staatenlos.ch in einem Podcast des bekannten Fitness-Influencers Christian Wolf.

Vermutlich wird sich diese Diskussion wie damals entfalten. Der Anwalt Tim Greenawalt hat es selber erleben müssen. Das Video mit dem gleichen Titel (Staatenlos = Steuerhinterziehung) hat er nach einigen Wochen komplett gelöscht, weil er eingesehen hat uns damit viel mehr zu nützen als zu schaden. Juristische Zirkelschlüsse ersetzen eben noch keine Ahnung. Vermutlich wird es bei dem aktuellen Video ähnlich laufen. Und wer sich zum Beispiel noch an die Meinung der Kollegen von Perspektive Ausland diesbezüglich erinnert: von harter Angstmache vor der erweitert beschränkten Steuerpflicht sind sie mittlerweile selbst massiv in das LLC-Geschäft eingestiegen über ihr Firmengeflecht aus zahlreichen Marken. Immerhin haben sie dazu gelernt – dennoch muss man ihre alte Heuchelei mal klar benennen.

Die erweitert beschränkte Steuerpflicht haben wir in zahlreichen Artikeln ausführlich diskutiert, etwa hier und hier. Noch nicht eingegangen sind wir aber auf die lächerlichen „Notnagel-Argumenten“, die jetzt von solchen Kanzleien bemüht werden um weiterhin Angst zu säen. Dabei verrennen sie sich in Paragraphenreiterei, verdrehen Tatsachen und offenbaren dabei handwerkliche Fehler, die jeder juristischen Systematik spotten.

Es ist an der Zeit, diesen Unsinn ein für alle Mal kompromisslos in der Luft zu zerreißen. Beleuchten wir die strukturelle Unfähigkeit der „Steuerverbrater“, die eklatanten Fehler in ihrer Rechtsanwendung, das neu aufkommende Krypto-Schreckgespenst und das krachende juristische Scheitern des Staates, das man Dir gerne verschweigt.

In diesem Beitrag beleuchten wir keine Grundlagen wie in den voraus gegangenen Artikeln. Wir steigen sachlich tief in die Thematik ein und dekonstruieren die letzten verbliebenen Argumente der Angstmacher. Dabei warnen wir durchaus selber vor den Rechtsfolgen der erweitert beschränkten Steuerpflicht – vorausgesetzt die Voraussetzungen treffen überhaupt zu (was sie selten tun). Unsere Kunden setzen seit Jahren ihre LLCs oder andere Firmen über uns so um,  dass sie sich selbst bei eintretenden Rechtsfolgen keine Sorgen machen müssten.


 

1. Das „Steuerverbrater“-Dilemma: Warum sie das Staatenlos-Setup gar nicht verstehen (dürfen)

 

Die bittere Wahrheit vorab: Die allermeisten deutschen Steuerberater haben von internationaler Steuergestaltung und dem Konzept des Perpetual Traveling schlichtweg keine Ahnung. Ihre Ausbildung und ihr beruflicher Alltag sind geprägt von sesshaften Mandanten, Bilanzen und rein nationalem Recht. Grenzüberschreitende, steuerwohnsitzlose Strukturen sind für sie völliges Neuland.

Das ist nicht einmal zwingend ihre eigene Schuld, sondern liegt im kranken System des deutschen Steuerberatungsgesetzes (StBerG) und der Berufsordnung (BOStB) begründet:

  • Fehlende Expertise: Deutschlandweit hatten im Jahr 2023 gerade einmal mickrige 79 Steuerberater den Zusatztitel „Fachberater für internationales Steuerrecht“ erworben. Der Rest urteilt über Dinge, von denen er rechtlich nichts versteht.

 

  • Erfüllungsgehilfen des Finanzamts (DAC-6): Durch die EU-Richtlinie DAC-6 (Meldepflicht für grenzüberschreitende Steuergestaltungen) ist der Berater gesetzlich zum Spitzel der Behörden mutiert. Er ist gezwungen, dein völlig legales Setup dem Finanzamt auf den Tisch zu legen. Welcher Berater wird Dir also eine hochgradig steueroptimierte PT-Struktur empfehlen, wenn er sich damit selbst ins Fadenkreuz manövriert? Richtig: Keiner. Er rät immer zur maximal konservativsten, teuersten und staatstreuesten Lösung.

 

  • Die Illusion der Haftung: Wenn den Kritikern inhaltlich die Puste ausgeht, kommt das Argument: „Wir haften für unsere Beratung, Heuermann nicht!“ In der Praxis ist das eine Illusion. Der Mandant trägt die Beweislast. Da Beratungen oft mündlich stattfinden, steht Aussage gegen Aussage. Zudem verweigert die Berufshaftpflicht oft die Zahlung, wenn der Berater (wie meistens im internationalen Recht) seiner Fortbildungspflicht nicht nachgekommen ist. Dazu mehr weiter unten.

 

Arrogant wird es dann, wenn man diese Berater auf ihre handwerklichen Fehler hinweist. Ein gutes Beispiel ist die Social-Media-Reaktion der unbedeutenden Steuerkanzlei, die eine fundierte rechtliche Argumentation mit dem herablassenden Satz abtut, der Gegenüber hätte wohl „die KI nach Antworten fragen“ müssen, nur um dann autoritär anzubieten, ihn mit „unserem Steuerberater zu connecten“. Diese Branche verlässt sich auf unberechtigte Autorität, statt auf saubere juristische Argumentation. Wie man sicher sieht nutzen wir selbst KI um diesen Text in aller Schnelle zu schreiben und haben auch kein Problem darauf hinzuweisen. Er folgt aber 100% der Meinung von Christoph Heuermann und Staatenlos.ch und ist von ihm selbst geprompted, korrigiert und ergänzt.


2. Methodische Fehltritte: Die Zirkelschlüsse der Kritiker entlarvt

 

Die Kritiker versuchen krampfhaft, Perpetual Traveler mit einer Remote-LLC in die erweitert beschränkte Steuerpflicht (§ 2 AStG) zu zwingen. Dabei bedienen sie sich methodisch unzulässiger Zirkelschlüsse, die durch jede juristische Erstsemester-Prüfung fallen würden.

 

Der Zirkelschluss beim Reißen der Freigrenze

Die Kanzleien argumentieren, dass LLC-Einkünfte automatisch Inlandseinkünfte produzieren und so die magische Freigrenze von 16.500 Euro (§ 2 Abs. 0 S. 1 AStG i.V.m. AEAStG 2023) reißen. Ihre Begründung: Die Einkünfte würden durch die Fiktion einer Inlandsbetriebsstätte zu Inlandseinkünften.

Das ist ein klassischer methodischer Zirkelschluss! Die Fiktion der Inlandsbetriebsstätte ist die Rechtsfolge einer Prüfung nach § 2 AStG, NICHT die Voraussetzung dafür. Man kann nicht die Rechtsfolge (Inlandsfiktion) heranziehen, um erst die Voraussetzung (das Reißen der Freigrenze) zu erschaffen.

Die saubere Subsumtion nach AEAStG 2023 und § 34d EStG

Gehen wir eine Ebene tiefer in die Exklusionsklausel des neuen Anwendungserlasses (AEAStG 2023), der uns angeblich so gefährlich werden soll.

Zusatzeinkünfte im Sinne des § 2 AStG sind nach der gesetzlichen Definition nur solche Einkünfte, die bei unbeschränkter Steuerpflicht nicht ausländische Einkünfte im Sinne des § 34d EStG wären.

Übt der Nomade seine Tätigkeit nun physisch im Ausland aus (Beispiel: Ein Coaching via Zoom aus Kapstadt), sind dies nach § 34d Nr. 3 EStG echte ausländische Einkünfte.

Die unumstößliche Konsequenz: Ausländische Einkünfte nach § 34d können per Definition keine Zusatzeinkünfte nach § 2 AStG sein! Sie fallen also gar nicht erst in den Topf der „insgesamt beschränkt steuerpflichtigen Einkünfte“. Sie reißen keine Freigrenze. Das Setup steht felsenfest.

Das BMF-Schreiben von 2023 nennt in Tz. 2.1.4 als Beispiel für Zusatzeinkünfte explizit Werbeauftritte von Sportlern im Inland. Warum? Weil diese eben nicht ausländisch nach § 34d EStG sind, aber von der rein beschränkten Steuerpflicht nicht erfasst werden.  Der Auffangtatbestand im AEAStG 2023 ist für substanzlose Inlands-Briefkästen gedacht, nicht für operative Unternehmer, die ihre Geschäftsleitung physisch in die weite Welt verlegt haben. Alter Wein in neuen Schläuchen.


 

3. Das Phantom des „Floating Income“ und das Vertreter-Märchen

 

Eine weitere Bastion der Kritiker ist das sogenannte „floating income“ – angeblich „betriebsstättenlose Einkünfte“, die ein reisender PT erzeugt und die Deutschland dann fröhlich besteuern darf. Gepaart wird dies oft mit Märchen über das Erfordernis fester Büros.

Das Märchen vom zwingenden Büro (§ 13 AO)

Steuerverbrater legen § 13 AO (Vertreter) gerne so aus, als bräuchte ein ständiger Vertreter zwingend ein festes Büro. Das widerspricht der klaren Systematik des Gesetzes. Wenn eine feste Einrichtung nötig wäre, bräuchten wir den § 13 AO gar nicht, da dann ohnehin immer § 12 AO (feste Betriebsstätte) greifen würde!

Der Witz der Vertreterbetriebsstätte ist gerade die Anknüpfung an die Person statt an die Immobilie – was der BFH in ständiger Rechtsprechung (u.a. I R 54/16) bestätigt hat. Wer behauptet, ein Nomade produziere automatisch Inlandseinkünfte, nur weil er kein festes Büro anmietet, ignoriert, dass das deutsche Steuerrecht an die tatsächliche Ausübung anknüpft. Und selbst wenn man die Vertretung ablehnt: Der Ort der Geschäftsleitung (§ 10 AO) liegt beim PT im Ausland. Die Einkünfte sind ausländisch (§ 34d EStG). Game over für das Finanzamt.

Das krachende Scheitern des Staates (Der Fall des Monaco-Sportlers)

Im Jahr 2008 gab es ein grandioses Urteil (und eine vernichtende Niederlage für den Staat). Der BFH stellte unmissverständlich klar: Es gibt prinzipiell keine betriebsstättenlosen Einkünfte! Jedes Gewerbe hat zumindest eine Betriebsstätte am Ort der Geschäftsleitung.

In dem Verfahren wollte das Finanzamt die allgemeinen Werbeeinnahmen eines in Monaco ansässigen Radsportlers per § 2 AStG nach Deutschland ziehen. Der BFH wies den Staat krachend ab: Die Werbung ist der ausländischen Betriebsstätte zuzuordnen. Die fiktive Attraktivkraft des § 2 AStG für solche Einkünfte wurde vom Gericht verneint.

Der Staat war darüber derart verärgert, dass er 2009 in einer panischen Schnellschuss-Aktion das Gesetz änderte und explizit einen fiktiven Satz für Künstler und Sportler ins AStG einfügte. Aber der Gesetzgeber kann zwar unsaubere Gesetze basteln – an der dogmatischen Rechtsauffassung des höchsten deutschen Steuergerichts zu „frei schwebenden Einkünften“ ändert das nichts. Wer behauptet, remote erbrachte LLC-Einkünfte würden in einem steuerlichen Vakuum schweben und nach Deutschland gesaugt, lügt. Das geänderte Gesetz ist eine nette Drohkulisse, auf dem die Erfüllungsgehilfen der Finanzämter gerne aufbauen. Aber dabei bleibt es auch: jedes höchstrichterlich eskaliertes Verfahren würde vom Bundesfinanzhof wieder kassiert werden. Genau deswegen werden auch nur Fälle zur erweitert beschränkten Steuerpflicht veranlagt, die glasklar sicher für den Staat sind.


 

4. Das Krypto-Schreckgespenst: Warum auch dezentrale Assets Dir nicht das Genick brechen

Mittlerweile holen die Kritiker ihr neuestes  Argument aus der Kiste, das tatsächlich an deutschen Gerichten aktuell verhandelt wird: Dezentrale Kryptowährungen.

Ihre Argumentation geht so: Kryptowerte (§ 23 EStG für Private) haben keine physische Belegenheit. Weil sie keinem bestimmten Staat zuzuordnen sind, gelten sie nach § 34d EStG nicht als ausländische Einkünfte. Und – so der feuchte Traum der Finanzverwaltung – fallen sie ungeschützt in die erweiterte beschränkte Steuerpflicht. Es gäbe hier keine 16.500-Euro-Freigrenze; ein einziger Trade in den 10 Jahren nach Wegzug reiche aus, um voll in Deutschland steuerpflichtig zu bleiben.

Das ist der verzweifelte Versuch, ein von der Verwaltung selbst konstruiertes Steuer-Loch durch eine völlig unzulässige Auslegung zu stopfen. Die Realität sieht anders aus:

1. Verfassungsrechtlich hochgradig angreifbar: Ein Inlandsbezug darf nicht einfach fingiert werden. Wenn digitale Werte nirgendwo belegen sind, dürfen sie nicht per gerichtlicher Fiktion automatisch zu Inlandseinkünften deklariert werden. Es fehlt der völkerrechtlich notwendige „Genuine Link“ (echte Bezug) zu Deutschland. Es laufen hierzu aktuell Verfahren, und es ist extrem wahrscheinlich, dass diese extensive Auslegung vor dem BFH (erneut) zerrissen wird.

 

2. Die pragmatische Haltefrist: Selbst wenn das Finanzamt diese irre Rechtsauffassung durchdrücken wollte – das AStG hebelt den § 23 EStG nicht aus! Wenn Du deine Coins privat einfach länger als ein Jahr hältst, sind sie ohnehin zu 100 % steuerfrei, egal ob der § 2 AStG greift oder nicht. Solange natürlich nur die Haltefrist nicht auf politischen Druck abgeschafft wird.

 

3. Die Firmen-Lösung: Wer als Krypto-Trader sehr aktiv ist, hält seine Coins häufig ohnehin nicht privat, sondern handelt sie über seine Auslands-Firma. Dann reden wir über ausländische gewerbliche Einkünfte (Business Income), die wieder sauber durch § 34d EStG gedeckt sind. Das Problem ist im Keim erstickt, wenn man sich vernünftig beraten lassen hat.


 

5. Die Krux der verbindlichen Auskunft und jüngste BFH-Urteile

 

Die Kritiker und Angst-Berater verkaufen Dir die verbindliche Auskunft (§ 89 AO) gerne als das absolute Nonplusultra der Rechtssicherheit. „Lass Dir dein Setup vorher vom Finanzamt absegnen, sonst stehst Du mit einem Bein im Gefängnis!“ – so der Tenor, um Dir im gleichen Atemzug eine Honorarrechnung über 10.000 bis 20.000 Euro für die Antragsstellung auf den Tisch zu legen.

In der Realität ist diese Auskunft für einen Perpetual Traveler keine Absicherung, sondern eine maßlos überteuerte Bettel-Urkunde und eine strategische Todesfalle. Warum? Weil die Berater verschweigen, wie dieser Paragraph in der Praxis wirklich funktioniert

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1. Die Millimeter-Falle: Das Ende deiner Freiheit

Eine verbindliche Auskunft entfaltet ihre rechtliche Bindungswirkung ausschließlich für den exakt und bis auf den letzten Millimeter beschriebenen Zukunfts-Sachverhalt. Das Finanzamt stempelt keine allgemeinen Freifahrtscheine ab. Das Leben eines echten Perpetual Travelers zeichnet sich aber durch absolute Dynamik, spontane Entscheidungen und maximale Flexibilität aus. Die verbindliche Auskunft ist hingegen ein bürokratisches Korsett.

Die rechtliche Realität sieht so aus: Weichst Du auch nur minimal von dem im Antrag beschriebenen Plan ab, entfällt die Bindungswirkung der Auskunft sofort und rückwirkend. * Du planst laut Antrag, dich 90 Tage in Land A aufzuhalten, bleibst wegen einer neuen Geschäftsidee aber spontan 110 Tage? Auskunft hinfällig.

  • Du hast im Antrag beschrieben, dass deine LLC primär E-Commerce betreibt, nimmst aber sechs Monate später hochprofitables Krypto-Consulting in dein Portfolio auf? Auskunft hinfällig.

 

  • Du entscheidest dich spontan, einen Geschäftspartner als Minderheitsgesellschafter in deine Struktur aufzunehmen? Auskunft hinfällig.

 

Du bezahlst ein Vermögen für eine Sicherheit, die beim ersten Kontakt mit der echten, unternehmerischen Realität in sich zusammenfällt.

2. Der Offenbarungseid: Schlafende Hunde wecken

Noch gefährlicher ist die strategische Komponente. Um eine verbindliche Auskunft zu erhalten, musst Du dem Finanzamt sprichwörtlich die Hosen runterlassen. Du musst deine kompletten Vermögensverhältnisse, deine geplanten Zielländer, deine exakten Geschäftsmodelle, deine erwarteten Umsätze und deine familiären Bindungen haarklein auf dem Silbertablett servieren.

Du lieferst dem Staat die perfekte Blaupause für deine eigene, zukünftige Betriebsprüfung. Was passiert nämlich, wenn das Finanzamt deinen Antrag ablehnt? (Und glaub mir, bei freiheitlichen Setups suchen die Sachbearbeiter mit der Lupe nach Ablehnungsgründen). Dann hast Du nicht nur viel Geld für den Berater verbrannt, sondern stehst jetzt voll im Fadenkreuz. Das Finanzamt kennt nun deine Pläne. Setzt Du deinen Wegzug dann trotzdem um, wird deine Akte mit Sicherheit auf „Wiedervorlage“ gelegt, und der Betriebsprüfer wartet nur darauf, dich auseinanderzunehmen. Du hast den schlafenden Hund nicht nur geweckt, Du hast ihm auch noch eine Zielscheibe auf den eigenen Rücken gemalt.

3. Beweislastumkehr im Alltag

Wenn Du einen Persilschein hast, musst Du später im Zweifel lückenlos beweisen können, dass Du dich an jede einzelne Bedingung dieses Scheins gehalten hast. Du mutierst zum Buchhalter deines eigenen Lebens, sammelst Boardingpässe, trackst Tage und schränkst dich in deiner Bewegungsfreiheit extrem ein, nur um den Beamten in Deutschland drei Jahre später bei einer Nachfrage zufriedenzustellen. Das hat mit dem freien Leben eines Perpetual Travelers absolut nichts mehr zu tun.

4. Die doppelte Kostenfalle

Vergiss nicht: Die Auskunft ist nicht kostenlos. Neben dem unverschämten Honorar deines „Steuerverbraters“ hält auch der Staat die Hand auf. Die Gebühr für die Auskunft richtet sich nach dem sogenannten Gegenstandswert (der steuerlichen Auswirkung). Du zahlst also nicht selten Tausende Euro an das Finanzamt allein für die Bearbeitung – selbst dann, wenn sie Dir den Antrag am Ende ablehnen!

Fazit: Freiheit fragt nicht um Erlaubnis

Ein solides, sauberes und rechtskonformes Staatenlos-Setup basiert auf den harten Fakten des Gesetzes (wie etwa den klaren Definitionen ausländischer Einkünfte nach § 34d EStG) und nicht auf der Gnade eines Sachbearbeiters, der Dir einen Persilschein ausstellt. Wer die Spielregeln der internationalen Steuergesetze kennt und sauber subsumiert, braucht nicht beim Erpresser um Erlaubnis zu fragen, ob er sein eigenes Leben leben darf.

 

Der BFH-Hammer vom Januar 2025 – Ein irrelevanter Sturm im Wasserglas

 

Um trotzdem weiter Panik zu schüren, zitieren Berater gerne das jüngste BFH-Urteil vom 14. Januar 2025 (IX R 37/21): „Der BFH hat bestätigt: Das AStG ist europarechtskonform! PTs sind dran!“

Schauen wir uns die Fakten an: Es ging um jemanden, der im Jahr 2000 (!) nach Großbritannien auswanderte und den Non-Dom-Status nutzte. Das Gericht urteilte 25 Jahre später, dass dies eine Niedrigbesteuerung ist. Das ist für uns völlig irrelevant, wir haben nie bestritten, dass manche Länder Niedrigsteuerländer sind!

Was die Kritiker verschweigen: Die Klägerin hatte im Streitjahr über 103.000 Euro knallharte deutsche Vermietungseinkünfte und über 30.000 Euro deutsche Zinsen. Natürlich wurde sie nach § 2 AStG veranlagt – sie hat die 16.500-Euro-Freigrenze mit echtem Inlands-Einkommen meilenweit gesprengt! Für einen PT, der remote ohne deutsche Mieteinnahmen arbeitet, hat dieses Urteil null Auswirkung. Wir wissen jetzt lediglich dass die UK, deren Non-Dom-System mittlerweile gar nicht mehr existiert, ein Niedrigsteuerland war.


 

6. Das angebliche Vollzugsdefizit: Die nackten Zahlen des Ministeriums zerstören den Mythos

Wenn alle inhaltlichen Stricke reißen, kommt das Argument: „Dass PTs nicht verurteilt werden, liegt nur am Vollzugsdefizit. Die Behörden sind nur zu langsam, ihr seid alle noch dran!“. Vermutlich wird dieses Argument auch noch in 20 Jahren kommen – ähnlich wie bei der Diskussion um das Form 5472/1120 bei US LLCs

Wir haben jedenfalls die empirischen Beweise, dass das ein Mythos ist. Staatenlos.ch hat vom Recht auf Informationsfreiheit (IFG) Gebrauch gemacht und beim Bundesfinanzministerium (BMF) die tatsächlichen Veranlagungsstatistiken zur erweitert beschränkten Steuerpflicht angefragt wie in jüngeren Artikeln ausführlich beschrieben. Eine aktuelle Anfrage für die Vorjahre läuft bereits erneut. Die Zahlen sind für die Angst-Industrie desaströs:

  • 2016: 162 veranlagte Personen weltweit

  • 2019: Deutlicher Rückgang

  • 2021: Nur noch die Hälfte im Vergleich zu 2019

  • 2022: Ein absoluter, historischer Tiefstand von exakt 65 Personen!

 

Die Frist des § 2 AStG läuft 10 Jahre nach Wegzug. Bei 65 Veranlagungen insgesamt reden wir über schätzungsweise 6 bis 10 Neuveranlagungen pro Jahr. Unter Hunderttausenden von Auswanderern.

Das ist kein „Vollzugsdefizit“. Die Beamten sind nicht dumm. Die Wahrheit ist: Die gesetzlichen Voraussetzungen greifen bei einem sauberen Staatenlos-Setup schlichtweg nicht.

 

7. Unser Ansatz: Freiheit durch Optionen, Substanz durch Verstand

Staatenlos.ch steht für holistische, globale und freie Beratung. Wir ermöglichen Optionen, anstatt sie durch künstliche Angst zu verhindern. Wir verkaufen Dir keine starren Konstrukte aus Haftungspanik.

Aber wir sind auch nicht blind: Wenn wir in einer Beratung sehen, dass bei einem Mandanten (aufgrund massiver Inlands-Assets oder Ausübung von Tätigkeiten vor Ort) die Gefahr einer Steuerpflicht tatsächlich real und unabweisbar ist, dann handeln wir präventiv.

In solchen Fällen statten wir die LLC oder Auslandsgesellschaft gezielt mit echter Substanz aus. Wir implementieren beispielsweise einen Auslandsmanager als ständigen Vertreter in einem geeigneten Land. Damit verlagern wir die Geschäftsleitung wasserdicht und physisch nachweisbar ins Ausland und kappen die Inlandstätigkeit rechtssicher ab. Wir schaffen Lösungen, die das Gesetz respektieren, aber den Regierungsspuk legal umgehen. Oder weisen auf die zahlreichen Steuerwohnsitze in steuerfreien Ländern hin, die ebenfalls ein rechtssicheres Setup ermöglichen.

Letztlich muss aber der Kunde entscheiden, wie er sein Setup umsetzt. Viele neigen natürlich aus Bequemlichkeit und Kostenersparnis dazu, unsere Empfehlungen nicht in die Tat umzusetzen und auf die in manchen Fällen vielleicht wirklich nötige Substanz zu verzichten. Das kann gut gut gehen – irgendwann aber natürlich zu Problemen führen.

Ganz grundsätzlich gilt weiterhin: keine Sorgen wenn Du keine Immobilien oder Firmenanteile in Deutschland über einen Wert von 154.000€ mehr hast (Bankguthaben, Depots oder ähnliches zählen hier gar  nicht rein). Falls Du diese Voraussetzung übersteigst, musst Du aus den Firmen oder Immobilien auch tatsächlich mehr als 16500€ beschränkt steuerpflichtige Einkünfte ziehen. Nur dann hast Du überhaupt eine Veranlagung zu befürchten – und nur dann macht es Sinn über einen Steuerwohnsitz oder einen eingesetzten Manager als ständigen Vertreter deiner Briefkastenfirma überhaupt nachzudenken. In der Regel kann man sich bei einem solchen Inlandsvermögen die Kosten dafür problemlos leisten.

Im Umkehrschluss: wer wenig Vermögen in Deutschland hat bzw auf mobile Vermögenswerte setzt, für den ist die erweitert beschränkte Steuerpflicht eine reine Drohkulisse. Das sollte nach der Lektüre dieses Artikels erneut klar geworden sein.

Fazit

Lass dich nicht einschüchtern. Den Kanzleien schwimmen die Felle davon, weil ihr elitäres, unflexibles Geschäftsmodell durch unsere transparenten Lösungen dekonstruiert wird. Lass sie sich an ihrer angeblichen Haftbarkeit und den verbindlichen Anfragen aufgeilen, die nur sie für dich teuer bezahlt abgeben können. Dass Du damit den größten Fehler deiner Auswanderung begehst, wirst Du leider erst hinterher feststellen.

Christoph reist seit 12 Jahren regelmäßig problemlos in Deutschland ein, veranstaltet problemlos Events. Wenn Perpetual Traveling wirklich Steuerhinterziehung wäre, hätte man ihn dann nicht selbst und wegen Beihilfe in zehntausenden Fällen längst dingfest machen müssen?

Die empirischen Statistiken des Bundesfinanzministeriums, die saubere Subsumtion des Steuerrechts (§ 34d EStG) und die tatsächliche Rechtsprechung stehen auf unserer Seite. Deswegen machen wir uns auch weiterhin Null Sorgen vor deutscher Strafverfolgung. Werde Dir deines eigenen Verstandes bewusst, lass die Erfüllungsgehilfen des Systems hinter Dir und genieß dein Leben als freier, globaler Unternehmer.

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