Auf Staatenlos habe ich mein Augenmerk bislang auf Lösungen gelegt, die Abmeldung aus dem Heimatland und Wohnsitzverlegung in den Mittelpunkt stellen. Schließlich zählt Deutschland wohl nach den USA zum Land weltweit mit den schärfsten Regelungen bezüglich Auslandsfirmen. Diese können sich ab einen Gewinn um die 100k bereits lohnen, erfordern aber eine ordentliche Betriebsstätte mit Büro, lokaler Geschäftsführung und glaubwürdigen wirtschaftlichen Interessen vor Ort. Alternativ kann zumindest grenznah, etwa für Wiener in Ungarn, einiges an Einsparpotential vorhanden sein.
Obwohl ich mich zu Anfang meiner Tätigkeit bewusst aus dem deutschen Steuerrecht herausgehalten habe, habe ich im Laufe meiner Beratungstätigkeit auch zahlreiche Optimierungsmöglichkeiten für Unternehmer im deutschen System entdeckt. Diese möchte ich in diesem Blog-Beitrag mit meinen Lesern teilen, weil nur die wenigsten Steuerberater dies selbst vorschlagen.
Wenn Du diese 11 Lehren umsetzt, kannst Du deine Steuerbelastung in Deutschland bereits auf ein erträglicheres Maß herabsetzen – aber auch das bedeutet ca. 30% verschwindem im Schlund des Staates.
Dieser Beitrag ist für Dich, wenn Du in der gegenwärtigen Situation Deutschland oder Österreich nicht verlassen willst (wofür Steuern längst alleine nicht ausschlaggebend sind), aber den Aufwand einer Auslandsgründung scheust. Er soll Dir die Augen öffnen, wie Du auch innerhalb des Systems gewisse Optimierungsmöglichkeiten hast und Dich auf Augenhöhe mit Deinem Steuerberater bringen.
Sodass Du entweder die Möglichkeit hast ihn in die richtige Richtung zu lenken oder bei der offensichtlich weit verbreiteten Inkompetenz in dieser Branche die Möglichkeit hast Dir einen neuen zu suchen. Einen fähigen und kompetenten Steuerberater solltest Du immer die hier beschriebenen Strategien bestätigen und umsetzen lassen. Solche können sich gern bei mir für eine Kooperation melden – ihr bekommt genug zu tun…
Im Folgenden beziehen wir uns ausschließlich auf das deutsche System. Da das österreichische Steuerrecht jedoch sehr ähnlich ist, lassen sich zahlreiche Methoden auch dort und mit Einschränkungen auch in der Schweiz anwenden.
Ausgangslage eines Unternehmers in Deutschland – Einzelunternehmer oder Kapitalgesellschaft?
Du hast ein laufendes Unternehmen und erwirtschaftest gute Gewinne? Meinen Glückwunsch – aber Du wirst dafür in Deutschland bluten müssen. Zumindest, wenn Du nicht weißt, was Du steuerlich jetzt anfangen sollst.
Weil es sich so einfach anhört, bleibst Du vielleicht erstmal Einzelunternehmer um Bilanzierungspflichten bis zu einem gewissen Einkommen zu entgehen. Du hättest ja auch gar nicht das Stammkapital für eine GmbH-Gründung und hast haftungstechnisch in Deinen Augen eh nichts zu befürchten. Und die Steuern sind doch human – zumindest als Kleinunternehmer bis 17.500€ Umsatz.
So denken viele, selbst wenn sie bereits ein zehnfaches des Kleinunternehmerregelungs-Umsatzes erreicht haben. Und erleben dann ein böses Überraschen, wenn die Steuer nach Freibeträgen nicht mehr 15%, sondern bereits 45% beträgt. Und plötzlich Steuer-Vorauszahlungen, weil man sich allzu leichtfertig an der Kasse bedient hat, die Existenz des eigentlich profitablen Unternehmens gefährden.
Deshalb ist es nicht besonders ratsam, ewig ein gewerblich angemeldetes Einzelunternehmen zu haben. Zumindest wenn man in Deutschland bleiben möchte. Ist in naher Zukunft eine Auswanderung geplant, so schützt ein Gewerbe immerhin vor der Wegzugsbesteuerung insoweit keine stillen Reserven bestehen.
Nur dann, wenn die Abmeldung in greifbare Nähe rückt, sollte man ein Einzelunternehmen behalten.
Anderenfalls lohnt es sich bereits ab etwa 30.000€ zu versteuernden Gewinn über eine Kapitalgesellschaft nachzudenken. Und zwar nicht nur eine. Doch bevor wir dazu kommen seien den Einzelunternehmer die strukturellen Unterschiede zwischen Kapitalgesellschaften und Personengesellschaft erklärt.
Bei einem Einzelunternehmen oder auch Gbr haften die Unternehmer unbeschränkt mit ihrem Privatvermögen, wenn die Unternehmung Zahlungsverpflichtungen nicht erfüllen kann. In der Kapitalgesellschaft ist dies nicht der Fall. Die Haftung ist von Unternehmer abgeschirmt, sofern er nicht grundsätzlich grob fahrlässig oder strafbar gehandelt hat. Im Gegenzug muss er jedoch auch Kapital in die Gesellschaft einbringen.
In Deutschland sind dabei 3 Arten von Kapitalgesellschaften möglich: die Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH), die Unternehmergesellschaft (UG) und ausländische Kapitalgesellschaften innerhalb der EU (Limited), die voll rechtsfähig in den Handelsregister eingetragen werden können.
Von einer UG mit nur 1€ Stammkapital ist in den meisten Fällen abzuraten, vor allem in einem operativen Unternehmen. Eine UG heißt praktisch, dass man sich keine GmbH leisten kann und bedeutet daher keine sonderlich hohe Wertschätzung unter Kunden und Banken. Zudem muss jede UG Rücklagen vom Gewinn bilden, bis sie ein ähnliches Stammkapital wie die GmbH erreicht hat. Das schmälert die Möglichkeiten sinnvolleres mit dem Geld anzufangen.
Denn anders als gedacht ist das eingezahlte Stammkapital in einer GmbH nicht verloren. Die 25.000€ Stammkapital können praktisch für alle Zwecke der neu gegründeten Firma benutzt werden, ob den Einkauf von Waren, als Marketing-Budget oder Einrichtung des Büros. Zudem müssen nur mindestens 12.500€ zwingend eingezahlt werden. Da man für den nicht eingezahlten Teil persönlich haftet und dieses Vorgehen wiederum einen schlechten Ruf geniesst, sollte man besser die Stammeinlage voll bezahlen
Eine interessante Alternative zu UG ist letztlich eine ausländische Limited, die man laut EU-Recht der Niederlassungsfreiheit auch in jedem EU-Land benutzen kann. Am populärsten sind dabei englische oder irische Limiteds mit der theoretischen Möglichkeit der Stiftungs-Limited als einer in Deutschland eigentlich unbekannten Rechtsform. Aber auch eine estnische OÜ, spanische SA oder bulgarische ODD kann voll rechtsfähig mit Eintragung im deutschen Handelsregister operieren.
Sie genießt gesellschaftsrechtliche Vorzüge ihres Gründungslandes wie etwa andere Haftungsregeln, flexiblere Gesellschaftsstruktur oder einfachere Liquidierung, ist steuerrechtlich aber voll wie jede andere deutsche Kapitalgesellschaft zu sehen. Als UG-Ersatz durchaus interessant, wenn das Stammkapital etwa wie bei einer englischen Limited nur 1 Pfund beträgt. Letztlich hat man jedoch die größte Akzeptanz beim Geschäftstreiben in Deutschland mit einer GmbH, die wir auch im Folgenden für unsere Analyse hernehmen wollen.
Eine GmbH wird ungleich eines Einzelunternehmens nicht mit Einkommenssteuer besteuert, sondern zahlt 15% Körperschaftssteuer und 7-15% Gewerbesteuer je nach örtlichem Hebesatz der Gemeinde. Der zu versteuernde Gewinn kann durch eine breite Palette an Abschreibungen und Deduktionen wie auch Mitarbeiter- und Geschäftsführergehalt, Rückstellungen und Rechnungen gedrückt werden. Angefallener Gewinn kann üblicherweise nach Abschluss des Geschäftsjahres per Gewinnausschüttung an die Gesellschafter – ob Privatpersonen oder andere Kapitalgesellschaften – fließen und ist von diesen als Dividende zu versteuern. Gerade der Dividendenfluss in eine weitere Kapitalgesellschaft ist sehr vorteilshaft, wie Du in der ersten Lehre sehen wirst.
Lehre 1: Holding-Strukturen aufbauen
Warum sollte jeder erfolgreiche Unternehmer min. 2 GmbHs besitzen? Der Grund liegt in den gesellschafts- und steuerrechtlichen Vorteilen, die eine sogenannte Holding bieten kann.
Eine Holding ist nötig um einige der weiteren Strategien erfolgreich umsetzen zu können. Da jede Unternehmung gewisse Risiken birgt, gründen wir ein Holding-Konstrukt um diese Risiken zu vermeiden. Wir trennen das operative Geschäft und den Vermögensaufbau also in eine Tochter- und Mutter-Gesellschaft. Je nach geschäftlicher Betätigung können dies auch zahlreiche weitere Tochtergesellschaften sein. So bietet es sich nicht nur zur Risikominimierung an, für jedes eigenständige Geschäft und Projekt eine eigene GmbH zu unterhalten, deren Anteile voll von einer Mutter-GmbH gehalten werden. Selbstverständlich sollten auch kleinere Beteiligungen an anderen Firmen über eine Holding verwaltet werden.
Denn gerade steuerlich entfaltet eine Holding-Struktur große Vorteile. Fließen Dividenden oder Verkaufsgewinne in die Muttergesellschaft statt zur Privatperson, fallen deutlich geringere Steuern an. Während der Gesellschafter Dividenden im Rahmen des Teileinkünfteverfahrens für gewöhnlich ungefähr mit der Hälfte seines persönlichen Einkommenssteuersatzes versteuert (40% Dividenen steuerfrei, 60% – Krankenversicherungsprämien werden davon versteuert), zahlt die Mutter-GmbH nur einen Steuervorbehalt von 5% in Höhe der Körperschafts- und Gewerbesteuer. Je nach gewerbesteuerlicher Optimierung (siehe unten) liegt der Steuersatz damit zwischen 0.75% und 1.4% (5% von 15% Körperschaftssteuer + 5% von 5-15% Gewerbesteuer + Solidaritätsbeitrag). Das ist im Endeffekt eine Ersparnis von knapp 200%.
Noch bedeutender sind die Unterschiede beim Verkauf eines Unternehmens. Zwar räumt das Finanzamt einmal im Leben einen steuerbegünstigten Verkauf ein, doch selbst hier muss ein Einzelunternehmer noch mit etwa 25% des Verkaufsgewinnes bluten. Und wenn es nicht bei einem Verkauf bleibt, so ist der Spitzensteuersatz von 48% auf den Verkaufsgewinn zu zahlen. Bei einem realistischen Verkaufsgewinn von 1 Million Euro löst sich also die halbe Summe in Luft auf.
Ganz anders sieht dies jedoch aus, wenn der Gewinn in eine Mutter-Firma fließt. Auch hier greift der Steuervorbehalt von 5% nicht abzugsfähiger Betriebsaufgaben – es werden also nur 0,7% bis 1,4% des Verkaufsgewinnes versteuert – bei einer durchschnittlichen Gewerbesteuerbelastung etwa 1,1% des Verkaufswertes.
Mit nur 11.000€ zu zahlenden Steuern bei einer Million Erlös spart sich der Unternehmer das vierzigfache ein. Und zwar bei allen Unternehmen, die er im Laufe seines Lebens mit Gewinn veräußert.
Freilich ist das Geld nun in der Muttergesellschaft und nicht beim Gesellschafter. Bei einer Ausschüttung an diesen fallen letztlich die gleichen Steuern wiederum an als ob das Geld direkt geflossen wäre. Doch wie wir in den anderen Lehren sehen werden macht es selten Sinn, übermäßig Gewinne auszuschütten. Der fast steuerfreie Gewinn in der Holding kann sehr viel klüger benutzt werden – ein Leben lang.
Lehre 2: Die GmbH als beste Rentenversicherung/h3>
Um die richtige Vorsorge für das eigene Alter soll es in diesem Artikel nur am Rande gehen. Festzuhalten ist jedoch, dass sich die heutige Generation unter 50 kaum auf das staatliche Schneeballrentensystem verlassen kann. Niedrige bis Negativzinsen führen zudem zu kaum lohnenswerten privaten Rentensparplänen oder Lebensversicherungen. Viel besser ist es also sicherlich, seine Rentenversorgung in die eigene Hand zu nehmen.
Noch ist das als Unternehmer in Deutschland zum Glück möglich. Noch gibt es keinen staatlichen Rentenversicherungszwang für Geschäftsführer einer GmbH, aber das könnte sich bereits in diesem Jahr ändern, damit das Rentenschneeballsystem noch wenige Jahre weiter aufrechterhalten werden kann.
Warum ist die GmbH die bessere Rentenversicherung? Erstens kann man nach eigenen Belieben investieren, zweitens kann man Steuern auf Investitionen optimieren und drittens auch seine private Steuerlast letztlich nach Belieben kontrollieren.
Wie wir in der ersten Strategie gesehen haben, installiert der clevere Unternehmer zu Beginn seiner Karriere eine Holding-Struktur, in die ein Großteil der Gewinnausschüttungen und eventuellen Verkaufserlöse seiner verschiedenen Projekte fließen und sehr gering besteuert werden. Das Mutterunternehmen ist selbst nicht operativ tätig, sondern dient rein dem Zweck der Vermögensverwaltung. Dies kann die GmbH ein ganzes Leben aufrecht erhalten.
Denn es besteht keinerlei Zwang eine GmbH zu schließen, wenn die aktive Unternehmerkarriere vorbei ist. Ist genug Substanz in der GmbH vorhanden, kann sich der Unternehmer bis zum Lebensende die aufgelaufenen bzw. Regelmäßig anfallenden Gewinne nach Belieben auszahlen und steuerlich privat optimieren.
Nehmen wir an, der früh startende Unternehmer hat in 50 Jahren Tätigkeit eine bescheidene Summe von durchschnittlich nur 20.000€ jährlich in seine Holding fließen lassen können (nach sämtlichen Steuern.) Diese jährlich erneut kommenden 20.000€ legt er in einen durchschnittlichen Index-Fonds an, der auf 50 Jahre gerechnet eine durchschnittliche Rendite von 10% bringt. Verwaltungsaufwand und Ausgabeaufschlag sei in dem Beispiel mit Dividenden-Gewinnen verrechnet. Allein durch Einzahlungen kommt er damit am Ende seiner Unternehmertätigkeit auf 1 Million Euro.
Wer jetzt meint, mit einer durchschnittlichen Rendite von 10%, kämen nur 1.100.000€ heraus, irrt gewaltig.
Der Zinseszinseffekt auf 50 Jahre gerechnet ist gewaltig. Unser Unternehmer darf sich über 50.925.000€ freuen, die ja jetzt auch jährlich weitere 10%, also 5 Millionen € an passiven Einkommen, bedeuten.
Angenommen, er schüttet sich die volle Summe zum Spaß im Ruhestand aus, kommt er auf ein Jahreseinkommen von, das er natürlich entsprechend hoch versteuern muss. Er entscheidet sich also wie bereits in seiner aktiven Zeit nur eine steueroptimale Summe auszuzahlen, um das Vermögen weiter wachsen zu lassen und später seinen Nachkommen zu vererben.
Die Rechnung oben ist freilich ohne die Kapitalertragssteuer gemacht, die in Deutschland auf Kursgewinne anfällt. Würde er seinen Index-Fonds privat verwalten, wären nicht nur 26,375% seiner Endsumme von 50.925 Millionen weg, er hätte einen wesentlich geringeren Zinseszinseffekt und käme nach 50 Jahren harter Arbeit nur auf ein Vermögen von immerhin noch beträchtlichen 32.462.389€. Früh sparen lohnt sich hier – bei nur 30 statt 50 Jahren Laufzeit käme man “nur” auf 3.948.819€.
Ganz anders jedoch in seiner Holding-Kapitalgesellschaft. Ähnlich Dividenden und Verkaufserlösen werden auch Kursgewinne in einer GmbH sehr vorteilhaft versteuert, nämlich wieder nur in Höhe von 5% der Körperschafts- und evtl. Gewerbesteuer auf realisierte Kursgewinne. Bei Thesaurierung innerhalb der GmbH fallen letztlich also nur etwa 0.75% statt 25% Körperschaftssteuer an. Dementsprechend ist er nach 30 Jahren Laufzeit bei 5.426.565€ und nach 50 Jahren bei wieder über 50 Millionen.
Natürlich könnte der Unternehmer seine Investments auch sehr viel lukrativer tätigen oder statt Kapitalanlagen auf Immobilien oder ähnliches setzen. Aber bereits ein absolut realistischer passiver ETF mit durchschnittlichen 10% Wertsteigerung kann am Ende der Unternehmertätigkeit ein Vermögen bedeuten, von dem man am Anfang nur geträumt hat.
Lehre 3: Rückstellungen nutzen
Doch es kommt noch besser: unser Unternehmer hat nach Beendigung seiner aktiven Geschäftsführertätigkeit eine mehrjährige Luxus-Weltreise vor, bei der er sich aber nicht an der Substanz seiner Holding bedienen will. Braucht er auch nicht – denn die in 50 Jahren gebildeten Rückstellungen seiner GmbH reichen mehr als dafür aus.
Rückstellungen sind nicht mit Rücklagen zu verwechseln. Rücklagen haben mit Eigenkapital zu tun und spielen hier keine Rolle. Rückstellungen wiederum sind den Gewinn mindernde Kapitalzurückstellungen des Unternehmens, um Pflichten in der Zukunft nachkommen zu können. Dazu gehört etwa die Erfüllung von Archivierungspflichten des Finanzamtes, das Risiko ausbleibender Kundenzahlungen oder auch Steuer- und Pensionsrückstellungen.
Rückstellungen sind optional und in nur wenigen Fällen verpflichtend. Sie mindern den Gewinn einer Gesellschaft und können wieder aufgelöst werden, werden dann jedoch zum Gewinn einer Gesellschaft hinzu gerechnet. Rückstellungen bilden an sich keine Steuerersparnis, jedoch die Möglichkeit Geld bereits in der operativen Gesellschaft vor Zahlung der Körperschafts- und Gewerbesteuer steuerfrei zu thesaurieren und mithilfe des Zinseszinseffekt so überraschend viel anzusparen.
Das hat auch unser Unternehmer in seiner operativen GmbH gemacht und Rückstellungen im Monat für seine persönliche Altersvorsorge gebildet. Schlau wie er war hat er bereits zu Beginn seiner Unternehmerkarriere mit 20 Jahren seine GmbH einen Brief an sich selbst schreiben lassen, in dem für seine gute Arbeit in der Zukunft ein Ruhestandsgehalt von 2000€ fällig wird. Mithilfe eines versicherungsmathematischen Gutachtens hat er sich die nötigen Rückstellungen für seine Kapitalanlage bestätigen lassen, die ihn nach Vollendung des 70. Lebensjahres monatlich sein Ruhestandsgehalt auszahlt.
In der Praxis gibt es hier einiges zu beachten. Generell ist solch eine Gehaltsauszahlung erst ab dem 60. Lebensjahr möglich. Und obwohl sich das zugesagte Gehalt bei positiver Geschäftsentwicklung nach oben anpassen lässt, so darf es keinesfalls unter dem aktuellen Geschäftsführergehalt liegen ohne Probleme mit dem Finanzamt zu bekommen. Eine Gehaltsabsenkung in schlechten Geschäftsjahren sollte also vermieden werden.
Rückstellungen lassen sich freilich noch für eine Vielzahl von anderen Dingen bilden. Hier sollte sich steuerliche Beratungsexpertise geholt werden, um eine eigene Rückstellungs-Strategie aufzusetzen. Denn es besteht ein großer Unterschied ob ein Teil des Gewinns direkt der Körperschafts- und Gewerbesteuer unterliegt oder erst nach 50 Jahren beinahe steuerfreier Thesaurierung. Die Steuer wird also nicht vermieden, sondern hinausgezögert.
Rückstellungen sind theoretisch auch für Einzelunternehmer denkbar, praktisch müssen diese aber blianzieren, was unter 500.000€ Umsatz keine Pflicht ist. Zudem kann die zentrale Rückstellung des Ruhestandsgehalts für den Geschäftsführer nicht gebildet werden.
Lehre 4: Richtig absetzen und abschreiben
Gewieft wie unser Unternehmer ist, kennt er zahlreiche weitere Strategien neben Rückstellungen seinen Gewinn zu drücken. Hier wollen wir nur kurz auf die wichtigsten eingehen – die Absetzbarkeit von Betriebsausgaben und Abschreibungen. Das können natürlich auch Einzelunternehmer im gewissen Rahmen, doch einer GmbH stehen wesentlich mehr Möglichkeiten offen.
Gerade was die Absetzbarkeit von Geschäftsausgaben angeht gibt es lange Listen, weil das Finanzamt am Ende auch nicht leer ausgehen möchte. Zahlreiche Ausnahmen und Sonderregeln erfordern im jeden Fall einen kompetenten Steuerberater, um den Gewinn so weit wie möglich zu senken. Je näher Ausgaben an der privaten Lebensführung liegen, desto schwieriger wird es sie anerkannt zu bekommen. Folgende durchaus private Ausgaben lassen sich mit etwas Geschick aber auch auf eine Firma buchen, die dann natürlich entsprechend genannt und bezahlen sollte.
Bewirtungsbelege: Bewirtungsbelege sind zu 70% steuerlich absetzbar, außerdem gibt es die Mehrwertsteuer zurück. Sie erfordern zwar einen kleinen Aufwand, sind aber bei richtigen Vorgehen generell steuerlich abzugsfähig. Dazu sollten entsprechende Belege sowohl im Original als auch als Kopie aufbewahrt werden (10-jährige Belegaufbewahrungspflicht), den Namen aller Teilnehmer neben den eigenen enthalten, den Grund des Geschäftsessens angeben, die Kosten einschließlich Trinkgeld benennen und abschließend mit Angabe des Ortes und Datums unterschreiben.
Reisen: Sofern eine Reise betrieblich bedingt ist, sind auch Reisekosten generell in voller Höhe absetzbar. Gerade Reise-Blogger und ähnliche Professionen haben mit guter steuerlicher Beratung also die Möglichkeit einen Großteil ihrer jährlichen Kosten von der Steuer abzusetzen. Unter Umständen kann es da sogar durchaus Sinn machen, einen Mitarbeiter extra rein zum Betrieb eines entsprechenden Blogs einzustellen, der je nach Reiseart,-dauer und -häufigkeit entsprechenden Content erstellt und für eine höhere Wahrscheinlichkeit der Absetzung sorgt.
Auto: Der Firmenwagen ist ein steuerlich sehr kompliziertes Thema, das wir an dieser Stelle nicht vertiefen wollen. Selbstverständlich lassen sich aber alle Kosten bezüglich eines Firmenwagens generell auch innerhalb der Firma absetzen, wenn man die nötigen Regelungen beachtet.
Telefon und Internet: Auch das teure Firmenhandy und die schnellste Internet-Leitung lassen sich selbstverständlich von der GmbH absetzen, wenn diese den Vertrag schließt und bezahlt. Gleiches gilt natürlich für sämtliche weitere Aufwendungen für die Einrichtung eines Büros und ähnliches.
Geldanlagen: Es ist unverständlich, warum sich viele Geschäftsführer ein hoch versteuertes Gehalt zahlen oder effektiv ähnlich versteuerte Gewinne ausschütten, um das Geld dann privat anzulegen und wiederum hoch versteuern zu lassen. Stattdessen kann natürlich auch die GmbH Geldanlagen tätigen – unter den bereits bekannten riesigen Steuerersparnissen während der Thesaurierung.
Abschreibungen: Auch Abschreibungen sind ein sehr kompliziertes Thema, das die wenigsten Laien in der Praxis verstehen. Abschreibungen bieten richtig genutzt aber ebenfalls die Möglichkeit die Steuerlast seiner GmbH zu senken. Eine Abschreibung ist dabei letztlich nichts anderes als die Abnutzung eines Wirtschaftsgutes, das im Laufe seiner Lebenszeit natürlich an Wert verliert. Bei einem Computer sind es laut Steuergesetz etwa 3 Jahre – er lässt sich jährlich zu 33,3% abschreiben.
Die genauen Nutzungsmöglichkeiten von Abschreibungen sollte jeder Unternehmer mit einem kompetenten Steuerberater besprechen.
Die beste Strategie ist es Investitionen zu finden, die dank Abschreibung ein steuerrechtliches Minus verursachen, für das Unternehmen jedoch einen positiven Cashflow verursachen.
Das liegt darin, dass die Vermögensbildung vom Finanzamt dank Abschreibung anders berechnet wird als von einem Unternehmer. So kann etwa eine Investition in eine Wohnung zur Vermietung nach Verwaltungskosten, Zinsen und Tilgung des Kredites immer noch einen positiven Cashflow erzeugen, während das Finanzamt durch die Absschreibung der Wohnung einen Verlust sieht, der vom positiven Cashflow abgezogen werden kann. Geldrechnung und steuerliche Rechnung sind also unterschiedlich und ermöglichen es die Steuern zu senken, obwohl man effektiv noch Gewinn erzielt.
Besonders effektiv ist dies, wenn denkmalgeschützte Häuser oder Wohnungen in Sanierugsgebieten erworben werden, da hier ein Abschreibungsbetrag von 9% in den ersten 8 Jahren und danach 7% statt der üblichen 2% gilt. Eine solche Immobilie lässt sich also bereits nach 12 Jahren vollständig abschreiben und mit der richtigen Kaufstrategie (als Privatperson in diesem Fall) steuerfrei verkaufen.
Versicherungen: Zu guter Letzt sollte man die Versicherungen nicht vergessen, die die GmbH den Gewinn drückend dazu nutzen kann ihren Geschäftsführer und Mitarbeiter abzusichern. Neben der privaten Krankenversicherung können das zum Beispiel eine internationale Haftpflichtversicherung, eine Berufsunfähigkeitsversicherung, eine Rechtsschutzversicherung und zahlreiche weitere sein, die dem eigenen Risikoprofil entsprechen.
Lehre 5: Das Gehalt: Unternehmer und Mini-Jobber
Ist das schon alles? Nein – natürlich gibt es noch weitere Möglichkeiten, wie der geschäftsführende Unternehmer den Gewinn seiner GmbH mindern kann. Dazu gehört vor allem sein eigenes Gehalt und das eventueller Mitarbeiter.
Auch hier gibt es spezifische Regeln, an die sich jeder Geschäftsführer halten sollte. Ist das Gehalt zu niedrig, reicht es schlicht nicht aus um die nötigen privaten Kosten zu decken. Ist es zu hoch, kann das Finanzamt eine verdeckte Gewinnausschüttung vermuten und einen Teil nicht steuerlich anerkennen.
Zwar weiß der Geschäftsführer in der Regel am besten, was das für die Größe, Umsatz und Erfolg der Firma entsprechende Gehalt ist, sollte dabei aber möglichst nicht von den üblichen Gehältern von Geschäftsführern in vergleichbarer Position abweichen. Im Endeffekt ist das Gehalt von der Gesellschafterversammlung festzulegen, wir gehen in diesem Beispiel aber von einer Ein-Mann-GmbH aus.
Wesentlich ist, dass im Arbeitsvertrag eine gewisse Flexibilität, etwa eine jährliche Anpassung des Geschäftsführergehaltes vorsieht. So ist der Geschäftsführer auch in der Lage schlechter wirtschaftlicher Zeiten sein Gehalt nach unten anzupassen oder es nach unten zu erhöhen.
Generell sollte das Geschäftsführergehalt nach Möglichkeit so angesetzt sein, dass es den Gewinn der Gesellschaft entsprechend mindert, gleichzeitig bei der Privatperson aber nicht allzu hoch besteuert wird. Optimalerweise liegt diese Grenze bei der Höhe der zu zahlenden Körperschafts- und Gewerbesteuer, also zwischen 22% und 30%.
Dies sollte je nach Situation und Anlageklasse individuell ausgerechnet werden. Übrigens: es besteht keinerlei Pflicht wie in anderen Ländern dem Geschäftsführer überhaupt ein Gehalt auszuzahlen. Dennoch sollte bei Fehlen anderen Einkommens das Gehalt zumindest so angesetzt sein, dass es die wesentlichen privaten Lebenshaltungskosten deckt. Wie wir bereits gesehen haben muss das aber gar nicht viel sein, weil bereits die GmbH einen großen Teil übernehmen kann.
Bestehen mehrere Firmen, ist man aber nicht Geschäftsführer bei allen Firmen, besteht zudem die Möglichkeit sich einfach als Minijobber bei der eigenen Firma anstellen zu lassen. Mini-Jobs sind irrelevant für die Einkommenssteuerberechnung und kosten der Firma vergleichsweise wenig, während man selbst so noch ein kleines Taschengeld steuerfrei herausbekommen kann.
Lehre 6: Familie in die Firma holen
Diesen nennt man auch 450€-Job, der der GmbH nur 15% Rentenversicherungsbeiträge der 450€ zusätzlich kostet. Die restlichen 3,7% Prozent werden vom Minijobber getragen und verringern diesen auf netto 433€. Minijobber bewegen sich jedoch außerhalb der Steuergesetze und können neben ihrer Steuerfreiheit auch zahlreiche Vergünstigungen nutzen. So haben sie etwa steuerfreie Sonntags-, Feiertags- und Nachtzuschläge, einen Freibetrag von 1080€ zusätzlich jährlich, Fahrtkostenzuschuss, Übernahme der Kinderbetreuungskosten und einen gewissen Freibetrag für betriebliche Altersvorsungen.
Gerade die Ehefrau/-mann kann so den Gewinn der GmbH mindern ohne selbst steuerpflichtig zu werden.
Natürlich lassen sich solche –Minijobs auch an die eigenen Kinder vergeben, etwa wenn ohnehin Unterhalt zur Finanzierung des Studiums gezahlt werden muss. So lassen sich unter Umständen gar die Wohnungen des Nachwuchs als Betriebsstätten und gemeinsame Essen als Bewirtungsbeleg verbuchen. Schließlich wird der Nachwuchs an die Übernahme der Firmen-Geschäftsführung herangeführt. Es sollte nur auch tatsächliche Tätigkeit für die Firma erfolgen – egal womit.
Lehre 7: Gewerbesteuer verringern
Langsam haben wir nur abgesetzt und den einstmals hohen Umsatz auf einen Minimalgewinn verkleinert. Selbst hier hört das Steuer sparen aber nicht auf. Wir müssen zwat diesen Restgewinn versteuern, können aber sehr wohl etwas an der Rate der Versteuerung ändern.
In Deutschland gilt normalerweise eine Körperschaftssteuer von 15%. Hinzu kommt eine Gewerbesteuer von etwa ähnlicher Höhe, die sich jedoch mit geschickter Standortwahl reduzieren lässt. Schließlich kann jede Gemeinde in Deutschland ihren eigenen Gewerbesteuerhebesatz festsetzen, sofern dieser mindestens 200% beträgt.
In der Praxis sollte man dies nicht unterschätzen. In manchen Gemeinden Deutschlands zahlt man tatsächlich nur weniger als die Hälfte der Gewerbesteuer als in Gemeinden, die ihre Bürger schröpfen wollen. Leider gibt es einen Mindesthebesatz von 200%, den alle Gemeinden einhalten müssen.
Dennoch kann es sinnvoll sein bei passender Geschäftstätigkeit oder räumlicher Nähe seinen Geschäftssitz in eine entsprechende Gemeinde zu verlagern. Schließlich kann man im Optimalfall bis zu 8% Gewerbesteuer sparen.
Aber auch hier gilt, dass das Geschäft von dieser Gemeinde auch tatsächlich ausgeübt werden sollte. Handelt es sich nur um einen Briefkasten, während das Büro in einer anderen Gemeinde sitzt, wird man hier sehr wahrscheinlich nicht mit durchkommen. Dennoch bieten sich gerade für international tätige Unternehmer und “Digitale Nomaden”, die ohnehin kaum in Deutschland sind, solche Nutzungsmöglichkeiten durchaus an. Selbst die Miete eines kleinen Büros kann da durchaus Sinn machen, sollte aber entsprechend durchgerechnet werden.
Die Gewerbesteuerhebesätze der Gemeinden lassen sich leicht im Internet recherchieren. Zu den Gemeinden mit den niedrigsten Sätzen in Deutschland gehören z.B. Monheim am Rhein, Frankfurt-Eschborn oder das für seinen Flughafen bekannte Berlin-Schönefeld. Generell ist alles unter 300 sehr gut. Größere Städte haben in der Regel höhere Sätze als das Umland. Die Gewerbesteuersätze sind ständigen Änderungen unterworfen, aber keinen extremen.
Berechnet wird der entsprechende Hebesatz (z.B 300) über den gewerbesteuerrelevanten Gewinn (z.B. 50.000€) multipliziert mit der sogenannten Steuermesszahl, die einheitliche 3.5% beträgt. In diesem Fall wären es 1750€ auf 50.000€ Gewinn. Diese 1750€ werden nun nochmals mit dem Hebesatz (z.B. 300%) multipliziert, was eine Gewerbesteuerlast von 5250€ ergibt, also knapp unter 10% des Gewinns.
Diesen recht hohen Betrag kann man aber auch als Inhaber einer Kapitalgesellschaft weiter drücken, und zwar über den Gewerbesteuerfreibetrag.
Lehre 8: Gewerbesteuerfreibetrag nutzen
Gewerbesteuerfreibetrag ist nur für Einzelunternehmer und Personengesellschaften mag man einwenden. In der Tat berufen diese sich oft darauf weniger Steuerlast zu haben, weil unter einem Freibetrag von 24.500€ keine Gewerbesteuer anfällt. Dennoch können auch Gmbhs in den Genuss des Gewerbesteuerfreibetrags kommen.
Das Ganze funktioniert über einen sogenannten “atypischen stillen Gesellschafter”, einer Privatperson, die sich mit ein wenig Geld an der Firma beteiligt und im Gegenzug eine Gewinnbeteiligung erhält. Diese kann auch minimale 1% betragen, bedeutet aber bereits die mögliche Ausnutzung des Gewerbesteuerfreibetrags von 24.500€, der vom Gewinn abgezogen wird.
Denn obwohl die GmbH weiter als Körperschaft zählt, ist sie gewerbesteuertechnisch durch den stillen Teilhaber eine Personengesellschaft. Dieser sollte keinerlei Bezug zur Firma haben, etwa die Eltern, Kinder oder gute Freunde. Ein Risiko besteht nicht, da auch er unter die Haftungsbeschränkung der GmbH fällt.. Er wird nicht direkt an den möglichen Verlusten beteiligt entsprechend seines Anteiles, sondern muss lediglich vor einer erneuten Auszahlung von Gewinnen seine Verluste begleichen.
Diese Möglichkeit besteht freilich nicht nur für eine GmbH, sondern lässt sich für jede operative Kapitalgesellschaft unter einer Holding einzeln anwenden. Bei geschickter Aufteilung verschiedener Geschäftszweige auf verschiedene Kapitalgesellschaften lässt sich so nicht nur das unternehmerische Risiko minimieren, sondern auch ordentlich Gewerbesteuer sparen.
Lehre 9: Aufpassen bei Darlehen
Angenommen Du möchtest die bisher erläuterte Strategie umsetzen und Dein privates Vermögen auf die GmbH übertragen, so stellt sich die Herausforderung die Vermögenswerte tatsächlich in die Kapitalgesellschaft einzubringen. Der übliche Weg dazu ist ein Darlehen – auch Aktien-Depots und Co. lassen sich auf diesen Weg sehr einfach einbringen.
Ein Darlehen ist aus mehreren Blickwinkeln vorteilhaft. Es ist schnell und einfach – es genügt ein Darlehensvertrag mit anschließender Zahlung auf ein Geschäftskonto. Dazu ist noch nicht einmal ein Notar nötig. Es bringt dem Darlehensgeber Zinserträge, die als Teil der Einkommenssteuer in diesem Fall zu versteuern sind. Und – schließlich ist es ein Darlehen mit begrenzter Laufzeit – lässt es sich irgendwann wieder steuerfrei aus der Kapitalgesellschaft entnehmen.
Wesentlich ist es nur die richtige Zinshöhe zu kennen. Keine oder sehr geringe Zinsen werden vom Finanzamt oft als Schenkung mit entsprechender Schenkungssteuer gewertet, sehr hohe Zinsen wiederum als verdeckte Gewinnausschüttung. Generell empfiehlt es sich an den aktuellen marktüblichen Konditionen entsprechend der Laufzeit zu orientieren.
Dennoch bergen Darlehen eine gewisse Gefahr. Das liegt daran, dass ein Insolvenzverwalter die Rückzahlung eines Darlehens anfechten kann, wenn es weniger als ein Jahr zurückliegt – und auch wenn bereits ein Eigentümerwechsel stattgefunden hat.
Beispielsweise verkaufst Du die GmbH an einen Geschäftspartner, da dieser das Darlehen nicht benötigt tilgst Du es jedoch und zahlst dir die volle Summe aus. Wenn der neue Gesellschafter nun innerhalb eines Jahres insolvent gehen sollte, kann das aus dem Darlehen ausgezahlte Geld komplett zurückverlangt werden und ist quasi komplett weg.
Deshalb ist es hoch bedeutsam, bei eventuellen Verkaufsplänen das Darlehen rechtzeitig, am besten 1 Jahr vor dem geplanten Verkauf, zu tilgen und sich das Geld wieder privat auszuzahlen.
Lehre 10: Vorsicht Wegzugsbesteuerung
Die geschickte Darlehensvergabe und -tilgung kann auch eine Möglichkeit sein, die Wegzugsbesteuerung aus Deutschland erträglicher zu machen, mit der sich nicht wenige Unternehmer auf einmal konfrontiert sehen. So fies die Wegzugsbesteuerung auch klingen mag, so viele Strategien gibt es ihre Auswirkungen stark zu minimieren oder gar ganz zu vermeiden.
Die Wegzugssteuer ist letztlich nichts anderes als die übliche Steuer auf den Verkauf einer Firma zum aktuellen Wert bei Wegzug. Sie wurde eingeführt, damit der deutsche Staat potentiell an allen Wertzuwächsen von Firmen profitiert, die in Deutschland gegründet wurden. Genaue Hintergründe gibt es in diesem Artikel dazu.
Grob beschrieben wird bei der Wegzugssteuer von den zuständigen Finanzbehörden der aktuelle Firmenwert geschätzt und gegen den Wert zur Gründung/Kauf gegengerechnet. Auf die entsprechende Differenz fällt die übliche Steuer beim Verkauf von Kapitalgesellschaften an. Wird also eine GmbH vor Wegzug verkauft oder befindet sich bereits in der Liquidation, kann entsprechend auch keine Wegzugsbesteuerung mehr anfallen. Schließlich hat der Fiskus schon bekommen, was er möchte.
Die Wegzugsbesteuerung – das ist wichtig – lässt sich nicht nur auf deutsche Firmen anwenden, sondern gilt auch für ausländische Firmen. Genauso greift sie nicht ausschließlich auf Kapitalgesellschaften, sondern kann auch Kommanditgesellschaften und Einzelunternehmen treffen, sofern diese substantielle stille Reserven haben. In der Praxis ist dies aber eher selten. Dennoch fragen sich Besitzer von UGs und GmbHs oft stark, ob sich eine Auswanderung ob der Wegzugssteuer überhaupt lohnt.
Zum Glück gibt es zahlreiche Strategien die Auswirkungen der Wegzugssteuer abzumildern oder diese gar nicht erst greifen zu lassen. Hier nur ein kleiner, grober Überblick:
1. Bei Auswanderung innerhalb der Europäischen Union wird die Wegzugsbesteuerung zwar festgesetzt, aber zinslos gestundet, da sie gegen EU-Recht verstößt. Nach 10 Jahren Abwesenheit außerhalb Deutschlands erlöscht die Steuer völlig. Wer sich in einem gerade deshalb populären EU-Niedrigsteuerland wie Zypern aufhält und nach 9 Jahren nach Panama geht, muss sie jedoch trotzdem zahlen, sollte die GmbH noch im Privatbesitz existieren. Erst nach 10 Jahren kann gefahrlos außerhalb der EU ausgewandert werden.
2. Die Stundungsmöglichkeit besteht auch außerhalb der EU, wenn der Unternehmer nur temporär aus beruflichen oder privaten Gründen ins Ausland strebt. Dies gilt für 5 Jahre, bei guter Begründung für weitere 5 Jahre. Erfolgt danach aber kein Rückzug nach Deutschland, fällt die Wegzugsbesteuerung auf jeden Fall an.
3. Insbesondere bei digitalen Firmen gibt es gute Möglichkeiten über spezialisierte Gutachter den Firmenwert deutlich tiefer als den eigentlichen Wert zu drücken. Ein Viertel Besteuerung ist auf 100.000€ deutlich erträglicher als auf 10 Millionen.
4. Das geschäftliche “Runterfahren” mit anschließender Liquidation bedeutet, dass letztlich alle Gewinne ausgeschüttet und versteuert werden müssen, was aufgrund vorteilhafter Doppelbesteuerungsabkommen aber eine verringerte Steuerlast bedeuten kann (etwa 15% für Deutschland und Null in Zypern).
5. Es besteht die Möglichkeit einer komplett steuerneutralen Verlagerung der Anteile in eine andere Struktur, z.B. durch eine sogenannte EU-Fusion oder der Anteilstausch-Gesellschafterfremdfinanzierung. Hier werden hochspezialisierte, teure Fachanwälte gebraucht, die ab einen bestimmten Wert jedoch ihr Geld wert sind.
6. Optimalerweise hat der Unternehmer bereits von Anfang seinen Wegzug im Auge gehabt und hält die Gesellschaftsanteile gar nicht privat. Denn die Wegzugsbesteuerung greift nur auf Anteile im Privatbesitz. Liegen die Shares in einer Stiftung oder einem Verein, der sich selbst gehört, so kann auch keine Wegzugsbesteuerung greifen. Das eröffnet auch Möglichkeiten der Schätzung der Finanzbehörden zuvorzukommen und es zumindest versuchen seine Firmenanteile vor Wegzug unter Wert an eine entsprechende Stiftung oder Verein zu verscherbeln.
Das freut natürlich auch Anwender der bisher beschriebenen Strategie eines Holding-Modells. Während man annehmen könnte, dass 2 GmbHs für die Wegzugssteuer nachteiliger als eine sind, ist das in der Realität eigentlich nicht der Fall.
Denn die eigentlich werthaltigen operativen Firmen sind ja nicht im Privat-, sondern eben Firmenbesitz ihrer Muttergesellschaft. Und bei dieser wird der Verkauf nur mit max. 1,4% besteuert. Das eröffnet zahlreiche Möglichkeiten, bei denen wir im Folgenden auf ein typisches Beispiel zurückgreifen wollen.
Der Unternehmer entscheidet sich temporär nach Zypern zu ziehen, da er hier die Wegzugsbesteuerung erst einmal nicht zahlen muss. Er gründet eine Zypern-Limited als Holding für die Zukunft und erhält dadurch die Steuervorteile in Zypern, maßgeblich die Steuerfreiheit auf Dividenden und Verkaufserlöse. Seine operativen Tochter-GmbHs, die er wegen seiner Branche auch in Zukunft benötigt, verkauft er nun an die neue Holding in Zypern. Der komplette Verkaufsgewinn fließt in die verbleibende GmbH im Privatbesitz und wird dort sehr gering besteuert.
Unser Unternehmer hat zwar jetzt eine verbliebene GmbH mit hohen Gewinnen, kann diese aber auf verschiedene Arten herausholen. Dank DBA wird etwa die Abgeltungssteuer auf 15% in Deutschland verringert, während die Gewinne steuerfrei nach Zypern fließen. Anschließend kann die verbliebene GmbH liquidiert werden. Alternativ kann theoretisch sogar eine steuerneutrale Fusion mit der bestehenden Zypern-Holding erfolgen, wenn dies gut geplant wird. Oder er lässt die GmbH einfach bestehen und kauft sich mit dem Geld mehrere Wohnungen, weil er ohnehin erstmal in der EU bleiben möchte.
Sobald die deutsche Mutter-GmbH nicht mehr existiert, kann der Unternehmer bereits Zypern verlassen, weil keine Wegzugsbesteuerung mehr anfällt. Er geht zum Beispiel nach Panama und freut sich jetzt sehr, dass er seine operativen GmbHs in eine Zypern-Holding eingebracht hat. Denn Panama hat kein Doppelbesteuerungsabkommen mit Deutschland, d.h. Gewinnausschüttungen unterliegen der vollen Abgeltungssteuer in Deutschland. Die GmbHs gehören jedoch der Zypern-Holding – und innerhalb der EU greift die gleiche steuerbegünstigte Vereinnahmung von Gewinnen in verbundenen Firmen. Dies nennt man EU-Mutter-Tochter-Richtlinie und greift nach einer gewissen Haltedauer und Mindestbeteiligung.
In unserem Beispiel fließen die Gewinne der GmbH also wieder mit max. 1,4% Steuervorbehalt in die Zypern-Limited, wo sie steuerfrei sind. Eine Zypern-GmbH besitzt jetzt aber keine Quellensteuern, selbst wenn das Geld an Privatpersonen in Niedrigsteuerländern fließt.
Ob der Wohnsitz also Zypern (Dividenden steuerfrei) oder Panama (Auslandseinkommen generell steuerfrei) ist, sämtliche Gewinne der deutschen GmbHs fließen über Zypern also steuerbegünstigt ins neue Wohnsitzland.
Praktisch so, nur über sehr viel mehr Ebenen und Länder, gestalten auch internationale Konzerne ihre Steuerlast auf ein erträgliches Minimum. Grundsätzlich lässt sich solch eine Strategie auch in anderen EU-Niedrigsteuerländern anwenden, bietet in Zypern aber am meisten Vorteile.
Die Wegzugssteuer muss also nur der fürchten, der sie nicht kennt. Bereits eine Holding-Struktur kann langfristig sehr viel Schaden abwenden. Denn obwohl natürlich auch eine privat gehaltene GmbH an eine Zypern-Limited verkauft werden kann, bedeutet das, dass der Verkaufserlös voll in Deutschland zu versteuern ist – 25% höher als in einer Holding. Und wer auch das noch optimieren will, hat beste Möglichkeiten über Strukturen, die nicht nur der Steueroptimierung dienen.
Lehre 11: An Vermögensschutz denken
Wie bereits beschrieben dient eine Holding-Struktur nicht nur der Steueroptimierung, sondern auch der Risiko-Minimierung. Viel zu viele Unternehmer in meiner Beratungspraxis denken jedoch vom Erfolg geblendet kein bisschen an ihr eigenes Scheitern. Und das kann sehr viel schneller kommen als man denkt – ob über ein übellauniges Finanzamt oder einen betrügerischen Geschäftspartner.
Wer hier seine GmbHs privat hält kann ein blaues Wunder erleben – trotz Haftungsbeschränkung. Vielleicht trennt sich zu allem Überdruss dann auch noch der Ehepartner und möchte an das Restvermögen oder andere Widrigkeiten passieren.
Sorgenfrei schlafen kann jedoch der, dem seine Firma und sein Vermögen gar nicht mehr gehört. Es reicht schließlich aus diese zu kontrollieren, man muss sie nicht unbedingt besitzen. Stiftungen, Trusts und Vereine fallen da besonders ins Auge, haben aber einen extremen Komplexitätsgrad, den wir lieber in einen jeweils eigenen Artikel vertiefen wollen.
Auch hier ist der Schutz begrenzt – in Deutschland ist erst nach 10 Jahren in die Stiftung eingebrachtes Vermögen einen endgültigen Schutz unterworfen, vorher kann er angezweifelt werden. In flexibleren Staaten, etwa mit einer Panama-Stiftung, ist diese Frist bei nur 3 Jahren, nach der praktisch kein Gläubiger mehr Anspruch auf das Vermögen innerhalb einer Stiftung erheben kann.
Wie erwähnt haben solche Strukturen zahlreiche gesellschafts- und steuerrechtliche Fallstricke, die woanders vertieft werden sollen. Meinen Lesern bekannt ist aber vielleicht die Rechtsform der Stiftungs-Limited, zu der mich immer wieder Anfragen erreichen. Die Stiftungs-Limited ist eine Rechtsform aus dem englischen Rechtsraum und heißt dort Limited Company by guarantee. Neben England gibt es sie zum Beispiel auch im benachbarten Irland.
In Deutschland ist sie theoretisch besonders attraktiv, weil sämtliche EU-Rechtsformen voll rechtsfähig in den deutschen Handelsregister eingetragen werden können. Bei einer in Deutschland an sich unbekannten Rechtsform könnte sich das besonders lohnen, da eine richtig genutzte Stiftungs-Limited zahlreiche Vorteile eröffnet. Dazu gehört nicht nur die Umgehung der Scheinselbstständigkeit und ein hoher Pfändungsschutz, der auch Schuldnern den weiteren Betrieb einer Firma erlaubt.
Vor allem der Schutz vor Wegzugsbesteuerung – die Firma gehört sich ja selbst – macht sie langfristig vor allem als Holding-Firma interessant. Denn steuerrechtlich wird sie wie jede andere GmbH behandelt – nur strukturell hat sie gerade als Holding gewisse Vorteile. Zwar kann man sich keine Gewinne ausschütten – man hat schließlich keine Anteile – aber wie wir gesehen haben gibt es Möglichkeiten mittels Gehalt, Darlehen und Co.
Leider ist es mittlerweile gängige Praxis der Finanzbehörden der Nutzung von Stiftungs-Limiteds einen Riegel vorzuschieben, in dem der Notar vor Eintragung in den Handelsregister eine Unbedenklichkeitsbescheinigung vom Finanzamt fordert, die in den seltesten Fällen erteilt wird. Gerichtlich wird dann meist dagegen nicht vorgegangen, auch wenn die Erfolgsquote relativ hoch ist zu gewinnen. Richtig vorbereitet kann die Nutzung einer Stiftungs-Limited dennoch Sinn machen. Wenn nicht möglich, kann man in Deutschland mit einem Verein mit 100% Beteiligung an einer UG/GmbH aber ein praktisch ähnliches Modell aufsetzen.
Was diese Strategie nicht ist
Bei Anwendung aller hier genannten Lehren hast Du Deine Steuern so gut wie möglich innerhalb des Systems optimiert. Statt der Hälfte Deines Einkommens gibst Du vielleicht nur noch ein Viertel jährlich ab und baust Dein Vermögen ebenfalls sehr viel schneller auf. Bedenke aber, dass auch das seinen Preis hat.
Fähige Steuerberater statt -verwalter sind selten und verursachen entsprechende Kosten. Selbst mit fachkundiger Begleitung sind Buchhaltung, Bilanzierung und damit verbunden die Absetzbarkeit von Firmenkosten ein großer Aufwand, den viele scheuen. Zudem ist der Großteil des verdienten Einkommens in der Holding “gefangen”, d.h. Unter begünstigter Steuerlast nur für weitere Investitionen, nicht oder kaum für den privaten Konsum nutzbar.
Hinzu kommen noch Gefahren durch die Wegzugsbesteuerung und ein ständiger K(r)ampf mit den Finanzbehörden, die es Dir als Unternehmer so schwierig wie möglich machen, wirtschaftlich erfolgreich zu sein.
Vielleicht willst Du dich deshalb schon allein aus mentalen Gründen lieber auf ein Modell konzentrieren, was Dir Steuerfreiheit bei vollem privaten Konsum, keinerlei Buchhaltungs-Vorschriften, größere Anonymität und geringere Kosten liefert. Das ist ohne Weiteres möglich – aber erfordert eben Deinen Wegzug. Als Besitzer von Kapitalgesellschaften sorgfältig geplant, als Einzelunternehmer oder Einsteiger sehr viel schneller durchführbar. Denn mal ehrlich: mehr als 6 Monate scheint in Deutschland auch nicht die Sonne!.
Ob Klima-, Mentalitäts-, Kultur-, Politiks- oder Flüchtlings-Flüchtling – neben der Steuer gibt es tausende weitere Gründe das Heimatland zu verlassen. Auf Steuern sollte man sich dabei nicht zu sehr versteifen.
Denn hier kann man sich bei gewisser Leidensfähigkeit noch ein funktionierendes Modell bauen und das bestehende System ausnutzen. Bei vielen anderen Experimenten der Politikingenieure kann man wesentlich schlechter Widerstand leisten.
Wesentlich ist aber, sich mit der hier aufgezeigten Thematik zu beschäftigen und sie eben nicht seinem Steuerverwalter zu überlassen. Denn man sollte mitreden können oder notfalls den Anbieter wechseln. Falls kompetente Steuerberater diesen Artikel lesen und für gut befinden, freue ich mich auf eine Kontaktaufnahme, da ich zahlreiche Anfragen nach kompetenten Steuerberatern bekomme, mir bisher aber kaum welche begegnet sind.
Staatenlos selbst macht keinerlei Steuerverwaltung. Von entsprechenden Anfragen bitte ich abzusehen. Selbstverständlich kann die richtige Strukturierung aber in einem Beratungsgespräch erläutert werden.
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