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Nachdem wir uns im letzten Artikel ausführlich mit den Grundlagen der Quellensteuer und Doppelbesteuerungsabkommen über Dividenden beschäftigt haben, wollen wir heute in den gleichen Komplex bezüglich Lizenzgebühren eintauchen. Die Lektüre des vorausgegangenen Artikels ist im jeden Fall für das Verständnis dieses Artikels zu empfehlen, da Grundlagen hier nicht wiederholt werden.

Lizenzgebühren sind neben Zinserträgen und Dividenden einer der 3 maßgeblichen Einkommenskategorien, die einer Besteuerung an der Quelle unterliegen können. Dabei lassen sich Lizenzgebühren in mehrere Unterkategorien aufteilen, die teilweise je nach Doppelbesteuerungsabkommen eine unterschiedliche quellensteuerliche Behandlung aufweisen. Während in vielen kleineren Staaten Lizenzgebühren generell zusammengefasst sind, unterscheiden Staaten wie die Vereinigten Staaten von Amerika zwischen mehreren Arten von Lizenzgebühren.

Die USA unterscheiden in ihren Doppelbesteuerungsabkommen bezüglich der Quellenbesteuerung von Lizenzgebühren zwischen:

  • Industrial Equipment (Industrielle Güter)
  • Know-How und andere industrielle Lizenzgebühren
  • Patente
  • Film & TV
  • Urheberrechte

 

Viele der Unterarten von Lizenzgebühren sind für den typischen Staatenlos-Leser kaum relevant. Gerade im Online-Business gibt es jedoch eine Art von Lizenzgebühr, die immer wieder relevant ist. Dabei geht es um Geistiges Eigentum, genauer gesagt Urheberrechte an E-Books und physischen Büchern, aber auch Video-Kursen und weitere kreative Schöpfungen.

 

Was gilt als für die Quellensteuer relevante Lizenzgebühr?

E-Books und Video-Kurse sind dabei nicht zwingend von einer Quellensteuer betroffen. Wesentlich ist die Art der Verkaufsabwicklung. Staatenlos.ch hält etwa von Verlagen wenig und verkauft seine Produkte lieber selbst über diverse Zahlungsanbieter. Es ist zwar etwa das Kundenlandprinzip bei der Umsatzsteuer auf automatisierte Digitale Produkte zu beachten, eine Quellenbesteuerung findet bei eigener Abwicklung der Verkäufe jedoch nicht statt.

Anders sieht es jedoch aus, wenn man die Rechte an seinem Werk einen Verlag überträgt. Der Verlag schüttet für die an ihn übertragenen Verwertungsrechte, schließlich kümmert er sich um die Vermarktung, eine vorher vereinbarte Lizenzgebühr aus. Je nachdem, wo der Verlag ansässig ist, kann sich daraus eine Quellensteuerbelastung ergeben. In Deutschland beträgt diese etwa 15%, wird vor allem bei anderen EU-Staaten durch das Doppelbesteuerungsabkommen aber auf 0% gesenkt. Die Einkommenssteuer in den entsprechenden Ländern fällt natürlich trotzdem an.

Auf die in Deutschland viel benutzten Marktplätze Digitaler Produkte wie Digistore24.com oder Elopage.com findet diese Quellenbesteuerung keine Anwendung. Sie sind Reseller – weder unterliegen sie den Lizenz-Anforderungen von Kreditkartenprozessoren noch der Quellensteuerpflicht von Verlagen. Sie haben keine Verwertungsrechte der bei ihnen verkaufenden Autoren bekommen, schütten also auch keine Lizenzgebühren aus. Hier handelt es sich eher um eine quellensteuerfreie Provision.

 

Quellensteuer bei Verlagen

Anders sieht es mit dem vom Verkauf von Büchern initial groß gewordenen Internet-Giganten Amazon aus. Auch wer über den Android oder Apple Store Applikationen verkauft, hat die gleichen Punkte zu beachten. Hier bleiben die Urheberrechte beim Entwickler, die Verwertungsrechte gehen aber auf den Marktplatz über. Dieser kümmert sich auch um die Umsatzsteuer und führt danach die vereinbarte Lizenzgebühr an den Entwickler ab.

Beim E-Book-Verkauf über Amazon Kindle Direct Publishing sind das normalerweise 70% bei Ebooks unter 9.99€ und 35% über diesen Preis. Darin ist die Umsatzsteuer bereits einberechnet muss man erwähnen.

 

Dennoch ist es eine gewaltige Gewinnabschöpfung in Amazons Taschen verglichen zu eigener Zahlungsabwicklung – wenn man eben die Vermarktung außen vor lässt. Schließlich ist Amazon längst eine eigene Suchmaschine – wahrscheinlich sogar die relevanteste für physische Güter und E-Books.

 

Auf diese Ausschüttung von Amazon fallen jedoch auch noch Quellensteuern an – obwohl Amazon KDP eigentlich im quellensteuerfreien Luxemburg sitzt. Dies war den Umstand geschuldet, das Amazon bis zur Einführung des Kundenlandprinzips 2016 die mit 17% niedrigste Umsatzsteuer auf EU-Ebene nutzen konnte bzw. nach Verhandlungen sogar reduzierte Sätze weit tiefer. Doch da Amazon letztlich ein US-Unternehmen ist, müssen alle Verkäufer  deshalb die notorischen W8BEN-Formulare ausfüllen, da diese bei jeden Verkauf über den US-Kindle-Shop ein Thema wäre.

Im Doppelbesteuerungsabkommen zwischen den USA und Deutschland ist allerdings eine Quellensteuerbefreiung von solchen Urheberrechten vereinbart. Die volle Lizenzgebühr kommt beim Verkäufer in Deutschland an, der es entsprechend seiner Firmenstruktur in Deutschland versteuert. Und, ausgelöst durch das gute DBA, auf einsetzende Quellenbesteuerung höchst überrascht reagiert, wenn er plötzlich ins für ihn steuerfreie Ausland gezogen ist.

 

Plötzlich sind es nicht mehr 30% und mehr in Deutschland, sondern 30% bleiben in den USA hängen. Zumindest vor der US-Steuerreform, deren potentielle Änderungen (Quellensteuer auf 21%) hier nicht berücksichtigt werden (da DBAs erst neu verhandelt werden müssen). Was kann man dagegen tun?

 

Besteuerung Geistigen Eigentums für Wohn- und Firmensitz

Natürlich ist Deutschland nicht das einzige Land, das ein vorteilhaftes Doppelbesteuerungsabkommen für Lizenzgebühren bzw. Speziell Urheberrechte mit den USA hat. Zu bedenken ist jedoch, dass eine niedrige Quellensteuer alleine nichts nützt solange die örtliche Einkommens- oder Körperschaftssteuer ebenfalls hoch ist. Es gilt also ein Land zu finden, das durch ein DBA die Quellensteuer für die USA möglichst senkt während die eigene Steuer auf Lizenzgebühren möglichst niedrig bleibt.

Zu beachten ist hier wieder die Unterscheidung in der Nutzung von Doppelbesteuerungsabkommen zwischen Wohn- und Firmensitz wie im vergangenen Artikel über Quellensteuer auf Dividenden erklärt. DBAs über den Wohnsitz zu nutzen erfordert ein Steuerzertifikat, das generell nur nach 183 Tagen Aufenthalt vergeben wird. Firmenmäßig reicht hingegen eine Kapitalgesellschaft mit Betriebsstätte aus, um ein Doppelbesteuerungsabkommen nutzen zu können. Lizenzgebühren über Firmen zu vereinnahmen macht also nicht nur flexibler, die Körperschaftssteuer ist zudem im Regelfall geringer als die Einkommenssteuer als natürliche Person.

Hier anzuführen ist jedoch, dass es auf Lizenzgebühren auf Geistiges Eigentum in vielen Ländern Sonderregelungen sowohl für natürliche Personen als auch Körperschaften gibt. Bei natürlichen Personen läuft dies über pauschale Deduktionen, in denen Einkünfte aus Geistigen Eigentum oft nur mit einem gewissen Prozentsatz erfasst werden. In Tschechien sind dies etwa 40% bis zu einer maximalen Summe von 800.000 CZK. Effektiv fallen also die ersten knapp 30.000€ Steuern stark begünstigt an. Bei einer Besteuerung von nur (0.6 x 0.15= 0,9) 9% sind dies immerhin Einkünfte bis zu 270.000€.

 

Die IP-Box-Besteuerung und ihre Abschaffung

Bei Körperschaften wiederum kamen in der Vergangenheit oft sogenannte Lizenzboxen zum Einsatz. Die IP-Box-Besteuerung wurde jedoch 2016 durch das europäische BEPS-Gesetz angegriffen, weil es Steuervermeidung begünstige. Aktuell laufen die IP-Boxen aus und dürfen bis 2021 nur noch von jenen Unternehmen genutzt werden, die sie bereits 2016 benutzt haben. Bei IP-Boxen kam es nämlich zu pauschalen Abschreibungen von meist 80%, also einer effektiven Steuer von nur 2,5%.

Während in manchen Ländern die IP-Box-Besteuerung von Beginn auf Patente und industrielles Know-How beschränkt war, definierte Zypern Geistiges Eigentum wesentlich weiter.

 

Auch jedes Buch und Video-Kurs fiel unter die Definition eines Geistigen Eigentums und konnte dank der IP-Box mit nur 2,5% besteuert werden. Hinzu kam, dass Zypern trotzdem ein Doppelbesteuerungsabkommen mit den USA hatte, die die Quellenbesteuerung von Lizenzgebühren auf 0 senkte.

 

Zypern ist trotz Abschaffung der IP-Box mit seinen 12,5% Körperschaftssteuern und etlichen Optimierungsmöglichkeiten damit weiterhin eine sehr gute Wahl für Amazon KDP. Die IP-Box wird jedoch nicht zurückkommen. Modifiziert auf Patente und andere eher für Großkonzerne relevante Sachverhalte lebt sie etwa in Holland in Gestalt einer “Innovation”-Box wieder auf, die zwar etwa Software-Entwicklung, aber keine Bücher oder Kurse mit einschließt. Zur Nutzung der 5%-Sonderbesteuerung gibt es aber zahlreiche Anforderungen.

 

Die besten Wohnsitze für Autoren und Entwickler

Welche Länder bleiben also sowohl auf Wohnsitz- als auch Firmenebene übrig, um die Quellensteuerbelastung von 30% auf amerikanische Lizenzgebühren zu senken?

Ein Wohnsitz in Tschechien ist wegen der Pauschalabschreibung von 40% auf Einkommen aus Geistiges Eigentum und einer 0%-Rate des DBA sicherlich ein guter Kandidat für den Wohnsitz. Zwar ist die Pauschalabschreibung auf die ersten 270.000€ Einkommen limitiert, 15% auf Einkommen oberhalb aber noch akzeptabel.

Andere Länder mit 0% Quellenbesteuerung sind viele westeuropäische Länder – aber ironischerweise auch die ehemaligen GUS-Staaten. So kann Georgien – ein Land mit Territorialbesteuerung – etwa von dem sehr guten Doppelbesteuerungsabkommen profitieren. Aber Georgien ist nicht das einzige Wohnsitzland mit potentieller Steuerfreiheit auf Lizenz-Gebühren.

In der EU qualifiziert sich vor allem Irland als erste Wahl für Schriftsteller. Dies liegt neben dem DBA nicht nur am Non-Dom-System, unter der Auslandseinkommen unter Umständen steuerfrei ist.

 

Irland hat eine gewisse Bekanntheit erlangt, weil Einkünfte aus Schriftstellerei im gesamten Land bis 50.000€ steuerfrei sind – nicht wie fälschlich oft wiedergegeben ohne Begrenzung. Dennoch kann durch Inanspruchnahme des Non-Dom-Status von Nicht-Iren eine effektive Steuerfreiheit erreicht werden. Besteuert wird nur das nach Irland eingeführte und verwertete Einkommen.

 

Wie beschrieben muss zur Nutzung des 0%-Doppelbesteuerungsabkommen mit den USA aber ein Steuerzertifikat bestehen. Das gibt es in Irland initial nach 183 Tagen Aufenthalt – in den Folgejahren aber einfacher. Bereits 280 Tage reichen für 3 Jahre aus – und wer 3 Jahre hintereinander steuerpflichtig in Irland war, bleibt es auch bei totaler Abwesenheit für weitere 3 Jahre.

Weitere steuerbegünstigte Länder neben Irland und Georgien sind etwa auch Großbritannien, die Schweiz, Slowakei und Ungarn, die jedoch mit ihren eigenen Einkommenssteuern meist über 15% rangieren. Interessant sind hier deswegen auch Länder wie Bulgarien und Thailand, die eine 5%-Quellensteuer in ihrem DBA mit den USA stehen haben. Wer 183 Tage in Thailand lebt, ist in Thailand auf Auslandseinkommen steuerfrei, zahlt aber nur 5% Quellensteuer auf US-Lizenzgebühren. Bei Wohnsitz in Bulgarien gibt es wieder eine 40% Pauschalabschreibung, ein Einzelunternehmer zahlt 10% (statt 15%) + 5% Quellensteuer.

 

Lizenzgebühren über Kapitalgesellschaften optimieren

Realistischer, aber nicht unbedingt profitabler, ist der Weg über flexibler nutzbare Kapitalgesellschaften. Hier kommt man selten auf Null Prozent Steuerlast, kann aber durch Absetzung von Geschäftsausgaben vieles optimieren. Ein bereits angesprochener Kandidat trotz Wegfall der IP-Box war Zypern mit 12,5%. Auch Irland mit der gleichen Rate qualifiziert sich.

Weitere interessante Kapitalgesellschaften sind etwa Bulgarien (10% + 5%), Rumänien (1-3% für Mikro-Unternehmen + 10%), Ungarn (9% + 0%) und die Schweiz (12,5% + 0%, weniger für Domizilgesellschaften). Hier sollten aber wiederum nicht die Quellensteuern der Kapitalgesellschaften dieser Länder vergessen werden, wie etwa die 35% der Schweiz oder die 15% Ungarns. Diese sind aber immerhin auf Null Prozent optimierbar.

Einen klaren Sieger kann man hier kaum ausmachen – eher kommt es auf den erwartenden Gewinn aus Lizenzgebühren und die persönliche Situation an, was am meisten Sinn macht. Kanada LPs (bevor die Frage kommt) sind als Personengesellschaft nicht in der Lage das 0%-Doppelbesteuerungsabkommen mit den USA zu nutzen.

Nicht verschweigen sollte man letztlich aber die USA selbst. Denn Quellensteuern fallen nur bei Zahlung ins Ausland an, nicht an US-Firmen. Nur hat man im Falle von Kapitalgesellschaften wieder die Quellensteuern auf Dividenden am Hals, während LLCs bei US-Lizenzgebühren einer hohen Einkommenssteuer unterliegen. Auch hier ist der Vorteil also eher klein.

Wer US-Quellenbesteuerung auf Lizenzgebühren komplett umgehen möchte, kommt um eine feste Auswanderung also nicht herum. Hier punkten vor allem Irland, Großbritannien und Thailand durch ihr Non-Dom-Regime und ein gutes US-DBA. Aber eben mit der Einschränkung, einen großen Teil des Jahres tatsächlich vor Ort sein zu müssen um das nötige Steuerzertifikat zu erhalten. Der Weg über Kapitalgesellschaften liegt deshalb nah, führt aber nie gegen Null.

 

Schriftsteller und andere Entwickler Geistigen Eigentums sollten deshalb gut entscheiden, ob sie die Verwertungsrechte ihrer Werke wirklich an US-Konzerne abgeben wollen, die ohnehin bereits einen großen Teil der Einnahmen für sich beanspruchen. Eigener Verkauf und Vermarktung kann da deutlich profitabler sein.

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