Mit dem Neuen Jahr beginnt auch ein neues Steuerjahr. Zumindest für diejenigen, die sich 2015 nicht noch aus Deutschland abgemeldet haben. Vielleicht gehörst Du zu Ihnen und sitzt gerade an Deiner Steuerklärung?
Oder liest Du Dir vielleicht gar die schon fast 100 Beiträge auf meinem Blog durch und schöpft Hoffnung, dass Du als Selbstständiger oder Unternehmer der deutschen Besteuerung entkommen kannst?
Heute muss ich diesen Traum leider zerstören. Zumindest, wenn Du in Deutschland lebst. Aber auch für Schweiz und Österreich gelten ähnliche Regeln.
Doch wovon spreche ich?
Außensteuergesetz – CFC-Rules weltweit
Heute geht es um ein Gesetz, das in seiner ganzen Form eigentlich rechtswidrig ist. Rechtswidrig gegenüber – man kann es sich kaum vorstellen – EU-Recht. Die EU hat also hin und wieder ihre guten Seiten. Freilich stört es die Rechtsbrecher auf beiden Seiten wenig, dass Deutschland dieses Gesetz seit Jahren nicht reformiert hat. Nur minimal angepasst – aber dazu später.
Wie es der Fachkundige schon erahnen mag, geht es um das deutsche Außensteuergesetz. Im Außensteuergesetz ist quasi alles geregelt, was beim Wohnsitz Deutschland mit Auslandsunternehmen zu beachten ist. Und auch was Unternehmer beachten müssen, wenn sie genug haben und ins Ausland ziehen. Das ist aber gar nicht so einfach: erweitert beschränkte Steuerpflicht und Wegzugsbesteuerung sind tückisch und werden im nächsten Artikel behandelt.
Heute geht es um die Negativwirkung des Außensteuerrechtes für die Leitung von Auslandsunternehmen aus Deutschland. Und diese Implikationen sollte jeder bedenken, der noch mit einer Offshore-Gründung wohnsitzhaft in Deutschland liebäugelt. Sie sind nämlich alles andere als positiv.
Der deutschen Finanzverwaltung mag mal vieles vorwerfen, ihre „typisch deutsche“ Effizienz lässt sich aber nicht leugnen.
Wie kaum ein zweiter Staat auf der Welt haben sie fast alle Schlupflöcher dicht gemacht. Außer die – wir kommen noch darauf -, die das höher stehende Recht der Europäischen Union ermöglicht. Die teuflischste Erfindung der deutschen Finanzverwaltung ist dabei die Hinzurechnungsbesteuerung. Sie ist der Grund, warum sich Auslandsunternehmen außer unter bestimmten Umständen in der Regel nicht für in Deutschland wohnhafte Personen lohnen.
Doch der Reihe nach: Außensteuergesetze per se sind längst kein Unikum. Fast alle größeren Industrieländer haben sie, um die Steuerflucht ihrer Untertanen zu begrenzen. Dies betrifft insbesondere größere europäische Staaten wie Deutschland, Frankreich, Spanien, Italien, England, die skandinavischen Länder, das Baltikum und Länder wie Ungarn, Griechenland, Israel und abgeschwächt die Türkei.
Weltweit finden sich diese auch als CFC-Rules (Controlled Foreign Companies) bekannten Anti-Vermeidungs-Gesetze in den Vereinigten Staaten, Kanada, Mexiko, Brasilien, Argentinien, Peru, Südafrika, China, Japan, Korea, Australien, Indonesien und Neuseeland. Während diese CFC-Rules in den meisten Staaten natürliche Personen betreffen, sind sie in manchen Ländern auf Gesellschaften beschränkt, die Anteile an anderen Gesellschaften halten. Zu diesen Ländern zählen etwa Ägypten und Türkei.
Einige Länder haben zwar offiziell keine CFC-Rules, jedoch meist abgeschwächte Vorschriften, die in anderen lokalen Gesetzen verankert sind. Hierzu zählt auch Österreich und die Schweiz(genaueres später), Lettland, Malta, die Niederlande und Slowenien.
Nichtsdestotrotz bleibt der Großteil der Staaten der Welt ohne Außensteuergesetze. Keinerlei Beschränkungen finden sich so etwa auch in EU-Ländern wie Belgien, Bulgarien, Zypern, Kroatien, Tschechien, Irland, Luxemburg, Polen, Rumänien, Slowakei sowie außerhalb in der Ukraine, auf dem Balkan und natürlich auch der Schweiz. Auch interessante Auswanderungsländer weltweit wie Malaysia, Kolumbien, Chile, Mauritius, Philippinen, Singapur, Thailand und viele weitere (alle, sofern nicht unter CFC-Rules aufgelistet) kennen kein Außensteuerrecht in ihrer lokalen Gesetzgebung. Das heißt, in all diesen Ländern ohne CFC-Rules kann man bedenkenlos Auslandsfirmen führen. Konkret hieße das, wenn Du in einem dieser Länder wohnhaft bist, dass Du weder ein Offshore-Unternehmen den Behörden anzeigen müsstest noch irgendwelche Steuererklärungen abgeben oder Körperschaftssteuern abführen müsstest. Du kannst also lokale Unternehmensformen und die mit ihnen verbundene Besteuerung umgehen und auf steuerfreie Auslandsfirmen setzen.
Natürlich bleibst Du aber weiterhin einkommenssteuerpflichtig in genannten Ländern. Doch die steuerfrei vereinahmten Gewinne kannst Du entweder oft bevorzugt mit Kapitalertragssteuer niedriger besteuert ausschütten lassen oder einfach sammeln. Verlagerst Du den Zeitpunkt der Auschüttung in ein Nullsteuerland oder bist wohnsitzlos und nicht steuerpflichtig, so kannst Du den gesamten Gewinn Deiner Auslandsfirma steuerfrei vereinnahmen.
Wie Du jetzt also vielleicht schon gemerkt hast, ist Steuerfreiheit auf Auslandseinkommen längst nicht das einzige Merkmal, auf das Du als Online-Unternehmer bei einer Wohnsitzverlagerung achten solltest.
Zwar haben Staaten mit Steuerfreiheit auf Auslandseinkommen in der Regel auch keine CFC-Rules, doch gibt es auch viele reizvolle Staaten, in denen Du mit geringer Einkommenssteuerbelastung leben kannst ohne zusätzlich noch für Deine Auslandsunternehmen drauf zahlen zu müssen.
Was bedeutet ein Außensteuergesetz in der Praxis?
Im Umkehrschluss heißt das natürlich leider, dass Du in Ländern mit Außensteuergesetzen aufpassen musst. Die CFC-Rules in allen aufgezählten Ländern variieren dabei teils beträchtig. In der Regel werden sie durch einen oder kombiniert mehreren der folgenden Faktoren in Kraft gesetzt. Ein Auslandsunternehmen bzw. dessen Gesellschafter müssen dann im vollen Umfang Körperschaftssteuer im jeweiligen Land zahlen (auch auf nicht ausgezahlte Gewinne), wenn
- sich das Unternehmen in einem Niedrig- oder Nullsteuerland befindet. Niedrigsteuerland wird dabei meist relativ (20-50% weniger) als den eigenen Körperschaftssteuern definiert. Oft gibt es auch „Schwarze Listen“ von Steueroasen.
- das Unternehmen überwiegend passives Einkommen (meist über 30%) bezieht (Zinsen, Lizenzeinnahmen, …)
- ein Gesellschafter eine hinreichend hohe Beteiligung an der Unternehmung hält (je nach Land starke Unterschiede zwischen nur 1% bis 50%).
Dies variiert jedoch von Land zu Land und kann Sonderbedingungen beinhalten. Staatenlos verfügt das nötige Wissen über die Außensteuergesetze aller Länder und hilft Dir auf Anfrage gerne weiter. Für diesen Artikel wollen wir uns hingegen auf das deutsche Außensteuergesetz bzw. die österreichischen Regelungen beschränken.
Das deutsche Außensteuergesetz
Das deutsche Außensteuergesetz ist ein dicker Brocken, den wir in diesem Artikel nicht abschließend behandeln wollen. Heute geht es vor allem um den vierten Teil des Außensteuergesetzes: die Beteiligung an ausländischen Zwischengesellschaften. Dabei gilt alles als meldepflichtige Beteiligung, das 10% der Anteile oder einen Gewinnertrag von 80.000€ jährlich übersteigt. Würdest Du also 79.000€ mit einer 9% internationalen Beteiligung verdienen, wärst Du noch fein raus (§9).
§7 des Außensteuergesetzes regelt die Steuerpflicht inländischer Gesellschafter. Zusammmenfassend kann man sagen, dass bis auf erwähnte Ausnahme von §9 keine Ausweichmöglichkeit für in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtige Person besteht. Zumindest nicht für jene, die meinen Blog lesen.
Mit §8, der Einkünfte von Zwischengesellschaften regelt, müssen wir uns aber etwas stärker auseinandersetzen. Vor allem wird hier geregelt, welche Auslandsgesellschaften vom Außensteuergesetz erfasst werden. Dabei spielen 2 Aspekte eine Rolle: die Form der Auslandstätigkeit und der Steuersatz.
Deutschland bewertet als rechtswidrige Zwischengesellschaft sämtliche Auslandsunternehmen, deren Belastung durch Ertragssteuern unter 25% liegt. Diese Regelung stammt dabei noch aus Zeiten, in denen die deutsche Körperschaftssteuer 25% betrug und wurde nach der Senkung auf 15% nicht angepasst. Wichtig ist dabei, dass es um die tatsächliche Belastung geht, nicht die theoretische Steuerschuld. Dementsprechend fallen etliche Unternehmen in anderen EU-Ländern unter die deutschen CFC-Rules. Doppelbesteuerungsabkommen regeln hier das genaue Vorgehen, in der Regel entfällt die ausländische Steuerschuld und der Gewinn wird zu vollen deutschen Körperschafts- und Gewerbesteuersätzen vereinnahmt.
Nicht weniger unwichtig ist die Form der Auslandstätigkeit. Ausgenommen sind etwa nur Erträge aus Landwirtschaft, Forstwirtschaft, Energie-Erzeugung und dem Gewinn von Bodenschätzen sowie einige weitere Ausnahmen, die in Paragraph 8 nachzulesen sind.
Einkünfte aus Dienstleistungen, Handelstätigkeiten, Vermietungen und Co. können nur ausgenommen werden, wenn sich eine kaufmännisch eingerichtete Betriebsstätte im Zielland befindet UND der Gesellschafter in keiner Weise für Leitung und Betrieb dieses Unternehmens verantwortlich ist. Für aktive Geschäftsführer oder Unternehmer, die unbeschränkt steuerpflichtig sind, gibt es demnach also keine Ausweichmöglichkeiten.
Allerdings kommen wir nun auf EU-Recht zu sprechen. Denn wie man sich denken kann, verstoßen Regelungen wie diese innerhalb der EU gegen Niederlassungs- und Kapitalverkehrsfreiheit. Und da diese Säulen im EU-Recht sehr hoch bewertet werden, wurde Deutschland dazu gedrängt sein Außensteuergesetz anzupassen. Das ist bis heute nicht vollständig geschehen, sondern wurde für andere EU-Länder nur abgeschwächt.
Dadurch bieten sich für deutsche Unternehmer heute Möglichkeiten trotz Außensteuergesetz aktiv ein Geschäft aus dem Ausland zu führen. Diese Möglichkeiten sind jedoch nicht billig, da die Abschwächung immer noch Substanz, sprich eine kaufmännisch eingerichtete Betriebsstätte im Zielland erfordert. Das heißt, das betroffene Unternehmen sollte im mindesten ein eigenes Büro mit mindestens einer Teilzeitkraft unterhalten und wichtige Verträge im Zielland unterzeichnen. Generell sollte sich der Geschäftsführer dort zeitweise aufhalten und nachweisen können, dass er keinen beherrschenden Einfluss auf die Firmeninteressen hat (über 50% Anteile). Zudem sollte am Wirtschaftsleben des Ziellandes zumindest versucht werden teilzunehmen (was viele Offshore-Gesellschaften allerdings ihren Extempt-Status aberkennt) und wirtschaftliche Gründe für die Verwendung dieses Landes bestehen (etwa Expansion in englisch-sprachige Länder).
Steueroptimierung – man kann es sich denken – ist kein Grund für das Finanzamt.
Oft gewählte Zielländer in der EU sind dabei Malta, Zypern und Irland. Über Holding-Gesellschaften lassen sich weitere komplizierte Strukturen aufziehen. Auch Kombinationslösungen von ausländischen Kapital- mit inländischen Personengesellschaften können potentiell steuergünstig sein. Zu allen diesen Möglichkeiten kann Dich Staatenlos beraten und wird dazu gelegentlich auch mal auf diesem Blog schreiben.
Alle solchen Strukturen von in Deutschland unbeschränkt Steuerpflichtigen lohnen sich jedoch erst ab einem gewissen Gewinn, da die Gründungs- und jährliche Kosten oft mehrere Tausend Euro betragen. In der Regel lohnt sich diese Auslandsverlagerung innerhalb der EU daher erst ab einem Gewinn von etwa 150.000€. Während es darunter durchaus Sinn machen kann, kommt es immer auf den konkreten Einzelfall an. Viel einfacher ist es da fast, seinen Wohnsitz in ein Land ohne Außensteuerrecht zu verlegen.
Folgen des Außensteuergesetzes: Hinzurechnungsbesteuerung
Kurz erwähnt hatte ich bereits die Folgen des Außensteuergesetzes. So werden also sämtliche Auslandsunternehmen, die als rechtswidrige Zwischengesellschaft durch ihre Auslandstätigkeit und ihre Niedrigbesteuerung gewertet werden, von der Hinzurechnungsbesteuerung erfasst.
Das heißt, sie werden zu vollen Sätzen mit der deutschen Körperschafts- und Gewerbesteuer (nach Wohnsitz des Gesellschafters) erfasst.
Dies gilt explizit auch für Auslandsgesellschaften, in denen die Gewinne belassen werden.
Dies kann zwar weiterhin gemacht werden, um so die zusätzlichen Einkommenssteuer auf Gehalt oder Abgeltungssteuer auf Ausschüttungen auf einem späteren Zeitpunkt zu verschieben, doch wird der Gewinn im jeden Fall vom deutschen Staat körperschaftsbesteuert. Hinzurechnungsbesteuerung heißt jedoch nicht, dass Körperschaftssteuer separat berechnet wird. Sie wird auf den geltenden Einkommenssteuersatz „hinzugerechnet„, was in vielen Fällen deutliche Negativwirkungen hat. Schließlich wird oft nicht einmal der tatsächliche Gewinn berechnet, sondern das Finanzamt schätzt einen fiktiven Gewinn.
Zu dieser Frage sind leider viele Fehlinformationen im Internet unterwegs. Auch Staatenlos hat dies in den Anfangstagen falsch wiedergegeben. Ein steueroptimiertes Unternehmen ist also nur im Rahmen vom sogenannten „Substance Escape“, also Betriebsstätte in einem anderen EU-Land oder gewissen anderen Kombi-Lösungen möglich. Dabei kann die Steuerbelastung jedoch nur selten auf Null gedrückt werden, sondern auf Sätze wie 5% in Malta oder 2,5% auf Lizenzeinnahmen in Zypern. Die Einkommenssteuerpflicht in Deutschland bleibt davon unberührt.
Alles in allem ist es also unvorteilhaft für einen in Deutschland unbeschränkt Steuerpflichtigen ein Auslandsunternehmen zu führen. Denn neben Hinzurechnungsbesteuerungs und Kosten für das Auslandsunternehmen muss man zusätzlich noch einige Meldepflichten beachten.
Meldepflichten bei der Beteiligung an Auslandsgesellschaften
Generell muss jede Auslandsbeteiligung über 10% innerhalb eines Monats dem Finanzamt angezeigt werden.Ob dies direkt oder über Treuhänder geschieht spielt dabei keine Rolle. Ein Unterlassen wird jedoch lediglich als Ordnungswidrigkeit gewertet und kann nur eine Geldstrafe nach sich ziehen, auf die in der Praxis weitgehend verzichtet wird. Dies freilich nur für unterlassene Meldung, Steuervergehen sind weiterhin eine Straftat.
Man kann die Meldepflicht allerdings auch legal über eine Holding-Gesellschaft umgehen. Dazu gründet man diese Holding in einem Land, das Deutschland nicht als Niedrigsteuerland (etwa Malta, Irland, Zypern) definiert (in der EU kein Niedrigsteuerland ist etwa England). Diese Holding hält dann die Anteile an der eigentlichen Auslandsgesellschaft. Gemeldet wird nur die Holding im unproblematischen Land. Ausgeschüttet an die Holding werden nur minimale Gewinne, die entsprechend im Land der Holding versteuert werden.
Dies eignet sich jedoch nur zur Umgehung der Meldepflicht. Die Hinzurechnungsbesteuerung bleibt auch von Holdings unberührt, kann sich aber verlagern. Genaueres wird jedoch zu kompliziert an dieser Stelle und kann gerne nachgefragt werden. Holding-Modelle können durchaus Sinn machen zur Steueroptimierung.
Neben dem Finanzamt bestehen auch Pflichten zur Eintragung als Gewerbe und bei Niederlassung im Handelsregister sofern das Unternehmen aktiv aus Deutschland geführt wird. Dies kann bei manchen steuergünstigen Kombi-Lösungen von ausländischen Kapital- und inländischen Personengesellschaften durchaus Sinn machen.
Außensteuerrecht in Österreich und Schweiz
Obwohl Schweizer per se kein Gesetz gegenüber Briefkastenfirmen im Ausland haben, ist die Rechtsprechung der Finanzgerichte ähnlich wie in Österreich.
Dort sieht es etwas schlechter, aber immer noch besser als in Deutschland aus. Während Österreich keine eigentlichen CFC-Rules hat, enthalten die Klauseln 10 (4-6) des Körperschaftssteuergesetzes Anti-Vermeidungs-Regelungen, die jedoch längst nicht an die deutschen heranreichen.
Man spricht von der „Regel der effektiven Geschäftsführung“, das heißt eine Auslandsfirma wird wie eine inländische besteuert, wenn die effektive Kontrolle dort ausgeübt wird. Östereicher und Schweizer mit einer Briefkastenfirma müssen diese also generell wie eine inländische GmbH versteuern. Im Gegensatz zu Deutschland können sie aber an Investment-Gesellschaften in Niedrigsteuerländern rein beteiligt sein, ohne dass es negative Auswirkungen wie Hinzurechnungsbesteuerung gäbe.
Wer jedoch per Dropshipping den amerikanischen Markt bedient, der sollte einen guten Grund vorliegen haben. Für Restaurants und Handwerksbetriebe hingegen macht auch in Österreich eine glaubwürdige Auslandsverlagerung der Gesellschaft wenig Sinn.
Auch hier sind viele Fehlinformationen im Umlauf – so wird oft auf gleiche Gesetze in Deutschland und Österreich verwiesen. Das Außensteuergesetz jedoch ist eine speziell deutsche Erfindung, das zu den ersten Staaten weltweit mit einer entsprechenden Regelung gehörte.
Außensteuergesetz – was nun?
Die Chancen sind hoch, dass Du als mein Leser aus Deutschland bist. Im Gegensatz zu Österreich oder Schweiz stehen Deine Chancen mit Auslandsfirmen deutlich schlechter. Mit einer Wohnsitzverlagerung bzw. -aufgabe wirst Du auf alle Fälle besser da stehen. Nichtsdestotrotz gibt es auch mit deutschem Wohnsitz noch Möglichkeiten.
Wenn Du ein international ausgerichtetes Unternehmen führst und hohe Gewinne erwirtschaftest, könntest Du über eine Betriebsstätte in z.B. Malta oder Zypern nachdenken, um Deine Steuerbelastung zu senken.
Alternativ können sich Holding-Strukturen oder andere mehrstufige Strukturen anbieten, bei denen jedoch eine abgestimmte Beratung unerlässlich ist.
Bitte lass die Finger von klassischen Offshore-Unternehmen allein, wenn Du in Deutschland wohnhaft bist. Deine Gewinne fallen mit hoher Wahrscheinlichkeit der Hinzurechnungsbesteuerung zu, auch wenn Du sie in der Gesellschaft belässt. Versprochene Geheimhaltung oder nominierte Direktoren oder Gesellschafter in den meisten Offshore-Ländern halten genauso wie Treuhänder keiner genauen Überprüfung des Finanzamtes stand. Du würdest Dich damit der Steuerhinterziehung strafbar machen.
Das heißt nicht, dass klassische Offshore-Gesellschaften mit deutschem Wohnsitz völlig ausscheiden. Doch müssen die richtigen Holding-Strukturen dafür gewählt werden.
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