Auf Staatenlos haben wir in der Vergangenheit bereits die komplette Steuersituation von Krypto-Währungen beleuchtet, die aktuell großer Unklarheit ausgesetzt ist. Fallen Krypto-Währungen unter Umsatzsteuer oder nicht, fällt die Steuerfreiheit nach Haltefrist von einem Jahr und wie sieht die Besteuerung dann aus? Alle diese Fragen lassen sich nicht abschließend beantworten, aber man kann sich Ihnen annähern über die Besteuerung normaler Investments.
Sehr viel mehr als Krypto-Währungen bauen Selbstständige und Unternehmer seit jeher ihr Privatvermögen mit anderen Mitteln aus. Ob Anleihen oder Aktien, Index-Fonds oder Optionen, Forex oder Futures – auf den weltweiten Märkten gibt es zahlreiche Möglichkeiten Geld gewinnbringend zu vermehren – oder zu verlieren.
Heute wollen wir auf Staatenlos dabei die Steuersituation für alle diejenigen genau beleuchten, die aus diesen Themen einen Beruf gemacht haben: die professionellen Trader. Aber auch Privatanleger können von diesem Artikel profitieren, sich vor Augen haltend, dass ihre Situation meist deutlich besser ausschaut als die der professionellen Trader. Denn Vermögensaufbau im Privatvermögen ist in vielen Fällen nur dann steuerfrei, wenn das Trading nicht professionell und gewerblich erfolgt.
Der große Unterschied: privater VS gewerblicher Aktien-Handel
Auf dem Papier wirken viele Länder ideal für Day-Trader. Sie erheben wie die Non-Dom-Staaten Irland, England und Malta keine Steuer auf nicht eingeführtes Auslandseinkommen oder stellen Kursgewinne wie in der Schweiz, Luxemburg oder Belgien steuerfrei.
Doch der Eindruck täuscht: alle diese europäischen Länder sind für professionelle Trader wenig geeignet. Der Grund liegt darin, dass die Steuerfreiheit auf Kursgewinne nur für Privatpersonen gilt, die den Handel auf den weltweiten Märkten nicht hauptberuflich betreiben. Falls dies doch der Fall ist, fallen in all diesen Ländern nicht unerhebliche Einkommenssteuern oder gar Sozialversicherung an, meist zu mindern durch Gründung lokaler Kapitalgesellschaften.
Teilweise sorgen Haltefristen von 6-12 Monaten im Falle der Benelux-Länder bereits für eine erste Hürde für kurzfristigere Trader. Essentiell sind neben den teilweise bereits im Vorhinein klaren Haltefristen aber zahlreiche andere Faktoren, die entscheiden, ob der Handel an den weltweiten Märkten professionell gewerblich oder doch eben nur privat erfolgt. Dazu gehören vor allem:
- Anzahl der Trades pro Tag/Woche/Monat/Jahr
- Haltedauer der Finanzprodukte
- Komplexität der gehandelten Finanzprodukte
- Anzahl der benutzten Brokerage-Plattformen
- Relation von Eigenkapital zu Fremdkapital, Kreditfinanzierung
- Gewinnhöhe und Relation zu anderem Einkommen
- Relevante trading-nahe Zusatz-Tätigkeiten (etwa Beratung)
- Haupt-Tätigkeit des Traders
Nur weil eine der genannten Faktoren für gewerblichen Handel spricht, heißt dies nicht automatisch, dass man als solch einer gewertet wird. Entscheidend ist immer die Gesamtsituation des Einzelnen.
Mit riskanten Finanzprodukten lassen sich durchaus höhere Gewinne verbuchen als mit sämtlichen anderen Einkommen eines Investors. Benutzt er jedoch nur einen Broker und kauft sich nur mit Eigenkapital ein paar mal im Monat ein, während er hauptberuflich einer anderen nicht verwandten Tätigkeit nachgeht, ist sein Trading wohl kaum als professionell zu werten.
Anderenfalls können selbst einige wenige wohlkalkulierte Trades pro Jahr im Zweifel durchaus als gewerblich gewertet werden, wenn es die einzige Einnahmequelle ist oder etwa eine marktnahe Zusatztätigkeit wie Betreiben eines entsprechenden Finanzblogs oder Beratung weiteres Einkommen generiert.
Hier besteht oft erhebliche Rechtsunsicherheit, die man frühzeitig mit einem spezialisierten Steuerberater und seinem Finanzamt klären sollte. Der typische Day-Trader kann jedoch davon ausgehen, dass er als gewerblicher Händler eingestuft wird, was neben Steuern auch zahlreiche weitere Regularien bedeuten kann. In diesem Artikel wollen wir aber bei der Steuersituation bleiben.
Wohnsitz in den “falschen” Ländern: was tun als gewerblicher Trader?
“Falsche” Länder für gewerbliche Trader wollen wir an dieser Stelle als Länder definieren, die auf professionellen Handel mit Finanzprodukten Steuern erheben. Wenn eine Auswanderung keine Option ist, gibt es dennoch Möglichkeiten seine Steuern als professioneller Trader zu optimieren.
Etwa in der Schweiz, die trotz einer kleinen Vermögenssteuer den Vermögensaufbau an sich durch Steuerfreiheit auf Kursgewinne nicht bestraft. Es sei denn, man fällt unter den Status als gewerblicher Trader, was in der Schweiz relativ schnell passieren kann. Dann fällt nicht nur Einkommenssteuer im Bund, Kanton und Wohnsitz-Gemeinde an, sondern unüblich auf Kursgewinne sogar Schweizer Sozialversicherung.
Aus der Steueroase Schweiz kann so schnell ein Albtraum werden.
Zum Glück ist die Schweiz noch dezentral genug und ein Umzug in die nächste Gemeinde meist keine große Herausforderung. Insbesondere für Unternehmen, bei dem sich der Steuerwettbewerb innerhalb der Schweiz immer noch lohnt. Durch Gründung einer Kapitalgesellschaft in einer Nachbargemeinde kann die Besteuerung jedes Trades noch auf akzeptable 12-15% gesenkt werden und ein kleines Gehalt mit ähnlicher Besteuerung ausgezahlt werden.
Gleiche Strategie gilt auch für alle anderen potentiell attraktiven Länder für hauptberufliche Trader. Obwohl Maltas Non-Dom selbst die Einführung von ausländischen Kapitalerträgen steuerfrei stellt, greift auch hier die Einstufung als gewerblicher Trader. Argumentiert wird, dass die Tätigkeit aus dem Inland Maltas erfolgt und Kursgewinne daher inländisches Einkommen sind. Ähnlich sieht dies auch bei den anderen Non-Dom-Ländern Irland und England aus.
Wem Malta gefällt, der kann durch Einbringung des Handels über ein Malta-Holding-Modell seine effektive Steuer aber auf 5% auf jeden Trade senken. Gleiches gilt entsprechend für eine Limited in Irland oder England mit 12.5% respektive 18% Steuerlast. Auch hier lässt sich die Einkommenssteuer und Sozialversicherung wiederum durch ein kleines Gehalt gestalten, während der Trader im Endeffekt Dividenden bezieht.
Generell gilt dies in allen Ländern mit Besteuerung des Welteinkommens. Eine Einbringung des Handelskapitals in eine Kapitalgesellschaft kommt unterm Strich günstiger, weil die Körperschaftssteuer in der Regel niedriger als die Einkommenssteuer oder Kapitalertragssteuer ist und dies bei einer Vielzahl von Trades einen großen Unterschied machen kann.
Insbesondere in Ländern ohne angewandte Außensteuergesetze ist dies natürlich die beste Möglichkeit steuerfrei zu traden. Während Außensteuergesetze insbesondere auf passives Einkommen wie Trading-Gewinne abzielen, sollte man nicht vergessen, dass viele Länder ohne Außensteuergesetze dennoch Anti-Mißbrauchsregelungen wie etwa die Regel der effektive Geschäftsführung haben. So wird einem Trader in solchen Ländern wie Holland oder Schweiz dennoch eine inländische Betriebsstätte konstruiert, weil sie eben aus diesen Ländern örtlich traden.
In manchen Ländern mit Residenzbesteuerung gibt es jedoch kaum Regelungen diesbezüglich. Wer in osteuropäischen Ländern wie Bulgarien, Rumänien oder Kroatien operiert, der kann oft gefahrlos seine Gewinne über eine Auslandsfirma laufen lassen. Gleiches gilt für die meisten Entwickungsländer. Lediglich ein Gehalt oder eine Gewinnausschüttung sollte offiziell zu den geltenden Sätzen versteuert werden.
Sonderfall Zypern?
Die Mittelmeernation Zypern erfreut sich nicht nur wegen des Klimas zunehmender Beliebtheit bei Tradern. Insbesondere die Steuerfreiheit auf Kursgewinne lockt seit Jahren vermögende Privatiere und Investoren auf die Insel – lange bevor Zypern durch das Simply-Non-Dom-Programm erst richtig attraktiv wurde. Kursgewinne sind auf Zypern nämlich generell steuerfrei – auch für Inländer. Das Non-Dom-Programm für Einwanderer stellt nur zusätzlich Zins- und Dividenden-Einkünfte aus dem In- und Ausland steuerfrei.
Jedoch nicht zu früh gefreut. Obwohl Zypern generell auch professionellen Tradern keine gewerbliche Tätigkeit unterstellt, so sind nicht alle Kursgewinne automatisch steuerfrei. Die Steuerfreiheit auf Kursgewinne in Zypern bezieht sich nur auf alles, was im Einkommenssteuergesetz Artikel 8 (22) von 2008 als “Securities” definiert ist. Dazu zählen aktuell (Wiedergabe im englischen Original):
1. Ordinary shares (ordinary shares).
2. Founding Shares (founder’s shares).
3. Preference shares (preference shares).
4. Options in securities (options on titles).
5. Debt securities (debentures).
6. Bonds (bonds).
7. Uncovered positions in securities (short positions on titles).
8. Forward contracts in securities (futures / forwards on titles).
9. swaps securities (swaps on titles).
10. Evidence in securities depositary (depositary receipts on titles), such as ADRs and GDRs.
11. Rights of claim on bonds and debentures (rights of claim on bonds and debentures) which do not include the rights to interest on these products.
12. Interests in securities indices to cases representing securities (index participations only if they represent titles)
13. Repo securities (repurchase agreements or Repos on titles)
In einer Vielzahl der Fälle sollten die als “Securities” definierten Handelsoptionen ausreichen. Dennoch gibt es einige gewichtige Ausnahmen. Insbesondere der Forex-Handel und Binäre Optionen unterliegen der normalen Körperschaftsbesteuerung von 12,5%.
Krypto-Währungen sind noch nicht abschließend reguliert in Zypern. Es ist davon auszugehen, dass hier eine forex-ähnliche Besteuerung kommt. Dennoch ist und bleibt Zypern ein hervorragender Standort auch für Krypto-Trader, weil diese dank des Non-Dom-Regimes einfach über eine Auslandsfirma traden können. Gleiches gilt auch für Forex-Trader und alle, deren exotische Handelsoptionen nicht in die Steuerfreiheit auf Kursgewinne fallen.
Sie können eine steuerfreie Auslandsfirma führen und sich jederzeit (je nach Standort keine Buchhaltungspflichten) Gewinne steuerfrei als Dividende ausschütten. Dabei gibt es 2 verschiedene Varianten der Anspruchnahme.
Meist erfolgt die Gewährung der Steuerfreiheit auf Dividenden durch Registrierung eines Gewerbes, das die jährlichen Mindestsozialbeiträge abführt, sonst aber keinerlei Tätigkeit nachgehen muss. Wer sich die Sozialversicherung (16,8% auf den hochgerechneten Mindestlohn, ca. 8500€) sparen und sich völlig privat versichern möchte, der kann sich alternativ als High Net Worth Individual bewerben. Dafür müssen über einen Zeitraum von 3 Monaten jedoch ein monatliches Einkommen von 6000€ nachgewiesen werden. In jedem Fall benötigt man zudem einen jährlichen Mietvertrag und muss 2 Monate pro Jahr in Zypern anwesend sein.
Warum Länder mit Territorialbesteuerung?
Flexibler ist der Trader hingegen in Ländern mit Territorial- oder Null-Besteuerung, da oft keine physische Anwesenheit noch Vorhandensein einer Wohnung verlangt wird. In vielen Fällen ist auch die Einwanderung relativ einfach möglich. So kann man gute, aber teure Alternativen wie Monaco oder die Bahamas meiden.
Wichtig ist jedoch, dass die Länder mit Territorialbesteuerung diese möglichst flexibel auslegen. In Hong-Kong und Singapur etwa wird aus dem Inland heraus erwirtschaftetes Einkommen ähnlich wie in Malta besteuert. Die meisten Länder jedoch achten nur auf die Quelle des Einkommens. Alles was aus ausländischer Quelle kommt, ist generell steuerfrei. Der Trader muss also lediglich vermeiden, einen Broker im Land seines Wohnsitzes zu nutzen.
Zu den beliebtesten Ländern in der Staatenlos-Beratung zählen dabei Panama, Costa Rica, Paraguay, Georgien, Philippinnen, Malaysia und Thailand.
Eine interessante Alternative sind noch die Vereinigten Arabischen Emirate. Hier winkt ein Wohnsitzvisa für all jene, die eine Freihandelszonen-Gesellschaft gründen. Diese muss nicht aktiv genutzt werden, was es für manche Trader interessant macht, sie als Eintrittskarte zu nutzen, das Trading aber weiterhin privat zu betreiben. Kosten liegen dafür bei ca. 12.000€ im ersten und 7000€ ab dem zweiten Jahr. Die Anforderung der Einreise alle 183 Tage lässt sich beim Drehkreuz Dubai und Abu Dhabi meist sehr einfach erfüllen.
Auslandsfirma oder Stiftung?
Welches Land auch immer man für seinen privaten Wohnsitz wählt, eine zusätzliche Firma oder Stiftung kann immer Sinn ergeben. So verwaltet man sein Vermögen über eine juristisch separate Person, die oft für zusätzliche Anonymität und Vermögensschutz sorgt. Klassische Offshore-Firmen sind dabei sehr beliebt, da sie sich neben Steuerfreiheit auch durch weitgehende Bürokratie-Freiheit auszeichnen. Gerade bei vielen Trades kann eine Buchhaltung sehr nervig sein, weshalb solche Firmen ohne weiterhin sehr attraktiv sind.
Die meisten Offshore-Standorte unterscheiden sich nur minimal in der Gesetzgebung und den Kosten. Lediglich für Krypto-Trader lohnt sich der Gang in eine Jurisdiktion, wo Krypto bereits voll reguliert und damit legalisiert ist. Stressfrei geht dies am besten in Belize oder Gibraltar. Diese beiden Staaten eignen sich auch prima für sämtliche andere Handelsoptionen.
In Ausnahmefällen kann es jedoch Sinn machen, mit einem Unternehmen aus einem Land zu traden, das besteuert wird. Nur solche Unternehmen können nämlich Doppelbesteuerungsabkommen nutzen, die unter Umständen Quellensteuern auf etwa Dividenden senken können. Wer stark auf Dividenden-Aktien setzt, sollte dies sowohl bei seiner Wohnsitz- als auch Firmenwahl beachten (siehe unten).
Statt Firma kann es jedoch auch Sinn machen, sein Vermögen über eine Stiftung oder einen Trust zu verwalten. Stiftungen gehören sich selbst, was einen noch besseren Vermögensschutz im Vergleich zu Offshore-Firmen bedeutet. Sie dürfen nicht gewerblich aktiv sein, sehr wohl aber Vermögen verwalten. Das heißt konkret, dass generall alle Möglichkeiten in der Trading-Welt voll ausgeschöpft werden können.
Ähnlich wie eine Firma kann auch eine Stiftung Geschäftskonten bei Banken und Brokern eröffnen und bei der richtigen Standortwahl ähnlich flexibel wie eine Firma geführt werden. Insbesondere an günstigen Standorten wie Panama, Bahamas und Nevis ist auch die Flexibilität am höchsten. Stiftungsrat und -gründer sind rein formell und werden aus Anonymitätsgründen meist durch einen Treuhänder besetzt. Entscheidend sind nur Begünstigte und der “Protector” einer Stiftung, die ihre Angelegenheiten regelt. Dies ist generell jeweils die Person selbst, die die Stiftung in Auftrag gibt.
Solange eine Stiftung “offen” ist, kann sie jederzeit aufgelöst und die Satzung geändert werden. Dies ist der normale Modus operandi, der am meisten Flexibilität ermöglicht. In Hochsteuerländern wird das Vermögen einer offenen (transparenten) Stiftung jedoch den Begünstigten zugerechnet als ob sie es privat verwalten würden. Die Stiftung dient in solchem Fall nur dem Vermögensschutz legal genutzt, um Steuervorteile zu erlangen muss die Stiftung “geschlossen” werden. In diesem Fall muss eine ins kleinste Detail ausgearbeitete Stiftungs-Satzung erstellt werden, da sie fortan nicht mehr änderbar ist und für Generationen fortexistieren kann. Zu diesem Zweck – der Nachlassverwaltung reicher Erben – dienen Familienstiftungen auch hauptsächlich.
In anfangs genannten flexiblen Ländern ist in die Stiftung eingebrachtes Vermögen bereits 3 Jahre später vollumfänglich selbst bei Klagen geschützt. Diese Frist beträgt in vielen europäischen Ländern bis zu 10 Jahre. Da die Stiftung ohnehin sehr anonym ist, trägt natürlich zu einem viel eheren Schutz bei. Das Vermögen oder auch Einkommen aus der Vermögensverwaltung kann den Begünstigten nach den definierten Regeln der Stiftungssatzung ausgezahlt werden. Diese Einkünfte zählen als Einkommen, was im Zusammenspiel mit etwa einem Zypern-Wohnsitz beachtet werden sollte (nur Dividenden steuerfrei).
Alles in allem ist eine Familienstiftung empfehlenswert für jeden, der im Laufe seines Lebens mit über sechs-stelligen Vermögen hantiert. Man muss kein Millionär sein um eine Stiftung zu haben – ganz in Gegenteil reichen sehr gute Optionen wie eine Panama Private Interest Foundation mit Kosten von 2500€ im ersten und nur 600€ ab dem zweiten Jahr bereits völlig aus. Warum eine bürokratische Liechtensteiner Familienstiftung für 20.000€ im Jahr, wenn es auch sehr viel einfacher und günstiger geht?
Der richtige Broker-Standort
Wohnsitz- und Rechtsform geklärt kommt es auch immer noch auf die Wahl des richtigen Brokers an. Neben zahlreichen Erwägungen hinsichtlich Sicherheit des Geldes, Gebühren und Funktionsumfang ist auch die Standortwahl wichtig. In den meisten Fällen sitzen die Broker jedoch bereits automatisch in Steueroasen, in denen die Lizenzierung besonders attraktiv ist.
Wichtig ist, dass es am Standort des Brokers möglichst keine Quellensteuern gibt. Quellensteuern werden wie der Name sagt an der Quelle erhoben, das heißt bei Zutreffen vom Broker automatisch abgeführt. Wer mit deutschem Wohnsitz ein deutsches Aktien-Depot hält, der unterliegt der Abgeltungssteuer, die der Broker bereits an der Quelle abführt.
Nicht jedoch für Steuerausländer. Deutschland wie auch Österreich sind letztlich auch Steueroasen, die an ausländischen Geldern interessiert sind. Steuerausländer – auch Staatsbürger auf Antrag mit Wohnsitznachweis (Nichtveranlagungsbescheinigung) – können ein deutsches oder österreichisches Depot ohne direkte Besteuerung ihrer Kursgewinne nutzen. In beiden Ländern sind zudem auch Zins-Einkünfte von der Quellensteuer befreit.
Anders sieht dies bei Dividenden-Einkünften aus. Aktien-Dividenden unterliegen in manchen Fällen einer Dreifach-Besteuerung – im Land der Beteiligung, am Broker-Standort und im Wohnsitzland. Damit hier nicht dreifach Steuern gezahlt werden müssen gibt es Doppelbesteuerungsabkommen, die erstens die Besteuerungshoheit regeln und zweitens Quellensteuer reduzieren können. Für den klassischen Trader ist dies meist nachrangig, jedoch interessant, wenn Gelder aus Ländern mit hoher Quellensteuer wie Schweiz oder USA in Steueroasen abfließen soll.
Generell ist zumindest der Broker-Standort vernachlässigbar, da die meisten Broker Standorte in quellensteuerfreien Staaten unterhalten. In Europa sind dies vor allem England, Schweiz, Holland, Luxemburg und Zypern, in Asien Hong-Kong und Singapur, in Lateinamerika Bermuda, Bahamas und Panama.
An dieser Stelle soll kein detaillierter Vergleich verschiedener Broker erfolgen. Staatenlos nutzt für seine private Vermögensverwaltung selbst 3 verschiedene Broker. Ein sehr einsteigerfreundliches, günstiges Depot für den Aktienhandel und Index-Fonds ist DEGIRO aus Holland. Wer wirklich traden möchte, braucht aber professionellere Anbieter. Staatenlos nutzt dafür Swissquote in England (Forex) und Interactive Brokers in Hong-Kong. Interactive Brokers eröffnet Europäern standardgemäß ein Depot in England. Bei direkter Bewerbung über Hong-Kong steht dieser Standort aber allen mit nicht-asiatischen Wohnsitz offen.
Quellensteuer und Doppelbesteuerungsabkommen
Abschließend sei noch auf die Problematik der Quellenbesteuerung von Dividenden eingegangen. Diese Thematik ist sehr komplex und Hintergrund zahlreicher Steuervermeidungs-Strategien der Großkonzerne, kann in Einzelfällen jedoch auch für den Aktien-Investor relevant sein, der große Firmen-Beteiligungen in den “falschen” Ländern unterhält. Das war bisher vor allem die USA (Achtung neue Steuerreform) mit einer Quellensteuer von 30%.
Ab gewissen Summen kann es sich lohnen zu versuchen diese Quellensteuer zu optimieren. Im klassischen Fall eines Wohnsitzes in einem EU-Land wird die Quellensteuer durch das Doppelbesteuerungsabkommen auf 15% reduziert für die USA, durch die zusätzliche Besteuerung im Wohnsitzland ergibt sich jedoch kein Steuervorteil. Dies ist nur in wenigen Ausnahmen – etwa mit Wohnsitz im dividenden-steuerfreien Zypern – der Fall.
Hat der Trader seinen Wohnsitz in Steueroasen die per Definition deshalb keine Doppelbesteuerungsabkommen haben, so ist seine einzige Möglichkeit Gewinne steueroptimiert zu verschieben die Firmengründung. Für Beteiligungen im US-Markt gründet er also eine Corporation, in der er viele Kosten geltend machen kann und nach altem Recht nur 15% auf die ersten 50.000€ Gewinn Körperschaftssteuer zahlt. Danach ergibt sich das gleiche Problem der Quellenbesteuerung, das jedoch durch die vorher wohlüberlegte Einbringung in die richtige Holding-Gesellschaft umgangen werden kann.
Statt Kleinstbeteiligungen kann er hier mit 100% Beteiligungsquote Doppelbesteuerungsabkommen optimal ausnutzen. Ziel-Land für seine Holding ist ein Land ohne Quellensteuer, das die Quellensteuer der USA über ein Doppelbesteuerungsabkommen möglichst stark verringert. Bei einer regulären Zypern-Holding sinkt die Quellensteuer etwa auf 15%, in Ländern wie Bulgarien und Rumänien auf 10%. Da in diesen beiden Ländern jedoch wiederum 5% Quellensteuer greifen, entsteht dadurch kein Vorteil.
Generell lohnen sich solche Konstrukte erst ab Millionen-Summen, da die entstehenden Nebenkosten nicht vernachlässigt werden sollten und Einsparungen der Quellensteuer oft minmal sind. Dennoch lohnt es sich ein grundlegendes Verständnis für die Optimierung von Quellensteuern zu entwickeln, da sie für andere Einkommensarten wie Urheber-Rechte oder sonstige Lizenz-Einkünfte hoch relevant sein können. Dazu mehr in einem anderen Beitrag.
An dieser Stelle wollen mir dem Ratschlag für Trader schließen, sich ihr Set-Up gut zu überlegen. Während Länder wie Holland oder Schweiz für ein böses Erwachen sorgen können, gibt es dennoch über 50 Länder mit Territorial- oder Nullbesteuerung, die sich wunderbar zum professionellen Börsenhandel eignen. Flexibel wie man als Privatier ist, sollte einer Wohnsitznahme in den wenigsten Fällen etwas entgegenstehen. Unter Beachtung der Steuerpflicht in Drittländern kann man oft dennoch weiterhin ein halbes Jahr in seinen steuerlich oft unattraktiven Lieblingsländern leben.
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