Staatenlos beschäftigt sich mit einer Vielzahl von verschiedenen Themen, die dem Individuum beim Erlangen von mehr Freiheit helfen können. Oft kommt für viele Leute jedoch ein Leben als Perpetual Traveler oder ein Auswandern zumindest kurzfristig nicht infrage. Stattdessen möchten diese Menschen in ihren Heimatland verbleiben, suchen aber dennoch nach Möglichkeiten ihre Steuern zu optimieren. In diesem Beitrag möchte ich mich noch einmal auf die legalen Möglichkeiten fokussieren, mit denen dies möglich ist.
Bereits in vergangenen Beiträgen spielte das Außensteuergesetz in der Bewertung der Führung von Auslandsunternehmen aus Deutschland, Österreich und der Schweiz eine große Rolle. Eigentlich jedoch ist das Außensteuergesetz an sich irrelevant – die Schweiz besitzt etwa gar keins. Das Außensteuergesetz ist erst dann anzuwenden, wenn mehr als 50% aller Einnahmen passiver Natur sind. Es betrifft also allenfalls Trader und Investoren, die mit deutschem Wohnsitz die Abgeltungssteuer auf Kursgewinne und Dividenden vermeiden wollen.
Alle aktive Unternehmer, ob Freiberuflern, Dienstleistern, Online-Business oder im Dropshipping tätig, müssen in Deutschland, Österreich und der Schweiz eigentlich nur eine kleine, aber umso wichtigere Anti-Mißbrauchs-Regelung beachten: die Regelung der effektiven Geschäftsführung.
Die Finanzbehörden der deutsch-sprachigen Länder sind nicht dumm und wollen all zu einfache Steuerflucht vermeiden. Deshalb gibt es wie in fast allen Industrienationen eine Anti-Mißbrauchsregelung, die künstliche Gestaltungen, die rein einer Steuervermeidung dienen, verhindern sollen.
Grundsätzlich besagt eine solche Regelung, dass Auslandsfirmen erst dann im Inland anerkannt werden, wenn sie eine ordentliche Betriebsstätte am Firmensitz unterhalten. Neben einem Büro mit lokalem Telefon-Anschluss gehört dazu insbesondere auch, dass die Firma von diesem Standort aus offiziell gesteuert wird.
Ist dies nicht der Fall, wird der Staat unter dieser Regelung der effektiven Geschäftsführung die Gesellschaft wie eine inländische behandeln, da sie aus dem Inland “ferngesteuert wird”. Gründet ein Deutscher also einen reinen Briefkasten irgendwo im Ausland, so wird diese Gesellschaft immer wie eine deutsche GmbH besteuert – bis ausreichend Substanz am Firmensitz aufgebaut ist.
Es ist also nicht möglich, wie oft irrtümlich vermutet wird, Gewinne steuerfrei in der Firma belassen zu können, wenn man sich nichts auszahlt. Selbstverständlich sind bei deutschem Wohnsitz Gehälter immer der Einkommenssteuer und Sozialversicherung und Dividenden-Ausschüttungen der Abgeltungssteuer unterlegen. Daran führt auch kein Weg vorbei, solange man einen inländischen Hauptwohnsitz behält. Der Hebel besteht allenfalls auf Ebene der Körperschafts- und Gewerbesteuer und ist damit meist kleiner als die private Steuerlast.
Trotzdem kann es sich bereits unter sechs-stelligen Umsätzen durchaus lohnen, eine Auslandsfirma zu gründen. Der steuerliche Nutzen muss dazu jedoch im Verhältnis zu Kosten und Aufwand stehen. Auch in einer von einem erfahrenen Steuerberater gestalteten deutschen GmbH lässt sich die Unternehmensbesteuerung merklich senken, wenn alle Möglichkeiten ausgeschöpft werden.
Dennoch – gute Steuerberater sind rar und oft kostspielig. Und mit Standard-Steuerberatern ist die Steuerbelastung durch Körperschafts- und Gewerbesteuer eben schnell bei 30%.
Kein Wunder, dass daher immer mehr Unternehmer auf Auslandsfirmen schielen, die im EU-Kontext die Unternehmensbesteuerung auf zumindest 10% des Gewinnes realistisch absenken können. Oft geht es zudem gar nicht so sehr um die Steuerlast, sondern vielmehr unberechenbare Steuerprüfungen, hohe Nachzahlungen und ein hohes Regulierungsumfeld mit starker Abmahngefahr. All das lässt sich mit Auslands-Standorten leichter außer Kraft setzen, höhere Anonymität inkludiert. Dass dann letztlich GmbHs in vielen Ländern kein oder kaum eingezahltes Stammkapital bei der Gründung erfordern, ist noch ein netter Zusatzbonus.
Warum manchmal ein Briefkasten Sinn machen kann
Wir wiederholen: wenn Du mit deutschem, österreichischen oder Schweizer Wohnsitz eine Auslandsfirma legal führen möchtest, dann brauchst Du zumindest mehr als einen Briefkasten. Alles andere läuft auf Steuerhinterziehung hinaus.
Unter gewissen Umständen kann es sich lohnen eine Auslandsfirma auch als Briefkasten in Deutschland betreiben. Es ist zum Beispiel perfekt möglich auch eine Panama-Gesellschaft ganz bewusst mit deutschem Wohnsitz zu betreiben, weil sie strukturell gewisse Vorzüge bieten kann, etwa Inhaberaktien zur Verschleierung der Eigentümer. Dafür kann es legitime Gründe abseits von Steuerhinterziehung geben. Da Finanzbehörden diese aber schnell vermuten, sollte solch ein Konstrukt so transparent wie möglich kommuniziert und von einem erfahrenen Steuerberater betreut werden.
Obwohl in solchen Fällen einer reinen Briefkastenfirma das volle deutsche Steuerrecht gilt, sprich die Firma wie eine inländische Kapitalgesellschaft besteuert wird, bleiben Gesellschafts- und Insolvenzrecht generell das des Firmensitzes. So kann es in anderen Ländern möglicherweise einfacher sein Aktien auszugeben, es gibt eine bessere Haftungsbeschränkung, weniger Stammkapital oder ein einfacheres Liquidationsverfahren.
Zudem kann es sich in manchen Branchen lohnen als Briefkasten zu starten und erst einmal eine inländische Besteuerung zu dulden, bis der Umsatz stimmt um tatsächlich eine Betriebsstätte am Firmensitz aufzubauen. Eine gute Strategie kann das in Geschäftsfeldern wie Amazon FBA sein, wo eine Umschreibung eines laufenden Kontos auf eine neue Firma erfahrungsgemäß zur kompletten Konten-Sperrung führt. Gerade auch eine von Anfang an richtig aufgesetzte Holding-Struktur kann so erst einmal laufen um später einen komplizierten und oft steuerlich ungünstigen Verkauf zu vermeiden.
Die Regelung der effektiven Geschäftsführung Substanz – 3 Ebenen der Substanz
Um dann jedoch das Steuerrecht am Firmensitz irgendwann in Anspruch zu nehmen, muss eben für eine ordentliche Betriebsstätte gesorgt werden. Diese muss nicht von Tag 1 sauber aufgesetzt sein, sondern sollte sich im Laufe des Unternehmens entsprechend den Umsätzen anpassen. So hat man als Start-Up die ersten 6 bis 9 Monate oft noch eine gewisse Gnadenfrist eine ordentliche Betriebsstätte aufzubauen. Spätestens am Ende des Steuerjahres sollte diese aber erfolgt sein, sonst wird eine Anerkennung im Heimatland schwierig.
Eine ordentliche Betriebsstätte mit Substanz definiert sich durch
- Ein Büro: Es sollte ein eigens angemieteter, abschließbarer Raum sein, in dem ein Computer mit Internet-Anschluss, ein Aktenschrank und Tisch und Stuhl zu finden sind. Ein lokaler Telefonanschluss sollte ebenso gewährleistet sein. Wichtige Verträge und Akten sollten in diesem Büro aufbewahrt werden.
- Lokale Geschaftsführung: Am besten gibt es mehrere marktüblich bezahlte Angestellte, die auch tatsächliche Aufgaben für die Gesellschaft durchführen. Zumindest ein örtlicher Geschäftsführer mit ordentlichem sozialversicherungspflichtigen Gehalt und gewissen Machtbefugnissen ist zwingende Voraussetzung. Wie wir unten noch ausführlich besprechen, kann durch grenzüberschreitendes Pendeln die Geschäftsführerfunktion jedoch generell auch vom Gesellschafter übernommen werden. Wesentliche Verträge sollten am Firmensitz unterschrieben werden. Auch die jährliche Vorstandssitzung sollte hier stattfinden.
- Wirtschaftliche Interessen: Dient eine Auslandsfirma rein der Ausnutzung niedriger Steuern, so kann es mit der Anerkennung Schwierigkeiten geben. Jede Auslandsverlagerung sollte glaubwürdige Interessen bedienen. Sofern möglich sollte man etwa Dienstleistungen im Land des Firmensitzes anbieten oder Waren dorthin verkaufen. Genau ist die lokale Zusammenarbeit mit Dienstleistern, die Einschiffung oder Lagerung von Waren oder auch lokale Sprachkenntnisse für eine mögliche Marktexpansion ein plausibler Grund.
Inwieweit diese 3 Grundprinzipien der Substanz nun eine Rolle spielen, ist stark vom Wohnsitzland und Land des Firmensitzes abhängig. Je nach Kombination muss dann die Substanz vor Ort mehr oder weniger stark ausgeprägt sein.
All zu künstliche Gestaltungen sollten dennoch immer vermieden werden.
Es macht als IT-Berater keinen Sinn ein Büro in Holland zu installieren, wenn man trotzdem überwiegend im Büro beim deutschen Kunden sitzt. Hat man hingegen nicht nur deutsche, sondern auch holländische oder andere europäische Kunden wäre solch eine Standortverlagerung argumentierbar.
Wesentlich ist zuerst einmal die Unterscheidung zwischen Hoch- und Niedrigsteuerländern, da in letzteren offensichtlich höhere Bedingungen bestehen. In Hochsteuerländern reicht oft etwas mehr als ein Briefkasten, sprich ein kleines Büro mit gelegentlicher Anwesenheit eines Geschäftsführers aus. Ein Niedrigsteuerland ist für Deutschland als Land definiert, in dem der Körperschaftssteuersatz unter 20% liegt. Auch ein nachgelagertes System wie etwa in Estland gilt als Niedrigsteuer. Auch Malta mit seinen 35%-Steuererstattungs-System gilt selbstverständlich als Niedrigsteuerland.
Zweitens gilt es zu unterscheiden, ob eine Firma operativ oder nur als Holding tätig ist. Da Holdings nur eine verwaltende Aufgabe zukommt, ist es schlüssig in ihr weniger Mitarbeiter zu haben bzw. Selbst auch nur sporadisch anwesend zu sein. Eine operative Firma hingegen erfordert in der Regel mehr Substanz.
Drittens spielt es eine starke Rolle, in welcher Beziehung das Land des Firmensitzes abkommenstechnisch zum Heimatland steht. Die geringsten Bedingungen bestehen bei einem anderen EU-Land, die höchsten bei Ländern ohne Doppelbesteuerungsabkommen. Länder, die ein Doppelbesteuerungsabkommen vereinbart haben, erfordern generell mehr Substanz als EU-Länder, sind aber im Gegensatz zum Nicht-DBA-Kontext noch glaubwürdig zu argumentieren.
Kombiniert man diese 3 Stufen mit Hoch- und Niedrigsteuerland, ergibt sich folgende Reihenfolge der Schwierigkeit hier mit einigen Beispielen im Kontext Deutschland versehen.
Hochsteuerland, EU: Niederlande, Belgien, Spanien, …
Hochsteuerland DBA: Kanada, Australien, Chile, …
Niedrigsteuerland, EU: Ungarn, Malta, Zypern, Estland, …
Hochsteuerland Nicht-DBA: Nordkorea
Niedrigsteuerland DBA: Singapur, Mauritius, …
Niedrigsteuerland Nicht-DBA: Hong-Kong, Dubai, …
Für Österreich und die Schweiz mag die Liste anders aussehen. Schweiz hat etwa ein DBA mit den Emiraten, Österreich mit Hong-Kong. Wesentlich ist, dass ein umfassendes DBA besteht, nicht nur eins beschränkt auf Schiff- oder Luftfahrt.
Chancen im Heimatland mit grenzüberschreitenden Firmensitz
Nach dieser theoretischen Auseinandersetzung mit den beachtenwertesten Regelungen fragen sich viele Unternehmer sicherlich, wie sie die Theorie in die Praxis umsetzen können. Denn so leicht sich “Substanz schaffen” anhört, so teuer ist es in der Praxis. Einen Geschäftsführer zu finden, den man auch tatsächlich gewisse Befugnisse überlässt, ist nicht nur eine langwierige Angelegenheit, sondern auch schnell teuer. Eine marktübliche Bezahlung muss schließlich sichergestellt sein, sonst kann es Probleme geben.
Im Internet allseits angepriesene Treuhand-Direktoren halten keiner kritischen Überprüfung der Finanzbehörden mehr statt. Der Geschäftsführer muss deutlich mehr als ein paar Hundert im Monat verdienen, tatsächliche Befugnisse haben und sollte auch nicht in zwanzig anderen Firmen sitzen.
Am leichtesten können noch jene Unternehmer Substanz im Ausland schaffen, die in einer Partnerschaft mit anderen ein Unternehmen gründen wollen. Ringt sich nur einer der Partner dazu ab auszuwandern, kann das überproportionale Vorteile für die restlichen Gesellschafter haben. Vielleicht also ein Argument genau mit diesem “Move” eine höhere Beteiligung auszuhandeln. Mit der Wahl des richtigen neuen Wohnsitzlandes nämlich, das etwa ohne Regelung der effektiven Geschäftsführung auskommt, kann der Partner offiziell und gefahrenlos einziger Geschäftsführer werden. Die im Heimatland verbliebenen Gesellschafter können problemlos an aktiven Auslandsgesellschaften beteiligt sein und zumindest inoffiziell auch für sie tätig sein – offiziell werden die Geschäfte aber eben aus dem Ausland geführt. Somit kann die teils deutlich niedrigere Körperschaftsbesteuerung am Firmensitz in Anspruch genommen werden, was sich natürlich in einer höheren Gewinnausschüttung niederschlagen kann, die von den im Heimatland verbliebenen Gesellschaftern dann aber in voller Höhe zu abgeltungsversteuern ist.
Ist man alleine, muss man dennoch nicht verzagen. Statt auf hohe Umsätze zu warten, die die Installation eines richtigen Geschäftsführers möglich machen, kann man bereits bei recht geringen Umsätzen ausreichend Substanz schaffen, damit die Firma anerkannt wird. Möglich ist dies durch grenzüberschreitendes Pendeln.
Deutschland ist mit 9, Österreich mit 8 und die Schweiz mit 5 Nachbarländern gesegnet, die mit potentiell niedrigeren Steuern locken. Wer einigermaßen grenznah wohnt, kann nun die Substanz durch regelmäßige eigene Anwesenheit selbst schaffen.
Dazu wird kurz hinter der Grenze ein eigenes Büro angemietet, das dann in regelmäßigen Abständen – am besten mehrmals wöchentlich – aufgesucht wird. Optimalerweise findet gar die komplette Arbeit der Firma an diesem Standort statt. Lokale wirtschaftliche Interessen sind für mehr Glaubwürdigkeit zusätzlich zu empfehlen.
Natürlich bedingt solch ein Set-Up das grenznahe Wohnen zum richtigen Firmenland. Wer geografisch nah zum falschen Land oder auch einfach nur in der Mitte des Heimatlandes feststeckt und nicht umziehen will, für den bedeutet solch ein Konstrukt meist recht viel Stress. Ist nicht gerade ein Flughafen in nächster Nähe – dann ließe sich solch ein Konstrukt unter Umständen auch mit Steueroasen wie Malta und Zypern durchführen. In diesem Fall führt aber auch an einer mehrtägigen persönlichen Anwesenheit pro Woche wenig vorbei.
Dennoch gibt es einige, durchaus attraktive Regionen in Deutschland und Österreich, in denen grenzüberschreitendes Pendeln zum Firmensitz für hohe Steuereinsparungen sorgen kann. Der Großraum Wien kann in 45 Minuten im Steuerparadies Ungarn nur noch 9% Körperschaftssteuer zahlen, der Rhein-Ruhrgebiet-Raum in Holland deutlich besser unterwegs sein. Und die Baden-Würtemmberger durchaus regelmäßig in die Schweiz fahren. Fahr- und Aufenthaltskosten können dann selbstverständlich in den meisten Ländern auch abgesetzt werden.
Um Dir die Arbeit abzunehmen, stelle ich im Folgenden die Unternehmenssteuern in unseren Nachbarländern ganz knapp vor und was bei einer Gründung zu beachten ist. Deutschland und Österreich klammere ich dabei als “Nachbarland” aus, die Schweiz hingegen ist durchaus interessant. Wesentlich in der Betrachtung sind die Raten der Körperschaftssteuer, die Quellensteuer auf Dividenden hingegen ist relativ irrelevant, da DBA-technisch generell die Abgeltungssteuer im Wohnsitzland greifen wird. Auf sämtliche Detailfragen von Absetzbarkeiten und internen Steuergestaltungen sei an dieser Stelle nicht eingegangen.
Wesentlich ist, dass solch ein Modell nur mit Kapitalgesellschaften Sinn macht, deren Einkommen als juristische Person vom Gesellschafter abgeschirmt ist. Eine Personengesellschaft im Ausland macht generell keinen Sinn, solange eine hohe Einkommenssteuerbelastung besteht. Personengesellschaften können steuerlich sehr interessant sein, lohnen sich aber vor allem nur für Perpetual Traveler und Einwanderer in Nullsteuerländer.
Steuern sparen in den Nachbarländern
Wir fangen die Auflistung mit den Nachbarländern der deutsch-sprachigen Staaten an, die geografisch und steuerlich keine sonderlich guten Bedingungen, unter Umständen sogar noch schlechtere bieten.
Dänemark
Aufgrund fehlender Ballungsräume in dänischer Grenznähe ein wahrscheinlich eher seltener genutztes Konstrukt. Mit 22% ist die Körperschaftssteuer in Dänemark aber etwas niedriger als im deutschen Durchschnitt. Die Umsatzsteuer ist mit 25% recht hoch, spielt in den meisten Anwendungsfällen dank Reverse-Charge oder Lieferschwellen jedoch selten eine Rolle. Generell ist Dänemark, auch wegen den recht hohen lokalen Kosten, kaum eine denkbare Alternative zu einer deutschen Kapitalgesellschaft. Eine lokale GmbH heißt Aps (anpartsselskab) und benötigt zudem 50.000DK Stammkapital (ca. 6700€).
Frankreich
Die Grenze zu Frankreich ist wesentlich breiter und für viele durchaus interessant. Gerade Homeschooler zieht es in Scharen ins Elsaß um der deutschen Schulpflicht zu entgehen. Von Unternehmern kann man das aber kaum sagen. Die zahlen sich mit 33% Körperschaftsbesteuerung noch dümmer und dämlicher als in Deutschland, auch wenn die Steuer in den kommenden Jahren auf 28% senken soll. Es gibt jedoch eine interessante Ausnahme: bis zu einem Gewinn von 38.120€ ist bei kleinen Unternehmen die Steuer nur 15%. Da Frankreich dennoch als Hochsteuerland gilt, kann es sich für grenznah Wohnende unter Umständen durchaus lohnen, ihr kleineres Unternehmen nach Frankreich zu verlagern. Die Umsatzsteuer liegt bei 20%, die Stammkapitaleinlage für eine SARL nur bei mindestens 1€. Statt einer UG in Deutschland kann ein Sprung über die Grenze also durchaus Sinn machen.
Italien
Bella Italia ist steuerlich nicht ganz so schön. Immerhin 24% eines Unternehmensgewinnes fließen hier als Schutzgeld. Diverse Gemeindesteuern können hier noch zukommen. Die Umsatzsteuer beträgt 22%. Damit ist Italien weder für Schweizer noch für Österreicher ein sonderlich attraktiver Standort. Die Stammeinlage ist mit 10.000€ für eine SRL auch relativ hoch.
Slowenien
Slowenien taucht sehr selten auf, wenn es um das Thema Steuern geht. Das mag daran liegen, dass Slowenien den höchsten Spitzensteuersatz auf Einkommen in Europa erhebt. Unternehmenstechnisch sieht es mit 19% etwas besser aus, die Umsatzsteuer liegt bei 22%. Sozialabgaben betragen 17,10% für den Arbeitgeber und 22,1% für den Angestellten. Alles in allem ist das uninteressant. Es gibt aber auch hier eine Ausnahme: Investment-Fonds sind steuerfrei, wenn sie 90% ihrer jährlichen Profite ausschütten. Das einzuzahlende Stammkapital für eine d.o.o. (Družba z omejeno odgovornostjo) beträgt 7500€.
Belgien
Die gegenwärtige Besteuerung Belgiens ist mit 33% +3% Zusatzsteuer sehr hoch, soll bis 2019 aber auf nur 20% senken. Sobald dies geschehen ist, könnte es durchaus eine Alternative zum nördlichen Nachbarn Holland werden. Bis dahin ist es allenfalls wegen seiner zahlreichen Ausnahmen interessant – etwa 2,1% auf den Umsatz der Diamanten-Industrie und noch einige hier nicht erwähnenswerte Ausnahmen mehr. Die Umsatzsteuer liegt bei 21%. Die belgische Société Privée à Responsabilité Limitée (SPRL),
bzw. Besloten Vennootschap met Beperkte Aansprakelijkheid (BVBA) hat ein Stammkapital von 18.550€, von denen 6150€ eingezahlt werden müssen.
Polen
Polen kann für viele Ost-Deutsche eine interessante Alternative zur Unternehmensgründung sein, zählt für Deutschland aber als Niedrigsteuerland. Die Körperschaftssteuer beträgt 19%, wird aber unter einem Umsatz von umgerechnet 1,2 Millionen € auf 15% herabgesenkt. Gekoppelt mit den niedrigen Gründungs- und Verwaltungskosten ist es recht leicht genug Substanz für eine Anerkennung aufzubauen. Die Umsatzsteuer beträgt 23%. Eine polnische s.z.po.o (Spółka z ograniczoną odpowiedzialnością) hat ein Stammkapital von min. 5000 Zloty (ca. 1200€).
Tschechien
Tschechien ist vor allem wegen seiner Trade License interessant, die es Gewerbetreibenden ermöglicht nur 6% Steuern und 8% Sozialabgaben bis zu einem Umsatz von knapp 75.000€ zu zahlen. Dazu ist jedoch leider ein Hauptwohnsitz in Tschechien nötig, der sich gerade für Einsteiger somit aber lohnen könnte. Auf Ebene der Kapitalgesellschaft fallen immer noch recht stolze 19% an, die Umsatzbesteuerung liegt bei 21%. Immerhin beträgt das Stammkapital für eine s.r.o (Společnost s ručením omezeným), so die lokale Bezeichnung für eine GmbH, nur bei min. 1 Koruna.
Slowakei
Die Slowakei besitzt Körperschaftssteuern von 21% und ist wegen der Nähe zu Wien grundsätzlich sehr interessant. Für produzierendes Gewerbe ist die ersten 10 Jahre eine komplette Steuerbefreiung möglich. Die Umsatzsteuer beträgt 20%. Viele Einsparungen können die meisten Österreicher in der Slowakei aber nicht erwarten. Das benachbarte Ungarn ist hier wesentlich attraktiver. Es gibt jedoch ähnlich wie Zypern die Möglichkeit eines Organschaftsmodells in der Slowakei. Somit kann in der Slowakei generiertes Einkommen wegen des DBAs Österreich-Schweiz unter Progressionsvorbehalt steuerfrei nach Österreich fließen. Die 21% auf den Gewinn der slowakischen operativen Firma sollten dabei beachtet werden, zudem ist das Konstrukt sehr kompliziert aufzusetzen. Ein Stammkapital von 5000€ muss dabei eingezahlt werden für jede s.r.o
Luxemburg
Luxemburg gilt vielen als Steueroase, ist für Deutschland aber ein Hochsteuerland. Der normale Satz der Unternehmensbesteuerung rangiert zwar zwischen 15% (bis 25.000€) und 19%, doch Gemeindesteuern von durchschnittlich 7,5% sollten zusätzlich nicht vergessen werden. Die Steuerlast ist also eher 27%. Luxemburg besitzt dazu eine kompliziert zu berechnende Vermögenssteuer von 0.5% des Firmenwertes, die aber mit der Körperschaftssteuer verrechnet werden kann. Eher ist sie für die vielfältigen Ausnahmen gedacht, die Luxemburg Investoren bietet. Bei diesen Investment-Vehikeln sei jedoch erwähnt, dass Luxemburg als Niedrigsteuerland gilt und das volle Außensteuergesetz statt nur die Regelung effektiver Geschäftsführung greift.
Besonders interessant von den vielfältigen Vehikeln in Luxemburg ist der SIF – Specialized Investment Funds. Es handelt sich um einen sehr leicht regulierten Investmentfonds, der neben institutionellen generell auch Privatinvestoren ab einer Summe von 125.000€ oder Nachweis von Expertise durch eine Bank offen steht. SIFs einzige Steuer beträgt 0.01% des vierteljährlichen verwalteten Nettovermögens des Fonds. Auch private Vermögensverwaltungen kommen in Luxemburg in den Genuss großer Steuererleichterungen. Sie zahlen lediglich 0.25% des verwalteten Vermögens – maximal 125.000€. Auch diverse andere Sonder-Investment-Unternehmensformen lohnt es sich anzuschauen.
Luxemburg besitzt mit 17% die geringste allgemeine Umsatzsteuer in der EU, was nach Regelungen wie dem Kundenlandprinzip für Digitale Produkte (maßgeblich um Amazon an der Ausnutzung der Luxemburger Steuersätze zu hindern) jedoch kaum noch relevant ist. Für Großkonzerne bietet es sich aber weiterhin an individuell mit der Regierung eine Pauschalsteuer auszuhandeln. Für den typischen kleinen Unternehmer aber eher keine Option. Für eine normal besteuerte SARL (Société à responsabilité limitée) muss er 3900€ einzahlen.
Niederlande
Über Holland haben wir bereits als Holding-Standort ausführlich geschrieben. Generell kann es sich sehr lohnen bei Grenznähe immer eine Holding in Holland statt in Deutschland zu installieren. Dabei können die Niederlande auch als operatives Unternehmen durchaus nicht uninteressant sein. Von vielen deutschen Großstädten in Nordrhein-Westfalen ist es ein Katzensprung über die Grenze, wo nicht nur niedrigere Steuern locken. Holland bietet gerade in schwierigeren Branchen wie Nahrungsmittelergänzung und Erotik die beste Regulierung und eine darauf eingestellte Bankeninfrastruktur. Der Körperschaftssteuersatz beträgt 25%, aber es gibt Ausnahmen für kleinere Unternehmer. Bis zu einem Umsatz von 200.000€ fallen nur 20% Steuern an, dies soll die nächsten Jahre schrittweise bis 350.000€ Umsatz steigen.
Da Holland nicht als Niedrigsteuerland gilt, sind die Bedingungen für örtliche Substanz minimal. Gerade im ländlichen Raum hinter der Grenze kann man sich auch zu ordentlichen Preisen Büros anmieten und die Firma von oft deutsch-sprachigen Steuerberatern verwalten lassen. Holländische BVs (Besloten Venootschap) brauchen als Gesellschaft mit beschränkter Haftung gar kein einzuzahlendes Stammkapital, was sie deutlich leichter gründen lässt als eine deutsche GmbH. Auch die Verwaltung ist einfacher, ein verpflichtendes Audit ergibt sich erst ab einen Umsatz von 700.000€. Die Umsatzsteuer liegt bei 21%
Schweiz
Die Schweiz ist nicht mehr, was es einmal war. Sehr viele Beratungsanfragen aus der Schweit bestätigen mir das. Dennoch bieten sich in der Schweiz immer noch sehr viel bessere Möglichkeiten als in Deutschland und Österreich. Und für Baden-Würtemmberger, Bayern oder Vorarlberger liegt ein ständiges Pendeln in ein Schweizer Büro durchaus im Bereich des Möglichen. Zu beachten ist jedoch, dass es sich nicht um einen EU-Kontext handelt und die Schweiz als Niedrigsteuerland betrachtet wird. Die Anforderungen sind also generell höher als in anderen Nachbarländern.
Die Schweiz als kantonaler Verbund erhebt neben einer Bundessteuer auch kantonale und lokale Steuern auf Unternehmen. Bei 26 Kantonen wird das schnell unübersichtlich. Immerhin sind die niedrigsten Unternehmenssteuern generell in der deutsch-sprachigen Schweiz zu finden. Führend ist das Schweizer Ursprungsland der Zentralschweiz, aber auch grenznahere Kantone zu Deutschland wie Schaffhausen oder Thurgau und Appenzell Außerrhoden zu Österreich bieten vergleichsweise geringe Unternehmenssteuern. Im Folgenden seien die Spitzenreiter der Bundes- und Kantonalbesteuerung gelistet. 7,8% davon sind Bundessteuern.
- Nidwalden: 10,6%
- Luzern 10,6%
- Appenzell AR 10,8%
- Obwalden 11,1%
- Schwyz 11,8%
- Zug 12,8%
- Thurgau 13,8%.
- Schaffhausen 13,9%
Zu beachten ist die hohe Quellensteuer auf Dividenden von 35%, die wegen den DBAs mit Deutschland und Östereich und dortig hoher Abgeltungssteuer aber kaum Relevanz hat.
Für eine Schweizer GmbH können ferner gewisse Steuererleichterungen greifen. So gibt es die Möglichkeit von Domizilgesellschaften, die ausschließlich außerhalb der Schweiz Geschäfte machen. Für sie greift ein stark reduzierter Steuersatz auf kantonaler Ebene. Je nach Verwaltungsaktivität vor Ort in der Schweiz greifen nur 10% bis 30% der kantonalen Besteuerung. Effektiv lässt sich mit einer solchen Domizilgesellschaft also eine Steuerlast unter 9% erreichen. Auch “Mischfirmen”, die teilweise in der Schweiz Geschäfte machen, können eine solche Regelung in Anspruch nehmen.
Das weit verzweigte Schweizer Steuerrecht sieht auch noch weitere Ausnahmen vor. Interessant kann die Schweiz z.B. noch als steuerfreier Holding-Standort sein. Die Holding darf allerdings in diesem Fall nicht in der Schweiz operativ tätig sein. Eine Schweizer GmbH erfordert ein Stammkapital von 20.000 CHF. Die Umsatzsteuer beträgt lediglich 8%. Wegen der hohen Gründungs- und Verwaltungskosten, insbesondere auch für Substanz an den populären niedrig-besteuerten Standorten, sollte man es sich aber zweimal überlegen, ob die Steuervorteile nicht durch die Kosten aufgefressen werden. Positiv ist jedoch gerade bei größeren Firmen die vergleichsweise geringen Lohnnebenkosten für Mitarbeiter zu sehen.
Liechtenstein
Ähnlich wie die Schweiz kann auch Liechtenstein gerade für Österreicher, Schweizer selber und auch den ein oder anderen Bayer interessant sein. Liechtenstein ist als Nicht-EU-DBA-Niedrigsteuerland ein Nachbarland, in der ähnliche Anforderungen an eine ordentliche Betriebsstätte gelegt werden wie in der Schweiz.
Die Körperschaftsbesteuerung in Liechtenstein beträgt 12,5% mit einem Minimum von 1800 CHF. Die bisher geltende IP-Box mit einem effektiven Steuersatz von 2,5% auf Geistiges Eigentum wurde wie in allen anderen europäischen Ländern auch durch das BEPS-Gesetz ausgehebelt und ist nur noch bis Ende 2020 anwendbar. Die Mehrwertsteuer beträgt 8%.
Wie in der Schweiz sind die Standortkosten enorm, Lohnnebenkosten aber niedrig. Wer gründen möchte muss für eine GmbH auch gleich 30.000 Schweizer Franken als Stammkapital einzahlen.
Ungarn
Den Spitzenplatz unserer Auflistung belegt Ungarn. Mit nur 45 Autominuten aus Wien ist es auch ein Standort, der potentiell sehr vielen Unternehmern etwas bringen kann. Ungarn war nicht immer eine Steueroase, ist es aber spätestens seit der Entscheidung Orbans zu Beginn dieses Jahres 2017 die Körperschaftssteuer komplett auf 9% abzusenken. Damit ist die effektive Steuer in der EU nur in Malta und in den Sonderzonen der Kanaren und Madeiras niedriger.
9% Gewinnsteuer machen Ungarn im Vergleich zu den fast 30% Österreichs durchaus nicht unattraktiv. Alternativ kann die sogenannte AMT (Alternative Minimum Tax) in Anspruch genommen werden. Dafür werden 2% des Gesamtumsatzes mit 9% besteuert. Dies kann in vielen Fällen noch größere Steuereinsparungen als die Gewinnsteuer mit sich bringen. Sollte die AMT höher als die Körperschaftssteuer sein, so kann das Unternehmen sich trotzdem zur normalen Steuer mit voller Absetzbarkeit entschließen, läuft dann aber höhere Gefahr einer Steuerprüfung.
Weiterhin gibt es eine Vielzahl von Steueranreizen bei Investments in gewissen Branchen. In strukturschwachen ungarischen Regionen mag dies selbst für kleinere Firmen eine Möglichkeit sein in den Genuss noch größerer Steuererleichterungen zu kommen. Grundsätzlich sollte man mit seinen 9% oder der AMT jedoch zufrieden sein. Die Mehrwertsteuer ist mit 27% zwar europäisches Spitzenmaß, hat bis auf Verkäufe an ungarische Endverbraucher jedoch kaum wirkliche Relevanz. Das Stammkapital beträgt zwar 3.000.000 Forint (ca. 10.000€), muss jedoch praktisch nicht eingezahlt werden.
Weiterführende Erwägungen zur Steuervermeidung
Wie wir der Liste entnehmen können gibt es in fast allen Nachbarländern zumindest leicht bessere Konditionen. Für viele Unternehmer kann es deshalb Sinn machen, sich über eine Firmengründung im nahen Ausland zu informieren oder gegebenfalls gar ihren Wohnsitz innerhalb des Landes in Grenznähe eines für sie attraktiven Landes zu verlegen.
Mit der Firmengründung im Ausland und Substanz allein ist es aber freilich nicht getan. Langfristig sollte man sich auch weitere Gedanken machen, was solch ein Firmenkonstrukt bedeuten kann. So ist es ein Fehlglaube, dass eine Auslandsfirma etwa die deutsche und österreichische Wegzugsbesteuerung vereiteln kann. Die Wegzugssteuer greift auch auf ausländische Kapitalgesellschaften, die mit inländischen Wohnsitz geführt werden.
Wer langfristig also eine Wohnsitzverlagerung außerhalb der EU anstrebt (innerhalb wird sie gestundet), der sollte auch seine Auslandsfirmen von Anfang an richtig aufsetzen. Diese Thematik führt in diesem Beitrag zu weit, soll aber kurz angerissen werden. Der beste Schutz nicht nur vor Wegzugsbesteuerung, sondern auch generell Klagen, Gläubigern und eigenen Versagen ist das Überführen der Firmenanteile in eine Struktur, die sich selbst gehört.
Wir reden also von Stiftungen oder im deutsch-sprachigen Raum auch Vereinen, die Auslandsfirmen voll besitzen dürfen. Vereine und Stiftungen haben jedoch selbst keinen Besitzer, sie werden jedoch bei richtiger Gestaltung voll durch ihre Gründer kontrolliert. Da die Firmenanteile nicht mehr in Privatbesitz sind, sondern sie nur kontrolliert werden, hat die an die Privatanteile anknüpfende Wegzugsbesteuerung verloren.
Dies ist nur einer der vielen Aspekte, die man sich vor dem Schritt einer Auslandsgründung gründlich durch den Kopf gehen lassen sollte. Zu entscheiden ist, ob man bei grenzüberschreitenden Unternehmen auch wirklich regelmäßig pendeln will und kann. Andererseits könnte eine Anerkennung gefährdet und die Gesellschaft trotzdem wie eine inländische besteuert werden. Den Zusatzaufwand an Büro und Co. ist dies meist nicht wert.
Dennoch kann in manchen Ländern solch eine Lösung schon ab geringen Gewinnen Sinn machen. Das Beispiel Frankreich etwa, wo bis zu einem Gewinn von 38.000€ nur 15% abzuführen sind. Hier für genug Substanz zu sorgen ist ein Kinderspiel für grenznah Wohnende. Da es hier um Gewinn und nicht Umsatz geht, können sämtliche Kosten für die lokale Betriebsstätte generell abgesetzt werden, sprich sie senken den Gewinn. Daher können sie sich durchaus für die lohnen, die nicht damit rechnen.
Letztlich muss einfach alles durchkalkuliert werden. Chancen bestehen viele, sie müssen nur genutzt werden. Und wenn einmal der Umsatz stimmt, kann man vom Nachbarland dann vielleicht immer noch in noch bessere Steueroasen wie Malta umziehen, weil man sich plötzlich einen lokalen Geschäftsführer leisten kann.
Wichtig ist noch, dass solch eine grenzüberschreitende Auslandsgründung möglichst transparent kommuniziert werden sollte. Die Finanzämter belohnen es erfahrungsgemäß, wenn man ihnen durch einen schönen Ordner mit Fotos, Rechnungen und Akten zeigt, dass man eine ordnungsgemäße Betriebsstätte im Ausland installiert hat. Sie sind es schließlich auch irgendwann leid irgendwelchen anonymen Steuerhinterziehern hinterherzulaufen. Letztlich bedeutet mehr Gewinn im Ausland dann ja auch meist eine höhere Einkommenssteuer im Inland.
Der Hebel mit solch einem Verfahren Steuern zu sparen ist relativ klein. Viel größere Möglichkeiten ergeben sich immer durch eine Wohnsitzverlagerung.
Für alle, die diese (noch) nicht stemmen wollen, habe ich mit diesem Beitrag aber hoffentlich potentielle, legale Alternativen aufgezeigt und einige Mythen beseitigt.
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