Nachdem wir uns auf Staatenlos im letzten Gast-Beitrag über den Zollprotektionismus der Europäischen Union informiert haben, machen wir heute mit dem Umsatzsteuer-Wahnsinn weiter.
Denn die Umsatzsteuer in der EU ist ein wahres Monstrum, das die wenigsten Unternehmer ohne Hilfe spezialisierter Steuerberater verstehen.
Aufgrund der schieren Größe dieses Themas werde ich in diesem Beitrag die Grundlagen der Umsatzsteuer in der Europäischen Union erläutern und dabei insbesondere auf den Handel und Dienstleistungen eingehen, die physisch erbracht werden. Der gesamte Online-Bereich unterliegt speziellen, gerade wieder frisch geänderten Regeln, die einen eigenen Beitrag lohnen. Auch die mögliche Rückerstattung der Mehrwertsteuer wird in einem weiteren Beitrag beschrieben werden. Die besten Umsatzsteuer-Strategien für Unternehmer werden in allen Beiträgen kurz angeschnitten.
EU-VAT – die Grundlagen der Europäischen Umsatzsteuer
Bei einem Thema wie die europäische Umsatzsteuer weiß man kaum, womit man bei der Erklärung anfangen soll. Dieser Beitrag ist deshalb nicht darauf aus, sämtliche Ausnahmen und Sonderfälle zu dokumentieren. Umsatz- und Mehrwertsteuer werden synonym benutzt – und sind es eigentlich auch.
Von allen Steuerarten wird die indirekte Umsatzsteuer oft als die am wenigsten schädlichste bezeichnet. Sie fällt immer dann an, wenn ein Produkt oder eine Dienstleistung an den Endkunden erbracht wird. Unternehmer selbst zahlen effektiv keine Mehrwertsteuer – praktisch aber schon. Über den Vorsteuerabzug zurückholbar wird die Mehrwertsteuer dennoch deklariert und abgeführt, um Behörden in anderen Ländern dennoch die korrekte Abführung zu signalisieren. Dass damit ein buchhalterisch kaum zu erfassendes Monstrum erschaffen wurde, ist höchstens ein Grund zur Freude für die überflüssige Steuerberater-Branche.
So zahlt der EU-Unternehmer vielleicht effektiv keine Umsatzsteuer, praktisch aber eine Menge an seine Buchhaltungs-(Software) und Steuerberatung.
Doch auch für die meisten Unternehmer führt kaum ein Weg daran vorbei, sich mit den Grundlagen der Umsatzbesteuerung zu beschäftigen. Nur so können auch gewisse Lücken und Ausnahmen im eigenen Vorteil genutzt werden.
Hast Du ein laufendes Unternehmen in der EU, wirst Du diese Grundlagen sicherlich kennen: bevor Du überhaupt mit Deiner Tätigkeit angefangen hast, hast Du Dich bei der zuständigen Finanzbehörde umsatzsteuerlich registrieren lassen. Fortan informierst Du diese über Ein- und Ausgangsrechnungen und lässt Dir die Umsatzsteuer aus Eingangsrechnungen über den Vorsteuerabzug erstatten. Genauso erklärst Du die Umsatzsteuer aus Deinen Verkäufen und führst diese über die Umsatzsteuer-Voranmeldung quartalsweise ab (z.B. über Elster).
Ist Dein Unternehmen dabei etwa rein in Deutschland als Dienstleister tätig, ist der Komplexitätsgrad noch relativ gering. Du musst nur eine Umsatzsteuer in Höhe von 19% deklarieren und abführen. Als Kleinunternehmer musst Du sie sogar gar nicht abführen, sondern nur deklarieren.
Wirst Du jedoch grenzüberschreitend tätig, wird es sofort komplexer. Denn die EU besteht aus 28 Staaten – mit 28 verschiedenen Regelungen und Höhen der Umsatzsteuer – aller Harmonisierung zum Trotz. Je nach Erbringungsart unterscheiden sich dabei jedoch die Regelungen.
Für automatisierte Digitale Produkte ist etwa nicht das Land des Firmensitzes für die Berechnung der Umsatzsteuer relevant, sondern das Kundenland. Mit dieser Ausnahme beschäftigen wir uns im nächsten Beitrag.
Für alle weiteren grenzüberschreitenden Dienstleistungen gilt im EU-VAT-System das sogenannte Reverse-Charge-Verfahren, das ich hier noch ausführlich erklären werde.
Wer jedoch etwa ein Handelsunternehmen hat, muss noch wesentlich mehr beachten. Jedes EU-Land hat verschiedene Lieferschwellen, ab denen bei Einfuhr von Produkten die lokalen Mehrwertsteuern zu erheben sind. Es sind gewisse Meldungen an die Finanzbehörden zu verfassen und korrekte Rechnungen zu stellen.
All dies sollte man als EU-Unternehmer auch nicht vernachlässigen. Die Finanzbehörden in der EU sind in vielen Ländern gnadenlos und haben schon viele Unternehmer in den Ruin getrieben.
Eine Hinterziehung der Umsatzsteuer – selbst wenn man derzeitig daraus resultierende Mindereinnahmen von 160 Milliarden jährlich schätzt , wird zunehmend weniger ratsam. Selbst wenn man also eine reine Weste beim deutschen Finanzamt hat – andere Länder können sehr viel Stress bereiten.
Eine unwissentliche Übertretung gewisser Lieferschwellen und fehlende VAT-Registrierung alleine führen bereits zu hohen Strafzahlungen und Verzugszinsen, die die eigentlich geschuldete Umsatzsteuer weit übersteigen. 0,5% Verzinsung pro geschuldeten Monat sind dabei keine Seltenheit. Zudem droht ein Steuerstrafverfahren, das nicht mehr durch eine Selbstanzeige zu retten ist . Unkenntnis ist im EU-System kein Grund zur Strafbefreiung.
Auch die Überwachung der Umsatzsteuer-Compliance ist nicht zu unterschätzen. Die deutschen Finanzbehörden operieren etwa einen Internet-Crawler namens Xpider, der gezielt Händler ohne Umsatzsteuerzahlungen aufspüren kann. Laut einem Urteil des Bundesfinanzhofes von 2013 sind zudem Sammelauskünfte bei Marktplätzen wie Amazon oder eBay möglich. Im konkreten Fall wurden auch Listen aller Konten mit Umsätzen über 17.500€ (also über der Kleinunternehmerregelung) an die Behörden weitergeleitet.
Auch andere Länder verbleiben nicht untätig. Österreich holt Auskünfte bei Paketdienstleistern ein, wer die Lieferschwelle überschreitet. Und dänische Finanzämter werden einfach Kreditkartenumsätze aus.
Gegen all das sollte man sich rechtzeitig wappnen. Dass viele Unternehmer angesichts dessen auf andere Märkte ausweichen sollte nicht weiter verwundern. Eine Umsatzsteuer existiert in vielen Ländern – etwa den Vereinigten Arabischen Emiraten und den USA noch gar nicht, auch wenn der Trend zunehmend dahin geht (in den USA gibt es lokale Verkaufssteuern, die VAE führen 2019 5% VAT ein).
Während Nicht-EU-Unternehmen für Dienstleistungen und Online-Produkte wesentlich einfacher zu handhaben sind, kommen Handelsunternehmer letztlich um die Umsatzsteuer kaum herum. Um den profitablen EU-Markt bedienen zu können müssen sie ein Unternehmen in einem EU-Land gründen und es umsatzsteuerlich registrieren.
Die Kleinunternehmer-Regelung in der EU
Dass die Mehrwertsteuer in der EU noch nicht völlig harmonisiert ist, kann man positiv wie negativ beurteilen. Wie auch bei anderen Steuerarten führt die fehlende EU-weite Harmonisierung jedoch dazu, dass sich auch bei der Umsatzsteuer das Steuergefälle zwischen den EU-Staaten nutzen lässt.
Um die Lust an der Unternehmensgründung nicht sofort zu vereiteln, gibt es daher in fast allen Staaten eine sogenannte Kleinunternehmer-Regelung. Unter dieser Regelung sind Kleinunternehmer zwar verpflichtet eine Umsatzsteuer ihres Firmenlandes auszuweisen, jedoch nicht diese Steuer auch tatsächlich abzuführen. Ausnahme ist die Steuerschuldnerschaft im Rahmen des Reverse-Charge-Verfahrens (siehe unten).
Jedes Land legt dabei die Schwellen dieser Kleinunternehmer-Regelung individuell fest. In Deutschland etwa kann die Kleinunternehmer-Regelung optional dann gewählt werden, wenn der Vorjahresumsatz unter dem Schwellenwert von 17.500€ liegt.
In vielen weiteren Ländern sind die Schwellen oft noch niedriger, was sich natürlich teilweise durch das geringere Einkommensniveau erklären lässt. Einige Länder sind aber positive Lichtblicke in der Umsatzsteuerhölle.
Leider – man konnte es fast vermuten – tritt ausgerechnet das Parade-Beispiel bald aus der Europäischen Union aus. Das Vereinigte Königreich hatte nämlich bisher die mit Abstand großzügigste Kleinunternehmerregelung, bei der englische Limiteds bis zu einem Umsatz von 83.000 Pfund (ca. 106.000€) zwar eine Umsatzsteuernummer bekamen, diese Steuer jedoch nicht abführen musste. Gekoppelt mit der breiten Akzeptanz von Offshore-Rechnungen war Großbritannien damit nicht verwunderlich ein beliebtes Ziel von Abrechnungs-Firmen.
Während der Brexit allgemein, auch steuerlich, eher positive Implikationen hat, wird es mit dem Ausnutzen des hohen Umsatzsteuerfreibetrages leider bald vorbei sein. Dieser bleibt zwar womöglich bestehen, inwieweit dann jedoch noch grenzüberschreitender Handel auf dem EU-Binnenmarkt so einfach möglich sein wird bleibt abzuwarten. Kommt es zu einer Lösung wie mit der Schweiz, mag Großbritannien weiterhin interessant sein. Das steht jedoch noch in den Sternen.
Betroffen wäre dann auch britischer Kronbesitz, der bisher eine brilliante Alternative zu einer englischen Limited war. Auf der autonomen, schon immer von der EU unabhängigen Isle of Man besteht mit einer Limited nämlich die Möglichkeit mittels einer britischen VAT-ID zu fakturieren ohne Umsatz jeglicher Höhe jedoch als Steuer abführen zu müssen.
Gerade für umsatzsteuerfreie Großanschaffungen wie Flugzeuge und Schiffe waren Isle of Man-Firmen daher immer beliebt. Durch die zusätzliche komplette Steuerfreiheit auch auf Gewinne ließen sie sich jedoch auch für viele weitere Zwecke sinnvoll einsetzen.
Bei den in der EU verbleibenden Ländern sind die Kleinunternehmer-Regelungen leider weniger positiv. Punkten kann noch die bereits stets als Steueroase verschriebene Nachbarinsel Irland mit einer Schwelle von 75.000€. Unter Berücksichtigung weiterer Steuern und Gründungs- und Verwaltungskosten macht ein solches Ausnutzen der Kleinunternehmerregelung allenfalls noch in Slowakei (50.000€) Rumänien (49.000€) und Litauen (45.000€) Sinn – alles Staaten, die für Kleinunternehmer auch ertragssteuerlich sehr interessant sind. Die meisten Staaten haben wesentlich geringere Schwellen, Spanien, die Niederlande und Schweden kennen keine Kleinunternehmer-Regelung. Der folgenden Tabelle kannst Du diese Schwellen entnehmen (genauso die Lieferschwellen für folgendes Kapitel).
Quelle
Ausnutzung ist insofern möglich, als dass man seine Umsätze bewusst unter den Schwellen hält und verschiedenste Firmen in verschiedenen Ländern dazu gründet. Im Dienstleistungs-Bereich kann dies auch teilweise Sinn machen. Gerade im Handel, wo selbst hohe Schwellen schnell überschritten werden, ist dies aber natürlich nicht praktibal. Zumal Handelstreibende auch eine weitere Art von Schwellem zu betrachten haben: die Lieferschwellen.
Lieferschwellen bei grenzüberschreitenden Handel
Im Gegensatz zu Dienstleistungen kann Handel nur schlecht über das Reverse-Charge-System erfasst werden, was weiter unten erklärt wird. Damit die einzelnen EU-Länder jedoch trotzdem im Genuss der Ihnen angeblich zustehenden Umsatzsteuer kommen, gibt es für den grenzüberschreitenden Handel sogenannte Lieferschwellen. Damit wird das auf das Reverse-Charge-System ausgerichtete Bestimmungslandprinzip auch im Handel aktiv.
Grundsätzlich muss ein Händler seine Umsatzsteuer in dem Land deklarieren und abführen, indem er seinen Firmensitz hat. In der einfachen Gestaltung führt er seine Produkte aus dem Ausland in dieses Land ein und kann die Importsteuer im Vorsteuerabzug geltend machen. Steuern führt er dann ab, wenn seine Umsätze im Land die Umsatzsschwelle der Kleinunternehmerregelung überschreiten.
Ist eine Warenlieferung jedoch einmal innerhalb eines EU-Landes, so lässt sie sich im zollfreien Binnenmarkt auch in anderen EU-Ländern verkaufen. Bis zu einer gewissen Lieferschwelle ist dabei nur die Besteuerung am Firmensitz zu beachten. Werden diese Lieferschwellen jedoch überschritten, so muss sich in jedem betroffenen Land um eine separate VAT-ID gekümmert werden und die Umsatzsteuer korrekt abgeführt werden.
Hintergrund dieser sogenannten Versandhandelregelung ist es Steuerdumping zu vermeiden, weil über die eher weniger praktikablen Ausnahmen der Kleinunternehmerregelung hinaus ja auch die Mehrwersteuer der einzelnen Länder stark schwanken – sowohl in regulären Sätzen als auch Ausnahmen.
Ein in Luxemburg registriertes Unternehmen hätte mit 17% Umsatzsteuer letztlich einen großen Wettbewerbsvorteil über das ungarische Unternehmen mit 27% Umsatzsteuer. Um Vor- wie Nachteile im grenzüberschreitenden Handel abzufedern gibt es deshalb diese Lieferschwellen, um den EU-Steuerparadisen wie Luxemburg, Malta und Zypern – mit 17-19% jeweils auch die geringste VAT – nicht noch mehr Kunden zuzutreiben.
Normal beträgt diese Lieferschwelle zwar 100.000€, Staaten können sie jedoch auf Wunsch auf 35.000€ absenken. Die meisten Staaten, darunter Frankreich Anfang 2016 – haben davon auch bereits Gebrauch gemacht. Lediglich die Niederlande, Luxemburg und Deutschland haben noch die Lieferschwelle von 100.000€.
Großbritannien wiederum hat sich eine Ausnahme erstritten. Im Vereinigten Königreich gibt es KEINE Lieferschwelle, d.h. Auslandsverkäufe nach UK sind vom ersten Euro an auch dort zu versteuern. Hält man sich die großzügige Kleinunternehmer-Regelung vor Augen ist sonnenklar, dass England die Versandhändler auf die Insel holen will.
Bei der Lieferschwelle sind nur die Nettobeträge relevant. In die Berechnung fließen das Warenentgelt sowie Versand- und Verpackungskosten, nicht jedoch Lieferungen an andere EU-Unternehmer (B2B). Daher sind für jedes Lieferland letztlich die jeweils relevanten Umsatzsteuersätze aus den Endpreisen herauszurechnen. Im Bestimmungsland wird die Umsatzsteuer damit mit der ersten Lieferung fällig, mit der die Lieferschwelle überschritten wird. Vorher ist Umsatzsteuer im Land des Firmensitzes zu bezahlen.
Wesentlich: die Lieferschwelle gilt immer nur für ein Bestimmungsland, nicht das eventuelle Land eines Warenlagers. Warenlager werden zwar auch umsatz-steuerlich erfasst, jedoch nicht besteuert (siehe unten). Zudem gibt es nur eine einzige Lieferschwelle pro Land – selbst wenn ein Land aus 2 verschiedenen Quellen beliefert wird.
Beispiel ist etwa ein Lebensmittel-Lieferant, dessen Lebensmittel in Frankreich zum ermäßigten Satz von 5,5% besteuert werden. Bis zum Juli hat er über ein französisches Lager einen Umsatz von 98.000€ in Deutschland eingefahren, den er in Frankreich versteuert. Im folgenden Monat überschreitet er jedoch die Lieferschwelle von 100.000€ in Deutschland durch eine Warensendung über ein Zweitlager in Tschechien und muss sämtliche Umsätze über den 98.000€ mit der nun leicht erhöhten ermäßigten Mehrwertsteuer von 7% in Deutschland besteuern.
Umsätze über der Lieferschwelle sind dabei im gesamten Kalenderjahr wie auch im darauf folgenden Jahr zu versteuern, selbst wenn in diesen der Umsatz wieder unter der Lieferschwelle liegt. Hat unser französischer Lebensmittellieferant also 2016 die Umsatzsteuerschwelle in Deutschland überschritten, muss er 2017 im gesamten Jahr diese auch abführen – selbst wenn er deutlich darunter liegt. Erst 2018 geht das Spiel wieder von vorne los.
Keine Regelung ohne Ausnahmen: Sämtliche Waren, die einer zusätzlichen Verbrauchssteuer unterliegen – etwa Mineralöle, Tabakwaren und Alkohol – oder neue Fahrzeuge sind ab dem ersten Euro im Bestimmungsland umsatzsteuerpflichtig.
Um für mehr Steuergerechtigkeit zu sorgen haben Unternehmer jedoch die Option, auf die Lieferschwellen auch freiwillig zu verzichten und direkt Umsatzsteuer ab dem ersten Euro abzuführen.
Ein Unternehmer in Ungarn, der nach Deutschland verkauft, wird dies dankend in Anspruch nehmen und statt 27% in Ungarn sämtliche Umsätze auch unter der Lieferschwelle von 100.000€ mit nur 19% in Deutschland abführen. Die immer noch hohe Lieferschwelle Deutschlands lässt sich also teils durch die vergleichsweise geringe Mehrwertsteuer erklären.
Auch Warensendungen aus Lagern in Polen nach Deutschland könnten so mit nur 19% statt 23% in Polen versteuert werden. Wesentlich ist immer ein Antrag an das Finanzamt des Landes, dass das Besteuerungsrecht verliert. Teilweise ist dies formlos möglich, teilweise jedoch auch nur mit Formularen und einigen Wochen Vorlaufzeit sowie einem Beweis der tatsächlichen Abführungen im Bestimmungsland (VAT-ID reicht in der Regel). Umsatz-Steuer-Voranmeldungen müssen in Lagerländern meist trotzdem weiterhin vorgenommen werden, selbst wenn keine Umsatzsteuer mehr abgeführt werden muss (siehe unten).
Ein Lieferschwellenverzicht gilt in der Regel für das gesamte Kalenderjahr, wobei einige Länder auch hier Ausnahmen haben. Polen etwa erkennt einen rückwirkenden Verzicht auf Lieferschwellen nicht an. Hat man sich in sämtlichen Staaten erst einmal auf einen Verzicht geeinigt, so gilt eine feste Dauer von 2 Jahren, die willkürlich verlängert werden kann. Eine Verzichts-Entscheidung sollte also wohl überlegt sein, weil ein Land z.B während dieser Zeit willkürlich die Umsatzsteuer erhöhen könnte.
Wie Du siehst – eine komplexe Thematik. Leider ist diese etwa für viele Amazon FBA-Händler brandaktuell, weil sie Waren über verschiedenste Lager in verschiedensten EU-Ländern verschicken. Im Programm Paneuropäischer Versand von Amazon ist die Warensendung dabei momentan aus Tschechien, Polen Deutschland, Spanien, Frankreich, Italien und Großbritannien möglich. Im Rahmen des Programmes musst Du jedoch zustimmen, dass Amazon Deine Waren willkürlich verschieben darf. Hier ist jetzt wesentlich, wie die Warensendungen innerhalb der EU an Dich selbst steuerlich behandelt werden.
Warenlieferungen an sich selbst
Warenlieferungen an die eigene Person unterliegen in der Regel zum Glück keiner Steuer. Trotzdem muss sehr viel dabei beachtet werden.
Erstens werden Produkte – etwa von Amazon – aus einem Lager in z.B. Frankreich in ein Lager nach z.B Spanien verbracht. Es handelt sich um eine steuerfreie Lieferung – eine sogenannte innergemeinschaftliche Verbringung. Frankreich erhebt hier keine Steuern.
Wenn die Produkte jedoch in Spanien ankommen, liegt ein sogenannter umsatzsteuerlicher Erwerb vor. Dieser ist voll in Spanien umsatzsteuerpflichtig, allerdings mittels Vorsteuerabzug in der gleichen Höhe verrechenbar. Dies ist möglich, weil die Umsatzsteuerdaten EU-weit ausgetauscht werden. Effektiv fallen also keine Steuern an, jedoch ein zusätzlicher Bürokratie-Aufwand. So weiß Spanien jedoch, dass Ware von Frankreich nach Spanien gekommen ist, um sie von dort zu verkaufen. Letztlich bleiben Finanzverwaltungen so informiert, wo die Ware gerade ist und wann sie beim Verkauf an den Verbraucher umsatzsteuerpflichtig wird. Dies geschieht durch die sogenannte Zusammenfassende Meldung (addierte Einkaufspreise aller verschickter Waren), die der Steuerpflichtige im Land der Verbringung abzugeben hat.
Bemessungsgrundlage beim innergeminschaftlichen Erweb sind dabei die Einkaufspreise, die teils in die lokalen Währungen noch umgerechnet werden müssen. In den jeweiligen Ländern muss der innergemeinschaftliche Erwerb dann deklariert und der Vorsteuerabzug geltend gemacht werden. Eine Umsatzsteuernummer in den betreffenden Ländern sollte dabei vorliegen.
Wer also am Paneuropäischen Versand von Amazon teilnimmt, sollte sich bereits im Voraus umsatzsteuerlich in den einzelnen Ländern registrieren, die am Programm teilnehmen. Dies kann teilweise schwierig sein, wenn man noch gar keine Ware in dasjenige Land verkauft hat.
Laut einem Urteil des Europäischen Gerichtshofes ist eine nachträgliche Versteuerung bei fehlender Angabe einer Umsatzsteuernummer jedoch nicht möglich, sofern keine betrügerische Absicht vorlag.
Dies lässt sich über sogenannte Pro-Forma-Rechnungen dokumentieren, die Du quasi an dich selbst stellst. Dabei bist Du als Absender mit Adresse und Umsatzsteuernummer Deines Firmenlandes vermerkt, während der Empfänger die Adresse des belieferten Warenlagers samt im jeweiligen Land eingeholter Umsatzsteuernummer ist. Liegt letztere noch nicht vor, ist man wie beschrieben aber vor Nachzahlungen sicher. Die Rechnung sollte jedoch alle Merkmale einer ordentlichen Rechnung erfüllen.
Neben der Zusammenfassenden Meldung sind ferner Intrahandelsstatistiken zu beachten, die ab gewissen Grenzwerten in allen EU-Ländern an die zuständigen Behörden zu übermitteln sind.
Sind alle Meldungen erfüllt und alle Steuern korrekt abgeführt, kann einem rechtssicheren Handelsgeschäft nichts mehr im Wege stehen. Glücklicherweise sind bei aller Komplexität die meisten der aufgezählten Schritte jedoch über Software automatisierbar.
Alternative Gestaltungsmöglichkeiten
Umgehen lässt sich alles kaum. Innerhalb der EU bestehen die Mechanismen Umsatzsteuerbetrüger leicht auffliegen zu lassen. Nicht-EU-Unternehmen wiederum haben teilweise große Probleme, überhaupt EU-Umsatzsteuernummern ausgestellt zu bekommen. Ein Operative Agent kann hier Abhilfe schaffen und in manchen Ländern – etwa beim Import über den Hafen von Rotterdam – für Liquditätsvorteile sorgen. Dieser kümmert sich im Auftrag für alle Umsatzsteuerbelange und führt diese auch entsprechend ab. Dazu gibt es spezialisierte Dienstleister, oft auch Warenlager oder Speditionen selbst.
Die direkte Lieferung aus dem EU-Ausland scheitert nämlich meist an den Importzöllen, die man nur mit Umsatzsteuernummer verrechnen kann. Wer also tatsächlich an der Umsatzsteuer vorbei in Europa verkaufen möchte, kann dies meist nur am Zoll vorbei tun.
Genau das – durch Briefgeheimnis geschützte Luftfracht von Kleinstgegenständen unter – ist vorherrschendes Modell vieler chinesischer Billig-Anbieter mit Sitz in Hong-Kong. Denn Gegenstände unter deklarierten 22€ wären steuerfrei. Laut der jüngsten EU-Richtline von Dezember 2016 soll diesem Umsatzsteuerbetrug jedoch der Kampf angesagt werden und der Wert mehrwertsteuerfreier Briefpost stark gesenkt werden um diese Praktik zu unterbinden.
Außer Schmuggel führt dann wenig an einem EU-Unternehmen mit einer VAT-Nummer vorbei – ob direkt oder über Operative Agents. Steuerminimierte Gestaltungen sind über diverse EU-Steueroasen jedoch trotzdem möglich. Auf Papierkram wird man als Händler jedoch kaum verzichten können.
Vorgeschlagene Änderungen des Systems
Vor wenigen Wochen kamen Vorschläge der EU-Komission auf, das bestehende System insbesondere für Kleinunternehmer weiter zu reformieren. Folgende Änderungen sind dabei zu erwarten.
Neue Mehrwehrsteuervorschriften für Online-Verkäufe von Waren und Dienstleistungen:
Derzeit müssen sich Online-Händler in allen Mitgliedstaaten, in denen sie Umsätze tätigen, für die Mehrwertsteuererhebung anmelden. Aus diesen Mehrwertsteuerpflichten, die oft als eines der größten Hindernisse für den grenzüberschreitenden elektronischen Geschäftsverkehr angeführt werden, entstehen Unternehmen Kosten in Höhe von rund 8000 EUR für jedes EU-Land, in dem sie Verkäufe tätigen. Es wird vorgeschlagen, dass Unternehmen nur noch eine einfache vierteljährliche Steuererklärung für die gesamte von ihnen in der EU geschuldete Mehrwertsteuer einreichen müssen und dafür die einzige Anlaufstelle für die Mehrwertsteuer im Internet nutzen können. .
Vereinfachung der Mehrwertsteuervorschriften für Kleinstunternehmen und Start-ups:
Es wird ein neuer Schwellenwert von jährlich 10 000 EUR für Online-Verkäufe eingeführt, unter dem im grenzüberschreitenden Handel tätige Unternehmen weiter die ihnen aus ihrem Heimatland bekannten Mehrwertsteuervorschriften anwenden dürfen. Ein zweiter neuer Schwellenwert von 100 000 EUR jährlich wird KMU das Leben erleichtern, wobei die Vorschriften dafür vereinfacht werden, wie die Ansässigkeit ihrer Kunden festzustellen ist. Die Grenzwerte könnten bereits ab 2018 auf elektronische Dienstleistungen und bis 2021 auf Online-Verkäufe von Waren angewendet werden.
Andere Vereinfachungen würden es den Kleinstunternehmen ermöglichen, die aus dem Heimatland vertrauten Mehrwertsteuervorschriften weiter anzuwenden, etwa die Vorschriften für die Rechnungstellung und das Führen von Aufzeichnungen. Die erste Anlaufstelle wird stets die Steuerverwaltung jenes Mitgliedstaats sein, in dem das betreffende Unternehmen ansässig ist; zudem wird die Buchführung der Unternehmen nicht mehr von jedem Mitgliedstaat, in dem sie Verkäufe tätigen, geprüft werden.
Maßnahmen gegen Mehrwertsteuerbetrug von außerhalb der EU:
In die EU eingeführte Kleinsendungen mit einem Wert von weniger als 22 EUR sind derzeit von der Mehrwertsteuer befreit. Mit rund 150 Mio. Paketen, die jedes Jahr mehrwertsteuerfrei in die EU eingeführt werden, ist dieses System für massenhaften Betrug und Missbrauch anfällig, womit beträchtliche Wettbewerbsverzerrungen zulasten von Unternehmen in der EU entstehen.
Erstens sind die Unternehmen gegenüber ihren nicht in der EU ansässigen Wettbewerbern eindeutig benachteiligt, da sie vom ersten Eurocent an mehrwertsteuerpflichtig sind. Zweitens enthalten die Einfuhrunterlagen für hochwertige Waren wie Smartphones und Tablets systematisch zu niedrigere Wertangaben oder falsche Warenbeschreibungen, damit diesen die Mehrwertsteuerbefreiung gewährt wird. Die Kommission hat daher beschlossen, diese Befreiung abzuschaffen.
Das Reverse-Charge System
Neben Händlern gibt es tausende von weiteren Geschäftsmodellen, deren umsatzsteuerrechtliche Implikationen jedem EU-Unternehmer bewusst sein sollten. Ganz besonders relevant ist dabei das sogenannte Reverse-Charge-System bei Auslands-Dienstleistungen.
Das Reverse-Charge-Verfahren gibt es vor allem aus 2 Gründen. Erstens soll damit Umsatzsteuerbetrug vorgewirkt werden, indem der Rechnungsempfänger eine Leistung abführt. Zweitens soll jedoch auch der Dienstleistungsverkehr innerhalb der EU vereinfacht werden, indem – ungleich im Handel – keine separate Umsatzsteuer-Registrierung in jedem Kundenland nötig ist. Laut dem Bestimmungslandsprinzip sollen die Leistungen aber eben dort versteuert werden, wo sie erbracht werden.
Grob gesagt bedeutet das Reverse-Charge-Verfahren, dass Du als Rechnungsempfänger die Umsatzsteuer berechnest und abführst. Dein Dienstleister darf nur netto mit Dir abrechnen.
Dies betrifft zwar nicht alle Dienstleistungen, die Liste wird jedoch monatlich länger. Du kannst in der Regel davon ausgehen, dass Du es mit einer Reverse-Charge-Rechnung zu tun hast. Ganz besonders ist dies im E-Commerce-Bereich der Fall.
Neben der Netto-Rechnung des Dienstleisters ist dieser verpflichtet folgenden Zusatz in der Rechnung aufzuführen: Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers.
Ganz wichtig hierbei ist jedoch, aus welchem Land der Dienstleistung die Rechnung schickt. Dies wird in der Praxis oft mißverstanden und sorgt für reichlich Verwirrung.
Das Reverse-Charge-Verfahren gilt nur für Länder der EU und Drittländer. Als Drittländer sind jedoch nicht alle Länder außerhalb der EU gemeint – sondern nur alle Länder außerhalb der EU, die sich am Reverse-Charge-System trotzdem beteiligen. Hier sei insbesondere auf die Schweiz verwiesen.
Andere Drittländer, ob USA, Kanada oder diverse Offshore-Länder können netto Rechnungen ohne Zusatz stellen. Das Reverse-Charge-System wird NICHT angewandt und eine Steuer ist NICHT abzuführen. Ob die Rechnung wiederum anerkannt wird, ist bei vielen typischen Offshore-Ländern natürlich zweifelhaft.
Trotzdem macht dies Sinn, weil einige Länder keine Umsatzsteuer in der EU-Form kennen. Bestes Beispiel sind die USA, deren Rechnungen sehr wohl in der EU anerkannt werden. Eine bundesweite Umsatzsteuer gibt es jedoch dort nicht, nur lokale Verkaufssteuern. Dementsprechend kann ein US-Unternehmen keine Umsatzsteuernummer auf die Rechnung schreiben, weil es ja über gar keine verfügt. Und eine lückenlose Überwachung von manuellen Dienstleistungen über das Internet ist im Gegensatz zu Warenströmen ohnehin nicht möglich, weshalb ein anderes System kaum versucht wird.
Hat man jedoch innerhalb der EU mit einem Dienstleister zu tun, so gibt es sehr wohl einiges zu beachten. Macht der Dienstleister etwa einen Fehler, bist Du als Steuerschuldner trotzdem verpflichtet, die Steuer abzuführen und um eine korrigierte Rechnung zu bitten. Hast Du ihn brutto bezahlt, kann nur er die Zahlung erstatten (muss es aber nicht zwingend).
Auch Kleinunternehmer müssen im Übrigen das Reverse-Charge-System nutzen, selbst wenn sie eigentlich keine Umsatzsteuer abführen müssen. Gesetzesgrundlage ist dafür §13b absatz 8 des Umsatzsteuergesetzes. Dies wird in der Praxis leider oft übersehen.
Die Reverse-Charge-Umsatzsteuer ist in den Umsatzsteuer-Voranmeldungen bzw. der Umsatzsteuer-Jahreserklärung in den entsprechenden Feldern anzugeben. Zum Vorsteuerabzug berechtigte Unternehmer können diese wieder abziehen. Kleinunternehmer haben diese Möglichkeit jedoch nicht.
Auch für privat handelnde Unternehmer gibt es eine wenig bekannte Besonderheit. Privat in Anspruch genommene Dienstleistungen müssen von der Firma abgerechnet werden mittels Reverse-Charge.
Eine abschließende Übersicht zur Umsatzsteuer
Am Ende dieses langen Artikels zur Umsatzsteuer wollen wir die Praxis noch einmal für alle Fälle veranschaulichen.
Am einfachsten hast Du es als deutscher Dienstleister, der mit deutschen Kunden abrechnet. Dienstleistungen unter Unternehmen sind über den Vorsteuerabzug steuerfrei – besteuert wird nur der private Endverbraucher.
Rechnest Du mit Auslandskunden innerhalb der EU ab, so obliegt es ihnen als Leistungsempfänger die Steuer zu deklarieren und abzuführen. Beziehst Du ausländische Leistungen, geht die Steuerschuldnerschaft wiederum auf Dich über. Merke, dass das Reverse-Charge-Verfahren nur auf EU-Rechnungen und manche Drittländer (etwa Schweiz) zutrifft, nicht generell auf Nicht-EU-Drittländer.
Je nach Firmensitz kannst Du die Kleinunternehmer-Regelung bis zu gewissen Schwellen in Anspruch nehmen, bei denen Du trotz VAT-ID keine Value-Added-Tax zu bezahlen hast. Du bist allerdings nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt, was im Falle von Reverse-Charge-Rechnungen zum Nachteil werden kann.
Wesentlich komplexer wird es, sobald Du Handel, etwa über Amazon FBA im Ausland betreibst. Mit Unternehmen, Einfuhr, Lagerung und Versendung innerhalb eines Landes gibt es am wenigsten zu beachten.
Verbringst Du die Waren in ein anderes EU-Land, sind keine Steuern abzuführen, aber Buchhaltungspflichten zu beachten. Du musst eine Zusammenfassende Meldung machen und solltest Dich um eine lokale Umsatzsteuernummer kümmern und eine Pro-Forma-Rechnung ausstellen.
Lieferschwellen werden entscheidend, sobald Du in ein EU-Drittland verschickst. Merke, dass die Lieferschwellen mit Ausnahme von Deutschland, Niederlande und Luxemburg (jeweils 100k) bei nur 35.000 liegen bzw. in Großbritannien bereits der erste Pfund zu versteuern ist. Du kannst freiwillig – etwa wegen niedrigerer Umsatzsteuer im Bestimmungsland – auf die Lieferschwelle verzichten, solltest Dir die Folgen aber gut überlegen. Kenne die Ausnahmen für die Lieferschwelle – etwa Waren mit zusätzlichen Verbrauchssteuern.
Ein Versand aus der EU in ein Drittland wollen wir an dieser Stelle nicht behandeln. Dazu ist es vermutlich ohnehin sehr viel schlauer, wenn Du außerhalb der EU gründest.
Besonderheiten erwarten Dich ferner als Online-Unternehmer über das VAT-MOSS-Verfahren. So sind seit 2015 automatisiert vertriebene Digitale Produkte immer im Kundenland steuerpflichtig. Was das genau bedeutet, kannst Du ausführlich im nächsten separaten Beitrag nachlesen.
Man kann letztlich nur sagen, dass das europäische Umsatzsteuersystem trotz seiner Monströsität einer gewieften Logik folgt und trotz aller Schwierigkeiten für Unternehmer erstaunlich gut funktioniert. Seine Compliance lässt sich letztlich über die richtige Software und fachkompetente Steuerberater outsourcen.
Trotzdem lässt es sich leichter Geschäfte ohne Umsatzsteuer machen. Gerade als Dienstleister hast Du dazu international auch weiterhin gute Möglichkeiten. Lediglich im Import-Export-Geschäft musst Du clever sein, wenn Du umsatzsteuerfrei in die EU verkaufen willst.
Ist das Dein Ziel, versuche es vielleicht besser auf einem anderen Markt. Die Vereinigten Staaten sind hier etwa besonders interessant, Verkaufssteuern durch Gründung im richtigen Bundesstaat vermeidbar. Kombiniert mit Trumps kommender Steuerreform ist dies gerade für FBA-Händler eine echte Alternative.
Alles Weitere, was zur Umsatzsteuer zu beachten ist, lernst Du in den nächsten Artikeln. Insbesondere als Online-Unternehmer wirst Du nicht drum herum kommen, die VAT-MOSS-Richtlinie samt den jüngsten Änderungen zu verstehen.
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