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In meinen mittlerweilen 8 Jahren als Berater zu allen Themen der Steueroptimierung habe ich bereits viel erlebt und gelernt. Immer agieren wir aber nach der Devise die beste Lösung für die individuelle Situation des Kunden so legal wie möglich anzustreben. Ungleich zugelassenen Steuerberatern können wir jedoch durchaus auch vom reinen Gesetzeswortlaut abweichen und mit Wahrscheinlichkeiten handeln. Schließlich ist sehr viel mehr mit geringem bis keinen Risiko möglich als es die meisten Steuerberater zugeben wollen.

 

Gern zitierte Auswanderungs-Killer wie die erweitert beschränkte Steuerpflicht erweisen sich in der tatsächlichen Praxis so meistens eher als harmlos. Und eine Auswanderung ist für praktisch jede Person in Deutschland steuerfrei möglich solange man wie wir die richtigen Kniffe kennt.

 

Neben einigen wenigen auf diese Themen spezialisierten, fähigen Steuerberatern gibt es mittlerweile aber Unmengen an anderen Anbietern, die ihre Konstrukte an den Mann bringen wollen. Manche, davon viele Staatenlos-Kooperationsparter und persönliche Freunde, durchaus qualifiziert. Leider tummel sich aber auch zunehmend mehr Glücksritter auf dem Markt, die die abenteuerlichsten Konstrukte als legale Steueroptimierung verkaufen wollen. Diese Konstrukte wollen wir heute einmal beleuchten, damit Du hier keinen haarsträubenden Fehler begehst oder ihn zumindest zeitig korrigieren kannst wenn du ihm bereits aufgesessen bist. Wir haben es nicht nötig einzelne Anbieter zu diskreditieren, müssen aber entschieden vor einigen Gestaltungen warnen, die wir immer wieder bei Beratungskunden bereits umgesetzt sehen. Dabei geht es einerseits um offensichtliche Steuerhinterziehung, andererseits aber auch um Betrug des Anbieters. Manchmal kommt gar beides zusammen. Der Treuhänder/Gründer zieht spurlos mit all deinem steuerfreien Geld von dannen während du die hinterzogenen Steuern im glücklichsten Fall nur nachzahlen musst. Schnell wird es in Deutschland aber bereits strafrechtlich relevant.

 

Im Folgenden werden wir die beliebtesten Modelle, die ich regelmäßig im Umlauf sehe, einmal analysieren. Oft handelt es sich um Variationen eines ähnlichen Konstruktes, das mit der Zeit nur etwas angepasst wird, etwa weil die Behörden einer Jurisdiktion das ganze verunmöglichen.

 

Ich sage nicht, dass die genannten Modelle nicht funktionieren. Sie tun es oft – aber nicht weil sie legal sind, sondern weil sie richtig strukturiert für die Finanzämter und Behörden der entsprechenden Jurisdiktion kaum zu durchschauen sind. Hier verhält es sich ähnlich wie mit typischen Schneeballsystemen – sie funktionieren bis sie nicht mehr funktionieren.

 

Außensteuergesetz und effektive Geschäftsführung

Wichtig für das Verständnis der diskutierten Modelle ist ein grobes Verständnis der Anti-Mißbrauchsgesetze für Auslandsfirmen im DACH-Raum. Dabei müssen wir nur minimal auf die tatsächlich existierenden langatmigen Außensteuergesetze Deutschlands eingehen. Die sind für das Thema nämlich wenig relevant, da sie erstens oft nicht greifen und zweitens durch die Modelle tatsächlich gelöst werden.

Außensteuergesetze (international als CFC Rules bekannt) mit deutschen Besonderheiten wie der Hinzurechnungsbesteuerung richten sich immer rein auf die GESELLSCHAFTER-Ebene. So wird eben der Gesellschafter in Deutschland mit der Hinzurechnungsbesteuerung strafbesteuert, wenn die Tatbestände des Außensteuergesetzes erfüllt werden. Dazu zählt bei Nutzung eines Niedrigsteuerlandes etwa eine Inländerbeherrschung der Firma zu mehr als 50% bei passiven Einkünften über 50% des Gesamteinkommens. Als Passiv-Einkünfte zählen zum Beispiel Lizenzerträge und die generelle Vermögensverwaltung.

Seit einer Änderung des deutschen Außensteuergesetzes Anfang 2022 kann man der Hinzurechungsbesteuerung mittlerweile leicht ausweichen, indem man sich maximal 50% der Anteile selber vorhält. Einer oder mehrere Mitgesellschafter oder auch gewisse Rechtsformen wie sauber aufgesetzte Genossenschaften, Vereine oder Stiftungen, die sich selbst gehören, schützen bereits vor den negativen Auswirkungen der Hinzurechnungsbesteuerung. Aber selbst 100% der Anteile in solchen Rechtsformen sind nicht ausreichend um sich vor einem generellen Besteuerungsanspruch zu schützen.

Die Rechnung wird nämlich meist ohne die allgemeine Anti-Mißbrauchsregel der effektiven Geschäftsführung gemacht. Diese ist in der Gesetzgebung aller DACH.Länder enthalten (auch der Schweiz) und wird in diesen auch aktiv angewendet. Hier geht es nicht um die Gesellschafter-Ebene, sondern den GESCHÄFTSFÜHRER. Und ungleich Gesellschaftern sind letztinstanzlich nur natürliche Personen als Geschäftsführer zulässig. Zwar können in wenigen Jurisdiktionen wie der USA auch Körperschaften als Geschäftsführer eingetragen sein. Steuertechnisch wird dennoch auf die natürliche Person abgezielt, die in einem verschachtelten Konstrukt letztlich die effektive Kontrolle ausübt. Und das ist in vielen der analysierten Modelle man selbst. Schließlich möchte man (durchaus zu Recht) nicht volle Prokura wie Kontenzugriff an wildfremde Personen abgeben. 

Treuhand-Geschäftsführer schützen im DACH-Raum nicht vor Anwendung dieser Regel. Treuhänder können den Geschäftsführer im Handelsregister anonymisieren, werden bedingt durch die Vollmacht an die tatsächlich kontrollierende Person aber als transparent betrachtet. Einen effektiven legalen Schutz vor der Rechtsfolge der vollen lokalen Körperschaftssteuer bietet nur ein richtiger Geschäftsführer außerhalb. Das heisst ortsübliches Gehalt, Prokura mit zuminest bedingten Kontenzugriff und glaubwürdige Tätigkeit für das Unternehmen, am besten in der Firmenjurisidiktion selbst. Allgemein ist das dies, was wir als “Substanz” bezeichnen und durch eine zusätzliche Betriebstätte wie ein Büro ergänzt werden muss. 

 

Details dazu haben wir ausführlich in anderen Artikeln beleuchtet. Doch täglich erreichen mich immer noch Anfragen ob so eine Auslandsfirma denn nicht ginge, solange man sich nichts ausschüttet (als Briefkasten NEIN – sie wird immer der lokalen Körperschafts und Gewerbesteuer unterworfen mit lokaler Gewinnermittlung)

 

All dies kann nun aber trotzdem noch durch fehlende Doppelbesteuerungsabkommen torpediert werden. Auch das haben die wenigsten berücksichtigt wenn es um Modelle wie Ländern mit den USA und Singapur geht. Diese haben zwar ein durchaus gutes nutzbares DBA mit Deutschland. Aber im Regelfall ist dieses DBA im entsprechenden Modell nicht anwendbar. Eine steuerfreie Singapur-Firma ist ja Non-Resident und damit logischerweise davon ausgeschlossen. Wenn eine Singapur-Limited sich auf das DBA zu Deutschland berufen will, muss sie zwingend die übliche Körperschaftssteuer bis zu 16.5% in Singapur zahlen. Grundsätzlich sind nur Firmen mit ordentlicher Betriebstätte und Körperschaftssteuerpflicht in deutschen DBA zur Nuzung berechtigt. Details muss man den einzelnen Abkommen mit den entsprechenden Ländern entnehmen, die der deutsche Staat sehr gerne anpasst um alle Steuergestaltungen zu erschweren. Im alten DBA mit den Vereinigten Arabischen Emiraten (aktuell gekündigt) gilt zum Beispiel alles nur für Firmen von Emirati-Staatsbürgern, nicht auslän dischen VAE-Residents.

Die Rechtsfolge eines nicht bestehenden/nutzbaren Doppelbesteuerungsabkommens ist eine wesentlich engere Definition der Betriebstätte. Die Abgabenordnung im Fall Deutschlands entscheidet dann, wann eine Betriebstätte ausgelöst wird. Und das ist meist bei jeglicher aktiver Mitwirkung des Gesellschafters an seiner Auslandsfirma bereits der Fall. Wer an Nicht-DBA-Kapitalgesellschaften beteiligt ist, sollte also reiner Investor sein um Probleme zu vermeiden. Nur wenn ein DBA genutzt werden kann, ist der Gesellschafter auch als ständiger Vertreter vor Ort nicht in Gefahr eine Betriebstätte und damit volle Steuerpflicht auf das ganze Konstrukt auszulösen. Neben den Gesellschaftern gilt dies ürigens ganz grundsätzlich für alle Arten von Mitarbeitern. Stelle niemals einen weisungsgebundenen Angestellten im DACH-Raum mit einer steuerfreien Auslandsfirma ein, wenn Du eine Steuerpflicht vermeiden willst!

In der Regel wird entweder die effektive Geschäftsführung oder der DBA-Sachverhalt in den unten analysierten Gestaltungen ignoriert, oft auch beides. Das führt zu einer Besteuerung des gesamten Konstruktes nach Körperschaftssteuersätzen und Buchhaltungsregelungen im Land der tatsächlich die Kontrolle ausübenden Person. Ein Verein, eine Stiftungs-Limited oder Co kann nicht davor schützen. Sie kann vor der Hinzurechnungsbesteuerung auf Gesellschafterebene schützen, aber nicht auf der Geschäftsführerebene. Wer legal eine Auslandsfirma mit Vorteilen betreiben will braucht zwingend immer echte Substanz und muss sich selbst oft von jeglichen Geschäftsaktivitäten zumindest offiziell fernhalten. Staatenlos empfiehlt deshalb nur Substanz-Setups in DBA-Ländern wie zum Beispiel Rumänien, wo ohnehin ein lokaler Mitarbeiter für die lokalen Steuervorteile nötig ist

Die folgende Analyse ist sicher alles andere als vollständig, zeigt aber wohin die Reise geht. Einfache anonyme Offshore-Firmen sind nach dem internationalen Crackdown der letzten Jahre kaum noch an den Mann zu bringen. Kein Wunder dass deshalb auf exotischere Rechtsformen wie Vereine, EWIVs und Stiftungs-Limiteds  zurück gegriffen wird, die einen Anschein an Legalität vermitteln. Oft in Kombination mit vermeintlich reputablen Jurisdiktionen wie zum Beispiel Singapur, die USA oder Dubai.

 

Wenn ich es nicht besser wüsste, würde ich den typischen Gründungsargumenten auch folgen. Dabei handelt es sich oft um durchaus legitime Rechtsformen und Jurisdiktionen. Wir machen selbst viel Gebrauch davon, aber eben einen anderen, legaleren Gebrauch. Auch diesen werden wir in der Analyse kurz vorstellen.

 

Der österreichische Verein und die automatische Gemeinnützigkeit

 

Fangen wir mit dem österreichischen Verein an, den wir in auch in einer GCE-Ausgabe ausführlich beleuchtet haben und lassen auch den Schweizer Verein dabei einfliessen. Aktuell scheinen missbräuchliche Gestaltungen mit österreichischen Vereinen von so einigen Personen verkauft zu werden. Was dabei an Vorteilen versprochen wird hat jedoch leider wenig mit der Wirklichkeit zu tun.

Beim österreichischen Verein macht man sich in der Regel die automatische Gemeinnützigkeit zu Nutze. Ungleich Deutschland muss man diese nämlich nicht gesondert beim Finanzamt beantragen und gemeinnützige Zwecke nachweisen. In Österreich ist man es bei Definition. Das heisst jetzt aber nicht dass man jegliche Geschäfte steuerfrei über einen Verein abwickeln darf. Es ist natürlich möglich auch nicht-gemeinnützige Zwecke mit einem Verein anzustreben, nur fällt darauf natürlich normale Körperschaftssteuer an. Hier schlittern viele Vereinsgründer bereits in die Falle. Alternativ laufen sie Gefahr als Geschäftsführer, dass der Verein nach deutschen Regeln versteuert wird. So oder so gibt es eine ordentliche Steuerlast um die 25-30%.

Es ist richtig dass man etwa Mitgliedsbeiträge steuerfrei einziehen kann. Ein Mitgliedsbeitrag darf jedoch kein konkretes Produkt entgegen stehen. Seine digitalen Produkte für den Mitgliedsbeitrag abzugeben ist eine interessante Idee, hat bei der tatsächlichen Prüfung des Vereins dann aber kaum Bestand. Und solche Prüfungen gibt es immer häufiger weil die österreichischen Behörden so langsam merken, dass ihr Vereinswesen gehörig missbraucht wird.

Merken tut man das vor allem an den Konten-Eröffnungen. War es vor 5 Jahren noch spielend einfach bei fast jeder Raiffeisen-Bank ein Geschäftskonto für den Verein zu bekommen, gibt es jetzt kaum noch funktionierende Alternativen. Viele Vereinsnutzer nutzen gar private Konten für den Verein, oft nicht im Bewusstsein dass damit sämtliches Einkommen ihnen privat zugerechnet wird, nicht dem Verein. Bis auf Wise.com und wenige andere FinTechs bekommen Vereine einfach keine Konten mehr, es sei denn sie sind wirklich gemeinnützig und haben viele Österreicher als Mitglieder.

Denn auch bei der Genehmigung von Vereinen merkt man dass die Stellschrauben ordentlich angezogen wurden. Als Ausländer alleine einen Verein gründen hat sich praktisch erledigt. Die meisten “Vereinshelfer” tragen sich als Österreicher initial selber als Vorstand ein und wechseln sich dann nach Genehmigung mit den tatsächlichen Mitgliedern aus, behalten wo der Fall aber oft die Vollmacht über die Geschäftskonten.

 

Teilweise führt dies zu krassen Missbrauch des Vereins für illegale Zwecke, der am Ende dem neuen ahnungslosen Vorstand vorgehalten wird. Ohne vom Geschäftskonto zu wissen werden illegale Aktivitäten über einen Verein abgewickelt, den du meinst für eigene Zwecke kontrollieren zu können. Oder andererseits Geschäftskonten plötzlich leer geräumt, obwohl die Person dazu gar nicht (mehr) authorisiert ist.

 

Auch Steuerprüfungen für Vereine nehmen stark zu. Viele illegale Nutzer von Vereinsvorteilen entscheiden sich deshalb aktuell für eine Selbstanzeige um sich mit Nachzahlungen, aber straffrei aus der Affäre zu ziehen. Bei den hemmungslosen gewissenlosen Vertrieb österreichischer Vereine wird dies noch einige Menschen mehr völlig unerwartet treffen.

Neben der operativen Nutzung von Vereinen war lange Zeit auch die Holding beliebt, vor allem in Kombination mit der angeblich steuerfreien Delaware Corporation (siehe unten). Wegen genannter Herausforderungen in Österreich wählen die meisten Vertriebler mittlerweile aber eher eine Stiftungs-Limited in UK oder Irland, da sie wesentlich günstiger und unkomplizierter zu gründen ist. Genauso wie der Verein schützt sie aber kaum vor den wichtigen Dingen, sondern anonymisiert das Steuerhinterziehungs-Setup meist nur zusätzlich.

Natürlich gibt es auch immer noch legale Anwendungen für den Verein, etwa die Vermeidung der Wegzugsbesteuerung. Allerdings sind hier Genossenschaften oder Gmbh und Co KGs wesentlich beliebter, da eine steuerneutrale Einbringung über einen Anteilstausch oder eine Umwandlung möglich ist. An den Verein muss man verkaufen oder verschenken – und auf beides fallen zumindest in Deutschland hohe Steuern an. In direkter Konkurrenz ist hier zudem die Stiftung, etwa im benachbarten Liechtenstein, wesentlich besser geeignet. Gerade wer bei Gründung sich schon vor der Wegzugsbesteuerung schützen möchte kann aber auf den nicht allzu teuren Verein oft perfekt zurück greifen.

Der Verein war lange Zeit die einfachste und günstigste Lösung sich trotz voller Kontrolle von seinem Vermögen nachhaltig zu trennen. Als reine Holding mag ein Geschäftskonto etwa nicht mal notwendig sein. Der Verein existiert rein dazu die Anteile an Tochtergesellschaften zu schützen und potentiell zu anonymisieren. Solche Möglichkeiten bestehen immer noch, vor allem für Österreicher selbst, die etwa kein so vorteilhaftes Genossenschaftswesen haben wie Deutschland. Für Ausländer wird der österreichische Verein aber immer schwieriger plausibel nutzbar.

Eine Alternative für genau dieses Vorhaben kann ein nicht eingetragener Verein in der Schweiz darstellen. Um wiederum Geschäftskonten zu bekommen muss dieser aber im Schweizer Handelsregister eingetragen sein. Außerdem ist auch hier mittlerweile eine Betriebstätte Pflicht: und die kann gut und gerne 5000€+ im Jahr kosten. Dies wird auch von den Schweizer Behörden kontrolliert.

Somit stellt sich die Frage, ob man sie wirklich nur als reine Holding gebrauchen kann.  Ein Konto braeuchte es schließlich nicht wenn die Tochterfirmen keine Dividenden in den Verein ausschütten. Genauso gut können diese zB ein hohes Gehalt zahlen und versuchen andere Kosten zu produzieren. Dafür gibt es in Form von Stiftungs-Limiteds jedoch wesentlich günstigere Alternativen, die aktuell noch ohne Betriebstätte auskommen.

 

Die englische Stiftungs-Limited und ihre Problematik

 

Stiftungs-Limiteds sind die Nachfolger von Vereinen in vielen bezweifelswerten Setups. Im zuletzt angesprochenen Fall als reine Holding zur Vermeidung der Wegzugsbesteuerung können sie sich auch durchaus eignen. In vielen anderen beworbenen Varianten jedoch nicht.

Die Stiftungs-Limited ist eine rein angelsächsische Rechtsform aus dem Common Law, sie heißt eigentlich Limited by Guarantee. Es handelt sich um eine Mischung aus einer Stiftung und einer gewinnorienterten Firma. Diese Firma hat jedoch keine Eigentümer, was ihr Charakteristiken einer Familienstiftung gibt. Statt Stiftung/Verein plus Firma zu gründen kann man mit der Limited by Guarantee eine gewerbliche Tätigkeit in einer einzelnen Rechtsform vereinen. In Europa herrscht sie vor allem im Vereinigten Königreich und Irland vor. Dies bedeutet in der Praxis aber wieder zahlreiche Probleme

UK-Limiteds kommen aktuell noch ohne Betriebstätte als reine Briefkastenfirmen aus. Das macht sie durchaus zu einer Vereinsalternative. Bloß sollte man nicht vergessen dass seit dem Brexit neu gegründete UK-Firmen, darunter auch Limiteds by Guarantee, in Europa nicht mehr rechtsfähig sind. Die Nutzung von britischen Limiteds mit deutschem Wohnsitz führt seitdem zur steuerrechtlichen Einstufung einer Offenen Handelsgesellschaft. Dies betrifft auch britische Limited by Guarantees.  Durch das Ausscheiden Großbritanniens aus EU und EWR wird auch eine Einstufung als Stiftung nicht mehr möglich sein, da Deutschland Nicht EU-/EWR-Stiftungen nicht anerkennt. Sie werden transparent behandelt, sprich alle ihre Werte dem Begünstigten zugerechnet. Und da das Vereinigte Königreich einen Transparenzregister des Ultimate Beneficial Owner hat, kann sich dieser auch nicht verstecken. Selbst anonym ist also eine britische Limited by Guarantee nicht.

Die irische Stiftungs-Limited kann diese Nachteile durch ihren EU-Status vermeiden. Hier stellt sich aber die Herausforderung, dass irische Limited by Guarantees den gleichen Regeln unterliegen wie normale Irland-Ltds. So dürfen irische Firmen ohne lokale Betriebstätte und mindestens einem EU-Geschäftsführer nicht betrieben werden. Dies ist natürlich möglich, hebt wie beim Verein aber merklich die Kosten. Werden aktuell zweifelhafte Konstrukte mir irischen Stiftungs-Limiteds umgesetzt, sind diese in der Regel inaktiv. Im Common Law haben Rechtsformen nämlich grundsätzlich die Möglichkeit eines “Dormant”-Status. Sie bleiben gesellschaftsrechtlich aktiv, dürfen offiziell aber keine Einkünfte haben. Dieser Status (siehe Delaware-Corporation) wird oft ausgenutzt, da es für den Handelsregister des entsprechenden Landes kaum Möglichkeiten gibt die tatsächliche Nutzung festzustellen. Und so überhaupt Konten benötigt werden, werden diese oft vor Aktivierung des Dormant-Status eröffnet.

 

Stiftungs-Limiteds werden ähnlich österreischischen Vereinen oft als gemeinnützige Social Business gepriesen. Auch hier gilt aber, dass eine gemeinnützige Tätigkeit tatsächlich erfolgen muss. Die Steuerfreiheit ergibt sich wahrscheinlicher illegal aus der steuerrechtlichen Inaktivität. Eine britische Limited by Guarantee zahlt normale 19% Körperschaftssteuer, eine irische 12,5% oder 25% je nach Geschäftsfeld. 

 

Wer in einer Privatinsolvenz steckt oder verschuldet sein Geschäft weiter betreiben möchte ohne Angst vor Gläubigern, der hat in der Stiftungs-Limited eine gute und relativ erschwingliche Rechtsform. Ähnlich Vereinen stellt sich aber auch hier die Bankproblematik, umso mehr der Charakter einer Limited by Guarantee oft klar gewerblich ist. Es ist sehr schwierig Geschäftskonten für diese Rechtsform zu bekommen – und ohne lassen sich ihre Vorteile kaum ausspielen. Es bleibt die Nutzung als Briefkasten-Holding – etwa für eine Delaware Corporation oder Singapur-Firma wie weiter unten erklärt. Oft dient sie damit als weitere Rechtsform um ein Paket aufzublähen. Da die Gründungs- und Verwaltungskosten von Limiteds by Guarantees sehr gering sind, lassen sich hohe Margen mit dem zusätzlichen teuren Verkauf von ihnen erzielen. Sie klingen gut auf dem Papier, machen aber selten wirklich Sinn.

 

Die angeblich steuerfreie Delaware Corporation

 

Seit Jahren geistert die angeblich steuerfreie Delaware Corporation durch die Online-Marketing-Welt. Oft in Verbindung mit Vereinen oder auch neuerdings Limited by Guarantees. Genauso wie diese ist die steuerfreie Delaware-Corporation aber nicht zu gebrauchen. Und stellt ganz im Gegenteil ein großes Kostenrisiko für den Betreiber da. 

Es gibt keine steuerfreien amerikanischen Corporations. Punkt. Es gibt kein Gesetz innerhalb von Delaware, das ihre Aktiengesellschaften auch bei Non-Residents von der Körperschaftssteuer freistellt. Delaware-Aktiengesellschaften zahlen keine Körperschaftssteuer auf Bundesstaats-Ebene. Sie sind sehr wohl aber zur Zahlung von 21% Körperschaftssteuer plus etwaige 30% Quellensteuer auf Bundesebene verpflichtet. Ihre angebliche Steuerfreiheit ist ein großer Mythos. US-Unternehmen mit Kunden außerhalb der USA können eine teilweise Steuerfreistellung bekommen, die ihre Körperschaftssteuer auf knapp 13% absenkt. Mehr ist aber nicht möglich – und bessere Alternativen in Europa gibt es zuhauf.

So vertriebene Delaware Corporations nutzen wiederum aus, dass sie steuerrechtlich als “schlafend” gelten. Sie sind gesellschaftsrechtlich aktiv, beantragen oft aber keine Steuernummer bei der IRS. Da sie damit auch keine amerikanischen Geschäftskonten nutzen können fällt dies offensichtlich niemanden auf. Selbst wenn sie eine Steuernummer beantragen, können sie einen „Dormant“ Status behalten. Die Steuerfreiheit mag in der Praxis tatsächlich klappen, entspringt aber keiner legalen Vorgehensweise. Und mit der IRS sollte man nicht spaßen. Solange Delaware-Corporations jedoch anonym sind, bietet diesen Vorgehen wenig Risiko. Aktuell wissen weder die Behörden von Delaware noch die US-Steuerbehörde wer sich tatsächlich hinter Delaware-Corporations verbirgt. Im Handelsregister stehen die 3 Geschäftsführer-Rollen von Präsident, Vize-Präsident und Schatzmeister – oft von der gleichen Person ausgefüllt. Auch hier muss jedoch keinerlei Verifizierung erfolgen und Strohmann-Treuhänder sind die Norm. So sind in den USA auch Körperschaften als Geschäftsführer zulässig.

Wie ich von vielen enttäuschten Kunden dieses Set-up weiss gibt es auch hier praktisch keine Geschäftskonten. Vor einigen Jahren noch wurden durch persönliche Kontakte in Europa Konten ermöglicht. Mit der Verschärfung von Geldwäscherichtlinien hat dies jedoch ein jähes Ende gefunden. US-Geschäftskonten wiederum werden ohne ausgestellte EIN-Steuernummer nicht vergeben. Oft müssen die Nutzer wieder auf Privatkonten zurück greifen mit dem Risiko dafür von ihrer Bank gekündigt zu werden. Offensichtlich läuft dann rein gar nichts über die Delaware Corporation. Man hat keine Haftungsbeschränkung, aber zumindest auch keine Steuerproblematik in diesem Fall. Zumindest nicht mit den USA.

Sehr wohl kann dies aber natürlich im Wohnsitzland passieren. Schließlich sind auf Privatkonten eingehende Einkünfte komplett einkommenszuversteuern. Und selbst im unwahrscheinlichen Fall tatsächlich funktionierender Geschäftskonten klappt das Setup aus bereits initial angesprochenen Gründen trotzdem nicht. Erstens weil eigentlich eine Besteuerung in den USA gilt, zweitens weil die Geschäftsführung in der Regel trotzdem in Deutschland sitzt.

 

Hier den US-Deutschen Freundschaftsvertrag zu zitieren ist Augenwischerei. Dieser hat tatsächlich Vorteile im Enteignungs-Schutz im Rahmen unserer Lastenausgleichs-LLCs und ermöglicht die Rechts- und Grundbuchfähigkeit in Deutschland. Er schützt aber nicht vor den deutschen Außensteuergesetzen.

 

Wenn Du eine US-Firma ganz legal steuerfrei betreiben möchtest, musst du dich abmelden und zu einer Limited Liability Company greifen. Nur LLCs können den gesetzlich belegbaren Status als Disregarded Entities bekommen und damit US-Steuern vermeiden. Dies gilt nur als Single Member LLC, sprich einem einzigen Gesellschafter sowie fehlender Betriebstätte und Mitarbeitern auf US-Territorium. Disregarded Entities können ganz legal eine Steuernummer beantragen und US-Geschäftskonten eröffnen ohne steuerlich belangt zu werden. Die Versteuerung von DE-LLCs ergibt sich aus dem Wohnsitz ihres Mitglieds. Du zahlst mit einer LLC dort Einkommenssteuer, wo du deinen Steuerwohnsitz hast. Hast du keinen (je nach Nationalität) oder einen steuerfreien, so ist auch die LLC steuerfrei. Dies ist die einzige Möglichkeit eine amerikanische Firma steuerfrei zu nutzen.

Bei deutschem Wohnsitz gibt es durchaus Vorteile mit den USA. So lässt sich eine Personengesellschaft mit Substanz in den Vereinigten Staaten dazu nutzen, nur 28% Einkommenssteuer zu zahlen ohne in Deutschland nachversteuern zu müssen. Und selbst bei voller deutscher Einkommenssteuer hat die Haftungsbeschränkung ohne Stammkapital einer LLC durchaus seine Daseinsberechtigung als Alternative zur UG (haftungsbeschränkt). Aber steuerfrei damit in Deutschland leben? Das geht nicht.

 

Die doch nicht so beliebte steuerfreie Singapur-Limited

Weil man das Scheitern von Delaware-Corporations in solchen Modellen nicht ewig verschleiern kann, kam es in den vergangenen Monaten immer mehr in Mode Singapur damit auszutauschen. Handelt es sich hierbei doch um eine wohlklingende, anerkannte Steueroase, bei der es garantiert mit rechten Dingen zugehen muss.

Auch mit Singapur lässt sich aber allerhand Schabernack treiben, auch wenn die örtlichen Regulatoren das im Vergleich zu Delaware erheblich erschweren. So braucht es in jedem Fall einen örtlich ansäßigen Geschäftsführer um eine Singapur-Limited überhaupt gründen zu können. Ähnlich wie in der Schweiz stehen hier aber natürlich zahlreiche Kanzleien als Treuhänder bereit. Und Treuhänder, vor allem wenn sie gescheiterte Anwälte sind, haben meist gar kein Problem mit Steuerhinterziehung.

Offiziell zahlt man in Singapur Steuern. Limiteds zahlen 17% Körperschaftssteuer, bis zu einer Summe von 300.000€ SGD mit 8,5% die Hälfte, bei kleineren Summen sogar nur 4,25%. Es gibt aber einen in dieser Form etwas sonderbaren Passus, der Singapur-Firmen steuerfrei stellt, solange sie ihre Einkünfte auf Auslandskonten außerhalb Singapurs empfangen. Denn gerade Banking wird ja oft als Singapurs Stärke dargestellt.

Neben dem Steuerrecht bietet auch das Gesellschaftsrecht Besonderheiten: so sind beispielsweise disquotale Ausschüttungen von Dividenden möglich. Heißt: selbst, wer nur 0,9% an der Firma beteiligt ist, kann die komplette Gewinnausschüttung erhalten, während die 99,1% leer ausgehen. Ein gefundenes Fressen für Erfinder von Steuerhinterziehungskonstrukten. Denn unter 1% gilt ein Anteil eher als Portfolio-Aktie und unterliegt keinen Meldepflichten mehr.

Wie früher die Delaware-Corporation wird die Singapur-Limited größtenteils von einem Verein oder Stiftungs-Limited gehalten. Dank der disquotalen Ausschüttung behält die begünstigte natürliche Person als Gesellschafter aber oft unter einem Prozent – was sie steuerrechtlich mehr zum Aktionär als Gesellschafter macht und verschiedenste Pflichten vermeidet, unter anderem auch die Handels- und Transparenzregister. Somit werden Verein, Stiftungs-Limited und Co praktisch nicht mehr gebraucht, sondern dienen als leere, anonyme Hülle, in die der eigentlich Begünstigte gar nicht mehr aufzutauchen braucht. Trotz Singapurs sauberen Ruf kann man sich hier bestens verstecken.

Und noch immer gibt es Banken auf dem Globus, die bei solchen Konstrukten bereit sind Konten zu eröffnen. Oft sind es junge Online-Banken, deren Compliance durch das “Whitelisting” Singapurs getäuscht wird. Schließlich hat Singapur alles säuberlich umgesetzt, was von der OECD vorgegeben wurde. Zahlreiche Doppelbesteuerungsabkommen, auch mit Deutschland, künden vom guten Ruf. Mehr als einen Geschäftsführer mit validen Dokumenten – jeder Treuhänder – braucht es nicht um hier findisch zu werden. 

 

 

Singapurs Doppelbesteuerungsabkommen verlieren jedoch übrigens jede Wirkung bei einer steuerfreien Nutzung. Und auch seriöse Kanzleien stellen sich für die steuerfreie Nutzung dieser Jurisdiktion wohlwissend nicht mehr zur Verfügung. Es ist schwierig Treuhänder zu finden, die den Direktor einer auf Auslandseinkommen steuerfreien Firma stellen. Aber es gibt sie. Meist im Komplettpaket. Und nicht selten sind nach einer Zeit nicht nur sie weg…

 

Die Gruppen-EWIV und das Treuhänderproblem

 

Treuhänder haben zu Recht keinen guten Ruf. Dass sie das Konto einer Firma plündern kommt zwar seltener vor als man fürchtet, aber häufiger als man glaubt. Um sich vor einem solchen Ereignis zu schützen sollte man ihn von einer reinen “Vertrauensperson” unterscheiden. Ein Anwalt oder Steuerberater, dessen Zulassung an seinem ehrbaren Handeln hängt, hat hier sicher deutlich mehr zu verlieren. Oft sind aber gerade jene Treuhänder, denen dies bereits geschehen ist. Hier sollte man etwas Hintergrundrecherche betreiben.

Wesentlich ist das Rechtsverhältnis, dem die Treuhandschaft zugrunde liegt. Neben einer Vollmacht für den Begünstigten gibt es in der Regel eine bereits unterschriebene Rücktrittserklärung, die im Zweifelsfall nur noch gegengezeichnet werden muss um den Treuhänder von allen Rechten zu entledigen. Bedeutend ist auch die Jurisdiktion: manche Staaten verfolgen den Mißbrauch einer regulierten Treuhänder-Position wesentlich härter als andere.

Im besten Fall kann man einfach auf Treuhänder verzichten. Es gibt nur noch wenige legale Anwendungsmöglichkeiten, in denen die Anonymisierung von Treuhändern tatsächlich von Nöten ist. Dank Transparenzregister der Wirtschaftlich Berechtigten in vielen Steueroasen wie auch allen EU-Mitgliedsstaaten haben Treuhänder ihre Daseinsberechtigung verloren. Denn Schutz bietet hier allenfalls eine 100%ige Vertrauensperson.

Manchmal verbirgt sich die Treuhänder-Problematik aber auch, wo man sie gar nicht initial vermutet. Der Fall ist das zum Beispiel bei den Europäischen Wirtschaftlichen Interessen Vereinigungen, kurz EWIV. Über die EWIV haben wir bereits ausführlich geschrieben und wollen sie auch nicht total schlecht reden. Wesentlich ist aber, dass man eine unternehmerische Ausgangssituation hat, in der die EWIV Sinn ergibt, sprich in der Regel Kapitalgesellschaften in 2 oder mehr EU-Mitgliedsstaaten. 

Warnen möchten wir an dieser Stelle eher vor sogenannten Gruppen-EWIVs, auch wenn man hier sicher nicht alle über einen Kamm scheren kann. Regelmäßig kommt es hier jedoch zu einer Treuhänder-Problematik. Die Geschäftsführer der EWIV verwalten die steuerfreien Rückstellungen ihrer Mitgliedsfirmen. Meist läuft es so, dass EU-Mitgliedsfirmen ihre Abrechnung an die EWIV abgeben, die ihnen ihre Betriebskosten zurück erstattet. Ein gewisser prozentualer Betrag geht als Profit an die EWIV, während der größte Teil als steuerfreie Rückstellung verbucht wird. Soweit ist das auch alles sauber, solange die lokalen Finanzämter die EWIV denn anerkennen.

 

Problematisch wird es aber immer dann, wenn eine Person direkten Zugang zu hohen Summen auf einem Konto hat, die ihm nicht zustehen. Bei gängigen Treuhändern lässt sich das Problem durch Online-Banken ohne Filialen und vor allem Zwei-Faktor-Authentifizierung beheben. Bleibt die Transaktionsbestätigung in den Händen des eigentlich Begünstigten, wird es schwierig mit dem Geld von dannen zu ziehen. Bei aller begründeter Furcht vor Treuhand-Konstrukten lässt sich dies doch häufig technisch lösen.

 

Nicht so jedoch bei der Gruppen-EWIV. Hier sind deine Rückstellungen auf einem fremden Konto, auf das Du keinerlei Zugriff hast. Du musst dem Geschäftsführer der EWIV vertrauen, dass deine Rückstellungen für den Zweck verwendet werden, den du gutgeheißen hast. Du zahlst vielleicht tatsächlich kaum noch Steuern als Mitglied einer EWIV. Aber du kannst eben auch nicht auf deinen vollen Gewinn zugreifen. Und wenn du Pech hast verlierst du nicht die Hälfte an den Staat, sondern alles mit der EWIV.

Leider kam es nämlich in der Vergangenheit wiederholt zu Scheitern sogenannter Gruppen-EWIVs, die auf das betrügerischere Verhalten ihrer Betreiber zurückzuführen sind. Ähnlich wie bei klassischen Schneeballsystemen geht der Betrieb oft Jahre gut, schließlich wächst der Profit durch das Anwerben neuer Mitglieder und das Anhäufen von Rückstellungen über die Zeit. Eine kleinere Verwendung von Rückstellungen um die Mitgliedsunternehmen glücklich zu halten macht Sinn. Irgendwann wollen sich die Mitgliedsunternehmen ihre gesparten Steuern aber veredeln lassen. Nicht selten führt dies zum Exit der ursprünglichen Betreiber der EWIV. Entweder sind die Gelder bereits laufend veruntreut oder ein großer Batzen fließt unbekannt aus der EWIV ins Ausland ab.

Die Europäische Wirtschaftliche Interessen Vereinigung ist selbst als EU-Rechtsform dabei rechtlich schwierig greifbar. Die tatsächlichen Entscheider einer EWIV können sich leicht hinter Treuhändern verstecken. Sie können die EWIV leiten, ohne je ein Mitgliedsunternehmen gestellt zu haben. Ihre tatsächliche Identität lässt sich oft komplett verschleiern. Das begünstigt mißbräuchliches Verhalten enorm. Nicht selten müssen Mitglieder strengste Non-Disclosure-Agreements unterzeichnen, um überhaupt Einblicke in eine EWIV zu bekommen. Ein Schelm, wer dabei Böses denkt. Mitgliedsunternehmen stehen dann oft vor einem Scherbenhaufen. Nicht nur ist das Geld weg. Auch die Steuerbehörden interessieren sich für das EWIV-Konstrukt. Waren die Rückstellungen etwa tatsächlich rechtmäßig? Gerade in Deutschland prüfen die Finanzämter sehr genau, was über die EWIV steuerlich abgesetzt wird. Das kann dann auch noch rückwirkend teuer werden.

 

Ich habe so ein Konstrukt umgesetzt. Was soll ich machen?

Gleich ob du einen Verein oder eine Limited by Guarantee gegründet hast, eine Delaware oder Singapur Corporation führst oder Mitglied einer EWIV bist – Du solltest überlegt, aber nicht panisch handeln. Frage deine zuständigen Betreuer vorsichtig mit dem Wissen aus diesen Artikel aus. Anhand ihrer Antworten wirst du schnell merken, ob Du mit ihrem Konstrukt noch auf dem richtigen Pfad bist oder vielleicht Grund zur Vorsicht haben solltest. Nutze die Möglichkeit unserer kostenlosen Sprachnachrichten-Beratung für eine kurze unverbindliche Analyse

Lebst du in Deutschland, Österreich oder der Schweiz solltest du vor allem eine mögliche Steuerhinterziehung im Blick haben. Die Grundthematik der effektiven Geschäftsführung wird von keinem der hier diskutierten Konstrukte gelöst. Hast du essentiell nur einen Briefkasten, bleiben dir praktisch 5 Möglichkeiten.

  1. Weiter machen wie bisher und hoffen dass es nicht auffällt
  2. Konstrukt liquidieren und hoffen dass es nicht auffällt
  3. Abmelden/Auswandern und hoffen dass es nicht auffällt
  4. Geschäftsführer mit Substanz einsetzen
  5. Saubere Selbstanzeige, Nachzahlung der Steuer und Aufgabe des Konstrukts

 

Selbst wenn du steuerrechtlich aus DACH-Perspektive sauber wirst, musst Du dich mit der potentiell problematischen Nutzung in den Zielländern abfinden.

 

Eine steuerfreie Delaware Corporation gibt es genauso wenig wie einen steuerfreien Verein. Auch wenn es noch gefahrenlos möglich scheint, muss es nicht immer so bleiben. Nicht unwahrscheinlich ist es jedoch, dass Du ohnehin Probleme hast ein vernünftiges Geschäftskonto zu finden oder auch mit den Kosten haderst, die solche Konstrukte mit sich bringen.

 

Wenn du abgemeldet lebst, sprich mit einem steuerfreien Status, dann nutze besser gleich amerikanische LLCs. Warum sich auf den zweifelhaften Status einer Delaware Corporation verlassen, deren angebliche Steuerfreiheit keinerlei Gesetzen entspringt. Steuerfrei ist sie durch ihren missbräuchlichen Einsatz. Es ist zwar richtig dass der Bundesstaat Delaware keine Körperschaftssteuer kennt. Nur fallen US-Corporations immer zusätzlich unter die Körperschaftssteuer des Bundes.

LLCs wiederum sind ganz legal steuer- und buchhaltungsfrei, sofern ihre Gesellschafter es auf der persönlichen Ebene sind. Der steuertransparente Status einer Limited Liability Company als sogenannte “Disregarded Entity for Federal Tax Purposes” lässt sich nicht nur aus diesem Namen ableiten. Die amerikanische Steuerbehörde IRS mag streng sein, aber sie ist sehr transparent. Es gibt eine Hülle und Fülle an Informationen zum Einsatz von Disregarded Entities und ihrer Besteuerung. Zu Delaware Corporations hingegen gibt es exakt nichts.

Ein erster Schritt bei problematischen Konstrukten kann es sein, den Registered Agent oder Secretary auszutauschen. Es ist längst nicht so dass Du der Gründungsagentur auf Gedeih und Verderb ausgeliefert bist. Zwar mag es in diversen Fällen Knebelverträge geben, die dich vor einer weiteren Zahlung nicht entbinden, die gesellschaftsrechtliche Verwaltung jedoch kannst du einem anderen Betreuer zuführen. Bei amerikanischen Rechtsformen reicht dabei ein einzureichendes “Statement of Change of Registered Agent”. Staatenlos.ch kann dies gerne kostenlos für dich übernehmen. Danach kannst Du dann nötige Änderungen an der Rollenstruktur der Firma vornehmen, vielleicht lieber den Namen ändern oder das Konstrukt gleich zu fairen Bedingungen (Selbstkosten) liquidieren lassen. Auch in anderen Jurisdiktionen als den USA ist dies grundsätzlich nach gleichem Schema, wenn auch nicht über uns,  möglich.

Der sauberste Weg wäre im Endeffekt sich selber bei den Finanzbehörden anzuzeigen. Leider erfordert dies einen penibel einzuhaltenden Prozess unter der Begleitung eines Steuerstrafrechtlers um straffrei daraus hervorzugehen. Eine fehlerhafte Selbstanzeige ist ein gefundenes Fressen für die Staatsanwaltschaft. Uli Honeness etwa hat ihr seinen Gefängnis-Aufenthalt zu verdanken. Und straffrei ist selbstverständlich nicht mit steuerfrei zu verwechseln. Alle hinterzogenen Steuern müssen oft verzinst nachgezahlt werden.

 

Am besten fängt man deshalb gar nicht erst an solche Konstrukte aufzubauen. Was sich zu schön anhört um wahr zu sein ist es in der Regel auch. Eine tatsächliche Steuerfreiheit auf unternehmerischen Gewinn – und das ist wesentlich: bei voller Verfügungsgewalt über den Gewinn – lässt sich nur durch Abmeldung aus dem DACH-Raum erreichen.

 

Man kann über Unternehmen mit Substanz durchaus seine Körperschaftssteuer halbieren bis vierteln und auf persönlicher Ebene durch Gewinnthesaurierung seine Steuerlast verlagern. Aber wer dauerhaft in Deutschland, Österreich und bedingt auch der Schweiz leben will, muss den entsprechenden Preis dafür zahlen. Sich auf die hier vorgestellten Konstrukte zu verlassen ist bestenfalls töricht.

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