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Mal wieder versuchen unbedeutende Youtuber Reichweite über Clickbait-Videos zu generieren, merken aber nicht dass ihre Tätigkeit die beste Werbung für wahre Kompetenz ist. Kein Thema eignet sich dafür besser als die Angstmache von der hier schon viel diskutierten erweitert beschränkte Steuerpflicht. Nachdem hier argumentativ nichts mehr zu holen ist, werden weitere Begriffe aus dem Außensteuergesetz wie angeblich nötige Feststellungsverfahren, die „isolierende Betrachtungsweise“ und dergleichen bemüht, die man mit fehlerhafter Interpretation zur direkten Drohkulisse bauen kann. Nur warum haben wir in 12 Jahren keinen einzigen Kunden erlebt, der jemals ein solches Verfahren durchlaufen musste? Die Gründe liegen auf der Hand und entkräften die ganze Steuerverbrater-Branche, die teils im vorauseilenden Gehorsam, teilweise aber auch aus geschäftlich kalkulierter Absicht Fehlinformationen verbreitet. Wie immer wollen wir die Öffentlichkeit transparent darüber aufklären.

Wer als Perpetual Traveler Deutschland verlässt und sein ortsunabhängiges Business über eine US-LLC betreibt, wird nämlich schnell mit diesen Warnungen  konfrontiert. Es wird behauptet, die Hinzurechnungsbesteuerung würde unweigerlich greifen, und man müsse zwingend teure Treuhänder einsetzen sowie umfangreiche Feststellungserklärungen beim deutschen Finanzamt abgeben. Viele Neu- wie auch Bestandskunden lassen sich damit in teure Steuerwohnsitze und unnötige Setups treiben, die sie häufig weder wollen noch brauchen. Gerne helfen wir natürlich trotzdem genau dabei, können diese Handlungen aus unberechtigter Angst heraus aber wenig nachvollziehen. Deswegen ein erneutert Artikel zum Thema.

Diese Verunsicherung ist das lukrative Geschäftsmodell vieler Agenturen – nicht unseres. In diesem detaillierten Fachartikel sezieren wir das deutsche Steuerrecht. Wir stützen uns auf den genauen Gesetzeswortlaut und die ständige Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH), um zu beweisen, dass ein sauber aufgesetztes Nomaden-Setup nicht nur in der Praxis funktioniert, sondern auch juristisch unangreifbar ist.

 


Die Abgrenzung – § 2 AStG (Privat) vs. § 5 AStG (Unternehmen)

Der erste Schritt zur Rechtssicherheit ist die saubere Trennung zwischen der privaten Steuersphäre und der Steuersphäre deiner Auslandsgesellschaft. Hier entsteht meist das erste große Missverständnis, das zu unnötiger Angst führt. Jahrelang hat sich die Branche in völliger Unkenntnis an Paragraph 2 abgearbeitet – und wir reagiert. Dabei liegt der größere Erkenntnisgewinn im bisher wenig beachteten Paragraph 5 des Außensteuergesetzes.

Die private erweitert beschränkte Steuerpflicht (§ 2 AStG)

Wenn Du in den letzten 10 Jahren vor deinem Wegzug mindestens 10 Jahre unbeschränkt in Deutschland steuerpflichtig warst und in ein Niedrigsteuerland ziehst, fällst Du als natürliche Person für 10 Jahre unter die erweitert beschränkte Steuerpflicht (§ 2 AStG).

Wie wir auf Staatenlos.ch bereits durch Statistiken und Urteile dargelegt haben, ist dieser Paragraph in der Praxis für Auswanderer meist völlig unproblematisch. Er führt keineswegs dazu, dass dein weltweites Einkommen in Deutschland versteuert wird. Er sorgt lediglich dafür, dass bestimmte inländische Einkünfte (das sogenannte „Floating Income“, wie z. B. Zinsen auf deutschen Bankkonten oder Erträge aus deutschen Wertpapierdepots), die für normale Steuerausländer steuerfrei wären, für dich steuerpflichtig bleiben. Da strategisch agierende Perpetual Traveler ihr Vermögen ohnehin nicht auf deutschen Konten belassen, hat § 2 AStG auf privater Ebene kaum praktische Relevanz, sondern ist allenfalls ein nerviger bürokratischer Mehraufwand, der zudem durch strategischen Verkauf von Inlands-Assets wie Immobilien und Kapitalgesellschaften umgangen werden kann.

Die Hinzurechnungsbesteuerung für die LLC (§ 5 AStG)

Die tatsächliche Herausforderung für dein operatives Geschäft ist § 5 AStG. Dieser Paragraph nutzt deinen Status als Auswanderer (also die Tatsache, dass Du unter § 2 AStG fällst) lediglich als rechtliche Brücke, um auf die Gewinne deiner Auslandsgesellschaft (die LLC) zuzugreifen.

Das Gesetz arbeitet hier mit einer juristischen Fiktion: Das Finanzamt behandelt dich für die steuerliche Prüfung deiner LLC so, als wärst Du nie ausgewandert. Es konstruiert eine fiktive unbeschränkte Steuerpflicht im Inland.

Wichtig zu verstehen: Bei § 5 AStG geht es nicht mehr um „wirtschaftliche Interessen“ in Deutschland. Es handelt sich um eine rein personenbezogene Norm. Sobald Du die LLC kontrollierst, greift die Prüfungsmechanik der Hinzurechnung – unabhängig davon, in welchen Ländern deine Kunden sitzen. Der reine Wegzug in ein Niedrigsteuerland oder als Perpetual Traveler an gar keinen Steuerwohnsitz triggert diesen Paragraphen in der Theorie.

 


Der Rechtstypenvergleich – Warum die „Kapitalgesellschaft“ nur vermeintlich schützt – die isoliendere Betrachtungsweise aber keine Angst machen muss

Viele Berater versuchen, das Operating Agreement der US-LLC so zu gestalten, dass die deutsche Finanzverwaltung sie beim sogenannten Rechtstypenvergleich als transparente Personengesellschaft (bzw. Einzelunternehmen) einstuft. Das Argument: Man wolle dem Außensteuergesetz (das nur für Körperschaften gilt) von vornherein entgehen. Aufgrund der noch zu definierenden „isolierten Betrachtungsweise“ macht das aber ohnehin keinen Sinn. Dennoch tun wir zum besseren Verständnis erst einmal so.

 

Das Risiko der Transparenz (Personengesellschaft)

Wird die LLC als transparent eingestuft, blickt das deutsche Finanzamt direkt auf dich als natürliche Person durch. Erbringst Du Dienstleistungen (Consulting, IT, Marketing, Design), wirst Du nach deutschem Recht als „Freiberufler“ (§ 18 EStG) qualifiziert.

Für Freiberufler greift bei der beschränkten Steuerpflicht der § 49 Abs. 1 Nr. 3 EStG. Dieser Paragraf erfordert weder ein festes Büro noch einen Vertreter im Inland. Es genügt die bloße „Ausübung“ in Deutschland. Arbeitest Du während eines Familienbesuchs in Deutschland auch nur wenige Stunden am Laptop an einem Kundenprojekt, sind die daraus resultierenden Einkünfte sofort im Inland steuerpflichtig – zumindest wenn man es Dir nachweisen kann. Das ist ein großes Problem bei tatsächlich steuertransparenten Personengesellschaften wie Kanada LPs und ähnliche Strukturen.

 

Der vermeintliche Schutz der Intransparenz (Kapitalgesellschaft)

Die aktuelle Prüfungspraxis stuft eine Standard-LLC (Manager-managed, unbegrenzte Lebensdauer, Haftungsbeschränkung) in der Regel ohnehin als intransparente Kapitalgesellschaft ein. Dies ist ein massiver struktureller Vorteil, der ironischerweise häufig als Nachteil verkauft wird. Selbst massiv auf Merkmale einer Personengesellschaft optimierte LLCs werden aktuell nicht mehr als Personengesellschaft anerkannt wie wir von unseren Lastenausgleich-LLCs zum Vermögensschutz von Immobilien aus der Praxis wissen. Auch wenn diese Gestaltung dadurch erschwert wird, schützt es alle Perpetual Traveler mit gewerblichen Einkünften ungemein. Genau deshalb gründen wir grundsätzlich auch nur Manager-Managed LLCs, da hier noch mehr Kapitalgesellschaftscharakter besteht.

Eine Kapitalgesellschaft erzielt eigentlich kraft ihrer Rechtsform zwingend gewerbliche Einkünfte (§ 15 EStG). Für gewerbliche Einkünfte gilt bei der beschränkten Steuerpflicht der § 49 Abs. 1 Nr. 2 EStG. In dieser Norm fehlt das Kriterium der bloßen „Ausübung“. Das Finanzamt kann hier nur besteuern, wenn sie Dir eine geschäftliche Oberleitung (§10 AO),  eine feste inländische Betriebsstätte (§ 12 AO) oder einen inländischen ständigen Vertreter (§ 13 AO) nachweisen können, worauf wir noch im Detail eingehen. Die Einstufung als Kapitalgesellschaft blockiert in der leider fehlerhaften Theorie somit die spontane Steuerpflicht bei gelegentlichen Arbeitsphasen in Deutschland.

Das Problem hieran ist nämlich der § 8 Abs. 2 KStG. Dieser Paragraf über die„gewerbliche Prägung“ bezieht sich auf rein unbeschränkt steuerpflichtige Körperschaften:

„Alle Einkünfte einer unbeschränkt steuerpflichtigen Körperschaft […] sind als Einkünfte aus Gewerbebetrieb zu behandeln.“

Dieser Paragraf schützt somit eine deutsche GmbH. Deine US-LLC hat ihren rechtlichen Sitz und ihre Geschäftsleitung jedoch im Ausland. Damit ist sie in Deutschland nicht unbeschränkt, sondern (wenn überhaupt) nur beschränkt steuerpflichtig. Die gesetzliche Folge: Das deutsche Steuerrecht verwehrt deiner Auslands-LLC diese automatische gewerbliche Fiktion. Der Weg für den Prüfer bleibt rechtlich frei für den nächsten Schritt.

Die isolierende Betrachtungsweise (§ 49 Abs. 2 EStG)

Da die LLC nicht automatisch durch das Körperschaftsteuergesetz als Gewerbe geschützt ist, greift die Finanzverwaltung in der Prüfungspraxis auf § 49 Abs. 2 EStG zurück. Diese Norm schreibt die sogenannte „isolierende Betrachtungsweise“ vor.

(2) Im Ausland gegebene Besteuerungsmerkmale bleiben außer Betracht, soweit bei ihrer Berücksichtigung inländische Einkünfte im Sinne des Absatzes 1 nicht angenommen werden könnten.

Das Gesetz zwingt das Finanzamt hierbei, alle Umstände auszublenden, die im Ausland liegen. In der Praxis bedeutet das: Der Prüfer setzt sich eine Art rechtliche Röntgenbrille auf. Er ignoriert den ausländischen Mantel deiner US-LLC komplett und betrachtet völlig isoliert nur die nackte, physische Tätigkeit, die Du in Deutschland ausübst.

  • Die Subsumtion des Prüfers: Wenn wir die US-Rechtsform wegdenken, ist das reine Schreiben von Software-Code oder die strategische Unternehmensberatung nach deutschen Maßstäben keine gewerbliche Tätigkeit, sondern Selbständige (freiberufliche) Arbeit.

  • Der Rückfall in die Falle: Durch diese Umqualifizierung stuft das Finanzamt deine während des Heimatbesuchs erbrachte Leistung nicht mehr unter den gewerblichen Paragrafen (Nr. 2) ein, sondern subsumiert sie unter § 49 Abs. 1 Nr. 3 EStG.

  • Das Ergebnis: Der schützende Betriebsstättenvorbehalt der Gewerblichkeit fällt plötzlich weg. Die Norm für Freiberufler greift wieder, bei der die bloße „Ausübung“ im Inland ausreicht, um eine beschränkte Steuerpflicht auszulösen.

 

Darüber entscheiden tut § 18 des Einkommensteuergesetzes (EStG). Dieses Gesetz definiert, was in Deutschland als „freier Beruf“ (Freiberufler) gilt und was im Umkehrschluss ein Gewerbe ist. Wer als Freiberufler eingestuft wird, bei dem reicht die bloße „Ausübung“ der Tätigkeit am Laptop in Deutschland aus, um die beschränkte Steuerpflicht auszulösen.

Das Gesetz stammt in seinen Grundzügen aus einer Zeit weit vor dem Internet. Dennoch wendet die Finanzverwaltung diese alten Kategorien heute knallhart auf digitale Nomaden, IT-ler und Remote-Worker an.

1. Die ausdrücklich genannten „Katalogberufe“

Das Einkommensteuergesetz listet in § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG eine Reihe von Berufen explizit namentlich auf. Übst Du einen dieser Berufe aus (auch remote über deine US-LLC), bist Du rechtlich zwingend ein Freiberufler.

Das Gesetz unterteilt diese klassischen Katalogberufe in vier große Gruppen:

  • Heilberufe: Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte, Heilpraktiker, Dentisten, Krankengymnasten. (Für Nomaden relevant: Remote-Diagnostik, Telemedizin).

  • Rechts-, Steuer- und Wirtschaftsberatung: Rechtsanwälte, Notare, Patentanwälte, Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, beratende Volks- und Betriebswirte, vereidigte Buchprüfer, Steuerbevollmächtigte. (Für Nomaden relevant: Wer als studierter BWLer klassische Unternehmensberatung oder strategisches Business-Consulting anbietet, fällt genau hierunter).

  • Naturwissenschaftliche und technische Berufe: Vermessungsingenieure, Ingenieure, Architekten, Handelschemiker, Lotsen. (Für Nomaden relevant: Software-Architekten und hochqualifizierte Programmierer werden von den Finanzämtern fast immer den Ingenieuren gleichgestellt).

  • Informationsvermittelnde Berufe / Medien: Journalisten, Bildberichterstatter, Dolmetscher, Übersetzer. (Für Nomaden relevant: Copywriter, Redakteure, Content-Writer und Remote-Übersetzer sind hier sofort gefangen).

 

2. Die „Katalogähnlichen Berufe“ (Die Auffangbecken für Nomaden)

Der Gesetzgeber wusste, dass sich Berufsfelder verändern. Deshalb hat er dem Katalog einen extrem gefährlichen Gummiparagrafen angehängt. Als Freiberufler gelten auch alle Berufe, die den oben genannten Katalogberufen „ähnlich“ sind.

Die Finanzgerichte haben im Laufe der Jahrzehnte entschieden, welche modernen digitalen Berufe als „katalogähnlich“ gelten. Hier finden sich die meisten Dienstleister der PT-Szene wieder:

  • IT-Entwickler / Programmierer: Gelten als „ingenieurähnlich“, wenn sie eine qualifizierte Ausbildung haben oder komplexe Software (Systemsoftware, keine simplen Baukasten-Websites) entwickeln.

  • SEO-Texter / Blogger: Gelten als „journalistisch“ oder „schriftstellerisch“, wenn sie eigenen Content mit einer gewissen geistigen Schöpfungshöhe verfassen.

  • Webdesigner / Grafikdesigner: Gelten als „künstlerisch“ oder zumindest hochqualifiziert schöpferisch, sofern sie nicht nur Templates ausfüllen, sondern individuelle Designs erschaffen.

 

3. Die fünf grundlegenden Tätigkeitsarten

Um das Netz völlig wasserdicht zu machen, definiert § 18 EStG die Freiberuflichkeit nicht nur über konkrete Berufsbezeichnungen, sondern auch über die abstrakte Art der Tätigkeit. Selbst wenn dein moderner Jobtitel („Agile Mindset Coach“, „Funnel-Architekt“) in keinem Gesetzbuch steht, prüft das Finanzamt, ob deine Arbeit eines dieser fünf Kriterien erfüllt:

  1. Wissenschaftliche Tätigkeit: Erforschung von neuen Erkenntnissen (z. B. Data Scientists, Remote-Researcher).

  2. Künstlerische Tätigkeit: Schöpfung von Kunstwerken (z. B. Illustratoren, Digitalkünstler).

  3. Schriftstellerische Tätigkeit: Das Verfassen von Texten für die Öffentlichkeit (Copywriter, E-Book-Autoren).

  4. Unterrichtende Tätigkeit: Die Vermittlung von Wissen, Fähigkeiten oder Fertigkeiten (Online-Tutorien, Sprachlehrer, Live-Webinare mit Interaktion).

  5. Erziehende Tätigkeit: Die ganzheitliche Formung der Persönlichkeit (bestimmte Formen des tiefgehenden Life-Coachings).

 

Sobald deine remote erbrachte Dienstleistung in eine dieser fünf Kategorien fällt, bist Du aus deutscher Steuersicht ein Freiberufler. Dennoch ist das kein Problem, solange Du oder deine Mitarbeiter die Tätigkeit remote aus dem Ausland erbringen.

Falls Du doch eine Tätigkeit physisch im Inland erbringen musst gibt es einen einfachen Trick: beauftrage einfach nicht scheinselbständige Freiberufler, die im B2B-Kontext ihre Leistungen ganz normal mit Dir verrechnen. Solange sie keine Vertragsvollmachten haben ist ihre Ausübung auf deutschen Boden völlig unproblematisch für dich.

Die Abgrenzung: Wann bist Du zwingend ein Gewerbe?

Um den Kontrast scharf zu zeichnen: Du bist kein Freiberufler und damit nicht von der Ausübungsfalle bei Heimatbesuchen bedroht, wenn bei deiner Arbeit nicht die persönliche, geistige Schöpfung im Vordergrund steht, sondern der Einsatz von Kapital, Automatisierung oder der reine Handel.

  • Reiner Handel (E-Commerce, Amazon FBA, Dropshipping): Du kaufst und verkaufst Dinge. 100 % Gewerbe.

  • Vermittlung (Affiliate Marketing, Lead-Generation): Du bringst Käufer und Verkäufer zusammen und kassierst Provision. 100 % Gewerbe.

  • Standardisierte Agenturdienstleistungen: Wenn Du als Agentur nur standardisierte Facebook-Ads nach Schema F schaltest, Templates anpasst oder fremde Software weiterverkaufst, fehlt die „geistige Schöpfungshöhe“ oder die „Ingenieursleistung“. Du rutschst ins Gewerbe.

 

Das Fazit für deine Rechtsrealität

Wenn Du deinen Beruf in diesem Katalog oder bei den fünf Tätigkeitsarten wiederfindest, weißt Du jetzt exakt, wie der Feind denkt. Das Finanzamt wird im Falle einer Prüfung argumentieren: „Wir ignorieren die US-LLC. Diese Tätigkeit ist freiberuflich. Sie wurde in Deutschland am Laptop ausgeübt. Also fordern wir Steuern nach § 49 Abs. 1 Nr. 3 EStG.“

Doch wie wir auch noch in nachfolgenden Kapiteln bewerten: diese juristische Argumentationskette des Finanzamts ist wertlos, wenn sie nicht durch harte Beweise gestützt wird. Kenne deine Einstufung, sei Dir der theoretischen Gefahr deines Katalogberufs bewusst – und schütze dich davor durch konsequente operative Zurückhaltung (Urlaub statt Arbeit) auf deutschem Boden. Wenn Du unbedingt arbeiten musst, dann schau auf möglichst schwierige Nachweisbarkeit oder versuche über reale Freiberufler die Arbeit zumindest temporär zu delegieren.

Deswegen führt auch Christoph von Staatenlos.ch grundsätzlich keine bezahlten Vor-Ort-Beratungen in Deutschland durch. Dies ist im Rahmen unserer Auslands-Events oder klassisch online möglich während Christoph nicht in Deutschland weilt. Unbezahlte Interviews, Vorträge oder andere Veranstaltungen kann er hingegen problemlos in seinen ca 30 Tagen Aufenthalt pro Jahr im Land wahrnehmen – ganz ohne Lebensmittelpunkte, geschäftliche Oberleitung oder ständige Vertretung auch nur im Ansatz zu begründen.

 


Die 100.000-Euro-Freigrenze – Eine trügerische Sicherheit

Aber lassen wir die „isolierende Betrachtungsweise “ einmal weg und fahren mit der üblichen Kausalkette fort, da wir ja immer noch tatsächlich gewerbliche Einkünfte ebenfalls vor Besteuerung schützen wollen. Da die LLC nun als Kapitalgesellschaft klassifiziert ist, rückt die Hinzurechnungsbesteuerung nach § 5 AStG in den Fokus. Hier wird oft auf die Freigrenze von 100.000 Euro nach § 9 AStG (nach der ATAD-Reform) verwiesen. Für Perpetual Traveler ist diese jedoch de facto irrelevant.

Das Gesetz knüpft die Freigrenze zwingend an zwei kumulative Bedingungen:

  1. Die passiven Einkünfte müssen unter 100.000 Euro liegen UND

  2. Sie dürfen nicht mehr als ein Drittel (33,33 %) der gesamten Gesellschaftseinkünfte betragen.

 

Da Du als PT die Dienstleistungen der LLC selbst erbringst, greift der Tatbestand der „schädlichen Mitwirkung“ (§ 8 Abs. 1 Nr. 5 AStG). Dies führt dazu, dass deine aktiv erarbeiteten Dienstleistungsumsätze steuerrechtlich fiktiv als passiv qualifiziert werden. Somit bestehen die Einkünfte deiner LLC zu 100 % aus passiven Einkünften. Die 33,33 %-Hürde wird folglich ab dem ersten Euro überschritten, womit die Freigrenze rechtlich entfällt. Dass dies jedoch kein Problem wird verdanken wir einem kleinen Wort mit 3 Buchstaben.


 

Der juristische Hebel – Das „UND“ in § 5 AStG

Wenn das Finanzamt nun fiktiv unterstellt, Du wärst im Inland steuerpflichtig und deine Einkünfte seien passiv, scheint die Hinzurechnung unausweichlich. Doch hier liegt der entscheidende Fehler vieler Berater, die den Text des § 5 Abs. 1 AStG nicht vollständig prüfen.

Der Gesetzestext baut eine zweistufige Barriere auf. Die Hinzurechnungsfiktion greift nur dann, wenn die Einkünfte passiv sind…

„…und die nicht ausländische Einkünfte im Sinne des § 34d des Einkommensteuergesetzes sind.“

Das Wort „und“ ist der Kern deiner Rechtssicherheit. Es verlangt zwingend, dass beide Tatbestandsmerkmale erfüllt sein müssen.

Hier scheitert die Fiktion des Finanzamts an der physikalischen Realität. Da Du als Perpetual Traveler physisch im Ausland lebst und arbeitest, fungierst Du als ständiger Vertreter (§ 13 AO) deiner eigenen LLC in einem Drittstaat. Dadurch qualifizieren sich die Gewinne rechtmäßig als Auslandseinkünfte (§ 34d Nr. 2 lit. a EStG).

Weil diese zweite Bedingung des § 5 Abs. 1 AStG nicht erfüllt ist, ist die Rechtsfolge der Hinzurechnungsbesteuerung komplett ausgeschlossen. Die materielle Steuerlast in Deutschland beträgt rechtmäßig null. Selbst wenn Du als Gewerbetreibender hin und wieder auch von deutschen Boden arbeitest.


 

Der „Ständige Vertreter“ (§ 13 AO) in der tiefen rechtlichen Prüfung

Da die gesamte Argumentation für die Auslandseinkünfte (§ 34d EStG) darauf beruht, dass Du der ständige Vertreter deiner LLC im Ausland bist, wird dieser Begriff in Betriebsprüfungen erfahrungsgemäß am härtesten attackiert. Es ist essenziell, die Definition und die Rechtsprechung exakt zu kennen, um die Haltlosigkeit vieler Ängste zu erkennen. Wir schauen uns diesen ominösen Begriff einmal im Detail an.

 

Die Organstellung (BFH-Urteil I R 54/16)

Lange Zeit vertrat die Finanzverwaltung die Auffassung, das zivilrechtliche Organ (der Geschäftsführer bzw. Managing Member) einer Gesellschaft könne nicht gleichzeitig ihr Vertreter nach § 13 AO sein. Die Begründung lautete: Ein Organ verkörpert die Gesellschaft selbst und unterliegt keinen Sachweisungen.

Der Bundesfinanzhof hat diese Debatte mit seinem Urteil vom 23.10.2018 (Az. I R 54/16) beendet. Der BFH stellte unmissverständlich klar, dass der steuerrechtliche Vertreterbegriff eigenständig zu werten ist. Auch der Inhaber und Geschäftsführer einer Kapitalgesellschaft besorgt steuerlich die Geschäfte für ein anderes Rechtssubjekt (die Gesellschaft). Folglich kann das Organ sehr wohl als ständiger Vertreter nach § 13 AO agieren. Deine Argumentation als PT ist somit höchstrichterlich bestätigt.

 

Nachhaltigkeit vs. Gelegentlichkeit bei Heimatbesuchen

Die Definition des § 13 AO erfordert zwingend, dass der Vertreter die Geschäfte nachhaltig besorgt. Nachhaltigkeit verlangt eine Wiederholungsabsicht und planmäßiges Handeln.

Dies ist entscheidend für deine Aufenthalte im Inland: Ein ungeplanter geschäftlicher Anruf oder die kurze Beantwortung eines Support-Tickets während eines Familienbesuchs in Deutschland stellt eine Gelegentlichkeit dar. Eine solche Handlung begründet keine Nachhaltigkeit und macht dich somit nicht zum ständigen Vertreter im Inland. Grundsätzlich sind reine Hilfstätigkeiten für deine eigene Gesellschaft harmlos. Aufpassen musst Du nur bei Vertragsschließungen auf deutschem Boden – aber auch die müssen Dir erst einmal nachgewiesen werden.

 

 Wer muss was beweisen?(§ 162 AO)

Trotz der Gelegentlichkeits-Regel wird oft gewarnt, dass schon ein einziger auf deutschem Boden geschlossener Vertrag zur Beweislastumkehr und massiven Schätzungen (§ 162 AO) führt. Theoretisch stimmt das: Findet der Prüfer einen inländischen Vertrag, erschüttert das deine Glaubwürdigkeit als „Urlauber“, und das Amt schätzt pauschal einen Teil deines globalen Einkommens dem Inland zu.

Aber wir müssen die Praxis pragmatisch betrachten und uns fragen: Wer trägt eigentlich die Beweislast?

Für steuerbegründende Tatsachen (also die Behauptung, Du hättest als Gewerbe physisch in Deutschland nachhaltig gearbeitet und Verträge geschlossen – oder als Freiberufler eine Tätigkeit einfach nur ausgeübt) trägt das Finanzamt die volle Beweis- und Feststellungslast. Das ist für die Behörde extrem schwierig. Das Finanzamt hat keinen Peilsender an deinem Laptop, liest nicht deine E-Mails mit und zapft nicht das WLAN deiner Eltern an. Solange Du dem Prüfer nicht ungeschickt Beweise auf dem Silbertablett servierst (wie z. B. Spesenquittungen für Geschäftsessen in München oder Rechnungen, die explizit ein Meeting zum Vertragsabschluss im Inland ausweisen), kann das Amt diese Behauptung rechtlich kaum konstruieren. In der Praxis kommt das maximal bei höheren Rechnungen  bei Betriebsprüfungen von B2B-Kunden heraus, die dann mit anderen bestehenden Daten verknüpft werden. Im Zeitalter der KI hat das Finanzamt auch hier steigende Möglichkeiten, aber keinesfalls die komplette Transparenz. Selbst im schlimmsten Fall könnte nicht dein Gesamteinkommen von Deutschland besteuert werden. Maximal könnte man den Anteil der ständigen Vertretung (oder tatsächlich ausgeübten Arbeit als Freiberufler) auf deutschen Boden schätzen lassen wenn Du hier nicht kooperativ bist und alle Zahlen auf den Tisch legst und nachweisen kannst.

Gleichzeitig ist deine eigene Beweisführung für deine Auslandsaufenthalte (steuerbefreiende Tatsachen) hingegen deutlich einfacher und passiert heute völlig automatisch. Als digitaler Nomade hinterlässt Du permanent einen massiven, unauslöschlichen digitalen Fußabdruck im Ausland: Uber-Fahrten, Airbnb-Buchungen, Flugtickets, Rechnungen von Coworking-Spaces, Passstempel und alltägliche Kreditkartenzahlungen in Fremdwährungen.

Diese lückenlose, oftmals automatische Eigendokumentation ist dein perfekter juristischer Nachweis. Sie belegt zweifelsfrei, dass deine Vertretungsmacht und deine Wertschöpfung im Ausland stattfinden.

Die strikte Regel lautet für dich dennoch: Keine nachweisbaren, vertragsabschließenden Handlungen auf deutschem Boden als Gewerbe – und keine nachweisbare Ausübung deiner Tätigkeit als Freiberufler. Aber mit einer sauberen digitalen Papierspur im Ausland verliert die Drohung der Schätzung durch das Finanzamt jegliche praktische Durchschlagskraft. Auch wenn viele Steuerverbrater hier hypothetisch nicht Unrecht haben – relevant ist die Praxis,  nicht die Theorie. Und in der Praxis hat das gefürchtete Finanzamt sehr viel weniger Möglichkeiten als man denken würde – vor allem wenn man  wie fast alle Perpetual Traveler ein vergleichsweise kleiner Fisch ist. Wer hier über fehlende Rechtssicherheit schwadroniert, hat das Konzept von Rechtssicherheit nicht verstanden.

 


Die Diskussion um den Ort der Geschäftsleitung (§ 10 AO)

Neben dem Vertreterbegriff ist der Ort der Geschäftsleitung (§ 10 AO) der am häufigsten genannte Angriffspunkt der Beratungsindustrie. Es wird gewarnt, jegliche administrative Tätigkeit in Deutschland würde die Geschäftsleitung ins Inland verlagern, was die unbeschränkte Körperschaft- und Gewerbesteuerpflicht der gesamten LLC zur Folge hätte.

 

Die Definition des „Mittelpunkts“

§ 10 AO definiert den Ort der Geschäftsleitung als den Mittelpunkt der geschäftlichen Oberleitung. Der BFH (z. B. Urteil vom 05.11.2014, IV R 30/11) konkretisiert dies und verortet die Geschäftsleitung dort, wo der maßgebliche Wille für das Tagesgeschäft (die laufende Geschäftsführung) gebildet wird.

Das entscheidende Tatbestandsmerkmal ist jedoch der Begriff „Mittelpunkt“. Er erfordert eine qualitative und quantitative Schwerpunktbetrachtung. Wenn Du das restliche Jahr über im Ausland reist und dort deine Kunden akquirierst, Freelancer steuerst und das Geschäft vorantreibst, verschiebt ein mehrwöchiger Besuch in Deutschland diesen ganzjährigen Schwerpunkt nicht. Das Konzept eines „wandelnden Gehirns“, das bei jedem Grenzübertritt sofort eine neue Geschäftsleitung begründet, wird von der Rechtsprechung bei kurzfristigen Aufenthalten nicht gestützt. Auch hier trägt das Finanzamt die Beweislast, die bei einem PT fast unmöglich zu führen ist. Problematisch wird es wirklich erst dann, wenn dein deutscher Aufenthalt anteilig der größte von verschiedenen Ländern im Jahr einnimmt und Dir das tatsächlich nachgewiesen werden kann, dass Du in dieser Zeit geschäftsführend aktiv warst.

Natürlich kann ein tatsächlicher Geschäftsführer im Ausland das Risiko komplett ausschließen. Ein reiner Treuhänder reicht hier aber nicht, sondern könnte Vorwürfe von Gestaltungsmißbrauch auslösen. Besser Du legst dein eigenes unproblematisches Setup transparent dar – oder stellst einen tatsächlichen Geschäftsführer mit ordentlichen Gehalt und entsprechenden Prokura ein, der nachweisbar außerhalb von Deutschland arbeitet. Bei vielen größeren digitalen Unternehmen ist das ohnehin der Fall.

 


Verfahrensrecht – Warum Feststellungsverfahren und Verbindliche Auskunft abzulehnen sind

Wenn die materielle Steuerpflicht durch saubere Rechtsanwendung abgewehrt ist, drängen viele Berater dennoch auf prozessuale Absicherungen um hohe Rechnungen schreiben zu können. Beide gängigen Instrumente sind für den PT jedoch unzweckmäßig und schaffen unnötige Angriffsflächen.

 

Die Verbindliche Auskunft (§ 89 AO)

Der Versuch, sich das Setup vor dem Auswandern verbindlich vom Finanzamt absegnen zu lassen, ist in der PT-Praxis taktisch verfehlt. Du entrichtest hohe Gebühren, offenbarst deine gesamte zukünftige Struktur im Detail und machst dich zur Zielscheibe der Finanzbehörden. Da Beamte bei internationalen Gestaltungen naturgemäß ein hohes Risiko für Steuerausfälle sehen, erhältst Du meist eine Auskunft, die mit weitreichenden Vorbehalten versehen ist. Weichst Du in der Realität später nur minimal von dem eingereichten Sachverhalt ab (z. B. durch eine ungeplante Änderung der Reiseroute), entfällt die Bindungswirkung der Auskunft sofort. Du hast dann viel Geld für ein wertloses Papier bezahlt. Eine verbindliche Auskunft lassen sich viele Steuerberater gerne 10.000€+ kosten.

 

Die Feststellungserklärung (§ 18 AStG)

Es wird von Kanzleien oft postuliert, der Anwendungserlass zum Außensteuergesetz (AEAStG) des BMF schreibe vor, dass auch bei faktischer Steuerfreiheit zwingend eine umfassende Feststellungserklärung nach § 18 AStG abzugeben sei, um die Einkünfte formal beim Finanzamt auf „Null“ setzen zu lassen.

Ein Erlass stellt jedoch kein Gesetz dar. Er bindet ausschließlich die nachgeordnete Finanzverwaltung, nicht den Steuerbürger. Aus der juristischen Normenhierarchie und der Systematik des Gesetzes ergibt sich keine solche proaktive Erklärungspflicht:

1. Der gesetzliche Verweis: § 5 Abs. 3 AStG ordnet lediglich die „entsprechende Anwendung“ des § 18 AStG an. Da jedoch der Tatbestand des § 5 Abs. 1 AStG aufgrund des Filters der Auslandseinkünfte (§ 34d EStG) materiell gar nicht erst erfüllt ist, läuft diese Verfahrensvorschrift ins Leere. Wo rechtlich keine Zurechnungseinkünfte vorliegen, bedarf es keines gesonderten Feststellungsverfahrens.

 

2. Der Umkehrschluss aus dem Gesetz: Der Gesetzgeber hat in § 18 Abs. 3 Satz 2 AStG ausdrücklich geregelt, dass in den speziellen Fällen des Substanznachweises (§ 8 Abs. 2 AStG) formelle Anzeige- und Erklärungspflichten fortbestehen, selbst wenn die Steuerpflicht materiell entfällt. Für den Ausschlussgrund der Auslandseinkünfte (§ 34d EStG) hat der Gesetzgeber bewusst keine entsprechende formelle Pflicht normiert. Das Finanzministerium darf auf dem Verordnungsweg durch einen Erlass keine aufwendige Erklärungspflicht erschaffen, für die das Parlamentsgesetz keine Grundlage bietet.

 

Eine freiwillige, vorauseilende Abgabe der Feststellungserklärung lenkt die Aufmerksamkeit der Prüfungsbehörden grundlos auf dein Konstrukt und provoziert zeitaufwendige Rückfragen. Die Festellung ist tatsächlich nötig bei Auslands-Setups mit deutschen Steuerwohnsitz. Eine reine Meldung nach §138 AO reicht hier nicht aus. Für steuerfreie Auswanderer mit LLCs oder anderen Unternehmen bedarf es aber keinerlei Feststellung der Steuerfreiheit.

 


Zusammenfassung für die Praxis

Das Setup der US-LLC für Perpetual Traveler basiert nicht auf rechtlichen Grauzonen, sondern auf der präzisen Anwendung der bestehenden Steuergesetze. Letztlich bieten ja auch nicht nur wir, sondern mittlerweile über 20 andere allein deutsch-sprachige Agenturen dieses Setup an. Nur die wenigsten verstehen aber die tatsächlichen rechtlichen Hintergründe, die wir als Pionier seit 2015 erarbeitet haben. Natürlich geht es auch nicht nur um LLCs. Dieser Artikel lässt sich auch auf zahlreiche Offshore-Briefkastenfirmen ohne Substanz ausweiten – und etliche andere steuerfreie Strukturen, die in der weiten Welt der Steuergestaltung verkauft werden.

1. Die Rechtsform strategisch nutzen: Die Einstufung als Kapitalgesellschaft ist kein Nachteil, sondern schützt dich maßgeblich vor der Ausübungsfalle bei gelegentlichen Aufenthalten im Inland wenn Du tatsächlich gewerblich tätig bist. Als reiner Freiberufler nützt sie Dir wegen der isolierenden Betrachtungsweise weniger – aber problematisch sind auch für Dich nur nachweisbare Tätigkeiten im Inland!

 

2. Die Auslandssubstanz automatisch dokumentieren: Nutze deinen ohnehin anfallenden digitalen Fußabdruck im Ausland (Flüge, Unterkünfte, Visa, Kreditkartenabrechnungen). Er belegt deine nachhaltige Tätigkeit als ständiger Vertreter (§ 13 AO) und sichert die Qualifikation deiner Gewinne als Auslandseinkünfte (§ 34d EStG). Dokumentiere insbesondere bei freiberuflichen Katalog-Tätigkeiten deine tatsächliche Ausübung aus dem Ausland.

 

3. Inland ist Urlaub: Führe in Deutschland keine operativen Geschäfte, delegiere das Tagesgeschäft während deiner Besuche und schließe keine Verträge ab. Das Finanzamt trägt zwar die Beweislast für eine inländische Tätigkeit, aber Du solltest ihnen keine Indizien liefern. Für Freiberufler ist das noch deutlich kritischer zu sehen als für Gewerbetreibende.

 

Rechtssicherheit entsteht durch das genaue Verständnis der gesetzlichen Mechanik und die konsequente, saubere Umsetzung in der praktischen Lebensführung. Wer die Spielregeln kennt, muss das deutsche Steuerrecht nicht fürchten, sondern kann es für sich nutzen. Mithilfe dieses Artikels kannst Du vielleicht ruhiger schlafen – oder tatsächliche Risiken für deine LLC durch eine Änderung deiner Unternehmensführung abmildern. Das Problem ist nie die Theorie, sondern immer die Umsetzung. Wir können Dir helfen alles zu verstehen – aber dich nicht im Alltag kontrollieren. Wer meint sich nach Abmeldung einfach trotzdem dauerhaft in Deutschland aufhalten zu können, handelt grob fahrlässig. Achte auf die geschäftliche Oberleitung und ständige Vertretung außerhalb von Deutschland – dann brauchst Du auch keine Betriebstätte, keinen Steuerwohnsitz und bist als Staatenloser ohne Lebensmittelpunkt weiterhin komplett rechtssicher unterwegs!

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