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In den letzten Jahren hat eine Rekordzahl an Deutschen ihr Heimatland verlassen. Viele fühlen sich nicht mehr wohl in einem gespaltenen Land, dessen sinkende Lebensqualität mit immer extremer steigender Abgabenlast finanziert wird.

 

Immer mehr Menschen melden sich einfach ab – aber das Finanzamt rüstet auf.

 

Wer sich 2022 abmeldet oder dies teils auch in den letzten Jahren schon getan hat, darf sich zunehmend über Post vom Finanzamt freuen. Für viele ist es zum Glück der letzte Brief, den sie jemals erhalten werden. Zumindest wenn sie die richtigen Antworten geben. Damit das der Fall ist haben wir hier die 16 typischen Fragen aufgelistet, die die Finanzämter abfragen um etwaige Besteuerung beim Wegzug festzustellen. Schließlich hat Deutschland mit Wegzugsbesteuerung, Entstrickung, Funktionsverlagerung, überdachender Besteuerung und der erweitert beschränkten Steuerpflicht eine Reihe von Maßnahmen, die die steuerlich motivierte Auswanderung verleiden sollen.

 

Wenn man all diesen Maßnahmen einmal auf den Grund geht, sieht man jedoch schnell, dass man sich nicht wirklich fürchten muss. Jedes Gesetz definiert bereits seine Schlupflöcher – Lösungen gibt es auch für jene Verordnungen, mit dem das Finanzamt Unternehmer weiterhin an Deutschland binden will. Im Folgenden diskutieren wir diese in Hinblick auf die Fragen, die Dir das Finanzamt wahrscheinlich nach Abmeldung stellt. Wahrscheinlich dann, wenn du bisher als Selbstständiger oder Unternehmer eine Steuererklärung eingereicht hast. Hast du das nicht, wirst Du wahrscheinlich auch von solch einem Fragebogen verschont bleiben.

 

Hier die Auflistung aller 16 Fragen, bevor wir sie detailliert der Reihe nach durchdiskutieren:

 

  1. Wie lange haben Sie in der Bundesrepublik Deutschland gewohnt? (Von-bis)
  2. Seit wann (genaues Datum) befinden Sie sich im Ausland? 
  3. Nutzen Sie ihre bisherige Wohnung weiterhin oder eine andere inländische Wohnung?
  4. Haben Sie auch ihren persönlichen (Familienwohnsitz, Ehegatte/Kind) und geschäftlichen Lebensmittelpunkt in das Ausland verlegt?
  5. Nur bei einem Wegzug in die Schweiz: 
  6. Halten Sie sich weiterhin (ggf. auch nur gelegentlich) in Deutschland auf?
  7. Sind Sie bereits wieder in die Bundesrepublik Deutschland zurückgekehrt?
  8. Besitzen Sie die deutsche Staatsangehörigkeit?
  9. Hatten Sie vor dem Wegzug Anspruch auf Kindergeld?
  10. Haben Sie Vermögen im Inland? (zB inländische Immobilien, inländisches Kapitalvermögen, inländische Beteiligungen an einer Gesellschaft). Wenn ja, bitte ich um Mitteilung der Belegenheit, der Höhe des Einheitswertes bzw. Verkehrswertes, der Art des Kapitalvermögens sowie ggf. der Steuernummer der Immobilie oder der Beteiligung.
  11. In welchem Finanzamtsbereich befindet sich der wertvollste Teil ihres Vermögens?
  12. Erzielen Sie Einkünfte im Inland (zB an einem inländischen Einzelunternehmen, aus der Vermietung einer inländischen Immobilie. aus inländischen Kapitalvermögen oder aus inländischen Beteiligungen an einer Personen- oder Kapitalgesellschaft)
  13. Sind Sie an einer inländischen oder ausländischen Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft beteiligt?
  14. Werden bzw wurden Sie bei einem anderen Finanzamt in Deutschland steuerlich geführt?
  15. Ist ein inländischer Empfangsbevollmächtigter bestellt?
  16. Bitte benennen Sie mir (für evtl. Erstattungen) eine Bankverbindung innerhalb des einheitlichen Euro-Zahlungsverkehrsraums.

 

Die 16 Fragen sind nach bestem Wissen und Gewissen zu beantworten und das Formular zu unterschreiben. Staatenlos.ch legt Dir auch nahe, dies zu tun. Dennoch hast Du einen gewissen Gestaltungsspielraum bei der Beantwortung der Fragen und solltest aufpassen dass Du in keine Falle läufst. Damit das nicht passiert erkläre ich dir die einzelnen Wegzugshürden im Detail ohne mich der Gesetzessprache zu sehr eigen zu machen und zeige potentielle Lösungen auf.

 

 

1. Wie lange haben Sie in der Bundesrepublik Deutschland gewohnt? (Von-bis)

 

Diese Frage ist äußerst relevant für die Wegzugsbesteuerung und erweitert beschränkte Steuerpflicht. Wurde bis Ende 2021 die Wegzugsbesteuerung an 5 Jahren unbeschränkter Steuerpflicht in den letzten 10 Jahren festgemacht, hat sich dies nach der Reform ab Januar 2022 auf 7 Jahren unbeschränkter Steuerpflicht in den letzten 12 Jahren erhöht. Diese Regelung entspricht EU-Richtlinien und findet sich mittlerweile in sämtlichen Mitgliedsstaaten. Die Wegzugsbesteuerung greift also erst dann, wenn man 7 volle Jahre in einem Land gelebt hat. 

 

Die Anpassung ist potentiell ideal für die kleine Gruppe an Unternehmern, die gerade ihr sechstes Jahr der unbeschränkten Steuerpflicht in Deutschland verbringen. Sie können von einem Wegzug in 2022 wieder stark profitieren. Eine kleine Gruppe wiederum kann durch die Erhöhung des Gesamt-Zeitraums auf 12 Jahre jetzt potentiell in die Regelung rutschen.

 

Bei der erweitert beschränkten Steuerpflicht wurde hingegen auf eine Angleichung verzichtet. Hier sind weiterhin 5 Jahre unbeschränkte Steuerpflicht in den letzten 10 Jahren maßgeblich. Und zwar als deutscher Staatsbürger. Zugewanderte, die sich nicht eingebürgert haben, müssen sich in der Regel nicht über eine erweitert beschränkte Steuerpflicht Gedanken machen. Wer in sie fällt, kann mit der Aufgabe der deutschen Staatsbürgerschaft vor Wegzug indes wenig machen. Er müsste noch 6 weitere Jahre in Deutschland leben bevor diese diese nicht mehr greift. Immerhin ist die erweitert beschränkte Steuerpflicht harmloser als sie klingt – mehr dazu weiter unten.

 

2. Seit wann (genaues Datum) befinden Sie sich im Ausland? 

 

Relevant zur Beendigung der unbeschränkten Steuerpflicht in Deutschland ist gemeinhin der Stichtag der Abmeldung. Das gilt jedoch nur, wenn bis dahin der Auszug aus der Wohnung und die Ausreise ins Ausland auch tatsächlich erfolgte. Diese Ausreise wird zunehmend von den Finanzämtern auch kontrolliert. Abmelden, sich aber noch längere Zeit in Deutschland aufzuhalten, verstößt nicht nur gegen das Meldegesetz, sondern kann auch unangenehme Steuerfolgen nach sich ziehen.

 

Deutschland ist wie Österreich dabei international in einer besonderen Position. Denn ein Großteil der Staaten auf der Welt akzeptieren eine steuerliche Auswanderung erst dann, wenn ein neuer Steuerwohnsitz begründet und mit einem Steueransäßigkeitszertifikat belegt wird. Dies ist schon vielen Deutschen zum Verhängnis geworden, die sich in Spanien, Frankreich oder anderen EU-Ländern angemeldet haben. Ein temporärer Rückzug nach Deutschland für wenige Wochen kann hier eine Lösung sein, je nachdem was das Land an Unterlagen verlangt. Bei einer Rückkehr ins Heimathochsteuerland Deutschland wird in vielen Staaten aber  auf die Steueransäßigkeitsbescheinigung verzichtet. Die Anmeldebestätigung reicht oft aus um der alten Steuerpflicht zu entkommen – und eine Abmeldung kurze Zeit später um der Deutschen zu entkommen. Denn maßgeblich in Deutschland ist der Stichtag der Abmeldung bzw. Ausreise.

 

Besagter Stichtag ist relevant für die Berechnung von Zeiträumen (siehe Punkt 1) und für die Bewertung etwaiger Unternehmensanteile im Rahmen der Wegzugsbesteuerung. Steuern sind grundsätzlich nur bis zum Stichtag zu entrichten. Das gilt auch dann, wenn man sich bereits mehr als 183 Tage in Deutschland aufhält. Dies spielt keine Rolle bei der Abmeldung. Man muss zwar für das ganze Kalenderjahr eine Steuererklärung unter Progressionsvorbehalt einreichen, ist potentiell ab dem Ausreisetag aber aus der unbeschränkten Steuerpflicht entlassen. Sämtliches persönliches Einkommen für den Rest des Kalenderjahres muss jedoch noch auf der Steuererklärung deklariert werden und treibt die Einkommenssteuerprogression nach oben.

 

Es ist nicht immer schlau sich unterjährig abzumelden da auch Steuerfreibeträge und andere Werbungskosten nur noch anteilig gelten. Gleiches gilt für die potentiell mögliche rückwirkende Abmeldung, wenn eine bereits längerfristig ausgereiste Person sich noch nicht abgemeldet hat. Die rückwirkende Abmeldung wird auch vom Finanzamt in der Regel akzeptiert, wenn es klare Belege für die Abwesenheit aus Deutschland in dem Zeitraum gibt. Dazu zählen etwa Passstempel, wo nicht vorhanden Verbrauchs- oder Kreditkartenrechnungen. Sinn macht dies in der Regel aber nur dann, wenn es um Kapitalerträge geht. Denn sein Gewerbe kann man nicht rückwirkend abmelden. Hier würde bis zur Erklärung einer Betriebsaufgabe eine beschränkte Steuerpflicht greifen – die Freibeträge fallen damit teils weg.

 

3. Nutzen Sie ihre bisherige Wohnung weiterhin oder eine andere inländische Wohnung?

 

Diese Frage bezieht sich auf den ständigen Wohnsitz (§8 Abgabenordnung). Dieser muss aufgegeben sein um die unbeschränkte Steuerpflicht in Deutschland zu beenden. Bei einem Mietvertrag ist das grundsätzlich die Aufgabe der Wohnung. Entscheidend ist hier das Auszugsdatum. Wenn durch eine längere Kündigungsfrist noch mehrere Monate Miete anfallen ist das steuerlich unbedenklich, solange der komplette Auszug erfolgt ist.

 

Viele Auswanderer sind sich oft nicht sicher mit der Dauerhaftigkeit ihres Vorhabens und wollen gerade alte, günstige Mietverträge als Rückfalloption weiter nutzen. Das kann potentiell aber gefährlich werden. Nach Möglichkeit sollte zumindest eine komplette Umschreibung des Mietvertrags auf den nicht verheirateten Partner oder eine andere Vertrauensperson erfolgen. Eine Untervermietung sollte zu reellen Marktpreisen erfolgen und das Einkommen versteuert werden. Der Vertrag sollte länger als ein Jahr gültig sein und der Mieter eine möglichst fremde dritte Person sein. Ein Familienmitglied als Untermieter ist angreifbar. 

 

Dies gilt umso mehr, wenn die in Frage stehende Wohnung dann auch selber noch weiter benutzt werden soll. Grundsätzlich ist davon immer abzuraten, aber zu Recht fragt man sich wer das wie kontrolliert. Die Unverletzlichkeit der Wohnung ist weiterhin ein hohes Gut im deutschen Rechtsstaat und eine direkte Überwachung von Seiten der Finanzämter muss man hier nicht fürchten. Gleichzeitig sollte man aber bedenken, dass mehr als 95% der Fälle, in denen Finanzbehörden eine unbeschränkte Steuerpflicht durch Hauptwohnung in Deutschland unterstellen, auf solche Modelle zurückzuführen sind.

 

In der Regel durch Denunziation des Ex-Partners, Nachbarn oder gar Familienmitgliedern. Fährt man ein solches Modell ist es sinnvoll seinem Umfeld die Abmeldung zu verschweigen. Und natürlich auch die Frage auf diesem Fragebogen zu verneinen.

 

Bei Eigentum verhält es sich ähnlich, es besteht aber eine höhere Flexibilität. Es ist durchaus akzeptabel eine Wohnung leer stehen zu lassen wenn man sich nachweisbar um den Verkauf oder die Vermietung bemüht. Das kann etwa durch Vergabe an Makler, Zeitungsannoncen oder Internet-Plattformen belegt werden. Es sollte nicht ewig dauern einen Käufer oder Mieter zu finden, doch hat man mehrere Monate Spielraum. Bei der Vermietung mit potentieller Eigennutzung gilt es aber ähnlich aufzupassen. 

 

Maßgeblich ist hier auch der Steuerwohnsitz und potentielle Abschirmwirkung durch Doppelbesteuerungsabkommen. In EU-Mitgliedsstaaten und vielen Hochsteuerländern schützt das DBA vor der Unterstellung einer deutschen Steuerpflicht über die Wohnung solange eine Hauptwohnung und überwiegender Aufenthalt in diesem Staat besteht. Wer längerfristig also noch die eigene Wohnung in Deutschland bis zu einem halben Jahr nutzen will, sollte einen tatsächlichen Steuerwohnsitz in einem DBA-Land dem Perpetual Traveling vorziehen. EU-Steueroasen wie Zypern, Portugal oder Irland bieten sich dafür an. 

 

Am besten ist es jedoch alle Zelte abzubrechen. Sprich die Mietwohnung aufzugeben und Eigentum entweder zu verkaufen oder langfristig an fremde Dritte zu vermieten. Bei der aktuell noch rosigen Marktlage im Angesicht wahrscheinlicher Zwangshypoteken, steigender Preisinflation und einer immer vermieterfeindlicheren Politik ist der Verkauf grundsätzlich vorzuziehen. Vergleicht man deutsche Immobilienpreise mit denen vieler attraktiver Auswanderungsziele, sieht man schnell das man woanders ähnliche Qualität zu einem Bruchteil der aktuellen Preise in Deutschland bekommt.

 

An dieser Stelle sei noch erwähnt dass in Sonderfällen das Fortbestehen einer Wohnung sinnvoll sein kann. Wer aus reinen Lifestyle-Gründen auswandern will, kann in allen Ländern OHNE Doppelbesteuerungsabkommen somit die unbeschränkte Steuerpflicht in Deutschland behalten. Einerseits, um etwa kein Stress mit der Wegzugsbesteuerung zu haben, andererseits aber um noch Freibeträge zu nutzen (bei reinen Mieteinnahmen zum Beispiel)  oder weiterhin Sozialleistungen zu kassieren.

 

4. Haben Sie auch ihren persönlichen (Familienwohnsitz, Ehegatte/Kind) und geschäftlichen Lebensmittelpunkt in das Ausland verlegt?

 

Diese Frage bezieht sich auf den sogenannten Lebensmittelpunkt oder gewöhnlichen Aufenthalt (§9 Abgabenordnung). Neben der Wohnungsthematik ist dies oft der springende Punkt bei einer steuerlich motivierten Auswanderung. Denn die ganze Familie sollte in der Regel mitkommen. Verbleiben Ehepartner oder minderjährige Kinder in Deutschland, kann dies für den auswandernden Ehepartner weiterhin eine unbeschränkte Steuerpflicht in Deutschland bedeuten. 

 

Ähnlich wie bei der Wohnungsthematik sind hier etwaige Doppelbesteuerungsabkommen zu prüfen. Bieten diese keine Abschirmwirkung, muss man sich Gedanken über andere Lösungswege machen. Das heißt nicht zwingend eine Scheidung oder die Volljährigkeit der Kinder abzuwarten. Statt eine Ehe zu scheiden ist ein anwaltlich vereinbarter Trennungsvertrag grundsätzlich ausreichend. Zumindest in Deutschland sollte man sich in der Öffentlichkeit dann aber auch nicht mehr als Paar zeigen.

 

Bei in Deutschland verbleibenden minderjährigen Kindern kommt es meist auf den Einzelfall an. Leben diese im Internat oder wohnen zum Schulbesuch bei Verwandten oder Freunden, ist dies für die Eltern in der Regel ab einem Alter von 14 Jahren unproblematisch. Abgestellt wird auch auf die Gesamtsituation der Familie. Gehen mehrere Kinder im Ausland zur Schule oder lernen frei, löst das in Deutschland verbliebene Kind in der Regel keine unbeschränkte Steuerpflicht aus. Wenn die Mehrzahl der Kinder hingegen im deutschen Schulsystem verankert bleibt, ist für die Eltern eine Auswanderung kaum sauber steuerlich zu bewerkstelligen. Je älter das Kind ist, desto weniger Probleme gibt es in der Regel. Ab einem Alter von 18 hat der eigene Nachwuchs keinerlei Bedeutung mehr für die Steuerpflicht.

 

Interessant wird es bei Patchwork-Familien oder getrennten Paaren. Grundsätzlich geht es immer nur um die leiblichen Kinder. Ein geteiltes Sorgerrecht ist dabei kein Hindernis für die steuerlich saubere Abmeldung, wenn man eine Lösung für die Wohnungs- und Aufenthalts-Thematik hat und der Ex-Partner dabei mitspielt. Bei geteiltem Sorgerrecht mit längeren Aufenthalten in Deutschland ist ein Steuerwohnsitz in einer EU-Steueroase dem Perpetual Traveling aber klar vorzuziehen um potentielle Probleme zu vermeiden.

 

Der geschäftliche Lebensmittelpunkt spielt in Deutschland hingegen nur eine kleine Rolle. Man kann auch 100% deutsche Kunden bedienen nach Auswanderung ohne eine unbeschränkte Steuerpflicht auszulösen. Auch das ist in Ländern wie etwa Spanien anders. Ausschließlich lokale Kunden begründen dort immer eine weiter anhaltende Steuerpflicht. Der geschäftliche Lebensmittelpunkt ist über sogenannte wirtschaftliche Interessen aber relevant für die erweitert beschränkte Steuerpflicht und potentielle Entstrickungen von stillen Reserven. Verzieht ein Geschäftsführer einer deutschen GmbH etwa außerhalb der EU, ist neben der Wegzugsbesteuerung auf Gesellschafterebene auch eine zusätzliche Entstrickung möglich. Es ist deshalb anzuraten fortbestehende deutsche GmbHs mit einem fremden Geschäftsführer auszustatten.

 

5. Nur bei einem Wegzug in die Schweiz: 

 

Diese Frage bezieht sich auf die sogenannte überdachende Besteuerung, die wir in einem separaten Artikel bereits ausführlich diskutiert haben. Als typischstes Auswanderungsland deutscher Unternehmer und Privatiers hat Deutschland im Doppelbesteuerungsabkommen von 2014 eine Klausel vereinbart, die in die Schweiz ziehende Deutsche für weitere 5 Jahre auf deutsches Einkommen steuerpflichtig macht. Dies gilt für alle selbstständige Tätigkeiten bei denen weiterhin Kundenbeziehungen nach Deutschland bestehen. Wer überwiegend also andere Märkte bedient, ist von der überdachenden Besteuerung nicht oder nur teils betroffen. Wer die ersten 5 Jahre nach Abmeldung in einem anderen Land verbringt, kann ebenfalls problemlos in die Schweiz ziehen und das etwas bessere Steuersystem nutzen.

 

Besonders gut verdienende Unternehmer und vermögende Privatpersonen nutzen schließlich gerne die Pauschalbesteuerung der Schweiz da das normale Steuersystem fern von einer Steueroase ist. Selbst in den günstigsten Kantonen beträgt diese aber mehr als 200.000€ pro Jahr. Viel besser ist es in diesem Fall nach Italien zu ziehen, das seit 2018 eine vergleichbare Regelug hat, die aber nur 100.000€ pro Jahr im ganzen Land kostet.

 

So kann man weiterhin in deutscher Umgebung in Südtirol leben oder einen Schweizer Lifestyle im italienischen Grenzgebiet verfolgen. Besonders die italienische Enklave Campione am Luganer See ist beliebt für die “günstigste Pauschalbesteuerung der Schweiz” – und sie hat den Vorteil dass keinerlei überdachende Besteuerung anfällt.

 

 

6. Halten Sie sich weiterhin (ggf. auch nur gelegentlich) in Deutschland auf?

 

Auch diese Frage bezieht sich erneut auf den sogenannten Lebensmittelpunkt. Die Aufenthaltsdauer ist aber der am schwierigsten zu kontrollierende Punkt für die Finanzbehörden. Eine unbeschränkte Steuerpflicht zu konstruieren kommt hier vergleichsweise selten vor. Das gibt Menschen mit dem Ziel doch noch länger in Deutschland zu verbringen die Möglichkeit ein kalkulierbares Risiko einzugehen solange sie die Punkte Familie und Wohnung sauber gelöst haben. Schwarz zu wohnen und nach Möglichkeit nur Bargeld zu nutzen sind dazu ebenso unerlässlich wie ein öffentlich geringes Profil – gerade auch in den Sozialen Medien.

 

Grundsätzlich sollte man sich weniger als 182 Tage in Deutschland aufhalten. Maßgeblich ist dabei nicht das Kalenderjahr. Es geht immer rollierend um 183 Tage in den letzten 365 Tagen. 7 Monate am Stück über den Jahreswechsel können potentiell also bereits eine Steuerpflicht auslösen. Dies kann laut einem Urteil der Finanzgerichte sogar potentiell nach 2 Monaten am Stück der Fall sein. Dies lässt sich kaum kontrollieren, sollte aber im Hinterkopf behalten werden. Noch viel wichtiger ist darauf zu achten dass zusammenhängende Aufenthalte regelmäßig unterbrochen werden. Denn auch ein Tag außerhalb Deutschlands kann in besagte Regelung fallen, wenn es reiner Urlaub oder eine Geschäftsreise ist. 

 

Damit sollen Modelle verhindert werden wie wöchentlich 3 Tage in Deutschland zu verbringen, also nur 156 Tage im ganzen Jahr da zu sein. Es ist essentiell zwischen 2 Aufenthalten in Deutschland mindestens 3 Wochen vergehen zu lassen um die Gefahr eines zusammenhängenden Aufenthaltes zu vermeiden. Am besten ist man natürlich so wenig dort wie möglich. Eine gute Daumenregel ist es mindestens so viel Zeit im Ausland zu verbringen wie man wieder in Deutschland sein möchte. Ab einer Abwesenheit von über 6 Monaten gilt man grundsätzlich als langfristig ausgewandert. Diese Mindest-Abwesenheit ist für ein sauberes Setup ratsam, insbesondere als Perpetual Traveler.

 

Ferner richtet sich die Frage aber beispielsweise auch auf die erweitert beschränkte Steuerpflicht, etwa ob Einkünfte in Deutschland verwertet wurden. Man sollte also möglichst nicht zum Arbeiten nach Deutschland kommen, sondern rein privat. Hat man noch wesentliche Arbeitsinteressen in Deutschland, so empfiehlt sich ein Steuerwohnsitz in einem DBA-Land.

 

 

7. Sind Sie bereits wieder in die Bundesrepublik Deutschland zurückgekehrt?

 

Diese Frage führt die vorangehende Frage fort. Um es zu wiederholen: eine Auswanderung wird dann als langfristig angenommen, wenn der Auswanderer mindestens 6 Monate abwesend aus Deutschland war. Kleinere Familienbesuche in dieser Zeit unterbrechen diese 6 Monate grundsätzlich nicht, sondern schieben sie nur auf. Denn die deutsche Abgabenordnung sagt deutlich dass Aufenthalte zu reinen Besuchs- und Erholungszwecken potentiell gar nicht Gegenstand des gewöhnlichen Aufenthaltes sind. Dafür sollten sie aber zeitlich beschränkt sein und im Regelfall eine Woche nicht überschreiten.

 

Die Frage zu bejahen ist an sich erstmal kein Problem. Es könnte aber dazu führen, dass der Lebensmittelpunkt strenger geprüft wird falls man doch vor hat längere Zeit in Deutschland zu verweilen. Eine schnelle Rückkehr nach Abmeldung ist dafür ja auch ein lohnendes Indiz. 

 

Während eine Abwesenheit über 6 Monate grundsätzlich im Rahmen der Aufgabe des Lebensmittelpunktes förderlich ist, sollte man die ersten 2 Jahre darauf achten sich nicht erneut in Deutschland anzumelden. 6 Monate Abwesenheit reichen als Indiz zur Aufgabe des Lebensmittelpunktes unter der Bedingung dass die Abwesenheit mehrere Jahre nur durch kürzere Besuche unterbrochen wird. Kommt man in den ersten 2 Jahren nach Auswanderung wieder mit Bleibeabsicht zurück, ist damit zu rechnen dass der Zweck der Auswanderung ganz genau geprüft wird.

 

Vor allem geht es hierbei um Kapitalerträge, bei denen sich Deutschland auch weiterhin keine Wegzugsbesteuerung vorhält (im Unterschied zu Österreich). Unrealisierte Kursgewinne aus Aktien oder Kryptos können aktuell nach einem Wegzug steuerfrei im Ausland realisiert werden. Das ist grundsätzlich auch kein Problem solange man sich dauerhaft für ein Perpetual Traveling entscheidet. Macht man dies jedoch nur ein Jahr um die Erträge steuerfrei auszucashen, muss man mit einer Nachversteuerung des deutschen Staates rechnen. Dies ist immer von der individuellen Situation des Auswandernden abhängig und nicht zu verallgemeinern. Vielen Rückziehern passiert gar nichts. Oft war natürlich bereits ihr Wegzug kaum steuerlich motiviert und der Rückzug eher aus Armutsgründen. Wie man es richtig machen kann bei Reichtum zeigt dieser Artikel.

 

Doch wer aus Steuergründen auswandert, sollte darauf achten dies mindestens 2 volle Jahre durchzuhalten. Wer bereits nach einem Jahr wiederkommen möchte sollte unbedingt darauf achten eine Steueransäßigkeitsbescheinigung eines Landes mit Doppelbesteuerungsabkommen zu Deutschland zu haben. Nur dieses würde effektiv vor einer Nachbesteuerung schützen falls sich das Finanzamt für einen interessiert. Dies bedingt bis auf wenige Ausnahmen (wie 2 Monate Zypern Non Dom) aber einen Mindestaufenthalt von 183 Tagen.

 

Ein Jahr Weltreise um seine Kapitalerträge steuerfrei auszucashen klappt also nicht – oder ist zumindest ein höheres Risiko. Je mehr, desto stärker man vor Abmeldung als Unternehmer oder Investor in Deutschland steuerlich aufgefallen ist. Wandert ein Angestellter aus, wird bei seiner erneuten Einwanderung vermutlich gar nichts passieren. Bei einem Millionärs-Privatier sieht das anders aus.

 

Um es aber noch einmal zu wiederholen: kürzere Besuche in Deutschland, vor allem Besuch von Familie, Freunden und Verwandtschaft oder auch medizinischen oder Kur-Zwecken sind grundsätzlich unproblematisch zu jeder Zeit. Über einen gewissen Zeitrahmen hinaus kann man aber nicht mehr nur von einem Besuch sprechen. Dabei ist aber natürlich auch auf andere Faktoren des Lebensmittelpunktes wie Unterkunft oder Familie abzustellen. Wer 16 Wochen am Stück in Deutschland in seinem alten Eigentumshaus verbringt ist deutlich eher gefährdet als derjenige, der jede der 16 Wochen in einem anderen Bundesland im Hotel verbringt. 

 

Es gibt keine klaren verallgemeinerbaren Regeln in dieser Hinsicht. Davon ausgehend, dass nach Rechtsprechung mindestens 3 Wochen zwischen 2 Aufenthalten verstreichen müssen, damit sie nicht als zusammenhängend gelten, kann man konstatieren dass maximal 3 Wochen einen Besuch definieren. Alles über 3 Wochen ist ein längerer Aufenthalt und wird eben nicht durch kurze Auslandsreisen unterbrochen. Doch selbst ein solcher längerer Aufenthalt ist erstmal unproblematisch. Man muss ihn immer im Gesamtkontext analysieren – etwa auch im Hinblick auf die Zeitspanne, die nach Abmeldung verstrichen ist. Wer wenige Wochen nach Abmeldung wieder mehr als 3 Wochen in Deutschland verbringt kann diese wohl nicht so Ernst genommen haben wie er vielleicht versucht glaubhaft zu machen.

 

 

Man sollte zumindest der Faustregel folgen solange im Ausland zu sein wie man wieder in Deutschland sein möchte. Alles andere kann schnell nach hinten losgehen!

 

 

8. Besitzen Sie die deutsche Staatsangehörigkeit?

 

Diese Frage zielt auf die erweitert beschränkte Steuerpflicht ab. Diese gilt nämlich ausschließlich für deutsche Staatsbürger, die von Deutschland in ein Niedrigsteuerland ziehen. In den Fragen 10 und 12 gehen wir dabei noch einmal detailliert auf die erweitert beschränkte Steuerpflicht ein.

 

Für das Staatsbürgerkriterium bei der erweitert beschränkten Steuerpflicht ist eine 5-jährige unbeschränkte Steuerpflicht in den letzten 10 Jahren erforderlich. Wesentlich ist dass die 5 Jahre unbeschränkte Steuerpflicht als deutscher Staatsbürger absolviert wurden, nicht aber der Zeitrahmen von 10 Jahren. Wird ein Ausländer also eingebürgert, ist er grundsätzlich nach 5 Jahren von der erweitert beschränkten Steuerpflicht erfasst, nicht erst nach 10 Jahren. Wie bereits angemerkt unterscheidet sich diese Frist von der Wegzugsbesteuerung, die mittlerweile bei 7 Jahren liegt, aber auch für ausländische Staatsangehörige gilt.

 

Die unbeschränkte Steuerpflicht gilt grundsätzlich ab Geburt. Es hilft also deutschen Staatsbürgern nicht noch in den Anfangsjahren als Unternehmer zu sein. Auch die Aufgabe der deutschen Staatsbürgerschaft ist per se keine Lösung der erweitert beschränkten Steuerpflicht zu entkommen. Schließlich war man ja trotzdem als Deutscher 5 Jahre unbeschränkt steuerpflichtig in der Vergangenheit. Wenn man die deutsche Staatsbürgerschaft aufgibt (etwa zugunsten einem anderen EU-Pass), aber in Deutschland leben bleibt, muss man mindestens noch 6 Jahre abwarten um steuerfrei den Absprung machen zu können. Denn erst nach 6 Jahren war man dann als Deutscher nicht mehr 5 Jahre in den letzten 10 Jahren unbeschränkt steuerpflichtig als Deutscher, sondern nur noch 4 Jahre.

 

Gerade EU-Bürger mit Lebensmittelpunkt in Deutschland sollten sich also fragen ob es tatsächlich so viel Sinn macht die deutsche Staatsbürgerschaft anzunehmen, wenn sie mittelfristig mit einer steueroptimierten Auswanderung liebäugeln. Zum Glück ist die erweitert beschränkte Steuerpflicht aber noch von vielen weiteren Bedingungen abhängig, die ihr die meisten “Zähne ziehen”. 

 

 

9. Hatten Sie vor dem Wegzug Anspruch auf Kindergeld?

 

Mit dieser Frage prüft das Finanzamt indirekt ob es minderjährige Kinder im Haushalt gibt, aus denen man potentiell eine unbeschränkte Steuerpflicht konstruieren kann. Denn minderjährige Kinder müssen auf jeden Fall mit ihren Eltern mitziehen wie bereits bei Frage 4 detaillierter erläutert. 

 

Um Kindergeld zu erhalten muss entweder eine unbeschränkte Steuerpflicht oder eine sozialversichungsrechtlich gültige Anstellung in Deutschland vorliegen. Kindergeld kann auch nach Auswanderung gezahlt werden, bedingt aber eben einen Antrag auf unbeschränkte Steuerpflicht bzw Beibehaltung der unbeschränkten Steuerpflicht durch einen Wohnsitz in Deutschland. In Nicht-DBA-Ländern kann die Weiternutzung der Hauptwohnung in Deutschland also eine weitere unbeschränkte Steuerpflicht und damit Kindergeldbezug konstituieren. Es ist spannend darauf zu verweisen dass ein Großteil der steuerrechtlichen Urteile zum Wohnsitz-Paragraphen auf der Kindergeld-Frage beruhen und die Ämter regelmäßig versuchen einen Wohnsitz zu verneinen um kein Kindergeld zahlen zu müssen.

 

Für Familien mit deutschen Steuerwohnsitz sollte grundsätzlich ein Kindergeldanspruch bestanden haben. Man kann diese Frage problemlos bejahen, vor allem wenn die eigenen Kinder ohnehin mitgenommen werden. Abweichende Modelle haben wir bereits bei Frage 4 erörtert.

 

10. Haben Sie Vermögen im Inland? (zB inländische Immobilien, inländisches Kapitalvermögen, inländische Beteiligungen an einer Gesellschaft). Wenn ja, bitte ich um Mitteilung der Belegenheit, der Höhe des Einheitswertes bzw. Verkehrswertes, der Art des Kapitalvermögens sowie ggf. der Steuernummer der Immobilie oder der Beteiligung.

 

Auch hier geht es um die erweitert beschränkte Steuerpflicht bzw deren potentielle Auslösung. Zu den Details der erweitert beschränkten Steuerpflicht kommen wir bei Frage 12. Potentiell ausgelöst werden kann diese aber ab einem Inlandsvermögen von 154.000€ oder wenn mehr als 30% des Gesamtvermögens aus deutschen Quellen stammt. Der typische Immobilienbesitzer, der seine Immobilie nach Auswanderung behalten will, fällt also praktisch unter die erweitert beschränkte Steuerpflicht. Für entsprechende Summen auf deutschen Bankkonten oder Depots sieht es ähnlich aus. Die erweitert beschränkte Steuerpflicht wird also längst nicht nur von deutschen Firmenbeteiligungen ausgelöst.

 

Um die erweitert beschränkte Steuerpflicht durch Vermögen zu vermeiden ist es essentiell sämtliche Vermögensgegenstände in Deutschland VOR Abmeldung verlagert und Firmen verkauft oder aufgelöst zu haben. Das bedeutet grundsätzlich den Verkauf der Immobilien und Verlagerung des Depots ins Ausland. Ein deutsches Konto kann an sich bestehen bleiben, sollte aber weder die Schwelle von 154.000€ überschreiten noch prozentual zu stark gewichtet sein. Nach erfolgreicher Abmeldung kann diese Summe dann wieder überschritten werden.

 

Diese Tatsache ist sehr stark zu betonen: relevant ist der Wert am Stichtag der Abmeldung. Wenn án diesem Tag das Inlandsvermögen nicht zu hoch ist, wird die erweitert beschränkte Steuerpflicht nicht ausgelöst. Die klare Schwelle von 154.000€ für Inlandsvermögen bietet eine klare Richtlinie. Die Prozent-Regelung indes spielt in der Regel keine Rolle und kann auch gar nicht effektiv kontrolliert werden, da Auslandsvermögen gar nicht abgefragt wird.

 

Mit einer geschickten Strategie der ohnehin sinnvollen Vermögensverlagerung aus Deutschland heraus kann die erweitert beschränkte Steuerpflicht also bereits im Kern vermieden werden. Dennoch gilt es zusätzlich auch die Einkommenssituation von Frage 12 zu vermeiden – was meist wesentlich schwieriger ist.

 

Wegen der erweiter beschränkten Steuerpflicht macht es sehr viel Sinn seine GmbHs vor Wegzug in eine Genossenschaft umzuwandeln oder an Vereine oder Famiienstiftungen als Holding zu verkaufen. So fällt nämlich nicht nur kaum/keine Wegzugsbesteuerung an, sondern auch das Kriterium der Beteiligung an inländischen Firmen weg. Eine Genossenschaft ist in der Regel nämlich nur 1000€ wert – und anerkannte Vereine und Stiftungen gehören Dir nicht und fallen deshalb nicht unter diese Regelung (siehe Frage 13)

 

11. In welchem Finanzamtsbereich befindet sich der wertvollste Teil ihres Vermögens?

 

Ein beliebter Trick vor der Abmeldung ist die Ummeldung in eine andere Gemeinde, aus der man sich dann abmeldet. Das funktioniert oft tatsächlich überraschend gut. So gut dass einem die Finanzämter oft vergessen bzw zumindest keine Ahnung über die eigene Person haben. Mit standardisierten Erhebungsverfahren wie diesem Schreiben wird dies in der Zukunft aber schwieriger. Hier sollte man ehrlich angeben was der Fall ist. Oder angeben dass gar kein bzw zu wenig Inlandsvermögen mehr besteht. Natürlich darfst Du dich hier nicht widersprechen mit der vorherigen Frage.

 

12. Erzielen Sie Einkünfte im Inland (zB an einem inländischen Einzelunternehmen, aus der Vermietung einer inländischen Immobilie. aus inländischen Kapitalvermögen oder aus inländischen Beteiligungen an einer Personen- oder Kapitalgesellschaft)

 

Wie Frage 10 geht es hier um die Auslösung der erweitert beschränken Steuerpflicht. Es listet dem Finanzamt aber auch die nach  dem Wegzug weiterhin beschränkt steuerpflichtigen Dinge auf. Eine beschränkte Steuerpflicht ergibt sich etwa bei Mieteinkünften, Gehältern aus deutschen Firmen, deutschen Renten und Pensionen sowie manchen Versicherungen. Kapitaleinkünfte werden in der Regel durch die Quellensteuer von 25% abgegolten. 

 

Kapitaleinkünfte können dennoch eine Rolle für die erweitert beschränkte Steuerpflicht spielen. Es ist aber sehr unwahrscheinlich dass man die Kriterien inländischer Kapitaleinkünfte erfüllt ohne sie bereits durch Vermögen erfüllt zu haben. Es ist schwer vorstellbar die Schwelle von 62.000€ mit einem Vermögen von unter 154.000€ zu schaffen – das wäre eine Rendite von über 40%. Gerade bei Krypto-Währungen könnte dies aber passieren.

 

Hier gilt es durch Besitz auf ausländischen Börsen sicher zu stellen dass sie nicht als inländische Einkünfte gewertet werden. Die Rechtslage bei Hardware Wallets ist weiterhin schwierig. Aktuelle Rechtsprechung spricht von deutscher Belegenheit von Krypto-Währungen wenn auf dem Private Key von Deutschland aus zugegriffen werden kann.

 

Hier hat man aber sicher den Vorteil dass viele Krypto-Besitzer ihre Assets dem Finanzamt niemals erklärt haben. Und was es nicht weiß, macht das Finanzamt nicht heiß. Auch wenn wir natürlich niemals empfehlen würden sein Krypto-Vermögen nicht zu deklarieren.

 

Wesentlich eher fällt die Schwelle von 62.000€ aber bei in inländischen Einkünften. Selbst wenn es keinerlei Firmenbeteiligungen (mehr als 25% Kommanditist, mehr als 1% Kapitalgesellschaft, jeder Einzelunternehmer/persönlich haftende Gesellschafter) mehr bei der Abmeldung gibt, ist die Einkommensschwelle ein Killer-Paragraph. Man müsste für das relevante Jahr der Abmeldung – und entscheidend ist immer das ganze Kalenderjahr unabhängig vom Abmeldetag – bewusst auf sehr viel Einkommen zu verzichten um diese Schwelle zu vermeiden.

 

Das ist möglich, für die meisten Unternehmer aber kaum denkbar. Selbst bei geringeren Einkommen kann die erweitert beschränkte Steuerpflicht wiederum greifen durch die 30%-Regelung. Ein Großteil von auswandernden Selbstständigen und Unternehmern hat mindestens 30% deutsche Kunden (30% der Gesamteinkünfte sind inländisch), selbst wenn das Einkommen unter besagten 62.000€ liegt. Gerade Rentner, Pensionäre und Vermieter müssen hier besonders aufpassen. Kann man Kapital prozentual recht leicht verlagern, sieht es mit Kapitaleinkommen oft schwerer aus. Inländische Mieteinkünfte sind nämlich meist ein Vielfaches der ausländischen Zinsen, selbst wenn sie unter der Schwelle liegen.

 

Wegen besagter Schwelle kann man davon ausgehen dass fast jeder in die erweitert beschränkte Steuerpflicht fällt, der überwiegend mit deutschen Kunden verkehrt. Wichtig – das sehen wir bei den Rechtsfolgen – ist aber die Erfüllung der Definition inländisches Einkommen. Wer deutsche Kunden mit Betriebstätte im Ausland abrechnet, hat technisch kein inländisches Einkommen mehr. Eine Firmengründung mit Substanz im Ausland kann also tatsächlich vor der erweitert beschränkten Steuerpflicht schützen da trotz deutscher Kunden keine inländischen Einkünfte mehr gegeben sind. Auf die Wegzugsbesteuerung wiederum hat dies leider keinen Einfluss. Diese gilt explizit seit 2014 auch für ausländische Beteiligungen. Hier gibt es aber Gestaltungsmöglichkeiten anderer Art (siehe Frage 13)

 

Anders herum gilt die Einkommensschwelle indes natürlich nur bei deutschen Kunden – ausländische Kunden werden hier nicht mit rein gerechnet. Es kann also Sinn machen im Jahr der Auswanderung nur auf ausländische Kunden zu setzen. Oder aber auch nicht – denn die Rechtsfolgen der Auslösung der erweitert beschränkten Steuerpflicht greifen ja gar nicht auf ausländisches Einkommen.

 

Auch ein weiteres wichtiges Detail wird oft vergessen: die gesamten steuerpflichtigen Einkünfte im Veranlagungszeitraum müssen 16.500€ übersteigen damit die Folgen der erweitert beschränkten Steuerpflicht überhaupt greifen.

 

Damit die erweitert beschränkte Steuerpflicht nach inländischen Vermögen oder Einkommen überhaupt greift, muss der Wegzug in ein Niedrigsteuerland erfolgen. Wohnsitzlosigkeit zählt dabei als Niedrigsteuerland. Die aktuelle Grenze in Deutschland beträgt 20,2% Einkommenssteuer. Dieser Prozentsatz ergibt sich aus der Kalkulation, dass ein Niedrigsteuerland unter zwei Drittel der deutschen Steuer bei einem fiktiven Einkommen von 77.000€ hat. Bei dieser Summe wäre die deutsche Steuerprogression bei 30,3%, zwei Drittel also 20,2%.

 

Relevant ist hier nicht nur die Einkommenssteuer sondern jegliche Vorzugsbesteuerungen.  Dies schließt Sonderprogramme wie Zypern und Portugal oder auch die Remittance-Base-Systeme von UK, Malta und Irland ein. Allerdings ist in einigen Doppelbesteuerungsabkommen vereinbart dass die erweitert beschränkte Steuerpflicht keine Anwendung findet bzw die Einkommenskategorien klar im neuen Wohnsitzland besteuert werden. Kann der Steuerpflichtige nachweisen dass er im Schnitt genügend Steuern gezahlt hat, kann ihm die erweitert beschränkte Steuerpflicht auf Antrag erlassen werden. Genügend Steuern gezahlt zu haben heißt zu begründen dass im Rahmen einer fiktiven Veranlagung mindestens zwei Drittel der in Deutschland zu zahlenden Steuer beglichen wird. Ausführliche Details zu diesen Themen finden sich im Anwendungserlass der Finanzämter zur erweitert beschränkten Steuerpflicht.

 

Doch was passiert eigentlich überhaupt wenn die erweitert beschränkte Steuerpflicht greift? Auf dem ersten Blick hört sich eine Besteuerung deutschen Inlandseinkommens für weitere 10 Jahre fatal an. Doch wie immer sollten wir auf die genauen Definitionen achten, die der erweitert beschränkten Steuerpflicht hier nämlich größtenteils die Zähne ziehen. Wie schon eher beschrieben kommt es auf die Definition von inländischen vs ausländischen Einkünften an. Hier zitieren wir am besten direkt aus dem Einkommenssteuergesetz Paragraph 34d.

 

Ausländische Einkünfte im Sinne des § 34c Absatz 1 bis 5 sind

1.

Einkünfte aus einer in einem ausländischen Staat betriebenen Land- und Forstwirtschaft (§§ 13 und 14) und Einkünfte der in den Nummern 3, 4, 6, 7 und 8 Buchstabe c genannten Art, soweit sie zu den Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft gehören;

2.

Einkünfte aus Gewerbebetrieb (§§ 15 und 16),

a)

die durch eine in einem ausländischen Staat belegene Betriebsstätte oder durch einen in einem ausländischen Staat tätigen ständigen Vertreter erzielt werden, und Einkünfte der in den Nummern 3, 4, 6, 7 und 8 Buchstabe c genannten Art, soweit sie zu den Einkünften aus Gewerbebetrieb gehören,

b)

die aus Bürgschafts- und Avalprovisionen erzielt werden, wenn der Schuldner Wohnsitz, Geschäftsleitung oder Sitz in einem ausländischen Staat hat, oder

c)

die durch den Betrieb eigener oder gecharterter Seeschiffe oder Luftfahrzeuge aus Beförderungen zwischen ausländischen oder von ausländischen zu inländischen Häfen erzielt werden, einschließlich der Einkünfte aus anderen mit solchen Beförderungen zusammenhängenden, sich auf das Ausland erstreckenden Beförderungsleistungen;

3.

Einkünfte aus selbständiger Arbeit (§ 18), die in einem ausländischen Staat ausgeübt oder verwertet wird oder worden ist, und Einkünfte der in den Nummern 4, 6, 7 und 8 Buchstabe c genannten Art, soweit sie zu den Einkünften aus selbständiger Arbeit gehören;

4.

Einkünfte aus der Veräußerung von

a)

Wirtschaftsgütern, die zum Anlagevermögen eines Betriebs gehören, wenn die Wirtschaftsgüter in einem ausländischen Staat belegen sind,

b)

Anteilen an Kapitalgesellschaften,

aa)

wenn die Gesellschaft Geschäftsleitung oder Sitz in einem ausländischen Staat hat oder

bb)

deren Anteilswert zu irgendeinem Zeitpunkt während der 365 Tage vor der Veräußerung unmittelbar oder mittelbar zu mehr als 50 Prozent auf in einem ausländischen Staat belegenen unbeweglichen Vermögen beruhte und die Anteile dem Veräußerer zu diesem Zeitpunkt zuzurechnen waren; für die Ermittlung dieser Quote sind die aktiven Wirtschaftsgüter des Betriebsvermögens mit den Buchwerten, die zu diesem Zeitpunkt anzusetzen gewesen wären, zugrunde zu legen;

5.

Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit (§ 19), die in einem ausländischen Staat ausgeübt oder, ohne im Inland ausgeübt zu werden oder worden zu sein, in einem ausländischen Staat verwertet wird oder worden ist, und Einkünfte, die von ausländischen öffentlichen Kassen mit Rücksicht auf ein gegenwärtiges oder früheres Dienstverhältnis gewährt werden. 2Einkünfte, die von inländischen öffentlichen Kassen einschließlich der Kassen der Deutschen Bundesbahn und der Deutschen Bundesbank mit Rücksicht auf ein gegenwärtiges oder früheres Dienstverhältnis gewährt werden, gelten auch dann als inländische Einkünfte, wenn die Tätigkeit in einem ausländischen Staat ausgeübt wird oder worden ist;

6.

Einkünfte aus Kapitalvermögen (§ 20), wenn der Schuldner Wohnsitz, Geschäftsleitung oder Sitz in einem ausländischen Staat hat oder das Kapitalvermögen durch ausländischen Grundbesitz gesichert ist;

7.

Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung (§ 21), soweit das unbewegliche Vermögen oder die Sachinbegriffe in einem ausländischen Staat belegen oder die Rechte zur Nutzung in einem ausländischen Staat überlassen worden sind. Bei unbeweglichem Vermögen, das zum Anlagevermögen eines Betriebs gehört, gelten als Einkünfte im Sinne dieser Nummer auch Wertveränderungen von Wirtschaftsgütern, die mit diesem Vermögen in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen;

8.

sonstige Einkünfte im Sinne des § 22, wenn

a)

der zur Leistung der wiederkehrenden Bezüge Verpflichtete Wohnsitz, Geschäftsleitung oder Sitz in einem ausländischen Staat hat,

b)

bei privaten Veräußerungsgeschäften die veräußerten Wirtschaftsgüter in einem ausländischen Staat belegen sind,

c)

bei Einkünften aus Leistungen einschließlich der Einkünfte aus Leistungen im Sinne des § 49 Absatz 1 Nummer 9 der zur Vergütung der Leistung Verpflichtete Wohnsitz, Geschäftsleitung oder Sitz in einem ausländischen Staat hat.

 

Ohne auf alle Einkommenskategorien eingehen zu wollen sieht man dass die Definition ausländischer Einkünfte recht weit ist. Insbesondere die Tatsache dass Abrechnung über eine ausländische Betriebstätte selbst bei 100% deutschen Kunden laut Definition Auslandseinkommen ist, sollte man sich merken. Damit ist die erweitert beschränkte Steuerpflicht nämlich komplett harmlos für sich abmeldende Unternehmer mit bestehenden Deutschland-Bezug.

 

Das einzige, was sie machen müssen, ist eine ausländische Betriebstätte zu begründen. Sie müssen zwar fortan eine jährliche Steuererklärung auf ihr Welteinkommen abgeben, jedoch nur die sogenannten betriebstättenlosen Einkünfte in Deutschland versteuern.

 

Die Vermeidung dieser betriebstättenlosen Einkünfte  geht grundsätzlich über 2 Wege. Man könnte einen Steuerwohnsitz in irgendeinem Land persönlich auslösen. Damit löst man grundsätzlich auch eine lokale Vertreterbetriebstätte in diesem Land aus. Da dies in den meisten Ländern einen Mindestaufenthalt von 183 Tagen erfordert, ist es für die meisten Perpetual Traveler aber uninteressant. Einfacher ist die die Begründung einer direkten Betriebstätte der Firma wie sie in vielen Jurisdiktionen mittlerweile ohnehin vorgeschrieben ist. Sobald es einen Mietvertrag/Verbrauchsrechnung auf den Firmennamen gibt, ist das Thema erweitert beschränkte Steuerpflicht gegessen. Statt einer Betriebstätte kann natürlich auch ein eingesetzter Manager oder Mitarbeiter die Betriebstätte begründen wenn er irgendwo einen Steuerwohnsitz hat. In der Praxis gibt es somit zahlreiche Möglichkeiten sich auch Steuervorteile nicht zu verbauen.

 

Bei unserer beliebten amerikanischen LLC entfällt etwa der Status als Disregarded Entity falls es sich um keine Briefkastenfirma mehr handelt. Eine Betriebstätte in den USA würde dazu führen, dass die LLC Buchhaltung und Steuererklärung einreichen und US-Quelleneinkommen versteuern muss. Auslandseinkommen wird aber weiterhin nicht versteuert. Die Buchhaltung und Steuererklärung einer LLC sind schnell erstellt und das doch deutlich kleinere Übel als in Deutschland auf deutsches inländisches Einkommen weiterhin steuerpflichtig zu bleiben. Wir können für LLCs in jeglichen US-Bundesstaaten solche Betriebstätten bereits für 800€ Aufpreis im Jahr beschaffen. Dafür gibt es eine einzigartige Adresse mit Postweiterleitung und einen Mietvertrag auf den Firmennamen (Office Lease). Falls du Paranoia vor der Anwendung der erweitert beschränkten Steuerpflicht bei deiner LLC hast, melde dich gerne bei uns.

 

Noch besser allerdings wäre bei der LLC die Option einen weiteren Manager einzusetzen, der über einen Steuerwohnsitz verfügt. Ist dieser außerhalb der USA bleibt nämlich der Disregarded Entity Status bestehen. Es ist nur darauf zu achten, dass der Steuerwohnsitz in einem Land ohne Außensteuergesetze besteht, die die LLC sonst eine lokale Betriebstätte unterstellen könnten. Grundsätzlich eignen sich einkommenssteuerfreie Länder wie die Vereinigten Arabischen Emirate hier besonders gut.

 

Wenn du eine dortige Vertrauensperson in deine LLC oder irgendeine anderere Briefkastenfirma einsetzt, so ist das Thema erweitert beschränkte Steuerpflicht vom Tisch.

 

Wie man sieht sind bei der erweitert beschränkten Steuerpflicht nur die sogenannten “betriebstättenlose Einkünfte” gefährlich. Nur alles deutsche Einkommen, was sich keiner ausländischen Betriebstätte oder ausländischen Steuerwohnsitz zuordnen lässt, ist von der weiteren Besteuerung in Deutschland bedroht. Die Abgabe jährlicher Steuererklärungen auf das Welteinkommen ist zwar lästig, aber verschmerzbar. Aufpassen müssen also vor allem Privatpersonen, die meinen ohne Firma und Wohnsitz weiterhin deutschen Kunden Rechnungen schreiben zu können oder von deutschen Firmen Gutschriften bekommen (etwa im Netzwerk-Marketing). Hier ist ein Ausweichen auf die oben genannten Möglichkeiten zu empfehlen. 

 

Ein genauerer Blick ist jedoch noch auf andere Einkommensarten zu werfen. Insbesondere Kapitalerträge könnten als inländisches Einkommen gewertet werden wenn der erweitert beschränkt Steuerpflichtige keinen Steuerwohnsitz begründet. Abhilfe kann wiederum geschaffen werden, indem die Vermögensgegenstände in eine Körperschaft mit Betriebstätte überführt werden oder ein Manager mit ausländischen Steuerwohnsitz an Bord ist. Das ist aber nicht immer realistisch. Am einfachsten ist es deshalb deutsche Kapitaleinkünfte im Kern zu vermeiden.

 

Dazu gehört vor allem der Verzicht auf deutsche Depots. Du solltest deine Wertpapiere auf internationale Broker wie zum Beispiel Swissquote oder Interactive Brokers verlagern damit du keine deutschen inländischen Kapitaleinkünfte mehr hast.

 

Deutlich unklarer ist das Thema weiterhin bei Krypto-Währungen auf einem Hardware-Wallet. Hier gilt es noch höchstrichterlich zu klären wo die Coins tatsächlich belegen sind. Heisst irgendwo und nirgendwo zwingend dann Deutschland? Bis die Gerichte oder Gesetze hier entschieden haben, ist es ratsam entweder einen Steuerwohnsitz zu begründen, auf dezentrale Wallets zu verzichten oder auf die Anonymität seiner Krypto-Assets zu setzen. Wegen letzteren sind diese Zeilen auch vor allem ein theoretisches Thema, dessen Praxis sich erst noch zeigen muss in den nächsten Jahren. Dennoch sollte man dies auf den Schirm haben – denn beim deutschen Finanzamt weiß man nie und dem deutschen Staat geht schließlich das Geld aus.

 

Alles in allem ist die erweitert beschränkte Steuerpflicht aber gestaltbar. Selbst wenn wir sie nicht vor Wegzug vermeiden können oder wollen brauchen wir uns keine großen Sorgen davor machen oder den Wegzug gar aufgeben, weil es ja eh nichts bringt. Der Aufbau eines Steuerwohnsitzes oder einer Betriebstätte ist ein vergleichsweiser kleiner Posten an Aufwand und Kosten verglichen zur deutschen Steuerlast. Legal steuerfrei zu leben ist auch mit erweitert beschränkter Steuerpflicht problemlos möglich.

 

 

13. Sind Sie an einer inländischen oder ausländischen Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft beteiligt?

 

Hier geht es um die Wegzugsbesteuerung. Die Wegzugsbesteuerung greift auch auf ausländische Kapitalgesellschaften über 1%. Relevant ist nicht die Firmenverlagerung ins Ausland (Funktionsverlagerung), sondern immer die Aufgabe der unbeschränkten Steuerpflicht des Gesellschafters.

 

Die Wegzugsbesteuerung ist in der Regel die größte Herausforderung für auswandernde Unternehmer. Denn die Steuer bemisst sich nach der oft unrealistischen Bewertungsformel des vereinfachten Ertragswertverfahrens. Dabei setzt das Finanzamt die Durchschnittsgewinne der letzten 3 Jahre an und multipliziert diese mit dem Faktor von 13,75. Heraus kommt der Wert der Firma, der dann mit 25% besteuert werden muss. Bei nur 100.000€ Durchschnittsgewinn ist man bereits bei einer Bewertung von 1.375 Millionen Euro und hat fast 350.000€ Wegzugsbesteuerung am Hals. Verluste in den 3 Vorjahren geschrieben haben ist indes allein nicht ausreichend. Ergibt sich hier kein positiver Wert, wird in der Regel auch das Eigenkapital der Firma herangezogen.

 

Zwar kann die Steuer auf Antrag über 7 Jahre in gleichen Raten beglichen werden, doch macht es meist wenig Sinn dies auch tatsächlich zu tun. Nur wenn der Firmenwert gering darstellbar ist und ein Verkauf der Anteile nach Wegzug an fremde Dritte für einen höheren Preis wahrscheinlich ist, kann diese Strategie Sinn machen, Sonst sollte man sich damit beschäftigen die Wegzugsbesteuerung zu senken oder gleich ganz zu vermeiden. 

 

Eine Senkung kann über Gutachter erfolgen, die den Wert der Firma über eine andere Bewertungsformel verringern. Hier gibt es gute Chancen gerade bei reinen Dienstleistern den Unternehmenswert mit der Argumentation stark zu verringern, dass sich der Wert des Geschäftes rein aus dem persönlichen Know-How seiner Betreiber ergibt. Die Firma ist also nicht fremd verkäuflich ohne dass sich der Betreiber mitverkauft. Viele Staatenlos-Kunden haben so schon einen Millionenwert auf wenige Tausend drucken können. Zwar ist so ein Gutachten nicht ganz günstig (oft um die 20.000€ bei erfahrenen Wirtschaftsprüfern), aber wesentlich günstiger als die Wegzugsbesteuerung auf dem von Finanzamt berechneten Wert zu zahlen. Es ist immer besser selbst ohne Gutachter dem Finanzamt einen selbst plausibel ausgerechneten Wert zu präsentieren und hoffen dass es mitzieht. Ein erfahrener Gutachter wird sich in der Regel durchsetzen ganz ohne dass man vors Finanzgericht ziehen muss,

 

Die Wegzugsbesteuerung ist kein böser Plan deutsche Unternehmer am Auswandern hindern zu wollen. Es geht Deutschland eigentlich nur darum dass mit deutschem Wohnsitz aufgebaute Unternehmen auch in Deutschland versteuert werden sollen, wenn sie verkauft werden. Da Deutschland bei Wegzug das Besteuerungsrecht am Veräußerungserlös verliert, sehen sie eben eine fiktive Besteuerung auf dem Wert bei Wegzug vor. 

 

Natürlich kann die Wegzugsbesteuerung auch vermieden werden wenn die Firma einfach vor Wegzug liquidiert wird. Für alle, die nicht unbedingt eine deutsche Gmbh benötigen, ist das sicher der beste Schachzug. Denn seit 2022 ist die einfachste Möglichkeit entfallen .- die unbefristete zinslose Stundung bei Zuzug in einem EU-MItgliedsstaat.

 

Jurisdiktionen wie Zypern waren die letzten Jahre deshalb so beliebt weil sie Steuerfreiheit bei gleichzeitiger Vermeidung der Wegzugsbesteuerung boten. Und im Falle von Zypern nur 2 statt 6 Monate ausreichen um mit einem Steuerzertifikat Deutschland den für die Stundung benötigten Steuerwohnsitz nachzuweisen.

 

Mit Wegfall der Stundung in anderen EU-Staaten wurde die weltweite Stundung jedoch vereinfacht. Dies ist meistens jedoch kein gangbarer Weg. Dem Finanzamt muss eine Rückkehrabsicht begründet werden und eine Sicherheitsleistung für die Steuer hinterlegt werden. Eine Rückkehrabsicht könnte zum Beispiel die Schulpflicht der eigenen Kinder oder die potentielle Pflegebedürftigkeit der Eltern ab einem gewissen Alter sein. Besonders gedacht ist diese Klausel aber vor allem für Erben von Familienunternehmern, die vielleicht mehrere Jahre im Ausland studieren oder bei internationalen Tochtergesellschaften Erfahrung sammeln. Wenn sie nach spätestens 7 Jahren zurückkehren fällt die Wegzugsbesteuerung nicht an. In begründeten Sonderfällen kann dies auf maximal 12 Jahre erhört werden.

 

Zu beachten ist bei dieser Variante aber dass die Firma nur 50% ihrer Dividenden ausschütten darf. Die einmal festgesetzte Wegzugssteuer ist immer zu zahlen, selbst wenn die Firma während des Auslandsaufenthaltes bankrott geht. Es gibt also ein gewisses Risiko bei dieser Variante. Dennoch kann es Sinn machen die Steuer für 7  Jahre zu stunden ohne eine tatsächliche Rückkehrabsicht zu haben – etwa wenn man sie in diesen 7 Jahren verkaufen möchte. So bleibt man liquide bis zum tatsächlichen Verkauf und hat dann sogleich das Geld den zum Wegzugszeitpunkt festgesetzten Wert der Kapitalgesellschaft zu versteuern. Dies muss man sich im Einzelfall anschauen.

 

Vermeiden kann man die Wegzugsbesteuerung sonst durch eine Umwandlung der Rechtsform oder Einbringung in andere Rechtsformen. Die Einbringung setzt jedoch einen steuerpflichtigen Verkauf voraus was zu einen ähnlichen Ergebnis wie die Wegzugsbesteuerung führt. Bei der Einbringung hat man jedoch selbst die Initiative den Verkaufspreis zu bestimmen und kann hier wiederum mit Gutachten einen geringen Wert gegenüber dem Finanzamt versuchen durchzudrücken. Wenn es halbwegs realistisch ist, wird sich das Finanzamt wahrscheinlich darauf einlassen.

 

Zu den interessanten Rechtsformen gehören Stiftungen (Familien- wie Gemeinnützig), Vereine und auch Genossenschaften. Wesentlich ist dass sie anerkannt sind in Deutschland. Bei Stiftungen sind dies etwa nur unauflösbare EU/EWR-Stiftungen, in denen der Stifter die Kontrolle über sein Vermögen abgegeben hat. Rein zur Vermeidung der Wegzugsbesteuerung ist meist ein Verein die bessere Wahl. Dieser lässt sich bereits für unter 1000€ gründen – eine Liechtenstein-Stiftung kostet mindestens das zehnfache, oft deutlich mehr. Man greift hier vor allem auf österreichische Vereine zurück, die nur 2 natürliche Personen als Mitglieder benötigen.

 

Statt Einbringung über einen Verkauf ist natürlich auch die direkte Einbringung bei Gründung möglich.

 

Jedem Unternehmensgründer mit deutschem Wohnsitz ist empfohlen dies in Erwägung zu ziehen wenn er mittelfristig auswandern möchte. So kann er die Wegzugsbesteuerung bereits im Keim vermeiden, hat aber den Nachteil sich keine Gewinne privat ausschütten zu können. Die geschickteste Variante ist deshalb immer eine deutsche GmbH als vermögensverwaltende Holding zu installieren.

 

Eine Holding-Gmbh kann die spätere Einbringung nämlich praktisch steuerfrei meistern. Veräußerungsgewinne in einer deutschen Gmbh werden nur mit 0,75% des Firmenwertes versteuert- ein Bruchteil der 25% bei einer natürlichen Person. Zwar landet der möglichst niedrige Verkaufspreis in der Holding – diese wird aber ja nicht mehr unbedingt benötigt als reine Holding. Der Gewinn kann ausgeschüttet und die Holding geschlossen werden. Eine Wegzugsbesteuerung fällt dann nicht an. Die operativen Gmbhs wurden ja in eine Stiftung oder Verein verkauft. Besonders wichtig ist dies vor allem bei Auslandsfirmen mit Substanz. Hier ist nämlich die unten beschriebene Umwandlung nicht möglich. Eine Auslandsfirma mit Substanz sollte man nie als natürliche Person gründen, sondern immer über eine deutsche Holding oder gleich einen Verein/Stiftung/Genossenschaft.

 

Die wohl beste Alternative für deutsche Kapitalgesellschaften  ist aber wohl die Umwandlung der Rechtsform. Dies kann sowohl bei einem Holding.-Konstrukt die Lösung sein als auch bei einer einzigen Gmbh im Privatbesitz. Sowohl eine Umwandlung in eine Gmbh und Co KG als auch in eine Genossenschaft können die Problematik der Wegzugsbesteuerung lösen. Hier gibt es aber zahlreiche Einzelheiten zu klären auch wenn die Umwandlung grundsätzlich steuerneutral erfolgen kann.

 

Bei der Gmbh und Co KG ist es essentiell diese mit einem deutschen Geschäftsführer gewerblich weiterzubetreiben. Reine Vermögensverwaltung ist nicht zulässig. Zudem schließt das Doppelbesteuerungsabkommen mit einigen Staaten (etwa Österreich) diese Variante aus. Einkommen sowohl aus Betrieb als auch Verkauf unterliegt der vollen deutschen Einkommenssteuer. Damit sind die Steuergestaltungsmöglichkeiten von Kapitalgesellschaften dahin. Diese Variante ist deshalb nur in besonderen Fällen zu empfehlen.

 

Wesentlich sinnvoller ist es sich mit der deutschen Genossenschaft zu beschäftigen. Eine Allzweckwaffe, die fast jeden Unternehmer in Deutschland nahe zu legen ist in vielerlei Hinsicht. Gegründet werden kann sie bereits mit 2 natürlichen Personen und einer juristischen. Im Gegensatz zur Gmbh und Co KG behält sie alle steuerlichen Vorteile einer vermögensverwaltenden Gmbh – und erhält zahlreiche weitere. Sie kann damit auch ideal als Holding genutzt werden. Es ist aber auch möglich jeglichen Geschäftsbetrieb über die Genossenschaft laufen zu lassen. Das ist in vielen Branchen zwar sehr unüblich, aber theoretisch möglich. Die Genossenschaftsverbände sind hier offener als man denkt.

 

Wie man der Ausgangsfrage des Finanzamtes entnehmen kann wird auch der Besitz von Genossenschaften abgefragt. Und tatsächlich fällt ungleich Vereinen und Stiftungen auch eine Wegzugsbesteuerung auf diese an. Sie berechnet sich aber ganz anders als bei einer Gmbh.

 

Bei der Genossenschaft sind im Außenverhältnis nämlich nur die gezeichneten Genossenschaftsanteile relevant. im Regelfall betragen diese nur 1000€. Die Wegzugsbesteuerung beträgt also nur 250€. Ein kleiner Preis den man für den Wegzug zahlen muss – und die Genossenschaft kann auch nur mit Auslandsgenossen prima betrieben werden.

 

Die 1000€ Genossenschaftsanteil sind übrigens nicht nur für die Wegzugsbesteuerung relevant. Auch potentielle Erbschafts- und Vermögenssteuern oder Pfändungen richten sich rein nach dem Anteilswert, nicht nach dem Verkehrswert der Genossenschaft. Selbst wenn diese mehrere Millionen wert ist, entscheidet nur der Anteilswert. Staatenlos.ch hat schon vielen Millionen-Unternehmern über die Genossenschaftslösung die Auswanderung geebnet. Unsere Erfahrungen mit dem Modell in der Praxis sind sehr gut auch wenn es sehr schwer ist einen Steuerberater zu finden der dafür seine Hand ins Feuer legt. Dennoch war die bisher festgesetzte Wegzugssteuer bei allen auswandernden Genossen immer nur 25% des Anteilswertes, also in der Regel 250€.

 

Falls also eine Körperschaft in Deutschland weiter operieren soll ist eine Genossenschaft sehr zu empfehlen. Sie kann auch große ertragssteuerliche Vorteile etwa bei Immobilien-Einkünften bieten oder ist eine ideale Holding ohne Quellensteuerproblematik. Sprich uns gerne an um mehr über das Potential von Genossenschaften zu erfahren.

 

Die Wege Wegzugsbesteuerung zu vermeiden sind mannigfaltig und diese Ausführungen sind nicht erschöpfend. Es sind aber die meist gewählten Wege, die mit einem Ende der unbeschränkten Steuerpflicht einhergehen. Natürlich kann man auch aus reinen Lifestyle-Gründen auswandern und über eine deutsche Wohnung in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtig bleiben. Dann hat man auch keine Wegzugsbesteuerung – aber eben auch keine steuerlichen Vorteile.

 

Wenn du die Ausgangsfrage bejahen musst, hoffe ich dass du bereits eine Genossenschaft hast. Sonst kann ein kurzzeitiger Rückzug nach Deutschland Sinn machen bis die Umwandlung in eine solche abgeschlossen ist. Dann kannst du dich beruhigt vom Acker machen. Mit der Wegzugsbesteuerung ist nämlich nicht zu spaßen wenn sie dich mit voller Wucht trifft.

 

14. Werden bzw wurden Sie bei einem anderen Finanzamt in Deutschland steuerlich geführt?

 

Wie Frage 11  sollen damit Ummelde-Tricks unterbunden werden. Ferner sollen Vermögenswerte abgefragt werden, die vielleicht eine erweitert beschränkte Steuerpflicht, Wegzugsbesteuerung, Entstrickung oder ähnliches auslösen können. Es empfiehlt sich diese Frage gewissenhaft zu beantworten.

 

15. Ist ein inländischer Empfangsbevollmächtigter bestellt?

 

Hier geht es eher um die weitere Abwicklung der Angelegenheiten mit dem Finanzamt. Diese brauchen nämlich grundsätzlich eine ladungsfähige Anschrift um Briefverkehr zustellen zu können. Hat man seinen Steuerberatern keine Vollmacht gegeben, so sollten andere Vertrauenspersonen in Deutschland Bevollmächtigte werden. Zu meinen es sei besser das Finanzamt könne einen nicht erreichen wird nach hinten losgehen. Schlimmstenfalls droht ein öffentlicher Aushang beim Gericht mit Rechtsgültigkeit wenn sich der Betroffene nicht innerhalb der gesetzten Frist meldet. Aus diesem Grund solltest du auch das Schreiben mit den 16 Fragen nicht ignorieren.

 

Ab gewissen Steuerschulden – und die können sich mit einer erweitert beschränkten Steuerpflicht oder Wegzugsbesteuerung schnell ergeben – droht der Entzug des deutschen Passes. Das Passgesetz kennt so einige Bedingungen Deutschen ihren Reisepass ungültig zu machen. Bei ca 50.000€+ Steuerschulden kann man davon ausgehen dass davon Gebrauch gemacht werden kann.

 

Ein ungültiger Reisepass fällt an jeder internationalen Grenze auf und sorgt meist für Abschiebehaft mit anschließender Deportation zurück nach Deutschland. Wo meist am Flughafen direkt die Handschellen klicken.

 

16. Bitte benennen Sie mir (für evtl. Erstattungen) eine Bankverbindung innerhalb des einheitlichen Euro-Zahlungsverkehrsraums.

 

Achtung Fangfrage! Ich möchte gar nicht wissen, wie viele Leute hier ein Bankkonto angeben, was sie vorher verschwiegen haben. Wobei es wenig Sinn macht ein SEPA-Konto zu verschweigen weil die Finanzämter ohnehin davon wissen sollten.

 

Geködert wird hier zwar mit Erstattungen, aber in der Regel gibt es durch einen Wegzug keine Erstattungen außer für vielleicht zu hohe Steuervorauszahlungen. Pass also auf welches Konto du hier angibst. Mit einem deutschen Konto läufst du Gefahr eine erweitert beschränkte Steuerpflicht auszulösen wenn dieses die Vermögensschwellen überschreitet. Verlage dein Vermögen also möglichst vorher ins Ausland – es sei denn du kannst die erweitert beschränkte Steuerpflicht durch Erfüllung anderer Bedingungen ohnehin nicht abwehren.

 

Wie wir gesehen haben ist sie aber halb so schlimm. Genauso wie die Wegzugsbesteuerung, Entstrickung, überdachende Besteuerung und Funktionsverlagerung. Vieles was an deutschen Gesetzen den Wegzug erschweren soll ist vor allem eine Drohkulisse ohne Praxis-Anwendung.

 

 

Zwar scheinen die Finanzämter mittlerweile durch Auswertung solcher Fragebögen aktiver in der Hinsicht zu werden, doch hat Staatenlos.ch seit 2015 fast keinen Fall der Durchsetzung einer erweitert beschränkten Steuerpflicht gehabt. Bei Entstrickungen von Einzelunternehmen sieht es ähnlich aus. Viele Regeln mögen sich laut Wortlaut auch an kleine Selbstständige und Online-Unternehmer richten, sind in der Tat aber nur für Millionäre relevant.

Die Finanzämter in Deutschland sind schließlich notorisch überlastet und müssen auch effizient vorgehen. Es gibt immer größere Fische: je weniger du verdienst, desto weniger bist du auf dem Radar. Der Aufwand eine Entstrickung oder erweitert beschränkte Steuerpflicht durchzusetzen steht bei vielen kleineren Unternehmern kaum im Verhältnis zum Ertrag, Es ist davon auszugehen dass dies trotz aller Fragebögen so bleibt.

 

Denn auch deine Antworten müssen gelesen, ausgewertet und überprüft werden. Wahrscheinlich ist es dass sie im Papierkorb landen – solange Du keine Gier durch Angabe zu hohen Inlandseinkommens oder Inlandsvermögens entstehen lässt. 

 

Solltest du Unterstützung bei allen hier diskutierten Fragen brauchen, steht Staatenlos.ch dir selbstverständlich zur Verfügung. Buch eine Beratung mit Christoph Heuermann persönlich oder informiere dich mit unseren zahlreichen anderen Produkten. Wir freuen uns auf Dich!

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