Wer sich für das „Staatenlos“-Setup entscheidet – also beispielsweise eine steuerfreie US LLC, eine UK LLP oder eine Freezone-Company in Dubai betreibt und selbst als Perpetual Traveler (PT) lebt –, hat die eigene Steuerlast oft legal auf null reduziert.
Doch beim Rechnungsstellen an B2B-Kunden im Ausland schnappt plötzlich eine Falle zu, mit der viele nicht rechnen: Die Quellensteuer (Withholding Tax / WHT) auf Dienstleistungen. Plötzlich behält der Kunde in Spanien, Georgien oder Indien 15 % bis 30 % des Rechnungsbetrags ein und überweist diesen an sein lokales Finanzamt. Denn das Quellensteuern nur auf Dividenden, Zinsen oder Lizenzeinkünfte greifen ist ein weit verbreiteter Irrglaube.
Warum das passiert, welche Länder besonders gefährlich sind und wie Du dich als Offshore-Unternehmer mit einem simplen Satz in deinen Verträgen schützen könntest, erfährst Du in diesem Artikel. Dies schließt an unseren vergangen Artikel zur beschränkten Steuerpflicht bei deutschen Kunden an, die sich jedoch mit den Quellensteuern anderer Länder unterscheidet. So geht es bei der beschränkten Steuerpflicht vor allem um die Ausübung und Verwertung auf deutschen Territorium als Freiberufler oder Personengesellschaft. Hier besprochene Quellensteuern knüpfen häufig aber bereits an der Tatsache eines inländischen Kunden ohne Abschirmwirkung durch Doppelbesteuerungsabkommen an und sind dementsprechend als LLC viel schwieriger zu vermeiden. Nur dafür extra eine andere Firmenstruktur aufzusetzen lohnt sich meistens aber auch nicht wie wir diskutieren werden.
1. Der wichtige Unterschied: Beschränkte Steuerpflicht vs. Quellensteuer
Um das Problem zu verstehen, müssen wir zwei steuerliche Konzepte trennen, die oft verwechselt werden:
Beschränkte Steuerpflicht (Das „Ob“) Dies ist dein rechtlicher Status. Er bedeutet: Du lebst zwar nicht in Land X (bist dort also nicht unbeschränkt steuerpflichtig), aber Du hast eine Einkunftsquelle in Land X, die dieses Land besteuern möchte. Ein klassisches Beispiel sind Mieteinnahmen aus einer Immobilie in der alten Heimat, für die Du dort eine Steuererklärung abgeben musst. Oder Gehälter einer lokalen Kapitalgesellschaft. Und vor allem in Deutschland die Ausübung gewisser Tätigkeiten vor Ort.
Quellensteuer (Das „Wie“) Die Quellensteuer ist keine eigene Steuerart, sondern ein Erhebungsverfahren. Wenn ein Staat beschließt, dass eine ausländische Dienstleistung steuerpflichtig ist, weiß der Fiskus: „Diesen Ausländer im Ausland kriegen wir nie dazu, hier freiwillig eine Steuererklärung abzugeben.“ Die Lösung des Staates: Er zwingt den heimischen Kunden, die Steuer direkt von deiner Rechnung abzuziehen und an das Finanzamt abzuführen. Die Steuer wird also „an der Quelle“ (beim Zahler) abgeschöpft. Auch das ist in Deutschland häufig der Fall im Rahmen der beschränkten Steuerpflicht. Wenn ein Autor über seine LLC etwa ein Buch über einen deutschen Verlag vertreibt, muss dieser bei Auszahlung an die LLC 15% Quellensteuer einbehalten.
Warum PTs und Offshore-Unternehmen voll in die Falle tappen
In der klassischen Geschäftswelt schützt ein Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) vor diesem Abzug. Der Dienstleister besorgt sich eine Ansässigkeitsbescheinigung seines heimischen Finanzamts, gibt sie dem Kunden, und die Quellensteuer sinkt auf 0 %.
Das Problem für das typische Staatenlos-Setup: Wenn Du als Perpetual Traveler lebst oder eine steuerfreie Offshore-Company (z. B. eine transparente US LLC) betreibst, bist Du nirgends steuerlich ansässig. Du bekommst keine Ansässigkeitsbescheinigung. Ergo: Du kannst keine DBAs nutzen und dein Kunde muss die volle nationale Quellensteuer seines Landes einbehalten. Eine steuerfreie US LLC ist eben Non-Tax-Resident und damit nicht anspruchsberechtigt. Wenn Du Doppelbesteuerungsabkommen nutzen willst, musst Du faktisch Steuern auf Körperschaftsebene zahlen. Aber dazu kommen wir später nochmal.
(Wie immer bestätigen wenige Ausnahmen die Regel: wenige steuerfreie Länder auf Auslandseinkommen wie etwa Costa Rica, Georgien oder die Philippinen haben ein gültiges Doppelbesteuerungsabkommen mit Deutschland. Wenn Du dort tatsächlich 183 Tage plus lebst, kannst Du mit der privaten Ansäßigkeitsbescheinigung versuchen die Quellensteuer deiner transparenten LLC zu senken oder eben privat abrechnen)
2. Weltweite Exoten: Länder mit tückischen Quellensteuern
Viele Staaten nutzen Quellensteuern gezielt, um den Kapitalabfluss ins Ausland (und besonders in Steueroasen) abzustrafen. Hier sind einige der relevantesten Beispiele weltweit:
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🇵🇦 Panama (Das Territorialsteuer-Paradoxon): Panama besteuert eigentlich nur Inlandseinkommen. Aber: Wenn eine panamaische Firma deine US LLC für Consulting oder Tech-Dienstleistungen bezahlt und diese Leistung in Panama verwertet wird, muss der Kunde effektiv 15 % Quellensteuer einbehalten, um die Kosten als Betriebsausgabe abzusetzen. Dies kennen wir selber etwa von den Provisionen, die unsere Panama-Partner uns auszahlen. Ein Doppelbesteuerungsabkommen schafft Abhilfe, lohnt sich dafür aber einfach nicht.
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🇬🇪 Georgien (Die 10%-Hürde): Das beliebte PT-Land langt im B2B-Verkehr zu. Auf fast alle B2B-Dienstleistungen (Management, Lizenzen, oft auch Marketing), die von Non-Residents erbracht werden, fallen 10 % Quellensteuer an. Das muss bei Strukturierung von georgischen Firmen ins eigene Firmengeflecht unbedingt beachtet werden.
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🇧🇷 Brasilien (Die Steuer-Hölle): Der Import von ausländischen Dienstleistungen (insbesondere Software/IT) wird extrem besteuert. Neben 15 % bis 25 % Quellensteuer fallen noch diverse lokale Abgaben an, sodass ein brasilianischer Kunde oft bis zu 40 % an Steuern abführen muss, um dich netto zu bezahlen.
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🇮🇳 Indien (Technical Fees): Indien hat eine extrem weite Definition für „technische Dienstleistungen“ (Consulting, IT-Support). Hier fallen pauschal 20 % an. Indische Banken und Behörden prüfen Zahlungen an ausländische LLCs extrem streng.
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🇸🇦 Saudi-Arabien (Strenge Abzüge): Während die VAE (Dubai) im B2B-Verkehr meist quellensteuerfrei sind, erhebt Saudi-Arabien 20 % auf Managementgebühren, 15 % auf Lizenzen und 5 % auf technische Beratung.
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Asien (z. B. 🇹🇼 Taiwan & 🇵🇭 Philippinen): In Asien sind hohe Quellensteuern normal. Taiwan verlangt 20 %, die Philippinen sogar 25 % auf Dienstleistungen für lokale Firmen.
In den Vereinigten Staaten von Amerika greifen die 30% Quellensteuer nur bei Ausübung von Dienstleistungen vor Ort – ungeachtet ob Du sie mit einer US-LLC oder jeglichen anderen Unternehmen weltweit erbringst. Sie können durch ein DBA zwar angerechnet, aber nie völlig aufgehoben werden. US-Kunden MUSS man immer remote bedienen wenn man eine beschränkte Steuerpflicht vermeiden will.
3. Der EU-Flickenteppich: Wo in Europa Vorsicht geboten ist
In der EU gibt es ein hartes Gefälle. Zudem haben viele EU-Länder „Steueroasen-Abwehrgesetze“ (wie das StAbwG in Deutschland). Wenn deine Rechnungsadresse auf der EU-Blacklist steht (was bei einigen Offshore-Konstrukten der Fall sein kann), verdoppelt sich die Quellensteuer oft als Strafmaßnahme oder es fällt wie in Deutschland die Möglichkeit weg solche Rechnungen als Betriebsausgaben abzuziehen.
Da sich die EU-Blacklist regelmäßig ändert hier die aktuellen Länder auf der Schwarzen Liste Stand Mitte März 2026:
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Amerikanisch-Samoa
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Anguilla
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Guam
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Palau
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Panama
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Russland
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Turks- und Caicosinseln
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US-amerikanische Jungferninseln (US Virgin Islands)
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Vanuatu
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Vietnam
Als reiner Wohnsitz oder gar mit Staatsbürgerschaft ist dies nicht nachteilig. Es zeigt vielleicht sogar, welche Länder steuerlich besonders attraktiv sind. Wichtig ist es nur keine Firma dort mit den falschen Kunden zu nutzen. So müssen etwa Panama-Kapitalgesellschaften bei europäischen Kunden weiterhin massiv aufpassen, weswegen eine US-LLC bei Panama-Wohnsitz fast immer die bessere Wahl ist.
Wir teilen die EU nun in drei Kategorien der Quellensteuer auf Dienstleistungen:
Kategorie 1: Die Gefahrenzone (Klassische Dienstleistungen & Beratung)
Hier wird fast jede Form von geistiger Arbeit, Beratung oder Management an der Quelle besteuert, wenn Du kein DBA vorweisen kannst:
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🇵🇹 Portugal: 25 % (bzw. 35 % für Steueroasen) auf technische Dienstleistungen, Management-Beratung, Engineering und Lizenzen.
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🇵🇱 Polen: 20 % auf „immaterielle Dienstleistungen“ (Marktforschung, IT-Consulting, Rechtsberatung, Werbung, Lizenzen). Die polnischen Behörden sind extrem streng.
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🇮🇹 Italien: 30 % auf freiberufliche Dienstleistungen und Consulting (ähnlich der beschränkten Steuerpflicht in Deutschland, wenn Du nicht als Kapitalgesellschaft auftrittst).
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🇪🇸 Spanien: 24 % auf technische Unterstützung, Managementgebühren und Consulting.
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🇦🇹 Österreich: 20 % (§ 99 EStG) auf kaufmännische und technische Beratung, IT-Architektur sowie Lizenzen.
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Weitere: Rumänien (16 %), Griechenland (20 %), Tschechien/Slowakei (15 %), Kroatien/Slowenien (15 %).
Kategorie 2: Die Lizenz-Falle (Software, SaaS & IP)
In diesen Ländern sind allgemeine Dienstleistungen (Texte schreiben, reine Assistenz, Fremdprogrammierung auf Stundenbasis) meist quellensteuerfrei. Die Falle schnappt zu bei Softwarelizenzen (SaaS), Urheberrechten, Markenrechten oder digitalen Produkten mit Nutzungsrechten:
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🇩🇪 Deutschland: 15,825 % (inkl. Soli) auf Lizenzen (Überlassung von Rechten, Know-how, oft auch SaaS) nach § 50a EStG. Standard-Consulting ist hier nicht betroffen. Vergleiche unseren Artikel zum Thema.
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🇫🇷 Frankreich: 25 % auf Lizenzgebühren und Urheberrechte. Achtung: Bei Rechnungen aus echten Blacklist-Steueroasen wie Panama werden 75 % fällig!
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Weitere: Belgien (30 %), Dänemark (22 %), Finnland (20 %) auf Lizenzen und Royalties.
Kategorie 3: Die „Sicheren Häfen“ (mit Blacklist-Vorbehalt)
Hier verzichtet der Staat weitgehend auf Quellensteuern bei Zahlungen an ausländische Unternehmen – solange Du nicht aus einer Steueroase (EU-Blacklist) abrechnest:
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🇳🇱 Niederlande: 0 % auf Dienstleistungen. Aber: 25,8 % Strafsteuer auf Lizenzen/Zinsen bei Abfluss in Niedrigsteuerländer.
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🇭🇺 Ungarn: 0 % Quellensteuer auf Dienstleistungen und Lizenzen (B2B).
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Baltikum (🇪🇪 Estland, 🇱🇻 Lettland, 🇱🇹 Litauen): Grundsätzlich 0 % auf B2B-Dienstleistungen. Estland/Litauen nehmen 10 % auf Lizenzen. Bei Blacklist-Ländern drohen Strafsteuern.
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Weitere unternehmerfreundliche Länder: Malta, Zypern, Luxemburg, Schweden (in der Regel 0 % auf Dienstleistungen).
4. Die komplizierte Lösung: DBA-Kapitalgesellschaften
Wie Du siehst kann es einen himmelweiten Unterschied machen, wo auch deine Kunden tatsächlich ansäßig sind. Suchst Du Dir den falschen Markt für deine Dienstleistungen aus, hast Du eine unschöne Steuerpflicht am Hals, obwohl Du sonst alles richtig gemacht hast.
Wenn Du den B2B-Markt in Hochsteuer- oder restriktiven Quellensteuer-Ländern (wie Spanien, Italien oder bestimmten asiatischen Staaten) im großen Stil angreifen willst, reicht die steuerfreie US LLC oder die reine Offshore-Company oft nicht mehr aus. Die theoretische Lösung für dieses Problem lautet: Eine DBA-Kapitalgesellschaft.
Der Mechanismus: Wie das DBA-Setup theoretisch funktioniert
Um die Quellensteuer im Land deines Kunden von 20 % oder 30 % auf 0 % zu drücken, musst Du den Schutz eines Doppelbesteuerungsabkommens (DBA) in Anspruch nehmen.
Dafür brauchst Du den „heiligen Gral“ des internationalen Steuerrechts: Die Ansässigkeitsbescheinigung , aber auf Firmenebene (Tax Residency Certificate / TRC). Diese Bescheinigung stellt Dir nur ein Finanzamt aus, in dessen Land deine Firma unbeschränkt steuerpflichtig ist. Das bedeutet: Du gründest eine reguläre Kapitalgesellschaft (z. B. eine Limited, GmbH, Kft. oder Sp. z o.o.) in einem Land, das ein hervorragendes DBA-Netzwerk mit den Ländern deiner Kunden unterhält. Du zeigst dem ausländischen Kunden dein TRC, er reicht es bei seinem Finanzamt ein, und die Quellensteuer ist Geschichte.
Der Haken: Warum sich das in der Praxis oft nicht rechnet
Was auf dem Papier genial klingt, beißt sich in der Praxis mit der Realität eines schlanken Staatenlos-Setups. Der Preis für das DBA ist hoch und besteht aus zwei massiven Kostenblöcken:
1. Die Körperschaftsteuer (Corporate Tax) Ein Land gibt Dir die Ansässigkeitsbescheinigung nicht aus reiner Nächstenliebe. Wer ein TRC will, muss im Gegenzug im Gründungsland Steuern zahlen. Die Zeiten von „0 % Steuern und vollem DBA-Schutz“ sind vorbei. Deine Gesellschaft unterliegt der lokalen Körperschaftsteuer auf ihre weltweiten (oder zumindest dorthin überwiesenen) Gewinne. Doppelbesteuerungsabkommen gibt es dem Namen nach schließlich nur wenn es auch etwas doppelt zu besteuern gibt.
2. Die tödliche Falle: Substanzkosten (Economic Substance) Finanzämter weltweit sind nicht dumm. Sie wissen, dass Briefkastenfirmen genutzt werden, um Quellensteuern zu umgehen (sogenanntes Treaty Shopping). Um heute ein echtes TRC zu bekommen, reicht eine Briefkastenadresse oder ein Registered Agent nicht mehr aus. Du musst wirtschaftliche Substanz im Gründungsland nachweisen. Das bedeutet in der Regel:
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Anmietung eines echten, physischen Büros (kein reines Coworking-Postfach).
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Ein lokaler Geschäftsführer (Local Director), der tatsächliche Entscheidungsbefugnis hat und bezahlt werden muss.
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Oft sogar lokale Angestellte und eine echte lokale Telefonnummer.
Die bittere Mathematik: Die Kosten für Büro, Director, Buchhaltung und Jahresabschlüsse fressen schnell 10.000 € bis 20.000 € pro Jahr. Dazu kommt die Körperschaftsteuer. Wenn Du nicht gerade Millionenumsätze in quellensteuerkritischen Ländern machst, sind die Substanzkosten plus Körperschaftsteuer oft deutlich höher als die Quellensteuer, die Du eigentlich einsparen wolltest.
Um zum Beispiel eine anerkannte Zypern-Limited ohne Zypern-Wohnsitz zu führen braucht man ein eigenes Büro und einen 450€-Monat-Mitarbeiter. Gesamtkosten allein für die Substanz werden damit um die 10.000€ betragen. In den meisten anderen EU-Steueroasen ist das ähnlich, aber manchmal wird es entspannter gehandhabt.
Die interessantesten DBA-Länder für dieses Setup
Solltest Du dennoch ein so hohes B2B-Volumen haben, dass sich der Aufbau von echter Substanz rechnet, suchst Du nach Ländern mit dem perfekten Sweet-Spot: Einer relativ niedrigen Körperschaftsteuer kombiniert mit einem exzellenten, globalen DBA-Netzwerk. Natürlich solltest Du selber vermeiden ausgerechnet in jenen Ländern zu gründen, die selber ein globales Quellensteuerrisiken auf Dienstleistungen haben, die Du einkaufst.
Hier sind deshalb die besten Kandidaten für internationale Dienstleister:
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🇦🇪 Vereinigte Arabische Emirate (Dubai/Abu Dhabi): * Steuersatz: 9 % Körperschaftsteuer (seit 2023) ab 1 Mio AED Umsatz oder 375,000 AED Gewinn
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Vorteil: Überragendes DBA-Netzwerk (über 130 Abkommen). Wer ohnehin als Resident in den VAE lebt, hat die Substanz mit 183+ Tagen Aufenthalt automatisch erfüllt. Wer extern lebt, muss für das TRC echte Substanz aufbauen – der billige Flexidesk der Freezone reicht nicht. Das fehlende DBA mit Deutschland ist für die meisten Dienstleister egal, da es es bei rein deutschen Kunden um die Gewerblichkeit geht, die mit einer VAE-Kapitalgesellschaf ohnehin besteht.
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🇨🇾 Zypern:
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Steuersatz: 15 % Körperschaftsteuer.
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Vorteil: Hervorragendes DBA-Netzwerk (besonders Richtung Osteuropa und Russland), englischsprachiges Rechtssystem und als EU-Land genießt es volles Vertrauen bei europäischen Kunden. Eine steuerfreie Limited Partnership kann hingegen aus gleichen Gründen wie eine US LLC KEIN Steuerzertifikat bekommen, da sie ja steuertransparent ist.
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🇲🇹 Malta:
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Steuersatz: Offiziell 35 % Körperschaftsteuer. Durch das berüchtigte Rückerstattungssystem (Tax Refund System) sinkt die effektive Steuerlast für ausländische Gesellschafter auf Gewinne aus aktivem Geschäft jedoch auf unschlagbare 5 %. Mit einer speziellen Organschafts-Struktur kann die nervige Rückerstattung zudem vermieden werden.
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Vorteil: Malta bietet als EU-Land volle Akzeptanz, Rechtssicherheit auf Englisch und ein exzellentes DBA-Netzwerk (über 70 Abkommen). Das 5%-Setup ist der feuchte Traum vieler internationaler Agenturen und Dienstleister. Der Haken: Es ist das absolute Paradebeispiel für hohe Substanzkosten. Du brauchst meist eine Doppelstruktur für besagte Organschaft (Trading- und Holding-Gesellschaft), zwingend einen lokalen Director und ein echtes Büro, um das System wasserdicht zu halten. Die enormen Gründungs-, Buchhaltungs- und Verwaltungskosten fressen den Steuervorteil schnell auf und lohnen sich in der Regel erst ab einem stabilen, höheren sechsstelligen Jahresgewin
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🇧🇬 Bulgarien:
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Steuersatz: 10 % Flat Tax (Körperschaftsteuer). Allerdings 5% Quellensteuer auf Dividenden, wenn auf privater Ebene kein DBA mit Bulgarien besteht
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Vorteil: Der günstigste reguläre Steuersatz in der EU (ohne komplizierte Bedingungen wie in Rumänien). Substanzkosten (Büro/Personal) sind hier im europäischen Vergleich extrem niedrig. Bulgarien vergibt das TRC zudem sehr unkompliziert, ein kleines Büro ohne Mitarbeiter reicht meistens aus.
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🇮🇪 Irland:
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Steuersatz: 12,5 % auf aktive Einkünfte. 15% Quellensteuer wenn Steuerwohnsitz der Gesellschafter außerhalb EU
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Vorteil: Das Tech-Hub Europas. Unglaubliche Reputation, Top-DBAs (besonders in die USA) und keine Quellensteuerprobleme bei ausgehenden Rechnungen. Die Substanzkosten sind allerdings teils noch höher als Malta.
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🇬🇧 Großbritannien (UK):
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Steuersatz: 19 % bis 25 % (je nach Gewinn). Keine Quellensteuer auf Dividenden.
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Vorteil: Zwar höhere Steuern, aber eine UK LTD hat das wahrscheinlich stärkste und respektierteste DBA-Netzwerk der Welt. Ideal für hochpreisiges Consulting bei Konzernen, die bei Offshore-Rechnungen sofort blockieren. Die UK vergeben das Limited-Steuerzertifikat erfahrungsgemäss sogar ohne tatsächliche Substanz, was die Strukturkosten erstaunlich niedrig macht. Deswegen ist UK auch weiterhin eine der besten Holding-Jurisidiktionen weltweit.
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🇭🇰 Hongkong / 🇸🇬 Singapur:
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Steuersatz: 16,5 % (HK) / 17 % (SG). Die Steuerfreiheit auf Auslandseinkommen kann faktisch nur ohne DBA-Anspruch genutzt werden.
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Vorteil: Eigentlich Territorialsteuersysteme. Aber Achtung: Um das wertvolle TRC für die DBAs zu bekommen, verlangen die lokalen Behörden meist, dass Du die Gewinne ins Land holst und dort auch regulär versteuerst. Top für den asiatischen Markt, teuer im Setup.
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Das Fazit zum DBA-Setup
Der Aufbau einer voll substanzhaltigen DBA-Gesellschaft ist ein schwerfälliger, teurer und bürokratischer Prozess. Es widerspricht oft dem schlanken, ortsunabhängigen Lebensstil eines Perpetual Travelers. Du tauschst eine gewisse Steuerersparnis gegen hohe Kosten, Buchhaltung, Bilanz und zahlreiche andere rechtliche und steuerliche Risiken ein. Viele entscheiden sich deshalb mit gutem Grund lieber an ihrer steuer- und buchhaltungsfreien LLC fest zu halten und sich notfalls ein bisschen Geld vom Lohn abziehen zu lassen.
Doch es gibt noch einen viel pragmatischeren Weg, wenn man keine Verluste machen will. Man löst das Problem nicht über komplexe internationale Steuerstrukturen, sondern mit einem simplen Trick im Vertragsrecht. Wie das funktioniert, schauen wir uns jetzt im fünften Kapitel an: der Gross-up Klausel.
5. Die einfachere Lösung: Die „Gross-up Clause“ (Netto-Klausel)
Da Du als Staatenloser oder US LLC-Inhaber die Steuer nicht über ein Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) auf 0 % senken kannst, darfst Du das Problem nicht steuerrechtlich lösen wollen. Du musst es vertragsrechtlich lösen.
Du wälzt das Risiko der Quellensteuer komplett auf den Kunden ab, indem Du eine sogenannte „Gross-up Clause“ in deine Verträge, AGBs oder direkt auf die Rechnung packst. Diese Klausel besagt, dass dein Rechnungspreis ein reiner Netto-Auszahlungsbetrag ist. Wenn das Land des Kunden eine Quellensteuer verlangt, muss der Kunde die Steuer aus eigener Tasche zusätzlich an sein Finanzamt zahlen (den Betrag „aufstocken“), sodass bei Dir 100 % der Rechnungssumme ankommen.
Hier sind die Textbausteine, die Du ab sofort nutzen solltest:
Für englischsprachige Rechnungen / Verträge (Internationaler Standard):
„All fees and amounts payable under this agreement are exclusive of any applicable taxes. All payments shall be made clear and free of any deduction or withholding for any taxes, levies, or duties. If the Client is required by law to make any deduction or withholding from any payment due to the Service Provider, the Client shall gross up the payment amount so that the Service Provider receives and retains, free from any such deduction or withholding, the exact net amount it would have received had no such deduction or withholding been made.“
Für deutschsprachige Rechnungen / Verträge (D-A-CH / EU):
„Alle vereinbarten Honorare und Preise verstehen sich als Netto-Auszahlungsbeträge. Sämtliche Zahlungen sind abzugsfrei und ohne Einbehalt von Steuern, Abgaben oder Zöllen zu leisten. Sollte der Auftraggeber gesetzlich verpflichtet sein, Quellensteuern oder ähnliche Abzugsteuern von dem zu zahlenden Betrag einzubehalten und an lokale Steuerbehörden abzuführen, ist der Auftraggeber verpflichtet, den Rechnungsbetrag eigenständig so aufzustocken (Gross-up), dass der Auftragnehmer nach Abzug aller Steuern den vollen ursprünglich vereinbarten Netto-Betrag ausgezahlt bekommt.“
Bei wiederkehrenden Kunden mit Wunsch auf Folgeaufträge mag das nicht die beste Lösung sein. Es kann den Kunden allerdings auch animieren zusammen mit Dir an einer Lösung zu arbeiten, die Rechnungen so auszustellen, dass eine lokale Quellensteuer vielleicht gar nicht mehr anfällt. Letztlich haftet der Kunde für die Quellensteuer – Du bist immer fein raus mit dem, was Du bekommst.
Im internationalen Business ist die Quellensteuer schließlich ein stiller Margen-Killer für jeden, der außerhalb des klassischen Systems (mit Ansässigkeitsbescheinigungen) operiert. Wer sich dessen bewusst ist, kommuniziert das Thema proaktiv vor Vertragsabschluss mit dem Kunden und sichert sich über die Gross-up Clause wasserdicht ab. Oder lebt mit weniger Geld, aber auch sehr viel weniger Stress! Wenn Du dazu Fragen hast oder in einer der empfohlenen Länder eine Kapitalgesellschaft gründen willst, helfen wir Dir gerne. Nimm einfach Kontakt mit uns auf!
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