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Dubai nach der Steuerreform – Steuerwohnsitz und Körperschaftssteuer 2023 in den VAE (Updated)

Auch für viele Staatenlos-Leser kam es überraschend: Die Vereinigten Arabischen Emirate sind nicht mehr steuerfrei. In Dubai ansässig zu sein, kann zu Besteuerung führen, muss es aber nicht. Deshalb schreiben wir diesen Artikel, um aktuelle Änderungen in den VAE zusammenzufassen und Lösungen für diese Steuerproblematik zu finden. Vielen ist die Tragweite der Steuerreform in den VAE noch nicht klar – positiv wie negativ. Erfahren Sie mehr dazu in unserem Artikel.

Den initialen Artikel haben wir bereits Anfäng März 2o23 geschrieben. Nun ist in Juni und die neue Körperschaftssteuer gilt seit einigen Tagen. Damit sind nun auch alle damals noch unklaren Punkte beseitigt und wir können die Tragweite besser einschätzen. Der Text bleibt unverändert, wir ergänzen die wichtigen neuen Sachverhalte am Ende. Aufatmen für viele Freezone-Besitzer: es gibt wohl Bestandsschutz und Gewinn- und Umsatzschwellen auch wenn nicht sind relativ hoch.

Auf dem ersten Blick war die Meldung einer Einführung einer Körperschaftssteuer von 9% kaum beachtenswert. Als noch keine Details bekannt waren, ging man von einer Steuer rein auf lokale Mainland-Firmen aus. Die 7 Emirate machen dies nicht unbedingt aus Geldmangel, sondern eher unter internationalen Druck. Ein erneutes Blacklisting der Jurisdiktion wäre fatal für viele Einheimische und Unternehmen. Auch Doppelbesteuerungsabkommen gelten in vielen Fällen aktuell nur für Emirati-Staatsbürger, nicht für ausländische Residents. Die Hoffnung ist wohl dass sich dies mit einer tatsächlichen Steuer ändert.

 

Leider sind zwei Entwicklungen eingetreten, die für viele nicht vorhersehbar waren. Erstens ist der Rahmen der Körperschaftssteuer wesentlich weiter als man ursprünglich annahm. Zweitens – und das ist besonders pikant – bekommen Massen an Dubai-Residents plötzlich einen Steuerwohnsitz – oft ohne es zu ahnen. Damit fallen sie dann in die ausgeweitete Körperschaftssteuer, obwohl sie nur 1-2 Wochen im Jahr vor Ort sind. Ein Schelm, wer dabei Böses denkt.

 

Auch Christoph selbst ist von dieser Problematik betroffen. Die erst 2022 angemietete Wohnung ist bereits wieder gekündigt. Die Modernisierung und Liberalisierung insbesondere Dubais hat seinen Preis: ständig neue Gesetze und Regulierungen nehmen den Emiraten zunehmend ihren Reiz. Es bleibt abzuwarten, ob dies nicht auf absehbare Zeit zu einem Exodus führen wird. Denn 9% Steuerlast – so wenig das auch klingen mag für viele – ist auch in vielen EU-Ländern bei deutlich geringeren Kosten möglich, wenn man denn unbedingt eine Basis haben möchte.

Neue Regeln für den Steuerwohnsitz in den VAE

Bisher hatten die VAE keine saubere Definition eines Steuerwohnsitzes in ihren Gesetzen. Auch für Steueransäßigkeits-Zertifikate gab es keinerlei Rechtsgrundlage. Sie wurden in der Regel immer nur bei Nachweis einer Wohnung und 183 Tagen Aufenthalt auf Anfrage vergeben. Das ändert sich nun deutlich. Es bleibt abzuwarten ob die deutlich engere Definition des Steuerwohnsitzes ein Vor- oder Nachteil sein wird. VAE-Residents können jetzt ab 2024 zu klaren Bedingungen online ein Steuerzertifikat beantragen und jeder wird es relativ einfach nachweisen können. Das ist eine durchaus positive Entwicklung für Auswanderer aus vielen Hochsteuerländern, die ihren Heimatbehörden nun einen neuen Steuerwohnsitz einfach nachweisen können.

Deutsche und Österreicher brauchen dieses Zertifikat aktuell bei Auswanderung zwar nicht, es zu haben kann aber Probleme bei der Rückkehr nach kurzer Zeit vermeiden. Außerdem führt ein Steuerwohnsitz zur Abschwächung der hypothetischen erweitert beschränkten Steuerpflicht, vor der viele auswandernde Unternehmer ungerechtfertigt Angst haben. Zwar sind die VAE weiterhin ein Niedrigsteuerland im Sinne der erweitert beschränkten Steuerpflicht und Betroffene müssen ihr Welteinkommen in Deutschland deklarieren. Aber die hypothetische Thematik einer “wandernden Betriebstätte” wird hiermit vermieden, da ein Steuerwohnsitz in den Emiraten sie den Emiraten auch zuweist. Dies können auch durchaus amerikanische LLCs zu ihrem Vorteil nutzen – mehr dazu später.

Ein Steuerwohnsitz nach neuen Gesetzen wird in den VAE ab 2024 nun schon bei nur einem der folgenden Kriterien ausgelöst:

  • eine dauerhaft verfügbare Wohnung in den VAE, ob zur Miete oder Eigentum
  • 90 Tage Aufenthalt bei Existenz einer Aufenthaltserlaubnis oder lokalen Unternehmungen
  • 183 Tage Aufenthalt für Jedermann

 

Im Vergleich zur Ausgangslage sind dies substantielle Änderungen, die viele Personen plötzlich steuerpflichtig machen werden. Schon ein Compliance-Wohnsitz über eine Wohnungsanmietung kann jetzt potentiell problematisch sein. Oder auch immense Vorteile haben. Es kommt ganz drauf an wie diese beschlossenen Gesetzesänderungen letztlich angewendet werden.

Es kann durchaus sein dass die Emirate nur die Beschaffung von Steueransäßigkeitszertifikaten erleichtern will statt potentiell jeden Einwohner besteuern zu können. Jeder, der obige Kriterien erfüllt, kann ganz einfach online so ein Zertifikat beantragen. Damit gibt man natürlich entsprechend seine persönliche Steuerpflicht vor Ort zu. Initial ist fraglich wie mit Personen umgegangen wird, die so eine Ansäßigkeitsbescheinigung nicht benötigen und demnach nicht beantragen. Werden diese potentiell besteuern? Kann der schlanke Staat vor Ort überhaupt das Auslösen einer Steuerpflicht kontrollieren?

Langfristig wird man hier wenig Möglichkeiten haben zu entfliehen. Die Emirate sind ein moderner Überwachungsstaat und Residents über ihre Emirates-ID sehr leicht verfolgbar. Jeglicher Mieter oder Eigentümer einer Langzeitwohnung ist über das Ejari-System leicht herauszufinden. Denn ohne Ejari bekommt man keine Strom-, Wasser- und Gas-Versorgung und dergleichen. Wenn die bloße Verfügbarkeit einer Wohnung bereits zu einem Steuerwohnsitz führt ist es ein Leichtes diese Personengruppen zu einer Steuererklärung aufzufordern.

 

Wer keine Emirates-ID hat oder dies so vorzieht kann in den Emiraten alternativ langfristig Short-Term Wohnungen mieten. Dies ist deutlich teurer und wird auch extra besteuert, erspart aber bürokratischen Hickhack. Selbst solche Wohnungen fallen aber potentiell bereits in die Definition des Steuerwohnsitzes. Nur wer dauerhaft in Hotels vor Ort lebt kann sich bis zu einer Anwesenheit von 3 Monaten als Resident und 6 Monaten als Nicht-Resident eines Steuerwohnsitzes erwehren. Wichtig dabei: eine lokale Geschäftstätigkeit führt trotzdem zur Unterstellung eines Steuerwohnsitzes.

Der beliebte Pro-Forma-Wohnsitz in den Vereinigten Arabischen Emiraten sollte also grundsätzlich für die eigene Situation nochmals analysiert werden. Wer nur alle 180 Tage einmal einreist, kann die Auslösung eines Steuerwohnsitzes weiterhin einfach vermeiden. Allerdings stellt sich damit zunehmend die Frage der Sinnigkeit: denn vernünftige Konten vor Ort wie weltweit kriegt man nur mit einer Adress-Bestätigung, für die in den VAE eben eine Wohnung zwingend ist. Ob sich ein reines Privatkonto vor Ort die Kosten und Aufwand einer Emirates ID lohnt darf bezweifelt werden. Sonst bringt einem das mittlerweile nur noch 2-jährige Visa nämlich kaum einen Nutzen.

Ohnehin ist zu erwarten dass die Regulierungsspirale sich weiter dreht. Die bisherige Praxis sich über ein inaktives Unternehmen zu sponsern wird vermutlich bald ebenfalls eingeschränkt werden. Dann sind auch Mindestumsätze oder tatsächlich gezahlte Gehälter von Nöten um seine Emirates ID zu bekommen und zu behalten. Und damit ist man praktisch auch wieder in der persönlichen Steuerpflicht drin aufgrund lokaler Geschäftstätigkeit.

 

Doppelbesteuerungsabkommen und Steuerwohnsitz in den VAE

Natürlich haben Doppelbesteuerungsabkommen weltweit durchaus einen Einfluss auf diese Definitionen des Steuerwohnsitzes. Hier ist es aber essentiell sicher zu gehen, dass diese DBas auch tatsächlich greifen. Zahlreiche VAE-DBAs beinhalten nämlich eine Klausel, die ausländische Staatsbürger von der Nutzung ausschließt. So etwa auch in Deutschland bevor das Abkommen mittlerweile endgültig ausgesetzt wurde. Die Schweiz und Österreich haben aber zum Beispiel voll gültige Tax Treaties.

Besteht ein DBA mit dem aktuellen Steuerwohnsitz, so führt eine verfügbare Wohnung vor Ort oder 90 Tage Aufenthalt in Dubai, Abu Dhabi etc. sicherlich nicht zum Steuerwohnsitz. Ohne dass die DBAs geändert werden kann nur ein Aufenthalt über 183 Tagen hier gefährlich werden. Wer aus der Schweiz oder Österreich etwa in Wohnungen in Dubai investiert ist, kann diese auch durchaus bei gelegentlichen Aufenthalten nutzen. Das Doppelbesteuerungsabkommen schützt ihn. Aufheben tut dies entweder der Aufenthalt über 183 Tagen in den VAE – mit potentiell unschönen Konsequenzen wie Auslösung einer Wegzugsbesteuerung. Oder die steuerliche Abmeldung aus besagten Ländern, da damit der Abkommensschutz entfällt. Wer über nicht vermietete Wohnungen in den VAE verfügt sollte dies auf jeden Fall beachten. Wie im DACH-Raum auch wird man eine gewisse Frist haben Mieter oder Käufer für seine Wohnung zu finden, selbst wenn diese leer steht. Aber dies wird nicht ewig langfristig funktionieren.

Es bleibt abzuwarten wie streng Dubai den Steuerwohnsitz vor allem über die Wohnungsverfügbarkeit durchsetzt. Wird hier nur eine Steueransäßigkeitsbescheinigung eines DBA-Landes schützen? Oder wird es, wie in vielen Staaten üblich – schon ausreichen einfach eine Hauptwohnung in einem anderen Land nachzuweisen? Werden die Emirate überhaupt sofort jeden Wohnungsmieter und -besitzer zur Kasse bitten?

Da praktisch keine Steuerverwaltung vorher bestand ist es unwahrscheinlich dass die Emirate sofort all zu hart vorgehen wird. Sie werden vermutlich selber wissen, dass ein großer Teil des jüngsten Erfolges der Steuerfreiheit vor Ort zu verdanken ist. Bei den ohnehin happigen Lebenshaltungskosten verliert der Wüstenstaat durch Besteuerung bei vielen Unternehmern merklich an Attraktivität. Es gibt einfach noch zu viele andere Länder, in denen man tatsächlich steuerfrei leben kann.

Wir raten jedoch dazu – sofern kein Steuerwohnsitz gewünscht ist – seine Wohnungen im Laufe des Jahres an Vertrauenspersonen zu überschreiben oder gleich zu kündigen. Die Emirates-ID an sich kann man behalten – die bereits gestellte Frage ist dann aber der Sinn dahinter. Vermutlich ist es besser den Wohnsitz auslaufen zu lassen und sich einen attraktiveren Compliance-Wohnsitz zu suchen.

 

Es kann sein, dass die Steuerreform der VAE wesentlich entspannter ausfällt als wir es jetzt erwarten. Basierend auf den beschlossenen Gesetzen ist Vorsicht angebracht. Die tatsächliche Durchsetzung dieser Gesetze aber eine Frage der Zeit und Ressourcen. In 2023 kann man getrost erwarten dass nur offensichtliche Fälle verfolgt werden. Bestehende Großunternehmen in Dubai und Abu Dhabi steuerlich zu registrieren wird die meisten Ressourcen in 2023 wohl bereits verschlingen.

 

Das diskutierte Gesetz tritt ab Juni in Kraft und wird nicht rückwirkend gelten. Es bleiben also noch einige Wochen sich vor unerwünschten Rechtsfolgen zu schützen. Welche das genau sind diskutieren wir jetzt. Wir werden es dabei bei den wichtigen Dingen belassen und nicht auf alle Einzelheiten eingehen. Man könnte etwa viel zur Einkommensbestimmung und Absetzbarkeit schreiben – aber das ist weitgehend nur für Grosskonzerne relevant und interessant. Hier geht es darum Dir einen groben Überblick über die wichtigsten Konsequenzen zu geben!

 

 

Rechtsfolgen bei einem VAE-Steuerwohnsitz

Aber Dubai bleibt doch einkommenssteuerfrei? Solche durchaus zutreffenden Kommentare hört man in den letzten Wochen ständig. Tatsächlich gab es bisher nie eine Einkommenssteuer in den Emiraten und offiziell ist auch keine aktuell geplant. Persönlich rechne ich mit der Ausweitung der hier besprochenen (individuellen) Körperschaftssteuer auch auf Angestellten-Einkommen in den nächsten 3 Jahren. Ist erstmal eine Steuerverwaltung aufgebaut, wird die Gier des Staates nicht enden. Neue Steuern sind dann nur eine Frage der Zeit. Die 2018 erstmals eingeführte Umsatzsteuer von 5% in den GCC-Staaten lässt grüßen.

Die Einführung einer Körperschaftssteuer von 9% bringt die meisten Beobachter auf die falsche Fährte. Die Körperschaftssteuer betrifft auch persönliches Einkommen, sofern dieses gewerblich ist. Jeder Selbstständige in Dubai muss sein Einkommen nach den gleichen Maßstäben versteuern wie eine Kapitalgesellschaft. Und auch die meisten Besitzer von Freezone-Firmen sind längst nicht aus dem Schneider wie sie oft denken. Doch mehr dazu später.

Zuerst einmal die neuen und guten Nachrichten über die Körperschaftssteuer: es ist zu erwarten dass ein Freibetrag von 375.000 AED gilt um kleine Unternehmen und Selbstständige zu entlasten. Das sind knapp 100.000€ und durchaus eine Summe, mit der man schon gut in Dubai leben kann. In der Realität wird diese Summe vermutlich über das Doppelte betragen. Denn die zweite gute Nachricht ist dass Gehälter und Kapitalerträge genauso steuerfrei bleiben. Und natürlich kann ein einkommenssteuerfreies Gehalt den Gewinn senken. Nur sicherlich wird man nicht seinen ganzen Gewinn über ein Gehalt abziehen können. Genaue Richtlinien sind hier noch offen. Man kann aber getrost davon ausgehen bis zu einer Summe von etwa 350.000€ tatsächlich keinerlei Steuern in Dubai zahlen zu müssen. Gehälter von 20.000€ im Monat sind vor Ort nämlich sicher nicht unüblich. Im Laufe der Zeit ist jedoch zu erwarten dass Gehalt und Dividenden in einem vernünftigen Verhältnis zueinander stehen müssen.

Dividenden bleiben in den VAE steuerfrei genauso wie alle anderen Arten von Kapitalerträgen. Dies gilt auch für Firmen, die Dividenden von Tochtergesellschaften bekommen. Für reine Trader und Investoren aller Art, die nicht gewerblich tätig sind, kann dies durchaus nennenswerte Vorteile haben. Quellensteuervorteile über die vielen VAE-DBAs sind mit einem deutlich leichter erreichbaren Steuerwohnsitz jetzt eher drin. Betroffen ist nur, wer eine Unternehmung effektiv aus Dubai ausübt und kontrolliert. Dies betrifft damit aber nicht nur Einzelunternehmer vor Ort und Gesellschafter von Freezone- wie Mainland-Firmen. Auch jegliche Firmen im Ausland sind von der potentiellen Änderung betroffen sofern ein Steuerwohnsitz vorliegt.

 

Nach international geltenden Maßstäben greift wie in den DACH-Ländern auch eine Regel der effektiven Geschäftsführung dann in den VAE. Die große Frage ist, wie streng sie tatsächlich durchgesetzt wird. Viele Staaten schauen hier bewusst oder unbewusst nämlich weg. Braucht man echte Substanz, reicht ein Treuhänder oder muss man hier gar nicht tätig werden? Das wird man nur in den nächsten Monaten am eigenen Leib erfahren können.

 

Wir empfehlen, sofern es öffentliche Handelsregister gibt, sich durch Treuhänder aus der Affäre zu ziehen, sodass zumindest auf dem ersten Blick klar ist, dass die Geschäfte nicht aus den Emiraten geführt werden.

Auch die indirekten Folgen der gewerblichen Körperschaftssteuer sind zu bedenken. Selbst wenn man keine Steuer wegen Freibeträgen und Gehältern zahlen muss: der Zusatzaufwand für Buchhaltung und Steuererklärung besteht auf jeden Fall. Ausnahmslos jede vorher buchhaltungsfreie Freezone muss jetzt Buchhaltung anfertigen und einreichen. Selbst völlig inaktive Firmen müssen eine Steuererklärung abgeben. Damit ist wie schon erwähnt wahrscheinlich, dass Firmen ohne reelle Aktivität auffliegen und die Vergabe von Wohnsitz-Visa an solche Gesellschafter gestoppt wird. Zumindest gibt es ordentliche Zusatzkosten für die Anfertigung eben solcher Buchhaltung und Steuererklärung. Die Buchhalter- und Auditoren-Lobby in den Emiraten wird es freuen.

Grundsätzlich wird auch jede gewerblich aktive Einzelperson eine gewerbliche Steuererklärung einreichen müssen. Gelegentliche Freelance-Tätigkeiten mögen steuerfrei bleiben bis 100.000€, aber von den bürokratischen Pflichten entbinden sie nicht. Perpetual Traveling mit nur kurzen Hotel-Aufenthalten in Dubai wird damit doch wieder wesentlich attraktiver.

 

Wie erwähnt ist es nur noch ein kleiner Schritt von einer gewerblichen Körperschaftssteuer zur Einkommenssteuer. Aber nicht nur neue Steuern, sondern auch eine Erhöhung der bestehenden oder eine Absenkung der Freibeträge sind jederzeit möglich. Für Großunternehmen über 750 Millionen Euro Umsatz soll auch in den VAE die international vereinbarte Mindeststeuer von 15% gelten. Auch hier wird es nur eine Frage der Zeit sein bis dies auf kleinere Unternehmen und vielleicht sogar Privatpersonen ausgeweitet wird. Jeder, der langfristig mit Dubai plant, sollte dies bedenken.

Freezones und die neue Körperschaftssteuer

Ging man zuerst davon aus dass die Körperschaftssteuer von 9% rein auf regulierte, lokale Firmen zutrifft (Mainland-Firmen), weiß man jetzt dass auch die Freihandelszonen potentiell davon betroffen sind. Und viele Freezones wissen scheinbar gar nicht selber ob ihre Kunden nun steuerpflichtig werden oder nicht. Zeit diese Thematik einmal aufzuklären.

In jedem Fall unterliegen alle Freezones einer Buchhaltungs- und Steuererklärungspflicht. Diese wird sich auf keinen Fall vermeiden lassen. Interessant ist dann, wie eine potentielle Steuerbefreiung von Freezones definiert wird. Ein Grandfathering (Bestandsschutz) bestehender Steuervorteile wird es nämlich vermutlich nicht geben. Bisher steuerfreie Freezone-Firmen müssen ab Freibetrag von 100.000€ nach Abzug von Kosten und Gehältern womöglich mit 9% versteuern. Dies wird insbesondere jene Freezones treffen, die

  • reine Briefkästen sind, also keinerlei Substanz und Wertschöpfung in Dubai haben (ein Flexi-Desk wird nicht genug sein)
  • deren Geschäftszweck ist eigene Firmen (gleicher UBO) abzurechnen
  • keine OECD-Standards beim Transfer Pricing beachten (hier spielt zB die Höhe des absetzbaren Gehalts rein)
  • die aus anderen Gründen nicht als “qualifizierte Freezone” gelten

 

Die Definition einer “qualifizierten Freihandelszone” wurde von den Behörden immer noch nicht abschließend bekannt gegeben (siehe unser Juni-Update weiter unten für die mittlerweile bekannte Definition). Sicher ist aber dass nur noch gewisse Lizenzen bei Beschäftigung tatsächlicher Mitarbeiter vor Ort in den Emiraten in den Genuss der unbeschränkten Steuerfreiheit kommen werden. Die meisten Leser dieses Blogs werden vermutlich nicht dazu zählen. Denn Briefkastenfirmen, oft mit dem Zweck die alte deutsche Gmbh abzurechnen, sind das gängige Einsatzmodell von Dubai, wenn man denn die Firma überhaupt nutzt.

 

Alle Besitzer von Freezone-Unternehmen sollten ein wachsames Auge auf die Entwicklungen haben was als qualifiziertes Einkommen gilt, vor allem wenn sie den wahrscheinlichen Freibetrag von 375.000 AED stark überschreiten werden. Da viele dies nach Absetzung von Betriebskosten und Gehältern ohnehin nicht tun werden ist aber erstmal Entwanrung angesagt. Langfristig stellt sich aber die Frage ob man sein Dubai-Setup behält oder nicht doch lieber auf eine umkompliziertere internationale Lösung umstellt.

 

Amerikanische LLC mit Dubai-Wohnsitz – oder besser doch nicht?

Diese unkompliziertere internationale Lösung ist in der Regel die amerikanische LLC, die wir oft zusätzlich zu einer VAE-Aufenthaltsgenehmigung empfehlen. Ein gängiges Modell für Pro-Forma wie auch Dauer-VAE-Anwohner ist es sich über eine inaktive Freezone-Company zu sponsorn, sein Business aber über die LLC auszuüben. Im Vergleich zu den Kosten einer Freezone mit Wohnsitzvisa sind die Zusatzkosten ein Witz. Für bereits 2000€ für die ersten 12 Monate kann eine voll einsatzbereite amerikanische LLC direkt über Staatenlos,ch gegründet werden.
Die Vorteile selbst über die noch steuer- und buchhaltungsfreien Freezones liegen bei Weitem aber nicht nur an den geringeren Kosten. Eines der sich stets verschärfenden Herausforderungen für Freezones ist die Verfügbarkeit von Geschäftskonten. Ohne eine tatsächliche Wohnung hat man hier kaum Möglichkeiten. Oft klappt es nur über teure Vermittler mit “Motivationszulagen” an die Banker. Denn gängige Online-Banken wie Wise.com funktionieren für US-LLCs, aber nicht für VAE-Firmen. Dies betrifft auch gängige Zahlungsdienstleister wie Stripe (aktuell nur Mainland-Firmen), Paypal und viele weitere. Die Auswahl an Zahlungsoptionen ist bei LLCs wesentlich größer und ihre Eröffnung unkomplizierter.

 

Auch die Anerkennung amerikanischer LLCs ist den Freezones überlegen. Jeder Bundesstaat in den USA hat einen öffentlichen Handelsregister, aus dem sich zumindest der Name der Firma ableiten lässt. Dubai-Freezones sind hingegen meist voll anonym, weil es keinen öffentlichen Handelsregister gibt. Das sorgt jedoch zu Recht für Mißtrauen ob man eine wirkliche Firma vor sich hat. Als grundsätzliches Hochsteuerland und Weltmacht besteht mit der LLC einfach wesentlich mehr Reputation als die bisher verschriene Steueroase Dubai.

Selbst mit der Einführung der Körperschaftssteuer wird sich dies kaum ändern. Die hohe Steuerlast der Vereinigten Staaten kommt den Disregarded Entity LLCs zu Gute, obwohl diese richtig genutzt komplett steuer- und buchhaltungsfrei bleiben. Freezones mögen in vielen Fällen bei geringeren Einkommen weiterhin effektiv keine Steuern zahlen: aber ein Zusatzaufwand an Zeit und Kosten für Buchhaltung und Steuererklärung wird definitiv bestehen.

Wer angesichts der Änderungen lieber sein Dubai-Setup aufgeben möchte kann spielend einfach seine Unternehmung auf eine amerikanische LLC verlagern. Kontaktiere uns einfach wenn Du keine Lust auf Bürokratie in den Emiraten hast! Die Steuerfreiheit der LLC bedingt keinen steuerfreien Wohnsitz- als Deutscher und Österreicher zumindest ist kein Steuerwohnsitz mindestens genauso gut. Unsere Devise als Perpetual Traveler ist nach Möglichkeit auszuwandern ohne einzuwandern. Wer sich in ein staatliches System begibt, der nimmt zahlreiche Nachteile in Kauf ohne großen Nutzen zu haben. Und immer mehr Menschen können es sich spielend leicht vorstellen Zeit an 2-3 verschiedenen oder mehr Standorten im Jahr zu verbringen. Compliance ist ein Thema -.aber wenn man weiß wie kann man alle Anforderungen von Finanzinstitutionen und Co erfüllen ohne einen tatsächlichen Steuerwohnsitz auszulösen.

In gewissen Fällen kann es mit der Nutzung einer LLC aber sehr wohl Sinn machen den nun leichteren Steuerwohnsitz in Dubai auszunutzen. Wer Paranoia vor einer erweitert beschränkten Steuerpflicht Deutschlands hat, kann sich vor der Rechtsfolge der wandernden Betriebstätte und damit deutscher Einkommenssteuer durch einen Steuerwohnsitz in den VAE schützen. Auch wenn dieses Gesetz in unseren Augen mehr Drohkulisse als tatsächliche Realität ist (wir kennen keinen einzigen Fall unserer Kunden in 8 Jahren) kann es durchaus Sinn machen bei wirtschaftlichen Interessen in Deutschland vorzusorgen. Wer noch Immobilien oder Anteile an Kapitalgesellschaften in Deutschland besitzt ist besonders gefährdet. Ein Steuerwohnsitz in Dubai führt dazu dass Deutschland betriebstättenlose Einkünfte nicht mehr besteuern darf, da diese durch den Steuerwohnsitz Dubai zugewiesen werden. Eine Steuererklärungspflicht in Deutschland mag dann zwar bestehen, aber jegliches Einkommen von Briefkastenfirmen wie auch Kapitalerträge kann sich Deutschland dann 10 Jahre nicht mehr krallen. Über die erweitert beschränkte Steuerpflicht haben wir aber genug an anderer Stelle geschrieben.

Die Lösung über einen Steuerwohnsitz in Dubai ist deshalb attraktiv, da dieser nun sehr leicht zu begründen ist. Die meisten anderen steuerfreien Länder erfordern 183 Tage Mindestaufenthalt für einen Steuerwohnsitz – zu lange für Perpetual Traveler. Eine Betriebstätte der LLC in den USA löst die Vorteile des Status als steuer- und buchhaltungsfreie Disregarded Entity auf. Zumindest US-Quelleneinkommen muss dann voll in den USA besteuert werden und Buchhaltung und Steuererklärung eingereicht werden. Die bisher beste Lösung ist es einen zweiten Manager aus einem steuerfreien Land einzusetzen, der dort einen Steuerwohnsitz auslöst. Somit kann die Betriebstätte diesen Land zugeordnet werden.

 

Aber besteuert Dubai die LLC dann nicht wenn ein Steuerwohnsitz existiert? Auch diese Frage lässt sich noch nicht so leicht beantworten, da völlig unklar ist wie streng die Emirate den Ort der effektiven Geschäftsführung durchsetzen oder die LLC steuerlich behandeln. Es ist etwa recht wahrscheinlich dass die VAE wie viele andere Staaten der Definition einer LLC als Kapitalgesellschaft folgen werden.

 

Schließlich ist es gesellschaftsrechtlich eine haftungsbeschränkte Firma mit nur einem Gesellschafter. Personengesellschaften bestehen in der Regel aus mindestens 2 Gesellschaftern, von den mindestens einer unbeschränkt haftet. Auch Deutschland sieht vor Ort genutzte LLCs grundsätzlich als Kapitalgesellschaften, wenn nicht zahlreiche Änderungen an der Satzung (Operating Agreement) und die richtige Gründung als “Member-Managed LLC” zur Einstufung als Personengesellschaft führen.

Das Schöne daran ist der sogenannte Hybrid Mismatch in vielen Jurisdiktionen: man profitiert von der Steuertransparenz einer Personengesellschaft in den USA, für das Steuerwohnsitzland gilt der Gewinn aber nicht sofort als zugeflossen. Eine LLC als Kapitalgesellschaft zahlt dann keine Körperschaftssteuern in den VAE, zumindest nicht wenn sich die Geschäftsführung außerhalb von den Emiraten beweisen lässt. Und Gewinnentnahmen oder Gehälter einer Kapitalgesellschaft bleiben ja auch unter den neuen Gesetzen steuerfrei. Wer einen Dubai-Steuerwohnsitz gewollt oder ungewollt auslöst sollte also nur sicherstellen dass die VAE wiederum keine lokale Betriebstätte unterstellen können. Dies gelingt am ehesten durch die Einsetzung eines weiteren Managers aus dem passenden Land, in der die Existenz einer Betriebstätte steuerlich unproblematisch wäre. Man würde vermutlich aber auch damit durchkommen, wenn man sein Geschäft die überwiegende Zeit des Jahres außerhalb der VAE effektiv ausübt, selbst wenn man etwa über eine Wohnung einen Steuerwohnsitz konstruiert. Denn die Leistungen wurden nachweislich nicht vor Ort erbracht.

Selbst wenn ausländische Substanz einer LLC nicht anerkannt oder sie als Personengesellschaft behandelt werden würde: es gelten die gleichen Regeln wie für die auf zahlreichen Ebenen nachteiligeren lokalen Firmen. Man würde bis knapp 100.000€ Gewinn auch erstmal keine Körperschaftssteuer zahlen müssen. Tatsächlich werden die Summen durch steuerfrei absetzbare Gehälter sogar wesentlich höher sein. Nur um Buchhaltung wird man in diesem Fall nicht drum rum kommen.

 

Die LLC ist also in den meisten Fällen weiterhin eine super Ergänzung zur Aufenthaltsgenehmigung in den Vereinigten Arabischen Emiraten. Auch die Auslösung eines Steuerwohnsitzes vor Ort ist längst nicht so bedenklich wie es zuerst den Anschein haben könnte. Tatsächlich ergeben sich etwa in Hinblick auf die erweitert beschränkte Steuerpflicht sogar nennenswerte Vorteile. Dennoch sollte man sich fragen ob man seine Aufenthaltsgenehmigung in den Emiraten nicht lieber abgibt, wenn man dort ohnehin keinen Steuerwohnsitz auslöst.

 

Schließlich gibt es wesentlich unkompliziertere Compliance-Wohnsitze für Perpetual Traveler, falls diese mit einer LLC überhaupt Bedarf daran haben. Denn aktuell lässt sich die LLC komplett ohne Wohnsitznachweis gründen – und selbst einige Banken funktionieren ohne Wohnsitzverifikation. Falls Dich das Modell interessiet, nehme einfach mit uns Kontakt auf

 

Update Juni 2023: Neue Klarheit über die VAE-Körperschaftssteuer

Wir haben die Entwicklungen bereits im März weitestgehend korrekt prognostiziert. Dieses Kapitel beschreibt einige der nun zusätzlich bekannt gegebenen Regelungen seit der ersten Version dieses Artikels. Am 1. Juni trat die neue Körperschaftssteuer von 9% nämlich bereits in Kraft. Wie schon beschrieben gilt dabei ein Freibetrag von 375.000 AED Gewinn (knapp 100.000$). Ab welchen Gewinn man dann tatsächlich Steuern zahlen muss war damals aber noch unklar, da Regelungen für Gehälter und Deduktionen nicht klar waren. Alle Infos lassen sich den offiziellen VAE-Regierungsinformationen entnehmen. Das Gesetz haben wir hier verlinkt. Ferner wird es hier ausführlich erklärt.

Das durchschnittliche Gehalt eines General Managers in Dubai beträgt 60.000 AED (16.000$) im Monat. Mindestens dieses Gehalt, wahrscheinlich auch noch einiges mehr, wird steuerlich abzugsfähig bleiben. Wichtig hier ist Marktüblichkeit. Ein unrealistisches Gehalt, das einem lokalen Fremdvergleich nicht standhält, wird steuerlich nicht abzugsfähig sein. Rechnen wir mit 20.000$ Gehalt, kommen wir auf 240.000$. Mit dem Freibetrag kommen wir auf mögliche 340.000$ vor Firmenausgaben. Ausgaben in der Dubai-Firma folgen international standardisierten Regeln und Buchhaltungsvorschriften und Belege müssen bis zu 7 Jahre aufbewahrt werden. Es bleibt abzuwarten wie dies in der Praxis tatsächlich umgesetzt wird. Grundsätzlich können wir behaupten dass ein monatlicher Gewinn unter 30.000$ sehr wahrscheinlich keinerlei Steuer in den Emiraten bedeuten wird.

Auch der Umsatz spielt, wie man jetzt weiß, aber eine Rolle. Jeder Privatperson und Freezone in den VAE steht ein Umsatzfreibetrag von 1 Mio. AED (knapp 270.000$) zu. Bis zu dieser Summe muss man sich also ohnehin keine Sorgen machen – auch nicht mit einer Auslandsfirma wie einer amerikanischen LLC. Bis zu dieser Summe gibt es auch überhaupt keine Registrierungs- oder Reporting-Pflichten!

Eine solche Umsatzfreigrenze verhindert also auch einen entsprechenden Generalverdacht gegenüber Unternehmern, die mit VAE-Wohnsitz über Auslandsunternehmen operieren. Es ist möglich, aber unwahrscheinlich dass sich für “Laptop”-Business eine lokale Betriebstätte ergibt. Reine Hilfstätigkeiten für sein eigenes Auslandsunternehmen zählen nicht dazu. Wer dauerhaft in Dubai lebt sollte zumindest einen Treuhand-Geschäftsführer in seine Auslandsfirma einsetzen, wer selber viel im Ausland unterwegs ist, aber Tax Resident bleibt, nachweisen dass die geschäftlichen Entscheidungen nicht aus den VAE getroffen werden.

Klar ist nun auch dass Mainland-Firmen wie auch nicht qualifizierte Freezones Anspruch auf den sogenannten Small Business Relief haben werden, der bei einer Umsatzschwelle von 3 Mio AED (knapp 816.000$) liegt und vorerst bis einschließlich 2026 gilt. Auch vereinfachte Buchhaltungspflichten und ein fehlendes Audit kommen hier zu Tragen. Bestehende Freezones kommen vermutluch ins “Grandfathering”, sprich genießen Bestandsschutz. Hast Du also vor 1. Juni 2023 eine Freezone beispielsweise in der IFZA gegründet, ändert sich steuerlich für dich erstmal wenig. Dies ergibt sich aus Paragraph 18-4 aus dem verlinkten Gesetz, sofern das zuständige Ministerium ihren Deal mit der Freezone bekräftigt. Für übliche Freezones wie der IFZA oder Meydan Freezone sollte dies der Fall für weitere 50 Jahre sein! Dies wird wohl in den kommenden Tagen von den Freezones endgültig bestätigt werden.

Die gewerbliche Körperschaftssteuer richtet sich nicht auf Kapitalerträge oder Dividenden. Dies gilt auch für in den VAE gegründete Holding-Gesellschaften. Mieterträge bleiben für Privatpersonen steuerfrei, können als Körperschaft bei entsprechenden Umsätzen oder Gewinnen aber besteuert werden. Ausländische Immobilienbesitzer zahlen hingegen die 9% ab 375k AED Profit und können nicht die Umsatzfreistellung nutzen. Dafür müssten sie UAE-Residents werden.

Durch die Neuigkeiten dass bestehende Freezones Bestandsschutz genießen werden heißt es für viele Aufatmen. Die mittlerweile bekannten Regelungen was eine qualifizierte Freezone ausmacht ist damit nur für Neugründer relevant, die entsprechend auch andere Optionen weltweit wählen können. Folgende Definition wurde für qualifiziertes Einkommen von Freezones ausgemacht:

Damit eine Freezone von der Steuer befreit wird müssen drei Bedingungen erfüllt sein:

Die Firma muss erstens 95% Ihrer Umsätze aus den unten gelisteten Tätigkeiten erwirtschaften:

  • Herstellung von Waren oder Materialien;
  • Verarbeitung von Waren oder Material;
  • Rückversicherung;
  • Halten von Aktien und anderen Wertpapieren;
  • Besitz, Management und Betrieb von Schiffen;
  • Fonds-Tätigkeiten;
  • Vermögens- und Anlagenverwaltung;
  • Head Office Tätigkeiten
  • Gruppeninterne Treasury- und Finanzierungsdienstleistungen;
  • Finanzierung und Leasing von Flugzeugen einschließlich Motoren und Retables;
  • Transport von Waren oder Materialien in oder aus einer bestimmten Free Zone;
  • Logistik-Dienste;
  • und alle Nebentätigkeiten zu den oben aufgeführten Tätigkeiten.

 

Zweitens sind für steuerfreie Freezones folgende Tätigkeiten untersagt:

    • Geschäfte mit natürlichen Personen,
    • Einkünfte aus bestimmten regulierten Finanzdienstleistungen,
    • Einkünfte aus immateriellen Vermögenswerten,
    • und Einkünfte aus Immobilien, mit Ausnahme von Transaktionen mit anderen FZEs in Bezug auf gewerbliche Immobilien in einer Freizone

Drittens wurde bestätigt, dass nur jene Freizonen-Firmen die Steuererleichterungen in Anspruch nehmen können, bei denen die Wertschöpfung komplett in der Freezone erfolgt. Substanz in Form von Mitarbeitern an einer Betriebstätte vor Ort sind also zwingend erforderlich um in den Genuss der weiteren Steuerfreiheit zu kommen.

All dies entspricht international anerkannten Grundsätzen von Freihandelszonen und sollte dazu führen, dass Dubai in vielen Bereichen mehr compliant wird. Dies wirkt sich grundsätzlich positiv für alle Unternehmen im Land aus und ermöglicht nach einer Zeit vielleicht bessere Banking-Optionen. Aktuell spricht nicht zuletzt wegen diesen Sachverhalt jedoch mehr zu alternativen Firmenstandorten.

Dank Bestandsschutz, sofern von deiner Freizone bestätigt, sollte sich wenig ändern. Steuerregistrierung und Buchhaltung wird aber die Kosten für alle Firmen erhöhen und das Fortlaufen einer Dubai-Freezone im Vergleich mit buchhaltungslosen Alternativen unattraktiver machen. Neugründer in den Emiraten sind bis zu den definierten Umsatz- und Gewinnschwellen außer Gefahr, müssen aber sonst die detaillierten Auflagen für qualifiziertes Einkommen beachten. Gerade bei Geschäften mit natürlichen Personen wird sich eher eine steuerfreie Offshore-Firma mit Substanz lohnen wenn man trotzdem in den Emiraten leben will.

Die neue VAE-Körperschaftssteuer: Fazit und Handlungsempfehlungen

Wie immer sind die Einführung neuer Steuern ein zweischneidiges Schwert. Auch wenn für uns bei Staatenlos 9% neun Prozent zu viel sind, können wir eingestehen dass eine gewisse Steuerlast andere Nachteile vermeiden kann. Die Emirate werden auf absehbare Zeit nicht mehr auf einer Schwarzen Liste landen und neue Doppelbesteuerungsabkommen (jetzt wo doppelt besteuert werden könnte) könnten durchaus handfeste Vorteile bringen. Wichtig ist die neue Definition des Steuerwohnsitzes und die Einführung der 9% für verschiedene Personengruppen zu unterscheiden.

Vorteilhaft ist die neue Regelung grundsätzlich für Jedermann, der aus Kapitalerträgen lebt. Vor allem Aktien-Besitzer kommen jetzt in den einfachen Genuss von Quellensteuervorteilen, für die man bisher etwa 2 Monate auf Zypern verbringen musste. Kapitalerträge – das ist in jeder Steueroase so – werden sicher auf absehbare Zeit nicht besteuert. Schließlich möchte man die etwas reicheren Expats und Locals ja nicht auch vertreiben.

Vorteilhaft ist die neue Regelung auch für viele Auswanderer aus Ländern, die die Beendigung der Steuerpflicht nicht so einfach machen wie Deutschland oder Österreich. Denn meist braucht es ein Steueransäßigkeitszertifikat um aus Ländern wie Spanien oder Frankreich zu entkommen. Und falls es im DACH-Raum zu Änderungen kommt, und damit ist durchaus zu rechnen, werden die Emirate zu einer genialen Alternative, falls man eher reisen als lange an einem Ort verbringen will. Es muss ja nicht gleich ein Luxus-Penthouse in Dubai sein. Ein kleines WG-Zimmer nebenan in Sharjah für wenige Hundert Euro im Monat führt grundsätzlich genauso zum Nachweis eines Steuerwohnsitzes. Und für einen Großteil der Staatenlos-Community ist ein Gewinnfreibetrag von 100.000€ mehr als genug Geld um als Perpetual Traveler ein schönes Leben zu haben. Mit der Buchhaltung wird man notfalls schon fertig.

Vorteilhaft ist die Regelung dank Bestandsschutz natürlich auch für jeden, der die richtige Freezone vor dem 1. Juni 2023 gegründet hat. Wichtig ist es diesen Bestandsschutz mit seiner Freezone zu verifizieren. Die meisten Freezones haben einen vertraglichen Anspruch auf 50 Jahre Steuerfreiheit.

Nachteilig wird die neue Regelung für Neugründer aber dann, wenn man als Unternehmer wesentlich mehr verdient als 350.000€ Gewinn oder 800.000€ Umsatz (und kein qualifiziertes Einkommen erzielt). Dann sind 9% zwar sicher fair, aber schon substantiell. In diesen Fällen sollte man prüfen, ob ein Dubai-Steuerwohnsitz wirklich Sinn macht gegenüber der Option vielleicht keinen zu haben. Wer unbedingt in den Emiraten leben möchte wird dafür den entsprechenden Preis zahlen müssen. Auch wenn dieser nur darin besteht eine gewisse Substanz in einer ausländischen Kapitalgesellschaft (auch potentiell einer amerikanischen LLC zu schaffen), damit dieser nicht unter die gewerbliche Körperschaftssteuer vor Ort fällt. Ab diesen Summen sollte man jedoch nicht nur das nötige Kleingeld dafür haben: einen Treuhand-Manager in seine LLC einzusetzen ist ab diesen Gewinnspannen sicher günstiger als die Steuern zu zahlen. Und man vermeidet die Bürokratie vor Ort!

 

Wer Dubai-Freezones zur tatsächlichen Nutzung “verkauft” bekommen hat sollte ob mit oder ohne Steuerwohnsitz prüfen vielleicht besser auf eine amerikanische LLC oder andere steuerfreie Jurisdiktionen umzusteigen. Trotz Bestandsschutz sollte aus zahlreichen anderen Erwägungen wie Kosten, Kontenzugang und Anerkennung ein Firmenumzug dennoch durchdacht werden. Dubai-Freezones schneiden auf fast allen Ebenen schlechter ab als ihre steuerfreie Konkurrenz aus dem Ausland. Daran ändert auch ein Bestandsschutz der bisherigen Steuervorteile nichts.

 

Hast Du, und das ist grundsätzlich was wir bisher empfohlen haben, nur eine Freezone-Company für das Sponsoring deines Visas, solltest Du analysieren ob Du tatsächlich irgendwelche Vorteile aus deiner Aufenthaltsgenehmigung ziehst. Bis auf einen zweiten Führerschein und vielleicht ein Privatkonto vor Ort ist dies für die meisten recht wenig. Auch wenn bisher gängig und legal ist es sehr wahrscheinlich dass die Praxis inaktiver Firmen zur Visavergabe in Zukunft eingeschränkt wird. Dann kommt man ohnehin nicht drum herum einen gewissen Umsatz in Freezones potentiell zu versteuern. Erst einmal genießt Du wahrscheinlich aber ohnehin den Bestandsschutz deiner Freezone.

Auf jeden Fall musst Du mit einem Dubai-Steuerwohnsitz aktiv werden um potentielle Strafen zu vermeiden. Bis Ende des Jahres wirst Du dich steuerlich registrieren müssen und einen Buchhalter für deine Firmen solltest Du schon jetzt suchen. Wir können Dir gerne Ansprechpartner in den Emiraten empfehlen sollte dies für dich nötig sein. Noch lieber helfen wir Dir aber weiterhin steuer- und buchhaltungsfrei dein Leben zu genießen!

Wie bereits erwähnt tritt das Gesetz am 1. Juni 2023 in Kraft. Noch sind einige Punkte aber offen (siehe Update). Die zuständigen Ministerien müssen noch genau definieren was weiterhin steuerfreie “qualifizierte Freezones” sind. Der Freibetrag von 375.000 AED ist wahrscheinlich, aber noch nicht endgültig bestätigt. Und neben der Betriebstätte könnte auch eine Nexus-Definition für VAE-Kunden eine steuerliche Problematik für Auslandsfirmen auslösen. Es heißt stetig mit der sich entwickelnden Gesetzgebung am Ball zu bleiben.

 

Wie immer in der Welt der Flaggentheorie kommt es letztlich auf deine individuelle Situation und Wünsche an. Steuerwohnsitze haben Vor- und Nachteile und während sie für die meisten Menschen auf der Welt Standard sind, schaffen es andere sie niemals auszulösen. Christoph ist seit 8 Jahren sehr glücklich ohne jeglichen Steuerwohnsitz und kriegt auch seine ganzen Projekte und Investments auf die Reihe. Denn Steuerwohnsitze sind kein Zwang, auch wenn das gerne von Vertretern diverser Jurisdiktionen (Zypern-Anwälte zB) aus eigenem Interesse behauptet wird.

 

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