Arbeiten aus dem Ausland bringt zahlreiche unerwartete Verpflichtungen und erhebliche Compliance-Risiken mit sich. Zu den primären Gefahren zählen Steuerpflicht aller Arten (Lohnsteuer, Körperschaftssteuer, Sozialversicherung), Betriebsstättenproblematik, hoher Verwaltungsaufwand, Gefahr der Scheinselbstständigkeit, Doppelbesteuerung, die ständige Gefahr von Finanzprüfungen usw. Diese allgemeine Compliance Hausaufgabe ist eine der häufigsten Herausforderungen für Perpetual Traveler, die sich aus ihrem Herkunftsland abmelden und ohne festen Wohnsitz oder nur mit einem Compliance Wohnsitz durch die Welt reisen. Sie nutzen oft eine Offshore-Gesellschaft wie eine US-LLC, um Rechnungen auszustellen, und erbringen Dienstleistungen für Kunden, Privatpersonen oder Unternehmen weltweit.
Das Problem besteht darin, dass lokale und internationale Vorschriften das Geschäft behindern, ein hohes Maß an Bürokratie mit sich bringen und Transaktionen erschweren. Ganz zu schweigen davon, dass Staaten in der Regel ein großes Auge auf Dich haben und immer ein Stück von Deinem Kuchen abhaben wollen, weil sie der Meinung sind, dass sie es verdienen, wenn Du “innerhalb ihrer Grenzen” arbeitest und daraus Geld verdienst. In der Praxis heißt das zum Beispiel, dass Du remote arbeitest, nachdem Du Deutschland bereits verlassen (und Dich abgemeldet) hast, und in Deutschland “einen längeren Urlaub” machst – sei es bei Familie, bei Freunden oder in der Heimatstadt. Das eigentliche Problem ist, dass Dir viele Verpflichtungen auferlegt werden, je nachdem, wo Du arbeitest, wie lange Du im Land bleibst und was im Mittelpunkt Deiner lebenswichtigen Interessen steht (und vieles mehr!) – und oft fehlt der Überblick, wo der Staat Dich in Zukunft angreifen kann.
In diesem Artikel konzentrieren wir uns auf Perpetual Traveler aus dem DACH-Raum, die eine US-LLC führen. Wir werden einige Vergleiche zu dieser Rechtsform ziehen.
Steuerliche Risiken zu beachten
Die steuerliche Behandlung einer US-LLC durch die deutsche Finanzverwaltung ist ein hochkomplexes Thema, das von verschiedenen entscheidenden Faktoren abhängt. Dabei spielt es eine zentrale Rolle, ob die LLC in den USA als steuerlich transparent oder als eigenständige steuerpflichtige Einheit behandelt wird. Diese Beurteilung erfolgt gemäß den Vorschriften der Abgabenordnung (AO) und des Körperschaftsteuergesetzes (KStG):
- Steuerlich transparente Einheit: Dies ist vergleichbar mit der Behandlung einer deutschen Personengesellschaft (GbR oder OHG).
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- Einkünfte und Verluste werden direkt den Mitgliedern zugerechnet;
- Mitglieder versteuern ihre Anteile der Einkünfte auf persönlicher Ebene.
- Eigenständige steuerpflichtige Einheit: Ähnlich wie eine deutsche Kapitalgesellschaft (GmbH oder AG).
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- Einkünfte und Verluste werden auf Gesellschaftsebene besteuert;
- Gesellschaft zahlt Körperschaftsteuer und eventuell Gewerbesteuer;
- Gewinnausschüttungen an Mitglieder unterliegen der Kapitalertragsteuer.
In Deutschland existiert die Rechtsform der LLC nicht, daher erfolgt ihre Einordnung auf Basis eines Rechtstypenvergleichs. Dies hängt von der spezifischen Gestaltung des Gesellschaftsvertrags ab. Die deutsche Finanzverwaltung nutzt dafür einen Kriterienkatalog, der im BMF (Bundesministerium der Finanzen)-Schreiben vom 19. März 2004 festgehalten ist. Bei uns bekommst Du Muster der Gesellschaftsverträge für die jeweils gewünschte Einstufung. Eine normale LLC gilt in der Regel aber immer als Kapitalgesellschaft. Das ist als Perpetual Traveler ohnehin vorteilhafter.
Hierbei sind noch manche Paragraphen sehr wichtig:
Nach § 10 AO („Ort der Geschäftsleitung“) gilt: „Geschäftsleitung ist der Mittelpunkt der geschäftlichen Oberleitung“. Wenn die tatsächliche Geschäftsführung in Deutschland erfolgt, wird die LLC als inländische Gesellschaft betrachtet und ist somit gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 1 KStG („Körperschaftsteuerpflicht“) steuerpflichtig. Hier heißt es: „Unbeschränkt körperschaftsteuerpflichtig sind Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen, die ihre Geschäftsleitung oder ihren Sitz im Inland haben“. Sofern Du als Manager deiner LLC jedoch keinen Lebensmuttekpunkt auslöst, kann die Geschäftsleitung entsprechend nicht in Deutschland sein.
Gemäß § 12 AO („Betriebsstätte“) ist eine Betriebsstätte jede feste Geschäftseinrichtung oder Anlage, die der Tätigkeit eines Unternehmens dient. Diese Definition ist weit gefasst und umfasst auch temporäre oder mobile Arbeitsplätze, insbesondere wenn diese regelmäßig genutzt werden. Für Perpetual Traveler, die von überall aus arbeiten können, bedeutet dies, dass selbst wiederholte oder längere Aufenthalte in Deutschland dazu führen können, dass eine Betriebsstätte begründet wird. Selbst temporäre oder projektbezogene Anwesenheit kann unter Umständen als Betriebsstätte gewertet werden. In der Regel ist aber auch hier eine 6-Monats-Grenze anzunehmen bzw auf den Lebensmittelpunkt von Festangestellten abzustellen.
Die deutsche Finanzverwaltung prüft dabei nicht nur die physische Präsenz, sondern auch die Art und Weise der Geschäftstätigkeit und die Dauer der Anwesenheit. Wenn die deutschen Behörden den Verdacht haben, dass Du in Deutschland eine Betriebsstätte hast oder zum Steuerpflichtigen wirst, musst Du nachweisen können, dass Du tatsächlich nicht in Deutschland gewesen bist (kein Lebensmittelpunkt) bzw. dort nicht gearbeitet hast (keine beschränkt steuerpflichtige Wertschöpfung). Also: Kurze, unregelmäßige Aufenthalte sind weniger wahrscheinlich als Betriebsstätte gewertet zu werden als mehrere Monate am Stück mit immer gleichen Arbeitsplatz. Dennoch kann man jier kaum von einer aktiven Fahndung sprechen. Es ist sehr unwahrscheinlich dass ein Finanzbeamter Kreuze auf deinem Anwesenheitskalender macht. Die größte Gefahr geht vom Denunziantentum aus – über 95% der in Deutschland verhandelten Fälle zum Lebensmittelpunkt sind darauf zurückzuführen. Dabei muss doch eigentlich niemand wissen dass Du abgemeldet bist…
Zudem prüfen die Finanzbehörden, ob und wie die Regelungen des Doppelbesteuerungsabkommens (DBA) auf die Einkünfte der LLC anzuwenden sind. Hierbei ist insbesondere Artikel 7 des DBA („Unternehmensgewinne“) relevant, der besagt, dass Gewinne eines Unternehmens nur in dem Vertragsstaat besteuert werden dürfen, in dem das Unternehmen ansässig ist – es sei denn, das Unternehmen übt seine Geschäftstätigkeit in dem anderen Vertragsstaat durch eine dort gelegene Betriebsstätte aus. Um solche Doppelbesteuerungen zu vermeiden, ist eine klare Trennung und Strukturierung der Geschäftsleitungsfunktionen unerlässlich. Wichtig: eine steuerfreie Disregarded Entity LLC ist nicht berechtigt das amerikanische Doppelbesteuerungsabkommen mit Deutschland zu nutzen, da sie als nicht steueransäßig in den USA gilt. Wegen der fehlenden Abschirmwirkung muss man also bei Tätigkeiten innerhalb Deutschlands hier verstärkt aufpassen.
Staatenlos verfügt über ein Jahrzehnt Erfahrung darin, Steuern für Deutsche, Österreicher und Schweizer legal verschwinden zu lassen. Hier sind einige nützliche und informationsreiche Artikel, die sich weiterhin mit dieser Thematik befassen:
- Erweitert Beschränkte Steuerpflicht: Angstmache oder Risiko?
- AStG §2: Erweitert beschränkt völkerrechtswidrig? Oder warum Perpetual Traveling keine Steuerhinterziehung ist
- Anwendungserlass zum §2 AstG 2023: Alter Wein in neuen Schläuchen
- Typische Steuerhinterziehungs-Modelle, auf die Du nicht reinfallen solltest
- Außensteuergesetze und DBA-Sachverhalt
Natürlich versucht der Staat mit all diesen Gesetzen und Paragraphen, so viele Menschen wie möglich in ihre Netze zu fangen. Oft dienen diese Regelungen dazu, Angst und Druck zu erzeugen. Dies spielt auch vielen Steuerberatern in die Hände, die damit leichter Kunden binden können und von der Auswanderung abraten, da sie diese nicht betreuen können. Wir empfehlen Dir natürlich immer, alles korrekt in Rahmen der Gesetze zu machen. Gleichzeitig wissen wir aber auch, dass Du nicht automatisch wie ein Krimineller behandelt wirst, wenn Du die nötigen Details beachtest und Deine Hausaufgaben sorgfältig machst. Tatsächlich hatte noch kein einziger unserer LLC-Kunden jemals steuerliche Schwierigkeiten in Deutschland wenn er sich an unsere Anweisungen aus der Beratung gehalten hat.
Klarer Anwendungsfall
Wenn Du eine US LLC besitzt und Leistungen z.B. im Bereich Social Media Marketing erbringst und eine Person in Deutschland beschäftigst, die Dir monatlich eine Rechnung über z.B. 500 EUR stellt, gibt es einige rechtliche Aspekte, die Du beachten musst:
Scheinselbstständigkeit
Das Hauptproblem bei der Beschäftigung in Deutschland ansässiger Personen liegt immer darin, dass Dein eigentlicher Dienstleister als Mitarbeiter betrachtet wird. Nach deutschem Recht besteht die Gefahr der Scheinselbstständigkeit, wenn freie Mitarbeiter regelmäßig und weisungsgebunden für ein Unternehmen tätig sind. Gemäß § 7 Sozialgesetzbuch (SGB) IV liegt eine Beschäftigung vor, wenn eine Tätigkeit nach Weisungen und in persönlicher Abhängigkeit ausgeführt wird. Um dies zu vermeiden, muss sichergestellt werden, dass die vertraglichen Vereinbarungen und die tatsächlichen Arbeitsbedingungen die Merkmale einer selbstständigen Tätigkeit widerspiegeln. Die Person sollte daher eine weitgehende Autonomie in der Gestaltung ihrer Arbeit haben, keine festen Arbeitszeiten und keine direkte Weisungsgebundenheit durch Dich. Du darfst also weder über Urlaube noch Arbeitszeiten bestimmen und keinerlei Zusatztätigkeit etwa vertraglich ausschließen.
Ideal bist Du einfach nicht der einzige Kunde. Bei bereits 2 Kunden mit einem Verhältnis von min 20% bei einem und maximal 80% beim anderen ist eine Scheinselbstständigkeit meistens kein Thema mehr. Du kannst also einfach eine zweite LLC oder eine andere Auslandsfirma zur Bezahlung aufmachen oder vielleicht noch besser einfach einem befreundeten Unternehmer bitten die Rechnung zu begleichen. Idealerweise kann er sie sogar steuermindernd absetzen und von Dir das Geld auf anderem Wege bekommen.
Warum der ganze Aufwand? Scheinselbständigkeit ist nicht nur ein Problem für deinen Auftragnehmer in Sachen der Nachzahlung von Sozialversicherungsbeiträgen. Es ist vor allem ein Problem für dich und deine LLC, da sich daraus eine Betriebstätte ableiten kann, die einen Teil oder gar die komplette Wertschöpfung einer lokalen Steuerpflicht unterwerfen kann. Sei also vorsichtig mit wem genau Du zusammen arbeitest. Ziehe im Zweifel einen abgemeldeten und nicht mehr steuer- und sozialversicherungspflichtigen Dienstleister vor, gerade wenn eine scheinselbstständige Tätigkeit wahrscheinlich ist.
Deine Optionen für Fest-Angestellte mit Auslandsfirma
Feste Angestellte in einem Hochsteuerland, selbst im Home-Office, müssen mit einer LLC unbedingt vermieden werden. Anders ist dies aber bei Kapitalgesellschaften mit gültigen Doppelbesteuerungsabkommen zu Deutschland. Dieses definiert die Betriebstätte großzügiger als die Abgabenordnung und erlaubt es grundsätzlich Angestellte in Deutschland zu haben, sofern deren Tätigkeit keiner konkreten Betriebstätte deinerseits zuzurechnen ist. Wer Festangestellte im Homeoffice vorzieht, kann dies also zB über die Gründung einer günstigen EU-Kapitalgesellschaft ermöglichen. Beliebt sind hier günstige Länder in Osteuropa wie Bulgarien, Rumänien oder Litauen. Auch die Balkan-Staaten oder Georgien können interessant sein da ein entsprechendes DBA besteht.
Wenn die beschäftigte Person in Deutschland gemeldet ist und für Dich arbeitet, wird sie dann lohnsteuerpflichtig sein. Nach § 38 EStG muss die Lohnsteuer direkt vom Gehalt der Mitarbeiter einbehalten und an das Finanzamt abgeführt werden. Deine Auslandsfirma muss also eine deutsche Steuernummer beantragen und Lohnbuchhaltung machen. Kosten kann sie von der LLC dann per Rechnung beglichen bekommen – und ideal versteuert sie einen kleinen Gewinn. Eine beschränkte Steuerpflicht im Firmenland fällt grundsätzlich nicht an, wenn keine Wertschöpfung auf lokalen Boden stattfindet.
Natürlich kann man ein ähnliches Modell auch mit einer deutschen Struktur fahren, insbesondere wenn es ein zentrales Büro geben soll. Manche Unternehmer scheinen dies im 21. Jahrhundert ja noch immer für zeitgemäß zu halten. Da hier ohnehin eine Betriebstätte durch ein Büro ausgelöst wird, rechnet man es gleich einer Gbr oder einer UG/Gmbh zu. Damit das Modell nachhaltig klappt, sollte nachhaltig ein zu versteuernder Gewinn entstehen. Außerdem sollte man darauf achten nicht erneut erweitert beschränkt steuerpflichtig zu werden oder zumindest die Konsequenzen daraus verstehen.
Hast Du hingegen Remote-Mitarbeiter, die ebenfalls Perpetual Traveler sind oder auch fest in Steueroasen leben, kannst Du dich entspannen. Egal ob sie dich abrechnen oder Du eine Gutschrift verteilst – es kann keine ungünstige Betriebstätte auslösen, sofern Du Dir sicher bist dass sie nirgendwo einen Lebensmittelpunkt auslösen. Unser Staatenlos.ch Team arbeitet so remoter aus aller Welt verstreut. Tatsächlich ist es Bedingungung steuerfrei zu sein um bei uns zu arbeiten. Natürlich 😉
Sozialversicherungspflicht und Employer of Record
Zusätzlich zur Lohnsteuer sind gemäß den Vorschriften des SGB Beiträge zur Kranken-, Renten-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung zu entrichten. Dies gilt insbesondere, wenn die Tätigkeit überwiegend in Deutschland ausgeübt wird. Als Arbeitgeber wärst Du verpflichtet, diese Beiträge zu berechnen und an die zuständigen Sozialversicherungsträger abzuführen. Wenn festgestellt wird, dass die Person scheinselbstständig ist, könnten rückwirkend Sozialversicherungsbeiträge fällig werden.
Da Du Mitarbeiter in Deutschland beschäftigst, musst Du die Anforderungen des deutschen Arbeitsrechts einhalten (§ 618 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) “Pflichten des Dienstherrn”; Kündigungsschutzgesetz (KSchG) und Arbeitszeitgesetz (ArbZG), usw.
Um hier flexibler zu bleiben kannst Du die Dienste einer globalen Payroll-Firma in Anspruch nehmen, auch Employer of Record genannt. Dies sind Dienstleister, die die Angestellten vor Ort in deinem Auftrag einstellen und alle Pflichten und Zahlungen übernehmen. Bekannte EoR-Dienstleister sind zB Remote.com und Deel.com
Neben den hohen Kosten, die sich im Vergleich zu den vorigen Lösungen, nur bei einer geringen Mitarbeiterzahl auszahlen, ist diese Arbeitnehmerüberlassung auf max 18 Monate in der EU beschränkt. Allerdings kann auch hier eine weitere Firma wieder aushelfen. Dann wird der Vertrag einfach alle 18 Monate auf die jeweils andere Firma wieder überschrieben und der Angestellte bleibt dauerhaft über den Employer of Record angestellt.
Falls Du ein, zwei Festangestellte nicht herum kommst und Dir andere Lösungen zu aufwändig sind, bietet Dir ein Employer of Record einen unkomplizierten Service diese dennoch anzustellen. Ab über 3 Mitarbeitern ist es aber fast immer ökonomischer eine eigene Firma zur Anstellung aufzumachen und selber Steuern und Sozialversicherungsbeiträge für die Mitarbeiter abzuführen. Sonst eignet sich das Modell gut für längerfristige Projektarbeit unter 18 Monaten, da hier die Unterstellung einer Scheinselbständigkeit oft wahrscheinlich ist.
Was sind eigentlich Workations, wenn PT eh im Urlaub leben?
Perpetual Traveler leben im Prinzip in Workation, wenn sie ortsunabhängig arbeiten und dabei verschiedene Länder bereisen möchten – sie arbeiten wann, wie lange und wo sie wollen. Manche Touristenvisa sind in der Regel für Freizeit- und Reiseaktivitäten gedacht und nicht für Erwerbstätigkeiten. Viele Länder tolerieren jedoch das Arbeiten am Laptop, insbesondere wenn es sich um Tätigkeiten handelt, die keinen lokalen Arbeitsmarkt betreffen, wie etwa das Arbeiten für ausländische Kunden oder das Betreiben eines Online-Geschäfts.
Darum ist der Begriff Workation für Perpetual Traveller absolut verwirrend – analysieren wir demnächst, was sie kennzeichnet:
- “Der Arbeitnehmer muss sich während der Workation außerhalb seines Heimatlandes aufhalten, in dem er normalerweise arbeitet und wohnt”; Perpetual Traveler haben entweder keinen offiziellen Wohnsitz oder nur einen sogenannten Compliance-Wohnsitz, der den rechtlichen Anforderungen genügt, jedoch nicht als tatsächlicher Lebensmittelpunkt dient.
- “Der Aufenthalt im Ausland muss aus persönlichen Gründen erfolgen und darf keine geschäftlichen Absichten verfolgen. Eine Workation ist nicht mit einer Geschäftsreise gleichzusetzen. Es ist jedoch möglich, eine Workation an eine Geschäftsreise anzuschließen, indem der Arbeitnehmer nach einem geschäftlichen Termin im Ausland bleibt und von dort aus weiterarbeitet”;Perpetual Traveler arbeiten ausschließlich von unterwegs (das ist zumindest der Kern eines ortsunabhängigen Einkommens), und ihr aktuelles “Büro” richtet sich danach, wo sich ihr Aufenthaltsort befindet.
- “Während der Workation darf der Arbeitnehmer nur Aufgaben ausführen, die seinem Arbeitgeber im Heimatland zugutekommen”; Das Problem ist immer der Verweis auf das “Heimatland”; das widerspricht völlig den Konzepten der Globalisierung, Internationalisierung und Diverzifizierung. Nur, weil Du in einem Land geboren wurdest, heißt das nicht, dass Du ein Sklave dieses Landes bist – und auch nicht, dass Du in einem “eingegrenzten Gebiet” für eine so genannte “Nation”, die Du nicht einmal kennst, einen Beitrag zur “Gesellschaft” leisten musst, und zwar auf Anweisung von Politikern, die Dich weder vertreten noch das Interesse haben, Deine Interessen zu vertreten. Perpetual Travelers tun, was für sie am besten ist, und es sollte ihnen nicht verboten werden, mit irgendjemandem Geschäfte zu machen – denn Geschäfte sollten ein freier und freiwilliger Austausch sein, bei dem der Austausch von Werten im Mittelpunkt steht. Der Satz würde also besser so klingen: “Während der Arbeit darf jeder Aufgaben ausführen, die sich selbst zugutekommen”.
Bei Einkünften aus selbständiger Tätigkeit entscheidet der Tätigkeitsort über die Steuerpflicht – dies ist im Einkommensteuergesetz festgelegt. Workations sind typischerweise temporär und zeitlich begrenzt, was im Einklang mit den Definitionen der OECD und der Vereinten Nationen steht. Diese Institutionen sind sich einig, dass eine feste Geschäftseinrichtung oder Dienstleistungsbetriebsstätte normalerweise nicht vorliegt, wenn die Anwesenheit im Ausland weniger als 183 Tage pro Jahr beträgt.
Eine sorgfältige Dokumentation Deiner Aufenthalte, Arbeitszeiten und finanziellen Transaktionen kann dabei helfen, im Bedarfsfall nachzuweisen, dass Du Dich an die relevanten Vorschriften gehalten hast. Und falls Du “Mitarbeiter” hast: Für Arbeitgeber, die keine Niederlassungen im Zielland haben, wäre es wichtig, sicherzustellen, dass Arbeitnehmer während einer Workation keine Tätigkeiten für lokale Einrichtungen ausüben. Achte darauf, wo diese Definition beginnt und wo sie endet, denn manchmal verschwimmen die Grenzen ein wenig.
Stelle sicher, dass alle Verträge und Vereinbarungen im Namen Deiner US-LLC abgeschlossen werden. Dies umfasst Verträge mit Kunden, Dienstleistern und Vermietern (= eine klare Trennung zwischen Deiner Person und Deinem Unternehmen). Achte auf unauffälliges Arbeiten – es ist ratsam, nicht offen am PC zu arbeiten oder Arbeitsmeetings in öffentlichen Bereichen abzuhalten.
Viele dieser Strategien liegen in einer Grauzone. Sie basieren auf Interpretationen von Steuer- und Aufenthaltsgesetzen, die je nach Land unterschiedlich ausgelegt werden können. Sollten steuerliche Fragen oder Prüfungen aufkommen, ist es entscheidend, dass Du Deine Handlungen klar begründen und belegen kannst. Durch diese Vorsichtsmaßnahmen kannst Du sicherstellen, dass Du trotz der bestehenden Unsicherheiten gut gerüstet bist, um eventuelle steuerliche Implikationen zu minimieren. Staatenlos.ch Gründer hat schon aus allen Ländern dieser Welt gearbeitet und exakt Null Mal dabei Probleme gehabt. Solange Du nur IM statt FÜR das Cafe oder den Co-Working-Space arbeitest wirst Du keinerlei Probleme haben.
Darum eine US-LLC
Es sind schlicht zwei Fliegen mit einer Klappe: Erstens, man stellt sicher, dass man nicht unvorhergesehen zum Opfer des deutschen Systems wird. Das haben wir oben angesprochen, vor allem wenn Du Deutscher bist und “nur” deutsche Kunden hast, viel mit Deutschen zusammenarbeitest und sehr oft Zeit in Deutschland verbringst. Zweitens erwirbst Du mit dem Betrieb der US-LLC ein Offshore-Unternehmen mit minimaler Bürokratie, immenser Freiheit und höchster Rechtssicherheit.
Die USA gelten als eines der größten Steuerparadiese der Welt aus verschiedenen Gründen, die sowohl strukturelle als auch regulatorische Aspekte betreffen.
Das Land hat sich zwar zu internationalen Standards für den Informationsaustausch verpflichtet, aber ihre Umsetzung bleibt unvollständig. Beispielsweise sind die USA eines der wenigen OECD-Länder, die den Common Reporting Standard (CRS) nicht vollständig übernommen haben. Stattdessen nutzen sie das Foreign Account Tax Compliance Act (FATCA), das den Informationsaustausch in eine Richtung lenkt, nämlich von ausländischen Finanzinstituten zu den USA, jedoch nicht umgekehrt.
Es ist relativ einfach, anonyme Gesellschaften zu gründen – und das sogar 100% legal. Insbesondere Bundesstaaten wie New Mexiko bieten günstige Bedingungen für die Gründung von Briefkastenfirmen, bei denen die tatsächlichen Eigentümer schwer zu ermitteln sind. Diese Staaten haben sehr liberale Gesetze in Bezug auf die Offenlegungspflichten und ermöglichen es, dass die Namen der wahren Eigentümer nicht öffentlich zugänglich sind. Wir empfehlen in der Regel Florida, da es ein harmonisches Gleichgewicht zwischen Anonymität, rechtlichem Schutz und Zugang zu Banken bietet – ein Eintrag im Handelsregister ist sehr hilfreich, um internationale Konten zu eröffnen (und schließlich eine europäische IBAN zu erhalten).
Ein weiteres, wesentliches Merkmal ist die Unterscheidung zwischen inländischen und ausländischen Einkünften. Eine US-LLC, die keine Geschäftstätigkeit in den USA ausübt, kann erhebliche Steuervorteile genießen, da ihre ausländischen Einkünfte nicht der US-Besteuerung unterliegen. Eine LLC sollte im Idealfall nur einen Besitzer (Member) haben. Geschäftsführer (Manager) kann es beliebig viele geben.
Das US-Steuerrecht erlaubt es verschiedenen Unternehmensformen, einschließlich der LLC, ihre steuerliche Behandlung selbst zu wählen. Dies geschieht in der Regel durch das Ausfüllen des Steuerformulars 8832, bekannt als „Check-the-box”-Verfahren. Dabei kann die LLC festlegen, ob sie als Corporation, die der US-Körperschaftsteuer unterliegt, als Partnership, bei der die Gewinne den Gesellschaftern zugerechnet und dort versteuert werden, oder als „Disregarded Entity” behandelt wird, wenn es sich um eine Ein-Personen-LLC handelt. In diesem Fall werden die Einkünfte direkt beim Gesellschafter versteuert.
Wir empfehlen Dir die Gründung einer US-LLC besonders aufgrund ihrer Pass-Through-Identität. Dank dieser Struktur werden die Einkünfte der LLC direkt an Dich als Eigentümer weitergeleitet und nicht auf Unternehmensebene besteuert – was bedeutet, dass die Steuerlast auf die persönliche Ebene verschoben wird. Wenn Du dann als Perpetual Traveler lebst und dabei alle gesetzlichen Anforderungen und Empfehlungen von Staatenlos beachtest, kannst Du Deine Steuern clever optimieren. Das Ergebnis? Dein Bruttoeinkommen bleibt gleich Deinem Nettoeinkommen; Steuern sind Raub – mach Dich mit uns aus dem Staub.
Die Vorteile einer US-LLC im Blick:
- Haftungsbeschränkung: Volle Haftungsbeschränkung für Eigentümer
- Steueroptimierung: Möglichkeit, Steuern auf 0% zu reduzieren bei richtiger Strukturierung als PT
- Flexibilität: Hybrid aus Personen- und Kapitalgesellschaft
- Anonymität: Besitzverhältnisse können anonym bleiben
- Sehr geringe Bürokratie: Wenige Berichtspflichten und einfache Buchhaltung (keine Einreichung)
- Kein Mindestkapital: Keine Mindestkapitalanforderungen
- Steuertransparenz: Steuern werden am Wohnsitz des Eigentümers “gezahlt”
- Niedrige laufende Kosten: Ab dem zweiten Jahr jährliche Kosten von nur 1400 Euro, wenn Du bei uns gründest
- Einfache Gründung: Schnelle Gründungszeiten (ca. 7 Tage)
- Internationale Akzeptanz: Weltweit anerkannte Rechtsform
- Zugang zu US- und EU-Banken: Möglichkeit, Geschäftskonten auch in Europa zu eröffnen
- Kein IRS Filing für Disregarded Entities: Keine Steuererklärung in den USA notwendig, sofern keine US-Einkünfte
- Flexible Struktur: Kann sowohl durch Mitglieder als auch durch Manager geführt werden
- Nutzung von Zahlungsdienstleistern: Zugang zu Diensten wie Stripe, PayPal und mehr (eine ITIN meistens notwendig)
- Einfache Verwaltung: Registered Agent und Unterstützung bei der jährlichen Berichterstattung
- Virtuelles Büro: Möglichkeit zur Nutzung eines echten physischen Büros mit Postweiterleitung
- Keine Umsatzsteuer: Kein US-Pendant zur europäischen Umsatzsteuer auf Dienstleistungen
- Sehr geringe Compliance-Anforderungen: Einfache Erfüllung der gesetzlichen Anforderungen
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