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Wenn man sich sein Heimatland in der aktuellen Zeit anschaut, so verspürt man wenig Lust dahin zurückzukehren. Steuern lassen sich schließlich gestalten – das Wetter, die Mentalität seiner Mituntertan oder die Verbotspolitik jedoch nicht.

 

Immer mehr Menschen melden sich bei Staatenlos.ch um auszuwandern – in Länder mit mehr Freiheiten, weniger Zwängen und einer nicht so gespaltenen Gesellschaft.

 

Aber doch gibt es auch immer wieder Unternehmer, die nach ein paar Jahren steuerfreien Reisens oder Leben im Ausland sich nach ihrer Heimat sehnen. Die aufgrund von Familie, Kindern oder anderen Verpflichtungen nach Deutschland zurückkehren wollen. Das ist zwar kaum verständlich, aber spukt vielen im Kopf herum. Freilich gibt es bei jenen, die dies ohne Vorbereitung machen, wiederum welche, die die Rückkehr baldigst umkehren. Wer sich an ein steuer- und bürokratiefreies Leben gewöhnt hat, dem ist bei steigender Dauer in Freiheit das deutsche System kaum noch zumutbar.

Viele arrangieren sich deshalb mit Lösungen, in denen sie viel Zeit in Deutschland verbringen können, aber keinerlei unbeschränkte Steuerpflicht auslösen. Richtig strukturiert steht dabei bis zu einem halben Jahr Aufenthalt gar nichts entgegen. Wer das Risiko eines unterstellten Lebensmittelpunktes in Kauf nehmen möchte, kommt bei den offenen Grenzen Deutschlands vermutlich auch mit mehr davon. Um diese Lücken soll es in diesem Beitrag jedoch nicht gehen.

Stattdessen wollen wir mit einigen Mythen zur Rückkehr nach Deutschland aufräumen und die beste Struktur analysieren, die man schon vor Auslösen einer erneuten Steuerpflicht in Deutschland schaffen sollte. Ist dein Heimatland nicht Deutschland, so lässt sich diese Struktur mit gewissen Variationen auch auf Österreich und die Schweiz sowie viele weitere Länder anwenden. Einen Großteil der dafür notwendigen Rechtsformen haben wir im Detail im Global Citizen Explorer analysiert.

 

Rückkehr nach Deutschland – werde ich nachbesteuert?

Eine der größten Mythen, die ich immer wieder in der Beratungspraxis höre, ist die potentielle Nachbesteuerung bei Rückkehr nach Deutschland. Leider ist sie kein kompletter Mythos – eine Nachbesteuerung kann es tatsächlich geben. Diese erfolgt aber nur unter ganz spezifischen Umständen und lässt sich mit ein wenig Planung leicht vermeiden. Selbst wer auf gut Glück nach Deutschland zurückkehrt hat oft nichts zu befürchten. Es muss meist schon um substantielle Summen gehen, die dem Finanzämtern den Aufwand einer Nachbesteuerung schmackhaft machen.

Nachbesteuerung gibt es praktisch nur, wenn die Auswanderungszeit sehr kurz ist. So kurz damit die deutschen Finanzbehörden plausibel unterstellen können, dass eine auf Dauer angelegte Auswanderung ja gar nicht geplant war. Die Abmeldung diene daher eher der Mitnahme eines kurzfristigen Steuervorteils, nicht einer tatsächlichen Auswanderung. Auch wenn Wegzugsbesteuerung und erweitert beschränkte Steuerpflicht so eine Lösung bereits erschweren, kommt es doch immer wieder gerade im Wertpapierbereich vor.

Ein großes Aktienportfolio während einer kleinen Weltreise auszucashen ist richtig gemacht auch kein Problem. Falsch gemacht freut sich der deutsche Staat aber dennoch. Wesentlich in diesem Fall ist der Nachweis des Steuerwohnsitzes. Kann der Rückkehrer eine Steueransässigkeitsbescheinigung vorlegen, so ist er immer auf der sicheren Seite. Wie wir in anderen Artikeln besprochen haben gibt es diese längst nicht nur nach 183 Tagen Mindestaufenthalt wie Sonderprogramme von etwa Malta, Zypern oder Georgien zeigen.

 

Oft behaupten Kanzleien, die eine Einwanderung in jene Länder vermarkten, dass ein Steuerzertifikat immer Voraussetzung zur Rückkehr nach Deutschland sei. Ja viel mehr sogar der einzige Weg sei nicht doch von Deutschland besteuert zu werden.

 

Das ist wie wir in einigen Beiträgen gezeigt haben Humbug. Richtig aufgesetztes Perpetual Traveling ist weiterhin problemlos möglich. Gesetzesvorhaben, die dem im Weg stehen, gibt es aktuell nicht.

Wer plant zurückzukehren sollte sich also erst einmal ausrechnen, wie lange er tatsächlich im Ausland war. 3 Jahre plus reichen völlig aus um als dauerhaft Ausgewanderter zu gelten, bei denen nicht Steuerersparnisse im Vordergrund der Wohnsitzverlagerung standen. Nur wer darunter liegt, sollte sich darum bemühen eine Steueransässigkeitsbescheinigung zu besorgen. Für EU-Bürger sind die typischen Länder Malta und Zypern, da man sich hier nicht all zu lange dafür aufhalten muss und so bereits vor endgültiger Rückkehr nach Deutschland dort bis zu einem halben Jahr Zeit verbringen kann. Dies wäre die weiterhin steueroptimierte Version – etwa wenn man sich noch nicht allzu sicher mit der Rückkehr ist, aber sich die Option kurzfristig offen halten will.

Aber wenn man eh wieder in die unbeschränkte Steuerpflicht hineingeraten will, bieten sich natürlich auch Deutschlands Nachbarländer an. Gerade wer ohnehin grenznah wohnen will hat so einige Gestaltungsmöglichkeiten, da für die Kalkulation der 183-Tage-Regel nur die Übernachtungen zählen. Man könnte sich also durchaus schon den Großteil des Jahres in Deutschland aufhalten, aber etwa in Österreich oder Holland einen Teil übernachten, Steuern zahlen und ein Steuerzertifikat bekommen. Eine Rückwanderung aus diesen Ländern erfolgt mehrmals täglich und löst meist überhaupt keine Fragen aus.

Selbstverständlich ist es durchaus möglich dass auch eine Rückkehr nach nur 1 Jahr und ohne Steuerzertifikat zu gar keinen Nachfragen führen wird. Das ist wahrscheinlich sogar eher die Regel als die Ausnahme. Wie immer muss sich der Aufwand für die Finanzbehörden lohnen. Je höher das Vermögen und/oder Einkommen im Wegzugsjahr, desto eher muss man bei der Rückkehr aufpassen. Ein guter Richtwert ist ob man unter die erweitert beschränkte Steuerpflicht fällt oder nicht. Wer vor Wegzug nur Angestellter, Student oder Kleinunternehmer war, der muss sich bei Rückkehr kaum fürchten. Wer viel Geld verdient und prominent in der Öffentlichkeit steht, der sehr viel mehr. Aber mit einer Steueransässigkeitsbescheinigung ist man diese Sorge dann auch los.

Im Regelfall reicht dabei ein Steuerzertifikat des Jahres vor Rückzugs. In den seltensten Fällen werden Steuerzertifikate für mehrere Jahre verlangt. Alternativ reicht es oft auch aus zu begründen, warum man kein Steuerzertifikat erhalten konnte. Etwa weil man wegen erhöhten Volumens privater oder geschäftlichen Reisen nicht dazu berechtigt war, durch Passstempel oder Flug/Hotelbuchungen aber trotzdem nachweisen kann, in der Zwischenzeit nicht geheim in Deutschland gewesen zu sein. Auch darum geht es: wer wenig bis gar keine Zeit in Deutschland verbracht hat während seiner Auswanderungszeit, der steht weniger in Gefahr als jene, die die 182 Tage voll ausgeschöpft haben. Weil das eben den Verdacht nahelegt, doch nicht wirklich langfristig auswandern zu wollen. Deshalb empfehlen wir in der Beratungspraxis regelmäßig eine Wohnsitzverlagerung innerhalb der EU mit leicht erreichbaren Steuerzertifikat, wenn die Klienten noch weiterhin viel Zeit in Deutschland verbringen wollen oder müssen.

 

Rückkehr nach Deutschland – Überlegungen zur Struktur

Ist der Entschluss zur Rückkehr gefasst, sollte man sich ganz genau überlegen wie man sich dafür aufstellt. Die folgenden Ausführungen zur optimalen Struktur innerhalb Deutschlands eignen sich selbstverständlich auch für immer in Deutschland wohnhafte Unternehmer. Sie haben aber einen entscheidenden Nachteil zu den bereits längerfristig Ausgewanderten: die Schenkungssteuer bzw Veräußerungssteuer.

Wer in Deutschland lebt kann die hier beschriebenen Strukturen natürlich ebenso umsetzen. Die Einbringung von Anteilen in eine neue Struktur ist aber schwierig, wenn es sich um keine ganz neuen Projekte handelt. Bestehende Unternehmungen müssen zu 26,3% Abgeltungssteuer veräußert werden oder mit 7-jähriger Sperrfrist in eine Holding eingebracht werden. Vermögensübertrag an andere Rechtspersonen unterliegt einer Schenkungssteuer von 30% mit nur 20.000€ Freibetrag.

 

Wer sich von Anfang an richtig mit einer Beteiligungsgesellschaft aufgestellt hat, kann hier zumindest die größten Nachteile vermeiden.

 

Ganz so einfach ist aber natürlich auch für den Auswanderer nicht. Zuerst einmal gilt es seine eigene Steuersituation im Ausland zu beachten. Wir gehen zwar von Jurisdiktionen ohne Schenkungs- und Veräußerungssteuer aus, das ist aber längst nicht die Regel. Wer aus anderen Hochsteuerländern nach Deutschland zurückkehrt, sollte keine Probleme mit Nachbesteuerung ohne Steuerzertifikat haben. Dennoch kann es für sie trotzdem Sinn machen einen kurzen Stopp in Ländern wie Malta oder Zypern einzulegen, um in dieser Zeit ihre Firmenstruktur anzupassen. Denn Malta und Zypern versteuern keine Veräußerungen oder Schenkungen.

Aber auch wer ohnehin in einem steuerfreien Land lebt muss aufpassen. Grund ist die erweitert beschränkte Steuerpflicht auch auf Erbschaften und Schenkungen.

 

Richtig gehört: wer als Deutscher ins Ausland zieht, der ist noch bis zu 5 Jahre lang erbschafts- und schenkungssteuerbar wenn er keinen DBA-Schutz genießt. Damit soll vermieden werden dass sich reiche Erblasser kurz vor dem Tod ins Ausland absetzen um ihr Vermögen an den deutschen Staat vorbei zu bringen.

 

Interessant ist hier aber, dass sich diese Steuerpflicht rein an die deutsche Staatsbürgerschaft anknüpft. Es ist nicht nur einmal in der Beratungspraxis vorgekommen, dass durch Erwerb einer Staatsbürgerschaft durch Investment etwa in der Karibik (Economic Citizenship in zB Grenada) die Deutsche automatisch verloren wurde und der dorthin auswandernde Erblasser der Erbschaftssteuer komplett entkommen konnte. Mit den zusätzlichen positiven Konsequenzen, dass seine Nachkommen oft ebenfalls die zusätzliche Staatsbürgerschaft erlangen könnten. Da es bei Erbschaft und Schenkung auf beide Seiten ankommt, müssen natürlich auch die Erben dies gemacht haben oder schon über 5 Jahre außerhalb Deutschlands leben.

Ob eine Schenkung innerhalb der 5 Jahre wirklich nachvollzogen werden kann darf bezweifelt werden wenn der Steuerpflichtige im Ausland leben bleibt. Wenn er jedoch vor hat zurück zu kehren und dies unter einer Periode von 5 Jahren erfolgt, so darf man damit rechnen dass nach Rückkehr etwa eine Familienstiftung dahingehend geprüft wird, wie sie ihre Vermögensgegenstände erhalten hat. Ferner gilt es darauf hinzuweisen dass bereits eine kurze Wohnsitznahme in Deutschland, und seien es nur 2 Wochen Anmeldung zur Klärung gewisser Dokumente, diese Frist komplett von neu beginnen lässt. Außerdem ist in manchen Doppelbesteuerungsabkommen, unter anderem mit den USA, eine längere 10-jährige Frist vorgesehen. Wer unter 10 Jahren in den USA nach Deutschland zurückkehren möchte, sollte also vielleicht ein Jahr in einem anderen Land Zwischenstopp einlegen um steuerfrei schenken zu können.

Zum Glück gibt es jedoch nicht nur die Möglichkeit der Schenkung an jene Strukturen. Ein Verkauf von bestehenden Anteilen ist oft die bessere Möglichkeit. Wenn man in Deutschland lebt, muss dies auf jeden Fall zum Verkehrswert erfolgen wegen des komplizierten Tatbestandes der sogenannten “gemischten Schenkung”, die hier nicht weiter vertieft werden soll. Wer aber in einem steuerfreien Land lebt, der kann oft seine Anteile zu einem ihm beliebigen Wert veräußern. Dann kann auch ein Verkauf für einen symbolischen Euro erfolgen, wenn der Veräußerungsertrag ohnehin nicht besteuert wird. So spart man sich die Bewegung liquider Mittel. Das funktioniert vor allem in persönlichen Steuersituationen, in denen laut Steuerwohnsitz noch nicht einmal die Abgabe einer Steuererklärung erforderlich ist. Erfolgt der Verkauf aus einer bestehenden Beteiligungsgesellschaft, die entsprechende Erklärungen abgeben muss, ist es oft schwieriger für einen symbolischen Euro zu verkaufen.

Dennoch kann es Sinn machen zum Verkehrswert zu verkaufen solange man die nötige Liquidität hat. Man gibt der gegründeten Struktur ein Darlehen mit langer Laufzeit und marktüblichen Zinssatz damit es in der Lage ist die Anteile abzukaufen. Damit erwirbt man eine Forderung auf Darlehenszückzahlung, die dann während der Zeit in Deutschland erfolgt. Das Schöne daran ist: die Tilgung löst beim Darlehensgeber keinerlei Steuer aus. Nur der Zins ist geringfügig zu versteuern. So kann die zurückkehrende Privatperson längere Zeit auf abgeltungssteuerpflichtige Zuwendungen aus zum Beispiel einer Stiftung verzichten, wenn er denn überhaupt der Begünstigte ist.

Das Ganze lässt sich freilich längst nicht nur zum Erwerb von Unternehmensanteilen oder Immobilien nach der 10-jährigen Spekulationsfrist nutzen. Grundsätzlich kann über diesen Weg jegliches Vermögen in eine Stiftung oder GmbH eingebracht werden ohne eine noch etwaig vorhandene Schenkungssteuer auszulösen. Wer eine Million aus seinem Privatvermögen seiner Stiftung leiht, der kann sich zum Beispiel jedes Jahr 101.000€ zurückzahlen lassen für 10 Jahre lang. 100.000€ ist dabei als Tilgung steuerfrei, lediglich 1000€ pro Jahr müssten als Zinsertrag persönlich versteuert werden.

 

Im aktuellen Niedrigzinsumfeld ist eine Verzinsung von nur 1% durchaus realistisch. Unterdessen kann die Stiftung das Geld mit großen Steuervorteilen anlegen, die der Darlehensgeber bei Rückkehr nach Deutschland persönlich nicht mehr hätte.

 

Selbst wenn man gesetzlich in der Lage ist sein ganzes Vermögen steuerfrei zu verschenken oder zu verkaufen, kann es also dennoch Sinn machen auch über ein Darlehen nachzudenken. Natürlich kann man auch einfach auch seinem privaten Vermögen leben, wenn man nach Deutschland zurückkehrt. Dann kann man es aber eben nicht steuerbevorteilt anlegen und genießt auch keinerlei zusätzlichen Vermögensschutz. Je nach Summe des Vermögens und eigenem Alter kann man die Darlehensdauer natürlich auch nach oben anpassen. Kennt man seinen Bedarf an flüssigen Mitteln für den Rest des Lebens, kann man eine entsprechende Auszahlungsstrategie kalkulieren und ist dann gar nicht mehr auf Zuwendungen angewiesen. Fließen könne diese aus den zusätzlich aus Vermögensverwaltung erwirtschafteten Erträgen natürlich trotzdem.

Ob eine Schenkung, ein Verkauf oder ein Darlehen der richtige Weg ist, hängt stark vom aktuellen Steuerwohnsitz und der Zeit seit Auswanderung aus Deutschland zusammen. Viele Länder, die Veräußerungsgewinne von Anteilen hoch besteuern, kennen etwa gar keine Schenkungssteuer. In Österreich etwa gibt es keine Schenkungssteuer, nur eine Anzeigepflicht um als Schenkung getarnte Verkäufe ausfindig zu machen. Ferner gilt bei einem Verkauf von Anteilen zusätzlich noch beachten, ob man nicht noch einer gestundeten oder nicht restlos abbezahlten Wegzugsbesteuerung unterliegt. In vielen Fällen ist ein Verkauf deshalb nicht die beste Option. Und Vermögen an sich kann nicht verkauft, sondern eben nur geschenkt oder per Darlehen übertragen werden.

Im optimalen Fall, etwa wenn der Auswanderer bereits vor Auswanderung über das beste Setup bei etwaiger Rückkehr nach X Jahren beraten wurde, kommt es zu einer Mischung aus den 3 genannten Methoden. Was steuerfrei verkauft werden kann, wird verkauft. Der Rest wird bis auf die Summe geschenkt, die die Person monatlich für die nächsten X Jahre zur Verfügung haben möchte. Über diese Summe wird ein Darlehensvertrag abgeschlossen.

 

Das Trio aus Familienstiftung, Genossenschaft und vermögensverwaltender GmbH

Wie schon erwähnt kommt es stark auf die eigene finanzielle Situation bei Rückkehr an. Wir gehen hier davon aus, dass genug Kleingeld besteht um sich das beste Rechtskonstrukt aufzubauen. Je nach finanziellen Mitteln kann aber bereits nur eine der folgenden Rechtsformen einen großen Vorteil bedeuten.

In diesem Absatz gehen wir dabei auf die Vermögensverwaltung ein. Die Steueroptimierung von bestehenden oder neu geplanten Unternehmungen wird im nächsten Absatz besprochen. Ihre Erträge fließen im Endeffekt aber eben in eine Holding – ob sie nun Familienstiftung, Genossenschaft oder vermögensverwaltende GmbH genannt wird. Über all diese Rechtsformen bestehen ausführliche Ausgaben in unserem Global Citizen Explorer Monatsheften. Im Folgenden wollen wir nur kurz auf die wesentlichen Vorteile und Erwägungen eingehen.

Die am leichtesten umzusetzende Option ist die vermögensverwaltende GmbH oder auch UG (oder EU/UK/US-Limited eingetragen im deutschen Handelsregister). Diese sollte als gesetzt in praktisch jedem Rückkehrer-Setup gelten. Wer sich keine Stiftung oder Genossenschaft leisten kann oder will, der sollte zumindest seine “Spardosen”-Kapitalgesellschaft besitzen. Im Falle einer gegründeten Stiftung sollte diese die vermögensverwaltende GmbH besitzen.

Deutschland hat durchaus Vorteile durch seine zahlreichen Doppelbesteuerungsabkommen. Wer in Aktien oder größeren Unternehmensbeteiligungen investiert ist, der kann über eine vermögensverwaltende GmbH teils größere Vorteile mitnehmen als bei einer Familienstiftung in etwa Liechtenstein. Zwar sind Kursgewinne und Dividenden in einer Liechtenstein-Stiftung komplett steuerfrei, doch mangelt es Liechtenstein bis auf die DACH-Länder und ein paar wenige weitere Staaten an soliden Doppelbesteuerungsabkommen.

Wer beispielsweise einen Fokus auf Dividenden-Aktien in den USA legt, muss mit einer Stiftung 30% Quellensteuer abführen. Bei einer vermögensverwaltenden GmbH in Deutschland wären es nur 15%. Noch krasser ist der Unterschied bei qualifizierten Beteiligungen. Wer etwa ein Business vor Ort in den USA über eine Aktiengesellschaft betreibt, der muss in jedem Fall 30% Quellensteuer bei direkter Ausschüttung nach Liechtenstein einbehalten. Nach Deutschland wären es nur 5, in Sonderfällen sogar Null Prozent. Mit zahlreichen Drittländern sieht es hier ähnlich aus.

Die vermögensverwaltende GmbH zahlt selbst nämlich kaum Steuern auf langfristig veranlagte Kursgewinne und Dividenden. Fällig wird nur der mit dem absonderlichen Stichwort betitelte “Steuervorbehalt nicht abzugsfähiger Betriebsausgaben”, der dafür sorgt, dass 5% der Körperschafts- und Gewerbesteuer anfallen. Wegen der örtlich variierenden Gewerbesteuerhöhe ergibt sich damit effektiv ein Satz zwischen etwa 0,7 und 1,5% auf Kursgewinne und Dividenden. Wesentlich ist hier nur der langfristige Anlagehorizont. Eine Haltefrist von mindestens einem Jahr sollte also eingehalten werden.

Wer mit stärkerer Frequenz tradet zahlt normale Körperschafts- und Gewerbesteuer. Wegen der seit 2021 geltenden Beschränkung der Verlustverrechnung für private Trader nehmen das aber mittlerweile viele in Kauf. In einer Kapitalgesellschaft kann man zumindest noch alle seine Verluste wie gewohnt verrechnen.

 

Es ist immer wieder belustigend die Gesichter von Kunden zu sehen, denen man dies erzählt. Viele GmbH-Besitzer haben jahrelang ihr Geld mit 25% Abgeltungssteuer ausgeschüttet um privat in Aktien zu investieren und wieder 25% Abgeltungssteuer auf die Erträge zu zahlen. Hätten sie das Geld einfach in der Kapitalgesellschaft thesauriert, so wären nur etwa 1% angefallen.

 

Dies gilt im übrigen für jede, auch operative, GmbH. Der Unterschied zur vermögensverwaltenden GmbH liegt darin, dass diese in der Regel keine Gewerbesteuer zahlt. Investment-Erträge, die nicht als Kursgewinne oder Dividenden aus qualifizierenden Beteiligungen gelten, werdem demnach nur mit 15% besteuert. Das betrifft etwa auch Mieteinkünfte.

Die Idee ist also sämtliches Vermögen über die Spardosen-GmbH zu verwalten wenn man wieder in Deutschland ist. Etwaige operative Unternehmen sind ihr als Tochtergesellschaften unterstellt. Eine Investment-Strategie abzielend auf langfristige Beteiligungen macht hier am meisten Sinn. Da bei einer vermögensverwaltenden GmbH keine Profitmaximierungsabsicht vorliegt, kann man etwaige Steuern auf andere Anlagekategorien über ein entsprechendes Gehalt abschöpfen. Bis zu einer gewissen Summe, die sich jeder leicht ausrechnen kann, ist es empfohlen ein Gehalt von seiner vermögensverwaltenden GmbH zu beziehen. Auch die Vergabe von 450€-Jobs an Familienmitglieder und andere hier beschriebene Optimierungen können angewendet werden.

Auf eine Dividenden-Ausschüttung sollte man eher verzichten, wenn einem die Firma selbst gehört. Eine Dividenden-Ausschüttung in eine übergeordnete Liechtenstein-Stiftung ergibt hingegen Sinn, da das hier vorhandene DBA die deutsche Quellensteuer stark reduziert. So können in der vermögensverwaltenden GmbH optimal langfristige Beteiligungen steueroptimiert angelegt werden, sämtliche andere Anlageklassen aber steuerfrei in Liechtenstein. Die wenigen DBA Liechtensteins spielen hier dann gar keine Rolle, weil eine Quellensteuer ohnehin nicht anfällt. Auch Darlehen von privat an eine vermögensverwaltende GmbH können wie bereits beschrieben einen großen Sinn ergeben.

Über Familienstiftungen kann man viele Worte verlieren. An dieser Stelle wollen wir es aber kurz halten. Die deutsche Familienstiftung wollen wir erst gar nicht diskutieren. Schließlich ist die Familienstiftung in Liechtenstein genauso anerkannt und in fast allen Einsatzgebieten überlegen. Vor allem die Flexibilität der Gestaltung, fehlende Erbersatzsteuer und Nullbesteuerung von Dividenden und Kursgewinnen sprechen eine klare Sprache. Sauber strukturiert ist eine Stiftung beim EWR-Mitglied Liechtenstein in Deutschland ebenso anerkannt wie die inländische Familienstiftung. Wer sich für grundlegende wie auch vertiefende Details zu dieser Thematik interessiert, wird in den Ausgaben unseres Mitgliedermagazins zur Stiftungsthematik fündig. Hier sollen nur kurz die wichtigsten Erwägungen erläutert werden.

Die meisten Anwälte und Steuerberater raten erst ab einem Vermögen von etwa 3 Millionen Euro zur Stiftungsgründung in Liechtenstein. Ich selbst halte diese Anknüpfung ans Vermögen für verfehlt und behaupte, dass sie sich für Jedermann lohnt, dessen Netto-Einkommen minus Lebenshaltungskosten bei etwa 10.000€ im Monat liegt. Selbst dann, wenn noch kein substantielles Vermögen aufgebaut wurde. Jeder ambitionierte Unternehmer sollte deshalb vor der Rückkehr nach Deutschland prüfen seine Firmenbeteiligungen in eine solche Stiftung einzubringen.

 

Wer nur aus seinem Vermögen nach Rückkehr leben will, der sollte schauen welchen Ertrag er mit seinem Vermögen generieren kann. 20% Rendite auf 500.000€ sind nämlich derselbe Ertrag wie 5% auf 2 Millionen oder 1% auf 10 Millionen Euro, nämlich 100.000€. Dies sollte als Untergrenze beim Aufsetzen einer Stiftung gelten.

 

Gerade bei jungen Unternehmern ohne wirkliches Vermögen ist aber zu erwarten, dass sie durch zukünftige Wertschöpfung mehr Geld verdienen als sie ausgeben können. In solchen Fällen mag es sogar mit weniger Kapital sinnvoll sein – das Stiftungskapital in Liechtenstein muss nur 30.000 CHF betragen. Eine halbwegs sauber aufgesetzte Stiftung ist für einen Fixpreis von etwa 10.000€ zu haben, die man auch für die jährliche Verwaltung rechnen muss. Je komplexer die Situation und die Wünsche des Stifters, desto höher aber auch die Kosten. Es ist nicht selten dass eine Stiftungsgründung auch mal 50.000€ frisst. Und manche Treuhänder statt einem fixen Betrag eine jährliche Pauschale vom Vermögen erheben (etwa 2%).

In Liechtenstein ist der Treuhänder von großer Bedeutung, da er vom Staat lizensiert und reguliert die korrekte Funktion der Stiftung überwacht. Er ist immer Teil des Stiftungsrates, den man zusätzlich mit Familienmitgliedern oder engen Freunden besetzen sollte. Wesentlich bei einer Familienstiftung ist nur, dass man nicht die komplette Kontrolle behält. Dann könnte der deutsche Staat nämlich die Anerkennung der Stiftung als separate Rechtsform versagen und alle Erträge der Stiftung dem Begünstigten zurechnen. Der Stifter sollte sich also dazu entscheiden, entweder im Stiftungsrat mitzumischen oder aber Begünstigter zu sein.

Wie wir schon besprochen haben ist ein Stifter nicht unbedingt von Zuwendungen seiner Stiftung angewiesen. Er kann sein Vermögen in die Stiftung als Darlehen einbringen und aus der Tilgung leben. Ferner kann er natürlich auch einfach direkt ein Gehalt aus Tochtergesellschaften unterhalb der Stiftung beziehen. Selbst wenn es keine operativen Tochterfirmen gäbe, könnte man eine extra Firma rein für diesen Zweck aufsetzen (etwa die vermögensverwaltende Gmbh). Vor allem bei Agency-Problemen macht es daher Sinn als Stifter darauf zu verzichten, Begünstigter der Stiftung zu werden.

Ein Agency-Problem stellt sich etwa beim Wertpapierhandel stärkerer Frequenz, da dies nicht glaubwürdig vom Stifter abgegeben werden kann. Bei komplett automatisierten in der Satzung abbildbaren Vermögensanlagen besteht diese Problematik nicht, typisches Daytrading führt aber dazu. Die praktische Steuerfreiheit solchen Handels in einer Stiftung kann man deshalb nur genießen wenn man diesen als verantwortliches Mitglied des Stiftungsrates durchführen kann. Dann sollte man aber auf keinen Fall von der Stiftung begünstigt werden, sondern eher seine Ehefrau, Kinder, Geschwister oder wer auch immer einem am Herze liegt einsetzen.

Leichter auf eine Position im Stiftungsrat verzichten kann man bei anderen Anlagestrategien. Diese kann man so detailliert wie man möchte in der Satzung festlegen, den Stiftungsrat mit Experten besetzen und sich selbst als sogenannter “Guardian” oder Aufsichtsrat ein Veto-Recht beibehalten. Die Strukturierungsmöglichkeiten in einer Famlienstiftungen sind immens und bedürfen sorgfältigster Planung und Beratung.

 

Richtig aufgesetzt kann der Deutschland-Rückkehrer aber praktisch sein gesamtes Vermögen steuerfrei weiter thesaurieren. Stiftungen, auch aus Liechtenstein, können übrigens nach 10-jähriger Spekulationsfrist Immobilien in Deutschland steuerfrei verkaufen. Das können vermögensverwaltende GmbHs und Genossenschaften nicht.

 

Die Genossenschaft ist in gewisser Hinsicht das Gegenteil der Familienstiftung, sollte aber bei einem ernsthaften Rückkehrer-Setup ebenso wenig fehlen. In der Beratung erkläre ich den Unterschied zwischen den beiden Rechtsformen oft mit der “Konsumorientierung” der Genossenschaft gegenüber der “Sparorientierung” der Stiftung. Eine Genossenschaft macht bis vielleicht auf Immobilien wenig Sinn als Anlagevehikel. Da die Genossenschaft Immobilien aber nicht steuerfrei verkaufen kann, ist auch hier die Stiftung überlegen. Nur bei klar gewerblich genutzten Immobilien können sich durch Genossenschaften Vorteile ergeben.

Auch die Genossenschaften haben wir ausführlich in einer eigenen Ausgabe unseres Global Citizen Explorer Magazins besprochen. Mit der “Konsumorientierung” der Genossenschaft ist gemeint, dass ihr die Steuervorteile einer Thesaurierung wie bei der Stiftung oder vermögensverwaltenden GmbH fehlen, dafür aber Steuervorteile durch Ausgaben genossen werden können. Eines der Hauptvorteile der Genossenschaft ist die erweiterte Absetzbarkeit von Betriebskosten ohne einen geldwerten Vorteil beim privaten Empfänger auszulösen. Ziel einer Genossenschaft ist nicht die Erzielung von Gewinnen, sondern die Förderung ihrer Mitglieder. Diese Förderung auch privater Belange kann dennoch zu einem Abzug von Betriebskosten führen.

Gängige Einsatzzwecke von Genossenschaften sind etwa die Unterhaltung von Fahrzeugen ohne 1%-Regel und Fahrtenbuch und die Finanzierung vieler verallgemeinerbarer Kosten seiner weiteren Familie. Jedes Mitglied der Genossenschaft, 3 müssen es mindestens sein, müssen die gleichen Vorteile bekommen. Wer es drauf anlegt, kann so aber zahlreiche Ausgaben der privaten Lebensführung von Gewinnen anderer Geschäfte abziehen. Etwa die Kinderbetreuung, ein Privatkoch oder selbst Urlaubsreisen. Wesentlich ist aber, dass der Genossenschaftszweck diese Möglichkeiten hergibt.

Letztlich muss die Genossenschaft auch Geld verdienen, da sonst nichts geltend gemacht werden kann. Es bietet sich an, die Genossenschaft vor allem für die Vermietung von Immobilien zu nutzen, da diese ohnehin immer der beschränkten Steuerpflicht unterliegen und nicht durch andere Konstrukte etwa im Ausland optimiert werden können.

 

Leider hat der Gesetzgeber die Möglichkeit steuerfreier Mieteinkünfte im Genossenschaftswesen 2019 unterbunden. Dennoch ergibt sich durch die Mitgliederförderung weiterhin die Möglichkeit die Mieteinkünfte auf einen kleinen Gewinn zu drücken, der dann der normalen Körperschafts- und Gewerbesteuer unterliegt.

 

Am besten hält die Genossenschaft dabei Objekte, die man erwartungsgemäß nicht lange halten will oder kann, ein Veräußerungsgewinn also auch von einer Stiftung versteuert werden müsste. Es ist jedoch gar nicht mal nötig die Genossenschaft zum Eigentümer zu machen. Sie kann genauso die im Besitz der Stiftung befindlichen Wohnungen langfristig anmieten und dann etwa auch kurzfristig weitervermieten. So lassen sich 2 Fliegen mit einer Klappe schlagen. Wie die Familienstiftung schützt auch die Genossenschaft vor Wegzugsbesteuerung, Erbschaftssteuer und Pfändungen. Ungleich zur Stiftung halten die “Genossen” jedoch noch Anteile an der Genossenschaft. Nur die Anteile zum Nominalwert von meist 1000€ spielen dabei eine Rolle für die Belange von Wegzugs- und Erbschaftsbesteuerung. Der eigentliche Wert der Genossenschaft wird nicht berücksichtigt. Auch in anderen Bereichen bieten Genossenschaften einige Vorteile, die wir hier nicht weiter diskutieren wollen. Eine Beispiel-Skizzierung, wie die 3 hier besprochenen Rechtsformen ineinander greifen können, nehmen wir zum Abschluss des Artikels vor.

 

Auslandsfirma mit Substanz oder optimierte GmbH?

Nur die wenigsten werden nach Deutschland mit dem Wunsch zurückkehren gar nicht mehr arbeiten zu müssen. Ihnen haben wir die 3 dafür geeigneten Strukturen bereits erklärt. Jeder, der aber noch wertschöpfend aktiv sein möchte, sollte sich einige weitere Gedanken machen. Denn aktive Arbeit wird meist sogar höher besteuert als passive Kapitalerträge – mit entsprechenden Folgen für die dauerhafte Motivation.

In einigen Branchen geht sicherlich kein Weg an einer lokalen GmbH vorbei. Ob es nun konservative Kunden in der Dienstleistungsbranche sind oder eine nötige Betriebsstätte vor Ort ist. Wer jedoch digitale Geschäftsmodelle verfolgt, der ist nicht zwingend auf ein deutsches Unternehmen angewiesen. Und kann, wenn es es drauf anlegt, seine Situation mit europäischen Rechtsformen wie der EWIV noch weiter optimieren.

Bei der Wahl des Wohnortes können bei der Rückkehr nach Deutschland steuerliche Belange praktisch außer Acht gelassen werden. Zwischen einem Lebensmittelpunkt in Zwickau und München gibt es praktisch keine steuerlichen Unterschiede. Beim Firmensitz hingegen ist das nicht der Fall. Wer eine GmbH braucht, aber nicht unbedingt am gleichen Ort den gesamten Betrieb laufen lassen muss, sollte sich möglichst eine Gewerbesteueroase suchen, die es in fast jedem Bundesland gibt. Die Gewerbesteuer kann nämlich schnell mal 10 Prozentpunkte ausmachen bei einer Kapitalgesellschaft. Ferner sollten alle üblichen Strategien von operativen GmbHs genutzt werden, die in diesem Artikel zusammengefasst sind.

Trotz aller möglichen Optimierungen wird man ein operatives Geschäft in Deutschland nicht unter einer Gesamtbelastung von 20% drücken können. Das ist nicht schlecht, wenn man die persönliche Seite über Stiftungen, Genossenschaften und vermögensverwaltende GmBHs bereits optimiert hat.

 

Aber 20% Steuern sind, wie ich gerne sage, eben 20% zu viel. Und eine Nullsteuerrate bei diversen digitalen Geschäftsmodellen durchaus möglich.

 

Über die Auslandsfirmengründung bei deutschen Wohnsitz habe ich schon sehr viele Artikel verfasst. In Kurzform brauchen wir immer eine Betriebsstätte und lokale Geschäftsführung außerhalb Deutschlands. Arbeiten wir selbst noch aktiv an der Firma mit, sollte auf jeden Fall ein Doppelbesteuerungsabkommen bestehen um nicht versehentlich eine Betriebstätte in Deutschland auszulösen. Ohne DBA gilt nämlich die wesentlich engere Betriebstättendefinition der deutschen Abgabenordnung.

Die Geschäftsführung einer Auslandsfirma kann man nur dann selbst übernehmen, wenn man mehrmals die Woche vor Ort ist. Das lässt grenznahes Pendeln zu wie es oft von Berlin nach Polen, NRW nach Holland oder Baden in die Schweiz passiert. Besser ist es jedoch ein paar Euro in richtige Substanz vor Ort zu investieren. Vielleicht braucht man ja ohnehin Mitarbeiter um sein Geschäft zu skalieren. Vielleicht hat man familiäre oder freundschaftliche Kontakte in gewisse Länder, um dort Vertrauenspersonen als Geschäftsführer einsetzen zu können. Oder vielleicht spendiert man seinen älteren Kindern eine mehrjährige Weltreise wenn sie dafür die Geschäftsführung der Auslandsfirma besorgen. Wesentlich ist nämlich nicht unbedingt die Anwesenheit am Firmensitz, sondern nur die fehlende effektive Geschäftsführung aus Deutschland heraus. Somit muss der Geschäftsführer nicht unbedingt seinen Steuerwohnsitz im Land der Firma haben, er sollte bloß einen Steuerwohnsitz in Deutschland oder ähnlichen Ländern mit Außensteuergesetzen vermeiden.

Natürlich sollte es ein halbwegs repräsentatives Büro entsprechend zur Firmengröße geben. Wobei es bei kleineren Umsätzen auch durchaus in der Privatwohnung des Geschäftsführers reicht. Wesentliche Geschäftsunterlagen sollten jedoch dort aufbewahrt werden und nicht in Deutschland. Und eine alljährliche Reise zur Gesellschafterversammlung sollte ganz offiziell vor Ort erfolgen. Es versteht sich von selbst, dass diese Auslandsfirma nicht rein aus steuerlichen Gründen gegründet wurde, sondern wirtschaftliche Interessen wie günstigere oder qualifizierte Mitarbeiter, erleichterten Marktzugang, bessere Logistik oder ähnliche Vorhaben erfolgt.

Über die besten Länder zu diesem Zweck ist ausführlich in anderen Artikeln geschrieben worden und sehr abhängig vom Geschäftsmodell. Seit Kurzem bietet das Organschaftsmodell von 2 Malta-Firmen mit 5% Körperschaftssteuer (ohne Refund-Verfahren) klar die beste Lösung in Europa, hat aber relativ hohe Fixkosten. Ungarn und Polen (bis 2 Mio € Umsatz) zahlen 9%, haben aber geringere Kosten gerade wenn es um Substanz geht. Wenn ohnehin Substanz erforderlich ist, können sich auch die Sonderwirtschaftszonen etwa auf Madeira (5%) oder den Kanaren (4%) eignen. Bis zu 1 Mio Umsatz bei einem Mitarbeiter zahlt man in Rumänien mit nur 1% auf den Umsatz weiterhin am wenigsten in Europa.

Offshore-Firmen zu nutzen ist gefährlich bei deutschem Wohnsitz da kein Abkommensschutz besteht. Das kann schnell dazu führen, dass eine deutsche Betriebstätte unterstellt wird. Ein typisches steuerfreies Land mit Doppelbesteuerungsabkommen zu Deutschland sind die Vereinigten Arabischen Emirate. Eine Freihandelszone mit der wir eng kooperieren, die steuer- und buchhaltungsfreie Dubai Silicon Oasis, bietet dafür ideale Möglichkeiten.

 

Trotz Steuerwohnsitz in Deutschland kann es interessant sein zusätzlich ein Wohnsitzvisum für die Emirate zu haben, da die verpflichtende Anreise alle 180 Tage doch recht einfach zu organisieren ist. So kann man von alternativen Konten- und Kreditkartenoptionen profitieren, die in Deutschland leider recht mau sind.

 

Ein anderes interessantes Land ist weiterhin Georgien, da hier sehr kostengünstig Substanz aufgebaut werden kann. Mittlerweile gibt es neben den Virtual Zones für IT-Geschäft auch neue Gesetzgebung für sogenannte “International Companies”, die wesentlich mehr Geschäftsfelder umfassen als die Virtual Zone Lizenzen. Statt einer Quellensteuer von 5% fällt hier eine Körperschaftssteuer von 5% ohne Quellensteuer an. Die International Companies ist bei geplanter Einstellung von Mitarbeitern aber geeigneter, da sich die Lohnsteuer von 20% auf 5% verringert. Auf Anfrage schicken wir Dir gern alle Infos zur neuen IC in Georgien zu.

Natürlich gibt es noch einen Haufen anderer Jurisdiktionen. Nur weil es an dieser Stelle nicht erwähnt ist, muss es nicht automatisch schlecht sein. Premium-Steueroasen wie Singapur, Mauritius oder auch DBA-Länder wie Costa Rica und Thailand können durchaus ebenfalls spannende Möglichkeiten bieten.

Wer eine Riesenfreude an der Steueroptimierung hat, kann sich zusätzlich noch mit der europäischen Rechtsform der “Europäischen Wirtschaftlichen Interessen Vereinigung”, kurz EWIV, befassen. Dies ist ein Zusammenschluss von mindestens 2 EU-Unternehmen, zusätzlich können aber auch Nicht-EU-Unternehmen Mitglied sein. Die EWIV ist ein Zusammenschluss um die Interessen der Mitglieder besser zu vertreten. Meist läuft es in der Nutzung dabei auf eine Abrechnungsgesellschaft hinaus. Die EWIV rechnet im Namen aller Mitglieder ab und erstattet seinen Partnergesellschaften nur ihre Kosten. Somit fällt in den lokalen Kapitalgesellschaften kaum ein Gewinn und damit kaum Steuern an. Den Überschuss bis zu gewissen Prozentsätzen kann die EVIW dann steuerfrei als Rücklage aufbauen und in Projekte stecken, die allen ihren Mitgliedern zu Gute kommen. Gewissermaßen funktioniert die EWIV damit wie eine Genossenschaft, nur sind ihre Genossen meist nur Kapitalgesellschaften. Die tatsächliche Nutzbarkeit der EWIV wird meist überschätzt. Dennoch kann es Sinn machen sich mit ihr zu beschäftigen, vor allem wenn man das gleiche Geschäftsmodell in mehreren Ländern Europas über lokale Firmen tätigt.

Ferner sei auch noch auf das “Mittelstandsmodell” verwiesen, das wie der Name schon sagt aber eher ein Steuersparmodell für den produzierenden Mittelstand ist. Damit können Gesellschafter mit deutschem Steuerwohnsitz die niedrigere Einkommenssteuersätze in vielen europäischen Ländern nutzen ohne die Differenz zur deutschen Einkommenssteuer nachversteuern zu müssen. Das Ganze ergibt sich meist aus einer Gmbh & CO KG mit Betriebstätte im EU-Ausland mit korrekten Doppelbesteuerungsabkommen. Eine ähnliche Funktionsweise hat etwa das geschilderte Modell mit einer Limited Partnership in den USA. Bei gewerblicher Tätigkeit vor Ort in den USA fallen so im besten Fall nur 26% US-Einkommenssteuer statt bis zu 45% deutsche Einkommenssteuer an. Allen Modellen gemein ist aber der Nachteil, dass sie sich nicht in Stiftungs- bzw. Holdingstrukturen eingliedern lassen. Das sorgt für Problematiken bei eventuellem Verkauf, Vermögensschutz und anderen Belangen. Sie sollten daher allenfalls als komplementär in Einzelfällen betrachtet werden.

 

Die beste Struktur bei Rückkehr nach Deutschland

 

Zum Abschluss ein kurzes Beispiel wie ein optimales Setup bei Rückkehr nach Deutschland ausschauen könnte:

Eine Familienstiftung in Liechtenstein ist zu 100% beteiligt an vermögensverwaltender GmbH in Deutschland. Diese hält Beteiligungen an den operativen Firmen, beispielsweise 100% an einer operativen deutschen GmbH, einer operativen Malta-Limited und einer operativen Dubai-Freihandelszone.

Die operativen Firmen sind alle im E-Commerce tätig. Die deutsche GmbH verkauft an Großkunden B2B auf dem deutschen Markt. Die Malta-Limited besorgt das Endkundengeschäft in der EU. Die Dubai-Freezone das Endkundengeschäft außerhalb der EU. Die deutsche und maltesische Firma bilden eine EWIV, die den Einkauf der Waren aus dem Ausland abwickelt und diese mit kleinem Gewinn an Malta bzw Deutschland weiterverkauft.

Optimiert zahlt die deutsche GmbH knapp 20%, die Malta-Firma 5% und die Dubai-Firma 0% Steuern auf ihren Gewinn. Der zu versteuernde Gewinn der deutschen Firma ist jedoch klein, da sich ein repräsentatives Büro mit vielen Mitarbeitern vor Ort absetzen lässt. Die eigentlichen Gewinne werden im Endkundengeschäft in Malta und Dubai erwirtschaftet und fließen steuerfrei erst in die vermögensverwaltende GmbH und dann zu Teilen weiter in die Familienstiftung. Substanz in Malta und Dubai besteht über ein Familienmitglied, das sich für ein Monatsobulus von 2000€ (aus dem Gewinn der Malta-Firma) in Dubai niedergelassen hat (Wohnsitzvisa über Firma) und die Geschäftsführung für Dubai und Malta übernimmt.

Die Familienstiftung investiert das Geld in langfristige Mietwohnungen in Deutschland. Zusätzlich tradet der Rückkehrer als Stiftungsrat Optionen und Futures. Die Erträge daraus reichen aus um die Tilgung des in die Stiftung als Darlehen eingebrachte Vermögen zu gewährleisten. Der überwiegende Teil konnte nach 6 Jahren im Ausland aber steuerfrei geschenkt werden. Die Familienstiftung hat die vermögensverwaltende GmbH neu gegründet, in der die ETFs und Aktien des Rückkehrers liegen. Der Rückkehrer belässt 20% der Ausschüttungen der Tochtergesellschaften zum langfristigen Wertpapierhandel in der GmbH und lässt 80% in die Stiftung fließen. Das Geld wird in der Stiftung getradet bis sich jeweils eine neue Wohnung finanzieren lässt. Dann geht das Spiel von Vorne los. Regelmäßige Zuwendungen an die Begünstigten, die Kinder, sollen erst erfolgen wenn diese 20 Jahre alt sind. Bis dahin wird das Geld komplett thesauriert.

Ferner besteht eine Genossenschaft aus dem Rückkehrer, seiner Frau und der Familienstiftung. Diese verfolgt ein Kurzzeitvermietungsmodell. Die Höhe der Mieteinkünfte deckt die Kosten für das teure Segelhobby des Rückkehrers. Die Genossenschaft besitzt die Segelyacht sowie zwei Fahrzeuge des Rückkehrers. Die wenigen übrigen Euro Gewinn pro Jahr zahlt sich der Rückkehrer und seine Frau als Vorstandsgehalt aus um sich günstig gesetzlich krankenzuversichern. Sonst lebt er rein aus der Tilgung des gewährten Darlehens an die Stiftung, da er privat kaum Geld ausgeben muss in Deutschland.

 

Unter Ausklammerung der Umsatzsteuer gelingt es dem E-Commerce-Unternehmer eine effektive Steuerbelastung von etwa 5% über alle aktiven Einkommensströme hinweg zu erreichen und dennoch sehr komfortabel in Deutschland leben zu können. Natürlich ist dies mit gewissen Strukturkosten verbunden:

 

  • Familienstiftung in Liechtenstein: 20.000€ Gründungsjahr, 10.000€ ab Jahr 2
  • vermögensverwaltende GmbH: 4000€ Gründungsjahr, 3000€ ab Jahr 2
  • Genossenschaft: 5000€ Gründungsjahr, 4000€ ab Jahr 2
  • operative GmbH DE: 6000€ Gründungsjahr, 5000€ ab Jahr 2
  • operative Malta Ltd (Organschaft): 12.000€ Gründungsjahr, 8000€ ab Jahr 2
  • Dubai-Freezone: 5000€ Gründungsjahr, 4000€ ab Jahr 2
  • EWIV: 5000€ Gründungsjahr, 3000€ ab Jahr 2

 

Für eine solche Strukturierung legt er knapp über 60.000€ auf dem Tisch und zahlt dann laufende Kosten von fast 50.000€ ab dem zweiten Jahr. Das mag gewaltig erscheinen, sind aber doch nur Fixkosten, die bei steigenden Gewinn immer unbedeutender werden.

 

Ohne jegliche Strukturierung als Einzelunternehmer oder mit einer einzigen GmbH läge allein die Steuerlast bei etwa 400.000€ gerechnet auf eine Million Vorsteuergewinn. Kosten und Steuern in unserem Setup liegen hingegen nur bei knapp 100.000€. Selbst bei einem Vorsteuergewinn von nur 500.000€ würde sich das ganze noch mehr als rechnen. Bereits ab etwa 250.000€ Vorsteuergewinn fängt es bereits an sich zu lohnen den Aufwand zu tätigen, Das spielt natürlich rein auf dem monetären Aufwand an. Der zeitliche Aufwand und die nötige Organisation dafür sollten nicht unterschätzt werden und bedürfen vielleicht sogar einen Extra-Koordinator zu entsprechenden Kosten.

 

All das kann man sich ganz einfach sparen, indem man einfach nicht nach Deutschland zurückkehrt. Auch in Steueroasen lebt es sich schließlich sehr komfortabel – mit viel Sonne, ohne Lockdown und miesepetrigen Mituntertanen. Falls Du dich aber doch nach deinem Heimatland sehnst, habe ich Dir hier einige Möglichkeiten mitgegeben. Und selbst wenn Du jetzt noch nicht zurückkehren möchtest oder es Dir gar nicht vorstellen kannst, kann es durchaus trotzdem Sinn machen Rechtsformen wie eine Liechtenstein-Familienstiftung aus anderen Erwägungen aufzusetzen. Die Anfechtungsfrist für Vermögensübertragungen seitens Gläubiger sind immerhin 3 Jahre.

Natürlich ist das Thema viel zu komplex um es selbst in über 6000 Wörtern erschöpfend zu behandeln. Selbstverständlich stehe ich Dir aber für eine ausführliche Beratung zur Verfügung um das beste Setup auszuarbeiten. Und unsere Experten stehen bereit das Ganze dann auch umzusetzen. Ob Familienstiftungen in Liechtenstein, Genossenschaften oder die richtige Auslandsfirma – wir haben die besten Partner in den attraktivsten Jurisdiktionen! Melde Dich einfach bei [email protected]

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