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Nach fast 10 Jahren Existenz ist unsere Staatenlos.ch-Plattform nicht nur eine der größten Informationsquellen für ein freies Leben weltweit, sondern hat auch eine riesige Gemeinschaft aus Gleichgesinnten hervorgebracht, die sich bei unseren zahlreichen Meetups und anderen Events treffen.

Alle eint nicht nur das Bedürfnis freier zu werden und dem System zu entfliehen. Sie verbindet seriöse Unternehmer-, Investoren- und Freiberuflertugenden, in denen Betrug und andere Kriminalität keinen Platz haben. Die Staatenlos-Community ist der Ort für freiheitsliebende, aber rechtschaffene Menschen, die ihr Leben international optimieren möchten oder dies schon getan haben. Warum also nicht die Kraft dieser Community nutzen um sich gegenseitig zu unterstützen?

Diese Idee kam uns schon vor einigen Jahren und hat bisher ein Nischendasein gefristet, soll in diesem Artikel aber einmal ausführlicher erklärt werden. Zu schnell sind unaufmerksame Leser schließlich an der Hand uns Beihilfe zur Steuerhinterziehung zu unterstellen oder daran interessierten Personen mit völlig unwahrscheinlichen Haftungsrisiken Angst zu machen. Dabei machen wir dies im kleineren Maßstab bereits seit 3 Jahren vor allem für unsere Beratungskunden. Auch weiterhin wird das Angebot auf zahlende Kunden unserer Dienstleistungen beschränkt sein, da wir auch so bereits einen gewissen Filter haben. Eine unserer verschiedenen Beratungen oder Firmenverwaltung über uns qualifiziert dich aber bereits zur Inanspruchnahme auf Nachfrageseite. Ein Angebot kann hingegen natürlich jeder erstellen, da dies das knappere Gut ist.

Eine Gemeinschaft von Gleichgesinnten – auch die Staatenlos-Community – lebt von Vertrauen. Ein paar schwarze Schafe gibt es immer, die man ausselektieren muss. Aber der größte Teil ist interessiert seine bestmögliche Unterstützung anzubieten, um noch mehr Menschen aus den herrschenden Staatssystemen zu befreien. Diese haben mit unserer “Matching-Datenbank” die Möglichkeit dazu – und können sich nebenbei gar noch ein passives Einkommen aufbauen.

Die Idee ist simpel: wir nutzen die Kraft unserer Community, indem wir Unternehmer auf der Suche nach strukturellen Lösungen mit genau dieser Lösung zusammenbringen, die in der Person eines anderen ausgewanderten Unternehmers bereits existiert. Wer bereits ein glückliches Leben in Steueroasen hat, kann dem in Heimatland noch Verankerten eine wertvolle Hilfe bei der Steueroptimierung sein und dabei ein interessantes Zusatzeinkommen aufbauen. Insbesondere interessant ist dies auch für Ehepartner von ausgewanderten Alleinverdienern, da sie sich so mit wenig Arbeit ein zweites Standbein aufbauen können.

Die Anwendungen sind so vielfältig wie die Jurisdiktionen, die dafür in Frage kommen. Grundsätzlich geht es bei unserem Matching in erster Linie um 3 relevante Sachverhalte, die einer starken Nachfrage unterliegen, von uns selbst aus rechtlichen Gründen aber schwierig angeboten werden können, da die Mißbrauchsgefahr den Profit nicht rechtfertigt. Auf bilateraler Ebene zwischen 2 Personen der Staatenlos-Community ist diese Gefahr aber wesentlich geringer, da diese ihre Lösung weder öffentlich anpreisen noch in der Regel professionell betreiben. Statt über teure und oft zwielichtige Dienstleister zu gehen, die in manchen Ländern noch mit gewissen Angeboten durchkommen, wollen wir diese Sachverhalte zu beidseitigen Nutzen demokratisieren. Wir können keine Garantien übernehmen, wollen in diesem Artikel aber potentielle Nutzungsmöglichkeiten beschreiben und auf die damit verbundenen Gefahren und Lösungen dafür eingehen. Letztlich ist es Deine Entscheidung, ob Du dieses Angebot nutzen willst oder nicht!

 

Chancen und Risiken unserer Matching-Datenbank

Die 3 typischen Sachverhalte für unsere Matching-Datenbank bestehen in den Vermittlung von Geschäftsführern, Vermittlung von Vertrauenspersonen und Vermittlung von Verbrauchsrechnungen. Hier besteht ein immenser Bedarf, in der sich eine freiheitsliebende Community ideal untereinander unterstützen kann. Alle Sachverhalte werden wir im Folgenden ausführlich analysieren und entsprechende Beispiele geben. Der Fokus liegt in der Regel darin einen steuerlichen oder regulatorischen Sachverhalt legal zu optimieren, indem eine bereits ausgewanderte Person A sich der noch im Heimatland verbliebenen Person B nützlich macht und dafür finanziell vergütet wird. Genauso kann Person B aber vielleicht Person A mit nützlichen Angeboten zurück unterstützen.

Person A ist zum Beispiel Perpetual Traveler mit Steuerwohnsitz in Paraguay – eine ideale Ausgangssituation um Geschäftsführer oder Vertrauensperson für die unternehmerischen Anforderungen von Person B zu sein. Person A würde aber gerne längere Zeit eine verfügbare Wohnung in Österreich haben, ohne dass dies direkt eine Steuerpflicht über einen Lebensmittelpunkt auslöst. Person B bedankt sich für die Steueroptimierung, die ihm die Substanz von Person A ermöglicht, indem er Person A eine entsprechende Wohnung in Österreich auf seinen Namen mietet. Da er bereits in einem Hochsteuerland ansäßig ist (ob Deutschland oder auch Österreich selbst) hat dies für ihn keine unmittelbare steuerliche Relevanz. Das andere halbe Jahr, in der Person A nicht zugegen ist, nutzt Person B die Wohnung selber als Ferienwohnung oder betreibt Kurzzeitvermietung damit.

Dieses kleine Beispiel lässt sich auf etliche Anwendungen und Jurisdiktionen ausweiten. Menschen kooperieren zum gegenseitigen Vorteil und schlagen damit ganz legal dem Staat ein Schnippchen. Person A kann in einer „eigenen“ Bleibe bis zu einem halben Jahr verbringen ohne eine Steuerpflicht zu riskieren. Person B spart im Vergleich zum Heimatland zum Beispiel 20% Körperschaftssteuer, da Person A die Geschäftsführung seiner Auslandsfirma in Bulgarien übernommen hat und die entsprechend nötige Substanz bildet. Den Wert ihrer entsprechenden Günste können sie miteinander verrechnen oder entsprechend abrechnen. Mehr dazu in den folgenden Absätzen.

Natürlich denken viele hier an den berüchtigten, oft kriminellen “Strohmann”. Und natürlich hat ein “Strohmann” die Gefahr einer Durchgriffshaftung, gleichzeitig der Unternehmer aber die Gefahr dass der “Strohmann” Mist baut oder gar mit dem Geld abhaut. Wir sind aber der Überzeugung das sich diese Risiken minimieren wenn auch nicht 100% vermeiden lassen. Das liegt in allererster Linie darin, dass sich die Staatenlos-Community in ihrem grundsätzlichen Freiheitsdrang aus ethisch verantwortlichen Menschen rekrutiert, die den gegenseitigen Vorteil sehen. Wer freie Märkte befürwortet, weiß dass Kooperation immer ein Win-Win sein kann und beide verlieren, wenn einer betrügt. Ein Geschäftsführer, der pro Forma eine Position zur Verschleierung im Handelsregister besetzt, möchte ungern ein leistungsloses passives Einkommen aufgeben, das er nur durch die Gabe seines Namens bekommt. In diesem Sachverhalt hat und braucht er keine Prokura, also weder ein hohes offizielles Gehalt oder Zugang zu einem Geschäftskonto wie es  in Fällen von Substanzaufbau oft nötig sein kann. Damit verdient er vielleicht etwas weniger Geld, aber muss dafür auch praktisch nichts tun. Entsprechend möchte sein Gegenpart den günstigen “Strohmann” auch nicht missen. Es ist nicht leicht jemanden zu finden, der eine solche Position verantwortungsvoll bekleidet. 

Beide Seiten haben ein gegenseitiges Risiko und sollten den Gegenüber natürlich transparent ihr jeweiliges Setup offen legen. Falls ein Unternehmer dem potentiellen Geschäftsführer weder eine Buchhaltung oder Bilanz noch in Ermangelung dessen zumindest Kontenauszüge des bisherigen Geschäftes oder einen konkreten Business-Plan eines zukünftigen Geschäftes zeigen will, sollte dieser hellhörig werden. Die potentielle Vertrauensperson sollte sich absolut sicher sein, dass mit der von ihm verwalteten Firma keine krummen Geschäfte gemacht werden und alles nötige um dies zu wissen anfordern. Somit senkt er auch automatisch sein Risiko der Durchgriffshaftung beträchtlich. Auch wenn er dann eine Position in der Firma bekleidet, sollte er nicht komplett abschalten. Es sollte absolut verlangt sein können Sichtzugang zu den verwendeten Konten zu bekommen oder zumindest einen monatlichen Kontenauszug zu erhalten um die Transparenz zu wahren.

Ob man sich mit Treuhand-Verträgen oder überhaupt Verträgen und ihren Konsequenzen absichert ist sehr stark vom verwendeten Setup abhängig. Verträge können schließlich auch gebrochen werden – und gerade wenn die “Vertrauensperson” in den – wie man es nimmt – falschen oder richtigen Ländern sitzt, kann sie mit Vertragsbruch auch durchaus ohne Konsequenzen weg kommen. Umso wichtiger ist es die Person entsprechend zu prüfen. Der Unternehmer sollte eine typische Due Dilligence zur Lebenssituation, Vermögensverhältnissen und Zukunftsplänen mit entsprechenden Nachweisen nicht scheuen. Ist die Vertrauensperson nicht willens ihm dies zu liefern, sollte man ihr nicht vertrauen. Mindestens ein gemeinsames Gespräch zum Kennenlernen sei jedem Match empfohlen. Wenn es bei dem gemeinsamen “Date” nicht passt, sollte man das auch entsprechend klar kommunizieren und den nächsten Versuch starten. Auch wenn man meist schon weiß dass man nicht ewig verheiratet bleiben muss, ist es hier wie in der Liebe auch.

Keine Verträge irgendeiner Art sollte es in typischen Konstellationen mit Vertrauenspersonen geben, die als Wirtschaftlich Begünstigte auftreten und Gesellschafter- und Geschäftsführerrollen vereinen. Falls so ein Vertrag ans Licht kommt, besteht die Möglichkeit tatsächlich einen illegalen “Strohmann” anzunehmen und die Firma dem eigentlichen Nutzer zuzurechnen. Das birgt auch Erpressungspotential gerade auf Seiten der Vertrauensperson, diesen Vertrag bei Unstimmigkeiten etwa den Finanzbehörden zuzuspielen. Nicht immer führt dies direkt zu Ermittlungen und tatsächlichen Konsequenzen, aber das Risiko dafür sollte man kennen. Vertrauen statt Vertrag ist hier das Stichwort.

Obwohl die Vertrauensperson ausschließlich mit ihren persönlichen Daten in der Firma registriert ist, muss sie keinen zwingenden Kontenzugang haben. In einer Welt aus Online-Banken ohne Filialen und 2-Faktor-Authentifizierung ist es nicht schwierig die Vertrauensperson vom Zugang zum Banking auszuschließen. Man braucht nur seine Daten und manchmal auch seine Live-Anwesenheit um hier zum Abschluss zu kommen. Natürlich kann diese sich gegenüber der Bank mit der entsprechenden Position aber ausweisen und so potentiell die Kontrolle über das Konto übernehmen. Gerade bei Filialbanken in anderen Ländern kann das auch schnell gehen. Dieses Risiko sollte jede Gegenpartei beachten und idealerweise keine hohen Summen auf den Konten lassen, um plötzliche Begierden zu vermeiden. An sich muss die Vertrauensperson gar nicht erst wissen was auf den Konto ist- hat aber natürlich ein berechtiges Interesse es zu tun, damit sie nicht für kriminelle Geschäfte haften muss. 

Verträge und damit auch Bankzugang muss es faktisch geben, wenn ein formeller Geschäftsführer für den Substanzaufbau aus Steuergründen gesucht wird. Denn anders lässt sich die tatsächliche Geschäftsführung nicht nachweisen. In der Regel braucht eine ordentliche Substanz immer Prokura für den per Vertrag eingestellten Geschäftsführer. Dieser muss neben einer ordentlichen landestypischen Vergütung auch einen Bankzugang nachweisen können um die Geschäfte sauber führen zu können. Ist dies nicht der Fall, kann ein reines Treuhand-Verhältnis unterstellt und die ausreichende Substanz aberkannt werden.

Auch hier gibt es technische Lösungen wie 2-Faktor-Authentifizierung, Multi-Signaturen oder auch die Nutzung mehrerer Geschäftskonten, von denen der Geschäftsführer nur zu einem unbedeutenderen Zugang hat. So hat er zum Beispiel Zugriff auf das Transaktionskonto, aber nicht auf das Liquiditätskonto, in das regelmäßig überwiesen wird. Auch ist ein Vertragsbruch ohne Konsequenzen in einer solchen Konstellation eher unwahrscheinlicher, da der Geschäftsführer im besten Fall im Land des Firmensitzes selber ansäßig ist und dieses in der Regel rechtssichere und entsprechend regulierte Länder sind. Zwar muss zum Zwecke einer validen Betriebstätte der Geschäftsführer im jeweiligen Land nicht zwingend einen Steuerwohnsitz haben, wo möglich ist dies aber glaubwürdiger und sicherer für den Unternehmer. In vielen Jurisdiktionen wie Schweiz und Singapur ist ein lokaler Geschäftsführer sogar vorgeschrieben, auch wenn hier ein Treuhänder reicht.

An sich reicht es aber aus dass die Geschäftsführung außerhalb des Hochsteuerlandes erfolgt, in dem der beauftragende Gesellschafter ansäßig ist. Eine Bulgarien-Firma kann also durchaus auch mit einem Geschäftsführer aus Paraguay funktionieren. In vielen EU-Ländern gibt es jedoch Mindest-Substanz-Vorschriften, die quasi einen lokalen Geschäftsführer bedingen. Um eine Zypern-Limited ohne Zypern-Steuerwohnsitz betreiben zu können braucht es etwa eine valide Betriebstätte mit einem in Zypern ansäßigen 450€ Mitarbeiter. Oft kann man sich dadurch auch ordentlich Kosten sparen, indem die Privatwohnung des Geschäftsführers die Betriebstätte stellt, was bei den gängigen Online-Geschäftsmodellen in der Regel problemlos möglich ist. Diese können in ein besser zu hohes als zu niedriges Gehalt gesteckt werden, um die Glaubwürdigkeit des Geschäftsführers zu untermauern. Gerade wenn der Geschäftsführer sein Gehalt nicht oder nur niedrig selber besteuern muss, gibt es für den Unternehmer die Möglichkeit das Geld auf anderen Wege zurück zu erhalten. Der Kreativität sind hier keine Grenzen gesetzt.

Um die Substanz einer Auslandsfirma zu prüfen achten die Finanzbehörden neben einem glaubwürdigen wirtschaftlichen Interesse vor allem auf die Nachweisbarkeit einer kaufmännisch eingerichteten Betriebstätte und den Nachweis eines sozialversicherungspflichtig angestellten Geschäftsführers. Wo es keine Sozialversicherung und oder Steuern gibt, sollte zumindest ein entsprechender Vertrag und Steueransäßigkeitsbescheinigung vorlegt werden können. Wie schon gesagt sollte das gezahlte Gehalt besser zu hoch als zu niedrig ausfallen. Ein zu  niedriges Gehalt deutet auf eine nicht glaubwürdige Tätigkeit oder ein Treuhand-Verhältnis hin, das die Anerkennung sprengen kann. Im ungünstigsten Fall bedeutet dies entweder Steuerhinterziehung, zumindest aber die Besteuerung nach dem Körperschaftssteuerrecht des Wohnsitzlandes der Gesellschafter. Hier muss man in den sauren Apfel beißen und potentielle Lohnsteuern und Sozialversicherungsabgaben in Kauf nehmen. Eine für niedrige Körperschaftssteuern interessante Jurisdiktion hat meist aber auch niedrige Einkommenssteuern und Sozialabgaben.

Beim Vertrag sollte man sich von einem Rechtsanwalt im jeweiligen Land beraten lassen um Haftungsrisiken auf beiden Seiten zu minimieren. Ein entsprechendes Kennenlernen wie bei einer Vertrauensperson ist aber auch bei einem vertraglich verpflichteten Geschäftsführer dringend anzuraten. Gerade in diesem Fall trägt der Geschäftsführer das Risiko einer Durchgriffshaftung für grobe Fehler, die dem Unternehmen passieren. Selbstverständlich sollte so ein Geschäftsführer auch ein bisschen Ahnung vom Geschäftsmodell haben. Ideal ist es natürlich ein richtiger Geschäftsführer, der tatsächliche administrative oder wertschöpfende Aufgaben in der Firma übernimmt. Dieses Modell ist natürlich am meisten anzuraten, weil es am glaubwürdigsten ist. Und oft ist es gar nicht mal so schwierig umzusetzen. Wer in Malta nur 5% Steuern auf Firmenebene zahlen will, hat einen potentiell großen Pool aus dahin ausgewanderten Unternehmern, die diese Position bekleiden können. Ähnlich sieht es in fast allen anderen Steueroasen aus. Vielleicht ist der Unternehmer sogar aus der gleichen Branche, zumindest hat er aber gewisse Kenntnisse der Unternehmensführung, die er auch als Geschäftsführer in einer anderen Firma einbringen kann. Zwischen zwei erfolgreichen Unternehmern sollten auch die geringsten Vertrauensprobleme herrschen. Es wird deutlich unwahrscheinlicher dass ein gut verdienender Unternehmer seinen eigenen Erfolg gefährdet um mit dem Geld des anderen abzuhauen. Beste Bedingungen also untereinander in der Staatenlos-Community.

Bei Treuhand-Geschäftsführern wiederum ist die Sache wieder anders gelagert. Diese sind zwar nominell Geschäftsführer, haben faktisch aber keine Kontrolle über die Firma. Treuhand-Geschäftsführer (oder auch Gesellschafter), auch bekannt als Nominee, dienen vor allem der Verschleierung von Unternehmenspositionen im Handelsregister. Sie eignen sich bis auf wenige Ausgangsländer nicht für den Substanzaufbau. Fast alle professionellen Dienstleistungen im Geschäftsführer-Bereich sind letztlich Treuhänder und damit nur selten für eine glaubwürdige Substanz geeignet. Man mag zwar eine höhere rechtliche Sicherheit durch Treuhand-Verträge genießen, verliert aber Glaubwürdigkeit und muss meist üppig zahlen. Treuhänder sind meist Anwälte oder ihre Angestellten, denen berufsrechtlich eine besonders starke Treuepflicht auferlegt ist. Doch auch hier gibt es zahlreiche Fälle von selbst renommierten Anwälten, die bei hohen Summen schwach geworden sind, ein Firmenkonto leer geräumt haben und sich ins Ausland abgesetzt haben aller Verträge zum Trotz.

Ausländische Anwaltskanzleien und ihre Motive kann man oft wesentlich schwieriger einschätzen als Gleichgesinnte aus der Community. Zusätzlich verlangen diese oft ein Vielfaches dessen, was für eine Gefälligkeit unter Gleichgesinnten angebracht wäre. Gerade ein üblicher Treuhand-Vertrag hat faktisch kein Risiko für den Treuhänder, der nicht viel mehr tut als seinen Namen mit der Firma in Verbindung zu bringen. Vertraglich ist er vom Mißbrauch in der Firma in der Regel ausgeschlossen. Er vergibt in der Regel eine unbeschränkte  Vollmacht an den tatsächlichen Geschäftsführer und legt diesem eine bereits einseitig unterschriebene Rücktrittserklärung vor, die der tatsächliche UBO nur noch gegenzeichnen muss um den Treuhänder von allen Aufgaben zu entbinden. Dennoch schützt auch dies nicht vor möglichen Mißbrauch.

Tatsächliche Substanz stellt ein Treuhänder nur für wenige Steueroasen da, die nicht allzu streng prüfen. Zypern möchte etwa bei der Dividenden-Ausschüttung einer Auslandsfirma sehen, dass der in Zypern ansäßige Gesellschafter nicht auch gleich der Geschäftsführer ist. Hier reicht ein reiner Treuhänder im Handelsregister aus, was günstige Lösungen steuerfreier Auslandsfirmen bereits unter 5000€ Komplettkosten ermöglicht. Für Prüfungen von deutschen Behörden ist das keineswegs der Fall. Auch wenn viele Unternehmer weiterhin mit Steuerhinterziehung mittels Treuhändern irgendwie durchkommen, ist dies kein empfehlenswerter Ansatz. Mittlerweile sind reine Treuhänder ohnehin durch die Transparenzregister des Wirtschaftlich Begünstigten kaum noch für steuerliche Vorteile zu gebrauchen. Es geht eher darum die Konkurrenz oder dem Arbeitgeber nicht wissen zu lassen, wer sich hinter einer Firma verbirgt. In der EU hat etwa nur noch Malta einen nicht komplett öffentlichen Transparenzregister. Selbst viele Steueroasen – etwa die britischen Überseegebiete wie Cayman, BVI und Bermuda oder auch die VAE – mussten hier längst auf äußeren Druck tätig werden. Nur in den USA ist das BOI-Filing der FinCen aktuell wegen mehreren Gerichtsentscheidungen ausgesetzt. Das US-Transparenzregister ist jedoch ohnehin nicht öffentlich zugangbar und dient rein dazu dass US-Behörden die tatsächlichen Kontrollpersonen von lokalen Firmen identifizieren können.

Dennoch können Treuhand-Verträge in gewissen Konstellationen durchaus Sinn ergeben. Sie eignen sich in der Regel bloß nicht für legale Steuervorteile. Innerhalb der Staatenlos-Community hat man hier den Vorteil eine Auswahl aus deutsch-sprachigen Namen zu haben, die in vielen Ländern schwierig zu finden sind. Auch ist die Vergütung für so ein faktisch risikoloses Einkommen vermutlich geringer als was professionelle Treuhänder aufrufen, obwohl diese in Dutzenden Firmen gleichzeitig Positionen bekleiden. Auch das kann ein Vorteil des Treuhänders sein, der sich in unsere Matchmaking-Datenbank einträgt. Bekleidet er nur eine Position, so ist ein erfolgreiches Banking mit seiner KYC deutlich wahrscheinlicher.

Letztlich sind die Risiken für beide Seiten sehr struktur-, setup- und jurisdiktionsabhängig. Der offizielle Schweizer Geschäftsführer einer Schweizer Gmbh eines deutschen Gesellschafters ist rechtlich viel mehr eingehegt als der Vanuatu Treuhand-Direktor einer Seychellen Limited. Deshalb wollen wir in den folgenden Absätzen die 3 wesentlichen Sachverhalte einmal in der Praxis illustrieren und die lohnenswertesten Beispiele herausgreifen.

 

Die Vertrauensperson in der Praxis

Vertrauenspersonen-Setups sind viel üblicher als die meisten Leute denken. Wenn der auswandernde Vater seinem dableibenden Sohn die Gmbh-Anteile wegen der Wegzugsbesteuerung schenkt (400.000€ Freibetrag) ist das genauso eine Vertrauensperson wie die Frau, die die Gmbh ihres Mannes führt, der in Privatinsolvenz ist.  Oft genug lassen sich Vertrauenspersonen neben der Familie auch im engen Freundeskreis oder unter Geschäftspartner finden. Ist etwa nur ein Gesellschafter von mehreren zur Auswanderung bereit, können die anderen überproportional davon profitieren. In manchen Fällen lohnt es sich für sie auch auf Anteile erst mal zu verzichten, etwa weil mittelfristig ebenfalls eine Auswanderung geplant ist, auf die keine Wegzugsbesteuerung anfallen soll. Nach der Auswanderung kauft man dem Geschäftspartner dann seinen Anteil in der Regel steuerfrei ab. 

Vertrauensperson heißt immer, dass die entsprechende Person Ultimate Beneficial Owner ist, sogenanter Wirtschaftlich Begünstigster. Es gibt keine Verträge, es gibt nur Vertrauen. Damit können Finanzbehörden faktisch nicht gegen diese Setups vorgehen. Wird das Vertrauen nicht mißbracht, können so Unternehmer selbst aus Hochsteuerländern steuerfreie Auslandsfirmen ganz ohne Substanz führen. Jeder Perpetual Traveler mit steuerfreier Firma kann als Vertrauensperson eine andere steuerfreie Firma gründen, die das Geschäft eines im Hochsteuerland ansäßigen erledigt, sofern er seine fehlenden Rollen in der Firma glaubwürdig gegenüber Kunden vertreten kann, wenn er es denn überhaupt muss. Da er trotzdem wertschöpfend für die Firma tätig ist, kann ím Prüfungsfall dennoch eine Betriebstätte daheim unterstellt werden. Um dies zu vermeiden sollte mit einem lokalen Unternehmen eine Rechnung an entsprechende Firma gestellt werden, in dem die erbrachte Leistung möglichst niedrig abgerechnet wird. Illegal wird es erst, wenn aus der entsprechenden Firma Gelder ins Privatvermögen kommen, die nicht besteuert werden. Wer aber in der von der Vertrauensperson kontrollierten Firma Geld spart und investiert und etwa erst im Fall der eigenen Auswanderung auszahlt hat faktisch kein rechtliches Risiko. Vorherige Auszahlungen etwa über Firmen-Kreditkarten oder Kettendarlehen unterliegen der Risikokalkulation jedes einzelnen Auftraggebers.

Falls eine Vertrauensperson in einem Null- oder Niedrigsteuerland besteht sind die Möglichkeiten fast grenzenlos. Man kann gewisse Vorteile aber auch umgekehrt von Vertrauenspersonen in Hochsteuerländern erlangen. Denn alles, was man als Perpetual Traveler in vielen Ländern nicht mehr machen darf, kann jemand aus einem Hochsteuerland oft problemlos tun. Vor allem geht es um die Anmietung von langfristigen Wohnungen ohne eine entsprechende Steuerpfllicht durch dauerhafte Verfügbarkeit auszulösen. Hochsteuerländer haben meist Doppelbesteuerungsabkommen untereinander, die dies gegenseitig vermeiden. Wer also unbedingt eine Basis in einem problematischen Land haben will, kann sich diese über eine Vertrauensperson besorgen. Natürlich ist die Person im Hochsteuerland ideal als offizieller Empfangsbevollmächtigter oder inoffizielle Vertrauensperson zur Anmeldung eines Fahrzeugs oder Abschluss einer Versicherung darauf. Vielleicht nimmt die Vertrauensperson auch einen Kredit auf, den die andere nicht bekommen kann. Hier kann man kreativ werden und sich mit den jeweiligen Vorteilen seiner persönlichen Lebenssituation gegenseitig unterstützen. Konkrete Beispiele sollte jeder selber ausdenken können. Wichtig ist nur, dass im Regelfall die Vertrauensperson in einem steuerfreien und weitestgehend unregulierten Land sitzt, während der sie Beauftragende im Regelfall einen Steuerwohnsitz in einem Hochsteuerland hat. Dennoch kann für eingangs erwähnte Beispiele wie Gmbh-Schenkung, Privatinsolvenz oder vieles weitere auch eine inländische Vertrauensperson geeignet sein, gerade wenn man diese nicht mehr in der Familie hat. 

 

Der Geschäftsführer in der Praxis

Etwas detaillierter müssen wir auf die Möglichkeiten für formell beschäftigte Geschäftsführer eingehen, die jedoch nicht UBO sind. Hier geht es in der Regel darum Substanz aufzubauen, also die lokale Körperschaftsbesteuerung sicher zu stellen, die vermutlich deutlich geringer als im Wohnsitzland des UBOs sein wird. Aber auch andere Szenarien wie eine reine Verschleierung der Geschäftsführerposition (dort wo es zum Beispiel keinen Transparenzregister, aber einen Handelsregister gibt) können damit verbunden sein, in der Regel dann mit einem Treuhand-Vertrag.

Eine besonders spannende Möglichkeit haben etwa alle Auswanderer, die sich vor der erweitert beschränkten Steuerpflicht Deutschlands fürchten. Trotz mehrerer Artikel und Videos von uns ist dies ein fast tägliches Thema, das durch bewusst irreführende Informationen von Steuerverrätern (sprich Steuerberatern) aufgebauscht wird, obwohl es im Regelfall oft wesentlich harmloser ist als es erstmal aussieht. Möchte man hier ohne Interpretationsmöglichkeiten ruhig schlafen können, kann man einen Manager in seine ausländische Briefkastenfirma einsetzen, der für eine entsprechende Betriebstätte sorgt. Denn wenn deutsche Einkünfte einer ausländischen Betriebstätte zuzurechnen sind, könnten sie auch nicht mehr von Deutschland als Rechtsfolge der erweitert beschränkten Steuerpflicht besteuert werden. Der Geschäftsführer sollte in diesem Fall eine tatsächliche Steueransäßigkeit nachweisen können, ein reiner Perpetual Traveler kann bei intensiver Prüfung problematisch werden. Geeignet sind alle Steuerwohnsitze, die selbst keine Außensteuergesetze haben oder diese erfahrungsgemäß nicht anwenden. Entweder darf eine Betriebstätte lokal nicht ausgelöst werden oder wenn dann muss die Konsequenz dieser Betriebstätte keine Steuer sein. Neben allen Nullsteueroasen kommt man in der Regel auch mit beliebten Auswanderungsländern wie Paraguay, Panama, Georgien, Nordzypern oder Thailand  weiter, sollte die lokale Rechtslage aber im Auge behalten. Am sichersten, aber eben auch deutlich seltener, sind Geschäftsführer aus komplett einkommensteuerfreien Ländern wie Monaco, Bermuda und weitere.

Ein  Geschäftsführer außerhalb des tatsächlichen Firmensitzes ist in den meisten steuerfreien Gestaltungen problemlos möglich und oft sogar vorteilhaft. Bei einer amerikanischen LLC löst ein in den USA ansäßiger Geschäftsführer in der Regel den sogenannten ETBUS aus, gleich “Effectively Connected Income from a Trade or Business in the United States”. Dies führt zwar nicht zur Besteuerung von Auslandseinkommen, aber zu der von US-Einkommen mit entsprechend zwingender Buchhaltung und Steuererklärungen. Wer das in Kauf nimmt oder vielleicht sogar ohnehin machen möchte, kann auch jegliche US-Person als Geschäftsführer einsetzen und damit oft einen Vorteil in den möglichen Geschäftskonten für eine LLC finden. Wer US-Quelleneinkommen hat oder bürokratiefrei sein möchte, nimmt entsprechend einen auswärtigen Manager in seine LLC, damit er keine negativen Folgen auf US-Seite auslöst. Um eine lokale Betriebstätte im Land des LLC-Members zu vermeiden ist in der Regel nur nötig, dass die Geschäfte außerhalb des Wohnsitzlandes geführt werden, egal wo. 

Für in Deutschland Ansäßige ist dies jedoch nur in Sonderfällen interessant. Eine LLC kann mit deutschem Wohnsitz nicht legal steuerfrei mit ausländischen Geschäftsführer geführt werden. Wenn dann nur mit ihm als UBO. Da keine Abschirmwirkung durch Doppelbesteuerungsabkommen bei steuerfreien Non-Resident LLCs bestehen, führt jegliche Wertschöpfung des Members dennoch zu einer lokalen deutschen Betriebstätte. Zudem stellt sich die Frage, ob die LLC wie eine deutsche Gmbh oder doch eher wie eine Personengesellschaft gewertet wird.

Interessant ist ein US-Geschäftsführer aber für die hier erklärte Gestaltung. US-Personengesellschaften, die tatsächlich in den USA besteuern, haben die Abschirmwirkung des DBAs, der deutsche Member kann also durchaus darin mitwirken ohne eine Betriebstätte auszulösen. Strukturiert man eine LLC als Personengesellschaft oder nimmt zur Sicherheit gleich eine Limited Partnership, besagt das Doppelbesteuerungsabkommen USA-BRD, dass Deutschland das in den USA bereits versteuerte Einkommen nicht nachversteuern darf. Der Member kriegt es also in sein Privatvermögen zu amerikanischen Steuersätzen. Die sind zwar mit bis zu 37% ähnlich hoch, in der Progression aber deutlich versetzt. Gerade im Bereich von 50.000 bis 250.000$ Umsatz zahlt man hier weniger als die Hälfte der deutschen Einkommenssteuer, wenn man einen glaubwürdigen Geschäftsführer in den USA einsetzen kann. Wie bei anderen hier diskutierten Gestaltungen müssen die oben erklärten Anforderungen an hinreichende Substanz aber natürlich erfüllt sein.

Noch besser ist dies in Österreich in Verbindung mit der Zypern-Organschaft. Aus einem ähnlichen Grund im Doppelbesteuerungsabkommen beider Länder können Partner einer zypriotischen Personengesellschaft in Österreich komplett einkommenssteuerfrei leben solange sie ausreichende Substanz in Zypern aufbauen. Das Modell ist weiterhin möglich, erfordert aber eben einen prüfungssicheren Aufbau von Geschäftsführung und zumindest teilweiser Wertschöpfung auf Zypern. Österreische Kunden auf österreichischen Boden kann man damit wenig glaubwürdig bedienen, E-Commerce betreiben hingegen schon. Und Zypern als beliebtesten Auswanderungsland der Staatenlos-Community in der EU bietet eine Vielzahl von möglichen Geschäftsführern, die vielleicht sogar aus einer ähnlichen Branche kommen und die Glaubwürdigkeit noch erhöhen. Neben ihrem Gehalt kann es hier zum Beispiel auch Sinn machen sie minimal an der Firma mitzubeteiligen. 

Nach dem gleichen Muster können die Steuern in juristisch separaten Kapitalgesellschaften im Ausland gesenkt werden. Hier hat man zwar keinen Bonus für das Privatvermögen, kann im Vergleich zu einer lokalen Gmbh die Körperschaftssteuerlast aber doch um 20% bis 30% drücken. Kombiniert mit einer lokalen Struktur wie Genossenschaft, Familienstiftung oder zumindest vermögensverwaltende Gmbh kann der niedriger versteuerte Gewinn der Auslandsfirma dann steuerfrei als Dividende oder Darlehen in die deutsche Holding-Gesellschaft fließen und dort investiert werden. Das sorgt auch für ein geringeres Risiko dass ein Geschäftsführer Begehrlichkeiten entwickelt.

Neben typischen europäischen Steueroasen wie Zypern, Malta und Irland sind vor allem osteuropäische Länder interessant, da die Lohn- und Lohnnebenkosten dort wesentlich geringer sind. Gerade potentielle Geschäftsführer aus Balkan-Ländern wie Bulgarien, Bosnien oder Montenegro haben hier spannende Möglichkeiten, da sich ein Substanzaufbau desto eher lohnt je niedriger die Kosten sind. Eine typische Bulgarien-Firma mit Substanz sollte schon für Gesamtkosten von 15.000€ anerkannt werden können. Bei einer durchschnittlichen Ersparnis von 20% (10% Körperschaftssteuer in Bulgarien) hat man bereits bei einem Gewinn von unter 100.000€ bereits einen steuerlichen Vorteil. In Ländern mit höheren Kosten oder Abgaben für den Geschäftsführer verschiebt sich das bei gleicher Steuerlast natürlich in höhere Einkommensgegenden. Dennoch lohnt sich ein solches Setup ab ca. 200.000€ Gewinn fast immer und ist neben der Steuerersparnis oft mit anderen Vorteilen verbunden.

Wesentlich ist auch hier auf vorhandene Doppelbesteuerungsabkommen mit dem Heimatland zu achten um keine lokale Betriebstätte durch lokale Wertschöpfung auszuösen. Im Folgenden werden wir die attraktivsten Firmenländer und rein ihre Körperschaftssteuern einmal gegenüber stellen. Potentielle Geschäftsführer, die in solchen Ländern leben, könnte eine hohe Nachfrage gegenüber stehen. Wegen unterschiedlicher DBA der DACH-Staaten ist vermerkt wenn ein Doppelbesteuerungsabkommen für ein DACH-Land nicht gilt. Zu beachten ist außerdem dass wir immer über Resident Companies reden, die das DBA tatsächlich anwenden können. Es gibt zwar steuerfreie Singapur und Hong-Kong-Firmen, aber diese haben keinen DBA-Zugriff und sind deshalb für Substanz-Setups ungeeignet. Häufig haben wir zu den einzelnen Ländern bereits Artikel, die hier verlinkt sind. Wir zählen alle nennenswerten attraktiven Länder bis 15% Steuerlast auf, was im Vergleich zu Deutschland und Österreich oft bereits eine Halbierung der Steuerlast bedeutet.

 

0%:

Singapur mit Startup-Exemption (sonst 8,5% bis 200k, 17%)

verschiedene Freihandelszonen (Investment- und Mitarbeiter-Anforderungen)

 

2,5%:

Zypern mit IP-Box (nur für Software, Patente, etc)

 

4%

Kanaren-Sonderzone (3-5 Mitarbeiter, 50-100k Invest)

 

5%:

Malta

Madeira (1 Mitarbeiter, 50k Invest)

Georgien IT Zone (5% Quellensteuer) oder International Zone (5% Körperschaftssteuer)

 

9%:

Ungarn

Polen (bis 2 Mio € Umsatz)

Montenegro

Vereinigte Arabische Emirate (nur DBA mit AT und CH; keine Steuer unter 100.000€ Gewinn oder ca 260.000€ (1 Mio AED) Umsatz.)

 

10%

Bulgarien

Bosnien-Herzegowina

Kroatien (bis 1 Mio € Umsatz)

Nordmazedonien

 

12,5%:

Zypern

Irland

Liechtenstein

Schweiz (11,5%+ je nach Kanton/Gemeinde)

 

15%:

Georgien (aber nachgelagert erst bei Ausschüttung)

Serbien

Mauritius (3% auf Auslandseinkommen möglich)

 

Die Verbrauchsrechnung in der Praxis

Ein anderes Thema ist die Verbrauchsrechnung  zu KYC-Zwecken. Selten gibt es eine häufigere Frage in unserer Community danach. Dabei kann man sich hier gegenseitig ideal helfen.

Professionlle Anbieter für eine solche Rechnung gibt es faktisch nicht aus gutem Grund: das Mißbrauchspotential im KYC-Verfahren ist hier groß und man damit schnell in der Beihilfe zu Steuerhinterziehung, Geldwäsche oder schlimmeren Straftaten. In vereinzelten Ländern mag man unter der Hand hier Lösungen angeboten bekommen, grundsätzlich läuft es aber darauf hinaus sich selbst zu kümmern. Dies müssen wir immer und immer wieder wiederholen.

Selbst kümmern muss aber nicht zwingend heißen sofort eine Immobilie zu kaufen oder zu mieten. In vielen Ländern kann man Verbrauchsrechnungen relativ einfach auf eine andere Person umschreiben. Du kannst einem Bekannten vor Ort also zB den Festnetzanschluss oder das Internet auf deinen Namen bezahlen ohne dort tatsächlich zu leben. Teilweise ist dies sogar bei Strom, Wasser oder Gas möglich.

Im Gegensatz zu einem gefälschten Dokument ist dies eine legale, verifizierbare Lösung, selbst wenn Du gar nicht in dieser Wohnung lebst. Im Idealfall gibt Dir der Besitzer bei Nachfragen natürlich ein “Alibi”, aber wir kennen keine Fälle wo dies je vorgekommen ist. Je nachdem lohnt es sich auch eine Postweiterleitung mit der entsprechenden Person zu klären.

Da nicht jeder ein Netzwerk an Vertrauenspersonen im Ausland hat, kann hier unsere Community wieder einspringen. Ein Hausnutzer kann sich in der Regel von einer oder sogar mehreren Nebenkostenabrechnungen trennen, da er nur eine einzige für seine eigene KYC benötigt. Viele Banken fragen zwar mittlerweile auch Steuernummer und teils sogar Aufenthaltsgenehmigung ab, mehrere Nebenkostenabrechnungen müssen aber nie eingereicht werden. Er kann sie sich also zum beidseitigen Vorteil effektiv von einer anderen Person begleichen lassen oder dafür noch eine zusätzliche Vergütung verlangen. Auch hier ist natürlich ein gegenseitiges Kennenlernen ratsam, um die Nutzung für illegale Zwecke auszuschließen, da an der verifizierten Adresse etwa ein Datenaustausch von Bankdaten oder regulatorische Bedingungen hängen. Wer einem in Deutschland Steuerpflichtigen unterstützt damit versteuerbare Gelder zu verschleiern kann sich natürlich strafbar machen.

An einer Nebenkostenabrechnung per se hängt nie eine tatsächliche Steuerpflicht. Bei der kommt es immer auf die tatsächliche Verfügbarkeit einer Wohnung oder den tatsächlichen Aufenthalt an, nie was als Adresse auf einem Dokument steht. Diesen Umstand kann man sich in vielen Fällen zu Nutze machen. Auch deutsche oder anderer Nebenkostenabrechnungen aus Hochsteuerländern sind damit kein Problem, sofern man sie legal auf eine andere Person laufen lassen kann. Gerade in Wohngemeinschaften kann es aber üblich sein, diese Nebenkostenabrechnungen auf die verschiedenen Mitglieder zu verteilen. Teilweise ist es auch möglich etwa einen zweiten DSL-Anschluss in eine Wohnung zu verlegen um so zu einem zusätzlichen Nachweis zu kommen.

Eine EU-Verbrauchsrechnung kann durchaus interessant sein um Zugang zu EU-spezifischen Banken und Plattformen zu erhalten, von denen man sonst abgeschnitten werde. Ein nachhaltiges Setup eines Perpetual Travelers beinhaltet Compliance-Adressen in mehreren regionalen Blöcken um maximal flexibel in seinen finanziellen Angelegenheiten zu sein. Für Krypto empfiehlt es sich wegen den strengen MICA-Regulierungen in der EU hingegen eine Nicht-Eu-Adresse zur Börsenverifikation zu haben.

In einigen Fällen ist eine Verbrauchsrechnung oft gar nicht mehr nötig. Ein Mietvertrag tut es etwa auch, den man sehr einfach untereinander Pro-Forma erstellen könnte. Viele besitzen zudem ohnehin noch Konten- oder Kreditkartenauszüge aus ihren Heimatländern, die sie nachhaltig ebenso zur Wohnsitzverifizierung benutzen können ohne damit eine negative Steuerpflicht auszuösen. Dennoch macht es in der Regel Sinn sich mittelfristig auch eine auswärtige Compliance-Adresse zuzulegen damit das eigene Einkommen nicht mehr mit dem Heimatland ausgetauscht wird oder spezielle regulatorische Regeln gelten, die nach Auswanderung eigentlich nicht mehr gelten müssten.

Die tatsächlichen Möglichkeiten unterscheiden sich von Land zu Land, können aber sicher einfach beim Vertragspartner der Nebenkostenabrechnung in Erfahrung gebracht werden. Vor allem in Entwicklungsländern ist eine Umschreibung des Rechnungsempfängers meist einfach machbar. Ist dies der Fall, zögere nicht deine Adresse in unserer Datenbank anzubieten und vielleicht sogar Zusatzdienste wie Postweiterleitung anzubieten. Alle nicht sanktionierten Länder weltweit sind dafür grundsätzlich interessant!

 

Das Staatenlos-Matching und wie Du mitmachen kannst

Die Funktionsweise unseres Matchings ist für beide Seiten simpel. Über das entsprechende Formular für Angebot trägst Du dich in unsere Datenbank ein. Falls es ein Match zwischen Angebot und Nachfrage gibt, stellen wir den Kontakt her. Falls nicht musst Du warten bis dies der Fall ist. Bitte sehe von Nachfragen zum aktuellen Stand ab. Wir können keinerlei tatsächliches Matching garantieren. Je geringer die Anforderungen an Ziel-Länder und Vergütung sind, desto eher werden beide Seiten natürlich eine entsprechende Lösung finden können.

Wie schon erwähnt wird das Angebot auf zahlende Kunden unserer Dienstleistungen beschränkt sein, da wir auch so bereits einen gewissen Filter haben. Eine unserer verschiedenen Beratungen oder Firmenverwaltung über uns qualifiziert dich aber bereits zur Inanspruchnahme auf Nachfrageseite. Ein Angebot kann hingegen natürlich jeder erstellen, da dies das knappere Gut ist. Entsprechend gibt es keine Datenbank für Nachfrage, sondern immer ein individuelles persönliches Ausloten in der Kundenbeziehung. Wo es uns sinnvoll erscheint werden wir Dir die Möglichkeiten aktiv vorschlagen. Anderenfalls kannst Du dich gerne bei uns melden, wenn Du Bedarf an einer entsprechenden Vertrauenslösung hast. Und wenn Du noch kein Kunde von uns bist, kannst Du es natürlich jederzeit auch rein zu diesem Zweck werden. Mindestens eine kurze Sprachnachrichten-Beratung halten wir aber für essentiell um das Ganze zu besprechen.

Staatenlos.ch übernimmt natürlich keinerlei Garantien oder Haftung für die Verwaltung der Datenbank. Es ist letztlich ein freiwilliger Vertrag oder Handschlag zwischen zwei erwachsenen Menschen. Wir stellen nur den freien Markt her, an dem diese Abmachungen getroffen werden können. Alle eingetragenen Personendaten sind vertraulich und nur dem Staatenlos-Team bekannt. Sie werden nur bei tatsächlichen Matching weitergegeben um den Kontakt zwischen beiden Parteien herzustellen. In der Regel erhalten “Nachfragende” Zugriff auf eine anonymisierte Liste der Angebote, um sich ihren Favoriten herauszupicken. Dort sind aber keine Personendaten einsehbar. Du erklärst dich mit Eintragung dazu bereit, das “Nachfragende” dich kontaktieren dürfen, wenn dein Angebot ihr Interesse findet. 

Die Aufnahme in die Datenbank ist für Anbieter kostenlos und unverbindlich, es wird nur eine Provision auf den tatsächlich erfolgten Abschluss von Seiten des Anbieters fällig. Wir werden uns diesbezüglich bei Dir melden, sobald das Matching in die heiße Phase geht und dafür beide Seiten bitten einen Haftungsausschluss für uns zu unterzeichnen. Selbstverständlich können wir für kein Fehlverhalten irgendeiner Partei verantwortlich sein und höchstens bei der Auswahl gemäß unserer Menschenkenntnis wo nötig herausfiltern. 

Wir hoffen dass Dir diese Möglichkeit gefällt den gegenseitigen Nutzen unserer Staatenlos-Community auf das nächste Level zu heben. Trage dich jetzt in unsere Datenbank ein und sorge für mehr Freiheit und weniger Steuerverschwendung!

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