Für Auswanderer und Perpetual Traveler, die ein Erbe im DACH-Raum erwarten, eröffnet sich ein Feld komplexer steuerlicher Fragestellungen, vor allem im Kontext ihrer Abmeldung und des Wechsels ihres steuerlichen Wohnsitzes. Nur bei Staatenlos erfährst Du wie ein breit international aufgestelltes Setup Dir das Ganze LEGAL ersparen kann. Dieses Thema ist hochkomplex und am besten in einer Beratung mit uns zu klären. In diesem Artikel können wir nur auf einige wenige Lösungen allgemeiner eingehen.
Die Erbschaftsteuer und deren Behandlung
Durch Schenkungen und kluge Testamentsplanung kann die Steuerlast für Angehörige erstmal gesenkt werden.
- Freibeträge nach Steuerklassen:
- Ehepartner und eingetragene Lebenspartner haben 500.000 € Freibetrag.
- Kinder und Enkelkinder, deren Eltern verstorben sind, erhalten 400.000 €.
- Lebende Enkel bekommen 200.000 €.
- Eltern und Großeltern haben Anspruch auf 100.000 €.
- Andere Angehörige und Erben, wie Lebensgefährten, haben in den Steuerklassen II und III nur 20.000 € Freibetrag.
- Steuersätze:
- Bis 75.000 € Nachlasswert sind es in Steuerklasse I 7%, in II 15% und in III 30%.
- Der höchste Satz von 50% tritt ab 6.000.001 € Nachlasswert ein.
- Freibeträge für Renten und Pensionen: Ehepartner und eingetragene Lebenspartner erhalten bis zu 256.000 € Freibetrag, Kinder je nach Alter zwischen 10.300 € und 52.000 €.
- Freibetrag für Hausrat und andere Güter: In Steuerklasse I sind Hausrat bis 41.000 € und bewegliche Gegenstände bis 12.000 € steuerfrei, in den Steuerklassen II und III liegt der Freibetrag für Hausrat bei 12.000 €.
Wenn weder der deutsche Erblasser noch der Erbe einen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hatten, besteht keine unbeschränkte Steuerpflicht gegenüber dem deutschen Finanzamt, sofern es sich nicht um einen deutschen Vermögensgegenstand handelt.
Allerdings gibt es eine Ausnahme: Wenn der deutsche Erblasser oder Erbe nicht länger als fünf Jahre im Ausland gelebt hat, bleibt die deutsche Erbschaftsteuerpflicht bestehen. Anders gesagt: Für Perpetual Traveler, die sich nicht länger als fünf Jahre abgemeldet haben, gilt in Deutschland die erweitert beschränkte Erbschaftsteuerpflicht.
Christoph kennt sich hier sehr gut mit der erweitert beschränkten Steuerpflicht Thematik aus und erklärt Dir alles ausführlich, warum das Perpetual Traveling KEINE Steuerhinterziehung ist.
Das bedeutet, dass PTler für Erbschaften genauso besteuert werden, als würden sie noch in Deutschland leben.
Ja, richtig gelesen: Deutsche, die ins Ausland umziehen, bleiben für bis zu fünf Jahre nach dem Umzug erbschafts- und schenkungssteuerpflichtig, sofern sie nicht durch ein Doppelbesteuerungsabkommen (DBAs) geschützt sind. Diesem Gesetz liegt die Absicht zugrunde, zu verhindern, dass wohlhabende Personen kurz vor ihrem Tod ins Ausland umziehen, um so ihr Vermögen am deutschen Staat vorbei zu vererben. Regierungen ziehen wirklich Regeln aus der Unterhose, unglaublich! Selbst wenn sie nichts mehr mit Dir und Deinem Leben zu tun haben, finden sie immer einen Weg, Dir hinterherzujagen.
Im Gegensatz zur normalen erweitert beschränkten Steuerpflicht ist die die erweitert beschränkte Erbschaftssteuerpflicht jedoch an die deutsche Staatsbürgerschaft gebunden. Eine Aufgabe derselben würde eine potentiell hohe Erbschaftssteuer also vermeiden können. Und aktuell – solange die Reform des Staatsangehörigkeitsrechts noch nicht durch ist – führt jede Annahme einer Staatsbürgerschaft außerhalb der EU automatisch zum Verlust der deutschen Staatsbürgerschaft. Wir haben tatsächlich schon Fälle betreut, in dem der Passkauf mit folgender Ausbürgerung die beste Lösung war um sein Vermögen vor dem deutschen Staat zu retten!
Wir empfehlen also immer, den Lebensmittelpunkt in Steuerhöllen zu vermeiden und dazu noch Deine(n) Compliance Wohnsitz(e) zu besorgen (dies ist sowohl für Dich wichtig, um Dein Erbe so steuerfrei wie möglich zu sichern, als auch für den Fall, dass Du nicht mehr da bist und Du diesen Ballast nicht Deinen Liebsten überlassen möchtest) – und natürlich so schnell wie möglich aus Deutschland abzumelden, damit die jahrenlangen Fristen bald ablaufen 😉
Wenn Du beispielsweise Anteile an einer GmbH besitzt und diese übertragen möchtest, gibt es hier Möglichkeiten, die Besteuerung zu umgehen. Oder wenn Du Deine deutsche Staatsbürgerschaft aufgibst, könntest Du die Steuern in Deutschland umgehen – dafür musst Du jedoch eine ausländische Staatsbürgerschaft annehmen. Zusammenfassend, das zu versteuernde Erbeinlandsvermögen umfasst Objekte, die in Deutschland sind und somit der deutschen Erbschaftsteuer unterliegen. Dazu gehören Immobilien, Grundstücke, Unternehmen und Beteiligungen (mindestens 10%), Patente und geistiges Eigentum, Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung, Forderungen, usw.
Es kann auch vorkommen, dass deutsches Nachlassvermögen (Inlandsvermögen) der beschränkten Steuerpflicht in Deutschland unterliegt, selbst wenn Erblasser und Erbe seit mehr als fünf Jahren im Ausland gelebt haben. In diesem Fall gilt ein niedriger Freibetrag von 2.000 Euro. Um die höheren Freibeträge nutzen zu können, kann der Erbe einen Antrag auf unbeschränkte Steuerpflicht in Deutschland stellen, sofern er oder der Erblasser in einem EU- oder EWR-Staat lebt oder gelebt hat.
Fallbeispiel
Stell Dir vor, Deine Tante in Deutschland ist gestorben und hat Dir eine Wohnung in Italien hinterlassen, während Du Deinen Compliance Wohnsitz in Spanien hast. Erstmal musst Du einen Erbschein in Deutschland beantragen als offiziellen Nachweis, dass Du der rechtmäßige Erbe der italienischen Wohnung bist, um sie auf Deinen Namen umschreiben zu lassen. Für den Fall, dass Du das Erbe ausschlägst, hast Du dafür sechs Wochen Zeit in Deutschland; mit Auslandswohnsitz sechs Monate.
Was die Steuern angeht, so könntest Du sowohl in Deutschland als auch in Italien Steuern auf die geerbte Wohnung zahlen müssen – in Deutschland (Erbschaftssteuerpflicht), weil Deine Tante dort gelebt hat, und in Italien, wo die Wohnung steht. So ist es: Steuern sind Raub, und zwar auch für die Toten, die sich nicht mehr dagegen wehren können. Regierungen scheren sich einen Dreck darum und wollen sich immer holen, was DIR gehört.
Als Erbe bist Du dazu verpflichtet, die Erbschaft innerhalb von drei Monaten, nachdem Du davon erfahren hast, dem zuständigen Finanzamt für Erbschaftsteuer zu melden. Das ist im § 30 des Erbschaftsteuergesetzes festgelegt. Das Finanzamt prüft dann, ob Du eine Erbschaftssteuererklärung abgeben musst. Das kann zum Beispiel der Fall sein, wenn Du innerhalb der letzten zehn Jahre schon eine Schenkung vom Erblasser bekommen hast, wodurch der Freibetrag vielleicht überschritten wurde.
Bei Erbfällen mit Bezug zum Ausland – was eh unser Fall ist – kann das Thema der Doppelbesteuerung spannend werden. Bei internationalen Erbfällen mit Vermögen im Ausland kann es zu Doppelbesteuerung kommen. Wenn dieses Vermögen vom ausländischen Staat besteuert wird und gleichzeitig in Deutschland eine unbeschränkte Steuerpflicht besteht, versucht Deutschland normalerweise, die ausländische Erbschaftssteuer anzurechnen. Allerdings gibt es Ausnahmen, wenn ein spezielles Doppelbesteuerungsabkommen für Erbschaftsteuer mit anderen Regelungen existiert.
Eine wichtige Frage ist, ob es ein Doppelbesteuerungsabkommen mit Deinem neuen Heimatland gibt. Wenn ja, kannst Du eine doppelte Besteuerung in beiden Ländern vermeiden. Aber Vorsicht, Deutschland hat nur mit sieben Ländern solche Abkommen geschlossen, und eines davon wurde sogar gekündigt. In den meisten Fällen musst Du also damit rechnen, in mehreren Ländern besteuert zu werden… (Bilaterale Regelungen zur Vermeidung von Doppelbesteuerung bei Erbschaften sind weniger verbreitet als bei den Ertragsteuern).
Aktuell gibt es lediglich sieben Erbschaftsteuer-Doppelbesteuerungsabkommen, und zwar mit Dänemark, Frankreich, Griechenland, Schweden, Schweiz, USA und Österreich (nicht alle Abkommen gelten auch für Schenkungen).
Nur Ländern mit hohen Steuersätzen, die wir sowieso nicht als Einwanderungsort empfehlen – obwohl die USA für LLCs (also, auf Körperschaftsebene) durchaus unzählige steuerliche Vorteile bieten. Dennoch ist es möglich, in solchen Länder eine Wohnung zu haben, ohne steuerlich ansässig zu sein. Dies kann besonders nützlich sein für die Einhaltung der Compliance-Wohnsitz Vorschriften
Die Anrechnung ausländischer Steuern ist oft komplizierter als gedacht. Es muss zunächst geklärt werden, ob die ausländische Steuer überhaupt eine Erbschaftsteuer darstellt. Einige Länder erheben beispielsweise Wertzuwachssteuern oder Registergebühren. Die Bestimmungen zur Anrechnung können häufig dazu führen, dass die ausländische Steuer nur teilweise oder gar nicht angerechnet wird, was man als Anrechnungslücke bezeichnet. Zeitliche Verzögerungen bei der Steuererhebung können ebenfalls dazu führen, dass die Anrechnung der ausländischen Steuer nicht möglich ist.
Italien steht leider nicht auf der Liste der Länder mit einem DBA. Praktischerweise sieht ein solches Abkommen vor, dass jedes Land nur das in seinem Territorium befindliche Vermögen besteuert.
Herr Müller, ein Deutscher, lebte zuletzt in der Schweiz und hinterließ bei seinem Tod eine Immobilie in der Schweiz sowie ein Sparbuch in Deutschland. Seine in Deutschland lebende Tochter, Frau Schmidt, erbt beides. Gemäß dem Doppelbesteuerungsabkommen besteuert die Schweiz die Immobilie, während Deutschland das Sparbuch besteuert. Frau Schmidt zahlt also in der Schweiz Steuern für die Immobilie und in Deutschland für das Sparbuch, ohne doppelt belastet zu werden.
Aber das ist nicht unbedingt eine Steueroptimierung, die wir schon seit Jahren tagtäglich durchführen. Es gibt so viel mehr und Du bekommst alles gleich mit!
Im Fall, dass das Erbschaftsteuerrecht in Deutschland gilt, weil eine oder beide Personen im Inland einen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben, erstreckt sich die Steuerpflicht auf das gesamte Nachlassvermögen, unabhängig davon, ob die Vermögenswerte in Deutschland oder einem ausländischen Staat liegen.
Nicht einmal die Europäische Erbrechtsverordnung (seit 17. August 2015) definiert was ein „gewöhnlicher Aufenthalt“ genau ist – deshalb müssen Perpetual Traveler mit den öffentlichen Auslegungen sehr vorsichtig umgehen, damit sie nicht in eine Falle tappen.
Es gibt jedoch ein paar Möglichkeiten, wie Du Erbschaftsteuer und Schenkungsteuer vermeiden kannst – neben der Tatsache, Vermögen in ein Land zu übertragen, in dem keine Steuer erhoben wird.
Erbschaft- und Schenkungsteuer mit dem Nießbrauchsrecht vermeiden
Den Begriff „Nießbrauch“ hast Du vielleicht noch nicht gehört, ist aber eine der einfachsten Methoden, um in Deutschland Erbschaft- bzw. Schenkungsteuer zu vermeiden. Im Grunde teilt sich Dein Recht an einer Sache in drei verschiedene Bereiche auf:
- Das Recht auf Verfügung: Du bist Eigentümer der Sache.
- Das Recht auf Fruchtziehung: Du kannst aus der Sache einen wirtschaftlichen Gewinn erzielen.
- Das Recht auf Nutzung: Du kannst die Sache verwenden.
Nehmen wir das wohl bekannteste Beispiel, wenn es um Erbschaften und Schenkungen geht: Immobilien.
Bist Du Besitzer einer Immobilie, besitzt Du automatisch auch alle drei der oben genannten Rechte (und Pflichten natürlich auch; diese sind für diesen Artikel aber unwichtig). Du kannst Deine eigene Immobilie benutzen (also darin wohnen; sie verändern); Du kannst sie vermieten oder verpachten (eine „Frucht daraus ziehen“) und Du kannst sie verkaufen oder verschenken (Eigentümer).
Möchtest Du Deine Immobilie an einen Dritten – nehmen wir Deine Kinder – verschenken oder verkaufen, kannst Du das tun und Dir gleichzeitig ein „Nießbrauchsrecht“ im Grundbuch eintragen lassen.
Der Nießbrauch ist das Recht, die Immobilie zu benutzen und „Früchte daraus zu ziehen„. Du verlierst lediglich das Eigentumsrecht. D.h. für Dich, Du besitzt die Immobilie zwar nicht mehr, kannst aber weiterhin darin wohnen bleiben oder daraus Mieteinnahmen generieren. Ein Beispiel für Mieteinnahmen wäre, wenn Du in ein Heim für betreutes Wohnen gehst und die Mieteinnahmen für die Finanzierung nutzen möchtest. Der echte Eigentümer kann mit seiner Immobilie erst einmal nichts anfangen, sondern erst, wenn Du verstorben bist. Dann erlischt Dein Nießbrauchsrecht automatisch und Deine beiden Rechte (Nutzung, Fruchtziehung) gehen an den Eigentümer über.
Ein konkretes Beispiel könnte sein: Du bist 65 Jahre alt, männlich, besitzt ein Haus mit einem Marktwert von 500.000,00€ und möchtest dieses an Deine Tochter übertragen, jedoch weiterhin im Haus wohnen bleiben. Deine Tochter müsste nun – nach Abzug des Freibetrags von 400.000,00€ – laut Erbschaftsteuergesetz einen Betrag von 100.000,00€ zu 11% versteuern – es wären also 11.000,00€ Steuer fällig.
Lässt Du Dir jedoch ein Nießbrauchsrecht im Grundbuch eintragen, verringert dieses Recht den Verkaufswert der Immobilie. Das ist logisch, denn der Eigentümer kann mit einer Immobilie, die mit einem Nießbrauch belastet ist, relativ wenig anfangen. Er ist lediglich der Besitzer, kann aber weder darin wohnen, noch die Immobilie vermieten. Er kann sie zwar verkaufen, das wirkt sich aber nicht auf Dein Nießbrauchsrecht aus. Der neue Eigentümer muss beim Kauf der Immobilie auch das eingetragene Nießbrauchsrecht übernehmen.
Zurück zum Beispiel. Nehmen wir an, der Jahreswert (der angenommene reine Gewinn von Mieteinnahmen Deiner Immbilie, pro Jahr) beträgt 18.000,00€ (1.500,00 Kaltmiete pro Monat). Dieser Wert wird nun mit einem Vervielfältiger multipliziert, der sich aus Deinem Alter und Deinem Geschlecht ergibt. Je älter Du bist, desto weniger ist Dein Nießbrauchsrecht wert. In unserem Beispiel bist Du 65 Jahre alt, der Vervielfältiger ist also 11,490. Dein eingetragenes Nießbrauchsrecht entspricht also einem Wert von 206.820,00€. Dieser Wert wird nun vom Marktwert Deiner Immobilie abgezogen und der übrig bleibende Betrag ist der Wert, den Du tatsächlich Deiner Tochter schenkst = 293.180,00€. Da dieser Wert unterhalb der Freibetragsgrenze von 400.000,00€ liegt, muss Deine Tochter nichts versteuern.
Es ist essentiell sich möglichst früh um eine Schenkung mit Nießbrauch zu kümmern, da die Formel von der statistischen Lebenserwartung abhängt. Wer sich in seinen 40ern schon mit diesem Thema beschäftigt kann selbst Millionen-Immobilien fast steuerfrei vererben. Wer in seinen 80ern darüber nachdenkt, hat hingegen praktisch keine Vorteile mehr über ein Nießbrauchrecht. Kläre deine Erbschafts-Angelegenheiten am besten schon sobald deine Kinder 18 sind!
Andere clevere Möglichkeiten zur Vermeidung der Erbschaftssteuer
Über eine (Familien-)Stiftung oder/und Trust
Man kann nicht nur Erbschaftsteuer vermeiden, sondern selber bestimmen wer die Früchte seines Lebens vererbt bekommt. Hier ist aber auf jeden Fall eine gute Beratung erforderlich und Kosten wegen des Aufwands für die Satzung flexibel.
Familienstiftungen und Trusts dienen häufig der Vermögensübertragung an Erben. In Summe kannst Du eine Familienstiftung gründen, in der das Vermögen der Verwandtschaft zugutekommt, ohne dass Steuern anfallen – auch deswegen bieten sich Stiftungen als effektiver Schutz gegen Vermögensabgaben an. Denn im Todesfall ändern sich nur die Begünstigten oder Verwantwortlichen der Stiftung – sie selbst bleibt ewig bestehen. In Deutschland fällt dafür alle 30 Jahre die sogenannte Erbersatzsteuer für Familienstiftungen an – weshalb du möglichst eine Auslandsstiftung gründen solltest.
In Deutschland werden jedoch ausschließlich Familienstiftungen aus der EU/EWR anerkannt. Eine optimale Wahl hierfür ist das Fürstentum Liechtenstein, das fast vor 100 Jahren das Konzept der Familienstiftungen eingeführt hat. Eine Kombination aus einer Familienstiftung, der richtigen Privatbank und fondsgebundenen Versicherungsverträgen, die privat platziert sind, kann einen starken Schutz bieten. Besonders wirksam wird dies, wenn das Vermögen auf ausländische Tochtergesellschaften einer solchen Stiftung verteilt wird.
Mit dieser Struktur kann man erstens glaubhaft versichern, kein Vermögen zu besitzen, und zweitens entzieht man damit dem deutschen Staat den direkten Zugriff auf das Vermögen. Gleichzeitig profitiert man von einer steuerfreien Reinvestition der Erträge aus den Anlagen und einer erbschaftssteuerfreien Übertragung des Vermögens an die nächste Generation. Als Begünstigter kann man zudem sicherstellen, dass die eigenen Lebenshaltungskosten stets gedeckt sind.
Der Hauptzweck der Nachlassplanung mit Familienstiftungen liegt jedoch nicht nur in der Steueroptimierung oder der Vermeidung von Erbschaftssteuern, sondern vor allem darin, den Willen des Stifters über dessen Tod hinaus zu bewahren und umzusetzen. Dies ermöglicht es dem Stifter, sein Vermögen gezielt für von ihm festgelegte Zwecke und Personen einzusetzen, selbst bei Abwesenheit durch Tod oder Krankheit. Ein weiterer Vorteil ist die Möglichkeit, gesetzliche Pflichtteilregelungen für Erben zu umgehen, sodass das Vermögen nur denjenigen zufällt, die der Stifter als würdig erachtet. Die Bedingungen für den Zugriff auf das Vermögen können dabei individuell gestaltet werden, solange sie nicht sittenwidrig sind.
Offshore-Stiftungen bieten zusätzlich den Vorteil der Anonymität. Sie sind eigenständige juristische Personen, die als Gesellschafter anderer Unternehmen auftreten können, wodurch die wahren Eigentümer des Vermögens verborgen bleiben. Obwohl Familienstiftungen im 21. Jahrhundert durch strenge Banken-Compliance in ihren Möglichkeiten eingeschränkt sind, eignen sie sich besonders gut zur anonymen Verwaltung von Immobilien, Yachten und anderen mobilen Vermögenswerten. Leider sind diese Strukturen wie eine Nevis Multiform Foundation bei deutschen Wohnsitz nicht anerkannt. Sie werden transparent behandelt, sprich alles in ihnen wird der begünstigten Privatperson steuerlich zugerechnet.
Familienstiftungen lassen sich nicht nur zu Lebzeiten errichten, sondern können auch durch ein Testament, das erst mit dem Tod in Kraft tritt, gegründet werden. Hierfür sind gültige, unterzeichnete Unterlagen zur Stiftungsgründung notwendig, die entweder direkt im Testament enthalten sein oder separat erstellt werden können. Zudem sind detailliert ausgearbeitete Stiftungssatzungen und -richtlinien erforderlich. Diese Vorgehensweise ist allerdings nur sinnvoll, wenn sich sowohl die Stiftung als auch der Stifter und das zu übertragende Vermögen im gleichen Land befinden. Das Land muss zudem Stiftungen rechtlich anerkennen. Andernfalls können Probleme bei der Vermögensübertragung entstehen, die der Stifter, aufgrund seines Ablebens, nicht mehr selbst regeln kann.
Trusts, Stiftungen und Unternehmen nähern sich in ihrer Funktionsweise einander an, wobei jede Struktur ihre einzigartigen Vorteile behält. In Kombination entfalten sie ihre volle Stärke. Hier ein vereinfachtes Beispiel:
Ein milliardenschwerer Unternehmer aus dem deutschsprachigen Raum möchte sein Geschäft über Jahrhunderte erhalten, frei von den Risiken durch das Steuersystem seines Heimatlandes und internen Familienstreitigkeiten. Er wählt dafür eine Familienstiftung (1. Ebene), die sich selbst gehört und deren wahrer Eigentümer unbekannt ist. Diese Stiftung dient ausschließlich dazu, Anteile an einer sogenannten Private Trust Company (PTC) zu halten.
Die PTC (2. Ebene) ist eine spezielle Unternehmensform, die es der Familie des Unternehmers ermöglicht, Einfluss auf das Vermögen zu nehmen. Dies institutionalisiert das Vermögensmanagement und schließt oft ein „Family Office“ ein, wo Nachkommen als Direktoren über das Familienvermögen wachen.
Die PTC kontrolliert wiederum verschiedene Trusts (3. Ebene), von denen jeder unterschiedliche Vermögenswerte verwaltet. Ein übliches Setup könnte drei Trusts umfassen: einen für operative Vermögenswerte, einen für persönliche Vermögenswerte und einen für Investments.
Jeder dieser Trusts ist dann an verschiedenen Unternehmen (4. Ebene) beteiligt, die spezifische Vermögenswerte (5. Ebene) verwalten. Beispielsweise könnte ein operativer Trust Anteile an einem österreichischen Familienunternehmen halten, ein Investment-Trust verwaltet verschiedene Anlageportfolios über Offshore-Unternehmen in Bermuda und den Cook-Inseln, und persönliche Trusts besitzen über entsprechende Unternehmen Luxusyachten und Immobilien, die steueroptimiert erworben und verwaltet werden.
Dieses System schützt vor Erbschaftssteuern und rechtlichen Auseinandersetzungen. Wenn ein Unternehmen Probleme hat, bleiben die anderen geschützt, da das Vermögen aufgeteilt und diversifiziert ist. So komplex muss man es freilich oft gar nicht machen. Eine Doppelstruktur bestehend aus Stiftung und verschiedenen Tochtergesellschaften sollte für die meisten Fälle ausreichen.
Staatenlos.ch kann dir gerne behilflich sein Familienstiftungen in Deutschland oder besser Liechtenstein zu gründen. Dies ist bereits mit einem Stiftungskapital von 30.000 CHF und etwa 10.000€ Fixkosten möglich. Während viele Treuhänder von Liechtenstein-Stiftungen eine teure prozentuale Summe des verwalteten Vermögens (oft 2-3%) abrechnen, bieten manche Kanzleien auch Fixpreismodelle an, die die Kosten deutlich senken können. Dennoch muss man von Unkosten von mindestens 10.000€ im Jahr ausgehen um eine anerkannte Liechtenstein-Stiftung zu betreiben. Sprich uns gerne an wenn wir Dir dabei helfen können!
Über Genossenschaften
Genossenschaftsmitglieder bringen durch ihren Beitritt zwar Kapital ein, aber ihr Gewinnanteil ist nicht direkt proportional zu ihrer Einlage. Das Vermögen der Genossenschaft ist unabhängig von den individuellen Beiträgen der Mitglieder, und der Wert der Anteile eines Mitglieds bleibt auf den ursprünglich eingebrachten Betrag beschränkt, auch wenn das Gesamtvermögen der Genossenschaft erheblich ist.
Bei einer Scheidung würde beispielsweise nur der nominelle Betrag des Anteils – meist etwa 3000 Euro – in die Vermögensaufteilung einfließen. Ist der Ehepartner ebenfalls Mitglied der Genossenschaft, entstehen keine Ausgleichsforderungen. Ist dies nicht der Fall, wäre der geringe Wert kaum einen Gerichtsprozess wert. Ähnliches gilt für das Erbrecht. Besteuert werden kann nur der nominelle Anteilswert, nicht das Gesamtvermögen der Genossenschaft. Deshalb könnte es für Eigentümer von Immobilien, die über dem Freibetrag für die deutsche Erbschafts- und Schenkungssteuer liegen, ratsam sein, diese in eine Familiengenossenschaft einzubringen. Im Todesfall bleibt die Genossenschaft nämlich bestehen und die Vorstandsposition gehört auf die satzungsgemäß definierte Person über.
Selbst das Eigenheim sollte idealerweise einer Genossenschaft gehören. In Deutschland sind Wohnungsgenossenschaften aufgrund ihrer Privilegierung praktisch unpfändbar, eine Regelung, die historisch bis 2013 zurückreicht, als der Bundestag beschloss, Genossenschaftsanteile weitgehend unpfändbar zu machen. Dies war eine Reaktion auf die Belastung der Sozialkassen durch Privatinsolvenzen von Mietern der Wohnungsgenossenschaften. Seitdem sind Mitgliederanteile bis zu einem gewissen Betrag pfändungsgeschützt.
Vergleicht man Genossenschaften mit deutschen Familienstiftungen hinsichtlich Erbschaft, Nachlassplanung und Vermögensschutz, bieten Genossenschaften einige Vorteile. Sie können mit deutlich geringerem Startkapital gegründet werden und haben niedrigere laufende Verwaltungskosten, da kein unabhängiger Stiftungsrat benötigt wird. Der Vermögensschutz durch Genossenschaften ist, wenn die richtigen Strategien angewendet werden, oft höher als bei Familienstiftungen. Zudem fällt bei Genossenschaften keine Erbersatzsteuer an. Vermögen kann über Generationen in der Genossenschaft gehalten und flexibel, quasi steuerfrei, ausgeschüttet werden – im Gegensatz zu Stiftungsbegünstigten, die Kapitalertragsteuer zahlen müssen. Dies erfolgt über die sogenannte Mitgliederförderung, bei der die Genossenschaft die privaten Lebenshaltungskosten seiner Genossen zahlt ohne dass diese als geldwerter Vorteil für die Einkommenssteuer angesetzt werden.
Eine Genossenschaft ist eine flexible Lösung für die Verwaltung von Objekten, insbesondere wenn sie nicht dauerhaft gehalten werden sollen oder wenn bei einem Verkauf Steuern auf den Erlös fällig würden. Interessanterweise muss die Genossenschaft nicht zwingend Eigentümerin dieser Objekte sein; sie kann auch Immobilien, die einer Stiftung gehören, langfristig mieten und dann kurzfristig weitervermieten, was eine doppelte Vorteilserzielung ermöglicht. Ein beliebtes Modell ist es etwa die in einer Lastenausgleichs-LLC geschützten Immobilien zu pachten um sie dann mit den Steuervorteilen der Genossenschaft zu vermieten. Auch bei einer Stiftung etc wäre das möglich.
Über Nevis (Holding und Multiform-Foundation)
Ab einem monatlichen Verdienst von 10.000€ (oder sogar früher) ist es ratsam, das eigene Geschäft durch eine zusätzliche Holdinggesellschaft abzusichern. Als geeignete Jurisdiktion empfehlen wir Nevis, eine der letzten attraktiven Steueroasen. In Nevis konnte in den letzten 40 Jahren kein Gläubiger erfolgreich das Vermögen einer Firma beschlagnahmen. Dies ist auf strenge Schutzgesetze zurückzuführen, wie die Notwendigkeit einer Hinterlegung von 500.000 Dollar bei lokalen Gerichten, die eine Klage praktisch unmöglich machen.
Nevis bietet vollständige Steuerbefreiung, Buchhaltungsfreiheit und Anonymität. Die dort ansässigen Firmen haben nie auf einer schwarzen Liste gestanden. Sie eignen sich ideal für Vermögensverwaltung, da Finanzkonten und Broker-Konten auf die Firma laufen können, wodurch das Geld steuerfrei wachsen kann. Sobald du nicht mehr in einem Hochsteuerland lebst, ist dies die attraktivste Form sich um deinen Nachlass zu kümmern.
Als Perpetual Traveler kann man sein Geld frei verteilen. Vom Geschäftskonto (z.B. einer US-LLC) kann ein Gehalt auf ein privates Konto überwiesen werden. Überschüssiges Einkommen kann dann an die Nevis-Holding weitergeleitet und dort investiert werden. Für zusätzlichen Schutz kann auch ein Nevis Trust oder eine Stiftung eingerichtet werden, besonders empfohlen bei Monatsgewinnen über 20.000$ oder für ältere Personen, die Nachlassplanung betreiben. Man kann ohne Probleme Konten bei Brokern wie Interactive Brokers oder diversen Krypto-Börsen eröffnen und somit sein Geld effektiv verwalten.
Zusätzlich hat Nevis mit der Einführung der Multiform-Foundation eine besonders flexible Variante von Stiftungen geschaffen.
Diese Multiform-Foundation ist ein wahres Chamäleon des Vermögensschutzes, da sie in der Lage ist, während ihrer Existenz verschiedene Rechtsformen anzunehmen und je nach Bedarf zwischen diesen zu wechseln. Dies ermöglicht es der Stiftung, die jeweiligen Vorteile einer Personengesellschaft, einer Kapitalgesellschaft, eines Trusts oder einer Stiftung zu nutzen. Auch Rechtsformen aus anderen Ländern können in eine Nevis Foundation umgewandelt werden. Wenn beispielsweise eine Stiftung in Liechtenstein zu kostspielig wird, kann sie in eine Nevis Foundation überführt werden. Das macht immer Sinn wenn man die Hochsteuerländer des DACH-Raums langfristig hinter sich lässt.
Für die Gründung einer solchen Stiftung sind einige Formalitäten notwendig, darunter ein Name, eine Adresse, ein registrierter Agent, eine Satzung und Vorstandsmitglieder. Es wird kein Stiftungskapital benötigt, und in Bezug auf den Vermögensschutz gelten die gleichen Vorteile wie bereits erwähnt. Wie Unternehmen und Trusts ist auch die Foundation anonym sowie steuer- und buchhaltungsfrei, solange sie von Nevis oder einer anderen Steueroase aus verwaltet wird.
Im DACH-Raum ist die Nutzung einer solchen Stiftung allerdings nur unter bestimmten Bedingungen sinnvoll. Eine in Nevis ansässige Multiform-Foundation kann beispielsweise durch die Zusammenarbeit mit einem Treuhänder in Liechtenstein auch in Deutschland steuerlich anerkannt werden, wobei eine klare Trennung zwischen Stifter und Begünstigten erforderlich ist. Dann würden zwar die liechtensteinischen Steuerregeln inklusive Buchhaltungspflichten gelten, doch gleichzeitig würde man vom hohen Vermögensschutz in Nevis profitieren.
Über Investitionen in Kunst
Die Kombination von Kunstwerken und Zollfreilagern bietet viele Vorteile als Anlagestrategie. Kunst war traditionell ein privilegiertes Feld für wohlhabende Sammler, teils wegen hoher Kosten und mangelnder Transparenz im Kunstmarkt. Inzwischen hat sich dies geändert. Das Investment steht auch dir offen – nicht nur Banken und Family Offices.
Der Hauptvorteil von Kunst als Anlageform ist die zeitlose Wertsteigerung. Kunstwerke bieten Diskretion und Anonymität, was in einer Zeit zunehmender Bedeutung von Datenschutz und Privatsphäre wertvoll ist. Der Besitz von Kunst kann privat gehalten werden, fernab öffentlicher Register, was zusätzliche Sicherheit und Anonymität bietet. Zudem bieten Kunstinvestitionen steuerliche Vorteile, wie zum Beispiel Befreiungen von der Erbschaftssteuer – und das alles auf legale, schnelle und unkomplizierte Weise. So kannst du jederzeit eine andere Person begünstigen, auf die Kunst zuzugreifen. Das Investment ist also gar kein Teil deiner Erbmasse. Und der Erbe kann es spätestens (selbst bei deutschen Wohnsitz) nach einer Haltefrist von einem Jahr steuerfrei verkaufen. Völlig inflationsgeschützt und oft mit guten Renditen!
Schon die Steuerersparnis ist großartig – stell Dir vor, Du verdienst noch Geld dazu 😉 Diese Art von Strategie findest Du nur bei Staatenlos.
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